Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 21. Mai 2026
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), P. Kaderli, Dr. med. F. W. Eymann
und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Jan Herrmann, Rechtsanwalt,
Schmid & Herrmann Rechtsanwälte,
Lange Gasse 90, 4052 Basel
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2025.58
Einspracheentscheid vom 12. November 2025
Rente
4.1.4. In Bezug auf Berichte von behandelnden Ärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351, 353 E. 3b/cc). Dieser Satz darf aber nicht so verstanden werden, dass das Gericht solchen Berichten in jedem Fall misstrauen soll. Das ergibt sich klar aus der Formulierung, dass Hausärzte mitunter in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen würden. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um eine förmliche Beweiswürdigungsregel, sondern lediglich um eine Richtlinie im Rahmen freier Beweiswürdigung (Urteil des EVG I 556/04 vom 22. Dezember 2004). Das EVG hat denn auch seine Aussage in Erwägung 3a des UrteilsI 255/96vom 11. Juni 1997 durch Anfügen des folgenden Satzes relativiert und verdeutlicht: "Ebenso kann der Richter aber auch auf die speziellen, etwa dank der langjährigen Betreuung nur einem Hausarzt (behandelnden Arzt) zugänglichen Kenntnisse des Gesundheitszustandes eines Versicherten abstellen" (vgl. in diesem Zusammenhang auch das Urteil der I. Zivilabteilung des Bundesgerichts 4P.254/2005 vom 21. Dezember 2005 E. 4.2; siehe auch das Urteil des Bundesgerichts 4A_571/2016 vom 23. März 2017 E. 4.2.).
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder lic. iur. S. Dreyer
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
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