Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom
3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom
19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
E. 1.2 Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin bestätigt die Ausrichtung der bisherigen Viertelsrente. In medizinischer Hinsicht geht die Beschwerdegegnerin, basierend auf dem rheumatologisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. med. D____ und Dr. med. E____ (IV-Akte 347) und dem Bericht des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) von Dr. med. F____, Facharzt für Orthopädie und für Physikalische und Rehabilitative Medizin, vom 1. Oktober 2024 (IV-Akte 353), von einer Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin von 50 % aus. Den Invaliditätsgrad von 45 % hat sie anhand der gemischten Methode errechnet. Dies basierend auf der Annahme, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 60 % erwerbstätig und zu 40 % im Haushalt tätig wäre (vgl. Verfügung vom 25. April 2025, IV-Akte 362, S. 2).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die Beschwerdegegnerin habe ihren Invaliditätsgrad zu Unrecht mittels der gemischten Methode berechnet, da sie im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig wäre. Zudem sei die im Haushalt ermittelte Einschränkung nicht nachvollziehbar und die ermittelte Restarbeitsfähigkeit angesichts ihres Alters nicht verwertbar.
E. 2.3 Streitig ist zum einen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausging, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 60 % und nicht vollzeitig erwerbstätig wäre und, ob die von der Beschwerdegegnerin festgestellte Einschränkung im Haushalt nachvollziehbar ist bzw. korrekt ermittelt wurde. Zum anderen ist strittig, ob die Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin noch verwertbar ist. Nicht umstritten ist die Feststellung der Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerdeführerin zu 50 % arbeitsunfähig sei.
E. 3.1 Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG wird eine Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer rentenbeziehenden Person um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (lit. a) oder auf 100 % erhöht (lit. b). Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, namentlich eine Veränderung des Gesundheitszustands (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3, BGE 134 V 131, 132 E. 3 und BGE 130 V 343, 349 f. E. 3.5 mit Hinweisen). Die bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts ist unerheblich (BGE 141 V 9, 11 E. 2.3, BGE 115 V 308, 313 E. 4a/bb, BGE 112 V 371, 372 E. 2b, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_25/2014 vom
12. November 2014 E. 3.2.). Referenzzeitpunkt für die Prüfung einer Änderung ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche basierend auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 134 V 131, 132 E. 3, BGE 133 V 108, 114 E. 5.4 sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_143/2017 vom 7. Juni 2017 E. 3.1 ff.). Liegt allerdings ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 145 V 141, 146 E. 5.4 sowie BGE 141 V 9, 11 E. 2.3 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 117 V 198, 200 E. 4b).
E. 3.2 Im Sozialversicherungsverfahren prüft der Versicherungsträger (wie auch das Sozialversicherungsgericht gemäss Art. 61 lit. c ATSG) die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Die IV-Stelle kann zur Abklärung der Verhältnisse insbesondere eine Haushaltsabklärung veranlassen (vgl. Art. 69 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201).
Für den Beweiswert eines Berichtes über eine Haushaltsabklärung (welche als Abklärung an Ort und Stelle im Sinne von Art. 69 Abs. 2 IVV zu verstehen ist) gelten, gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, die Voraussetzungen für ein medizinisches Gutachten analog (BGE 128 V 93, 93 E. 4). So ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen der betreffenden Person hat. Der Bericht muss plausibel, begründet und hinsichtlich der einzelnen Einschränkungen angemessen detailliert sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen (BGE 140 V 543, 547 E. 3.2.1, BGE 130 V 61, 61 ff. E. 6, BGE 128 V 93, 93 f. E. 4 sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_258/2022 vom 14. Dezember 2022 E. 3.2.3.). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).
E. 3.3 Für die Bemessung des Invaliditätsgrads von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG, also die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs, anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Demnach wird das Erwerbseinkommen, welches die Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung sowie allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verdienen könnte (Invalideneinkommen), zu dem Erwerbseinkommen in Beziehung gesetzt, das sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erzielen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Bei Personen, die im Gesundheitsfall neben einer teilweisen Erwerbstätigkeit den Haushalt besorgen oder in einem anderen Aufgabenbereich (namentlich dem Haushalt, vgl. Art. 27 IVV) tätig sein würden, erfolgt die Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode, bei welcher beide Tätigkeiten berücksichtigt werden (Art. 28a Abs. 3 IVG und Art. 27 bis IVV; siehe dazu BGE 142 V 290, 293 f. E. 4 mit Hinweisen und BGE 141 V 15, 20 f. E. 3.2). Dabei sind die Verhältnisse massgebend, wie sie sich bis zum Erlass der Verfügung entwickelt haben (BGE 144 I 28, 30 E. 2.3 und BGE 141 V 15, 20 E. 3.1 mit Hinweisen). Bei der Statusfrage wird beurteilt, was die versicherte Person bei unveränderten Umständen täte, wenn keine Beeinträchtigung bestünde. Relevant ist, in welchem Pensum die Person im Gesundheitsfall hypothetisch erwerbstätig wäre. Für die Annahme dieser hypothetischen Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 144 I 28, 30 E. 2.3 und BGE 141 V 15, 20 E. 3.1 mit Hinweisen sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_713/2022 vom 8. August 2023 E. 4.2.). Ein starkes Indiz ist dabei die Tätigkeit, welche bei Eintritt der invalidisierenden gesundheitlichen Beeinträchtigung tatsächlich ausgeübt wurde (vgl. Urteil 9C_565/2015 vom 29. Januar 2016 E. 3.2 mit Hinweisen).
E. 4.1 In medizinischer Hinsicht ging die Beschwerdegegnerin von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer leidensangepassten Tätigkeit aus (vgl. Verfügung vom 25. April 2025, IV-Akte 362, S. 2). Dabei stellte sie auf die Beurteilung des RAD-Arztes Dr. med. F____ vom 1. Oktober 2024 ab (IV-Akte 353), welche im Wesentlichen auf dem bidisziplinären Gutachten von Dr. med. E____ und Dr. med. D____ vom 15. Mai 2024 (IV-Akte 347) gründete. Diese Beurteilung ist vorliegend nicht umstritten (vgl. E. 2.3.). Auch für das Gericht ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte, um diese in Frage zu stellen. Es stellt deshalb für die Beurteilung der strittigen Punkte soweit die medizinische Beurteilung dafür relevant ist darauf ab.
E. 4.2 Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, die Beschwerdegegnerin sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass sie im Gesundheitsfall nur in einem Teilzeitpensum von 60 % erwerbstätig wäre. Demzufolge hätte sie den Invaliditätsgrad nicht anhand der gemischten Methode, sondern allein basierend auf einem Einkommensvergleich berechnen müssen. Die Beschwerdeführerin führt dazu aus, sie habe trotz der Kinder immer in hohen Pensen von 80 % und mehr gearbeitet. Demnach sei davon auszugehen, dass sie heute mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem Vollzeitpensum erwerbstätig wäre (vgl. Beschwerde, Ziff. 8. und Replik, Ziff. 2. f.).
E. 4.3 Die Beschwerdegegnerin stellt auf den Abklärungsbericht Haushalt vom
5. September 2023 und die ergänzende Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 9. April 2025 (IV-Akten 321 und 360) ab. Sie geht davon aus, dass der Lebensentwurf der Beschwerdeführerin angesichts der sechs Kinder nicht auf eine Vollzeiterwerbstätigkeit ausgerichtet gewesen sei (Beschwerdeantwort, Ziff. 10). An der zuletzt ausgeübten Stelle habe sie denn auch in einem Pensum von 60 % gearbeitet, an den früheren Stellen durchschnittlich jeweils 25 Stunden pro Woche. Eine Erwerbstätigkeit von 80 % ergebe sich aus den Akten nicht. Der Status einer Erwerbstätigkeit von 60 % sei erstmals in der Haushaltsabklärung von 2002 (IV-Akte 6) festgestellt und in der Abklärung von 2015 (IV-Akte 106) bestätigt worden (Beschwerdeantwort, Ziff. 12 f.). Sodann habe die Begutachtung im April 2017 ab Januar 2014 eine mindestens 80%ige und ab April 2017 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit ergeben. Dass die Beschwerdeführerin in dieser Zeit, in welcher sie hätte arbeiten können und schon länger keine Kinder mehr betreuen musste, eine Arbeitsstelle gesucht hätte, werde nicht geltend gemacht (Beschwerdeantwort, Ziff. 14.). Auch die gemäss dem Gutachten von 2024 festgestellte Arbeitsfähigkeit von 50 % setze die Beschwerdeführerin nicht um. Es bestünden somit klare Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall keine Vollzeiterwerbstätigkeit ausgeübt hätte (Beschwerdeantwort, Ziff. 15).
E. 4.4 4.4.1 Zu beachten ist, dass die Kinder der Beschwerdeführerin zwischen 1979 und 1993 geboren wurden (vgl. Anmeldeformular vom 12. Februar 2022, IV-Akte 278, S. 3). Das erste Kind kam demnach zur Welt, als die Beschwerdeführerin selbst erst 14 Jahre alt war. Bei ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 1988 (vgl. Anmeldeformular vom 12. Februar 2022, IV-Akte 278, S. 1) war sie bereits mehrfache Mutter. Es gibt keinen Zeitraum, in welchem die Beschwerdeführerin erwachsen und berufstätig war, aber noch keine Kinder hatte, welcher zum Vergleich beigezogen werden könnte. Die Beschwerdeführerin hat heute schon seit Jahren (das jüngste Kind wurde im Jahr 2011 volljährig) keine minderjährigen Kinder mehr zu betreuen. Gemäss dem Bericht der Haushaltsabklärung vom 16. Januar 2015 (IV-Akte 106) wohnte damals auch nur noch der jüngste Sohn im Haushalt (IV-Akte 106, S. 4). Allein aus diesem Gesichtspunkt wäre eine höhergradige Erwerbstätigkeit grundsätzlich schon damals möglich gewesen.
4.4.2 In den Berichten der Haushaltsabklärungen vom
1. Juli 1999, vom 19. November 2002, vom 16. Januar 2015 und vom
18. Juni 2019 (IV-Akten 6, 40, 106 und 233) ging die Abklärungsperson jeweils von einer Aufteilung von 40 % Tätigkeit im Haushalt und 60 % Erwerbstätigkeit aus. Die darauf basierenden Verfügungen sind alle mangels Anfechtung oder infolge eines Gerichtsurteils in Rechtskraft erwachsen. Die Angabe im Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit und Haushalt vom 27. Mai 2019 (IV-Akte 232), die Beschwerdeführerin habe zuletzt vor 19 Jahren in einem Pensum von 100 % bei G____ gearbeitet, führte bei der Verfügung vom
12. November 2020 (IV-Akte 276) nicht zu einem anderen Schluss. Davon abgesehen findet sich im Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) kein Eintrag, gemäss welchem die Beschwerdeführerin bei G____ gearbeitet hätte, insbesondere nicht im fraglichen Zeitraum von 1999 bis 2001, also rund 19 Jahre bevor die Beschwerdeführerin die erwähnte Angabe gemacht hat (vgl. IV-Akte 156). Ferner erzielte die Beschwerdeführerin gemäss dem IK-Auszug in keinem der aufgeführten Jahre ab 1991 ein Einkommen von mehr als Fr. 20'000.00. Selbst bei sehr tiefen Löhnen ist sehr fraglich, ob die Beschwerdeführerin je auch nur 80 % gearbeitet hat.
4.4.3 Die Beschwerdegegnerin weist zu Recht darauf hin, dass die Beschwerdeführerin auch nachdem ihr die Gutachter Dr. med. B____ und Dr. med. C____ in ihrem Gutachten vom 4. bzw. 6. April 2017 eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in der bisherigen als auch in einer adaptierten Tätigkeit attestierten (vgl. IV-Akte 172, S. 32 f. und S. 41 sowie IV-Akte 171, S. 23), keine berufliche Tätigkeit aufgenommen hat. Ob weiter zurück bereits eine solche bestand, kann offenbleiben, da die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 9. August 2017 (IV-Akte 179) lediglich festhielt, die Beschwerdeführerin könne «spätestens ab April 2017 ihre bisherigen Tätigkeiten als Küchenhilfe/Reinigungsmitarbeiterin sowie auch andere vergleichbare Tätigkeiten wieder mit einem vollen Pensum ausüben» (a.a.O., S. 1). In ihrem Gutachten vom Herbst 2019 stellten Dr. med. B____ und Dr. med. C____ fest, die Beschwerdeführerin könne die angestammte Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin und Küchenhilfe aus rheumatologischen Gründen gar nicht mehr ausüben, in einer angepassten Tätigkeit sei sie jedoch zu 50 % arbeitsfähig (interdisziplinäre Gesamtbeurteilung vom 1. November 2019, IV-Akte 243, S. 7 f.). Diese neue Arbeitsunfähigkeit nahm die Beschwerdegegnerin ab dem Zeitpunkt der Neuanmeldung im Juni 2018 (IV-Akte 199) an (vgl. RAD-Bericht vom
19. November 2019, IV-Akte 245, S. 4 sowie Verfügung vom
12. November 2020, IV-Akte 276). Auch diese verbleibende Arbeitsfähigkeit hat die Beschwerdeführerin nicht verwertet. Hinweise darauf, dass sie Arbeitsbemühungen unternommen hat, liegen ebenfalls nicht vor. Selbst wenn die Beschwerdeführerin während dieser Zeit keine Arbeit gesucht hat, weil sie sich subjektiv nicht erwerbsfähig fühlte, so lässt sich auch daraus nicht darauf schliessen, dass sie im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig wäre.
E. 4.5 Insgesamt ergibt sich aus den Akten nichts, was darauf hinweisen würde, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig wäre. Vielmehr ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin weiterhin von einer Aufteilung von 40 % Haushalt und 60 % Erwerbstätigkeit ausging (vgl. Abklärungsbericht vom
5. September 2023, IV-Akte 321, S. 8, und Verfügung vom
25. April 2025, IV-Akte 362, S. 2). Um mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer höheren als einer 60%igen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall auszugehen, liegen keine Anhaltspunkte vor. Die anlässlich der Haushaltsabklärung vom 1. September 2023 gemachte Angabe, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig wäre (vgl. Abklärungsbericht vom
5. September 2023, IV-Akte 321, S. 2) ist folglich nicht überzeugend. Ferner liegt kein Grund vor, um in diesem Punkt eine Veränderung der Umstände anzunehmen.
E. 4.6 Die Beschwerdeführerin kritisiert im Weiteren, die im Abklärungsbericht vom 5. September 2023 (IV-Akte 321) festgestellte Einschränkung im Haushalt sei nicht nachvollziehbar. Unter Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_620/2011 vom 8. Februar 2012 bringt sie vor, dass die Einschränkungen psychischer und kognitiver Art seien und deshalb von einer Fachperson beurteilt werden müssten. Eine ärztliche Meinung hierzu sei nie eingeholt worden (Beschwerde, Ziff. 9.). Die Beschwerdegegnerin bringt demgegenüber vor, eine ärztliche Fachperson müsse nach dem zitierten Urteil nur in Ausnahmefällen beigezogen werden, was vorliegend nicht der Fall sei (Beschwerdeantwort, Ziff. 18. f.).
E. 4.7 Im Abklärungsbericht Haushalt vom 5. September 2023 (IV-Akte 321) schloss die Abklärungsperson auf eine Einschränkung im Haushalt von 21 % (IV-Akte 321, S. 7). Dieselbe Einschränkung hat die Abklärungsperson bereits in ihrem Bericht vom 18. Juni 2019 über die Haushaltsabklärung vom selben Tag festgehalten (IV-Akte 233). Auch die Einschränkungen in den einzelnen Bereichen sind identisch. Die Einschätzung entspricht zudem der Beurteilung von Dr. med. B____ in seinem psychiatrischen Teilgutachten vom 1. November 2019 (IV-Akte 243, S. 10 ff.). In diesem gab er an, in der Tätigkeit als Hausfrau bestehe bei der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (a.a.O., S. 8).
E. 4.8 Der Abklärungsbericht vom 5. September 2023 (IV-Akte 321), welcher eine Grundlage der angefochtenen Verfügung darstellte, erfüllt die unter E. 3.2. genannten formalen Anforderungen an die Beweistauglichkeit. Dies wird von der Beschwerdeführerin grundsätzlich nicht bestritten. Im Weiteren ist der Beschwerdegegnerin zuzustimmen. Die Abklärungsberichte sind zwar ihrer Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten. Ihre grundsätzliche Massgeblichkeit kann deshalb unter Umständen Einschränkungen erfahren, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Prinzipiell stellen diese Berichte jedoch auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn eine psychische Erkrankung im Vordergrund steht, es also um die Beurteilung einer psychisch bedingten Invalidität geht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_258/2022 vom 14. Dezember 2022 E. 6.2. und 8C_620/2011 vom
8. Februar 2012 E. 4.). Diese Rechtsprechung gilt auch bei kognitiven Leistungseinbussen (Urteil des Bundesgerichts 8C_258/2022 vom 14. Dezember 2022 E. 6.2. mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_620/2011 vom
8. Februar 2012 E. 4.). Wenn sich allerdings die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, widersprechen, ist in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, da es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteil des Bundesgerichts 8C_620/2011 vom 8. Februar 2012 E. 4. mit Hinweis, vgl. auch BGE 133 V 450, 468 E. 11.1.1.).
E. 4.9 Rechtsprechungsgemäss ist folglich auch bei einer psychisch
bedingten Invalidität nicht in jedem Fall eine ärztliche Stellungnahme zur
Haushaltsabklärung notwendig. Vorliegend setzte sich die Gutachterin Dr.
med. E____ in ihrem rheumatologischen Teilgutachten vom 27. März 2024
(IV-Akte 347) mit der Haushaltsabklärung auseinander. Sie fasste den
Abklärungsbericht bei den Aktenauszügen zusammen (a.a.O., S. 10) und nahm
später Bezug auf die Aufteilung der Haushaltsaktivitäten (a.a.O., S. 21). Es
ist davon auszugehen, dass der Bericht auch dem psychiatrischen Gutachter, Dr.
med. D____ vorgelegen hat (er verwies jedenfalls auf das IV-Dossier, vgl.
IV-Akte 347, S. 47). Jedoch ist es zutreffend, dass er in keiner
Weise dazu Stellung genommen hat. Auch in den übrigen Akten findet sich keine
vertiefte Auseinandersetzung eines Arztes oder einer Ärztin mit der
Haushaltsabklärung. Aus den Akten sind jedoch auch keine Widersprüche zwischen
der Einschätzung der Abklärungsperson und der medizinischen Beurteilung im
bidisziplinären Gutachten von Dr. med. E____ und Dr. med. D____
(IV-Akte 347) ersichtlich. Zudem basiert die Abklärung auf den Angaben der
Beschwerdeführerin selbst und die Beschwerdeführerin legt im Gerichtsverfahren
nicht dar, inwiefern sich denn im Haushalt seit der letzten Abklärung vom
18. Juni 2019 (vgl. IV-Akte 233) eine Verschlechterung ergeben haben
soll. Dass die Einschränkung im Haushalt regelmässig tiefer ist als in der
Erwerbstätigkeit, ist erfahrungsgemäss sehr häufig der Fall. Dies dürfte
mitunter damit zusammenhängen, dass bei der Haushaltsabklärung im Sinne der
Schadenminderungspflicht auch die Unterstützung und Mithilfe von
Familienmitgliedern zu berücksichtigen ist. Ein invaliditätsbedingter Ausfall
darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die
Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen
Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch
nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige
Belastung entsteht (BGE 133 V 504, 509 ff. E. 4.2, vgl. auch Urteile des
Bundesgerichts 8C_828/2011 vom 27. Juli 2012 E. 4. und 9C_525/2023 vom 26. Oktober 2023 E. 4.3).
Die Vorbringen der Beschwerdeführerin, insbesondere die von ihr zitierte
Rechtsprechung (vgl. E. 4.6.) vermögen daran nichts zu ändern.
E. 4.10 Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auch ohne das Vorliegen einer psychiatrischen oder auch anderweitigen vertieften ärztlichen Stellungahme zum Abklärungsergebnis auf den Abklärungsbericht vom 5. September 2023 (IV-Akte 321) abgestellt hat und von einer Einschränkung im Haushalt von 21 % ausging.
E. 5.1 Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, ihre Restarbeitsfähigkeit sei aufgrund ihres Alters von 60 Jahren nicht mehr verwertbar. Zudem sei der Erwerbsbereich, der angesichts ihrer persönlichen Fähigkeiten und der medizinischen Einschränkungen überhaupt in Frage käme, sehr klein. Es müsse deshalb «eine volle Einschränkung im Erwerb» angenommen werden. Die Berechnung des Invaliditätsgrads ab Januar 2024 an sich kritisiert sie, abgesehen von den oben ausgeführten Punkten, zu Recht nicht. Für die Zeit ab Februar 2022 stellte die Beschwerdegegnerin lediglich fest, dass mangels Veränderung des Gesundheitszustands der bisherige Invaliditätsgrad weiterhin gelte. Auch das ist nicht zu beanstanden. Es bleibt somit einzig und allein, auf die Verwertbarkeit einzugehen.
E. 5.2 5.2.1 Die Möglichkeit einer versicherten Person, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem allgemeinen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Massgebend sind rechtsprechungsgemäss die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch die Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder die Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich (vgl. z.B. Urteile des Bundesgerichts 8C_535/2024 vom 10. November 2025 E. 3.2, 8C_52/2022 vom 2. Juni 2022 E. 2.3.2. und 8C_202/2021 vom 17. Dezember 2021 E. 5.1). Beim ausgeglichenen Arbeitsmarkt handelt es sich um eine theoretische und abstrakte Grösse. Er berücksichtigt die konkrete Arbeitsmarktlage nicht, umfasst in wirtschaftlich schwierigen Zeiten auch tatsächlich nicht vorhandene Stellenangebote und sieht von den fehlenden oder verringerten Chancen Teilinvalider, eine zumutbare und geeignete Arbeitsstelle zu finden, ab (BGE 148 V 174, 188 E. 9.1 und BGE 134 V 64, 70 f. E. 4.2.1, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_535/2024 vom
10. November 2025 E. 3.2 mit Hinweisen). Zudem umfasst er sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei denen Menschen mit Behinderungen mit einem sozialen Entgegenkommen des Arbeitgebers rechnen können (vgl. BGE 148 V 174, 188 E. 9.1 und Urteil des Bundesgerichts 8C_170/2021 vom 23. September 2021 E. 5.1.1). Es kann daher nicht leichthin angenommen werden, die verbliebene Leistungsfähigkeit sei unverwertbar (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_15/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 6.1., 8C_170/2021 vom 23. September 2021 E. 5.1.1 und 8C_442/2019 vom 20. Juli 2019 E. 4.2). Eine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_535/2024 vom 10. November 2025 E. 3.2 und 8C_202/2021 vom 17. Dezember 2021 E. 5.1 je mit Hinweisen, sowie Peter Forster, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ATSG, Zürich 2021, Art. 16 N 27; vgl. auch BGE 148 V 174, 188 E. 9.1). Fehlt es an einer wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet (BGE 138 V 457, 460 E. 3.1 sowie Urteile des Bundesgerichts 8C_519/2024 vom
25. Februar 2025 E. 3.1. und 8C_52/2022 vom 2. Juni 2022 E. 4.4., je mit Hinweisen).
5.2.2 Bezüglich der Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit im fortgeschrittenen Alter gibt es keine feste Regel, sondern es ist auf die Umstände im Einzelfall abzustellen. So können namentlich die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch die Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich massgebend sein (vgl. BGE 138 V 457, 460 E. 3.1 sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E. 2.2.2). Das Bundesgericht hat den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit festgelegt (BGE 146 V 16, 25 E. 7.1 mit Hinweisen und BGE 138 V 457, 462 E. 3.3). Die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit gilt als ausgewiesen, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_192/2022 vom 7. Juli 2022 E. 7.2.1).
E. 5.3 Gemäss der unter E. 5.2.2 zitierten Rechtsprechung ist für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit nicht darauf abzustellen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt, in dem die angefochtene Verfügung erging, 60 Jahre alt war. Vielmehr ist entscheidend, wie alt sie war, als feststand, dass bei ihr noch eine Resterwerbsfähigkeit besteht. Wie unter E. 4.4.3 dargelegt, kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin spätestens seit April 2017 zunächst zu 100 % arbeitsfähig war und ab Juni 2018 zumindest in einer adaptierten Tätigkeit noch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit aufwies. Die vorübergehende volle Arbeitsfähigkeit ab April 2017 stellten die Gutachter Dr. med. C____ und Dr. med. B____ bereits in ihrem Gutachten vom 4. bzw.
6. April 2017 (vgl. IV-Akte 172, S. 32 f. und S. 41 sowie IV-Akte 171, S. 23) fest. Die 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestierten dieselben Gutachter der Beschwerdeführerin in ihrem Gutachten vom 1. November 2019 (interdisziplinäre Gesamtbeurteilung, IV-Akte 243, S. 8). Stellt man (analog dem Vorgehen des Bundesgerichts im Urteil 8C_192/2022 vom
7. Juli 2022 E. 7.2.1) auf den Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens von April 2017 ab, wären der Beschwerdeführerin im Alter von 52 Jahren noch zwölf Jahre bis zum Erreichen des (damals geltenden) ordentlichen Pensionsalters verblieben. Selbst, wenn man auf das erwähnte Gutachten vom 1. November 2019 abstellen würde, als die Beschwerdeführerin 54 Jahre alt war, wären ihr noch rund zehn Jahre bis zur ordentlichen Pensionierung verblieben.
E. 5.4 5.4.1 Das Bundesgericht hatte mit seinem Urteil 8C_192/2022 vom
7. Juli 2022 einen ähnlichen Fall zu beurteilen. Der Beschwerdeführer hatte Jahrgang 1966 und brachte unter anderem vor, er sei bereits 56 Jahre alt, habe eine mangelhafte Schulbildung und keine Ausbildung absolviert. Zudem sei er seit über zehn Jahre nicht mehr erwerbstätig gewesen (a.a.O., E. 7.1.). Das Bundesgericht bestätigte die von der Vorinstanz festgestellte Arbeitsfähigkeit von 70 % (a.a.O., E. 5.3.). Bei der Beurteilung der Verwertbarkeit dieser Restarbeitsfähigkeit kam es zum Schluss, dass sich die geltend gemachte mangelhafte Schulbildung und die fehlende Ausbildung in Form einer Lehre bei den ihm zumutbaren Tätigkeiten im Kompetenzniveau 1 nicht negativ auswirkten (a.a.O., E. 7.2.2. mit Hinweisen). Aus seiner langjährigen Nichterwerbstätigkeit könne er ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten, da er gemäss den vorliegenden Gutachten bereits seit dem Jahr 2010 in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig gewesen wäre (a.a.O., E. 7.2.3.). Insgesamt erachtete das Bundesgericht die verbleibende Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als verwertbar (a.a.O., E. 7.2.5).
5.4.2 Die Beschwerdeführerin bezog bis zur Renteneinstellung mit Verfügung vom 16. Mai 2017 (IV-Akte 175) seit November 2001 eine ganze Invalidenrente (vgl. Verfügung vom 28. Januar 2003, IV-Akte 42 sowie Tatsachen, I.a). Nach der Einstellung der Rente war die Verwertbarkeit kein Thema. Trotz der langen Abwesenheit der Beschwerdeführerin kann sodann nicht davon ausgegangen werden, dass sie im Alter von etwas über 50 Jahren nicht zumindest in einem Nischenarbeitsplatz wieder ins Erwerbsleben hätte einsteigen können, zumal das Bundesgericht selbst bei einer nur wenige Jahre jüngeren Person (47) bei einer 20-jährigen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt eine Verwertbarkeit annahm (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_143/2019 vom
21. August 2019 E. 5.2.). Es kann vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass die zumutbare Tätigkeit der Beschwerdeführerin nur noch in so eingeschränkter Form möglich ist (und seit 2017 war), dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre. Das Finden einer entsprechenden Stelle erscheint daher nicht zum Vornherein als ausgeschlossen (vgl. zum Ganzen E. 5.2.1).
E. 5.5 Zusammenfassend kann keine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin angenommen werden. Der von der Beschwerdegegnerin festgestellte Invaliditätsgrad von weiterhin 40 % ab Februar 2022 und von 45 % ab Januar 2024 ist wie unter E. 5.1. festgehalten nicht zu beanstanden. Folglich hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit der angefochtenen Verfügung vom 25. April 2025 weiterhin eine Viertelsrente im Sinne von Art. 28 IVG in der Fassung, wie er bis zum 31. Dezember 2021 Geltung hatte (zur Anwendbarkeit der altrechtlichen Regelung bei Rentenbezügerinnen, die bei Inkrafttreten der Änderung vom 19. Juni 2020 per 1. Januar 2022 das 55. Altersjahr schon vollendet haben, vgl. die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2020 [Weiterentwicklung der IV], lit. b).
E. 6.1 Im Lichte der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.
E. 6.2 Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00 zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG).
E. 6.3 Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Dispositiv
- das Sozialversicherungsgericht : ://: Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT Der Präsident Die Gerichtsschreiberin Dr. G. Thomi MLaw L. Marti Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt. Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere: a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid. Geht an: Beschwerdeführer in Beschwerdegegnerin Bundesamt für Sozialversicherungen Versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 19. August 2025
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. R. von Aarburg, Dr. T. Fasnacht
und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A ____
vertreten durch Dr. Marco Biaggi, Advokat, St. Jakobs-Strasse 11, Postfach, 4010 Basel
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2025.50
Verfügung vom 25. April 2025
Anwendbarkeit der gemischten Methode; Einschränkung im Haushalt; Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit
Tatsachen
I.
a) Die 1965 geborene Beschwerdeführerin ist Mutter von sechs Kindern mit den Jahrgängen 1979 bis 1993 und lebt seit 1988 in der Schweiz (vgl. Anmeldeformular vom 12. Februar 2022, Akte 278 der Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV] S. 1 und 3). Am 7. September 1998 meldete sie sich erstmals zum Bezug von Leistungen der IV an (IV-Akte 1, S. 6 ff.). Im Rahmen ihrer Abklärungen veranlasste die Beschwerdegegnerin eine internistische und eine psychiatrische Begutachtung (vgl. Gutachten vom 9. Juni 1999 und vom 19. Februar 2000, IV-Akten 4 und 10, vgl. auch IV-Akte 12) sowie eine Haushaltsabklärung (vgl. Abklärungsbericht vom 1. Juli 1999, IV-Akte 6). Mit Verfügung vom
20. September 2000 sprach sie der Beschwerdeführerin ab dem
1. Oktober 1997, unter Anwendung der gemischten Methode, eine halbe Invalidenrente zu (IV-Akte 28). Diese Rente erhöhte sie im Rahmen eines Revisionsverfahrens mit Wirkung ab dem 1. November 2001 auf eine ganze Rente (vgl. Verfügung vom 28. Januar 2003, IV-Akte 42). Anlässlich eines weiteren Revisionsverfahrens im Jahr 2008 bestätigte sie diese Rente (vgl. Mitteilung vom 19. Mai 2008, IV-Akte 55).
b) Im März 2013 leitete die Beschwerdegegnerin erneut ein Revisionsverfahren ein (vgl. Revisionsfragebogen vom 8. März 2013, IV-Akte 74). Im Rahmen dessen veranlasste sie im Jahr 2014 eine rheumatologisch-psychiatrische Begutachtung (vgl. Gutachten vom 25. Juni 2014 und vom 5. November 2014, IV-Akten 97 und 101). Im Januar 2015 fand eine Haushaltsabklärung statt (vgl. Bericht vom 16. Januar 2015, IV-Akte 106). Im Jahr 2017 liess die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin erneut rheumatologisch-psychiatrisch begutachten (vgl. Gutachten von Dr. med. B____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom
4. April 2017 und von Dr. med. C____, Facharzt FMH für Rheumatologie und für Innere Medizin, Manuelle Medizin SAMM, vom 6. April 2017, IV-Akten 171 und 172). Daraufhin hob die Beschwerdegegnerin die Rente der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 16. Mai 2017 und Verfügung vom 9. August 2017 (IV-Akten 175 und 179) auf. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt bestätigte den Entscheid der Beschwerdegegnerin mit Urteil IV.2017.173 vom 14. März 2018 (IV-Akte 195).
c) Am 5. Juni 2018 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut zum Bezug von Leistungen bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 199). Die Beschwerdegegnerin führte im Verlauf ihrer Abklärung erneut eine Haushaltsabklärung durch (vgl. Fragebogen vom 27. Mai 2019 und Bericht vom
18. Juni 2019, IV-Akten 232 und 233). Ferner veranlasste sie eine bidisziplinäre (rheumatologisch-psychiatrische) Verlaufsbegutachtung durch Dr. med. C____ und Dr. med. B____ (vgl. Gutachten vom 29. Oktober 2019 und vom 1. November 2019, IV-Akten 242 und 243). Mit Vorbescheid vom 24. Januar 2020 und Verfügung vom 12. November 2020 (IV-Akten 250 und 276) sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin ab dem
1. Juni 2019 eine Viertelsrente zu. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
d) Im Februar 2022 stellte die Beschwerdeführerin mit einem Formular für die Anmeldung zum Leistungsbezug sinngemäss ein Gesuch um Erhöhung ihrer Invalidenrente (IV-Akte 278), indem sie eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustands geltend machte. Nachdem sie zuerst nicht auf das Gesuch einzutreten gedachte (vgl. Vorbescheid vom 26. Oktober 2022, IV-Akte 293), tätigte sie in der Folge doch weitere Abklärungen. Sie führte wiederum eine Haushaltsabklärung durch (vgl. Fragebogen vom 9. Juli 2023 und Bericht vom 5. September 2023, IV-Akten 315 und 321). Im Weiteren veranlasste sie eine weitere rheumatologisch-psychiatrische Begutachtung (vgl. Gutachten von Dr. med. D____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, SIM-zertifizierter Gutachter, und Dr. med. E____, Fachärztin für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, SIM-zertifizierte Gutachterin, vom 27. März 2024, 1. Mai 2024 und 14. Mai 2024, IV-Akte 347). Gestützt auf ihre Abklärungen teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 7. November 2024 mit, dass sie ihre Invalidenrente nicht erhöhen werde (IV-Akte 354). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 28. November 2024 Einwand (IV-Akte 357). Die Beschwerdegegnerin hielt jedoch mit Verfügung vom 25. April 2025 an ihrem Vorbescheid fest (IV-Akte 362).
II.
a) Mit Beschwerde vom 6. Mai 2025 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wird beantragt, die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
25. April 2025 sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, der Beschwerdeführerin die gesetzliche Invalidenrente zu zahlen.
b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 5. Juni 2025 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 16. Juni 2025 und Duplik vom 10. Juli 2025 halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 19. August 2025 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom
3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom
19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1. Die Beschwerdegegnerin bestätigt die Ausrichtung der bisherigen Viertelsrente. In medizinischer Hinsicht geht die Beschwerdegegnerin, basierend auf dem rheumatologisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. med. D____ und Dr. med. E____ (IV-Akte 347) und dem Bericht des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) von Dr. med. F____, Facharzt für Orthopädie und für Physikalische und Rehabilitative Medizin, vom 1. Oktober 2024 (IV-Akte 353), von einer Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin von 50 % aus. Den Invaliditätsgrad von 45 % hat sie anhand der gemischten Methode errechnet. Dies basierend auf der Annahme, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 60 % erwerbstätig und zu 40 % im Haushalt tätig wäre (vgl. Verfügung vom 25. April 2025, IV-Akte 362, S. 2).
2.2. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die Beschwerdegegnerin habe ihren Invaliditätsgrad zu Unrecht mittels der gemischten Methode berechnet, da sie im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig wäre. Zudem sei die im Haushalt ermittelte Einschränkung nicht nachvollziehbar und die ermittelte Restarbeitsfähigkeit angesichts ihres Alters nicht verwertbar.
2.3. Streitig ist zum einen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausging, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 60 % und nicht vollzeitig erwerbstätig wäre und, ob die von der Beschwerdegegnerin festgestellte Einschränkung im Haushalt nachvollziehbar ist bzw. korrekt ermittelt wurde. Zum anderen ist strittig, ob die Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin noch verwertbar ist. Nicht umstritten ist die Feststellung der Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerdeführerin zu 50 % arbeitsunfähig sei.
3.
3.1. Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG wird eine Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer rentenbeziehenden Person um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (lit. a) oder auf 100 % erhöht (lit. b). Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, namentlich eine Veränderung des Gesundheitszustands (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3, BGE 134 V 131, 132 E. 3 und BGE 130 V 343, 349 f. E. 3.5 mit Hinweisen). Die bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts ist unerheblich (BGE 141 V 9, 11 E. 2.3, BGE 115 V 308, 313 E. 4a/bb, BGE 112 V 371, 372 E. 2b, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_25/2014 vom
12. November 2014 E. 3.2.). Referenzzeitpunkt für die Prüfung einer Änderung ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche basierend auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 134 V 131, 132 E. 3, BGE 133 V 108, 114 E. 5.4 sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_143/2017 vom 7. Juni 2017 E. 3.1 ff.). Liegt allerdings ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 145 V 141, 146 E. 5.4 sowie BGE 141 V 9, 11 E. 2.3 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 117 V 198, 200 E. 4b).
3.2. Im Sozialversicherungsverfahren prüft der Versicherungsträger (wie auch das Sozialversicherungsgericht gemäss Art. 61 lit. c ATSG) die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Die IV-Stelle kann zur Abklärung der Verhältnisse insbesondere eine Haushaltsabklärung veranlassen (vgl. Art. 69 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201).
Für den Beweiswert eines Berichtes über eine Haushaltsabklärung (welche als Abklärung an Ort und Stelle im Sinne von Art. 69 Abs. 2 IVV zu verstehen ist) gelten, gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, die Voraussetzungen für ein medizinisches Gutachten analog (BGE 128 V 93, 93 E. 4). So ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen der betreffenden Person hat. Der Bericht muss plausibel, begründet und hinsichtlich der einzelnen Einschränkungen angemessen detailliert sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen (BGE 140 V 543, 547 E. 3.2.1, BGE 130 V 61, 61 ff. E. 6, BGE 128 V 93, 93 f. E. 4 sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_258/2022 vom 14. Dezember 2022 E. 3.2.3.). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).
3.3. Für die Bemessung des Invaliditätsgrads von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG, also die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs, anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Demnach wird das Erwerbseinkommen, welches die Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung sowie allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verdienen könnte (Invalideneinkommen), zu dem Erwerbseinkommen in Beziehung gesetzt, das sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erzielen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Bei Personen, die im Gesundheitsfall neben einer teilweisen Erwerbstätigkeit den Haushalt besorgen oder in einem anderen Aufgabenbereich (namentlich dem Haushalt, vgl. Art. 27 IVV) tätig sein würden, erfolgt die Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode, bei welcher beide Tätigkeiten berücksichtigt werden (Art. 28a Abs. 3 IVG und Art. 27 bis IVV; siehe dazu BGE 142 V 290, 293 f. E. 4 mit Hinweisen und BGE 141 V 15, 20 f. E. 3.2). Dabei sind die Verhältnisse massgebend, wie sie sich bis zum Erlass der Verfügung entwickelt haben (BGE 144 I 28, 30 E. 2.3 und BGE 141 V 15, 20 E. 3.1 mit Hinweisen). Bei der Statusfrage wird beurteilt, was die versicherte Person bei unveränderten Umständen täte, wenn keine Beeinträchtigung bestünde. Relevant ist, in welchem Pensum die Person im Gesundheitsfall hypothetisch erwerbstätig wäre. Für die Annahme dieser hypothetischen Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 144 I 28, 30 E. 2.3 und BGE 141 V 15, 20 E. 3.1 mit Hinweisen sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_713/2022 vom 8. August 2023 E. 4.2.). Ein starkes Indiz ist dabei die Tätigkeit, welche bei Eintritt der invalidisierenden gesundheitlichen Beeinträchtigung tatsächlich ausgeübt wurde (vgl. Urteil 9C_565/2015 vom 29. Januar 2016 E. 3.2 mit Hinweisen).
4.
4.1. In medizinischer Hinsicht ging die Beschwerdegegnerin von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer leidensangepassten Tätigkeit aus (vgl. Verfügung vom 25. April 2025, IV-Akte 362, S. 2). Dabei stellte sie auf die Beurteilung des RAD-Arztes Dr. med. F____ vom 1. Oktober 2024 ab (IV-Akte 353), welche im Wesentlichen auf dem bidisziplinären Gutachten von Dr. med. E____ und Dr. med. D____ vom 15. Mai 2024 (IV-Akte 347) gründete. Diese Beurteilung ist vorliegend nicht umstritten (vgl. E. 2.3.). Auch für das Gericht ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte, um diese in Frage zu stellen. Es stellt deshalb für die Beurteilung der strittigen Punkte soweit die medizinische Beurteilung dafür relevant ist darauf ab.
4.2. Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, die Beschwerdegegnerin sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass sie im Gesundheitsfall nur in einem Teilzeitpensum von 60 % erwerbstätig wäre. Demzufolge hätte sie den Invaliditätsgrad nicht anhand der gemischten Methode, sondern allein basierend auf einem Einkommensvergleich berechnen müssen. Die Beschwerdeführerin führt dazu aus, sie habe trotz der Kinder immer in hohen Pensen von 80 % und mehr gearbeitet. Demnach sei davon auszugehen, dass sie heute mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem Vollzeitpensum erwerbstätig wäre (vgl. Beschwerde, Ziff. 8. und Replik, Ziff. 2. f.).
4.3. Die Beschwerdegegnerin stellt auf den Abklärungsbericht Haushalt vom
5. September 2023 und die ergänzende Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 9. April 2025 (IV-Akten 321 und 360) ab. Sie geht davon aus, dass der Lebensentwurf der Beschwerdeführerin angesichts der sechs Kinder nicht auf eine Vollzeiterwerbstätigkeit ausgerichtet gewesen sei (Beschwerdeantwort, Ziff. 10). An der zuletzt ausgeübten Stelle habe sie denn auch in einem Pensum von 60 % gearbeitet, an den früheren Stellen durchschnittlich jeweils 25 Stunden pro Woche. Eine Erwerbstätigkeit von 80 % ergebe sich aus den Akten nicht. Der Status einer Erwerbstätigkeit von 60 % sei erstmals in der Haushaltsabklärung von 2002 (IV-Akte 6) festgestellt und in der Abklärung von 2015 (IV-Akte 106) bestätigt worden (Beschwerdeantwort, Ziff. 12 f.). Sodann habe die Begutachtung im April 2017 ab Januar 2014 eine mindestens 80%ige und ab April 2017 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit ergeben. Dass die Beschwerdeführerin in dieser Zeit, in welcher sie hätte arbeiten können und schon länger keine Kinder mehr betreuen musste, eine Arbeitsstelle gesucht hätte, werde nicht geltend gemacht (Beschwerdeantwort, Ziff. 14.). Auch die gemäss dem Gutachten von 2024 festgestellte Arbeitsfähigkeit von 50 % setze die Beschwerdeführerin nicht um. Es bestünden somit klare Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall keine Vollzeiterwerbstätigkeit ausgeübt hätte (Beschwerdeantwort, Ziff. 15).
4.4. 4.4.1 Zu beachten ist, dass die Kinder der Beschwerdeführerin zwischen 1979 und 1993 geboren wurden (vgl. Anmeldeformular vom 12. Februar 2022, IV-Akte 278, S. 3). Das erste Kind kam demnach zur Welt, als die Beschwerdeführerin selbst erst 14 Jahre alt war. Bei ihrer Einreise in die Schweiz im Jahr 1988 (vgl. Anmeldeformular vom 12. Februar 2022, IV-Akte 278, S. 1) war sie bereits mehrfache Mutter. Es gibt keinen Zeitraum, in welchem die Beschwerdeführerin erwachsen und berufstätig war, aber noch keine Kinder hatte, welcher zum Vergleich beigezogen werden könnte. Die Beschwerdeführerin hat heute schon seit Jahren (das jüngste Kind wurde im Jahr 2011 volljährig) keine minderjährigen Kinder mehr zu betreuen. Gemäss dem Bericht der Haushaltsabklärung vom 16. Januar 2015 (IV-Akte 106) wohnte damals auch nur noch der jüngste Sohn im Haushalt (IV-Akte 106, S. 4). Allein aus diesem Gesichtspunkt wäre eine höhergradige Erwerbstätigkeit grundsätzlich schon damals möglich gewesen.
4.4.2 In den Berichten der Haushaltsabklärungen vom
1. Juli 1999, vom 19. November 2002, vom 16. Januar 2015 und vom
18. Juni 2019 (IV-Akten 6, 40, 106 und 233) ging die Abklärungsperson jeweils von einer Aufteilung von 40 % Tätigkeit im Haushalt und 60 % Erwerbstätigkeit aus. Die darauf basierenden Verfügungen sind alle mangels Anfechtung oder infolge eines Gerichtsurteils in Rechtskraft erwachsen. Die Angabe im Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit und Haushalt vom 27. Mai 2019 (IV-Akte 232), die Beschwerdeführerin habe zuletzt vor 19 Jahren in einem Pensum von 100 % bei G____ gearbeitet, führte bei der Verfügung vom
12. November 2020 (IV-Akte 276) nicht zu einem anderen Schluss. Davon abgesehen findet sich im Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) kein Eintrag, gemäss welchem die Beschwerdeführerin bei G____ gearbeitet hätte, insbesondere nicht im fraglichen Zeitraum von 1999 bis 2001, also rund 19 Jahre bevor die Beschwerdeführerin die erwähnte Angabe gemacht hat (vgl. IV-Akte 156). Ferner erzielte die Beschwerdeführerin gemäss dem IK-Auszug in keinem der aufgeführten Jahre ab 1991 ein Einkommen von mehr als Fr. 20'000.00. Selbst bei sehr tiefen Löhnen ist sehr fraglich, ob die Beschwerdeführerin je auch nur 80 % gearbeitet hat.
4.4.3 Die Beschwerdegegnerin weist zu Recht darauf hin, dass die Beschwerdeführerin auch nachdem ihr die Gutachter Dr. med. B____ und Dr. med. C____ in ihrem Gutachten vom 4. bzw. 6. April 2017 eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in der bisherigen als auch in einer adaptierten Tätigkeit attestierten (vgl. IV-Akte 172, S. 32 f. und S. 41 sowie IV-Akte 171, S. 23), keine berufliche Tätigkeit aufgenommen hat. Ob weiter zurück bereits eine solche bestand, kann offenbleiben, da die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 9. August 2017 (IV-Akte 179) lediglich festhielt, die Beschwerdeführerin könne «spätestens ab April 2017 ihre bisherigen Tätigkeiten als Küchenhilfe/Reinigungsmitarbeiterin sowie auch andere vergleichbare Tätigkeiten wieder mit einem vollen Pensum ausüben» (a.a.O., S. 1). In ihrem Gutachten vom Herbst 2019 stellten Dr. med. B____ und Dr. med. C____ fest, die Beschwerdeführerin könne die angestammte Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin und Küchenhilfe aus rheumatologischen Gründen gar nicht mehr ausüben, in einer angepassten Tätigkeit sei sie jedoch zu 50 % arbeitsfähig (interdisziplinäre Gesamtbeurteilung vom 1. November 2019, IV-Akte 243, S. 7 f.). Diese neue Arbeitsunfähigkeit nahm die Beschwerdegegnerin ab dem Zeitpunkt der Neuanmeldung im Juni 2018 (IV-Akte 199) an (vgl. RAD-Bericht vom
19. November 2019, IV-Akte 245, S. 4 sowie Verfügung vom
12. November 2020, IV-Akte 276). Auch diese verbleibende Arbeitsfähigkeit hat die Beschwerdeführerin nicht verwertet. Hinweise darauf, dass sie Arbeitsbemühungen unternommen hat, liegen ebenfalls nicht vor. Selbst wenn die Beschwerdeführerin während dieser Zeit keine Arbeit gesucht hat, weil sie sich subjektiv nicht erwerbsfähig fühlte, so lässt sich auch daraus nicht darauf schliessen, dass sie im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig wäre.
4.5. Insgesamt ergibt sich aus den Akten nichts, was darauf hinweisen würde, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig wäre. Vielmehr ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin weiterhin von einer Aufteilung von 40 % Haushalt und 60 % Erwerbstätigkeit ausging (vgl. Abklärungsbericht vom
5. September 2023, IV-Akte 321, S. 8, und Verfügung vom
25. April 2025, IV-Akte 362, S. 2). Um mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer höheren als einer 60%igen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall auszugehen, liegen keine Anhaltspunkte vor. Die anlässlich der Haushaltsabklärung vom 1. September 2023 gemachte Angabe, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig wäre (vgl. Abklärungsbericht vom
5. September 2023, IV-Akte 321, S. 2) ist folglich nicht überzeugend. Ferner liegt kein Grund vor, um in diesem Punkt eine Veränderung der Umstände anzunehmen.
4.6. Die Beschwerdeführerin kritisiert im Weiteren, die im Abklärungsbericht vom 5. September 2023 (IV-Akte 321) festgestellte Einschränkung im Haushalt sei nicht nachvollziehbar. Unter Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_620/2011 vom 8. Februar 2012 bringt sie vor, dass die Einschränkungen psychischer und kognitiver Art seien und deshalb von einer Fachperson beurteilt werden müssten. Eine ärztliche Meinung hierzu sei nie eingeholt worden (Beschwerde, Ziff. 9.). Die Beschwerdegegnerin bringt demgegenüber vor, eine ärztliche Fachperson müsse nach dem zitierten Urteil nur in Ausnahmefällen beigezogen werden, was vorliegend nicht der Fall sei (Beschwerdeantwort, Ziff. 18. f.).
4.7. Im Abklärungsbericht Haushalt vom 5. September 2023 (IV-Akte 321) schloss die Abklärungsperson auf eine Einschränkung im Haushalt von 21 % (IV-Akte 321, S. 7). Dieselbe Einschränkung hat die Abklärungsperson bereits in ihrem Bericht vom 18. Juni 2019 über die Haushaltsabklärung vom selben Tag festgehalten (IV-Akte 233). Auch die Einschränkungen in den einzelnen Bereichen sind identisch. Die Einschätzung entspricht zudem der Beurteilung von Dr. med. B____ in seinem psychiatrischen Teilgutachten vom 1. November 2019 (IV-Akte 243, S. 10 ff.). In diesem gab er an, in der Tätigkeit als Hausfrau bestehe bei der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (a.a.O., S. 8).
4.8. Der Abklärungsbericht vom 5. September 2023 (IV-Akte 321), welcher eine Grundlage der angefochtenen Verfügung darstellte, erfüllt die unter E. 3.2. genannten formalen Anforderungen an die Beweistauglichkeit. Dies wird von der Beschwerdeführerin grundsätzlich nicht bestritten. Im Weiteren ist der Beschwerdegegnerin zuzustimmen. Die Abklärungsberichte sind zwar ihrer Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten. Ihre grundsätzliche Massgeblichkeit kann deshalb unter Umständen Einschränkungen erfahren, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Prinzipiell stellen diese Berichte jedoch auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn eine psychische Erkrankung im Vordergrund steht, es also um die Beurteilung einer psychisch bedingten Invalidität geht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_258/2022 vom 14. Dezember 2022 E. 6.2. und 8C_620/2011 vom
8. Februar 2012 E. 4.). Diese Rechtsprechung gilt auch bei kognitiven Leistungseinbussen (Urteil des Bundesgerichts 8C_258/2022 vom 14. Dezember 2022 E. 6.2. mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_620/2011 vom
8. Februar 2012 E. 4.). Wenn sich allerdings die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, widersprechen, ist in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, da es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteil des Bundesgerichts 8C_620/2011 vom 8. Februar 2012 E. 4. mit Hinweis, vgl. auch BGE 133 V 450, 468 E. 11.1.1.).
4.9. Rechtsprechungsgemäss ist folglich auch bei einer psychisch bedingten Invalidität nicht in jedem Fall eine ärztliche Stellungnahme zur Haushaltsabklärung notwendig. Vorliegend setzte sich die Gutachterin Dr. med. E____ in ihrem rheumatologischen Teilgutachten vom 27. März 2024 (IV-Akte 347) mit der Haushaltsabklärung auseinander. Sie fasste den Abklärungsbericht bei den Aktenauszügen zusammen (a.a.O., S. 10) und nahm später Bezug auf die Aufteilung der Haushaltsaktivitäten (a.a.O., S. 21). Es ist davon auszugehen, dass der Bericht auch dem psychiatrischen Gutachter, Dr. med. D____ vorgelegen hat (er verwies jedenfalls auf das IV-Dossier, vgl. IV-Akte 347, S. 47). Jedoch ist es zutreffend, dass er in keiner Weise dazu Stellung genommen hat. Auch in den übrigen Akten findet sich keine vertiefte Auseinandersetzung eines Arztes oder einer Ärztin mit der Haushaltsabklärung. Aus den Akten sind jedoch auch keine Widersprüche zwischen der Einschätzung der Abklärungsperson und der medizinischen Beurteilung im bidisziplinären Gutachten von Dr. med. E____ und Dr. med. D____ (IV-Akte 347) ersichtlich. Zudem basiert die Abklärung auf den Angaben der Beschwerdeführerin selbst und die Beschwerdeführerin legt im Gerichtsverfahren nicht dar, inwiefern sich denn im Haushalt seit der letzten Abklärung vom
18. Juni 2019 (vgl. IV-Akte 233) eine Verschlechterung ergeben haben soll. Dass die Einschränkung im Haushalt regelmässig tiefer ist als in der Erwerbstätigkeit, ist erfahrungsgemäss sehr häufig der Fall. Dies dürfte mitunter damit zusammenhängen, dass bei der Haushaltsabklärung im Sinne der Schadenminderungspflicht auch die Unterstützung und Mithilfe von Familienmitgliedern zu berücksichtigen ist. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht (BGE 133 V 504, 509 ff. E. 4.2, vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 8C_828/2011 vom 27. Juli 2012 E. 4. und 9C_525/2023 vom 26. Oktober 2023 E. 4.3). Die Vorbringen der Beschwerdeführerin, insbesondere die von ihr zitierte Rechtsprechung (vgl. E. 4.6.) vermögen daran nichts zu ändern.
4.10. Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auch ohne das Vorliegen einer psychiatrischen oder auch anderweitigen vertieften ärztlichen Stellungahme zum Abklärungsergebnis auf den Abklärungsbericht vom 5. September 2023 (IV-Akte 321) abgestellt hat und von einer Einschränkung im Haushalt von 21 % ausging.
5.
5.1. Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, ihre Restarbeitsfähigkeit sei aufgrund ihres Alters von 60 Jahren nicht mehr verwertbar. Zudem sei der Erwerbsbereich, der angesichts ihrer persönlichen Fähigkeiten und der medizinischen Einschränkungen überhaupt in Frage käme, sehr klein. Es müsse deshalb «eine volle Einschränkung im Erwerb» angenommen werden. Die Berechnung des Invaliditätsgrads ab Januar 2024 an sich kritisiert sie, abgesehen von den oben ausgeführten Punkten, zu Recht nicht. Für die Zeit ab Februar 2022 stellte die Beschwerdegegnerin lediglich fest, dass mangels Veränderung des Gesundheitszustands der bisherige Invaliditätsgrad weiterhin gelte. Auch das ist nicht zu beanstanden. Es bleibt somit einzig und allein, auf die Verwertbarkeit einzugehen.
5.2. 5.2.1 Die Möglichkeit einer versicherten Person, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem allgemeinen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Massgebend sind rechtsprechungsgemäss die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch die Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder die Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich (vgl. z.B. Urteile des Bundesgerichts 8C_535/2024 vom 10. November 2025 E. 3.2, 8C_52/2022 vom 2. Juni 2022 E. 2.3.2. und 8C_202/2021 vom 17. Dezember 2021 E. 5.1). Beim ausgeglichenen Arbeitsmarkt handelt es sich um eine theoretische und abstrakte Grösse. Er berücksichtigt die konkrete Arbeitsmarktlage nicht, umfasst in wirtschaftlich schwierigen Zeiten auch tatsächlich nicht vorhandene Stellenangebote und sieht von den fehlenden oder verringerten Chancen Teilinvalider, eine zumutbare und geeignete Arbeitsstelle zu finden, ab (BGE 148 V 174, 188 E. 9.1 und BGE 134 V 64, 70 f. E. 4.2.1, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_535/2024 vom
10. November 2025 E. 3.2 mit Hinweisen). Zudem umfasst er sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei denen Menschen mit Behinderungen mit einem sozialen Entgegenkommen des Arbeitgebers rechnen können (vgl. BGE 148 V 174, 188 E. 9.1 und Urteil des Bundesgerichts 8C_170/2021 vom 23. September 2021 E. 5.1.1). Es kann daher nicht leichthin angenommen werden, die verbliebene Leistungsfähigkeit sei unverwertbar (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_15/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 6.1., 8C_170/2021 vom 23. September 2021 E. 5.1.1 und 8C_442/2019 vom 20. Juli 2019 E. 4.2). Eine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_535/2024 vom 10. November 2025 E. 3.2 und 8C_202/2021 vom 17. Dezember 2021 E. 5.1 je mit Hinweisen, sowie Peter Forster, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ATSG, Zürich 2021, Art. 16 N 27; vgl. auch BGE 148 V 174, 188 E. 9.1). Fehlt es an einer wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet (BGE 138 V 457, 460 E. 3.1 sowie Urteile des Bundesgerichts 8C_519/2024 vom
25. Februar 2025 E. 3.1. und 8C_52/2022 vom 2. Juni 2022 E. 4.4., je mit Hinweisen).
5.2.2 Bezüglich der Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit im fortgeschrittenen Alter gibt es keine feste Regel, sondern es ist auf die Umstände im Einzelfall abzustellen. So können namentlich die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch die Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich massgebend sein (vgl. BGE 138 V 457, 460 E. 3.1 sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E. 2.2.2). Das Bundesgericht hat den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit festgelegt (BGE 146 V 16, 25 E. 7.1 mit Hinweisen und BGE 138 V 457, 462 E. 3.3). Die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit gilt als ausgewiesen, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_192/2022 vom 7. Juli 2022 E. 7.2.1).
5.3. Gemäss der unter E. 5.2.2 zitierten Rechtsprechung ist für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit nicht darauf abzustellen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt, in dem die angefochtene Verfügung erging, 60 Jahre alt war. Vielmehr ist entscheidend, wie alt sie war, als feststand, dass bei ihr noch eine Resterwerbsfähigkeit besteht. Wie unter E. 4.4.3 dargelegt, kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin spätestens seit April 2017 zunächst zu 100 % arbeitsfähig war und ab Juni 2018 zumindest in einer adaptierten Tätigkeit noch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit aufwies. Die vorübergehende volle Arbeitsfähigkeit ab April 2017 stellten die Gutachter Dr. med. C____ und Dr. med. B____ bereits in ihrem Gutachten vom 4. bzw.
6. April 2017 (vgl. IV-Akte 172, S. 32 f. und S. 41 sowie IV-Akte 171, S. 23) fest. Die 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestierten dieselben Gutachter der Beschwerdeführerin in ihrem Gutachten vom 1. November 2019 (interdisziplinäre Gesamtbeurteilung, IV-Akte 243, S. 8). Stellt man (analog dem Vorgehen des Bundesgerichts im Urteil 8C_192/2022 vom
7. Juli 2022 E. 7.2.1) auf den Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens von April 2017 ab, wären der Beschwerdeführerin im Alter von 52 Jahren noch zwölf Jahre bis zum Erreichen des (damals geltenden) ordentlichen Pensionsalters verblieben. Selbst, wenn man auf das erwähnte Gutachten vom 1. November 2019 abstellen würde, als die Beschwerdeführerin 54 Jahre alt war, wären ihr noch rund zehn Jahre bis zur ordentlichen Pensionierung verblieben.
5.4. 5.4.1 Das Bundesgericht hatte mit seinem Urteil 8C_192/2022 vom
7. Juli 2022 einen ähnlichen Fall zu beurteilen. Der Beschwerdeführer hatte Jahrgang 1966 und brachte unter anderem vor, er sei bereits 56 Jahre alt, habe eine mangelhafte Schulbildung und keine Ausbildung absolviert. Zudem sei er seit über zehn Jahre nicht mehr erwerbstätig gewesen (a.a.O., E. 7.1.). Das Bundesgericht bestätigte die von der Vorinstanz festgestellte Arbeitsfähigkeit von 70 % (a.a.O., E. 5.3.). Bei der Beurteilung der Verwertbarkeit dieser Restarbeitsfähigkeit kam es zum Schluss, dass sich die geltend gemachte mangelhafte Schulbildung und die fehlende Ausbildung in Form einer Lehre bei den ihm zumutbaren Tätigkeiten im Kompetenzniveau 1 nicht negativ auswirkten (a.a.O., E. 7.2.2. mit Hinweisen). Aus seiner langjährigen Nichterwerbstätigkeit könne er ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten, da er gemäss den vorliegenden Gutachten bereits seit dem Jahr 2010 in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig gewesen wäre (a.a.O., E. 7.2.3.). Insgesamt erachtete das Bundesgericht die verbleibende Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als verwertbar (a.a.O., E. 7.2.5).
5.4.2 Die Beschwerdeführerin bezog bis zur Renteneinstellung mit Verfügung vom 16. Mai 2017 (IV-Akte 175) seit November 2001 eine ganze Invalidenrente (vgl. Verfügung vom 28. Januar 2003, IV-Akte 42 sowie Tatsachen, I.a). Nach der Einstellung der Rente war die Verwertbarkeit kein Thema. Trotz der langen Abwesenheit der Beschwerdeführerin kann sodann nicht davon ausgegangen werden, dass sie im Alter von etwas über 50 Jahren nicht zumindest in einem Nischenarbeitsplatz wieder ins Erwerbsleben hätte einsteigen können, zumal das Bundesgericht selbst bei einer nur wenige Jahre jüngeren Person (47) bei einer 20-jährigen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt eine Verwertbarkeit annahm (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_143/2019 vom
21. August 2019 E. 5.2.). Es kann vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass die zumutbare Tätigkeit der Beschwerdeführerin nur noch in so eingeschränkter Form möglich ist (und seit 2017 war), dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre. Das Finden einer entsprechenden Stelle erscheint daher nicht zum Vornherein als ausgeschlossen (vgl. zum Ganzen E. 5.2.1).
5.5. Zusammenfassend kann keine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin angenommen werden. Der von der Beschwerdegegnerin festgestellte Invaliditätsgrad von weiterhin 40 % ab Februar 2022 und von 45 % ab Januar 2024 ist wie unter E. 5.1. festgehalten nicht zu beanstanden. Folglich hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit der angefochtenen Verfügung vom 25. April 2025 weiterhin eine Viertelsrente im Sinne von Art. 28 IVG in der Fassung, wie er bis zum 31. Dezember 2021 Geltung hatte (zur Anwendbarkeit der altrechtlichen Regelung bei Rentenbezügerinnen, die bei Inkrafttreten der Änderung vom 19. Juni 2020 per 1. Januar 2022 das 55. Altersjahr schon vollendet haben, vgl. die Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2020 [Weiterentwicklung der IV], lit. b).
6.
6.1. Im Lichte der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.
6.2. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00 zu tragen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG).
6.3. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht :
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw L. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
Beschwerdeführer in Beschwerdegegnerin
Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: