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IV.2025.26

IVG (Beschwerde beim Bundesgericht hängig)

BS Sozialversicherungsgericht ·IV · 2025-08-19 · Deutsch BS
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Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom

3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 SVGG in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

E. 1.2 Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin verneint einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin bei einem Invaliditätsgrad von 16 % ab dem Jahr 2022 und einem Invaliditätsgrad von 20 % ab dem Jahr 2024. Diesen berechnete sie anhand der gemischten Methode bei einer Aufteilung von 60 % Erwerbstätigkeit und 40 % Haushalt. In medizinischer Hinsicht stellte sie im Wesentlichen auf das Gutachten der Begutachtungsstelle E____ vom

2. Februar 2024 (IV-Akte 107) ab.

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, auf das psychiatrische Teilgutachten der Begutachtungsstelle E____ vom 2. Februar 2024 könne aus verschiedenen Gründen nicht abgestellt werden. Es sei deshalb ein Gerichtsgutachten notwendig, um den medizinischen Sachverhalt zu klären. Bei der gemischten Methode sei, entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin, von einer Aufteilung von 80 % Erwerbstätigkeit und 20 % Haushalt auszugehen. Bezüglich der Einschränkung im Haushalt dürfe dabei nicht auf die Beurteilung der Gutachter der Begutachtungsstelle E____ abgestellt werden.

E. 2.3 Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente zu Recht verneint hat.

E. 3.1 Eine versicherte Person hat nach Art. 28 Abs. 1 IVG Anspruch auf eine Invalidenrente der Invalidenversicherung, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern kann (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG war (lit. b) und auch nach Ablauf dieses Jahres noch zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) ist (lit. c). Der Anspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs gemäss Artikel 29 Abs. 1 ATSG (Art. 29 Abs. 1 IVG).

E. 3.2 Die Höhe des Rentenanspruchs wird gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht ein Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem Invaliditätsgrad von 50 % bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG). Für einen Invaliditätsgrad der zwischen 40 % und 50 % liegt, gelten die in Art. 28b Abs. 4 IVG genannten Abstufungen.

E. 3.3 Im Sozialversicherungsverfahren prüft der Versicherungsträger (wie auch das Sozialversicherungsgericht gemäss Art. 61 lit. c ATSG) die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Er kann insbesondere medizinische Begutachtungen veranlassen (vgl. Art. 43 Abs. 2 ATSG sowie auch Art. 44 ATSG).

Ein medizinisches Gutachten erfüllt die juristischen Anforderungen dann, wenn es umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und wenn die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 und BGE 125 V 351, 352 E. 3a). Im Falle des Vorliegens von psychischen Erkrankungen hat die Prüfung der Arbeits- resp. Erwerbsfähigkeit anhand von sogenannten Standardindikatoren, als objektivem Massstab zu erfolgen (BGE 143 V 418, 429 E. 7.2 und BGE 141 V 281, 296 E. 3.7.3 und 297 f. E. 4.1.3).

Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten oder Spezialärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4. und BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb). Solche Indizien können sich aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeiten mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom

29. Oktober 2014 E. 4.1.).

E. 4.1 Die Gutachter der Begutachtungsstelle E____ nannten in ihrem Gutachten vom 2. Februar 2024 folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: (1) Abhängigkeit von Cannabinoiden (ICD-10 F12.2), (2) Abhängigkeit von Kokain (ICD-10 F14.2) und (3) chronische Periarthropathia coxae rechts (ICD-10 M24.8). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führten sie (1) klinisch einen Verdacht auf diskrete beginnende mediale Gonarthrose rechts bei leichter Varusfehlstellung (ICD-10 M17.1), (2) funktionelle Darmbeschwerden (ICD-10 K30.0/K59.1), (3) Refluxbeschwerden (ICD-10 K21.9) und (4) einen chronischen Nikotinabusus, ca. 7 py (ICD-10 F17.1) auf (vgl. IV-Akte 107, S. 8 f.). Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin hielten die Gutachter fest, bei der Beschwerdeführerin bestehe keine zuletzt ausgeübte, fassbare berufliche Tätigkeit bzw. keine angestammte Tätigkeit. Sie beurteilten daher ausschliesslich die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Als angepasst erachteten sie Tätigkeiten, welche körperlich leicht bis intermittierend mittelschwer und wechselbelastend sind. Dazu erklärten sie, einfache Anlerntätigkeiten von nicht allzu hoher Komplexität seien geeignet. Die maximale Präsenz in einer solchen Tätigkeit […[ [liege] bei sieben bis acht Stunden pro Tag. Dabei bestehe eine leicht reduzierte Leistungsfähigkeit bei etwas erhöhtem Pausenbedarf und reduzierten Rendement. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine um 20 % verminderte Leistungsfähigkeit und aus rheumatologischer Sicht eine um 15 % verminderte Leistungsfähigkeit in geeigneten Erwerbstätigkeiten. Die genannten Einschränkungen ergänzten sich und können nicht addiert werden, da die Beschwerdeführerin dieselben Zeitabschnitte zum Einlegen von Pausen und zur Erholung nutzen könne. Die Arbeitsfähigkeit schätzten sie insgesamt auf 80 % und erklärten, diese könne – nach vorangehend nicht dauerhaft höhergradig eingeschränkter Arbeitsfähigkeit und aufgehobener Arbeitsfähigkeit postoperativ ab Juli 2021 – seit Dezember 2021 angenommen werden (IV-Akte 107, S. 9 ff.).

Im Weiteren äusserten sich die Gutachter kritisch zur anlässlich der Haushaltsabklärung vom 16. Mai 2023 (vgl. Bericht vom

17. Mai 2023, IV-Akte 97) festgestellten Einschränkung von 32.4 %. Sie befanden diese aus interdisziplinärer Sicht als nicht nachvollziehbar und zu hoch, da die objektiven Einschränkungen somatisch geringfügig und psychiatrisch gar nicht vorhanden seien. Sie schlossen darauf, dass die Einschränkung bei freier Zeiteinteilung und in vertrauter Umgebung insgesamt bei unter 10 % liege. Der Beschwerdeführerin sei eine angepasste Tätigkeit für 35 bis 40 Stunden pro Woche zumutbar, wenn sie gleichzeitig im Aufgabenbereich beansprucht sei (IV-Akte 107, S. 11).

E. 4.2 Das Gutachten erfüllt die unter E. 3.3. aufgeführten Voraussetzungen für die Beweistauglichkeit eines Gutachtens. Die Beweistauglichkeit der Teilgutachten in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Gastroenterologie und Rheumatologie ist dementsprechend zu Recht nicht umstritten (zur Frage der Einschränkung im Haushalt vgl. E. 5.). Umstritten ist hingegen die Beweistauglichkeit des psychiatrischen Teilgutachtens. Die Beschwerdeführerin bringt vor, es lägen konkrete Indizien vor, welche gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens sprächen (BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb).

E. 4.3 Die Beschwerdeführerin kritisiert, dass der psychiatrische Gutachter F____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht bestätigt habe. Er habe festgestellt, dass das Leben der Beschwerdeführerin von «erheblichen Widrigkeiten geprägt» gewesen sei, jedoch habe er Umstände, aus welchen sich eine Traumafolgestörung ableiten liesse zu Unrecht verneint. So habe die Beschwerdeführerin schwere häusliche Gewalt durch den Stiefvater sowie sexuellen Missbrauch durch den Nachbarsjungen erlitten, sei fremdplatziert worden und habe den Tod der Pflegemutter verkraften müssen. Im Erwachsenenalter habe sie einen bewaffneten Überfall miterleben müssen, einen schweren Motorradunfall erlitten, einen Überfall durch einen Hauswart erlebt und dann sei ihr langjähriger Freund 2016 verstorben. Es handle sich hierbei nicht lediglich um «erhebliche Widrigkeiten», sondern von mehreren Traumata (vgl. Beschwerde, Ziff. 19, und Replik, Ziff. 2). Der Gutachter habe sich dennoch nicht mit der Diagnose einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung auseinandergesetzt (vgl. Beschwerde, Ziff. 20, und Replik, Ziff. 3). Auch die von den behandelnden Ärzten und Vorgutachtern diagnostizierte Persönlichkeitsstörung habe der psychiatrische Gutachter F____ nicht als gegeben erachtet. Der Umstand, dass sich die Diagnose nicht aus den vorliegenden ärztlichen Berichten herleiten lasse, sei allein der Tatsache geschuldet, dass der Gutachter keine Rückfragen an die behandelnden Ärzte gestellt habe, was notwendig gewesen wäre (vgl. Beschwerde, Ziff. 21). Ferner habe es der Gutachter unterlassen, sich zur Auswirkung der Suchtproblematik auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu äussern. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das von ihm erarbeitete Anforderungsprofil keine Einschränkungen enthalte. Es sei davon auszugehen, dass der Gutachter den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nach einem entsprechenden Entzug und nicht in der aktuellen Situation beurteilt habe. Damit habe er die Rechtsprechung nach BGE 145 V 215 ignoriert und den Untersuchungsgrundsatz verletzt (vgl. Beschwerde, Ziff. 22 ff.).

E. 4.4 4.4.1   Was zunächst die Frage einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) betrifft, so nannten der behandelnde Psychologe C____ sowie die psychiatrisch behandelnden Dr. med. G____ und med. pract. H____ diese Diagnose bereits in ihren Berichten aus den Jahren 2012 und 2016 (vgl. Berichte vom 21. August 2012, IV-Akte 58, S. 150 ff., und vom

11. Februar 2016, IV-Akte 58, S. 153 f.). Im Bericht von 2012 erklärten C____ und Dr. med. G____, die Beschwerdeführerin leide unter häufigem Wiedererleben von Situationen der Extrembelastung. Dabei gehe es um Gewalt und sexualisierte Gewalt. Die Intrusionen realisierten grösstenteils Ereignisse aus der Kindheit. Zusammen mit der permanenten Überregung und der situationsbezogenen Vermeidungshaltung seien alle Kriterien einer chronifizierten und komplexen posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) gegeben (IV-Akte 58, S. 151). Auch die I____ erwähnten in ihren Berichten vom 23. November 2016 (IV-Akte 8, S. 2 ff.) und vom 2. Januar 2017 (IV-Akte 15, S. 3 ff.) eine PTBS (anders als noch im Austrittsbericht vom 20. Februar 2014, IV-Akte 15, S. 12). Im erstgenannten Bericht nannte sie diese jedoch als Differenzialdiagnose zu einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung, impulsiver Typ (ICD-10 F60.30), im erwähnten Bericht von 2017 gab sie die Diagnose unabhängig von einer anderen Diagnose an, bezeichnete sie jedoch als «anamnestische» Diagnose. In keinem der erwähnten Berichte begründeten sie ihre Diagnosestellung. Dr. med. B____ diagnostizierte in seinem psychiatrischen Gutachten vom 22. September 2018 (IV-Akte 54) keine PTBS. Dazu erklärte er, die Beschwerdeführerin habe in der Kindheit gesichert diverse traumatische Erfahrungen durchgemachte, welche allerdings nicht dazu geführt hätten, dass sie unter einer relevanten PTBS leide. Vielmehr sei davon auszugehen, dass ihre Resilienzfaktoren durch die schwierigen Kindheitsumstände und die Erfahrung, dass es ab dem neunten Lebensjahr besser geworden sei, deutlich habe gesteigert werden können (vgl. IV-Akte 54, S. 23). Aus dem Bericht des Psychologen C____ und von Dr. med. D____ vom 23. Mai 2022 (IV-Akte 71), welchen die Beschwerdegegnerin als Neuanmeldung entgegennahm, ergibt sich ebenfalls keine Begründung für die PTBS-Diagnose. Dasselbe gilt für den Bericht von C____ vom 21. Oktober 2022 (IV-Akte 82).

4.4.2   Der Gutachter F____ der Begutachtungsstelle E____ bezog sich in Bezug auf die Frage des Bestehens einer PTBS auf den Bericht des behandelnden Psychologen und des behandelnden Psychiaters vom 23. Mai 2022 (IV-Akte 71) und wies darauf hin, dass dieser keinen psychopathologischen Befund enthalte, aus welchem sich diese Diagnose ableiten lasse (IV-Akte 107, S. 32 f.). Ferner erkannte er, wie von der Beschwerdeführerin richtig vorgebracht (vgl. E. 4.3.), in der Lebensgeschichte der Beschwerdeführerin keine Umstände, aus welchen sich eine schwere Traumafolgestörung ableiten liessen (IV-Akte 107, S. 33 f.). Auch wenn nicht zu bestreiten ist, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Leben viele sehr unschöne Dinge erleben musste, so kann allein daraus nicht auf eine (heute noch bestehende) PTBS geschlossen werden. Der Umstand, dass sich in den Berichten der Behandelnden keine Begründung für eine PTBS-Diagnose findet und auch der Vorgutachter, Dr. med. B____ deren Vorliegen verneinte, führt dazu, dass das Verneinen einer PTBS durch den Gutachter F____ nicht zu Zweifeln an seinem Gutachten führt.

E. 4.5 Auch die von der Beschwerdeführerin erwähnte Diagnose

«Persönlichkeitsstörung» findet sich in den Akten wiederholt. Dabei fällt auf,

dass der behandelnde Psychologe C____ und Dr. med. G____ in ihrem Bericht

vom 21. August 2012 festhielten, aufgrund der Neigung zu emotionalen

Ausbrüchen und aufgrund der häufig konfliktbeladenen sozialen Beziehungen sowie

des selbstgefährdenden Verhaltens könne von einer emotional instabilen

Persönlichkeitsakzentuierung ausgegangen werden. Die Ausprägung einer emotional

instabilen Persönlichkeitsstörung sei knapp nicht erreicht (IV-Akte 58,

S. 151). Zusammen mit med. pract. H____ sprach C____ im Bericht vom

11. Februar 2016 dann allerdings von einer instabilen

Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ (ICD-10 F60.3; vgl. IV-Akte 58,

S. 154). Diese Diagnose wiederholten C____ und Dr. med. D____ in

ihrem Bericht vom 23. Mai 2022 (IV-Akte 71). In keinem der Berichte

findet sich jedoch eine klare Begründung der Diagnosestellung, wie dies auch

der psychiatrische Gutachter F____ feststellte (vgl. IV-Akte 107,

S. 32 ff.). Im Wesentlichen dasselbe gilt für den Bericht des

Psychotherapeuten C____ vom 21. Oktober 2022 (IV-Akte 82). In diesem

beschrieb er das Verhalten der Beschwerdeführerin, verzichtete jedoch auf die

Auflistung seiner Diagnosen und legte nicht dar, weshalb er aus seinen Beobachtungen,

auf die in den früheren Berichten genannten Diagnosen schloss. Auch aus den

Berichten der I____ ergibt sich ein ähnliches Bild. Während diese im

Austrittsbericht vom 20. Februar 2014 noch nicht auf eine

Persönlichkeitsstörung hinwiesen (IV-Akte 15, S. 12 ff.),

nannten sie in den Austrittsberichten vom 23. November 2016

(IV-Akte 8, S. 2) und vom 2. Januar 2017 (IV-Akte 15,

S. 3) eine «emotional instabile Persönlichkeitsstörung: impulsiver Typ

(F60.30), DD posttraumatische Belastungsstörung (F43.1)». Eine Begründung der

Diagnosestellung bzw. der Anpassung der Diagnosen findet sich auch in diesen

Berichten nicht. Der psychiatrische Gutachter Dr. med. B____ diagnostizierte in

seinem Gutachten vom 22. September 2018, nebst einer deutlich gebesserten

Panikstörung und mässig ausgeprägten Zwangshandlungen, ebenfalls eine

emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ als Diagnose mit

Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 54, S. 23). Dazu führte

er aus, es liege «gesichert» eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung

vor, wobei die Versicherte auf hohem Niveau funktioniere. Sie sei

beziehungsfähig, habe Schuldgefühle und hohe Schamgefühle. Sie wolle das Beste

für ihre Kinder, sei pflichtbewusst und leistungsorientiert. Sie könne sich gut

pflegen und auch auf ihre Kinder achten. Aktuell bestünden keine Hinweise mehr

auf eine schwerste Persönlichkeitsstörung mit Desorganisation und Aufgeben der

sozialen Funktionsfähigkeiten. Es bestünden auch keine Hinweise auf eine

Aufhebung der Steuerungsfähigkeit. Die Versicherte habe sich recht gut unter

Kontrolle (IV-Akte 54, S. 26). F____ als psychiatrischer Gutachter

der Begutachtungsstelle E____ hat dies in seinem Gutachten erwähnt. Dazu hat er

darauf hingewiesen, dass eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom

impulsiven Typ diagnostiziert worden sei, obwohl keine unkontrollierten

Gewaltausbrüche gegenüber Dritten oder Gegenständen beschrieben worden seien.

Ferner kritisierte F____, dass Dr. med. B____ kein Suchtleiden

festgestellt und die Arbeitsfähigkeit als um 10 % vermindert eingeschätzt habe.

Dies habe er nicht begründet. Dabei sei unklar, weshalb die langjährige und

aktenkundige Vorgeschichte mit Suchtmitteln im Gutachten nicht diskutiert

worden sei (IV-Akte 107, S. 33). Es ist zutreffend, dass sich Dr.

med. B____ nicht vertieft zu dieser Problematik äusserte, wenngleich die

Suchtproblematik in den Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit

Erwähnung fand (vgl. IV-Akte 54, S. 23 ff.). Auch die

Arbeitsfähigkeit begründete er nicht näher (vgl. IV-Akte 54, S. 29). Es

ist somit unklar, welche Auswirkung die von ihm festgestellte

Persönlichkeitsstörung auf die Arbeitsfähigkeit seiner Meinung nach hatte. Dr.

med. B____ und F____ sind sich hinsichtlich der Diagnosestellung nicht

einig. Fest steht jedoch, dass Dr. med. B____ – wie oben ausgeführt – auch

mit der Persönlichkeitsstörung von einem hohen Funktionsniveau ausging. Zudem

war er im Jahr 2018 von einer tieferen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen als F____

im Gutachten von 2024, nämlich von einem um 10 % verminderten Rendement bei

einer Anwesenheit von acht ein viertel Stunden täglich (vgl. IV-Akte 54,

S. 29). F____ hingegen attestierte der Beschwerdeführerin bei einer Anwesenheit

von bis zu acht Stunden am Tag während fünf Tagen in der Woche eine

Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 20 % (vgl. IV-Akte 107, S. 36).

Damit schätzte er die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit höher ein als sein

Vorgutachter. Letztlich kommt es für die Belange der Invalidenversicherung

nicht auf die Diagnose an, sondern einzig darauf, welche Auswirkungen eine

Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit hat (vgl. BGE 136 V 279, 281 E. 3.2.1

sowie Urteil des Bundesgericht 9C_571/2023 vom 11. Januar 2024 E. 6.4.

mit Hinweisen). Zu berücksichtigen ist sodann, dass von einer Diagnose nicht

direkt auf die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit geschlossen werden kann (BGE

445 V 215, 227 E. 6.1. sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_571/2023 vom

11. Januar 2024 E. 6.4.). Somit ist auch vorliegend nicht

ausschlaggebend, welche Diagnose der von den Gutachtern festgestellten Arbeitsfähigkeit

bzw. -unfähigkeit jeweils zugrunde lag. Viel wichtiger ist, welche konkreten

Einschränkungen zu dieser Einschätzung führten. Dies, zumal die psychiatrische

Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann und

der begutachtende Psychiater praktisch immer einen gewissen Spielraum hat,

innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen

möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte oder die

Expertin lege artis vorgegangen ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts

8C_202/2021 vom 17. Dezember 2021 E. 4.2.3., und 8C_153/2021 vom

10. August 2021 E. 5.3.2.). Zum Vorwurf, der Gutachter habe keine Rückfragen

an die behandelnden Ärzte gestellt, ist festzuhalten, dass es gemäss der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zwingend notwendig ist, dass die

Gutachter eine Fremdanamnese, insbesondere einen neuen Bericht des behandelnden

Arztes einholen oder mit diesem Rücksprache zu nehmen. Es steht im Ermessen der

Gutachter, zu beurteilen, ob eine entsprechende Notwendigkeit vorliegt (vgl.

Urteile des Bundesgerichts 8C_318/2024 vom 23. Januar 2025 E. 4.1.2.,

9C_804/2018 vom 23. Januar 2019 E. 2.2. und 9C_671/2012 vom

15. November 2012 E. 4.5, jeweils mit Hinweisen). Der Umstand, dass

der psychiatrische Gutachter F____ keine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert

hat, führt aufgrund der obigen Ausführungen nicht zu Zweifeln am

psychiatrischen Teilgutachten der Begutachtungsstelle E____ und führt deshalb

nicht zu dessen Beweislosigkeit.

E. 4.6 Schliesslich kritisiert die Beschwerdeführerin, es sei nicht

nachvollziehbar, weshalb das vom Gutachter F____ erstellte Anforderungsprofil

in einer angepassten Tätigkeit keine Einschränkungen enthalte. Der Gutachter

habe die Rechtsprechung gemäss BGE 145 V 215 verletzt (vgl. E. 4.3.). Der

von der Beschwerdeführerin zitierte Entscheid des Bundesgerichts verlangt bei

Abhängigkeitssyndromen ein strukturiertes Beweisverfahren, also die Prüfung der

sog. Standardindikatoren (vgl. BGE 145 V 215, 228 E. 7.). Diese (vgl. dazu

die Hinweise in E. 3.3.) hat F____ in seinem psychiatrischen Teilgutachten

alle in nachvollziehbarer Weise besprochen (vgl. IV-Akte 107,

S. 31 ff.). Zudem fällt auf, dass er allein Abhängigkeitserkrankungen

als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt hat

(Abhängigkeit von Cannabinoiden und Abhängigkeit von Kokain; vgl.

IV-Akte 107, S. 34 sowie E. 4.1.). Aufgrund dieser Erkrankungen

hat er der Beschwerdeführerin eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit und

damit der Arbeitsfähigkeit von 20 % attestiert. Dazu erklärte er, diese

Einschätzung werde durch eine verminderte psychische Gesamtbelastbarkeit

aufgrund der erwähnten Diagnosen begründet, wobei eine langjährige Gewöhnung an

diese Substanzen bestehe. Allzu hohe Einschränkungen erschlössen sich hieraus

nicht (IV-Akte 107, S. 36). Ferner ist zu berücksichtigen, dass er,

mangels von der Beschwerdeführerin erlerntem Beruf, die Arbeitsfähigkeit für

einfache Anlerntätigkeiten von nicht allzu hoher Komplexität einschätzte

(IV-Akte 107, S. 35). Der Gutachter hat sich somit klar geäussert,

weshalb er von der angegebenen Leistungseinschränkung ausging. Dass er dabei

von einer Tätigkeit mit einer geringen Komplexität ausging, ist nachvollziehbar

und nicht zu beanstanden. Dabei ist durchaus denkbar, dass die

Beschwerdeführerin mit denselben Diagnosen und denselben Einschränkungen in

einer komplexeren Tätigkeit mit höheren Anforderungen eine höhere Einschränkung

der Leistungsfähigkeit bzw. eine höhere Arbeitsunfähigkeit aufweisen würde. Dies

ist jedoch vorliegend nicht relevant. Entscheidend ist, welche Arbeitsfähigkeit

die Beschwerdeführerin in der (hier hypothetischen) angestammten Tätigkeit

aufweist. Auch die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen

das psychiatrische Teilgutachten von F____ nicht in Frage zu stellen.

E. 4.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Rügen der Beschwerdeführerin nicht zu Zweifeln am psychiatrischen Teilgutachten von F____ führen. Die übrigen Teilgutachten des Gutachtens der Begutachtungsstelle E____ vom 2. Februar 2024 (IV-Akte 107) sind zu Recht nicht umstritten. Die Beschwerdegegnerin durfte folglich auf dieses abstellen. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass sie von einer Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von 80 % bzw. einer Arbeitsunfähigkeit von 20 % ausging (vgl. dazu E. 4.1.). Es besteht somit keine Veranlassung ein Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben.

E. 5.1 Im Zusammenhang mit dem Gutachten bleibt auf die Kritik der Beschwerdeführerin einzugehen, dass der psychiatrische Gutachter F____ die medizinisch-theoretische Einschränkung im Haushalt zu Unrecht reduziert habe (vgl. Beschwerde, Ziff. 27 und Replik, Ziff. 5.).

E. 5.2 Die Abklärungsperson ermittelte im Abklärungsbericht Haushalt vom

17. Mai 2023 eine Einschränkung im Haushalt von 32.4% (IV-Akte 97, S. 4). In ihrem polydisziplinären Gutachten vom 2. Februar 2024 schlossen die Gutachter der Begutachtungsstelle E____ auf eine Einschränkung im Haushalt von weniger als 10 % (vgl. E. 4.1.).

E. 5.3 Für den Beweiswert eines Berichtes über eine Haushaltsabklärung (welche als Abklärung an Ort und Stelle im Sinne von Art. 69 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201] zu verstehen ist) gelten, gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, die genannten Voraussetzungen für ein medizinisches Gutachten analog (BGE 128 V 93, 93 E. 4). So ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, „welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen“ der betreffenden Person hat. Der Bericht muss plausibel, begründet und hinsichtlich der einzelnen Einschränkungen angemessen detailliert sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen (BGE 130 V 61, 61 ff. E. 6, BGE 128 V 93, 93 f. E. 4 sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_258/2022 vom 14. Dezember 2022 E. 3.2.3.). Grundsätzlich stellt ein solcher Abklärungsbericht auch bei der Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität eine beweistaugliche Grundlage dar. Wenn sich allerdings die Ergebnisse der Haushaltsabklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, widersprechen, ist der ärztlichen Stellungnahme in der Regel mehr Gewicht einzuräumen als dem Abklärungsbericht. Dies, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur eingeschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1. mit Hinweisen).

E. 5.4 Vorliegend handelt es sich um einen Fall, in welchem die Einschätzung der Abklärungsperson und jene der Gutachter der Begutachtungsstelle E____ klar auseinanderfallen (E. 5.2). Wie unter E. 4.1. dargelegt, begründeten die Gutachter ihre abweichende Beurteilung. Diese ist nachvollziehbar und geht, angesichts der unter E. 5.3. erwähnten Rechtsprechung, der Beurteilung der Abklärungsperson vor. Angesichts dessen ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin von einer Einschränkung von 9 % ausging (vgl. Verfügung vom 24. Januar 2025, IV-Akte 124, S. 2).

E. 6.1 Für die Bemessung des Invaliditätsgrads von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG, also die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs, anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Demnach wird das Erwerbseinkommen, welches die Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung sowie allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verdienen könnte (Invalideneinkommen), zu dem Erwerbseinkommen in Beziehung gesetzt, das sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erzielen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Bei Personen, die im Gesundheitsfall neben einer teilweisen Erwerbstätigkeit den Haushalt besorgen oder in einem anderen Aufgabenbereich (namentlich dem Haushalt, vgl. Art. 27 IVV) tätig sein würden, erfolgt die Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode, bei welcher beide Tätigkeiten berücksichtigt werden (Art. 28a Abs. 3 IVG und Art. 27 bis IVV; siehe dazu BGE 142 V 290, 293 f. E. 4 mit Hinweisen und BGE 141 V 15, 20 f. E. 3.2). Dabei sind die Verhältnisse massgebend, wie sie sich bis zum Erlass der Verfügung entwickelt haben (BGE 144 I 28, 30 E. 2.3 und BGE 141 V 15, 20 E. 3.1 mit Hinweisen). Bei der Statusfrage wird beurteilt, was die versicherte Person bei unveränderten Umständen täte, wenn keine Beeinträchtigung bestünde. Relevant ist, in welchem Pensum die Person im Gesundheitsfall hypothetisch erwerbstätig wäre. Für die Annahme dieser hypothetischen Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit massgeblich (BGE 144 I 28, 30 E. 2.3 und BGE 141 V 15, 20 E. 3.1 mit Hinweisen sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_713/2022 vom 8. August 2023 E. 4.2.). Ein starkes Indiz ist dabei die Tätigkeit, welche bei Eintritt der invalidisierenden gesundheitlichen Beeinträchtigung tatsächlich ausgeübt wurde (vgl. Urteil 9C_565/2015 vom 29. Januar 2016 E. 3.2 mit Hinweisen).

E. 6.2 6.2.1   Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 60 % im Erwerb und zu 40 % im Haushalt tätig wäre (vgl. Verfügung vom 24. Januar 2025, IV-Akte 124, S. 2). Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, dass sie im Gesundheitsfall zu 80 % erwerbstätig wäre und sich zu 20 % im Haushalt betätigen würde. Sie verweist für diese Argumentation auf ihre Angaben anlässlich der ersten Haushaltsabklärung im Jahr 2017 und bringt vor, ausschlaggebend sei die Frage gewesen, ob und wie die Betreuung der Kinder sichergestellt werden könne. Es gebe nun keinen Grund, um von ihrer ursprünglichen Aussage, sie würde im Gesundheitsfall zu 80 % arbeiten, abzuweichen (Beschwerde, Ziff. 13 ff.).

6.2.2   Beim Einkommensvergleich stellte die Beschwerdegegnerin sowohl für das Validen-, als auch für das Invalideneinkommen auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE), Tabelle TA1, Total, Frauen, Kompetenzniveau 1 ab. Für die Berechnung ab 2021 stellte sie auf die LSE 2020 berücksichtigte die Nominallohnentwicklung bis 2022 und eine wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden (vgl. Verfügung vom 24. Januar 2025, IV-Akte 124, S. 2). Für den Einkommensvergleich ab 2022 schloss sie so auf ein Invalideneinkommen von Fr. 54'244.00 (Fr. 4'276.00 x 12 / 40 x 41.7, zuzüglich Nominallohnentwicklung von 0.6 % im Jahr 2021 und von 0.8 % im Jahr 2022) und auf ein Invalideneinkommen von Fr. 43'395.00 (54'244.00 – 20 %). Sie schloss so auf eine Einschränkung im Erwerb von 20 % bzw. einen mit 60 % gewichteten Invaliditätsgrad von 12 %. Zusammen mit einer mit 40 % gewichteten Einschränkung im Haushalt von 9 % bzw. einem Invaliditätsgrad von 3.6 % errechnete sie gesamthaft einen Invaliditätsgrad von 16 %. Aufgrund einer Anpassung von Art. 26 bis Abs. 3 IVV per 1. Januar 2024 (vgl. die Übergangsbestimmung zur Änderung vom 23. Oktober 2023 in der IVV) nahm sie per 2024 eine erneute Berechnung vor. Dabei stellte sie ebenfalls auf ein Valideneinkommen von Fr. 54'244.00 ab. Beim erwähnten Invalideneinkommen berücksichtigt sie neu einen leidensbedingten Abzug gemäss Art. 26 bis Abs. 3 Satz 1 IVV von 10%. Dabei resultierte ein Invalideneinkommen von Fr. 39'056.00 (Fr. 43'395.00 – 10%) und somit eine Einschränkung im Erwerb von 28 % bzw. ein (gewichteter) Invaliditätsgrad im Erwerb von 16.8 %. Zusammen mit dem Invaliditätsgrad im Haushalt resultierte damit ein gesamthafter Invaliditätsgrad von 20 %.

E. 6.3 6.3.1   Wie in der Beschwerde angegeben (vgl. Ziff. 13 ff.), hat die Beschwerdeführerin am 23. Juni 2017 bestätigt, dass sie im Gesundheitsfall seit 2014, als sie mit ihrem Partner zusammengezogen sei, zu 60 % arbeiten würde (IV-Akte 33). Anlässlich der Haushaltsabklärung vom selben Tag, gab sie (gemäss dem entsprechenden Bericht vom 30. Juni 2017) an, dass sie ab August 2017, dem Zeitpunkt des Kindergarteneintritts ihres Sohnes, in einem Pensum von 80 % arbeiten würde (IV-Akte 35, S. 3). In der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen, rentenablehnenden Verfügung vom 25. Februar 2019 (IV-Akte 65) äusserte sich die Beschwerdegegnerin nicht dazu, auf welche Aufteilung abzustellen sei. Sie verneinte den Leistungsanspruch aufgrund der mit 10 % Leistungsminderung tiefen Einschränkung.

6.3.2   Im Rahmen der Haushaltsabklärung vom 16. Mai 2023 (Bericht vom 17. Mai 2023) verwies die Abklärungsperson auf die frühere Angabe der Beschwerdeführerin, dass sie im Gesundheitsfall zu 60 % arbeiten würde. Ferner hielt sie fest, die Beschwerdeführerin habe aktuell kein konkretes Arbeitspensum anzugeben vermocht, weshalb auch die «Bestätigung Erwerb» (IV-Akte 96) nicht habe ausgefüllt werden können (IV-Akte 97, S. 2). Die Abklärungsperson ging infolgedessen von einer Erwerbstätigkeit von 60 % und einer Tätigkeit im Haushalt von 40 % aus (IV-Akte 97, S. 7).

E. 6.4 Angesichts der Einschränkung im Erwerb von 20% (vgl. E. 4.7.) sowie von 9 % im Haushalt (vgl. E. 5.4.) kann offengelassen werden, ob von einer Aufteilung von 60 % Erwerb und 40 % Haushalt oder von einer solchen von 80 % Erwerb und 20 % Haushalt ausgegangen werden muss. Die Beschwerdeführerin bestreitet den für 2022 und 2024 beiden Vergleichseinkommen zugrunde gelegten Tabellenlohn und den für 2024 vorgenommenen Abzug von 10 % zu Recht nicht. Ausgehend von den erwähnten Einschränkungen ist die Berechnung des Invaliditätsgrades durch die Beschwerdegegnerin im Ergebnis nicht zu beanstanden (dass sie für 2024 nicht auf die zum Verfügungszeitpunkt neueste LSE 2022 [vgl. dazu BGE 150 V 67, 70 E. 4.2. und BGE 143 V 295, 297 E. 2.3 mit Hinweisen] abgestellt hat, ist aufgrund dessen, das es sich im Wesentlichen um einen Prozentvergleich handelt [vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_799/2021 vom 3. März 2022 E. 4.2. und 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4.], vernachlässigbar). Bei einer Aufteilung von 80 % Erwerb und 20 % Haushalt würde im Erwerb ein Invaliditätsgrad von 16 % im Jahr 2022 und von 22.4% % im Jahr 2024 resultieren. Im Haushalt würde der Invaliditätsgrad in beiden Jahren 1.8 % betragen. Dies würde zu einem Gesamtinvaliditätsgrad von 17.8 % im Jahr 2022 und von 24.2 % im Jahr 2024 führen. Auch bei der von der Beschwerdeführerin beantragten Anpassung der Aufteilung von Haushalt und Erwerb resultiert somit kein rentenbegründender Invaliditätsgrad (vgl. E. 3.1.). Die Beschwerdegegnerin hat einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin somit zu Recht verneint.

E. 7.1 Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 7.2 Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00 zu tragen (Art. 61 lit. f bis ATSG und Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die ordentlichen Kosten gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.

E. 7.3 Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin im Kostenerlass ist ein angemessenes Anwaltshonorar auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung eines Kostenerlasshonorars für durchschnittliche IV-Verfahren bei doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer (Fr. 243.00) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar in Höhe von Fr. 3'000.00 zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.

Dispositiv
  1. das Sozialversicherungsgericht : ://:        Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen sie zu Lasten des Staates. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt D. Flach, Advokatin, ein Honorar von Fr. 3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 243.00 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin Dr. G. Thomi MLaw L. Marti Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt. Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere: a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid. Geht an: – Beschwerdeführer in – Beschwerdegegnerin –          Bundesamt für Sozialversicherungen –          Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz, Buob Kim Jasmin, Rheinsprung 18, Postfach, 4001 Basel Versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 19. August 2025

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. R. von Aarburg, Dr. T. Fasnacht

und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

Parteien

A ____

vertreten durch Dominique Flach, Flach Advokatur GmbH, Steinengraben 55, 4051 Basel

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2025.26

Verfügung vom 24. Januar 2025

Beweistauglichkeit des psychiatrischen Teilgutachtens; Aufteilung von Haushalt und Erwerb

Tatsachen

I.

a) Die 1988 geborene Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige und Mutter zweier 2008 und 2012 geborener Kinder. Seit August 2009 lebt sie in der Schweiz (Akte 4 der Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV]). Seither ist sie nicht erwerbstätig (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto [IK-Auszug], IV-Akte 6).

b) Am 25. Oktober 2016 meldete sie sich unter Angabe von Depressionen, Angstzuständen und Burnout bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 4). Im Rahmen ihrer Abklärungen veranlasste die Beschwerdegegnerin eine Haushaltsabklärung (vgl. Bericht vom 30. Juni 2017, IV-Akte 35) und eine psychiatrische Begutachtung. Basierend auf dem Gutachten von Dr. med. B____, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 22. September 2018 (IV-Akte 54) wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsgesuch mit Vorbescheid vom 7. Januar 2019 und Verfügung vom 25. Februar 2019 ab (vgl. IV-Akten 64 und 65).

c) Unterstützt durch C____, Psychotherapeut IFP und Dr. med. D____, Facharzt FMH Psychiatrie und Psychotherapie, meldete sich die Beschwerdeführerin am 23. Mai 2022 erneut zum Bezug von IV-Leistungen an (IV-Akte 71). Im Rahmen ihrer Abklärungen veranlasste die Beschwerdegegnerin eine Haushaltsabklärung (vgl. Bericht vom 17. Mai 2023, IV-Akte 97) sowie eine polydisziplinäre Begutachtung, welche über SuisseMED@P der E____, (nachfolgend: Begutachtungsstelle E____) zugelost wurde (vgl. E-Mail vom 11. Oktober 2023, IV-Akte 99). Die Gutachter (aus den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie, Gastroenterologie und Rheumatologie) attestierten der Beschwerdeführerin insgesamt eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (vgl. Gutachten vom

2. Februar 2024, IV-Akte 107, S.10). Basierend auf ihren Abklärungen teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom

23. April 2024 mit, dass sie gedenke, ihr Leistungsbegehren bei einem Invaliditätsgrad von 16 % bzw. 20 % abzuweisen (IV-Akte 110). Dagegen erhob die Sozialhilfe Basel-Stadt mit Schreiben vom 27. Juni 2024 Einwand (IV-Akte 114). Nach einer erneuten Konsultation des regionalen ärztlichen Dienstes (vgl. dessen Bericht vom 17. Dezember 2024, IV-Akte 122), hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom

24. Januar 2025 an ihrem Vorbescheid fest (IV-Akte 124).

II.

a) Mit Beschwerde vom 21. Februar 2025 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wird beantragt, es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom

24. Januar 2025 aufzuheben und der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht werden die unentgeltliche Rechtspflege mit Dominique Flach, Advokatin, und die Veranlassung eines psychiatrischen Gerichtsgutachtens beantragt.

b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom

10. April 2024 (Postaufgabe 11. April 2025) auf Abweisung der Beschwerde.

c) Mit Replik vom 7. Juli 2025 hält die Beschwerdeführerin an ihren in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest.

III.

Mit Verfügung vom 27. Februar 2025 bewilligt der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege gemäss § 5 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom

9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200).

IV.

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 19. August 2025 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom

3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 SVGG in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1. Die Beschwerdegegnerin verneint einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin bei einem Invaliditätsgrad von 16 % ab dem Jahr 2022 und einem Invaliditätsgrad von 20 % ab dem Jahr 2024. Diesen berechnete sie anhand der gemischten Methode bei einer Aufteilung von 60 % Erwerbstätigkeit und 40 % Haushalt. In medizinischer Hinsicht stellte sie im Wesentlichen auf das Gutachten der Begutachtungsstelle E____ vom

2. Februar 2024 (IV-Akte 107) ab.

2.2. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, auf das psychiatrische Teilgutachten der Begutachtungsstelle E____ vom 2. Februar 2024 könne aus verschiedenen Gründen nicht abgestellt werden. Es sei deshalb ein Gerichtsgutachten notwendig, um den medizinischen Sachverhalt zu klären. Bei der gemischten Methode sei, entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin, von einer Aufteilung von 80 % Erwerbstätigkeit und 20 % Haushalt auszugehen. Bezüglich der Einschränkung im Haushalt dürfe dabei nicht auf die Beurteilung der Gutachter der Begutachtungsstelle E____ abgestellt werden.

2.3. Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente zu Recht verneint hat.

3.

3.1. Eine versicherte Person hat nach Art. 28 Abs. 1 IVG Anspruch auf eine Invalidenrente der Invalidenversicherung, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern kann (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG war (lit. b) und auch nach Ablauf dieses Jahres noch zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) ist (lit. c). Der Anspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs gemäss Artikel 29 Abs. 1 ATSG (Art. 29 Abs. 1 IVG).

3.2. Die Höhe des Rentenanspruchs wird gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht ein Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem Invaliditätsgrad von 50 % bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG). Für einen Invaliditätsgrad der zwischen 40 % und 50 % liegt, gelten die in Art. 28b Abs. 4 IVG genannten Abstufungen.

3.3. Im Sozialversicherungsverfahren prüft der Versicherungsträger (wie auch das Sozialversicherungsgericht gemäss Art. 61 lit. c ATSG) die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Er kann insbesondere medizinische Begutachtungen veranlassen (vgl. Art. 43 Abs. 2 ATSG sowie auch Art. 44 ATSG).

Ein medizinisches Gutachten erfüllt die juristischen Anforderungen dann, wenn es umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und wenn die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 und BGE 125 V 351, 352 E. 3a). Im Falle des Vorliegens von psychischen Erkrankungen hat die Prüfung der Arbeits- resp. Erwerbsfähigkeit anhand von sogenannten Standardindikatoren, als objektivem Massstab zu erfolgen (BGE 143 V 418, 429 E. 7.2 und BGE 141 V 281, 296 E. 3.7.3 und 297 f. E. 4.1.3).

Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten oder Spezialärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4. und BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb). Solche Indizien können sich aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeiten mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom

29. Oktober 2014 E. 4.1.).

4.

4.1. Die Gutachter der Begutachtungsstelle E____ nannten in ihrem Gutachten vom 2. Februar 2024 folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: (1) Abhängigkeit von Cannabinoiden (ICD-10 F12.2), (2) Abhängigkeit von Kokain (ICD-10 F14.2) und (3) chronische Periarthropathia coxae rechts (ICD-10 M24.8). Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führten sie (1) klinisch einen Verdacht auf diskrete beginnende mediale Gonarthrose rechts bei leichter Varusfehlstellung (ICD-10 M17.1), (2) funktionelle Darmbeschwerden (ICD-10 K30.0/K59.1), (3) Refluxbeschwerden (ICD-10 K21.9) und (4) einen chronischen Nikotinabusus, ca. 7 py (ICD-10 F17.1) auf (vgl. IV-Akte 107, S. 8 f.). Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin hielten die Gutachter fest, bei der Beschwerdeführerin bestehe keine zuletzt ausgeübte, fassbare berufliche Tätigkeit bzw. keine angestammte Tätigkeit. Sie beurteilten daher ausschliesslich die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Als angepasst erachteten sie Tätigkeiten, welche körperlich leicht bis intermittierend mittelschwer und wechselbelastend sind. Dazu erklärten sie, einfache Anlerntätigkeiten von nicht allzu hoher Komplexität seien geeignet. Die maximale Präsenz in einer solchen Tätigkeit […[ [liege] bei sieben bis acht Stunden pro Tag. Dabei bestehe eine leicht reduzierte Leistungsfähigkeit bei etwas erhöhtem Pausenbedarf und reduzierten Rendement. Aus psychiatrischer Sicht bestehe eine um 20 % verminderte Leistungsfähigkeit und aus rheumatologischer Sicht eine um 15 % verminderte Leistungsfähigkeit in geeigneten Erwerbstätigkeiten. Die genannten Einschränkungen ergänzten sich und können nicht addiert werden, da die Beschwerdeführerin dieselben Zeitabschnitte zum Einlegen von Pausen und zur Erholung nutzen könne. Die Arbeitsfähigkeit schätzten sie insgesamt auf 80 % und erklärten, diese könne – nach vorangehend nicht dauerhaft höhergradig eingeschränkter Arbeitsfähigkeit und aufgehobener Arbeitsfähigkeit postoperativ ab Juli 2021 – seit Dezember 2021 angenommen werden (IV-Akte 107, S. 9 ff.).

Im Weiteren äusserten sich die Gutachter kritisch zur anlässlich der Haushaltsabklärung vom 16. Mai 2023 (vgl. Bericht vom

17. Mai 2023, IV-Akte 97) festgestellten Einschränkung von 32.4 %. Sie befanden diese aus interdisziplinärer Sicht als nicht nachvollziehbar und zu hoch, da die objektiven Einschränkungen somatisch geringfügig und psychiatrisch gar nicht vorhanden seien. Sie schlossen darauf, dass die Einschränkung bei freier Zeiteinteilung und in vertrauter Umgebung insgesamt bei unter 10 % liege. Der Beschwerdeführerin sei eine angepasste Tätigkeit für 35 bis 40 Stunden pro Woche zumutbar, wenn sie gleichzeitig im Aufgabenbereich beansprucht sei (IV-Akte 107, S. 11).

4.2. Das Gutachten erfüllt die unter E. 3.3. aufgeführten Voraussetzungen für die Beweistauglichkeit eines Gutachtens. Die Beweistauglichkeit der Teilgutachten in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Gastroenterologie und Rheumatologie ist dementsprechend zu Recht nicht umstritten (zur Frage der Einschränkung im Haushalt vgl. E. 5.). Umstritten ist hingegen die Beweistauglichkeit des psychiatrischen Teilgutachtens. Die Beschwerdeführerin bringt vor, es lägen konkrete Indizien vor, welche gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens sprächen (BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb).

4.3. Die Beschwerdeführerin kritisiert, dass der psychiatrische Gutachter F____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht bestätigt habe. Er habe festgestellt, dass das Leben der Beschwerdeführerin von «erheblichen Widrigkeiten geprägt» gewesen sei, jedoch habe er Umstände, aus welchen sich eine Traumafolgestörung ableiten liesse zu Unrecht verneint. So habe die Beschwerdeführerin schwere häusliche Gewalt durch den Stiefvater sowie sexuellen Missbrauch durch den Nachbarsjungen erlitten, sei fremdplatziert worden und habe den Tod der Pflegemutter verkraften müssen. Im Erwachsenenalter habe sie einen bewaffneten Überfall miterleben müssen, einen schweren Motorradunfall erlitten, einen Überfall durch einen Hauswart erlebt und dann sei ihr langjähriger Freund 2016 verstorben. Es handle sich hierbei nicht lediglich um «erhebliche Widrigkeiten», sondern von mehreren Traumata (vgl. Beschwerde, Ziff. 19, und Replik, Ziff. 2). Der Gutachter habe sich dennoch nicht mit der Diagnose einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung auseinandergesetzt (vgl. Beschwerde, Ziff. 20, und Replik, Ziff. 3). Auch die von den behandelnden Ärzten und Vorgutachtern diagnostizierte Persönlichkeitsstörung habe der psychiatrische Gutachter F____ nicht als gegeben erachtet. Der Umstand, dass sich die Diagnose nicht aus den vorliegenden ärztlichen Berichten herleiten lasse, sei allein der Tatsache geschuldet, dass der Gutachter keine Rückfragen an die behandelnden Ärzte gestellt habe, was notwendig gewesen wäre (vgl. Beschwerde, Ziff. 21). Ferner habe es der Gutachter unterlassen, sich zur Auswirkung der Suchtproblematik auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu äussern. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das von ihm erarbeitete Anforderungsprofil keine Einschränkungen enthalte. Es sei davon auszugehen, dass der Gutachter den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nach einem entsprechenden Entzug und nicht in der aktuellen Situation beurteilt habe. Damit habe er die Rechtsprechung nach BGE 145 V 215 ignoriert und den Untersuchungsgrundsatz verletzt (vgl. Beschwerde, Ziff. 22 ff.).

4.4. 4.4.1   Was zunächst die Frage einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) betrifft, so nannten der behandelnde Psychologe C____ sowie die psychiatrisch behandelnden Dr. med. G____ und med. pract. H____ diese Diagnose bereits in ihren Berichten aus den Jahren 2012 und 2016 (vgl. Berichte vom 21. August 2012, IV-Akte 58, S. 150 ff., und vom

11. Februar 2016, IV-Akte 58, S. 153 f.). Im Bericht von 2012 erklärten C____ und Dr. med. G____, die Beschwerdeführerin leide unter häufigem Wiedererleben von Situationen der Extrembelastung. Dabei gehe es um Gewalt und sexualisierte Gewalt. Die Intrusionen realisierten grösstenteils Ereignisse aus der Kindheit. Zusammen mit der permanenten Überregung und der situationsbezogenen Vermeidungshaltung seien alle Kriterien einer chronifizierten und komplexen posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) gegeben (IV-Akte 58, S. 151). Auch die I____ erwähnten in ihren Berichten vom 23. November 2016 (IV-Akte 8, S. 2 ff.) und vom 2. Januar 2017 (IV-Akte 15, S. 3 ff.) eine PTBS (anders als noch im Austrittsbericht vom 20. Februar 2014, IV-Akte 15, S. 12). Im erstgenannten Bericht nannte sie diese jedoch als Differenzialdiagnose zu einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung, impulsiver Typ (ICD-10 F60.30), im erwähnten Bericht von 2017 gab sie die Diagnose unabhängig von einer anderen Diagnose an, bezeichnete sie jedoch als «anamnestische» Diagnose. In keinem der erwähnten Berichte begründeten sie ihre Diagnosestellung. Dr. med. B____ diagnostizierte in seinem psychiatrischen Gutachten vom 22. September 2018 (IV-Akte 54) keine PTBS. Dazu erklärte er, die Beschwerdeführerin habe in der Kindheit gesichert diverse traumatische Erfahrungen durchgemachte, welche allerdings nicht dazu geführt hätten, dass sie unter einer relevanten PTBS leide. Vielmehr sei davon auszugehen, dass ihre Resilienzfaktoren durch die schwierigen Kindheitsumstände und die Erfahrung, dass es ab dem neunten Lebensjahr besser geworden sei, deutlich habe gesteigert werden können (vgl. IV-Akte 54, S. 23). Aus dem Bericht des Psychologen C____ und von Dr. med. D____ vom 23. Mai 2022 (IV-Akte 71), welchen die Beschwerdegegnerin als Neuanmeldung entgegennahm, ergibt sich ebenfalls keine Begründung für die PTBS-Diagnose. Dasselbe gilt für den Bericht von C____ vom 21. Oktober 2022 (IV-Akte 82).

4.4.2   Der Gutachter F____ der Begutachtungsstelle E____ bezog sich in Bezug auf die Frage des Bestehens einer PTBS auf den Bericht des behandelnden Psychologen und des behandelnden Psychiaters vom 23. Mai 2022 (IV-Akte 71) und wies darauf hin, dass dieser keinen psychopathologischen Befund enthalte, aus welchem sich diese Diagnose ableiten lasse (IV-Akte 107, S. 32 f.). Ferner erkannte er, wie von der Beschwerdeführerin richtig vorgebracht (vgl. E. 4.3.), in der Lebensgeschichte der Beschwerdeführerin keine Umstände, aus welchen sich eine schwere Traumafolgestörung ableiten liessen (IV-Akte 107, S. 33 f.). Auch wenn nicht zu bestreiten ist, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Leben viele sehr unschöne Dinge erleben musste, so kann allein daraus nicht auf eine (heute noch bestehende) PTBS geschlossen werden. Der Umstand, dass sich in den Berichten der Behandelnden keine Begründung für eine PTBS-Diagnose findet und auch der Vorgutachter, Dr. med. B____ deren Vorliegen verneinte, führt dazu, dass das Verneinen einer PTBS durch den Gutachter F____ nicht zu Zweifeln an seinem Gutachten führt.

4.5. Auch die von der Beschwerdeführerin erwähnte Diagnose «Persönlichkeitsstörung» findet sich in den Akten wiederholt. Dabei fällt auf, dass der behandelnde Psychologe C____ und Dr. med. G____ in ihrem Bericht vom 21. August 2012 festhielten, aufgrund der Neigung zu emotionalen Ausbrüchen und aufgrund der häufig konfliktbeladenen sozialen Beziehungen sowie des selbstgefährdenden Verhaltens könne von einer emotional instabilen Persönlichkeitsakzentuierung ausgegangen werden. Die Ausprägung einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung sei knapp nicht erreicht (IV-Akte 58, S. 151). Zusammen mit med. pract. H____ sprach C____ im Bericht vom

11. Februar 2016 dann allerdings von einer instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ (ICD-10 F60.3; vgl. IV-Akte 58, S. 154). Diese Diagnose wiederholten C____ und Dr. med. D____ in ihrem Bericht vom 23. Mai 2022 (IV-Akte 71). In keinem der Berichte findet sich jedoch eine klare Begründung der Diagnosestellung, wie dies auch der psychiatrische Gutachter F____ feststellte (vgl. IV-Akte 107, S. 32 ff.). Im Wesentlichen dasselbe gilt für den Bericht des Psychotherapeuten C____ vom 21. Oktober 2022 (IV-Akte 82). In diesem beschrieb er das Verhalten der Beschwerdeführerin, verzichtete jedoch auf die Auflistung seiner Diagnosen und legte nicht dar, weshalb er aus seinen Beobachtungen, auf die in den früheren Berichten genannten Diagnosen schloss. Auch aus den Berichten der I____ ergibt sich ein ähnliches Bild. Während diese im Austrittsbericht vom 20. Februar 2014 noch nicht auf eine Persönlichkeitsstörung hinwiesen (IV-Akte 15, S. 12 ff.), nannten sie in den Austrittsberichten vom 23. November 2016 (IV-Akte 8, S. 2) und vom 2. Januar 2017 (IV-Akte 15, S. 3) eine «emotional instabile Persönlichkeitsstörung: impulsiver Typ (F60.30), DD posttraumatische Belastungsstörung (F43.1)». Eine Begründung der Diagnosestellung bzw. der Anpassung der Diagnosen findet sich auch in diesen Berichten nicht. Der psychiatrische Gutachter Dr. med. B____ diagnostizierte in seinem Gutachten vom 22. September 2018, nebst einer deutlich gebesserten Panikstörung und mässig ausgeprägten Zwangshandlungen, ebenfalls eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 54, S. 23). Dazu führte er aus, es liege «gesichert» eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vor, wobei die Versicherte auf hohem Niveau funktioniere. Sie sei beziehungsfähig, habe Schuldgefühle und hohe Schamgefühle. Sie wolle das Beste für ihre Kinder, sei pflichtbewusst und leistungsorientiert. Sie könne sich gut pflegen und auch auf ihre Kinder achten. Aktuell bestünden keine Hinweise mehr auf eine schwerste Persönlichkeitsstörung mit Desorganisation und Aufgeben der sozialen Funktionsfähigkeiten. Es bestünden auch keine Hinweise auf eine Aufhebung der Steuerungsfähigkeit. Die Versicherte habe sich recht gut unter Kontrolle (IV-Akte 54, S. 26). F____ als psychiatrischer Gutachter der Begutachtungsstelle E____ hat dies in seinem Gutachten erwähnt. Dazu hat er darauf hingewiesen, dass eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ diagnostiziert worden sei, obwohl keine unkontrollierten Gewaltausbrüche gegenüber Dritten oder Gegenständen beschrieben worden seien. Ferner kritisierte F____, dass Dr. med. B____ kein Suchtleiden festgestellt und die Arbeitsfähigkeit als um 10 % vermindert eingeschätzt habe. Dies habe er nicht begründet. Dabei sei unklar, weshalb die langjährige und aktenkundige Vorgeschichte mit Suchtmitteln im Gutachten nicht diskutiert worden sei (IV-Akte 107, S. 33). Es ist zutreffend, dass sich Dr. med. B____ nicht vertieft zu dieser Problematik äusserte, wenngleich die Suchtproblematik in den Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit Erwähnung fand (vgl. IV-Akte 54, S. 23 ff.). Auch die Arbeitsfähigkeit begründete er nicht näher (vgl. IV-Akte 54, S. 29). Es ist somit unklar, welche Auswirkung die von ihm festgestellte Persönlichkeitsstörung auf die Arbeitsfähigkeit seiner Meinung nach hatte. Dr. med. B____ und F____ sind sich hinsichtlich der Diagnosestellung nicht einig. Fest steht jedoch, dass Dr. med. B____ – wie oben ausgeführt – auch mit der Persönlichkeitsstörung von einem hohen Funktionsniveau ausging. Zudem war er im Jahr 2018 von einer tieferen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen als F____ im Gutachten von 2024, nämlich von einem um 10 % verminderten Rendement bei einer Anwesenheit von acht ein viertel Stunden täglich (vgl. IV-Akte 54, S. 29). F____ hingegen attestierte der Beschwerdeführerin bei einer Anwesenheit von bis zu acht Stunden am Tag während fünf Tagen in der Woche eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 20 % (vgl. IV-Akte 107, S. 36). Damit schätzte er die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit höher ein als sein Vorgutachter. Letztlich kommt es für die Belange der Invalidenversicherung nicht auf die Diagnose an, sondern einzig darauf, welche Auswirkungen eine Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit hat (vgl. BGE 136 V 279, 281 E. 3.2.1 sowie Urteil des Bundesgericht 9C_571/2023 vom 11. Januar 2024 E. 6.4. mit Hinweisen). Zu berücksichtigen ist sodann, dass von einer Diagnose nicht direkt auf die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit geschlossen werden kann (BGE 445 V 215, 227 E. 6.1. sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_571/2023 vom

11. Januar 2024 E. 6.4.). Somit ist auch vorliegend nicht ausschlaggebend, welche Diagnose der von den Gutachtern festgestellten Arbeitsfähigkeit bzw. -unfähigkeit jeweils zugrunde lag. Viel wichtiger ist, welche konkreten Einschränkungen zu dieser Einschätzung führten. Dies, zumal die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann und der begutachtende Psychiater praktisch immer einen gewissen Spielraum hat, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte oder die Expertin lege artis vorgegangen ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_202/2021 vom 17. Dezember 2021 E. 4.2.3., und 8C_153/2021 vom

10. August 2021 E. 5.3.2.). Zum Vorwurf, der Gutachter habe keine Rückfragen an die behandelnden Ärzte gestellt, ist festzuhalten, dass es gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zwingend notwendig ist, dass die Gutachter eine Fremdanamnese, insbesondere einen neuen Bericht des behandelnden Arztes einholen oder mit diesem Rücksprache zu nehmen. Es steht im Ermessen der Gutachter, zu beurteilen, ob eine entsprechende Notwendigkeit vorliegt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_318/2024 vom 23. Januar 2025 E. 4.1.2., 9C_804/2018 vom 23. Januar 2019 E. 2.2. und 9C_671/2012 vom

15. November 2012 E. 4.5, jeweils mit Hinweisen). Der Umstand, dass der psychiatrische Gutachter F____ keine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert hat, führt aufgrund der obigen Ausführungen nicht zu Zweifeln am psychiatrischen Teilgutachten der Begutachtungsstelle E____ und führt deshalb nicht zu dessen Beweislosigkeit.

4.6. Schliesslich kritisiert die Beschwerdeführerin, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das vom Gutachter F____ erstellte Anforderungsprofil in einer angepassten Tätigkeit keine Einschränkungen enthalte. Der Gutachter habe die Rechtsprechung gemäss BGE 145 V 215 verletzt (vgl. E. 4.3.). Der von der Beschwerdeführerin zitierte Entscheid des Bundesgerichts verlangt bei Abhängigkeitssyndromen ein strukturiertes Beweisverfahren, also die Prüfung der sog. Standardindikatoren (vgl. BGE 145 V 215, 228 E. 7.). Diese (vgl. dazu die Hinweise in E. 3.3.) hat F____ in seinem psychiatrischen Teilgutachten alle in nachvollziehbarer Weise besprochen (vgl. IV-Akte 107, S. 31 ff.). Zudem fällt auf, dass er allein Abhängigkeitserkrankungen als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt hat (Abhängigkeit von Cannabinoiden und Abhängigkeit von Kokain; vgl. IV-Akte 107, S. 34 sowie E. 4.1.). Aufgrund dieser Erkrankungen hat er der Beschwerdeführerin eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit und damit der Arbeitsfähigkeit von 20 % attestiert. Dazu erklärte er, diese Einschätzung werde durch eine verminderte psychische Gesamtbelastbarkeit aufgrund der erwähnten Diagnosen begründet, wobei eine langjährige Gewöhnung an diese Substanzen bestehe. Allzu hohe Einschränkungen erschlössen sich hieraus nicht (IV-Akte 107, S. 36). Ferner ist zu berücksichtigen, dass er, mangels von der Beschwerdeführerin erlerntem Beruf, die Arbeitsfähigkeit für einfache Anlerntätigkeiten von nicht allzu hoher Komplexität einschätzte (IV-Akte 107, S. 35). Der Gutachter hat sich somit klar geäussert, weshalb er von der angegebenen Leistungseinschränkung ausging. Dass er dabei von einer Tätigkeit mit einer geringen Komplexität ausging, ist nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Dabei ist durchaus denkbar, dass die Beschwerdeführerin mit denselben Diagnosen und denselben Einschränkungen in einer komplexeren Tätigkeit mit höheren Anforderungen eine höhere Einschränkung der Leistungsfähigkeit bzw. eine höhere Arbeitsunfähigkeit aufweisen würde. Dies ist jedoch vorliegend nicht relevant. Entscheidend ist, welche Arbeitsfähigkeit die Beschwerdeführerin in der (hier hypothetischen) angestammten Tätigkeit aufweist. Auch die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen das psychiatrische Teilgutachten von F____ nicht in Frage zu stellen.

4.7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Rügen der Beschwerdeführerin nicht zu Zweifeln am psychiatrischen Teilgutachten von F____ führen. Die übrigen Teilgutachten des Gutachtens der Begutachtungsstelle E____ vom 2. Februar 2024 (IV-Akte 107) sind zu Recht nicht umstritten. Die Beschwerdegegnerin durfte folglich auf dieses abstellen. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass sie von einer Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von 80 % bzw. einer Arbeitsunfähigkeit von 20 % ausging (vgl. dazu E. 4.1.). Es besteht somit keine Veranlassung ein Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben.

5.

5.1. Im Zusammenhang mit dem Gutachten bleibt auf die Kritik der Beschwerdeführerin einzugehen, dass der psychiatrische Gutachter F____ die medizinisch-theoretische Einschränkung im Haushalt zu Unrecht reduziert habe (vgl. Beschwerde, Ziff. 27 und Replik, Ziff. 5.).

5.2. Die Abklärungsperson ermittelte im Abklärungsbericht Haushalt vom

17. Mai 2023 eine Einschränkung im Haushalt von 32.4% (IV-Akte 97, S. 4). In ihrem polydisziplinären Gutachten vom 2. Februar 2024 schlossen die Gutachter der Begutachtungsstelle E____ auf eine Einschränkung im Haushalt von weniger als 10 % (vgl. E. 4.1.).

5.3. Für den Beweiswert eines Berichtes über eine Haushaltsabklärung (welche als Abklärung an Ort und Stelle im Sinne von Art. 69 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201] zu verstehen ist) gelten, gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, die genannten Voraussetzungen für ein medizinisches Gutachten analog (BGE 128 V 93, 93 E. 4). So ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, „welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen“ der betreffenden Person hat. Der Bericht muss plausibel, begründet und hinsichtlich der einzelnen Einschränkungen angemessen detailliert sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen (BGE 130 V 61, 61 ff. E. 6, BGE 128 V 93, 93 f. E. 4 sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_258/2022 vom 14. Dezember 2022 E. 3.2.3.). Grundsätzlich stellt ein solcher Abklärungsbericht auch bei der Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität eine beweistaugliche Grundlage dar. Wenn sich allerdings die Ergebnisse der Haushaltsabklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, widersprechen, ist der ärztlichen Stellungnahme in der Regel mehr Gewicht einzuräumen als dem Abklärungsbericht. Dies, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur eingeschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1. mit Hinweisen).

5.4. Vorliegend handelt es sich um einen Fall, in welchem die Einschätzung der Abklärungsperson und jene der Gutachter der Begutachtungsstelle E____ klar auseinanderfallen (E. 5.2). Wie unter E. 4.1. dargelegt, begründeten die Gutachter ihre abweichende Beurteilung. Diese ist nachvollziehbar und geht, angesichts der unter E. 5.3. erwähnten Rechtsprechung, der Beurteilung der Abklärungsperson vor. Angesichts dessen ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin von einer Einschränkung von 9 % ausging (vgl. Verfügung vom 24. Januar 2025, IV-Akte 124, S. 2).

6.

6.1. Für die Bemessung des Invaliditätsgrads von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG, also die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs, anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Demnach wird das Erwerbseinkommen, welches die Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung sowie allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verdienen könnte (Invalideneinkommen), zu dem Erwerbseinkommen in Beziehung gesetzt, das sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erzielen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Bei Personen, die im Gesundheitsfall neben einer teilweisen Erwerbstätigkeit den Haushalt besorgen oder in einem anderen Aufgabenbereich (namentlich dem Haushalt, vgl. Art. 27 IVV) tätig sein würden, erfolgt die Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode, bei welcher beide Tätigkeiten berücksichtigt werden (Art. 28a Abs. 3 IVG und Art. 27 bis IVV; siehe dazu BGE 142 V 290, 293 f. E. 4 mit Hinweisen und BGE 141 V 15, 20 f. E. 3.2). Dabei sind die Verhältnisse massgebend, wie sie sich bis zum Erlass der Verfügung entwickelt haben (BGE 144 I 28, 30 E. 2.3 und BGE 141 V 15, 20 E. 3.1 mit Hinweisen). Bei der Statusfrage wird beurteilt, was die versicherte Person bei unveränderten Umständen täte, wenn keine Beeinträchtigung bestünde. Relevant ist, in welchem Pensum die Person im Gesundheitsfall hypothetisch erwerbstätig wäre. Für die Annahme dieser hypothetischen Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit massgeblich (BGE 144 I 28, 30 E. 2.3 und BGE 141 V 15, 20 E. 3.1 mit Hinweisen sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_713/2022 vom 8. August 2023 E. 4.2.). Ein starkes Indiz ist dabei die Tätigkeit, welche bei Eintritt der invalidisierenden gesundheitlichen Beeinträchtigung tatsächlich ausgeübt wurde (vgl. Urteil 9C_565/2015 vom 29. Januar 2016 E. 3.2 mit Hinweisen).

6.2. 6.2.1   Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 60 % im Erwerb und zu 40 % im Haushalt tätig wäre (vgl. Verfügung vom 24. Januar 2025, IV-Akte 124, S. 2). Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, dass sie im Gesundheitsfall zu 80 % erwerbstätig wäre und sich zu 20 % im Haushalt betätigen würde. Sie verweist für diese Argumentation auf ihre Angaben anlässlich der ersten Haushaltsabklärung im Jahr 2017 und bringt vor, ausschlaggebend sei die Frage gewesen, ob und wie die Betreuung der Kinder sichergestellt werden könne. Es gebe nun keinen Grund, um von ihrer ursprünglichen Aussage, sie würde im Gesundheitsfall zu 80 % arbeiten, abzuweichen (Beschwerde, Ziff. 13 ff.).

6.2.2   Beim Einkommensvergleich stellte die Beschwerdegegnerin sowohl für das Validen-, als auch für das Invalideneinkommen auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE), Tabelle TA1, Total, Frauen, Kompetenzniveau 1 ab. Für die Berechnung ab 2021 stellte sie auf die LSE 2020 berücksichtigte die Nominallohnentwicklung bis 2022 und eine wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden (vgl. Verfügung vom 24. Januar 2025, IV-Akte 124, S. 2). Für den Einkommensvergleich ab 2022 schloss sie so auf ein Invalideneinkommen von Fr. 54'244.00 (Fr. 4'276.00 x 12 / 40 x 41.7, zuzüglich Nominallohnentwicklung von 0.6 % im Jahr 2021 und von 0.8 % im Jahr 2022) und auf ein Invalideneinkommen von Fr. 43'395.00 (54'244.00 – 20 %). Sie schloss so auf eine Einschränkung im Erwerb von 20 % bzw. einen mit 60 % gewichteten Invaliditätsgrad von 12 %. Zusammen mit einer mit 40 % gewichteten Einschränkung im Haushalt von 9 % bzw. einem Invaliditätsgrad von 3.6 % errechnete sie gesamthaft einen Invaliditätsgrad von 16 %. Aufgrund einer Anpassung von Art. 26 bis Abs. 3 IVV per 1. Januar 2024 (vgl. die Übergangsbestimmung zur Änderung vom 23. Oktober 2023 in der IVV) nahm sie per 2024 eine erneute Berechnung vor. Dabei stellte sie ebenfalls auf ein Valideneinkommen von Fr. 54'244.00 ab. Beim erwähnten Invalideneinkommen berücksichtigt sie neu einen leidensbedingten Abzug gemäss Art. 26 bis Abs. 3 Satz 1 IVV von 10%. Dabei resultierte ein Invalideneinkommen von Fr. 39'056.00 (Fr. 43'395.00 – 10%) und somit eine Einschränkung im Erwerb von 28 % bzw. ein (gewichteter) Invaliditätsgrad im Erwerb von 16.8 %. Zusammen mit dem Invaliditätsgrad im Haushalt resultierte damit ein gesamthafter Invaliditätsgrad von 20 %.

6.3. 6.3.1   Wie in der Beschwerde angegeben (vgl. Ziff. 13 ff.), hat die Beschwerdeführerin am 23. Juni 2017 bestätigt, dass sie im Gesundheitsfall seit 2014, als sie mit ihrem Partner zusammengezogen sei, zu 60 % arbeiten würde (IV-Akte 33). Anlässlich der Haushaltsabklärung vom selben Tag, gab sie (gemäss dem entsprechenden Bericht vom 30. Juni 2017) an, dass sie ab August 2017, dem Zeitpunkt des Kindergarteneintritts ihres Sohnes, in einem Pensum von 80 % arbeiten würde (IV-Akte 35, S. 3). In der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen, rentenablehnenden Verfügung vom 25. Februar 2019 (IV-Akte 65) äusserte sich die Beschwerdegegnerin nicht dazu, auf welche Aufteilung abzustellen sei. Sie verneinte den Leistungsanspruch aufgrund der mit 10 % Leistungsminderung tiefen Einschränkung.

6.3.2   Im Rahmen der Haushaltsabklärung vom 16. Mai 2023 (Bericht vom 17. Mai 2023) verwies die Abklärungsperson auf die frühere Angabe der Beschwerdeführerin, dass sie im Gesundheitsfall zu 60 % arbeiten würde. Ferner hielt sie fest, die Beschwerdeführerin habe aktuell kein konkretes Arbeitspensum anzugeben vermocht, weshalb auch die «Bestätigung Erwerb» (IV-Akte 96) nicht habe ausgefüllt werden können (IV-Akte 97, S. 2). Die Abklärungsperson ging infolgedessen von einer Erwerbstätigkeit von 60 % und einer Tätigkeit im Haushalt von 40 % aus (IV-Akte 97, S. 7).

6.4. Angesichts der Einschränkung im Erwerb von 20% (vgl. E. 4.7.) sowie von 9 % im Haushalt (vgl. E. 5.4.) kann offengelassen werden, ob von einer Aufteilung von 60 % Erwerb und 40 % Haushalt oder von einer solchen von 80 % Erwerb und 20 % Haushalt ausgegangen werden muss. Die Beschwerdeführerin bestreitet den für 2022 und 2024 beiden Vergleichseinkommen zugrunde gelegten Tabellenlohn und den für 2024 vorgenommenen Abzug von 10 % zu Recht nicht. Ausgehend von den erwähnten Einschränkungen ist die Berechnung des Invaliditätsgrades durch die Beschwerdegegnerin im Ergebnis nicht zu beanstanden (dass sie für 2024 nicht auf die zum Verfügungszeitpunkt neueste LSE 2022 [vgl. dazu BGE 150 V 67, 70 E. 4.2. und BGE 143 V 295, 297 E. 2.3 mit Hinweisen] abgestellt hat, ist aufgrund dessen, das es sich im Wesentlichen um einen Prozentvergleich handelt [vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_799/2021 vom 3. März 2022 E. 4.2. und 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4.], vernachlässigbar). Bei einer Aufteilung von 80 % Erwerb und 20 % Haushalt würde im Erwerb ein Invaliditätsgrad von 16 % im Jahr 2022 und von 22.4% % im Jahr 2024 resultieren. Im Haushalt würde der Invaliditätsgrad in beiden Jahren 1.8 % betragen. Dies würde zu einem Gesamtinvaliditätsgrad von 17.8 % im Jahr 2022 und von 24.2 % im Jahr 2024 führen. Auch bei der von der Beschwerdeführerin beantragten Anpassung der Aufteilung von Haushalt und Erwerb resultiert somit kein rentenbegründender Invaliditätsgrad (vgl. E. 3.1.). Die Beschwerdegegnerin hat einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin somit zu Recht verneint.

7.

7.1. Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.

7.2. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00 zu tragen (Art. 61 lit. f bis ATSG und Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die ordentlichen Kosten gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.

7.3. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin im Kostenerlass ist ein angemessenes Anwaltshonorar auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung eines Kostenerlasshonorars für durchschnittliche IV-Verfahren bei doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer (Fr. 243.00) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar in Höhe von Fr. 3'000.00 zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht :

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen sie zu Lasten des Staates.

Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt D. Flach, Advokatin, ein Honorar von Fr. 3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 243.00 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi MLaw L. Marti

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer in – Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

–          Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz, Buob Kim Jasmin, Rheinsprung 18, Postfach, 4001 Basel

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