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UV.2022.17

Abrechnung zu einer Rentennachzahlung geschützt. Ansonsten Nichteintreten.

Bs Sozialversicherungsgericht · 2022-04-28 · Deutsch BS
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Urteilder Präsidentin

vom28. September 2022

Parteien

A____

Beschwerdeführer

Ersatzkasse UVG

Rechtsabteilung, Postfach, 8010 Zürich

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2022.17

Einspracheentscheid vom 28. April 2022

Abrechnung zu einer Rentennachzahlung geschützt. Ansonsten Nichteintreten.

CHF

Versicherter Verdienst

45'930.00

davon 80%

36'744.00

Invaliditätsgrad 60%

22'046.40

Monatsrente

1'837.20

CHF

Versicherter Verdienst

45'930.00

davon 90%

41'337.00

pro Monat

3'444.75

./. IV-Rente

774.00

./. Kinderrente IV

310.00

Komplementärrente

2'360.00

CHF

Rentenanspruch

89'289.00

Ausbezahlte Renten

81'847.80

Saldo z.G. Versicherter

7'441.20

CHF

Rentenanspruch

57'596.60

Hilflosenentschädigung

54'144.00

./. Taggelder

85'765.00

./. Rentenleistungen

4'053.30

Saldo z.G. Versicherter

21'922.30

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

lic. iur. R. Schnyderlic. iur. H. Dikenmann

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

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