Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom
9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.
E. 1.2 Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin versteht die infolge des Unfallereignisses vom 27. November 2022 vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden als vorübergehende Aktivierung eines Vorzustands. Gemäss ihrer Auffassung spielte der Unfall zum Zeitpunkt eines am 21. Februar 2023 durchgeführten MRIs (vgl. SUVA-Akte 25) keine Rolle mehr. Dass sie ihre Leistungen rund ein Jahr später, per 19. Januar 2024 eingestellt habe, lasse sich nicht beanstanden. In medizinischer Hinsicht stellt die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf die Beurteilungen von Dr. med. D____ der SUVA Versicherungsmedizin vom 7. Juni 2024 und vom 26. Februar 2025 (SUVA-Akten 55 und 92) ab.
E. 2.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Beurteilung von Dr. med. D____ werde durch mehrere qualifizierte ärztliche Stellungnahmen in Zweifel gezogen. Gemäss den Beurteilungen von Dr. med. C____, PD Dr. med. E____, FMH Radiologie, und Dr. med. F____, Fachärztin FMH für Chirurgie, bestehe beim Beschwerdeführer eine unfallbedingte SLAP-Läsion. Diese sei von Dr. med. C____ bereits am 14. Februar 2023 klinisch festgestellt worden und habe sich intraoperativ bestätigt. Die Einwände von Dr. med. D____ an dieser Einschätzung seien nicht überzeugend. Das Unfallereignis sei folglich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für die SLAP-Läsion ursächlich. Die Beschwerdegegnerin habe ihre Leistungen somit zu Unrecht per 19. Januar 2024 eingestellt.
E. 2.3 Streitig ist, ob der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin über den 19. Januar 2024 hinaus einen Anspruch auf Leistungen infolge des Unfallereignisses vom 27. November 2022 hat.
E. 3.1 Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG; SR 832.20) gewährt die Unfallversicherung einer versicherten Person bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten Versicherungsleistungen im Sinne von Art. 10 ff. UVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Eine versicherte Person hat Anspruch auf die Kostenübernahme für zweckmässige Heilbehandlungen aufgrund der Unfallfolgen im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG. Wenn sie in Folge eines Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig (vgl. Art. 6 ATSG) ist, hat sie zudem einen Anspruch auf Taggeldleistungen (Art. 16 Abs. 1 UVG).
E. 3.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 147 V 161, 162 E. 3.1 und BGE 129 V 177, 181 E. 3.1 f.). Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante), oder derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (BGE 146 V 51, 55 f. E. 5.1 sowie Urteile des Bundesgerichts 8C_600/2021 vom 3. März 2022 E. 3.2 und 8C_819/2016 vom 4. August 2017 E. 3.2.2). Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt demnach die Teilursächlichkeit für noch bestehende Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel Leistungen zu erbringen, worunter neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen und somit Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteile des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3. mit Hinweisen und 8C_956/2011 vom 20. Juni 2012 E. 4.2). Die versicherte Person hat daher bis zum Erreichen des Status quo sine vel ante Anspruch auf zweckmässige Behandlung, welche auch operative Eingriffe umfassen kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_956/2011 vom 20. Juni 2012 E. 4.2).
E. 3.3 Die Beweislast für den Wegfall des Kausalzusammenhangs liegt beim Unfallversicherer (Urteile des Bundesgerichts 8C_634/2022 vom 23. Dezember 2022 E. 3.1. und 8C_640/2022 vom 9. August 2022 E. 3.3.). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die entsprechende Beweislast beim Unfallversicherer (BGE 146 V 51, 56 E. 5.1 sowie Urteile des Bundesgerichts 8C_600/2021 vom 3. März 2022 E. 3.2 und 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2, je mit Hinweisen). Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs bzw. dessen Wegfallens ist in erster Linie mittels Auskünften ärztlicher Fachpersonen zu führen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_80/2021 vom 7. Juli 2021 E. 2.2. sowie 8C_287/2020 vom 27. April 2021 E. 3.1.).
E. 3.4 3.4.1 Der Sozialversicherungsprozess beim Gericht wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Das Gericht hat von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. Art. 61 lit. c ATSG). Die Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche, namentlich des Anspruchs auf eine Invalidenrente, bedarf verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1).
3.4.2 Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen (Art. 43 Abs. 1 bis ATSG). Es liegt im Ermessen des Rechtsanwenders, über die notwendigen Abklärungsmassnahmen zu befinden (BGE 122 V 157, 160 E. 1b). Der Versicherungsträger darf bei der Abklärung versicherungsinterne medizinische Fachpersonen einbeziehen (BGE 135 V 465, 467 f. E. 4.2).
3.4.3 Das Bundesgericht hat bereits verschiedentlich festgehalten, dass das Versicherungsgericht die Beweise frei zu würdigen hat und für den Beweiswert eines medizinischen Berichtes im Besonderen weder dessen Herkunft noch dessen Bezeichnung massgebend sind. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist namentlich viel mehr entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wurde, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1, 125 V 351, 352 E. 3a und BGE 122 V 157, 160 f. E. 1c mit Hinweisen). In Bezug auf versicherungsinterne medizinische Fachpersonen, wie z.B. den Kreisarzt der SUVA, erkannte das Bundesgericht, dass deren Berichten stets Beweiswert zuerkannt wurde, deren Stellungnahmen jedoch keine Gutachten im Sinne von Art. 44 ATSG darstellen und ihnen praxisgemäss auch nicht dieselbe Beweiskraft zukommt wie einem extern in Auftrag gegebenen Gutachten. Beim Entscheid eines Versicherungsfalles ohne Einholung eines externen Gutachtens bestehen strenge Anforderungen an die Beweiswürdigung. Schon geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bewirken, dass ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (vgl. BGE 139 V 225, 229 E. 5.2 und BGE 135 V 465, 468 E. 4.2 sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_146/2021 vom 25. Juni 2021 E. 5.5.5.).
E. 4.1 Die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin bis zum 21. Februar 2023, dem Tag, an welchem Dr. med. G____, ein MRI der rechten Schulter des Beschwerdeführers durchführte (vgl. SUVA-Akte 26), ist unumstritten. Die Beschwerdegegnerin richtete ihre Leistungen bis zur Einstellung per
19. Januar 2024 während elf Monaten aus. Dabei hob sie hervor, dass sie für die Kosten der Schulteroperation vom 22. Januar 2024 (vgl. Operationsbericht vom 25. Januar 2024, SUVA-Akte 42) nicht mehr aufkommen werde (vgl. Verfügung vom 5. Juli 2024, SUVA-Akte 77). Strittig ist folglich insbesondere, ob die erwähnte Operation unfallkausal war (vgl. E. 3.2. und E. 3.3.). Dabei steht im Vordergrund, inwiefern die von Dr. med. C____ diagnostizierte SLAP-Läsion (vgl. z.B. Operationsbericht vom 25. Januar 2024, SUVA-Akte 42) bzw. deren Operationsbedürftigkeit mit dem Unfallereignis vom 27. November 2022 im Zusammenhang steht. Zur Klärung dieser Frage bedarf es einer Prüfung der medizinischen Berichte.
E. 4.2 Der erste medizinische Bericht nach dem Unfallereignis stammt von PD Dr. med. G____, vom 21. Februar 2023 (SUVA-Akte 25). Der Arzt berichtete über ein Röntgen sowie ein MRI der rechten Schulter des Beschwerdeführers. In der Beurteilung sprach er von einer fortgeschrittenen ödematösen Tendinopathie am hinteren Ansatz der Supraspinatussehnenplatte und übergehend in den vorderen Ansatz der Infraspinatussehnenplatte ohne Partialruptur oder Tendinitis calcarea mit neu reaktivem Knochenmarksödem am angrenzenden knöchernen footprint und eher zunehmender Bursitis subdeltoidea. Zudem hielt er fest, es bestehe ein zunehmendes Weichteilödem an der kranialen Begrenzung des muskulotendinösen Übergangs des Musculus supraspinatus direkt subakromial. Differenzialdiagnostisch sei dieses am ehesten mechanisch bedingt bei Vorliegen eines Impingements. Eine SLAP-Läsion schloss er explizit aus.
E. 4.3 Der behandelnde Dr. med. C____ nannte in seinem Bericht vom 31. August
2023 (SUVA-Akte 5) eine Distorsion der rechten Schulter als Diagnose. Er
führte aus, der Beschwerdeführer sei zur Besprechung der Ultraschallbefunde
gekommen. Es habe sich nichts Neues gefunden. Es bestehe eine Partialruptur der
Supraspinatussehne. Aus einer Übersicht über den Verlauf zwischen dem
11. September 2023 bis zum 28. September 2023 (SUVA-Akte 6,
S. 2) ergibt sich, dass Dr. med. C____ den Beschwerdeführer dreimalig
mit einer Infiltration behandelt hat. Im Bericht vom 9. November 2023
(SUVA-Akte 9, S. 2 f.) erwähnte Dr. med. C____ nebst der
Diagnose einer Partialruptur der Supraspinatussehne erstmals den Verdacht auf
eine SLAP-Läsion an der rechten Schulter. Er berichtete ferner darüber, dass es
nach der Infiltrationsbehandlung anfänglich «recht gut gegangen» sei, der
Beschwerdeführer nun aber einen Rückfall erlitten habe. Die Befunde hätten sich
nicht verändert. Sollte die Symptomatik fortdauern, komme nur eine Arthroskopie
mit allenfalls gleichzeitiger Refixation der Supraspinatussehne in Frage. Am 12. Januar
2024 (SUVA-Akte 15, S. 2) hielt er sodann fest, dass sich der
Beschwerdeführer mangels Beschwerdebesserung für einen operativen Eingriff
entschieden habe. Diese fand am 22. Januar 2023 statt (vgl. Operationsbericht
vom 25. Januar 2024, SUVA-Akte 42, S. 2 f.). Im
Operationsbericht nannte Dr. med. C____ eine SLAP-Läsion der rechten
Schulter sowie ein Impingement bei Bursitis subacromialis als Diagnosen. Unter
anderem hielt er fest, dass er, wie klinisch vermutet, während der Operation
eine SLAP-Läsion Grad II bis III vorgefunden habe. Diese sei erst aufgrund
einer Prüfung mit dem Tasthaken sichtbar geworden. Es könne praktisch der ganze
Bizepssehnen-Anker vom Knochen weggehoben werden. Im Weiteren hielt er fest, die
Subscapularissehne sei unauffällig, das Ligamentum glenohumerale medius
verlaufe regelrecht und der Knorpelüberzug sei absolut altersentsprechend und
zeige keine tiefreichenden Läsionen. Auch die Rotatorenmanschette zeige keine
tiefreichenden Läsionen. Aus den nachfolgenden Berichten von Dr. med. C____
ergibt sich eine Verbesserung des Zustands der rechten Schulter des
Beschwerdeführers nach der Operation (vgl. Berichte vom 30. Januar 2024,
SUVA-Akte 22, S. 2, vom 7. Februar 2024, SUVA-Akte 23,
S. 2, vom 6. März 2024, SUVA-Akte 32, S. 2, vom 2. Mai 2024,
SUVA-Akte 44 und vom 21. August 2024, SUVA-Akte 85, S. 2).
E. 4.4 Die erste Stellungnahme des Versicherungsarztes der Beschwerdegegnerin, Dr. med. D____, erfolgte in Form einer Kurzbeurteilung vom 7. Juni 2024 (SUVA-Akte 55). Bereits in dieser stellte er sich auf den Standpunkt, der Unfall vom 27. November 2022 habe nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu zusätzlichen objektivierbaren strukturellen Läsionen geführt. Dr. med. C____ habe eine SLAP-Läsion, welche nicht auf dem MRI ersichtlich gewesen sei, nur intraoperativ festgestellt. Auf den vorgelegten Bildern zeige sich jedoch keine SLAP-Läsion. Eine objektivierbare frische strukturelle Läsion sei nicht ausgewiesen. Weder im MRI von 2019 noch in jenem von 2023 seien derartige Läsionen beschrieben worden. Dr. med. D____ kam zum Schluss, dass kongruent leichte chronisch-degenerative Befunde bei einer Impingementsymptomatik ausgewiesen seien. Zu einer strukturellen Läsion sei es beim anerkannten Ereignis nicht gekommen. Unfallfolgen hätten somit spätestens zum Zeitpunkt des durchgeführten MRI vom 21. Februar 2023 (vgl. SUVA-Akte 25) keine mehr vorgelegen.
E. 4.5 4.5.1 Mit der Einsprache gegen die Verfügung vom 5. Juli 2024 (SUVA-Akte 77), mit welcher die Beschwerdegegnerin den Fall abgeschlossen hatte, reichte die den Beschwerdeführer vertretende Rechtsschutzversicherung weitere medizinische Unterlagen bei der Beschwerdegegnerin ein. Darunter befand sich insbesondere eine radiologische Stellungnahme von PD Dr. med. E____ vom
31. Juli 2024 (SUVA-Akte 78). Dieser setzte sich mit den MR-Befunden vom
29. Mai 2019 (SUVA-Akte 26) und vom 21. Februar 2023 (SUVA-Akte 25) auseinander, welche beide die rechte Schulter des Beschwerdeführers betreffen. Er wies darauf hin, dass mit Sicherheit gesagt werden könne, dass eine Progredienz der bildgebenden Befunde zwischen beiden MR-Untersuchungen vorliege. Höchstwahrscheinlich habe bereits 2019 eine geringgradige SLAP-Läsion vorgelegen, die jedoch MR-tomographisch unter Berücksichtigung der Bildkriterien noch im subklinischen Normbereich gelegen und sich erst in der Untersuchung vom 21. Februar 2023 diagnostisch klar und im Ausmass deutlich progredient dargestellt habe. Er erklärte, es könne nicht definitiv bildgebend festgelegt werden, inwieweit das Ereignis vom
27. November 2022 dabei eine kausale Rolle spiele. Es habe nahezu drei Monate vor der Bildgebung gelegen, sodass die Abwesenheit von Veränderungen, die sicher auf eine akute Läsion hinweisen würden (z.B. ein Weichteilödem oder eine aufgetriebene Bizepssehne) schon durch das Zeitintervall zwischen Unfalltermin und Bildgebung erklärt sei. Aufgrund der grundsätzlich morphologisch ähnlichen Verhältnisse, die jedoch 2019 weniger stark ausgeprägt waren, müsse einer Vorschädigung des Labrums und des Bizepssehnenakers ausgegangen werden, die sich im Laufe der Zeit aggraviert habe. Wahrscheinlich wäre bei einer heftigen, unfallkausalen Krafteinwirkung eine stärkere morphologische Veränderung der strukturellen Verhältnisse zu erwarten (SUVA-Akte 78, S. 3). Dr. med. E____ hielt abschliessend fest, dass am 21. Februar 2023 eine SLAP-Läsion, Grad zwei bis drei, vorgelegen habe. Es lägen, auch unter Berücksichtigung der Voruntersuchung vom 29. Mai 2019, richtungsweisende Veränderungen vor, die eine vorbestehende chronische Veränderung wahrscheinlich machten.
4.5.2 Im Weiteren befand sich eine chirurgisch-versicherungsmedizinische Beurteilung von Dr. med. F____ vom 1. August 2024 (SUVA-Akte 81) in den Beilagen der Einsprache vom 8. August 2024 (SUVA-Akte 79). Dr. med. F____ hatte PD Dr. med. E____ den Fall zur oben genannten Stellungnahme vorgelegt und nahm in ihrer Beurteilung auf seine Einschätzung Bezug. Sie hielt dazu insbesondere fest, dass die interoperativen Videoprints nicht konkret eine SLAP-Läsion ausweisen würden. PD Dr. med. E____ habe allerdings das Vorliegen einer SLAP-Läsion, wie sie intraoperativ dokumentiert worden sei, bestätigt. Des Weiteren führte sie aus, der geschilderte Ereignishergang weise auf ein klassisches Traktionstrauma hin. Eine SLAP-Läsion werde in der Regel durch einen plötzlichen, unerwarteten Zug oder Druck auf die vorgespannte Bizepssehne verursacht, was vorliegend geschildert werde. Das Ereignis vom
27. November 2023 habe überwiegend wahrscheinlich zu einer richtungsgebenden Verschlimmerung im Bereich des antero-superioren Labrums am rechten Schultergelenk geführt, im Sinne einer zusätzlichen strukturellen Läsion. Diese strukturellen Läsionen seien im Vergleich mit einer bildgebenden Voruntersuchung vom 29. Mai 2019 (vgl. SUVA-Akte 26) zu objektivieren. Der Schaden, welcher operiert worden sei, sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mindestens teilkausal auf den Unfall vom 27. November 2022 zurückzuführen.
E. 4.6 Im Folgenden bat die Beschwerdegegnerin Dr. med. H____, Röntgeninstitut I____, um eine radiologische Zweitmeinung (vgl. Schreiben und E-Mail vom 26. September SUVA-Akten 87 und 88). Dieser äusserte sich am 2. Oktober 2024 (SUVA-Akte 89) zu den Befunden der MR-Untersuchungen vom 29. Mai 2019 (SUVA-Akte 26) und vom 21. Februar 2023 (SUVA-Akte 25). Dabei wies er bezüglich dem MRI aus dem Jahr 2019 darauf hin, dass das Labrum im Bereich des Bizepsankers von Kontrast unterspült sei. Die Alteration sei etwas über den Bizepssehnenanker nach posterior zu dokumentieren, was mit einer kleinen SLAP-Läsion, bei ansonsten normal strukturiertem Labrum, durchaus vereinbar sei. In seiner zusammenfassenden Beurteilung hielt Dr. med. H____ fest, im Vergleich zur Voruntersuchung fänden sich am 21. Februar 2023 bezüglich der Bizepssehne unveränderte Verhältnisse mit einer Kontrastunterspülung/SLAP-Läsion die leicht über den Bizepssehnenanker nach posterior zu dokumentieren sei. Die Bizepssehne selbst stelle sich jeweils regelrecht dar. Im Weiteren habe sich im MRI aus dem Jahr 2023 keine Rotatorenruptur, hingegen ein diskretes Spongiosaödem im Bereich des Tuberculum majus, primär im Rahmen eines Impingements, gezeigt, wobei der kritische Schultergelenkwinkel noch in der Norm liege.
E. 4.7 Der anschliessend erneut zur Stellungnahme gebetene Dr. med. D____
hielt in seiner ärztlichen Beurteilung vom 26. Februar 2025
(SUVA-Akte 92) an seiner Kurzbeurteilung vom 7. Juni 2024
(SUVA-Akte 55, vgl. E. 4.2) fest. Er erklärte, entgegen den
echtzeitlichen radiologischen Befunden von Dr. med. J____ vom 29. Mai
2019 (SUVA-Akte 26) und von PD Dr. med. G____ vom 21. Februar
2023 (SUVA-Akte 25) sowie der objektivierbaren intraoperativen
Bilddokumentation (SUVA-Akte 83), hätten die zweitbefundenden Radiologen
Dr. med. H____ (SUVA-Akte 89), wie auch der hier als Parteigutachter
fungierende Radiologe PD Dr. med. E____ (SUVA-Akte 74) das Vorliegen
einer SLAP-Läsion bestätigt. Sie hätten sogar bestätigt, dass eine solche
Läsion bereits im MRI von 2019 (SUVA-Akte 26) vorgelegen habe, also
bereits vor dem Unfallereignis vom 27. November 2022. Dr. med. D____
führte aus, die im zeitlichen Verlauf von 2019 bis 2023 zunehmende Degeneration
der Supraspinatussehne passe primär zum Krankheitsbild eines subacromialen
Impingements, was auch der primären Diagnose des orthopädischen Behandlers
entspreche. Das Vorhandensein von SLAP-Läsionen in Verbindung mit einem
chronischen Impingement-Syndrom sei häufig. SLAP-Läsionen stellten häufig
Zufallsbefunde dar und träten klassischerweise durch Überbeanspruchung, oft bei
Sportlern und körperlich arbeitenden Personen auf. Eine frische traumatische
Genese sei selten. Es sei korrekt, wie von Dr. med. F____ festgehalten,
dass der Unfallmechanismus im Sinne eines axialen Zugtraumas zu einer
SLAP-Läsion führen könne. Sie habe jedoch nicht erwähnt, dass eine SLAP-Läsion
nicht isoliert, sondern nur in Kombination mit einer weiteren frischen
strukturellen Läsion an der Schulter im Rahmen eines Monotraumas auftrete.
Deshalb wäre bei einer frischen Genese der SLAP-Läsion auch eine weitere
frische strukturelle Läsion an der Schulter zu erwarten gewesen. Eine solche
sei jedoch nicht einmal von den Parteigutachtern (d.h. PD Dr. med. E____
und Dr. med. F____) postuliert worden. Dies widerlege die Hypothese einer
frisch erlittenen, unfallbedingten SLAP-Läsion gemäss aktuellem medizinischem
Wissensstand. Weder PD Dr. med. E____, noch Dr. med. F____ hätten
dargelegt, warum die nun ausgewiesene SLAP-Läsion im Jahr 2019 noch in der
«Norm» gelegen habe, im Jahr 2023 jedoch nicht mehr. Die von Dr. med. E____
postulierte leichte Zunahme der SLAP-Läsion im erwähnten Zeitraum möge möglich
sein, dies würde jedoch nicht dem abnützungsbedingten Normalverlauf
entsprechen. Dabei bleibe anzumerken, dass es sich um einen marginalen Befund
handle, was auch Dr. med. C____ in seinem Operationsbericht (SUVA-Akte 42,
S. 2 f.) bestätigt habe. Zusammenfassend kam Dr. med. D____ zum
Schluss, eine überwiegend wahrscheinlich frische strukturelle Läsion sei nach
dem vom 27. November 2022 auch nach den nun revidierten radiologischen
Befunden nicht ausgewiesen, da die kleine SLAP-Läsion nachweislich vorbestehend
gewesen sei und sich keine obligat zu erwartende Zusatzverletzung an der
Schulter, wie z.B. ein frischer Riss der Rotatorenmanschette, gezeigt habe.
Sämtliche Befunde liessen sich aus fachlicher Sicht im Rahmen des ausgeübten
Berufes beim ansonsten körperlich aktiven Versicherten in Zusammenschau mit dem
Krankheitsbild eines Schulterimpingements viel wahrscheinlicher erklären als
durch die geltend gemachten Ereignisse (Massage 2019 und Ninja-Warrier Parcours
2022; vgl. zu seinen Ausführungen SUVA-Akte 92, S. 7 f.).
E. 4.8 Wie Dr. med. D____ festgehalten hat (vgl. E. 4.7.), hatten
Dr. med. J____ im Bericht über die MR-Athrographie des rechten
Schultergelenks vom 29. Mai 2019 (SUVA-Akte 26) und Dr. med. G____
in seinem radiologischen Bericht vom 21. Februar 2023 (SUVA-Akte 25;
vgl. E. 4.2.) noch keine SLAP-Läsion festgestellt. Erst im Rahmen der
Operation vom 22. Januar 2024 stellte Dr. med. C____ eine solche fest (vgl.
E. 4.3.). Dass eine SLAP-Läsion vorliegt, bestreitet auch Dr. med. D____
nicht mehr (vgl. E. 4.7.). Sowohl Dr. med. E____, als auch Dr.
med. F____ gingen davon aus, dass die rechte Schulter des
Beschwerdeführers vor dem Ereignis vom 27. November 2022 bereits
vorgeschädigt war (vgl. E. 4.5.). Dr. med. H____ bestätigte, dass
bereits im MRI vom 29. Mai 2019 eine kleine SLAP-Läsion vorgelegen haben dürfte
und sich bei der MRI-Untersuchung vom 21. Februar 2023 unveränderte
Verhältnisse gezeigt hätten (vgl. E. 4.6.). PD Dr. med. E____ sprach
in seiner Beurteilung von einer Vorschädigung des Labrums und des
Bizepssehnenakers. Unter Berücksichtigung der MR-Arthrographie vom 29. Mai 2019
(SUVA-Akte 26) schloss er darauf, dass richtungsweisende Veränderungen vorlägen,
die eine vorbestehende chronische Veränderung wahrscheinlich machten (vgl. E. 4.5.1).
Dr. med. F____ erklärte sodann, der operierte Schaden sei mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit mindestens teilkausal auf den Unfall vom
27. November 2022 zurückzuführen (vgl. E. 4.5.2). Dr. med. D____
zeigte sich mit diesen Einschätzungen von PD Dr. med. E____ und Dr.
med. F____ nicht einverstanden. Er ging vielmehr davon aus, dass die
Verschlimmerung der Schulterbeschwerden des Beschwerdeführers nicht
unfallkausal gewesen sei, da mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine frische
strukturelle Läsion ausgewiesen sei. Dabei erklärte er, bei einer frischen
Genese sei der SLAP-Läsion auch eine weitere frische strukturelle Läsion an der
Schulter zu erwarten gewesen, dies habe Dr. med. F____ nicht
berücksichtigt (vgl. E. 4.7.). In diesem Punkt stehen sich somit die
beiden Aussagen von Dr. med. D____ der SUVA-Versicherungsmedizin und von
Dr. med. F____, die von der Rechtsschutzversicherung des Beschwerdeführers
beigezogen wurde, gegenüber. Eine neutrale medizinische Auseinandersetzung
durch eine externe Gutachterin oder einen externen Gutachter mit diesem Punkt
hat nicht stattgefunden. Aus den Akten lässt sich nicht schliessen, wem aus
medizinischer Sicht zu folgen ist. Die von Dr. med. F____ grundsätzlich
klar formulierte Auffassung, die sich überdies auch auf die radiologische
Beurteilung von PD Dr. med. E____ stützt, führt allerdings zu Zweifeln an
der Beurteilung des versicherungsinternen Arztes Dr. med. D____. Dr.
med. D____ hat in seinen Stellungnahmen erklärt, eine leichte Zunahme der
SLAP-Läsion sei möglich, was jedoch nicht dem abnützungsbedingten Normalverlauf
entsprechen würde. Im Übrigen nannte er in erster Linie das Vorbestehen der
SLAP-Läsion sowie den Mangel einer anderen, zusätzlichen frischen Läsion als
Grund dafür, dass die erwähnte Operation nicht unfallkausal gewesen sei (vgl.
E. 4.7.). Dazu hielt PD Dr. med. E____ allerdings fest, dass die
Abwesenheit von frischen Läsionen in der Bildgebung vom 21. Februar 2023
(SUVA-Akte 25) schon mit der Dauer von drei Monaten, die zwischen dem
Unfallereignis und der MRI-Untersuchung gelegen hatte, zu erklären sei (vgl.
E. 4.5.1). Auch diese Aussage von PD Dr. med. E____ ist geeignet um
zumindest leichte Zweifel an der Beurteilung von Dr. med. D____ zu wecken.
Hinzu kommt, dass dieser sich nicht klar dazu geäussert hat, ob die Operation
im Januar 2024 auch ohne das Unfallereignis vom 27. November 2022
notwendig geworden wäre. Seine Begründung, weshalb er sich anderer Auffassung zeigte
als der behandelnde Dr. med. C____, PD Dr. med. E____ und Dr. med. F____
ist somit nicht nachvollziehbar. Infolgedessen bestehen ebenfalls Zweifel an
seiner Beurteilung.
E. 4.9 Aufgrund der Zweifel an der Beurteilung von Dr. med. D____ kann nicht darauf abgestellt werden. Zugleich sind auch die Berichte des behandelnden Arztes Dr. med. C____ sowie des Radiologen PD Dr. med. E____ und der Chirurgin Dr. med. F____ (diese beiden wurden, wie erwähnt, von der Rechtschutzversicherung des Beschwerdeführers beigezogen) nicht geeignet, um darauf abzustellen. Es liegen unterschiedliche medizinische Meinungen vor, aufgrund derer das Gericht nicht abschliessend klären kann, ob die Operation vom 22. Januar 2024 unfallkausal war und demzufolge zu einer entsprechenden Leistungspflicht der Beschwerdeführerin führt. Die Sache ist somit zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die Erstellung eines versicherungsexternen Gutachtens veranlasst. Der Gutachter oder die Gutachterin hat dann die Frage des Eintritts des status quo sine vel ante bzw. der Unfallkausalität der genannten Operation zu prüfen. Anschliessend ist es an der Beschwerdegegnerin, eine neue Verfügung zu erlassen.
E. 5.1 Im Lichte der obigen Ausführungen ist die Beschwerde gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 8. April 2025 ist aufzuheben. Die Sache ist zur Durchführung weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese hat ein versicherungsexternes Gutachten im Sinne der obenstehenden Erwägungen zu veranlassen und anschliessend neu über den Anspruch des Beschwerdeführers ab dem 19. Januar 2024 zu verfügen.
E. 5.2 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG und § 16 SVGG).
E. 5.3 Der obsiegende Beschwerdeführer hat gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen Verfahren betreffend Ansprüche gegenüber der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 8.1% Mehrwertsteuer (Fr. 303.75) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist vergleichbar mit einem IV-Fall durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar und somit eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3'750.00 zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.
Dispositiv
- das Sozialversicherungsgericht : ://: In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 8. April 2025 aufgehoben und die Sache zur Durchführung weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen sowie zum anschliessenden Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Das Verfahren ist kostenlos. Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 303.75. Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT Der Präsident Die Gerichtsschreiberin Dr. G. Thomi MLaw L. Marti Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt. Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere: a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid. Geht an: Beschwerdeführer Beschwerdegegnerin Bundesamt für Gesundheit Versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 30. September 2025
Mitwirkende
G. Thomi (Vorsitz), C. Müller, Dr. med. F. W. Eymann
und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A ____
vertreten durch lic. iur. Daniel Altermatt, Rechtsanwalt, Neuarlesheimerstrasse 15, Postfach 435, 4143 Dornach 1
Beschwerdeführer
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2025.23
Einspracheentscheid vom 8. April 2025
Status quo sine; Begutachtung notwendig
Tatsachen
I.
a) Der 1991 geborene Beschwerdeführer arbeitet seit dem 1. November 2017 bei der B____ als Speditionsangestellter und ist infolgedessen bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch unfallversichert. Am 27. November 2022 verletzte er sich beim Absolvieren eines Ninja Warrior Parcours an der rechten Schulter (vgl. Unfallmeldung vom 27. Januar 2023, SUVA-Akte 1). Auf ärztliche Verordnung hin, absolvierte der Beschwerdeführer mehrere Serien Physiotherapie (vgl. Physiotherapie-Verordnungen, SUVA-Akten 2, 3, 4, 10 und 12). Nach drei Infiltrationen, einer anfänglichen Beschwerdeverbesserung und einem darauffolgenden Rückfall, erwog der behandelnde Arzt, Dr. med. C____, Spezialarzt für orthopädische Chirurgie und Sportmedizin SGSM, bei Persistenz der Symptomatik eine Arthroskopie, allenfalls mit gleichzeitiger Refixation der Supraspinatussehne durchzuführen (vgl. Bericht vom 9. November 2023, SUVA-Akte 9). Am 22. Januar 2024 operierte er den Beschwerdeführer (vgl. Operationsbericht von Dr. med. C____ vom 25. Januar 2024, SUVA-Akte 42, S. 2 f.).
b) Die Beschwerdegegnerin erbrachte zunächst die gesetzlichen Unfallversicherungsleistungen. Mit einem Schreiben vom 18. Januar 2024 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass sie ihre Leistungspflicht aufgrund der geplanten Operation überprüfe. Sie stelle die Versicherungsleistungen daher vorsorglich per 19. Januar 2024 ein. Ein definitiver Entscheid erfolge nach Abschluss der Abklärungen (SUVA-Akte 21). Die Beschwerdegegnerin holte in der Folge weitere medizinische Berichte ein. Basierend auf einer Kurzbeurteilung von Dr. med. D____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, SUVA Versicherungsmedizin, vom 7. Juni 2024 (SUVA-Akte 55) kam sie zum Schluss, dass sie den Fall definitiv per
19. Januar 2024 abschliessen müsse. Dies teilte sie dem Beschwerdeführer in einem Schreiben vom 7. Juni 2024 mit (SUVA-Akte 61). Der Beschwerdeführer erhob am 18. Juni 2024 Einwände gegen den Fallabschluss (SUVA-Akte 69). Die Beschwerdegegnerin bestätigte den Fallabschluss daraufhin mit einer Verfügung vom 5. Juli 2024 (SUVA-Akte 77). Am
8. August 2024 erhob der Beschwerdeführer dagegen Einsprache (SUVA-Akte 79). Nach der Einholung weiterer Unterlagen legte sie diese erneut ihrem Versicherungsmediziner Dr. med. D____ vor. Dieser hielt an seiner bisherigen Beurteilung fest (vgl. ärztliche Beurteilung vom
26. Februar 2025, SUVA-Akte 92). Daraufhin wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 8. April 2025 (SUVA-Akte 94) ab.
II.
a) Mit Beschwerde vom 23. Mai 2025 beantragt der Beschwerdeführer, es sei der Einspracheentscheid vom 8. April 2025 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer aus dem Ereignis vom
27. November 2022 über den 19. Januar 2024 hinaus die gesetzlichen Versicherungsleistungen zu erbringen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 18. Juni 2025 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 8. August 2025 an seinem in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 30. September 2025 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom
9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) als einzige kantonale Instanz in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 ATSG.
1.2. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1. Die Beschwerdegegnerin versteht die infolge des Unfallereignisses vom 27. November 2022 vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden als vorübergehende Aktivierung eines Vorzustands. Gemäss ihrer Auffassung spielte der Unfall zum Zeitpunkt eines am 21. Februar 2023 durchgeführten MRIs (vgl. SUVA-Akte 25) keine Rolle mehr. Dass sie ihre Leistungen rund ein Jahr später, per 19. Januar 2024 eingestellt habe, lasse sich nicht beanstanden. In medizinischer Hinsicht stellt die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf die Beurteilungen von Dr. med. D____ der SUVA Versicherungsmedizin vom 7. Juni 2024 und vom 26. Februar 2025 (SUVA-Akten 55 und 92) ab.
2.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Beurteilung von Dr. med. D____ werde durch mehrere qualifizierte ärztliche Stellungnahmen in Zweifel gezogen. Gemäss den Beurteilungen von Dr. med. C____, PD Dr. med. E____, FMH Radiologie, und Dr. med. F____, Fachärztin FMH für Chirurgie, bestehe beim Beschwerdeführer eine unfallbedingte SLAP-Läsion. Diese sei von Dr. med. C____ bereits am 14. Februar 2023 klinisch festgestellt worden und habe sich intraoperativ bestätigt. Die Einwände von Dr. med. D____ an dieser Einschätzung seien nicht überzeugend. Das Unfallereignis sei folglich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für die SLAP-Läsion ursächlich. Die Beschwerdegegnerin habe ihre Leistungen somit zu Unrecht per 19. Januar 2024 eingestellt.
2.3. Streitig ist, ob der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin über den 19. Januar 2024 hinaus einen Anspruch auf Leistungen infolge des Unfallereignisses vom 27. November 2022 hat.
3.
3.1. Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG; SR 832.20) gewährt die Unfallversicherung einer versicherten Person bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten Versicherungsleistungen im Sinne von Art. 10 ff. UVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Eine versicherte Person hat Anspruch auf die Kostenübernahme für zweckmässige Heilbehandlungen aufgrund der Unfallfolgen im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG. Wenn sie in Folge eines Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig (vgl. Art. 6 ATSG) ist, hat sie zudem einen Anspruch auf Taggeldleistungen (Art. 16 Abs. 1 UVG).
3.2. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher und ein adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 147 V 161, 162 E. 3.1 und BGE 129 V 177, 181 E. 3.1 f.). Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante), oder derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (BGE 146 V 51, 55 f. E. 5.1 sowie Urteile des Bundesgerichts 8C_600/2021 vom 3. März 2022 E. 3.2 und 8C_819/2016 vom 4. August 2017 E. 3.2.2). Mit dem Erreichen des Status quo sine vel ante entfällt demnach die Teilursächlichkeit für noch bestehende Beschwerden. Solange jedoch dieser Zustand noch nicht wieder erreicht ist, hat der Unfallversicherer gestützt auf Art. 36 Abs. 1 UVG in aller Regel Leistungen zu erbringen, worunter neben den Taggeldern auch Pflegeleistungen und Kostenvergütungen und somit Heilbehandlungskosten nach Art. 10 UVG fallen (Urteile des Bundesgerichts 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.3. mit Hinweisen und 8C_956/2011 vom 20. Juni 2012 E. 4.2). Die versicherte Person hat daher bis zum Erreichen des Status quo sine vel ante Anspruch auf zweckmässige Behandlung, welche auch operative Eingriffe umfassen kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_956/2011 vom 20. Juni 2012 E. 4.2).
3.3. Die Beweislast für den Wegfall des Kausalzusammenhangs liegt beim Unfallversicherer (Urteile des Bundesgerichts 8C_634/2022 vom 23. Dezember 2022 E. 3.1. und 8C_640/2022 vom 9. August 2022 E. 3.3.). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatsache handelt, liegt die entsprechende Beweislast beim Unfallversicherer (BGE 146 V 51, 56 E. 5.1 sowie Urteile des Bundesgerichts 8C_600/2021 vom 3. März 2022 E. 3.2 und 8C_669/2019 vom 25. März 2020 E. 2.2, je mit Hinweisen). Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs bzw. dessen Wegfallens ist in erster Linie mittels Auskünften ärztlicher Fachpersonen zu führen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_80/2021 vom 7. Juli 2021 E. 2.2. sowie 8C_287/2020 vom 27. April 2021 E. 3.1.).
3.4. 3.4.1 Der Sozialversicherungsprozess beim Gericht wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Das Gericht hat von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. Art. 61 lit. c ATSG). Die Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche, namentlich des Anspruchs auf eine Invalidenrente, bedarf verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1).
3.4.2 Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen (Art. 43 Abs. 1 bis ATSG). Es liegt im Ermessen des Rechtsanwenders, über die notwendigen Abklärungsmassnahmen zu befinden (BGE 122 V 157, 160 E. 1b). Der Versicherungsträger darf bei der Abklärung versicherungsinterne medizinische Fachpersonen einbeziehen (BGE 135 V 465, 467 f. E. 4.2).
3.4.3 Das Bundesgericht hat bereits verschiedentlich festgehalten, dass das Versicherungsgericht die Beweise frei zu würdigen hat und für den Beweiswert eines medizinischen Berichtes im Besonderen weder dessen Herkunft noch dessen Bezeichnung massgebend sind. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist namentlich viel mehr entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wurde, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der medizinischen Situation einleuchtet und die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1, 125 V 351, 352 E. 3a und BGE 122 V 157, 160 f. E. 1c mit Hinweisen). In Bezug auf versicherungsinterne medizinische Fachpersonen, wie z.B. den Kreisarzt der SUVA, erkannte das Bundesgericht, dass deren Berichten stets Beweiswert zuerkannt wurde, deren Stellungnahmen jedoch keine Gutachten im Sinne von Art. 44 ATSG darstellen und ihnen praxisgemäss auch nicht dieselbe Beweiskraft zukommt wie einem extern in Auftrag gegebenen Gutachten. Beim Entscheid eines Versicherungsfalles ohne Einholung eines externen Gutachtens bestehen strenge Anforderungen an die Beweiswürdigung. Schon geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bewirken, dass ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (vgl. BGE 139 V 225, 229 E. 5.2 und BGE 135 V 465, 468 E. 4.2 sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_146/2021 vom 25. Juni 2021 E. 5.5.5.).
4.
4.1. Die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin bis zum 21. Februar 2023, dem Tag, an welchem Dr. med. G____, ein MRI der rechten Schulter des Beschwerdeführers durchführte (vgl. SUVA-Akte 26), ist unumstritten. Die Beschwerdegegnerin richtete ihre Leistungen bis zur Einstellung per
19. Januar 2024 während elf Monaten aus. Dabei hob sie hervor, dass sie für die Kosten der Schulteroperation vom 22. Januar 2024 (vgl. Operationsbericht vom 25. Januar 2024, SUVA-Akte 42) nicht mehr aufkommen werde (vgl. Verfügung vom 5. Juli 2024, SUVA-Akte 77). Strittig ist folglich insbesondere, ob die erwähnte Operation unfallkausal war (vgl. E. 3.2. und E. 3.3.). Dabei steht im Vordergrund, inwiefern die von Dr. med. C____ diagnostizierte SLAP-Läsion (vgl. z.B. Operationsbericht vom 25. Januar 2024, SUVA-Akte 42) bzw. deren Operationsbedürftigkeit mit dem Unfallereignis vom 27. November 2022 im Zusammenhang steht. Zur Klärung dieser Frage bedarf es einer Prüfung der medizinischen Berichte.
4.2. Der erste medizinische Bericht nach dem Unfallereignis stammt von PD Dr. med. G____, vom 21. Februar 2023 (SUVA-Akte 25). Der Arzt berichtete über ein Röntgen sowie ein MRI der rechten Schulter des Beschwerdeführers. In der Beurteilung sprach er von einer fortgeschrittenen ödematösen Tendinopathie am hinteren Ansatz der Supraspinatussehnenplatte und übergehend in den vorderen Ansatz der Infraspinatussehnenplatte ohne Partialruptur oder Tendinitis calcarea mit neu reaktivem Knochenmarksödem am angrenzenden knöchernen footprint und eher zunehmender Bursitis subdeltoidea. Zudem hielt er fest, es bestehe ein zunehmendes Weichteilödem an der kranialen Begrenzung des muskulotendinösen Übergangs des Musculus supraspinatus direkt subakromial. Differenzialdiagnostisch sei dieses am ehesten mechanisch bedingt bei Vorliegen eines Impingements. Eine SLAP-Läsion schloss er explizit aus.
4.3. Der behandelnde Dr. med. C____ nannte in seinem Bericht vom 31. August 2023 (SUVA-Akte 5) eine Distorsion der rechten Schulter als Diagnose. Er führte aus, der Beschwerdeführer sei zur Besprechung der Ultraschallbefunde gekommen. Es habe sich nichts Neues gefunden. Es bestehe eine Partialruptur der Supraspinatussehne. Aus einer Übersicht über den Verlauf zwischen dem
11. September 2023 bis zum 28. September 2023 (SUVA-Akte 6, S. 2) ergibt sich, dass Dr. med. C____ den Beschwerdeführer dreimalig mit einer Infiltration behandelt hat. Im Bericht vom 9. November 2023 (SUVA-Akte 9, S. 2 f.) erwähnte Dr. med. C____ nebst der Diagnose einer Partialruptur der Supraspinatussehne erstmals den Verdacht auf eine SLAP-Läsion an der rechten Schulter. Er berichtete ferner darüber, dass es nach der Infiltrationsbehandlung anfänglich «recht gut gegangen» sei, der Beschwerdeführer nun aber einen Rückfall erlitten habe. Die Befunde hätten sich nicht verändert. Sollte die Symptomatik fortdauern, komme nur eine Arthroskopie mit allenfalls gleichzeitiger Refixation der Supraspinatussehne in Frage. Am 12. Januar 2024 (SUVA-Akte 15, S. 2) hielt er sodann fest, dass sich der Beschwerdeführer mangels Beschwerdebesserung für einen operativen Eingriff entschieden habe. Diese fand am 22. Januar 2023 statt (vgl. Operationsbericht vom 25. Januar 2024, SUVA-Akte 42, S. 2 f.). Im Operationsbericht nannte Dr. med. C____ eine SLAP-Läsion der rechten Schulter sowie ein Impingement bei Bursitis subacromialis als Diagnosen. Unter anderem hielt er fest, dass er, wie klinisch vermutet, während der Operation eine SLAP-Läsion Grad II bis III vorgefunden habe. Diese sei erst aufgrund einer Prüfung mit dem Tasthaken sichtbar geworden. Es könne praktisch der ganze Bizepssehnen-Anker vom Knochen weggehoben werden. Im Weiteren hielt er fest, die Subscapularissehne sei unauffällig, das Ligamentum glenohumerale medius verlaufe regelrecht und der Knorpelüberzug sei absolut altersentsprechend und zeige keine tiefreichenden Läsionen. Auch die Rotatorenmanschette zeige keine tiefreichenden Läsionen. Aus den nachfolgenden Berichten von Dr. med. C____ ergibt sich eine Verbesserung des Zustands der rechten Schulter des Beschwerdeführers nach der Operation (vgl. Berichte vom 30. Januar 2024, SUVA-Akte 22, S. 2, vom 7. Februar 2024, SUVA-Akte 23, S. 2, vom 6. März 2024, SUVA-Akte 32, S. 2, vom 2. Mai 2024, SUVA-Akte 44 und vom 21. August 2024, SUVA-Akte 85, S. 2).
4.4. Die erste Stellungnahme des Versicherungsarztes der Beschwerdegegnerin, Dr. med. D____, erfolgte in Form einer Kurzbeurteilung vom 7. Juni 2024 (SUVA-Akte 55). Bereits in dieser stellte er sich auf den Standpunkt, der Unfall vom 27. November 2022 habe nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu zusätzlichen objektivierbaren strukturellen Läsionen geführt. Dr. med. C____ habe eine SLAP-Läsion, welche nicht auf dem MRI ersichtlich gewesen sei, nur intraoperativ festgestellt. Auf den vorgelegten Bildern zeige sich jedoch keine SLAP-Läsion. Eine objektivierbare frische strukturelle Läsion sei nicht ausgewiesen. Weder im MRI von 2019 noch in jenem von 2023 seien derartige Läsionen beschrieben worden. Dr. med. D____ kam zum Schluss, dass kongruent leichte chronisch-degenerative Befunde bei einer Impingementsymptomatik ausgewiesen seien. Zu einer strukturellen Läsion sei es beim anerkannten Ereignis nicht gekommen. Unfallfolgen hätten somit spätestens zum Zeitpunkt des durchgeführten MRI vom 21. Februar 2023 (vgl. SUVA-Akte 25) keine mehr vorgelegen.
4.5. 4.5.1 Mit der Einsprache gegen die Verfügung vom 5. Juli 2024 (SUVA-Akte 77), mit welcher die Beschwerdegegnerin den Fall abgeschlossen hatte, reichte die den Beschwerdeführer vertretende Rechtsschutzversicherung weitere medizinische Unterlagen bei der Beschwerdegegnerin ein. Darunter befand sich insbesondere eine radiologische Stellungnahme von PD Dr. med. E____ vom
31. Juli 2024 (SUVA-Akte 78). Dieser setzte sich mit den MR-Befunden vom
29. Mai 2019 (SUVA-Akte 26) und vom 21. Februar 2023 (SUVA-Akte 25) auseinander, welche beide die rechte Schulter des Beschwerdeführers betreffen. Er wies darauf hin, dass mit Sicherheit gesagt werden könne, dass eine Progredienz der bildgebenden Befunde zwischen beiden MR-Untersuchungen vorliege. Höchstwahrscheinlich habe bereits 2019 eine geringgradige SLAP-Läsion vorgelegen, die jedoch MR-tomographisch unter Berücksichtigung der Bildkriterien noch im subklinischen Normbereich gelegen und sich erst in der Untersuchung vom 21. Februar 2023 diagnostisch klar und im Ausmass deutlich progredient dargestellt habe. Er erklärte, es könne nicht definitiv bildgebend festgelegt werden, inwieweit das Ereignis vom
27. November 2022 dabei eine kausale Rolle spiele. Es habe nahezu drei Monate vor der Bildgebung gelegen, sodass die Abwesenheit von Veränderungen, die sicher auf eine akute Läsion hinweisen würden (z.B. ein Weichteilödem oder eine aufgetriebene Bizepssehne) schon durch das Zeitintervall zwischen Unfalltermin und Bildgebung erklärt sei. Aufgrund der grundsätzlich morphologisch ähnlichen Verhältnisse, die jedoch 2019 weniger stark ausgeprägt waren, müsse einer Vorschädigung des Labrums und des Bizepssehnenakers ausgegangen werden, die sich im Laufe der Zeit aggraviert habe. Wahrscheinlich wäre bei einer heftigen, unfallkausalen Krafteinwirkung eine stärkere morphologische Veränderung der strukturellen Verhältnisse zu erwarten (SUVA-Akte 78, S. 3). Dr. med. E____ hielt abschliessend fest, dass am 21. Februar 2023 eine SLAP-Läsion, Grad zwei bis drei, vorgelegen habe. Es lägen, auch unter Berücksichtigung der Voruntersuchung vom 29. Mai 2019, richtungsweisende Veränderungen vor, die eine vorbestehende chronische Veränderung wahrscheinlich machten.
4.5.2 Im Weiteren befand sich eine chirurgisch-versicherungsmedizinische Beurteilung von Dr. med. F____ vom 1. August 2024 (SUVA-Akte 81) in den Beilagen der Einsprache vom 8. August 2024 (SUVA-Akte 79). Dr. med. F____ hatte PD Dr. med. E____ den Fall zur oben genannten Stellungnahme vorgelegt und nahm in ihrer Beurteilung auf seine Einschätzung Bezug. Sie hielt dazu insbesondere fest, dass die interoperativen Videoprints nicht konkret eine SLAP-Läsion ausweisen würden. PD Dr. med. E____ habe allerdings das Vorliegen einer SLAP-Läsion, wie sie intraoperativ dokumentiert worden sei, bestätigt. Des Weiteren führte sie aus, der geschilderte Ereignishergang weise auf ein klassisches Traktionstrauma hin. Eine SLAP-Läsion werde in der Regel durch einen plötzlichen, unerwarteten Zug oder Druck auf die vorgespannte Bizepssehne verursacht, was vorliegend geschildert werde. Das Ereignis vom
27. November 2023 habe überwiegend wahrscheinlich zu einer richtungsgebenden Verschlimmerung im Bereich des antero-superioren Labrums am rechten Schultergelenk geführt, im Sinne einer zusätzlichen strukturellen Läsion. Diese strukturellen Läsionen seien im Vergleich mit einer bildgebenden Voruntersuchung vom 29. Mai 2019 (vgl. SUVA-Akte 26) zu objektivieren. Der Schaden, welcher operiert worden sei, sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mindestens teilkausal auf den Unfall vom 27. November 2022 zurückzuführen.
4.6. Im Folgenden bat die Beschwerdegegnerin Dr. med. H____, Röntgeninstitut I____, um eine radiologische Zweitmeinung (vgl. Schreiben und E-Mail vom 26. September SUVA-Akten 87 und 88). Dieser äusserte sich am 2. Oktober 2024 (SUVA-Akte 89) zu den Befunden der MR-Untersuchungen vom 29. Mai 2019 (SUVA-Akte 26) und vom 21. Februar 2023 (SUVA-Akte 25). Dabei wies er bezüglich dem MRI aus dem Jahr 2019 darauf hin, dass das Labrum im Bereich des Bizepsankers von Kontrast unterspült sei. Die Alteration sei etwas über den Bizepssehnenanker nach posterior zu dokumentieren, was mit einer kleinen SLAP-Läsion, bei ansonsten normal strukturiertem Labrum, durchaus vereinbar sei. In seiner zusammenfassenden Beurteilung hielt Dr. med. H____ fest, im Vergleich zur Voruntersuchung fänden sich am 21. Februar 2023 bezüglich der Bizepssehne unveränderte Verhältnisse mit einer Kontrastunterspülung/SLAP-Läsion die leicht über den Bizepssehnenanker nach posterior zu dokumentieren sei. Die Bizepssehne selbst stelle sich jeweils regelrecht dar. Im Weiteren habe sich im MRI aus dem Jahr 2023 keine Rotatorenruptur, hingegen ein diskretes Spongiosaödem im Bereich des Tuberculum majus, primär im Rahmen eines Impingements, gezeigt, wobei der kritische Schultergelenkwinkel noch in der Norm liege.
4.7. Der anschliessend erneut zur Stellungnahme gebetene Dr. med. D____ hielt in seiner ärztlichen Beurteilung vom 26. Februar 2025 (SUVA-Akte 92) an seiner Kurzbeurteilung vom 7. Juni 2024 (SUVA-Akte 55, vgl. E. 4.2) fest. Er erklärte, entgegen den echtzeitlichen radiologischen Befunden von Dr. med. J____ vom 29. Mai 2019 (SUVA-Akte 26) und von PD Dr. med. G____ vom 21. Februar 2023 (SUVA-Akte 25) sowie der objektivierbaren intraoperativen Bilddokumentation (SUVA-Akte 83), hätten die zweitbefundenden Radiologen Dr. med. H____ (SUVA-Akte 89), wie auch der hier als Parteigutachter fungierende Radiologe PD Dr. med. E____ (SUVA-Akte 74) das Vorliegen einer SLAP-Läsion bestätigt. Sie hätten sogar bestätigt, dass eine solche Läsion bereits im MRI von 2019 (SUVA-Akte 26) vorgelegen habe, also bereits vor dem Unfallereignis vom 27. November 2022. Dr. med. D____ führte aus, die im zeitlichen Verlauf von 2019 bis 2023 zunehmende Degeneration der Supraspinatussehne passe primär zum Krankheitsbild eines subacromialen Impingements, was auch der primären Diagnose des orthopädischen Behandlers entspreche. Das Vorhandensein von SLAP-Läsionen in Verbindung mit einem chronischen Impingement-Syndrom sei häufig. SLAP-Läsionen stellten häufig Zufallsbefunde dar und träten klassischerweise durch Überbeanspruchung, oft bei Sportlern und körperlich arbeitenden Personen auf. Eine frische traumatische Genese sei selten. Es sei korrekt, wie von Dr. med. F____ festgehalten, dass der Unfallmechanismus im Sinne eines axialen Zugtraumas zu einer SLAP-Läsion führen könne. Sie habe jedoch nicht erwähnt, dass eine SLAP-Läsion nicht isoliert, sondern nur in Kombination mit einer weiteren frischen strukturellen Läsion an der Schulter im Rahmen eines Monotraumas auftrete. Deshalb wäre bei einer frischen Genese der SLAP-Läsion auch eine weitere frische strukturelle Läsion an der Schulter zu erwarten gewesen. Eine solche sei jedoch nicht einmal von den Parteigutachtern (d.h. PD Dr. med. E____ und Dr. med. F____) postuliert worden. Dies widerlege die Hypothese einer frisch erlittenen, unfallbedingten SLAP-Läsion gemäss aktuellem medizinischem Wissensstand. Weder PD Dr. med. E____, noch Dr. med. F____ hätten dargelegt, warum die nun ausgewiesene SLAP-Läsion im Jahr 2019 noch in der «Norm» gelegen habe, im Jahr 2023 jedoch nicht mehr. Die von Dr. med. E____ postulierte leichte Zunahme der SLAP-Läsion im erwähnten Zeitraum möge möglich sein, dies würde jedoch nicht dem abnützungsbedingten Normalverlauf entsprechen. Dabei bleibe anzumerken, dass es sich um einen marginalen Befund handle, was auch Dr. med. C____ in seinem Operationsbericht (SUVA-Akte 42, S. 2 f.) bestätigt habe. Zusammenfassend kam Dr. med. D____ zum Schluss, eine überwiegend wahrscheinlich frische strukturelle Läsion sei nach dem vom 27. November 2022 auch nach den nun revidierten radiologischen Befunden nicht ausgewiesen, da die kleine SLAP-Läsion nachweislich vorbestehend gewesen sei und sich keine obligat zu erwartende Zusatzverletzung an der Schulter, wie z.B. ein frischer Riss der Rotatorenmanschette, gezeigt habe. Sämtliche Befunde liessen sich aus fachlicher Sicht im Rahmen des ausgeübten Berufes beim ansonsten körperlich aktiven Versicherten in Zusammenschau mit dem Krankheitsbild eines Schulterimpingements viel wahrscheinlicher erklären als durch die geltend gemachten Ereignisse (Massage 2019 und Ninja-Warrier Parcours 2022; vgl. zu seinen Ausführungen SUVA-Akte 92, S. 7 f.).
4.8. Wie Dr. med. D____ festgehalten hat (vgl. E. 4.7.), hatten Dr. med. J____ im Bericht über die MR-Athrographie des rechten Schultergelenks vom 29. Mai 2019 (SUVA-Akte 26) und Dr. med. G____ in seinem radiologischen Bericht vom 21. Februar 2023 (SUVA-Akte 25; vgl. E. 4.2.) noch keine SLAP-Läsion festgestellt. Erst im Rahmen der Operation vom 22. Januar 2024 stellte Dr. med. C____ eine solche fest (vgl. E. 4.3.). Dass eine SLAP-Läsion vorliegt, bestreitet auch Dr. med. D____ nicht mehr (vgl. E. 4.7.). Sowohl Dr. med. E____, als auch Dr. med. F____ gingen davon aus, dass die rechte Schulter des Beschwerdeführers vor dem Ereignis vom 27. November 2022 bereits vorgeschädigt war (vgl. E. 4.5.). Dr. med. H____ bestätigte, dass bereits im MRI vom 29. Mai 2019 eine kleine SLAP-Läsion vorgelegen haben dürfte und sich bei der MRI-Untersuchung vom 21. Februar 2023 unveränderte Verhältnisse gezeigt hätten (vgl. E. 4.6.). PD Dr. med. E____ sprach in seiner Beurteilung von einer Vorschädigung des Labrums und des Bizepssehnenakers. Unter Berücksichtigung der MR-Arthrographie vom 29. Mai 2019 (SUVA-Akte 26) schloss er darauf, dass richtungsweisende Veränderungen vorlägen, die eine vorbestehende chronische Veränderung wahrscheinlich machten (vgl. E. 4.5.1). Dr. med. F____ erklärte sodann, der operierte Schaden sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mindestens teilkausal auf den Unfall vom
27. November 2022 zurückzuführen (vgl. E. 4.5.2). Dr. med. D____ zeigte sich mit diesen Einschätzungen von PD Dr. med. E____ und Dr. med. F____ nicht einverstanden. Er ging vielmehr davon aus, dass die Verschlimmerung der Schulterbeschwerden des Beschwerdeführers nicht unfallkausal gewesen sei, da mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine frische strukturelle Läsion ausgewiesen sei. Dabei erklärte er, bei einer frischen Genese sei der SLAP-Läsion auch eine weitere frische strukturelle Läsion an der Schulter zu erwarten gewesen, dies habe Dr. med. F____ nicht berücksichtigt (vgl. E. 4.7.). In diesem Punkt stehen sich somit die beiden Aussagen von Dr. med. D____ der SUVA-Versicherungsmedizin und von Dr. med. F____, die von der Rechtsschutzversicherung des Beschwerdeführers beigezogen wurde, gegenüber. Eine neutrale medizinische Auseinandersetzung durch eine externe Gutachterin oder einen externen Gutachter mit diesem Punkt hat nicht stattgefunden. Aus den Akten lässt sich nicht schliessen, wem aus medizinischer Sicht zu folgen ist. Die von Dr. med. F____ grundsätzlich klar formulierte Auffassung, die sich überdies auch auf die radiologische Beurteilung von PD Dr. med. E____ stützt, führt allerdings zu Zweifeln an der Beurteilung des versicherungsinternen Arztes Dr. med. D____. Dr. med. D____ hat in seinen Stellungnahmen erklärt, eine leichte Zunahme der SLAP-Läsion sei möglich, was jedoch nicht dem abnützungsbedingten Normalverlauf entsprechen würde. Im Übrigen nannte er in erster Linie das Vorbestehen der SLAP-Läsion sowie den Mangel einer anderen, zusätzlichen frischen Läsion als Grund dafür, dass die erwähnte Operation nicht unfallkausal gewesen sei (vgl. E. 4.7.). Dazu hielt PD Dr. med. E____ allerdings fest, dass die Abwesenheit von frischen Läsionen in der Bildgebung vom 21. Februar 2023 (SUVA-Akte 25) schon mit der Dauer von drei Monaten, die zwischen dem Unfallereignis und der MRI-Untersuchung gelegen hatte, zu erklären sei (vgl. E. 4.5.1). Auch diese Aussage von PD Dr. med. E____ ist geeignet um zumindest leichte Zweifel an der Beurteilung von Dr. med. D____ zu wecken. Hinzu kommt, dass dieser sich nicht klar dazu geäussert hat, ob die Operation im Januar 2024 auch ohne das Unfallereignis vom 27. November 2022 notwendig geworden wäre. Seine Begründung, weshalb er sich anderer Auffassung zeigte als der behandelnde Dr. med. C____, PD Dr. med. E____ und Dr. med. F____ ist somit nicht nachvollziehbar. Infolgedessen bestehen ebenfalls Zweifel an seiner Beurteilung.
4.9. Aufgrund der Zweifel an der Beurteilung von Dr. med. D____ kann nicht darauf abgestellt werden. Zugleich sind auch die Berichte des behandelnden Arztes Dr. med. C____ sowie des Radiologen PD Dr. med. E____ und der Chirurgin Dr. med. F____ (diese beiden wurden, wie erwähnt, von der Rechtschutzversicherung des Beschwerdeführers beigezogen) nicht geeignet, um darauf abzustellen. Es liegen unterschiedliche medizinische Meinungen vor, aufgrund derer das Gericht nicht abschliessend klären kann, ob die Operation vom 22. Januar 2024 unfallkausal war und demzufolge zu einer entsprechenden Leistungspflicht der Beschwerdeführerin führt. Die Sache ist somit zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die Erstellung eines versicherungsexternen Gutachtens veranlasst. Der Gutachter oder die Gutachterin hat dann die Frage des Eintritts des status quo sine vel ante bzw. der Unfallkausalität der genannten Operation zu prüfen. Anschliessend ist es an der Beschwerdegegnerin, eine neue Verfügung zu erlassen.
5.
5.1. Im Lichte der obigen Ausführungen ist die Beschwerde gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 8. April 2025 ist aufzuheben. Die Sache ist zur Durchführung weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese hat ein versicherungsexternes Gutachten im Sinne der obenstehenden Erwägungen zu veranlassen und anschliessend neu über den Anspruch des Beschwerdeführers ab dem 19. Januar 2024 zu verfügen.
5.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG und § 16 SVGG).
5.3. Der obsiegende Beschwerdeführer hat gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen Verfahren betreffend Ansprüche gegenüber der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 8.1% Mehrwertsteuer (Fr. 303.75) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist vergleichbar mit einem IV-Fall durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar und somit eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3'750.00 zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht :
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 8. April 2025 aufgehoben und die Sache zur Durchführung weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen sowie zum anschliessenden Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 303.75.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw L. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
Beschwerdeführer Beschwerdegegnerin
Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: