Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Urteilder Präsidentin
vom28. September 2022
Parteien
A____
Beschwerdeführer
Ersatzkasse UVG
Rechtsabteilung, Postfach, 8010 Zürich
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2022.17
Einspracheentscheid vom 28. April 2022
Abrechnung zu einer Rentennachzahlung geschützt. Ansonsten Nichteintreten.
CHF
Versicherter Verdienst
45'930.00
davon 80%
36'744.00
Invaliditätsgrad 60%
22'046.40
Monatsrente
1'837.20
CHF
Versicherter Verdienst
45'930.00
davon 90%
41'337.00
pro Monat
3'444.75
./. IV-Rente
774.00
./. Kinderrente IV
310.00
Komplementärrente
2'360.00
CHF
Rentenanspruch
89'289.00
Ausbezahlte Renten
81'847.80
Saldo z.G. Versicherter
7'441.20
CHF
Rentenanspruch
57'596.60
Hilflosenentschädigung
54'144.00
./. Taggelder
85'765.00
./. Rentenleistungen
4'053.30
Saldo z.G. Versicherter
21'922.30
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. R. Schnyderlic. iur. H. Dikenmann
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
Versandt am: