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UV.2025.1

Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsmedizinischen Feststellungen zur Frage des Wegfalls der Unfallkausalität; Rückweisung zur erneuten Sachverhaltsabklärung, insbesondere zur Einholung eines neurologisches Gutachtens, bei Bedarf unter Einbezug weiterer Disziplinen.

Bs Sozialversicherungsgericht · 2024-11-21 · Deutsch BS
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom20. August 2025

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, Dr. med. R. von Aarburgund Gerichtsschreiber Dr. R. Schibli

Parteien

A____

[...]

vertreten durch Guido Ehrler, Advokat, Rebgasse 1, Postfach 477, 4005 Basel

Beschwerdeführer

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2025.1

Einspracheentscheid vom 21. November 2024

Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsmedizinischen Feststellungen zur Frage des Wegfalls der Unfallkausalität; Rückweisung zur erneuten Sachverhaltsabklärung, insbesondere zur Einholung eines neurologisches Gutachtens, bei Bedarf unter Einbezug weiterer Disziplinen wie der Psychiatrie; Rückweisungzur Neuverlegung der ausserordentlichen Kosten hinsichtlich des Einspracheverfahrens (Zusprache einer Parteientschädigung für das Einspracheverfahren, da dem Beschwerdeführerfür das Einspracheverfahren die unentgeltliche Verbeiständung bewilligt worden war[BGE 140 V 116 E. 3.3]); Beschwerde gutgeheissen

Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 303.75 für seine Aufwände im Beschwerdeverfahren.

Die Präsidentin                                                  Der Gerichtsschreiber

lic. iur. R. SchnyderDr. R. Schibli

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

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