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ZV.2014.7

ZV00

Bs Sozialversicherungsgericht · 2017-12-20 · Deutsch BS
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom20. Dezember 2017

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med.W. Rühl, lic. iur.R. Schnyder

und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

Parteien

A____ AG

vertreten durch B____

Klägerin

C____

vertreten durch D____

Beklagte

Gegenstand

ZV.2014.7

Klage vom 24. Juli 2014

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

Dr. G. ThomiMLaw L. Marti

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden.

Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

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