Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
E. 1.2 Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin hält an der Sistierung der Invalidenrente bis Februar 2026 fest. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, die Versetzung in einen offenen Massnahmenvollzug sei nicht gleichzusetzen mit einer bewilligten externen Tätigkeit. Es liege keine Verfügung der Vollzugsbehörden vor, aus der hervorgehen würde, dass dem Beschwerdeführer vor Februar 2026 eine Erwerbstätigkeit ausserhalb der Institution erlaubt gewesen sei und der Beschwerdeführer zumindest einen Teil der Vollzugskosten habe übernehmen müssen. Die grundsätzliche Möglichkeit mittelfristig im Rahmen weiterer künftiger Vollzugsöffnungen einer externen Tätigkeit nachgehen zu dürfen, reiche für die Aufhebung der Rentensistierung nicht aus. Der Anspruch einer invaliden Person auf Geldleistungen mit Erwerbsersatzcharakter lebe erst wieder auf, wenn eine valide Person in der gleichen Strafvollzugsform ein Erwerbseinkommen generieren könnte. Das sei vorliegend nicht der Fall (vgl. Beschwerdeantwort). Erst ab dem Zeitpunkt des bewilligten Arbeitsexternates hebe sie die Sistierung auf.
E. 2.2 Demgegenüber ist der Beschwerdeführer der Ansicht, für die Rentensistierung sei allein darauf abzustellen, ob der stationäre Massnahmenvollzug eine Erwerbstätigkeit zulasse oder nicht. Gebe die Vollzugsart eines strafrechtlichen Freiheitsentzugs nichtbehinderten Gefangenen die Möglichkeit, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, sei die Rente weiter auszurichten (vgl. Beschwerde Ziff. 10). Die Vollzugsbehörde habe ausdrücklich bestätigt, dass sich der Beschwerdeführer im offenen Massnahmenvollzug in einer Progressionsstufe befinde, welche es einer validen Person ermöglichen würde, einer Arbeit nachzugehen und ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Ob das Arbeitsexternat tatsächlich bewilligt worden sei oder nicht, sei nicht ausschlaggebend (vgl. Beschwerde Ziff. 12). In ihrer Stellungnahme vom 21. August 2025 habe die Vollzugsbehörde nochmals präzisierend bestätigt, dass die Bewilligung des weiteren Vollzugs in Form des Arbeitsexternates im Rahmen der aktuellen Progressionsstufe grundsätzlich zulässig sei (vgl. Beschwerde Ziff. 13). Der einzige Grund, weshalb der Beschwerdeführer nicht tatsächlich einer externen Erwerbstätigkeit im Sinne eines Arbeitsexternates oder einer Halbgefangenschaft nachgehe, sei seine gesundheitliche Beeinträchtigung, welche ihm eine Erwerbstätigkeit verunmögliche (vgl. Beschwerde Ziff. 14). Ein Gesuch um Bewilligung eines Arbeitsexternates ergebe unter diesen Umständen keinen Sinn (vgl. Replik Ziff. 8 ff.).
E. 2.3 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die Aufhebung der Rentensistierung zu Recht ablehnt.
E. 3.1 3.1.1. Befindet sich die versicherte Person im Straf- oder Massnahmenvollzug, so kann während dieser Zeit die Auszahlung von Geldleistungen mit Erwerbsersatzcharakter ganz oder teilweise eingestellt werden (Art. 21 Abs. 5 Satz 1 ATSG; Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000, SG 830.1).
E. 3.1.2 Ratio legis von Art. 21 Abs. 5 ATSG ist die Gleichbehandlung der invaliden mit der validen inhaftierten Person, die durch einen Freiheitsentzug ihr Einkommen verliert. Entscheidend ist, dass eine verurteilte Person wegen der Verbüssung einer Strafe an einer Erwerbstätigkeit verhindert ist. Bietet die Vollzugsart der verurteilten versicherten Person die Möglichkeit, eine Erwerbstätigkeit auszuüben und somit selbst für die Lebensbedürfnisse aufzukommen, verbietet sich eine Sistierung. Massgebend ist, ob eine nicht invalide Person in der gleichen Situation durch den Freiheitsentzug einen Erwerbsausfall erleiden würde (BGE 138 V 140 E. 2.2, BGE 137 V 154 E. 3.3, BGE 133 V 1 E. 4.2.4.1). Die Kann-Vorschrift erlaubt es, den besonderen Umständen Rechnung zu tragen, wenn eine gesunde Person trotz Straf- oder Massnahmenvollzug einer Erwerbstätigkeit nachgehen könnte wie in der Halbgefangenschaft im Sinne von Art. 77b StGB oder im Arbeitsexternat nach Art. 77a StGB (vgl. BGE 141 V 466, 469 E. 4.3. mit Hinweisen). Ist die Vollzugsform nicht derart ausgestaltet, dass eine gesunde Person ein Erwerbseinkommen erzielen könnte, erfolgt in Nachachtung des Gleichheitsgebots die Rentensistierung (BGE 141 V 466 E. 4.3; 138 V 140 E. 5.3.6).
E. 3.2 3.2.1. Im Arbeitsexternat nach Art. 77a Abs. 1 StGB arbeitet der Gefangene ausserhalb der Anstalt und verbringt die Ruhe- und Freizeit in der Anstalt.
E. 3.2.2 Die Freiheitsstrafe wird in der Form des Arbeitsexternats vollzogen, wenn der Gefangene einen Teil der Freiheitsstrafe, i.d.R. mindestens die Hälfte, verbüsst hat und nicht zu erwarten ist, dass er flieht oder weitere Straftaten begeht. Auch stationäre Massnahmen nach Art. 60 StGB können in der Form des Arbeitsexternates vollzogen werden, wenn begründete Aussicht besteht, dass dies entscheidend dazu beiträgt, den Zweck der Massnahme zu erreichen (Art. 90 Abs. 2 bis StGB). Das Arbeitsexternat sowie das Arbeits- und Wohnexternat bilden die letzten progressiven Stufen eines längerdauernden Strafvollzugs oder stationären Massnahmenvollzugs vor der Entlassung. Sie dienen der schrittweisen Wiedereingliederung der inhaftierten Person. Dabei handelt es sich um eine Etappe der Vollstreckungsplanung und es ist keine Vollzugsmodalität, die bereits bei Strafantritt bewilligt werden kann. Der Wechsel ins Arbeitsexternat erfolgt in der Regel nach einem Aufenthalt von angemessener Dauer in einer offenen Anstalt oder der offenen Abteilung einer geschlossenen Anstalt, sodass ein direkter Transfer aus einer geschlossenen Einrichtung grundsätzlich ausgeschlossen ist. Der betroffene Insasse sollte bereits regelmässig beurlaubt worden sein und während dieser Vollzugsöffnungen erneut erste Erfahrungen im Umgang mit der Freiheit gesammelt haben. Zudem muss der Gefangene die im Vollzugsplan für diese Stufe festgeschriebenen Ziele erreicht haben. Darüber hinaus muss er über einen geeigneten Arbeitsplatz ausserhalb der Anstalt verfügen. Die Grundsatzbewilligung für das Arbeitsexternat wird auf Antrag der Anstaltsleitung von der Vollstreckungsbehörde erteilt. Die Leitung der Institution, in welcher der Eingewiesene diese Vollzugsstufe verbringt, prüft vor dem konkreten Übertritt ins Arbeitsexternat die Gültigkeit und Bedingungen des Arbeitsvertrages und bewilligt gegebenenfalls den Arbeitseinsatz mittels einer Verfügung (vgl. Benjamin F. Brägger, Das schweizerische Vollzugslexikon, 2. Aufl. Basel 2022, S. 67 ff.).
E. 3.2.3 Im Gegensatz zum Arbeitsexternat, das die letzte Stufe des progressiven Vollzugs vor der Entlassung aus einem länger dauernden Vollzug darstellt, ist die Halbgefangenschaft als Vollzugsmodalität konzipiert, welche zu Beginn des Strafantritts gewährt werden kann, um bei kurzen Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr die dissozialisierenden Folgen einer Inhaftierung zu mildern. Der Gefangene kann seinen Arbeitsplatz frei wählen (vgl. Brägger, a.a.O. S. 316).
E. 3.3 3.3.1. Die Richtlinie der Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweizer Kantone betreffend die externe Beschäftigung aus dem Normalvollzug von eingewiesenen Personen, den Vollzug des Arbeitsexternats und des Wohn- und Arbeitsexternats sowie die elektronische Überwachung anstelle des Arbeitsexternats oder des Wohn- und Arbeitsexternats (EM-Backdoor) vom 3. November 2017 (Richtlinie, SSED 10.0) konkretisiert die Regelung zum Arbeitsexternat.
E. 3.3.2 Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie hält fest, dass das Arbeitsexternat eine Vorstufe der (bedingten) Entlassung darstellt. Gemäss Art. 4 der Richtlinie wird die eingewiesene Person zum Arbeitsexternat zugelassen, wenn sie mindestens die Hälfte der Strafe verbüsst hat (lit. a), sie sich in der Regel wenigstens 6 Monate im offenen Vollzug bewährt und insbesondere mehrere Urlaube korrekt absolviert hat (lit. b), ein Platz in einer für die Durchführung des Arbeitsexternats anerkannten Einrichtung vorhanden ist (lit.
c) und eine geeignete Tätigkeit ausserhalb der Vollzugseinrichtung gesichert ist. (lit. d).
E. 4.1 4.1.1. Mit Urteil [ ] wurde der Beschwerdeführer zu einer zehnmonatigen Freiheitsstrafe mit einer stationären Suchtbehandlung nach Art. 60 StGB mit Aufschub des Vollzugs verurteilt. Vom 24. Februar 2023 bis zum 23. August 2023 galt ein geschlossenes Regime. Am 23. August 2023 wurde der Beschwerdeführer in den D____ versetzt, wo ein offenes Regime galt. Am 4. April 2024 floh der Beschwerdeführer, was dazu führte, dass er in den geschlossenen Vollzug zurückversetzt wurde (vgl. Vollzugsauftrag, IV-Akte 89 S. 2). Am 16. Dezember 2024 konnte er ins offene Regime der teilstationären Wohnform der E____ wechseln und nahm am 20. Dezember 2024 in der forensischen Abteilung der C____ die ambulante Behandlung auf (vgl. Schreiben der UPK vom 24. Januar 2025, IV-Akte 92).
E. 4.1.2 Am 12. Februar 2025 wechselte der Beschwerdeführer zur stationären Suchttherapie im offenen Regime in die Therapie- und Wohninstitution F____ (vgl. Schreiben der C____ vom 13. Februar 2025, IV-Akte 84 S. 4). Am 18. Juli 2025 berichtete der zuständige Sozialarbeiter über den Verlauf des Vollzugs. Er berichtete von einer engen therapeutischen und sozialarbeiterischen Begleitung. Diese bestehe aus täglichen Strukturgruppen morgens und abends, aus wöchentlich stattfindenden Bezugspersonengesprächen und monatlich stattfindenden Standortgesprächen mit der Familie. Zwischen den beiden Strukturgruppen verbringe der Beschwerdeführer den strukturgebenden Alltag bei seiner Kernfamilie in [ ]. Auch an den Wochenenden sei er meistens dort, inklusive Übernachtungen. Er sei von Montag bis Sonntag im Familienleben eingebunden und übernehme einen Teil der Care-Arbeit. Diese habe er mittlerweile so weit gut organisiert, dass eine weitere externe Tagesstruktur auf dem zweiten Arbeitsmarkt mittelfristig aufgegleist werden könne. Der bisherige Behandlungsverlauf zeige eine positive Entwicklung. Womöglich werde bereits durch die starke Einbindung in die Care-Arbeit, spätestens aber nach Etablierung einer 50%-Anstellung auf dem zweiten Arbeitsmarkt, die weitere Öffnung des Vollzugs in Richtung Arbeitsexternat erfolgen (vgl. Vollzugsverlaufsbericht F____ vom 18. Juli 2025, BB 8).
E. 4.1.3 Am 21. August 2025 teilte die Vollzugsbehörde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auf Anfrage mit, die Bewilligung des weiteren Vollzugs in Form des Arbeitsexternates sei im Rahmen der aktuellen Progressionsstufe grundsätzlich zulässig. Mangels eines entsprechenden Antrags könne im konkreten Fall keine abschliessende Einschätzung vorgenommen werden. In objektiver Hinsicht seien die Voraussetzungen gemäss Art. 4 der Konkordatsrichtlinie mehrheitlich als erfüllt zu betrachten. Dass derzeit keine geeignete Tätigkeit (Art. 4 lit. d Richtlinie) vorliege, sei auf das Krankheitsbild des Beschwerdeführers zurückzuführen, was durch den Bericht des F____ insofern bekräftigt werde, als darin von der mittelfristigen Aufgleisung einer Beschäftigung auf dem zweiten Arbeitsmarkt die Rede sei (vgl. BB 7).
E. 4.1.4 Im Februar 2026 teilte das F____ der Vollzugsbehörde mit, der Beschwerdeführer habe in der G____ erfolgreich zwei Wochen geschnuppert und könne ab dem 16. Februar 2026 dort arbeiten, worauf die Vollzugsbehörde das Wohn- und Arbeitsexternat rückwirkend ab jenem Zeitpunkt bewilligte (vgl. Verfügung der Vollzugsbehörde vom 27. März 2026 [Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 8. April 2026]).
E. 4.1.5 Der Verfügung lässt sich entnehmen, dass die ersten zwei Jahre der stationären Suchtbehandlungsmassnahme durch fehlende Verbindlichkeit, Abbruchswünsche und auffälliges Verhalten gekennzeichnet waren, was zu gescheiterten Behandlungsversuchen im D____ und im E____ führte. Demgegenüber zeigte sich seit der Versetzung ins F____ am 12. Februar 2025 und seit der Übernahme der Therapie durch die C____ eine deutliche Verbesserung im Massnahmenverlauf, welche mit einer anhaltenden Stabilität des Beschwerdeführers einherging. Er nahm seine Medikamente zuverlässig ein, die Abstinenzkontrollen zeigten negative Ergebnisse, er erschien wie vereinbart zu sozialarbeiterischen Gesprächen und begann regelmässig bei seiner Familie zu sein und dort auch zu übernachten. Ab dem 26. Januar 2026 konnte der Beschwerdeführer für zwei Wochen erfolgreich bei der G____ schnuppern und im Anschluss dort weiterarbeiten. Die Vollzugsbehörde führt explizit aus, angesichts des bisherigen Verlaufs und in Übereinstimmung mit der Einschätzung der Behandler der C____ erscheine die Bewilligung des weiteren Vollzugs der stationären Suchtbehandlung in der Form des Wohn- und Arbeitsexternats zur Festigung der erreichten Fortschritte und insbesondere zur Etablierung einer tragfähigen Beschäftigung im Hinblick auf die am 23. Februar 2027 zu erreichende Höchstdauer der Massnahme als sinnvoll und vertretbar. Der Beschwerdeführer habe sich hinsichtlich eines allfälligen Flucht- und Rückfallrisikos im Rahmen des aktuell gelockerten Settings ausreichend bewährt und es seien keine Indizien dafür erkennbar, dass er sich in der aktuellen Progressionsstufe der Massnahme entziehen oder neue Delikte im Sinne der Anlasstaten begehen würde. Das Einkommen, welches der Beschwerdeführer erzielt, hat der Arbeitgeber der Institution zu überweisen. Es ist - abzüglich eines angemessenen Taschengeldes
- vorweg bestimmt für Pensionskostenanteil, Versicherungsprämie und Schuldentilgung.
E. 4.2 Rechtsprechungsgemäss ist der Zeitraum bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens Bezugsgrösse für den entscheidrelevanten Sachverhalt (BGE 143 V 409 E. 2.1 S. 411 mit Hinweisen). Es ist unbestritten, dass zum Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung der Beschwerdegegnerin (20. Juni 2025) ein Arbeitsexternat nicht bewilligt war. Fraglich ist, ob für die Aufhebung der Rentensistierung an der konkret bewilligten Vollzugsstufe des Arbeitsexternates festzuhalten ist. Dies ist mit Blick auf das Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2022.46 vom 9. Mai 2023 und die dort unter Ziff. 4. getätigten Ausführungen zu bejahen. Wie eingangs dargelegt, besteht Sinn und Zweck der Bestimmung von Art. 21 Abs 5 ATSG in der Gleichbehandlung von invaliden mit nichtinvaliden Häftlingen, denen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit während des Strafvollzugs untersagt ist. Ihre Unmöglichkeit, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, ist während der Dauer des Strafvollzugs nicht durch die gesundheitlichen Einschränkungen, sondern durch die Inhaftierung bedingt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5401/2020 vom 19. September 2022, E. 5.2.). Nur wenn die Vollzugsart der verurteilten versicherten Person die Möglichkeit bietet, eine Erwerbstätigkeit auszuüben, sei dies infolge Invalidität auch auf dem zweiten Arbeitsmarkt, verbietet es sich, den Rentenanspruch zu sistieren. Massgebend ist, ob die konkret bewilligte Vollzugsart der verurteilten versicherten Person die Möglichkeit bietet, eine Erwerbstätigkeit auszuüben (vgl. Brägger a.a.O. S. 70). Dafür reicht der Wechsel in den offenen Straf- oder Massnahmenvollzug allein nicht aus. Nur die Halbgefangenschaft und das Arbeitsexternat lassen eine Erwerbstätigkeit ausserhalb der Anstalt zu. Die Arbeitspflicht nach Art. 81 Abs. 1 StGB zählt nicht als Erwerbstätigkeit (vgl. Brägger a.a.O. S. 343 mit Hinweis auf BGE 145 V 84 E. 6.2).
Es handelt sich beim Wohn- und Arbeitsexternat um die letzte progressive Stufe eines längerdauernden Straf- bzw. Massnahmenvollzugs vor der Entlassung. Es wird erst nach einem Aufenthalt von angemessener Dauer (in der Regel wenigstens sechs Monate in einer offenen Anstalt gewährt, nachdem sich die versicherte Person dort bewährt hat und insbesondere mehrere Urlaube korrekt absolviert hat (oben E. 3.3.2.). Die versicherte Person darf weder als flucht- noch rückfallgefährdet eingestuft sein. Aus der Verfügung der Vollzugsbehörde vom 27. März 2026 geht jedoch hervor, dass die ersten zwei Jahre der Suchtbehandlungsmassnahme durch fehlende Verbindlichkeit, Abbruchswünsche und auffälliges Verhalten gekennzeichnet waren. Erst der Wechsel in das F____ im Februar 2025 und die Therapie durch die C____ brachten eine deutliche Verbesserung des Massnahmenverlaufs und eine Stabilisierung der Situation. Zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung im Juni 2025 befand sich der Beschwerdeführer erst seit vier Monaten im F____ im offenen Massnahmenvollzug. Ein erster Versuch, die Massnahme im offenen Regime zu absolvieren, hatte zuvor im April 2024 nach etwas mehr als sieben Monaten infolge eines Fluchtversuches abgebrochen werden müssen (vgl. Vollzugsauftrag vom 7. Februar 2025, IV-Akte 89 S. 3). Im vorliegend zu beurteilenden Zeitraum hatte der Beschwerdeführer demnach weder die erforderliche Dauer noch die erforderliche Stabilität für die Gewährung eines Arbeitsexternates erreicht. So sprach denn auch der zuständige Sozialarbeiter im Juli 2025 von einer positiven Entwicklung und lediglich mittelfristig von der Aufgleisung einer Beschäftigung auf dem zweiten Arbeitsmarkt (E. 4.1.2. oben). Dass unter diesen Umständen einer gesunden Person zum damaligen Zeitpunkt ein Arbeitsexternat bewilligt worden wäre und es im Fall des Beschwerdeführers lediglich aufgrund seines Gesundheitszustandes an der Voraussetzung einer geeigneten Tätigkeit gemäss Art. 4 lit. d Richtlinie fehlte, trifft nicht zu, zumal das Arbeitsexternat auch für eine Tätigkeit im zweiten Arbeitsmarkt bewilligt werden kann. Ferner ist zu berücksichtigen, dass ein Arbeitsexternat in der Regel bis maximal zwölf Monate dauert (Art. 8 Abs. 1 Richtlinie), weshalb die Vollzugsbehörde in ihrer Verfügung vom 27. März 2026 auch ausführte, die Bewilligung des Wohn- und Arbeitsexternates per 16. Februar 2026 sei im Hinblick auf die am
23. Februar 2027 zu erreichende Höchstdauer der Massnahme sinnvoll und vertretbar. Durch diese Befristung soll verhindert werden, dass Insassen bei allzu langen Externaten Ermüdungserscheinungen zeigen und einen Widerruf der Bewilligung mit Rückversetzung in den Normalvollzug riskieren (vgl. Brägger, a.a.O. S. 69). Die im vorliegend zu beurteilenden Zeitraum noch zu absolvierende Dauer der Massnahme stand demnach der Bewilligung des Arbeitsexternates ebenfalls entgegen. Es war mit anderen Worten nicht allein der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, der ihn an der Erzielung eines Erwerbseinkommens hinderte. Daher ist in der Rentensistierung keine Ungleichbehandlung mit gesunden Inhaftierten zu erkennen. Die Beschwerdegegnerin hat die Aufhebung der Rentensistierung vielmehr zu Recht abgelehnt, ansonsten eine Besserstellung des Beschwerdeführers gegenüber nichtinvaliden Inhaftierten vorgelegen hätte.
E. 5.1 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.
E. 5.2 Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.-- (Art. 69 Abs. 1bis IVG), sind bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da ihm mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 28. November 2025 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.
E. 5.3 Die ausserordentlichen Kosten sind bei diesem Verfahrensausgang wettzuschlagen. Da dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, ist seinem Rechtsvertreter ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Der Rechtsvertreter weist in seiner Honorarnote vom
27. November 2025 einen Aufwand von 18.8333 Stunden aus. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Faustregel in durchschnittlichen IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel basierend auf einem Aufwand von 15 Stunden à Fr. 200.-- ein Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Bei der Anwendung dieser Pauschale wird berücksichtigt, dass der effektive Aufwand davon nach oben oder unten abweichen kann, sich im Schnitt aber ausgleicht. Vorliegend ist in Anbetracht der sich stellenden Rechts- und Sachverhaltsfragen, auch unter Berücksichtigung der zusätzlichen Stellungnahme vom 7. Mai 2026, von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Ein Honorar von Fr. 3'000.-- erscheint daher als angemessen.
Dispositiv
- das Sozialversicherungsgericht : ://: Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Diese gehen, zufolge Bewilligung des Kostenerlasses an ihn, zu Lasten des Staates. Dem Vertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass, Michael Oeschger, Advokat, wird ein Honorar von Fr. 3'000.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 243.-- (8.1%) MWSt. aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Schnyder lic. iur. H. Hofer Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt. Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere: a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid. Geht an: Beschwerdeführer Beschwerdegegnerin Bundesamt für Sozialversicherungen Versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 7. September 2026
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), MLaw A. Zalad, S. Schenker
und Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer
Parteien
A____
vertreten durch Michael Oeschger, Advokat, Elisabethenstrasse 23, Postfach 213, 4010 Basel
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2025.94
Verfügung vom 20. Juni 2025
Rentensistierung während Straf- oder Massnahmenvollzug
Tatsachen
I.
Der 1981 geborene Beschwerdeführer meldete sich im November 2004 bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 3). Diese tätigte Abklärungen medizinischer und erwerblicher Art und sprach dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 31. Juli 2007 (IV-Akte 27) mit Wirkung ab dem 1. Juli 2005 eine ganze Invalidenrente zu.
Mit Schreiben vom 11. November 2022 (IV-Akte 70) teilte das Amt für Justizvollzug (nachstehend: Vollzugsbehörde) der Beschwerdegegnerin zwecks Sistierung der Invalidenrente mit, der Beschwerdeführer sei seit dem 21. Oktober 2022 im Gefängnis B____ im vorzeitigen Strafvollzug. Mit Verfügung vom
23. November 2022 (IV-Akte 71) sistierte die Beschwerdegegnerin daraufhin die Invalidenrente rückwirkend ab dem 1. November 2022.
Mit Schreiben vom 24. Januar 2025 (vgl. E-Mail vom 27. März 2025, IV-Akte 92) wandte sich der Sozialdienst der C____ an die Beschwerdegegnerin und informierte diese darüber, dass der Beschwerdeführer am
23. August 2023 im Rahmen des vorzeitigen Massnahmenvollzugs vom Gefängnis B____ in die Wohninstitution D____ verlegt worden sei, wo er sich bis zum 4. April 2024 aufgehalten habe. Die Massnahme nach Art. 60 StGB (Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, SR 311.0) sei dort im offenen Regime geführt worden. Nach einer kurzen Rückversetzung befinde sich der Beschwerdeführer nun seit dem 12. Dezember 2024 wieder in einer teilstationären Wohnform der E____, wo die Massnahme neuerlich im offenen Regime durchgeführt werde. Da damit die Voraussetzungen für eine Sistierung der Invalidenrente nicht mehr gegeben seien, ersuche man um eine Aufhebung derselben. Die Beschwerdegegnerin forderte daraufhin bei der Vollzugsbehörde eine Kopie der geltenden Vollzugsverfügung ein (vgl. Schreiben vom 19. Februar 2025, IV-Akte 87), worauf ihr am 5. März 2025 ein vom 7. Februar 2025 datierender Vollzugsauftrag an das F____ zugestellt wurde (IV-Akte 89). Nachdem sie das Dossier mehrfach ihrem Rechtsdienst unterbreitet hatte (vgl. dessen Stellungnahmen vom 19. Februar 2025 [IV-Akte 86], vom 7. März 2025 [IV-Akte 91] und vom 2. April 2025 [IV-Akte 94]), stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 4. April 2025 (IV-Akte 95) in Aussicht, sein Gesuch um Aufhebung der Sistierung abzuweisen. Im Auftrag des Beschwerdeführers erhoben die C____ mit Eingabe vom 16. Mai 2025 (IV-Akte 99) Einwand gegen den vorgesehenen Entscheid und reichten gleichzeitig eine E-Mail der Vollzugsbehörde vom 15. Mai 2025 ein. Nachdem sie das Dossier erneut ihrem Rechtsdienst unterbreitet hatte (vgl. dessen Stellungnahme vom 13. Juni 2025, IV-Akte 102), erliess die Beschwerdegegnerin am 20. Juni 2025 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 104).
II.
Vertreten durch den Advokaten M. Oeschger erhebt der Beschwerdeführer am 22. August 2025 Beschwerde gegen die Verfügung vom 20. Juni 2025. Darin ersucht er um die Aufhebung der Rentensistierung für den Zeitraum von August 2023 bis April 2024 und ab Dezember 2024. Mit seiner Beschwerde reicht der Beschwerdeführer unter anderem ein Schreiben der Vollzugsbehörde, datierend vom 21. August 2025 (Beschwerdebeilage [BB] 7), sowie einen Vollzugsverlaufsbericht des F____ vom 18. Juli 2025 (BB 8) ein.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 2. Oktober 2025 auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 27. November 2025 hält der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde und den darin gestellten Begehren vollumfänglich fest. Gleichzeitig reicht sein Rechtsvertreter seine Honorarnote ein.
Die Beschwerdegegnerin dupliziert am 9. Januar 2026.
Am 16. April 2026 geht beim Gericht ein vom 8. April 2026 datierendes Schreiben der Beschwerdegegnerin ein. Darin führt sie aus, dem Beschwerdeführer sei vom Straf- und Massnahmenvollzug mit beigelegter Verfügung vom 27. März 2026 rückwirkend ab Februar 2026 das Arbeitsexternat bewilligt worden. Sie hebe gestützt darauf die Sistierung der Invalidenrente ab Februar 2026 auf. Gleichzeitig teilt die Beschwerdegegnerin mit, sie halten an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest.
III.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird von der Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 28. November 2025 bewilligt.
IV.
Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 16. April 2026 findet die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. Anlässlich der Beratung wird entschieden, das Verfahren auszustellen und dem Beschwerdeführer die Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 8. April 2026 zur Stellungnahme zuzustellen.
Mit Eingabe vom 7. Mai 2026 nimmt der Beschwerdeführer Stellung. Er nimmt die Wiederaufnahme der Leistungsausrichtung der Invalidenrente ab Februar 2026 durch die Beschwerdegegnerin zur Kenntnis. Mit Bezug auf die Sistierung der Invalidenrente des Beschwerdeführers für die Zeit von August 2023 bis April 2024 sowie ab Dezember 2025 bis Januar 2026 hält er an der Beschwerde vom 22. August 2025 fest.
Der Entscheid der Kammer des Gerichts wird auf dem Zirkularweg gefällt (§ 11 Abs. 5 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen [Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG; SG 154.200]).
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1. Die Beschwerdegegnerin hält an der Sistierung der Invalidenrente bis Februar 2026 fest. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, die Versetzung in einen offenen Massnahmenvollzug sei nicht gleichzusetzen mit einer bewilligten externen Tätigkeit. Es liege keine Verfügung der Vollzugsbehörden vor, aus der hervorgehen würde, dass dem Beschwerdeführer vor Februar 2026 eine Erwerbstätigkeit ausserhalb der Institution erlaubt gewesen sei und der Beschwerdeführer zumindest einen Teil der Vollzugskosten habe übernehmen müssen. Die grundsätzliche Möglichkeit mittelfristig im Rahmen weiterer künftiger Vollzugsöffnungen einer externen Tätigkeit nachgehen zu dürfen, reiche für die Aufhebung der Rentensistierung nicht aus. Der Anspruch einer invaliden Person auf Geldleistungen mit Erwerbsersatzcharakter lebe erst wieder auf, wenn eine valide Person in der gleichen Strafvollzugsform ein Erwerbseinkommen generieren könnte. Das sei vorliegend nicht der Fall (vgl. Beschwerdeantwort). Erst ab dem Zeitpunkt des bewilligten Arbeitsexternates hebe sie die Sistierung auf.
2.2. Demgegenüber ist der Beschwerdeführer der Ansicht, für die Rentensistierung sei allein darauf abzustellen, ob der stationäre Massnahmenvollzug eine Erwerbstätigkeit zulasse oder nicht. Gebe die Vollzugsart eines strafrechtlichen Freiheitsentzugs nichtbehinderten Gefangenen die Möglichkeit, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, sei die Rente weiter auszurichten (vgl. Beschwerde Ziff. 10). Die Vollzugsbehörde habe ausdrücklich bestätigt, dass sich der Beschwerdeführer im offenen Massnahmenvollzug in einer Progressionsstufe befinde, welche es einer validen Person ermöglichen würde, einer Arbeit nachzugehen und ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Ob das Arbeitsexternat tatsächlich bewilligt worden sei oder nicht, sei nicht ausschlaggebend (vgl. Beschwerde Ziff. 12). In ihrer Stellungnahme vom 21. August 2025 habe die Vollzugsbehörde nochmals präzisierend bestätigt, dass die Bewilligung des weiteren Vollzugs in Form des Arbeitsexternates im Rahmen der aktuellen Progressionsstufe grundsätzlich zulässig sei (vgl. Beschwerde Ziff. 13). Der einzige Grund, weshalb der Beschwerdeführer nicht tatsächlich einer externen Erwerbstätigkeit im Sinne eines Arbeitsexternates oder einer Halbgefangenschaft nachgehe, sei seine gesundheitliche Beeinträchtigung, welche ihm eine Erwerbstätigkeit verunmögliche (vgl. Beschwerde Ziff. 14). Ein Gesuch um Bewilligung eines Arbeitsexternates ergebe unter diesen Umständen keinen Sinn (vgl. Replik Ziff. 8 ff.).
2.3. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die Aufhebung der Rentensistierung zu Recht ablehnt.
3.
3.1. 3.1.1. Befindet sich die versicherte Person im Straf- oder Massnahmenvollzug, so kann während dieser Zeit die Auszahlung von Geldleistungen mit Erwerbsersatzcharakter ganz oder teilweise eingestellt werden (Art. 21 Abs. 5 Satz 1 ATSG; Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000, SG 830.1).
3.1.2. Ratio legis von Art. 21 Abs. 5 ATSG ist die Gleichbehandlung der invaliden mit der validen inhaftierten Person, die durch einen Freiheitsentzug ihr Einkommen verliert. Entscheidend ist, dass eine verurteilte Person wegen der Verbüssung einer Strafe an einer Erwerbstätigkeit verhindert ist. Bietet die Vollzugsart der verurteilten versicherten Person die Möglichkeit, eine Erwerbstätigkeit auszuüben und somit selbst für die Lebensbedürfnisse aufzukommen, verbietet sich eine Sistierung. Massgebend ist, ob eine nicht invalide Person in der gleichen Situation durch den Freiheitsentzug einen Erwerbsausfall erleiden würde (BGE 138 V 140 E. 2.2, BGE 137 V 154 E. 3.3, BGE 133 V 1 E. 4.2.4.1). Die Kann-Vorschrift erlaubt es, den besonderen Umständen Rechnung zu tragen, wenn eine gesunde Person trotz Straf- oder Massnahmenvollzug einer Erwerbstätigkeit nachgehen könnte wie in der Halbgefangenschaft im Sinne von Art. 77b StGB oder im Arbeitsexternat nach Art. 77a StGB (vgl. BGE 141 V 466, 469 E. 4.3. mit Hinweisen). Ist die Vollzugsform nicht derart ausgestaltet, dass eine gesunde Person ein Erwerbseinkommen erzielen könnte, erfolgt in Nachachtung des Gleichheitsgebots die Rentensistierung (BGE 141 V 466 E. 4.3; 138 V 140 E. 5.3.6).
3.2. 3.2.1. Im Arbeitsexternat nach Art. 77a Abs. 1 StGB arbeitet der Gefangene ausserhalb der Anstalt und verbringt die Ruhe- und Freizeit in der Anstalt.
3.2.2. Die Freiheitsstrafe wird in der Form des Arbeitsexternats vollzogen, wenn der Gefangene einen Teil der Freiheitsstrafe, i.d.R. mindestens die Hälfte, verbüsst hat und nicht zu erwarten ist, dass er flieht oder weitere Straftaten begeht. Auch stationäre Massnahmen nach Art. 60 StGB können in der Form des Arbeitsexternates vollzogen werden, wenn begründete Aussicht besteht, dass dies entscheidend dazu beiträgt, den Zweck der Massnahme zu erreichen (Art. 90 Abs. 2 bis StGB). Das Arbeitsexternat sowie das Arbeits- und Wohnexternat bilden die letzten progressiven Stufen eines längerdauernden Strafvollzugs oder stationären Massnahmenvollzugs vor der Entlassung. Sie dienen der schrittweisen Wiedereingliederung der inhaftierten Person. Dabei handelt es sich um eine Etappe der Vollstreckungsplanung und es ist keine Vollzugsmodalität, die bereits bei Strafantritt bewilligt werden kann. Der Wechsel ins Arbeitsexternat erfolgt in der Regel nach einem Aufenthalt von angemessener Dauer in einer offenen Anstalt oder der offenen Abteilung einer geschlossenen Anstalt, sodass ein direkter Transfer aus einer geschlossenen Einrichtung grundsätzlich ausgeschlossen ist. Der betroffene Insasse sollte bereits regelmässig beurlaubt worden sein und während dieser Vollzugsöffnungen erneut erste Erfahrungen im Umgang mit der Freiheit gesammelt haben. Zudem muss der Gefangene die im Vollzugsplan für diese Stufe festgeschriebenen Ziele erreicht haben. Darüber hinaus muss er über einen geeigneten Arbeitsplatz ausserhalb der Anstalt verfügen. Die Grundsatzbewilligung für das Arbeitsexternat wird auf Antrag der Anstaltsleitung von der Vollstreckungsbehörde erteilt. Die Leitung der Institution, in welcher der Eingewiesene diese Vollzugsstufe verbringt, prüft vor dem konkreten Übertritt ins Arbeitsexternat die Gültigkeit und Bedingungen des Arbeitsvertrages und bewilligt gegebenenfalls den Arbeitseinsatz mittels einer Verfügung (vgl. Benjamin F. Brägger, Das schweizerische Vollzugslexikon, 2. Aufl. Basel 2022, S. 67 ff.).
3.2.3. Im Gegensatz zum Arbeitsexternat, das die letzte Stufe des progressiven Vollzugs vor der Entlassung aus einem länger dauernden Vollzug darstellt, ist die Halbgefangenschaft als Vollzugsmodalität konzipiert, welche zu Beginn des Strafantritts gewährt werden kann, um bei kurzen Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr die dissozialisierenden Folgen einer Inhaftierung zu mildern. Der Gefangene kann seinen Arbeitsplatz frei wählen (vgl. Brägger, a.a.O. S. 316).
3.3. 3.3.1. Die Richtlinie der Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweizer Kantone betreffend die externe Beschäftigung aus dem Normalvollzug von eingewiesenen Personen, den Vollzug des Arbeitsexternats und des Wohn- und Arbeitsexternats sowie die elektronische Überwachung anstelle des Arbeitsexternats oder des Wohn- und Arbeitsexternats (EM-Backdoor) vom 3. November 2017 (Richtlinie, SSED 10.0) konkretisiert die Regelung zum Arbeitsexternat.
3.3.2. Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie hält fest, dass das Arbeitsexternat eine Vorstufe der (bedingten) Entlassung darstellt. Gemäss Art. 4 der Richtlinie wird die eingewiesene Person zum Arbeitsexternat zugelassen, wenn sie mindestens die Hälfte der Strafe verbüsst hat (lit. a), sie sich in der Regel wenigstens 6 Monate im offenen Vollzug bewährt und insbesondere mehrere Urlaube korrekt absolviert hat (lit. b), ein Platz in einer für die Durchführung des Arbeitsexternats anerkannten Einrichtung vorhanden ist (lit.
c) und eine geeignete Tätigkeit ausserhalb der Vollzugseinrichtung gesichert ist. (lit. d).
4.
4.1. 4.1.1. Mit Urteil [ ] wurde der Beschwerdeführer zu einer zehnmonatigen Freiheitsstrafe mit einer stationären Suchtbehandlung nach Art. 60 StGB mit Aufschub des Vollzugs verurteilt. Vom 24. Februar 2023 bis zum 23. August 2023 galt ein geschlossenes Regime. Am 23. August 2023 wurde der Beschwerdeführer in den D____ versetzt, wo ein offenes Regime galt. Am 4. April 2024 floh der Beschwerdeführer, was dazu führte, dass er in den geschlossenen Vollzug zurückversetzt wurde (vgl. Vollzugsauftrag, IV-Akte 89 S. 2). Am 16. Dezember 2024 konnte er ins offene Regime der teilstationären Wohnform der E____ wechseln und nahm am 20. Dezember 2024 in der forensischen Abteilung der C____ die ambulante Behandlung auf (vgl. Schreiben der UPK vom 24. Januar 2025, IV-Akte 92).
4.1.2. Am 12. Februar 2025 wechselte der Beschwerdeführer zur stationären Suchttherapie im offenen Regime in die Therapie- und Wohninstitution F____ (vgl. Schreiben der C____ vom 13. Februar 2025, IV-Akte 84 S. 4). Am 18. Juli 2025 berichtete der zuständige Sozialarbeiter über den Verlauf des Vollzugs. Er berichtete von einer engen therapeutischen und sozialarbeiterischen Begleitung. Diese bestehe aus täglichen Strukturgruppen morgens und abends, aus wöchentlich stattfindenden Bezugspersonengesprächen und monatlich stattfindenden Standortgesprächen mit der Familie. Zwischen den beiden Strukturgruppen verbringe der Beschwerdeführer den strukturgebenden Alltag bei seiner Kernfamilie in [ ]. Auch an den Wochenenden sei er meistens dort, inklusive Übernachtungen. Er sei von Montag bis Sonntag im Familienleben eingebunden und übernehme einen Teil der Care-Arbeit. Diese habe er mittlerweile so weit gut organisiert, dass eine weitere externe Tagesstruktur auf dem zweiten Arbeitsmarkt mittelfristig aufgegleist werden könne. Der bisherige Behandlungsverlauf zeige eine positive Entwicklung. Womöglich werde bereits durch die starke Einbindung in die Care-Arbeit, spätestens aber nach Etablierung einer 50%-Anstellung auf dem zweiten Arbeitsmarkt, die weitere Öffnung des Vollzugs in Richtung Arbeitsexternat erfolgen (vgl. Vollzugsverlaufsbericht F____ vom 18. Juli 2025, BB 8).
4.1.3. Am 21. August 2025 teilte die Vollzugsbehörde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auf Anfrage mit, die Bewilligung des weiteren Vollzugs in Form des Arbeitsexternates sei im Rahmen der aktuellen Progressionsstufe grundsätzlich zulässig. Mangels eines entsprechenden Antrags könne im konkreten Fall keine abschliessende Einschätzung vorgenommen werden. In objektiver Hinsicht seien die Voraussetzungen gemäss Art. 4 der Konkordatsrichtlinie mehrheitlich als erfüllt zu betrachten. Dass derzeit keine geeignete Tätigkeit (Art. 4 lit. d Richtlinie) vorliege, sei auf das Krankheitsbild des Beschwerdeführers zurückzuführen, was durch den Bericht des F____ insofern bekräftigt werde, als darin von der mittelfristigen Aufgleisung einer Beschäftigung auf dem zweiten Arbeitsmarkt die Rede sei (vgl. BB 7).
4.1.4. Im Februar 2026 teilte das F____ der Vollzugsbehörde mit, der Beschwerdeführer habe in der G____ erfolgreich zwei Wochen geschnuppert und könne ab dem 16. Februar 2026 dort arbeiten, worauf die Vollzugsbehörde das Wohn- und Arbeitsexternat rückwirkend ab jenem Zeitpunkt bewilligte (vgl. Verfügung der Vollzugsbehörde vom 27. März 2026 [Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 8. April 2026]).
4.1.5. Der Verfügung lässt sich entnehmen, dass die ersten zwei Jahre der stationären Suchtbehandlungsmassnahme durch fehlende Verbindlichkeit, Abbruchswünsche und auffälliges Verhalten gekennzeichnet waren, was zu gescheiterten Behandlungsversuchen im D____ und im E____ führte. Demgegenüber zeigte sich seit der Versetzung ins F____ am 12. Februar 2025 und seit der Übernahme der Therapie durch die C____ eine deutliche Verbesserung im Massnahmenverlauf, welche mit einer anhaltenden Stabilität des Beschwerdeführers einherging. Er nahm seine Medikamente zuverlässig ein, die Abstinenzkontrollen zeigten negative Ergebnisse, er erschien wie vereinbart zu sozialarbeiterischen Gesprächen und begann regelmässig bei seiner Familie zu sein und dort auch zu übernachten. Ab dem 26. Januar 2026 konnte der Beschwerdeführer für zwei Wochen erfolgreich bei der G____ schnuppern und im Anschluss dort weiterarbeiten. Die Vollzugsbehörde führt explizit aus, angesichts des bisherigen Verlaufs und in Übereinstimmung mit der Einschätzung der Behandler der C____ erscheine die Bewilligung des weiteren Vollzugs der stationären Suchtbehandlung in der Form des Wohn- und Arbeitsexternats zur Festigung der erreichten Fortschritte und insbesondere zur Etablierung einer tragfähigen Beschäftigung im Hinblick auf die am 23. Februar 2027 zu erreichende Höchstdauer der Massnahme als sinnvoll und vertretbar. Der Beschwerdeführer habe sich hinsichtlich eines allfälligen Flucht- und Rückfallrisikos im Rahmen des aktuell gelockerten Settings ausreichend bewährt und es seien keine Indizien dafür erkennbar, dass er sich in der aktuellen Progressionsstufe der Massnahme entziehen oder neue Delikte im Sinne der Anlasstaten begehen würde. Das Einkommen, welches der Beschwerdeführer erzielt, hat der Arbeitgeber der Institution zu überweisen. Es ist - abzüglich eines angemessenen Taschengeldes
- vorweg bestimmt für Pensionskostenanteil, Versicherungsprämie und Schuldentilgung.
4.2. Rechtsprechungsgemäss ist der Zeitraum bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens Bezugsgrösse für den entscheidrelevanten Sachverhalt (BGE 143 V 409 E. 2.1 S. 411 mit Hinweisen). Es ist unbestritten, dass zum Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung der Beschwerdegegnerin (20. Juni 2025) ein Arbeitsexternat nicht bewilligt war. Fraglich ist, ob für die Aufhebung der Rentensistierung an der konkret bewilligten Vollzugsstufe des Arbeitsexternates festzuhalten ist. Dies ist mit Blick auf das Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2022.46 vom 9. Mai 2023 und die dort unter Ziff. 4. getätigten Ausführungen zu bejahen. Wie eingangs dargelegt, besteht Sinn und Zweck der Bestimmung von Art. 21 Abs 5 ATSG in der Gleichbehandlung von invaliden mit nichtinvaliden Häftlingen, denen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit während des Strafvollzugs untersagt ist. Ihre Unmöglichkeit, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, ist während der Dauer des Strafvollzugs nicht durch die gesundheitlichen Einschränkungen, sondern durch die Inhaftierung bedingt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5401/2020 vom 19. September 2022, E. 5.2.). Nur wenn die Vollzugsart der verurteilten versicherten Person die Möglichkeit bietet, eine Erwerbstätigkeit auszuüben, sei dies infolge Invalidität auch auf dem zweiten Arbeitsmarkt, verbietet es sich, den Rentenanspruch zu sistieren. Massgebend ist, ob die konkret bewilligte Vollzugsart der verurteilten versicherten Person die Möglichkeit bietet, eine Erwerbstätigkeit auszuüben (vgl. Brägger a.a.O. S. 70). Dafür reicht der Wechsel in den offenen Straf- oder Massnahmenvollzug allein nicht aus. Nur die Halbgefangenschaft und das Arbeitsexternat lassen eine Erwerbstätigkeit ausserhalb der Anstalt zu. Die Arbeitspflicht nach Art. 81 Abs. 1 StGB zählt nicht als Erwerbstätigkeit (vgl. Brägger a.a.O. S. 343 mit Hinweis auf BGE 145 V 84 E. 6.2).
Es handelt sich beim Wohn- und Arbeitsexternat um die letzte progressive Stufe eines längerdauernden Straf- bzw. Massnahmenvollzugs vor der Entlassung. Es wird erst nach einem Aufenthalt von angemessener Dauer (in der Regel wenigstens sechs Monate in einer offenen Anstalt gewährt, nachdem sich die versicherte Person dort bewährt hat und insbesondere mehrere Urlaube korrekt absolviert hat (oben E. 3.3.2.). Die versicherte Person darf weder als flucht- noch rückfallgefährdet eingestuft sein. Aus der Verfügung der Vollzugsbehörde vom 27. März 2026 geht jedoch hervor, dass die ersten zwei Jahre der Suchtbehandlungsmassnahme durch fehlende Verbindlichkeit, Abbruchswünsche und auffälliges Verhalten gekennzeichnet waren. Erst der Wechsel in das F____ im Februar 2025 und die Therapie durch die C____ brachten eine deutliche Verbesserung des Massnahmenverlaufs und eine Stabilisierung der Situation. Zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung im Juni 2025 befand sich der Beschwerdeführer erst seit vier Monaten im F____ im offenen Massnahmenvollzug. Ein erster Versuch, die Massnahme im offenen Regime zu absolvieren, hatte zuvor im April 2024 nach etwas mehr als sieben Monaten infolge eines Fluchtversuches abgebrochen werden müssen (vgl. Vollzugsauftrag vom 7. Februar 2025, IV-Akte 89 S. 3). Im vorliegend zu beurteilenden Zeitraum hatte der Beschwerdeführer demnach weder die erforderliche Dauer noch die erforderliche Stabilität für die Gewährung eines Arbeitsexternates erreicht. So sprach denn auch der zuständige Sozialarbeiter im Juli 2025 von einer positiven Entwicklung und lediglich mittelfristig von der Aufgleisung einer Beschäftigung auf dem zweiten Arbeitsmarkt (E. 4.1.2. oben). Dass unter diesen Umständen einer gesunden Person zum damaligen Zeitpunkt ein Arbeitsexternat bewilligt worden wäre und es im Fall des Beschwerdeführers lediglich aufgrund seines Gesundheitszustandes an der Voraussetzung einer geeigneten Tätigkeit gemäss Art. 4 lit. d Richtlinie fehlte, trifft nicht zu, zumal das Arbeitsexternat auch für eine Tätigkeit im zweiten Arbeitsmarkt bewilligt werden kann. Ferner ist zu berücksichtigen, dass ein Arbeitsexternat in der Regel bis maximal zwölf Monate dauert (Art. 8 Abs. 1 Richtlinie), weshalb die Vollzugsbehörde in ihrer Verfügung vom 27. März 2026 auch ausführte, die Bewilligung des Wohn- und Arbeitsexternates per 16. Februar 2026 sei im Hinblick auf die am
23. Februar 2027 zu erreichende Höchstdauer der Massnahme sinnvoll und vertretbar. Durch diese Befristung soll verhindert werden, dass Insassen bei allzu langen Externaten Ermüdungserscheinungen zeigen und einen Widerruf der Bewilligung mit Rückversetzung in den Normalvollzug riskieren (vgl. Brägger, a.a.O. S. 69). Die im vorliegend zu beurteilenden Zeitraum noch zu absolvierende Dauer der Massnahme stand demnach der Bewilligung des Arbeitsexternates ebenfalls entgegen. Es war mit anderen Worten nicht allein der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, der ihn an der Erzielung eines Erwerbseinkommens hinderte. Daher ist in der Rentensistierung keine Ungleichbehandlung mit gesunden Inhaftierten zu erkennen. Die Beschwerdegegnerin hat die Aufhebung der Rentensistierung vielmehr zu Recht abgelehnt, ansonsten eine Besserstellung des Beschwerdeführers gegenüber nichtinvaliden Inhaftierten vorgelegen hätte.
5.
5.1. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.
5.2. Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.-- (Art. 69 Abs. 1bis IVG), sind bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da ihm mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 28. November 2025 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.
5.3. Die ausserordentlichen Kosten sind bei diesem Verfahrensausgang wettzuschlagen. Da dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, ist seinem Rechtsvertreter ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Der Rechtsvertreter weist in seiner Honorarnote vom
27. November 2025 einen Aufwand von 18.8333 Stunden aus. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Faustregel in durchschnittlichen IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel basierend auf einem Aufwand von 15 Stunden à Fr. 200.-- ein Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Bei der Anwendung dieser Pauschale wird berücksichtigt, dass der effektive Aufwand davon nach oben oder unten abweichen kann, sich im Schnitt aber ausgleicht. Vorliegend ist in Anbetracht der sich stellenden Rechts- und Sachverhaltsfragen, auch unter Berücksichtigung der zusätzlichen Stellungnahme vom 7. Mai 2026, von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Ein Honorar von Fr. 3'000.-- erscheint daher als angemessen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht :
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Diese gehen, zufolge Bewilligung des Kostenerlasses an ihn, zu Lasten des Staates.
Dem Vertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass, Michael Oeschger, Advokat, wird ein Honorar von Fr. 3'000.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 243.-- (8.1%) MWSt. aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder lic. iur. H. Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
Beschwerdeführer Beschwerdegegnerin Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: