Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom18. September 2025
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P. Kaderli, S. Schenker
und Gerichtsschreiber Dr. R. Schibli
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2025.24
Einspracheentscheid vom 29. April 2025
Fallabschluss zu Recht erfolgt; keine konkrete Indizien gegen die Schlüssigkeit des verwaltungsexternen Gutachtens respektive keine Zweifel an der Beweiskraft der versicherungsmedizinischen Beurteilung zur medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit, zum Belastbarkeitsprofil einer leidensangepassten Tätigkeit sowie zur Höhe der Integritätsentschädigung; Rentenanspruch zu Recht abgelehnt; Beschwerde abgewiesen
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Dr. A. PfleidererDr. R. Schibli
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
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