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AH.2026.2

AHVG

BS Sozialversicherungsgericht ·AH · 2026-07-07 · Deutsch BS
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Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).

E. 1.2 Gemäss Art. 56 Abs. 1 ATSG kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden. Ist im Sozialversicherungsverfahren ein Einspracheverfahren vorgesehen, kann gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG gegen Verfügungen – mit Ausnahme der prozess- und verfahrensleitenden – innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Verfügungen über Hilflosenentschädigungen der AHV sind daher nicht direkt mit Beschwerde an das zuständige kantonale Versicherungsgericht weiterziehbar. Die Versicherten haben ihre Rechte durch Einsprache (in der Regel) bei der verfügenden Ausgleichskasse geltend zu machen (vgl. u.a. Urteil H 115/05 vom 30. September 2005 E. 2.2).

E. 1.3 des späteren Abklärungsberichtes vom 13. Dezember 2019 (IV-Akte 53, S. 2) aus, die Versicherte habe im Jahre 2002 ein Gesuch eingereicht. Ärztlicherseits sei seinerzeit vermerkt worden, dass der Hilfebedarf beim An- und Auskleiden nicht nachvollziehbar sei. Insofern sei die Hilflosenentschädigung leichten Grades aufgrund von Hilfsbedürftigkeit in zwei alltäglichen Lebensverrichtungen (Körperpflege und Fortbewegung) zugesprochen worden.

4.5.3.  Im weiteren Verlauf war der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades über einige Jahre hinweg immer wieder bestätigt worden (vgl. die Verfügung vom 20. Januar 2004 [IV-Akte 5.3, S. 36 f.] sowie die Mitteilungen vom 17. Januar 2007 [IV-Akte 5.3, S. 40 f.] und vom 7. August 2012 [IV-Akte 5.3, S. 42 f.]).

E. 1.4 Unter diesen Umständen erschiene eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Würdigung der Vorbringen als prozessualer Leerlauf, weshalb davon abzusehen ist. Damit ist auf die im Übrigen rechtzeitig (vgl. Art. 60 Abs. 1 ATSG) erhobene Beschwerde einzutreten.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gestützt auf die vorliegenden Akten, insbesondere den Abklärungsbericht vom 7. Mai 2024 und die ergänzende Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 1. Oktober 2024, gehe man zu Recht davon aus, dass nur noch in zwei der massgebenden Bereiche Hilflosigkeit bestehe. Damit sei die Herabsetzung der Hilflosenentschädigung mittleren Grades auf eine solche leichten Grades korrekt (vgl. insb. die Beschwerdeantwort; siehe auch die Duplik). Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, sie sei weiterhin in fünf Bereichen hilflos. Insbesondere gelte es zu beachten, dass sich die Grunderkrankung resp. deren Auswirkungen nicht verbessert hätten. Allenfalls sei die Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärungen zu verpflichten. Im Übrigen gelte für sie ohnehin die Besitzstandsgarantie. (vgl. insb. die Beschwerde; siehe auch die Replik).

E. 2.2 Damit ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 28. Mai 2025 gestützt auf die vorliegenden Akten zu Recht die der Beschwerdeführerin bislang gewährte Hilflosenentschädigung mittleren Grades per 1. Juli 2025 auf eine solche leichten Grades herabgesetzt hat.

E. 3.1 3.1.1.  Bezüger von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die in schwerem, mittlerem oder leichtem Grad hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der AHV (Art. 43 bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]).

3.1.2.  Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entsteht gemäss Art. 43 bis Abs. 2 AHVG am ersten Tag des Monats, in dem sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind und die Hilflosigkeit schweren, mittleren oder leichten Grades ununterbrochen während mindestens eines Jahres bestanden hat. Er erlischt am Ende des Monats, in dem die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht mehr gegeben sind.

E. 3.2 Für die Bemessung der Hilflosigkeit sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sinngemäss anwendbar (Art. 43 bis Abs. 5 Satz 1 AHVG). Gestützt auf Art. 43 bis Abs. 5 Satz 3 AHVG in Verbindung mit Art. 66 bis Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) sind für die Bemessung der Hilflosigkeit Art. 37 Abs. 1, 2 lit. a und b sowie Abs. 3 lit. a-d der Verordnung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) sinngemäss anwendbar.

E. 3.3 3.3.1.  Gestützt auf Art. 17 Abs. 2 ATSG wird eine formell rechtskräftig zugesprochene Hilflosenentschädigung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat (vgl. auch Art. 66 bis Abs. 2 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101] in Verbindung mit Art. 87-88 bis IVV). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Anspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9, 11 E. 2.3).

3.3.2.  Zur Beurteilung, ob die Revisionsvoraussetzungen vorliegend gegeben sind, ist der Sachverhalt zu vergleichen, wie er sich im Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen Verfügung mit materieller Prüfung des Anspruchs und rechtskonformer Sachverhaltsabklärung präsentierte, mit jenem bei Herabsetzung der Hilflosenentschädigung (BGE 133 V 108, 114 E. 5.4). Damit ist vorliegend der Sachverhalt, wie er sich im April 2020 präsentierte, mit demjenigen vom Mai 2025 zu vergleichen. Denn der Mitteilung vom 15. September 2022 (IV-Akte 137) lag im Unterschied zur Verfügung vom 1. April 2020 (IV-Akte 68), die auf einer Abklärung vor Ort (Abklärungsbericht vom 13. Dezember 2019; IV-Akte 53) basiert hatte, keine umfassende Sachverhaltsabklärung zugrunde.

E. 3.4 3.4.1.  Im Bereich der AHV nicht anwendbar sind Art. 37 Abs. 2 lit. c und Abs. 3 lit. e IVV (Art. 43 bis Abs. 5 Satz 3 AHVG in Verbindung mit Art. 66 bis Abs. 1 AHVV e contrario); d.h. ein allfälliges Angewiesensein auf lebenspraktische Begleitung (gemäss Art. 38 IVV) wird auch bei zu Hause lebenden AHV-Rentnern – im Unterschied zu den IV-Rentnern – nicht berücksichtigt.

3.4.2.  Hat jedoch eine hilflose Person bis zum Erreichen des Rentenalters eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung bezogen, so wird ihr die Entschädigung mindestens im bisherigen Betrag weitergewährt (Art. 43 bis Abs. 4 AHVG). Sinn und Zweck der Besitzstandsgarantie gemäss Art. 43 bis Abs. 4 AHVG (welche Bestimmung im Übrigen einschränkend auszulegen ist: BGE 137 V 162, 166 E. 3.2) ist es zu verhindern, dass die Versicherten beim Eintritt ins Rentenalter allein wegen der Ablösung der IV durch die AHV eine Leistungskürzung gewärtigen müssen (BGE 137 V 162, 165 E. 3.2; siehe auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_656/2012 vom 22. Mai 2013 E. 4.3).

E. 3.5 3.5.1.  Gemäss Art. 37 Abs. 1 IVV gilt die Hilflosigkeit als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf.

3.5.2.  Laut Art. 37 Abs. 2 IVV gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a); in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b).

3.5.3.  Gemäss Art. 37 Abs. 3 IVV gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a); einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b); einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf (lit. c); wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (lit. d).

E. 4.1 Die für die Bemessung der Hilflosenentschädigung resp. die Bestimmung des Grades der Hilflosigkeit (leicht, mittelschwer, schwer) massgebenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen sind: An- und Auskleiden, Aufstehen, Absitzen und Abliegen, Essen, Körperpflege, Verrichtung der Notdurft sowie Fortbewegung und Kontaktaufnahme (BGE 133 V 450, 462 f. E. 7.2 mit Hinweisen).

E. 4.2 Zur Beurteilung des Hilfebedarfes der versicherten Person ist namentlich auf die im Rahmen der Abklärung vor Ort gewonnenen Erkenntnisse abzustellen. Ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) hat folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin wirkt eine qualifizierte Person mit, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543, 547 E. 3.2.1; BGE 133 V 450, 468 E. 11.1.1; BGE 130 V 61, 63 E. 6.2; BGE 128 V 93).

E. 4.3 Obgleich vorliegend als Vergleichszeitpunkt der Erlass der Verfügung vom 1. April 2020 anzusehen ist (vgl. Erwägung 3.3.2. hiervor), wird im Folgenden – aus Gründen der Nachvollziehbarkeit – kurz auch auf die davorliegende Vorgeschichte eingegangen resp. der Verlauf zusammengefasst.

E. 4.4 4.4.1.  Zunächst war gestützt auf den Bericht vom 15. Mai 1990 über die Abklärung vom 4. Mai 1990 (IV-Akte 5.4, S. 40 ff.) ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Hilflosenentschädigung verneint worden (IV-Akte 5.4, S. 41). Im Bericht war festgehalten worden, die Versicherte sei nur beim Zerschneiden von Brot und Fleisch auf die Hilfe einer Drittperson angewiesen. Beim Baden sollte sie mit dem Einsatz eines Badliftes und eines Haltegriffes wieder selbständig werden. Da die Versicherte noch selbst in der näheren Umgebung mit dem Auto fahre und Arzt- und Bekanntenbesuche machen könne, sei sie bei der Fortbewegung im Freien oder bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte nicht auf eine Dritthilfe angewiesen.

4.4.2.  Im Revisionsfragebogen vom 21. Juli 1993 (IV-Akte 5.4, S. 88 f.), der von der Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin aufgrund eines Telefonates vom 30. September 1993 mit der Beschwerdeführerin ausgefüllt worden war (IV-Akte 5.4, S. 86), war klargestellt worden, die Versicherte sei in den Bereichen "An- und Auskleiden", "Aufstehen/Absitzen/Abliegen", "Körperpflege", "Verrichten der Notdurft" und "Fortbewegung" noch selbständig. Sie fahre nach wie vor Auto und sei somit bei der Pflege von gesellschaftlichen Kontakten nicht auf die Hilfe Dritter angewiesen. Im Bereich Essen benötige sie regelmässig Hilfe beim Zerschneiden von Fleisch. Auch Brot abschneiden und Flaschen öffnen könne sie nicht mehr. Es fehle ihr an Kraft. Auch habe sie Probleme mit der Koordination.

E. 4.5 4.5.1.  Im weiteren Verlauf war dann ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades bejaht worden (Verfügung vom 5. Oktober 2002 [IV-Akte 5.3, S. 35 f.] resp. Mitteilung vom Oktober 2002 [IV-Akte 5.3, S. 32]). Grundlagen der Leistungszusprechung finden sich im Revisionsfragebogen vom 26. September 2002. In diesem war ein Hilfebedarf in den Bereichen An- und Auskleiden, Körperpflege, Fortbewegung (inkl. Pflege gesellschaftlicher Kontakte) vermerkt worden (IV-Akte 5.4, S. 103 f.). Dieselben Angaben finden sich auch im Anmeldefragebogen vom 11. September 2002 (IV-Akte 5.4, S. 108 ff.). Weitere Grundlage der Leistungszusprechung waren auch die von der behandelnden Ärztin im Bericht vom 4. Oktober 2002 gemachten Ausführungen (IV-Akte 5.4, S. 111). Sie hatte dargetan, Körperpflege gehe im Prinzip eigenständig. Aber die Patientin ermüde viel mehr, als wenn ihr jemand beim Haarewaschen (zweimal pro Woche) helfe. Sie könne selbstständig duschen mit Hocker, mache es aber aus Vorsicht nur, wenn jemand in der Wohnung sei. Die Gehstrecke sei minim (50 Meter). Explizit verneint worden war jedoch von der Ärztin (durch Ankreuzen) eine Hilfe beim An- und Auskleiden. Diesbezüglich hatte die Ärztin angegeben, die Patientin benötige Hilfe, um beispielsweise ein T-Shirt aus dem Schrank zu holen; denn sonst komme die ganze Beige. Die Patientin könne die kleinen Knöpfe nicht mehr schliessen. Die Haushaltshilfe versorge die Sachen zugeknöpft, wobei der oberste Knopf offenbleibe. Hilfe werde aber bei den Manschettenknöpfen benötigt.

4.5.2.  Ein Hilfebedarf anerkannt worden war somit letztlich in den Bereichen der Körperpflege und der Fortbewegung. Gestützt auf die Ausführungen der Ärztin war der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Hilfebedarf beim An- und Auskleiden verneint worden. Von diesem Sachverhalt ging denn auch der Sachbearbeiter der Beschwerdegegnerin aus. So führte er in Ziff.

E. 4.6 4.6.1.  Nach einem Sturz der Beschwerdeführerin im September 2019 hatte die Beschwerdegegnerin am 25. November 2019 eine weitere Abklärung der Hilflosigkeit der Beschwerdeführerin vorgenommen. Gestützt auf den Abklärungsbericht vom 13. Dezember 2019 (IV-Akte 53) war der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom

1. April 2020 (IV-Akte 68) – ausgehend von einer Hilflosigkeit in fünf Bereichen seit September 2019 – ab Dezember 2019 eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades zugesprochen worden.

4.6.2.  Im Abklärungsbericht vom 13. Dezember 2019 (IV-Akte 53) war nebst den Bereichen "Körperpflege" und "Fortbewegung" auch bezüglich "An- und Auskleiden", "Aufstehen/Absitzen/Abliegen", "Verrichten der Notdurft" ein relevanter Hilfebedarf festgehalten worden.

4.6.3.  So war in Bezug auf den Bereich "An- und Auskleiden" ausgeführt worden, bis September 2019 sei der Versicherten das An- und Auskleiden selbstständig möglich gewesen. Zu diesem Zweck habe sie sich hingesetzt. Allerdings habe sie bereits seinerzeit ihre Kleider nicht selbst bereitlegen können, da ihr durch die Kopfbewegungen schwindelig geworden sei. Ihr Cousin habe Hilfe geleistet. Auf konkrete Frage sei zu erfahren gewesen, dass der Kleiderschrank nicht anders eingeräumt werden könne, da sich unten Kleiderstangen und oben die Fachböden befänden. Die Versicherte hätte für eine bessere Selbständigkeit bereits seit langem einen neuen Kleiderschrank gebraucht. Seit September 2019 könne sich die Versicherte nur noch obendurch selbstständig an- und ausziehen. Unten herum sei sie seither auf direkte Hilfe angewiesen. Sie könne ihre Socken nicht selbst anziehen und auch die Hosen nicht einfädeln. Zudem werde beim Ankleiden unten herum Stabilisierung durch eine Drittperson benötigt (vgl. S. 3 des Abklärungsberichtes).

4.6.4.  In Bezug auf den Bereich "Aufstehen/Absitzen/Abliegen" war im Abklärungsbericht festgehalten worden, bis September 2019 sei die Versicherte selbstständig beim Aufstehen und Absitzen gewesen. Abliegen sei ohne Hilfe möglich gewesen. Aufstehen aus dem Bett sei ebenfalls möglich gewesen. Während gesundheitlich schlechter Phasen sei eine Drittperson im Haushalt anwesend gewesen. Während dieser sporadisch vorkommenden schlechten Phasen sei 2-3x/Woche direkte Hilfe beim Aufstehen erforderlich gewesen (nicht mehrheitlich). Seitdem die Versicherte seit September 2019 tagsüber die meiste Zeit im Rollstuhl verbringe, bzw. liege, erledige sie die Transfers in den Rollstuhl und wieder heraus selbstständig. Die Transfers in das Bett nehme die Versicherte derzeit ebenfalls mehrheitlich selbstständig vor, wobei sie eine Person als Sicherheit benötige. Wöchentlich müsse sie zwei- bis dreimal abgefangen werden, damit sie nicht stürze. Morgens benötige sie zum Aufstehen aus dem Bett Unterstützung in Form eines kurzen "Zuges" an ihren Armen (vgl. S. 3 f. des Abklärungsberichtes).

4.6.5.  In Bezug auf den Bereich "Körperpflege" war dargetan worden, bis September 2019 habe bei der Gesichts- und Mundhygiene Selbstständigkeit bestanden. Auch die Haare seien von der Versicherten selbstständig gekämmt worden. Sie gebe an, dass sie nie geduscht habe, ohne dass jemand in der Wohnung gewesen wäre (keine Hilfe anrechenbar, da selbstständige Körperwäsche). Allerdings habe sie direkte Hilfe beim Haare waschen benötigt, was auf Schwindelanfälle beim Zurücklegen des Kopfes in den Nacken zurückzuführen sei. Dabei habe entweder die Spitex, ihr Cousin oder eine Freundin geholfen. Seit September 2019 könne die Versicherte die Mundhygiene und das Waschen des Gesichts noch immer selbständig erledigen. Unterdessen sei jedoch auch beim Duschen direkte Hilfe erforderlich. Es seien eine Badewanne und eine Dusche vorhanden. Die Badewanne werde bevorzugt, da ein Badebrett vorhanden sei. Es sei direkte Hilfe beim Ein- und Ausstieg aus der Badewanne notwendig (vgl. S. 4 des Abklärungsberichtes).

4.6.6.  Bezugnehmend auf den Bereich "Verrichten der Notdurft" war im Abklärungsbericht festgehalten worden, vor dem Sturz im September 2019 habe vollständige Selbstständigkeit bestanden. Seit September 2019 seien trotz Toilettensitzerhöhung sowie Abstützen an Wand und Regal Hilfe beim Ordnen der Kleider erforderlich. Eine Toilettensitzerhöhung sei vorhanden, was das Aufstehen von der Toilette erleichtere. Im Verlauf des weiteren Gespräches sei zutage getreten, dass die Versicherte vor allem morgens beim Aufstehen von der Toilette auf Hilfe angewiesen sei. Auch abends, wenn die Versicherte vom Tag erschöpft sei, werde Hilfe benötigt. Dann helfe der Cousin, mit dem die versicherte Person in einer Wohngemeinschaft zusammenlebe (vgl. S. 4 des Abklärungsberichtes).

4.6.7.  Was schliesslich den Bereich der Fortbewegung angeht, so war im Abklärungsbericht vom 13. Dezember 2019 ausgeführt worden, die Versicherte gelange mit dem Rollstuhl derzeit nicht in das von ihr bewohnte Zimmer. Allerdings könne sie das Zimmer unter Zuhilfenahme ihrer Krücken betreten. Hilfe sei unmittelbar nach dem Sturz im September bis November 2019 erforderlich gewesen. Da die dreimonatige Übergangsfrist nicht erfüllt sei, werde dies unter dem Punkt der Fortbewegung nicht berücksichtigt. Bis September 2019 sei die Versicherte auch mit ihrem Auto mobil und unterwegs gewesen. Seit September 2019 seien nur kurze Strecken mit dem Auto möglich. Die Versicherte sei in der Regel auf Begleitung angewiesen. Zur Therapie begebe sie sich beispielsweise unter Zuhilfenahme des Fahrdienstes der E____. Ohne Hilfe könne sie das Haus nicht verlassen. Sie sei darauf angewiesen, dass ihr jemand den Rollstuhl vor das Haus stelle. Im Haus stehe ein Treppenlift (vom Eingang bis zum Lifteingang im Hochparterre) zur Verfügung, welcher auch von der Versicherten mitbenutzt werden könne (vgl. S. 5 des Abklärungsberichtes).

E. 4.7 Nachdem die Beschwerdeführerin im Januar 2022 am Rücken operiert worden war, hatte die IV-Stelle im August 2022 eine weitere Überprüfung ihres Anspruches auf eine Hilflosenentschädigung in die Wege geleitet (vgl. IV-Akte 126). In diesem Zusammenhang hatte sie die Beschwerdeführerin einen Fragebogen ausfüllen lassen (vgl. IV-Akte 131) und bei Prof. Dr. D____ den Bericht vom 30. September 2022 eingeholt (vgl. IV-Akte 135). Daraufhin war der Beschwerdeführerin mitgeteilt worden, ihr Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung sei unverändert (vgl. die Mitteilung vom 15. September 2022; IV-Akte 137).

E. 4.8 Im Februar 2024 wurde schliesslich erneut eine Überprüfung der Hilflosenentschädigung der Beschwerdeführerin in die Wege geleitet. Die jetzt angefochtene Verfügung vom 28. Mai 2025 (IV-Akte 260), mit welcher eine Herabsetzung der Hilflosenentschädigung auf eine solche leichten Grades vorgenommen wurde, basiert im Wesentlichen auf dem Austrittsbericht F____ vom 2. Februar 2024 (IV-Akte 238, S. 2 ff.) und dem Abklärungsbericht vom 7. Mai 2024 (IV-Akte 221).

E. 4.9 4.9.1.  Im Bericht über die am 23. April 2024 erfolgte Abklärung vor Ort (IV-Akte 221) wurde festgehalten, aus Sicht des Abklärungsdienstes sei darauf hinzuweisen, dass sich die gesundheitliche (Gesamt-)Situation der Versicherten seit dem Abklärungsgespräch vom 13. Dezember 2019 deutlich verbessert habe. So sei sie damals, nach dem im September 2019 erlittenen Unfall mit diversen Brüchen im Beckenbereich, wesentlich immobiler und aus diesem Grund auch auf vermehrte Dritthilfe angewiesen gewesen. Diese Hilfe sei seit einiger Zeit nicht mehr in dem damals festgestellten Ausmass erforderlich (vgl. S. 2 des Berichtes). Der Abklärungsdienst vermerkte einen Hilfebedarf nur noch in den Bereichen "An- und Auskleiden" und "Körperpflege". Ein Angewiesensein auf Dritthilfe wurde nunmehr in den Bereichen "Aufstehen/Absitzen/Abliegen", "Verrichten der Notdurft" und "Fortbewegung" verneint (vgl. dazu im Einzelnen nachstehende Ausführungen).

4.9.2.  In Bezug auf den Bereich "An- und Auskleiden" wurde im Abklärungsbericht festgehalten, die Versicherte gebe an, beim An- und Auskleiden wieder selbständig zu sein. Folglich sei sie hier auf keine Dritthilfe mehr angewiesen. Auf konkrete Rückfrage habe sie ergänzt, dass sie sich auch die Hosen und Socken wieder selbständig an- und ausziehen könne. Der genaue Zeitpunkt sei nicht erinnerlich, es handle sich um einen Zeitraum von vor ca. zwei Jahren. Seitens des Abklärungsdienstes werde von Dezember 2022 ausgegangen. Weiterhin werde angegeben, dass sie ihre Kleider nicht selbst bereitzulegen vermöge. In diesem Kontext sei darauf hinzuweisen, dass die Versicherte im Rahmen der Hilfsmittelabklärung angegeben habe, ihre Kleider selbstständig versorgen zu können. Insofern erscheine es nicht nachvollziehbar, dass die Versicherte ihre Kleider nicht selbst bereitlegen könne. Da sich aber die gesundheitliche Situation, im Hinblick auf die MS-Erkrankung, nicht verbessert habe, sei davon auszugehen, dass dieser Punkt weiterhin erfüllt sei (vgl. S. 3 f. des Abklärungsberichtes).

4.9.3.  In Bezug auf den Bereich "Aufstehen/Absitzen/Abliegen" wurde im Abklärungsbericht darauf hingewiesen, die Versicherte könne selbstständig auf einen Stuhl absitzen und auch davon aufstehen. Nur wenn sie sehr müde sei, nehme sie sporadisch die Hilfe ihres Cousins (Mitbewohner) in Anspruch. Er gebe ihr den "letzten Ruck", nachdem sie sich jedoch bereits erhoben habe. Diese Hilfe erfolge nicht täglich, sie werde 3-4x/Woche geleistet. Abliegen ins Bett und Aufstehen erfolge selbstständig. Auch hier gebe die Versicherte an, dass sie sporadisch Hilfe beim "letzten Ruck" erhalte, allerdings erst nachdem sie das Bett bereits verlassen habe. Eine regelmässige Hilfe erhalte sie nicht. Die geleistete Hilfe erscheine auch nicht erforderlich; diesbezüglich werde auf den Austrittsbericht der F____ vom 2. April 2024 verwiesen (vgl. S. 4 des Abklärungsberichtes).

4.9.4.  Im Bereich "Körperpflege" werde unverändert (beim Baden/Duschen) Hilfe geleistet. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass die Versicherte im Rahmen der Reha-Massnahme Anfang des Jahres 2024 während eines gesamten Monats vollumfänglich selbstständig gewesen sei. Es werde jedoch dem Umstand Rechnung getragen, dass davon auszugehen sei, dass die Voraussetzungen in einer Rehaklinik darauf ausgerichtet seien, Menschen mit körperlichen Einschränkungen Selbstständigkeit zu ermöglichen (vgl. S. 4 des Berichtes).

4.9.5.  Was den Bereich "Verrichtung der Notdurft" angehe, so stehe der Versicherten seit Frühsommer 2021 ein Closomat zur Verfügung. Die Versicherte sei selbstständig. Vereinzelt müsse ihr Cousin kontrollieren, ob die Kleider "hinten" korrekt sitzen würden (einen Blick darauf werfen und allenfalls korrigieren). Als Grund angegeben werde, dass sich die Versicherte aufgrund der Rückenbeschwerden nicht in ausreichendem Masse rotieren könne. Hierbei gelte es zum einen festzuhalten, dass zum Ordnen der Kleider im Bereich des Rückens keine übermässige Rotation des Oberkörpers erforderlich sei und dass beim Hochziehen der Hosen nicht erklärbar sei, aus welchem Grund regelmässig eine Kontrolle erforderlich sein sollte. Was die Beweglichkeit im Rücken angehe, so habe die Versicherte bei der Abklärung des Hilfsmittels "Arbeitsstuhl" (vgl. IV-Akte 219, S. 2) angegeben, dass sie sich – sitzend auf dem Stuhl – weit genug nach vorne beugen könne, um länger kochen zu können. Die angegebene Hilfsbedürftigkeit erscheine auch weder erforderlich noch nachvollziehbar. Es werde hierzu auch auf den Bericht F____ vom 2. Februar 2024 verwiesen (vgl. S. 5 des Abklärungsberichtes).

4.9.6.  In Bezug auf den Bereich "Fortbewegung" gelte es zu beachten, dass die Versicherte in der Wohnung meist ohne Rollator mobil sei. Ausser Haus stehe für Strecken von wenigen hundert Metern ebenfalls ein Rollator zur Verfügung. Zudem stehe ein von der Invalidenversicherung finanzierter Elektrorollstuhl zur Verfügung, mit welchem die Versicherte im ganzen Stadtgebiet von Basel mobil sei. Im Übrigen fahre die Versicherte seit 2022 wieder Auto. Dabei könne sie, eigenen Angaben zu Folge, bis zu einer Stunde am Stück fahren, woraufhin eine ca. fünfminütige (Kaffee-)Pause benötigt werde, wonach sie wiederum weiterfahren könne (vgl. S. 5 des Berichtes).

E. 4.10 4.10.1. Auf diesen Abklärungsbericht vom 7. Mai 2024 (IV-Akte 221) kann abgestellt werden. Er erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige Erhebungen vor Ort (vgl. Erwägung 4.2. hiervor). Zu erwähnen ist namentlich, dass als Berichterstatter eine qualifizierte Person mitgewirkt hat, welche Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Gegebenheiten hatte. Auch wusste die Abklärungsperson um die sich aus den ärztlichen Diagnosen ergebenden Beeinträchtigungen. Der Bericht erscheint plausibel, wurde ausführlich in Bezug auf die massgebenden Bereiche begründet. Widersprüchlichkeiten sind keine zu erkennen. Es ist daher davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verbessert hat und diese nur noch in zwei relevanten Bereichen, nämlich dem "An- und Auskleiden" sowie der "Körperpflege", auf relevante Dritthilfe angewiesen ist. Klarzustellen ist, dass die mit Verfügung vom 1. April 2020 (IV-Akte 68) erfolgte Erhöhung der Hilflosenentschädigung aufgrund des im September 2019 erlittenen Unfalls und nicht aufgrund eines (nicht reversiblen) MS-Schubes erfolgt ist. Der diesbezügliche Einwand der Beschwerdeführerin (vgl. S. 5 der Beschwerde) greift ins Leere (vgl. im Übrigen auch die zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin auf S. 1 der Duplik).

E. 4.10.2 Die anlässlich der Abklärung gemachten Feststellungen entsprechen auch den im Rahmen des Reha-Aufenthaltes gewonnenen Erkenntnisse. So wurde im Austrittsbericht F____ vom 2. Februar 2024 (IV-Akte 238, S. 2 ff.) festgehalten, die Patientin sei in den Aktivitäten des täglichen Lebens (ADLs) bei Eintritt selbstständig gewesen. Sie sei urin- und stuhlkontinent. Die Nahrungsaufnahme sei oral und uneingeschränkt erfolgt. Die üblichen Körpertransfers seien selbstständig vorgenommen worden. Sie benutze auf Stationsebene einen Rollator bzw. Walkingstöcke, für längere Strecken hingegen einen Rollstuhl (vgl. S. 2 des Berichtes). Ergänzend wurde im Austrittsbericht ausgeführt, bei Eintritt sei die Patientin selbstständige Fussgängerin ohne Hilfsmittel bei Strecken unter hundert Meter. Für längere Strecken nehme sie den Rollator oder Walkingstöcke, für den Fall, dass die Beine erschöpfen würden. Treppensteigen sei für neun Stufen alternierend am Handlauf möglich, bevor sie eine Sitzpause benötige. Das physiotherapeutische Ziel betreffend Gehen sei während des Aufenthaltes erreicht worden. Die Patientin sei selbstständige Fussgängerin. Sie könne sechshundert Meter an Walkingstöcken gehen, mit kurzer Pause in der Hälfte. Für längere Strecken (ausserhalb der Station) nehme sie die Walkingstöcke oder ihren Rollator, vor allem für die Rückwege von Therapien, wenn die Beine müde seien. Das Treppensteigen sei über viermal neun Stufen alternierend ohne Sitzpause am Handlauf möglich (vgl. S. 4 des Berichtes).

E. 4.10.3 Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, durch den Closomat habe sich keine wesentliche Änderung ergeben, es bestehe daher weiterhin Hilfebedarf im Bereich "Verrichten der Notdurft" (vgl. S. 6 der Beschwerde), kann ihr nicht gefolgt werden. Der Bericht der Ergotherapeutin vom 29. August 2024 (IV-Akte 233, S. 2 f.) ist nicht geeignet, Zweifel am Ergebnis der Abklärung vor Ort hervorzurufen. Darin wurde (als Aussage der Beschwerdeführerin) angeführt, in Bezug auf die Körperhygiene sei es der Patientin nicht mehr möglich, sich – auch mit bestehenden Hilfsmitteln wie dem Closomat – in ausreichendem Masse selbstständig zu reinigen. Minimale zurückbleibende Exkrementspuren um den Anus herum würden Entzündungen und Hämorrhoiden verursachen. Dies bedinge, dass die Patientin nach Verrichtung von Stuhlgang auf eine Nachkontrolle angewiesen sei. Allabendlich werde die Hautkontrolle von Verwandten durchgeführt. Nach dem Duschen werde die Inspektion durch eine externe Hilfsperson wahrgenommen (vgl. S. 3 des Berichtes). Dies widerspricht den im Bericht F____ gemachten Ausführungen, insbesondere der Angabe, die Patientin sei in den ADLs selbstständig (Erwägung 4.10.2. hiervor) und auch den von der Beschwerdeführerin anlässlich der Abklärung vor Ort gemachten Ausführungen, wo es denn auch nur um das erforderliche Ordnen der Kleider gegangen war (vgl. Erwägung 4.9.5. hiervor). Diesbezüglich stellte die Abklärungsperson denn auch zutreffend klar, im Rahmen des letzten Abklärungsgespräches habe die Versicherte keine Schwierigkeiten bekundet, sich mithilfe des Closomats zu reinigen. Wenn nun die Ergotherapeutin anführe, dass sie im fraglichen Bereich abends von Verwandten kontrolliert werde, dann sei zum einen unklar, wer diese Verwandten seien und zum anderen werde im Rahmen der Körperpflege eine entsprechende "Inspektion" vorgenommen. Somit sei diese Hilfe nicht unmittelbar der Notdurft zuzuordnen, sondern vielmehr unzweifelhaft der Körperpflege (vgl. die Stellungnahme vom 1. Oktober 2024; IV-Akte 242). Aus denselben Überlegungen kann auch nicht auf die im Ergebnis gleichlautenden Angaben von Prof. Dr. D____ (IV-Akte 238, S. 1) abgestellt werden.

E. 4.10.4 Im Bericht der Orthopädie G____ vom 26. August 2024 (IV-Akte 239, S. 5 f.) wurde klargestellt, fallführend sei die Neurologie (vgl. S. 2 des Berichtes). Der Neurologe Dr. B____ hatte seinerseits im Bericht vom 16. Oktober 2023 (IV-Akte 234) als Aussage der Beschwerdeführerin festgehalten, die lumbalen Rückenschmerzen hätten sich in der Zwischenzeit weitgehend zurückgebildet, so dass sie deswegen keine Schmerzmittel mehr einnehmen müsse und dadurch im Alltag nicht mehr wesentlich beeinträchtigt sei (vgl. S. 1 des Berichtes). Der Bericht von Dr. B____ eignet sich daher nicht, um den anlässlich der Abklärung vor Ort erhobenen Hilfebedarf infrage zu stellen. Ergänzend kann auf die schlüssigen Ausführungen der Beschwerdegegnerin (vgl. S. 5 der Beschwerdeantwort und S. 2 der Duplik) verwiesen werden. Unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich zugesprochenen Hilfsmittel sollte es der Beschwerdeführerin möglich sein, das Haus mit dem Rollstuhl via Tiefgarage zu verlassen. Eine Einschränkung im Bereich der "Fortbewegung" wurde daher in nachvollziehbarer Art und Weise verneint. Die diesbezüglichen Einwände der Beschwerdeführerin (vgl. insb. S. 5 f. der Beschwerde) sind nicht zu hören. Auch soweit sie im Bereich "Aufstehen/Absitzen/Abliegen" weiterhin relevanten Hilfebedarf sieht, kann ihr nicht gefolgt werden. Denn die Hilfeleistung erfolgt – wenn überhaupt – nur sporadisch (vgl. Erwägung 4.9.3. hiervor; siehe auch S. 2 der Duplik).

E. 4.11 Hinweise auf eine bis zum Verfügungszeitpunkt (28. Mai 2025) eingetretene Verschlechterung (vgl. zur Massgeblichkeit des Verfügungszeitpunktes u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_60/2024 vom 16. September 2024 E. 5.1.) lassen sich den Akten keine entnehmen. Die Beschwerdegegnerin geht daher zu Recht davon aus, dass sich seit der letzten Beurteilung eine Verbesserung eingestellt hat und die Beschwerdeführerin nur noch in den Bereichen "An- und Auskleiden" sowie "Körperpflege" in relevantem Ausmass auf Dritthilfe angewiesen ist. Von einer ungenügenden Sachverhaltsabklärung kann nicht gesprochen werden (vgl. dazu S. 4 der Beschwerde).

E. 4.12 Unbehelflich ist auch ihr Einwand, die in Art. 43 bis Abs. 4 AHVG verankerte Besitzstandsgarantie stehe einer Herabsetzung der Hilflosenentschädigung entgegen (vgl. insb. S. 4 der Beschwerde; siehe auch S. 2 der Replik). Denn die Besitzstandsgarantie soll einzig verhindern, dass Versicherte beim Eintritt ins Rentenalter allein wegen der Ablösung der IV durch die AHV eine Leistungskürzung gewärtigen müssen. Bei Vorliegen einer relevanten Sachverhaltsänderung (geringerer Hilfebedarf) ist eine Revision (Anpassung an die veränderten Verhältnisse) möglich und erforderlich (vgl. Erwägungen 3.3.1. und 3.4.1. hiervor).

E. 4.13 Aus all dem folgt, dass die Herabsetzung der bislang gewährte Hilflosenentschädigung mittleren Grades per 1. Juli 2025 auf eine solche leichten zu Recht erfolgt ist.

E. 5.1 Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.

E. 5.2 Gerichtskosten sind nicht zu erheben (Art. 61 lit. f bis ATSG).

E. 5.3 Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Dispositiv
  1. das Sozialversicherungsgericht : ://:      Die Beschwerde wird abgewiesen. Das Verfahren ist kostenlos. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT Die Präsidentin                                                  Die Gerichtsschreiberin Dr. A. Pfleiderer lic. iur. S. Dreyer Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt. Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere: a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid. Geht an: – Beschwerdeführer in – Beschwerdegegnerin –        Bundesamt für Sozialversicherungen Versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 7. Juli 2026

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, C. Müller

und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

Parteien

A ____

[...]

vertreten durch Dr. Marco Biaggi, Advokat,

St. Jakobs-Strasse 11, Postfach, 4010 Basel

Beschwerdeführerin

Ausgleichskasse Basel-Stadt

Wettsteinplatz 1, Postfach, 4001 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AH.2026.2

Hilflosenentschädigung

Tatsachen

I.

a)       A____ (Beschwerdeführerin), geboren [...] 1960, absolvierte eine Ausbildung als Buchhändlerin, als bei ihr im Dezember 1980 u.a. die Diagnose Multiple Sklerose gestellt wurde (vgl. u.a. IV-Akte 5.4, S. 6). Sie bezieht seit dem 1. Dezember 1981 eine Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung. Zunächst wurde ihr eine halbe Rente ausgerichtet (vgl. insb. die Verfügung vom 29. Dezember 1982 [IV-Akte 5.3, S. 2]; siehe auch IV-Akte 5.3, S. 6 und S. 7). Seit dem 1. April 1990 bezieht sie eine ganze Rente (vgl. IV-Akte 5.3, S. 9). Der Rentenanspruch wurde im Laufe der Zeit mehrfach bestätigt (u.a. im April 1997 [IV-Akte 5.3, S. 21], im September 1999 [IV-Akte 5.3, S. 19], im Oktober 2002 [IV-Akte 5.3, S. 33], im Januar 2007 [IV-Akte 5.3, S. 38 f.] und im August 2012 [IV-Akte 5.3, S. 44 f.]). Eine weitere Revision war bereits im Jahr 2019 nicht mehr vorgesehen (vgl. das Schreiben der Sozialversicherungsanstalt Aargau vom 7. Februar 2019; IV-Akte 25).

b)       Nebst der Rente bezieht die Beschwerdeführerin seit August 2001 eine Hilflosenentschädigung. Diese basierte zunächst auf einer Hilflosigkeit leichten Grades und wurde im Laufe der Zeit mehrfach bestätigt (vgl. u.a. die Verfügung vom 5. Oktober 2002 [IV-Akte 5.3, S. 35 f.] resp. die Mitteilung vom Oktober 2002 [IV-Akte 5.3, S. 32]; siehe auch die Verfügung vom

20. Januar 2004 [IV-Akte 5.3, S. 36 f.] sowie die Mitteilungen vom 17. Januar 2007 [IV-Akte 5.3, S. 40 f.] und vom 7. August 2012 [IV-Akte 5.3, S. 42 f.]).

c)       Im Mai 2019 leitete die IV-Stelle neuerlich eine Überprüfung des Anspruches der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung in die Wege (vgl. IV-Akte 32). In diesem Zusammenhang wurden die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung aufgefordert (Bericht Dr. B____ vom 4. Juni 2019 [IV-Akte 34]; Bericht Dr. C____ vom

13. August 2019 [IV-Akte 38]). Ausserdem liess die IV-Stelle die Beschwerdeführerin einen Fragebogen ausfüllen (vgl. IV-Akten 36 und 43). Nach einem Sturz, den die Beschwerdeführerin im September 2019 erlitten hatte, nahm die IV-Stelle Basel-Stadt am 25. November 2019 eine Abklärung der Hilflosigkeit vor Ort vor (vgl. den Abklärungsbericht vom 13. Dezember 2019; IV-Akte 53). In der Folge wurde der Beschwerdeführerin – nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akte 58) – mit Verfügung vom 1. April 2020 ab Dezember 2019 eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades zugestanden (vgl. IV-Akte 68).

d)       Im weiteren Verlauf wurde der Beschwerdeführerin – im Wesentlichen gestützt auf den Abklärungsbericht vom 22. April 2020 (IV-Akte 82) – auch ein Assistenzbeitrag zugesprochen (Verfügung vom 16. Dezember 2020; IV-Akte 86). Des Weiteren erteilte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin Kostengutsprache für diverse bauliche Änderungen in der Wohnung (vgl. IV-Akten 107-109).

e)       Im Januar 2022 unterzog sich die Beschwerdeführerin einer Rückenoperation. Im August 2022 leitete die IV-Stelle unter anderem wieder eine Überprüfung des Anspruches auf Hilflosenentschädigung in die Wege (vgl. IV-Akte 126). In diesem Zusammenhang liess sie die Beschwerdeführerin einen Fragebogen ausfüllen (vgl. IV-Akte 131) und holte bei Prof. Dr. D____ den Bericht vom 30. September 2022 ein (vgl. IV-Akte 135). Daraufhin wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, ihr Anspruch auf Hilflosenentschädigung sei unverändert (vgl. die Mitteilung vom 15. September 2022; IV-Akte 137). Im weiteren Verlauf leistete die IV-Stelle Kostengutsprache für zusätzliche Hilfsmittel (insb. für einen Elektrorollstuhl [IV-Akte 194], für einen Handrollstuhl [IV-Akte 195], für eine Alu-Rampe beim Terrassenzugang [IV-Akte 196]).

f)        Mit Verfügung vom 9. Januar 2024 ("Hilflosenentschädigung der AHV") teilte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit, die bislang gewährte Hilflosenentschädigung werde ab 1. März 2024 durch eine Hilflosenentschädigung der AHV ersetzt (vgl. IV-Akte 191).

g)       Am 5. Februar 2024 leitete die IV-Stelle erneut eine Überprüfung des Anspruches der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung in die Wege (vgl. IV-Akte 198). Sie liess die Beschwerdeführerin einen Fragebogen ausfüllen (vgl. IV-Akte 206) und nahm vor Ort eine Abklärung der Hilflosigkeit vor (vgl. den Abklärungsbericht vom 7. Mai 2024 (vgl. IV-Akte 221). Mit Vorbescheid vom 29. Mai 2024 teilte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit, man gedenke, die Hilflosenentschädigung mittleren Grades auf eine solche leichten Grades zu reduzieren (vgl. IV-Akte 224). Damit zeigte sich die Beschwerdeführerin nicht einverstanden (vgl. IV-Akte 232) und liess der IV-Stelle in der Folge mehrere Arztberichte zukommen (vgl. IV-Akten 234 und 235). Die IV-Stelle holte ihrerseits ärztliche Berichte ein (vgl. IV-Akte 239) und forderte den Abklärungsdienst zur nochmaligen Stellungnahme auf (vgl. die Stellungnahme vom 1. Oktober 2024; IV-Akte 242).

h)       Mit Verfügung der Ausgleichskasse Basel-Stadt vom 21. März 2025 wurde die der Beschwerdeführerin bislang gewährte Hilflosenentschädigung mittleren Grades auf eine solche leichten Grades herabgesetzt (vgl. IV-Akte 247). Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 30. April 2025 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt (Verfahren IV.2025.48).

i)        Mit neuer Verfügung der Ausgleichskasse Basel-Stadt vom 28. Mai 2025 (IV-Akte 261) wurde die Verfügung vom 21. März 2025 aufgehoben, da darin fälschlicherweise die Ansätze der Hilfslosenentschädigung für das IV-Alter aufgelistet worden waren (vgl. IV-Akte 261; siehe auch die Beschwerdeantwort im Verfahren IV.2025.48). Es wurde festgestellt, die Beschwerdeführerin habe ab Mai 2025 noch Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades (vgl. IV-Akte 261, S. 1). In der Rechtsmittelbelehrung wurde die Möglichkeit zur Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt angeführt (vgl. IV-Akte 261, S. 6).

II.

a)       Am 23. Juni 2025 (Datum der Postaufgabe) hat die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben (Verfahren IV.2025.78). Sie stellt folgende Anträge: Die Verfügung vom

28. Mai 2025 sei aufzuheben und es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihr weiterhin eine Hilflosenentschädigung aufgrund einer Hilflosigkeit mittleren Grades (auch ab Juli 2025) auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen. Unter o/e Kostenfolge.

b)       Mit Urteil der Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts vom 7. Juli 2025 wird entschieden, dass das Verfahren IV.2025.48 zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben (werden) wird.

c)       Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 15. Juli 2025 auf Abweisung der Beschwerde.

d)       Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 25. Juli 2025 an ihrer Beschwerde fest.

e)       Die Beschwerdegegnerin schliesst ihrerseits mit Duplik vom 25. August 2025 weiterhin auf Abweisung der Beschwerde.

f)        Mit Verfügung der Instruktionsrichterin wird das Verfahren IV.2025.48 als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

g)       Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 4. März 2026 werden die Parteien dazu aufgefordert, sich zum Anfechtungsobjekt zu äussern. Gleichzeitig wird die Weiterführung des Verfahrens unter dem Aktenzeichen AH.2026.2 verfügt.

h)       Die Beschwerdeführerin äussert sich mit Eingabe vom 9. März 2026. Sie macht geltend, von Gesetzes wegen entscheide die IV-Stelle und stelle diesen Beschluss der Ausgleichskasse zu, welche über den Anspruch verfüge. Sofern ungeachtet der Zuständigkeit der IV-Stelle das Einspracheverfahren hätte durchgeführt werden müssen, sei sie bereit, darauf zu verzichten, nachdem die Beschwerdegegnerin bereits die Verfügung vom 23. März 2025 mit der vorliegend angefochtenen Verfügung korrigiert, inhaltlich aber lediglich den Beginn der Herabsetzung des Grades der Hilflosenentschädigung korrigiert habe.

i)        Am 10. März 2026 bezieht die Beschwerdegegnerin Stellung. Sie führt aus, es sei korrekt, dass gegen die Verfügung vom 28. Mai 2025 eine Einsprache anstelle einer Beschwerde hätte eingereicht werden müssen. Eine Rückweisung zum Erlass eines Einspracheentscheides würde jedoch zu einem formalistischen Leerlauf führen und wäre auch nicht im Interesse der Beschwerdeführerin. Ausserdem sei bereits ein zweifacher Schriftenwechsel durchgeführt worden.

III.

Am 7. Juli 2026 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).

1.2. Gemäss Art. 56 Abs. 1 ATSG kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden. Ist im Sozialversicherungsverfahren ein Einspracheverfahren vorgesehen, kann gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG gegen Verfügungen – mit Ausnahme der prozess- und verfahrensleitenden – innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Verfügungen über Hilflosenentschädigungen der AHV sind daher nicht direkt mit Beschwerde an das zuständige kantonale Versicherungsgericht weiterziehbar. Die Versicherten haben ihre Rechte durch Einsprache (in der Regel) bei der verfügenden Ausgleichskasse geltend zu machen (vgl. u.a. Urteil H 115/05 vom 30. September 2005 E. 2.2).

1.3. 1.3.1.  Die Beschwerdeführerin hat gegen die Verfügung der Ausgleichskasse vom 28. Mai 2025 (IV-Akte 261) direkt Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht erhoben. Auf die Rückweisung der Sache an die Ausgleichskasse zur Durchführung des Einspracheverfahrens ist jedoch angesichts der vorliegenden Umstände zu verzichten. Denn rechtsprechungsgemäss kann von einer Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz zur Gewährung des rechtlichen Gehörs nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie abgesehen werden, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten) Interesse an einer möglichst beförderlichen Beurteilung nicht zu vereinbaren sind (BGE 116 V 182, 186 E. 3d). Davon müsste vorliegend aus den nachstehenden Überlegungen ausgegangen werden.

1.3.2.  Das Einspracheverfahren dient dazu, ungenügende Abklärungen im Verfügungsverfahren oder Fehlbeurteilungen, aber auch Missverständnisse, die der angefochtenen Verfügung zugrunde liegen, auszuräumen, bevor die übergeordneten Gerichte angerufen werden müssen. Spätestens in diesem Stadium des Administrativverfahrens ist der versicherten Person in rechtsgenüglicher Form Gelegenheit zu geben, sich zu den getroffenen Beweismassnahmen inhaltlich wie auch zum Verfahren zu äussern (BGE 132 V 368, 375 E. 6.1 f.; Urteil 9C_618/2018 vom 26. November 2018 E. 3.1.2.). Vorliegend wurde in derselben Sache ein Vorbescheidverfahren durchgeführt (Vorbescheid vom

29. Mai 2024 [IV-Akte 224]; Stellungnahme der Beschwerdeführerin [IV-Akten 232, 234 und 235]; Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 1. Oktober 242 [IV-Akte 242]). Der Sinn und Zweck des Vorbescheidverfahrens besteht darin, eine unkomplizierte Diskussion des Sachverhalts zu ermöglichen und dadurch die Akzeptanz des Entscheids bei den Versicherten zu verbessern (BGE 134 V 97, 196 E. 2.7; Urteil des Bundesgerichts 9C_551/2022 vom 4. März 2024 E. 4.2). Das Vorbescheidverfahren dient folglich (ebenfalls) der Wahrung des Gehörsanspruches (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 9C_555/2020 vom 3. März 2021 E. 4.2.).

1.3.3.  Vorliegend konnte sich die Beschwerdeführerin im Rahmen des durchgeführten Vorbescheidverfahrens zur Sache äussern. Ausserdem vermochten sich die Parteien im Rahmen des doppelten Schriftenwechsels ausführlich zu äussern. Die Beschwerdeführerin zeigt sich einverstanden mit einem Verzicht auf Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zur Durchführung eines Einspracheverfahrens (Eingabe vom 9. März 2026).

1.4. Unter diesen Umständen erschiene eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Würdigung der Vorbringen als prozessualer Leerlauf, weshalb davon abzusehen ist. Damit ist auf die im Übrigen rechtzeitig (vgl. Art. 60 Abs. 1 ATSG) erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1. Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gestützt auf die vorliegenden Akten, insbesondere den Abklärungsbericht vom 7. Mai 2024 und die ergänzende Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 1. Oktober 2024, gehe man zu Recht davon aus, dass nur noch in zwei der massgebenden Bereiche Hilflosigkeit bestehe. Damit sei die Herabsetzung der Hilflosenentschädigung mittleren Grades auf eine solche leichten Grades korrekt (vgl. insb. die Beschwerdeantwort; siehe auch die Duplik). Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, sie sei weiterhin in fünf Bereichen hilflos. Insbesondere gelte es zu beachten, dass sich die Grunderkrankung resp. deren Auswirkungen nicht verbessert hätten. Allenfalls sei die Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärungen zu verpflichten. Im Übrigen gelte für sie ohnehin die Besitzstandsgarantie. (vgl. insb. die Beschwerde; siehe auch die Replik).

2.2. Damit ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 28. Mai 2025 gestützt auf die vorliegenden Akten zu Recht die der Beschwerdeführerin bislang gewährte Hilflosenentschädigung mittleren Grades per 1. Juli 2025 auf eine solche leichten Grades herabgesetzt hat.

3.

3.1. 3.1.1.  Bezüger von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die in schwerem, mittlerem oder leichtem Grad hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der AHV (Art. 43 bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]).

3.1.2.  Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entsteht gemäss Art. 43 bis Abs. 2 AHVG am ersten Tag des Monats, in dem sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind und die Hilflosigkeit schweren, mittleren oder leichten Grades ununterbrochen während mindestens eines Jahres bestanden hat. Er erlischt am Ende des Monats, in dem die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht mehr gegeben sind.

3.2. Für die Bemessung der Hilflosigkeit sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) sinngemäss anwendbar (Art. 43 bis Abs. 5 Satz 1 AHVG). Gestützt auf Art. 43 bis Abs. 5 Satz 3 AHVG in Verbindung mit Art. 66 bis Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) sind für die Bemessung der Hilflosigkeit Art. 37 Abs. 1, 2 lit. a und b sowie Abs. 3 lit. a-d der Verordnung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) sinngemäss anwendbar.

3.3. 3.3.1.  Gestützt auf Art. 17 Abs. 2 ATSG wird eine formell rechtskräftig zugesprochene Hilflosenentschädigung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat (vgl. auch Art. 66 bis Abs. 2 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101] in Verbindung mit Art. 87-88 bis IVV). Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Anspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9, 11 E. 2.3).

3.3.2.  Zur Beurteilung, ob die Revisionsvoraussetzungen vorliegend gegeben sind, ist der Sachverhalt zu vergleichen, wie er sich im Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen Verfügung mit materieller Prüfung des Anspruchs und rechtskonformer Sachverhaltsabklärung präsentierte, mit jenem bei Herabsetzung der Hilflosenentschädigung (BGE 133 V 108, 114 E. 5.4). Damit ist vorliegend der Sachverhalt, wie er sich im April 2020 präsentierte, mit demjenigen vom Mai 2025 zu vergleichen. Denn der Mitteilung vom 15. September 2022 (IV-Akte 137) lag im Unterschied zur Verfügung vom 1. April 2020 (IV-Akte 68), die auf einer Abklärung vor Ort (Abklärungsbericht vom 13. Dezember 2019; IV-Akte 53) basiert hatte, keine umfassende Sachverhaltsabklärung zugrunde.

3.4. 3.4.1.  Im Bereich der AHV nicht anwendbar sind Art. 37 Abs. 2 lit. c und Abs. 3 lit. e IVV (Art. 43 bis Abs. 5 Satz 3 AHVG in Verbindung mit Art. 66 bis Abs. 1 AHVV e contrario); d.h. ein allfälliges Angewiesensein auf lebenspraktische Begleitung (gemäss Art. 38 IVV) wird auch bei zu Hause lebenden AHV-Rentnern – im Unterschied zu den IV-Rentnern – nicht berücksichtigt.

3.4.2.  Hat jedoch eine hilflose Person bis zum Erreichen des Rentenalters eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung bezogen, so wird ihr die Entschädigung mindestens im bisherigen Betrag weitergewährt (Art. 43 bis Abs. 4 AHVG). Sinn und Zweck der Besitzstandsgarantie gemäss Art. 43 bis Abs. 4 AHVG (welche Bestimmung im Übrigen einschränkend auszulegen ist: BGE 137 V 162, 166 E. 3.2) ist es zu verhindern, dass die Versicherten beim Eintritt ins Rentenalter allein wegen der Ablösung der IV durch die AHV eine Leistungskürzung gewärtigen müssen (BGE 137 V 162, 165 E. 3.2; siehe auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_656/2012 vom 22. Mai 2013 E. 4.3).

3.5. 3.5.1.  Gemäss Art. 37 Abs. 1 IVV gilt die Hilflosigkeit als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf.

3.5.2.  Laut Art. 37 Abs. 2 IVV gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a); in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b).

3.5.3.  Gemäss Art. 37 Abs. 3 IVV gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a); einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b); einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf (lit. c); wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (lit. d).

4.

4.1. Die für die Bemessung der Hilflosenentschädigung resp. die Bestimmung des Grades der Hilflosigkeit (leicht, mittelschwer, schwer) massgebenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen sind: An- und Auskleiden, Aufstehen, Absitzen und Abliegen, Essen, Körperpflege, Verrichtung der Notdurft sowie Fortbewegung und Kontaktaufnahme (BGE 133 V 450, 462 f. E. 7.2 mit Hinweisen).

4.2. Zur Beurteilung des Hilfebedarfes der versicherten Person ist namentlich auf die im Rahmen der Abklärung vor Ort gewonnenen Erkenntnisse abzustellen. Ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) hat folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin wirkt eine qualifizierte Person mit, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543, 547 E. 3.2.1; BGE 133 V 450, 468 E. 11.1.1; BGE 130 V 61, 63 E. 6.2; BGE 128 V 93).

4.3. Obgleich vorliegend als Vergleichszeitpunkt der Erlass der Verfügung vom 1. April 2020 anzusehen ist (vgl. Erwägung 3.3.2. hiervor), wird im Folgenden – aus Gründen der Nachvollziehbarkeit – kurz auch auf die davorliegende Vorgeschichte eingegangen resp. der Verlauf zusammengefasst.

4.4. 4.4.1.  Zunächst war gestützt auf den Bericht vom 15. Mai 1990 über die Abklärung vom 4. Mai 1990 (IV-Akte 5.4, S. 40 ff.) ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Hilflosenentschädigung verneint worden (IV-Akte 5.4, S. 41). Im Bericht war festgehalten worden, die Versicherte sei nur beim Zerschneiden von Brot und Fleisch auf die Hilfe einer Drittperson angewiesen. Beim Baden sollte sie mit dem Einsatz eines Badliftes und eines Haltegriffes wieder selbständig werden. Da die Versicherte noch selbst in der näheren Umgebung mit dem Auto fahre und Arzt- und Bekanntenbesuche machen könne, sei sie bei der Fortbewegung im Freien oder bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte nicht auf eine Dritthilfe angewiesen.

4.4.2.  Im Revisionsfragebogen vom 21. Juli 1993 (IV-Akte 5.4, S. 88 f.), der von der Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin aufgrund eines Telefonates vom 30. September 1993 mit der Beschwerdeführerin ausgefüllt worden war (IV-Akte 5.4, S. 86), war klargestellt worden, die Versicherte sei in den Bereichen "An- und Auskleiden", "Aufstehen/Absitzen/Abliegen", "Körperpflege", "Verrichten der Notdurft" und "Fortbewegung" noch selbständig. Sie fahre nach wie vor Auto und sei somit bei der Pflege von gesellschaftlichen Kontakten nicht auf die Hilfe Dritter angewiesen. Im Bereich Essen benötige sie regelmässig Hilfe beim Zerschneiden von Fleisch. Auch Brot abschneiden und Flaschen öffnen könne sie nicht mehr. Es fehle ihr an Kraft. Auch habe sie Probleme mit der Koordination.

4.5. 4.5.1.  Im weiteren Verlauf war dann ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades bejaht worden (Verfügung vom 5. Oktober 2002 [IV-Akte 5.3, S. 35 f.] resp. Mitteilung vom Oktober 2002 [IV-Akte 5.3, S. 32]). Grundlagen der Leistungszusprechung finden sich im Revisionsfragebogen vom 26. September 2002. In diesem war ein Hilfebedarf in den Bereichen An- und Auskleiden, Körperpflege, Fortbewegung (inkl. Pflege gesellschaftlicher Kontakte) vermerkt worden (IV-Akte 5.4, S. 103 f.). Dieselben Angaben finden sich auch im Anmeldefragebogen vom 11. September 2002 (IV-Akte 5.4, S. 108 ff.). Weitere Grundlage der Leistungszusprechung waren auch die von der behandelnden Ärztin im Bericht vom 4. Oktober 2002 gemachten Ausführungen (IV-Akte 5.4, S. 111). Sie hatte dargetan, Körperpflege gehe im Prinzip eigenständig. Aber die Patientin ermüde viel mehr, als wenn ihr jemand beim Haarewaschen (zweimal pro Woche) helfe. Sie könne selbstständig duschen mit Hocker, mache es aber aus Vorsicht nur, wenn jemand in der Wohnung sei. Die Gehstrecke sei minim (50 Meter). Explizit verneint worden war jedoch von der Ärztin (durch Ankreuzen) eine Hilfe beim An- und Auskleiden. Diesbezüglich hatte die Ärztin angegeben, die Patientin benötige Hilfe, um beispielsweise ein T-Shirt aus dem Schrank zu holen; denn sonst komme die ganze Beige. Die Patientin könne die kleinen Knöpfe nicht mehr schliessen. Die Haushaltshilfe versorge die Sachen zugeknöpft, wobei der oberste Knopf offenbleibe. Hilfe werde aber bei den Manschettenknöpfen benötigt.

4.5.2.  Ein Hilfebedarf anerkannt worden war somit letztlich in den Bereichen der Körperpflege und der Fortbewegung. Gestützt auf die Ausführungen der Ärztin war der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Hilfebedarf beim An- und Auskleiden verneint worden. Von diesem Sachverhalt ging denn auch der Sachbearbeiter der Beschwerdegegnerin aus. So führte er in Ziff. 1.3. des späteren Abklärungsberichtes vom 13. Dezember 2019 (IV-Akte 53, S. 2) aus, die Versicherte habe im Jahre 2002 ein Gesuch eingereicht. Ärztlicherseits sei seinerzeit vermerkt worden, dass der Hilfebedarf beim An- und Auskleiden nicht nachvollziehbar sei. Insofern sei die Hilflosenentschädigung leichten Grades aufgrund von Hilfsbedürftigkeit in zwei alltäglichen Lebensverrichtungen (Körperpflege und Fortbewegung) zugesprochen worden.

4.5.3.  Im weiteren Verlauf war der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades über einige Jahre hinweg immer wieder bestätigt worden (vgl. die Verfügung vom 20. Januar 2004 [IV-Akte 5.3, S. 36 f.] sowie die Mitteilungen vom 17. Januar 2007 [IV-Akte 5.3, S. 40 f.] und vom 7. August 2012 [IV-Akte 5.3, S. 42 f.]).

4.6. 4.6.1.  Nach einem Sturz der Beschwerdeführerin im September 2019 hatte die Beschwerdegegnerin am 25. November 2019 eine weitere Abklärung der Hilflosigkeit der Beschwerdeführerin vorgenommen. Gestützt auf den Abklärungsbericht vom 13. Dezember 2019 (IV-Akte 53) war der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom

1. April 2020 (IV-Akte 68) – ausgehend von einer Hilflosigkeit in fünf Bereichen seit September 2019 – ab Dezember 2019 eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades zugesprochen worden.

4.6.2.  Im Abklärungsbericht vom 13. Dezember 2019 (IV-Akte 53) war nebst den Bereichen "Körperpflege" und "Fortbewegung" auch bezüglich "An- und Auskleiden", "Aufstehen/Absitzen/Abliegen", "Verrichten der Notdurft" ein relevanter Hilfebedarf festgehalten worden.

4.6.3.  So war in Bezug auf den Bereich "An- und Auskleiden" ausgeführt worden, bis September 2019 sei der Versicherten das An- und Auskleiden selbstständig möglich gewesen. Zu diesem Zweck habe sie sich hingesetzt. Allerdings habe sie bereits seinerzeit ihre Kleider nicht selbst bereitlegen können, da ihr durch die Kopfbewegungen schwindelig geworden sei. Ihr Cousin habe Hilfe geleistet. Auf konkrete Frage sei zu erfahren gewesen, dass der Kleiderschrank nicht anders eingeräumt werden könne, da sich unten Kleiderstangen und oben die Fachböden befänden. Die Versicherte hätte für eine bessere Selbständigkeit bereits seit langem einen neuen Kleiderschrank gebraucht. Seit September 2019 könne sich die Versicherte nur noch obendurch selbstständig an- und ausziehen. Unten herum sei sie seither auf direkte Hilfe angewiesen. Sie könne ihre Socken nicht selbst anziehen und auch die Hosen nicht einfädeln. Zudem werde beim Ankleiden unten herum Stabilisierung durch eine Drittperson benötigt (vgl. S. 3 des Abklärungsberichtes).

4.6.4.  In Bezug auf den Bereich "Aufstehen/Absitzen/Abliegen" war im Abklärungsbericht festgehalten worden, bis September 2019 sei die Versicherte selbstständig beim Aufstehen und Absitzen gewesen. Abliegen sei ohne Hilfe möglich gewesen. Aufstehen aus dem Bett sei ebenfalls möglich gewesen. Während gesundheitlich schlechter Phasen sei eine Drittperson im Haushalt anwesend gewesen. Während dieser sporadisch vorkommenden schlechten Phasen sei 2-3x/Woche direkte Hilfe beim Aufstehen erforderlich gewesen (nicht mehrheitlich). Seitdem die Versicherte seit September 2019 tagsüber die meiste Zeit im Rollstuhl verbringe, bzw. liege, erledige sie die Transfers in den Rollstuhl und wieder heraus selbstständig. Die Transfers in das Bett nehme die Versicherte derzeit ebenfalls mehrheitlich selbstständig vor, wobei sie eine Person als Sicherheit benötige. Wöchentlich müsse sie zwei- bis dreimal abgefangen werden, damit sie nicht stürze. Morgens benötige sie zum Aufstehen aus dem Bett Unterstützung in Form eines kurzen "Zuges" an ihren Armen (vgl. S. 3 f. des Abklärungsberichtes).

4.6.5.  In Bezug auf den Bereich "Körperpflege" war dargetan worden, bis September 2019 habe bei der Gesichts- und Mundhygiene Selbstständigkeit bestanden. Auch die Haare seien von der Versicherten selbstständig gekämmt worden. Sie gebe an, dass sie nie geduscht habe, ohne dass jemand in der Wohnung gewesen wäre (keine Hilfe anrechenbar, da selbstständige Körperwäsche). Allerdings habe sie direkte Hilfe beim Haare waschen benötigt, was auf Schwindelanfälle beim Zurücklegen des Kopfes in den Nacken zurückzuführen sei. Dabei habe entweder die Spitex, ihr Cousin oder eine Freundin geholfen. Seit September 2019 könne die Versicherte die Mundhygiene und das Waschen des Gesichts noch immer selbständig erledigen. Unterdessen sei jedoch auch beim Duschen direkte Hilfe erforderlich. Es seien eine Badewanne und eine Dusche vorhanden. Die Badewanne werde bevorzugt, da ein Badebrett vorhanden sei. Es sei direkte Hilfe beim Ein- und Ausstieg aus der Badewanne notwendig (vgl. S. 4 des Abklärungsberichtes).

4.6.6.  Bezugnehmend auf den Bereich "Verrichten der Notdurft" war im Abklärungsbericht festgehalten worden, vor dem Sturz im September 2019 habe vollständige Selbstständigkeit bestanden. Seit September 2019 seien trotz Toilettensitzerhöhung sowie Abstützen an Wand und Regal Hilfe beim Ordnen der Kleider erforderlich. Eine Toilettensitzerhöhung sei vorhanden, was das Aufstehen von der Toilette erleichtere. Im Verlauf des weiteren Gespräches sei zutage getreten, dass die Versicherte vor allem morgens beim Aufstehen von der Toilette auf Hilfe angewiesen sei. Auch abends, wenn die Versicherte vom Tag erschöpft sei, werde Hilfe benötigt. Dann helfe der Cousin, mit dem die versicherte Person in einer Wohngemeinschaft zusammenlebe (vgl. S. 4 des Abklärungsberichtes).

4.6.7.  Was schliesslich den Bereich der Fortbewegung angeht, so war im Abklärungsbericht vom 13. Dezember 2019 ausgeführt worden, die Versicherte gelange mit dem Rollstuhl derzeit nicht in das von ihr bewohnte Zimmer. Allerdings könne sie das Zimmer unter Zuhilfenahme ihrer Krücken betreten. Hilfe sei unmittelbar nach dem Sturz im September bis November 2019 erforderlich gewesen. Da die dreimonatige Übergangsfrist nicht erfüllt sei, werde dies unter dem Punkt der Fortbewegung nicht berücksichtigt. Bis September 2019 sei die Versicherte auch mit ihrem Auto mobil und unterwegs gewesen. Seit September 2019 seien nur kurze Strecken mit dem Auto möglich. Die Versicherte sei in der Regel auf Begleitung angewiesen. Zur Therapie begebe sie sich beispielsweise unter Zuhilfenahme des Fahrdienstes der E____. Ohne Hilfe könne sie das Haus nicht verlassen. Sie sei darauf angewiesen, dass ihr jemand den Rollstuhl vor das Haus stelle. Im Haus stehe ein Treppenlift (vom Eingang bis zum Lifteingang im Hochparterre) zur Verfügung, welcher auch von der Versicherten mitbenutzt werden könne (vgl. S. 5 des Abklärungsberichtes).

4.7. Nachdem die Beschwerdeführerin im Januar 2022 am Rücken operiert worden war, hatte die IV-Stelle im August 2022 eine weitere Überprüfung ihres Anspruches auf eine Hilflosenentschädigung in die Wege geleitet (vgl. IV-Akte 126). In diesem Zusammenhang hatte sie die Beschwerdeführerin einen Fragebogen ausfüllen lassen (vgl. IV-Akte 131) und bei Prof. Dr. D____ den Bericht vom 30. September 2022 eingeholt (vgl. IV-Akte 135). Daraufhin war der Beschwerdeführerin mitgeteilt worden, ihr Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung sei unverändert (vgl. die Mitteilung vom 15. September 2022; IV-Akte 137).

4.8. Im Februar 2024 wurde schliesslich erneut eine Überprüfung der Hilflosenentschädigung der Beschwerdeführerin in die Wege geleitet. Die jetzt angefochtene Verfügung vom 28. Mai 2025 (IV-Akte 260), mit welcher eine Herabsetzung der Hilflosenentschädigung auf eine solche leichten Grades vorgenommen wurde, basiert im Wesentlichen auf dem Austrittsbericht F____ vom 2. Februar 2024 (IV-Akte 238, S. 2 ff.) und dem Abklärungsbericht vom 7. Mai 2024 (IV-Akte 221).

4.9. 4.9.1.  Im Bericht über die am 23. April 2024 erfolgte Abklärung vor Ort (IV-Akte 221) wurde festgehalten, aus Sicht des Abklärungsdienstes sei darauf hinzuweisen, dass sich die gesundheitliche (Gesamt-)Situation der Versicherten seit dem Abklärungsgespräch vom 13. Dezember 2019 deutlich verbessert habe. So sei sie damals, nach dem im September 2019 erlittenen Unfall mit diversen Brüchen im Beckenbereich, wesentlich immobiler und aus diesem Grund auch auf vermehrte Dritthilfe angewiesen gewesen. Diese Hilfe sei seit einiger Zeit nicht mehr in dem damals festgestellten Ausmass erforderlich (vgl. S. 2 des Berichtes). Der Abklärungsdienst vermerkte einen Hilfebedarf nur noch in den Bereichen "An- und Auskleiden" und "Körperpflege". Ein Angewiesensein auf Dritthilfe wurde nunmehr in den Bereichen "Aufstehen/Absitzen/Abliegen", "Verrichten der Notdurft" und "Fortbewegung" verneint (vgl. dazu im Einzelnen nachstehende Ausführungen).

4.9.2.  In Bezug auf den Bereich "An- und Auskleiden" wurde im Abklärungsbericht festgehalten, die Versicherte gebe an, beim An- und Auskleiden wieder selbständig zu sein. Folglich sei sie hier auf keine Dritthilfe mehr angewiesen. Auf konkrete Rückfrage habe sie ergänzt, dass sie sich auch die Hosen und Socken wieder selbständig an- und ausziehen könne. Der genaue Zeitpunkt sei nicht erinnerlich, es handle sich um einen Zeitraum von vor ca. zwei Jahren. Seitens des Abklärungsdienstes werde von Dezember 2022 ausgegangen. Weiterhin werde angegeben, dass sie ihre Kleider nicht selbst bereitzulegen vermöge. In diesem Kontext sei darauf hinzuweisen, dass die Versicherte im Rahmen der Hilfsmittelabklärung angegeben habe, ihre Kleider selbstständig versorgen zu können. Insofern erscheine es nicht nachvollziehbar, dass die Versicherte ihre Kleider nicht selbst bereitlegen könne. Da sich aber die gesundheitliche Situation, im Hinblick auf die MS-Erkrankung, nicht verbessert habe, sei davon auszugehen, dass dieser Punkt weiterhin erfüllt sei (vgl. S. 3 f. des Abklärungsberichtes).

4.9.3.  In Bezug auf den Bereich "Aufstehen/Absitzen/Abliegen" wurde im Abklärungsbericht darauf hingewiesen, die Versicherte könne selbstständig auf einen Stuhl absitzen und auch davon aufstehen. Nur wenn sie sehr müde sei, nehme sie sporadisch die Hilfe ihres Cousins (Mitbewohner) in Anspruch. Er gebe ihr den "letzten Ruck", nachdem sie sich jedoch bereits erhoben habe. Diese Hilfe erfolge nicht täglich, sie werde 3-4x/Woche geleistet. Abliegen ins Bett und Aufstehen erfolge selbstständig. Auch hier gebe die Versicherte an, dass sie sporadisch Hilfe beim "letzten Ruck" erhalte, allerdings erst nachdem sie das Bett bereits verlassen habe. Eine regelmässige Hilfe erhalte sie nicht. Die geleistete Hilfe erscheine auch nicht erforderlich; diesbezüglich werde auf den Austrittsbericht der F____ vom 2. April 2024 verwiesen (vgl. S. 4 des Abklärungsberichtes).

4.9.4.  Im Bereich "Körperpflege" werde unverändert (beim Baden/Duschen) Hilfe geleistet. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass die Versicherte im Rahmen der Reha-Massnahme Anfang des Jahres 2024 während eines gesamten Monats vollumfänglich selbstständig gewesen sei. Es werde jedoch dem Umstand Rechnung getragen, dass davon auszugehen sei, dass die Voraussetzungen in einer Rehaklinik darauf ausgerichtet seien, Menschen mit körperlichen Einschränkungen Selbstständigkeit zu ermöglichen (vgl. S. 4 des Berichtes).

4.9.5.  Was den Bereich "Verrichtung der Notdurft" angehe, so stehe der Versicherten seit Frühsommer 2021 ein Closomat zur Verfügung. Die Versicherte sei selbstständig. Vereinzelt müsse ihr Cousin kontrollieren, ob die Kleider "hinten" korrekt sitzen würden (einen Blick darauf werfen und allenfalls korrigieren). Als Grund angegeben werde, dass sich die Versicherte aufgrund der Rückenbeschwerden nicht in ausreichendem Masse rotieren könne. Hierbei gelte es zum einen festzuhalten, dass zum Ordnen der Kleider im Bereich des Rückens keine übermässige Rotation des Oberkörpers erforderlich sei und dass beim Hochziehen der Hosen nicht erklärbar sei, aus welchem Grund regelmässig eine Kontrolle erforderlich sein sollte. Was die Beweglichkeit im Rücken angehe, so habe die Versicherte bei der Abklärung des Hilfsmittels "Arbeitsstuhl" (vgl. IV-Akte 219, S. 2) angegeben, dass sie sich – sitzend auf dem Stuhl – weit genug nach vorne beugen könne, um länger kochen zu können. Die angegebene Hilfsbedürftigkeit erscheine auch weder erforderlich noch nachvollziehbar. Es werde hierzu auch auf den Bericht F____ vom 2. Februar 2024 verwiesen (vgl. S. 5 des Abklärungsberichtes).

4.9.6.  In Bezug auf den Bereich "Fortbewegung" gelte es zu beachten, dass die Versicherte in der Wohnung meist ohne Rollator mobil sei. Ausser Haus stehe für Strecken von wenigen hundert Metern ebenfalls ein Rollator zur Verfügung. Zudem stehe ein von der Invalidenversicherung finanzierter Elektrorollstuhl zur Verfügung, mit welchem die Versicherte im ganzen Stadtgebiet von Basel mobil sei. Im Übrigen fahre die Versicherte seit 2022 wieder Auto. Dabei könne sie, eigenen Angaben zu Folge, bis zu einer Stunde am Stück fahren, woraufhin eine ca. fünfminütige (Kaffee-)Pause benötigt werde, wonach sie wiederum weiterfahren könne (vgl. S. 5 des Berichtes).

4.10. 4.10.1. Auf diesen Abklärungsbericht vom 7. Mai 2024 (IV-Akte 221) kann abgestellt werden. Er erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige Erhebungen vor Ort (vgl. Erwägung 4.2. hiervor). Zu erwähnen ist namentlich, dass als Berichterstatter eine qualifizierte Person mitgewirkt hat, welche Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Gegebenheiten hatte. Auch wusste die Abklärungsperson um die sich aus den ärztlichen Diagnosen ergebenden Beeinträchtigungen. Der Bericht erscheint plausibel, wurde ausführlich in Bezug auf die massgebenden Bereiche begründet. Widersprüchlichkeiten sind keine zu erkennen. Es ist daher davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verbessert hat und diese nur noch in zwei relevanten Bereichen, nämlich dem "An- und Auskleiden" sowie der "Körperpflege", auf relevante Dritthilfe angewiesen ist. Klarzustellen ist, dass die mit Verfügung vom 1. April 2020 (IV-Akte 68) erfolgte Erhöhung der Hilflosenentschädigung aufgrund des im September 2019 erlittenen Unfalls und nicht aufgrund eines (nicht reversiblen) MS-Schubes erfolgt ist. Der diesbezügliche Einwand der Beschwerdeführerin (vgl. S. 5 der Beschwerde) greift ins Leere (vgl. im Übrigen auch die zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin auf S. 1 der Duplik).

4.10.2. Die anlässlich der Abklärung gemachten Feststellungen entsprechen auch den im Rahmen des Reha-Aufenthaltes gewonnenen Erkenntnisse. So wurde im Austrittsbericht F____ vom 2. Februar 2024 (IV-Akte 238, S. 2 ff.) festgehalten, die Patientin sei in den Aktivitäten des täglichen Lebens (ADLs) bei Eintritt selbstständig gewesen. Sie sei urin- und stuhlkontinent. Die Nahrungsaufnahme sei oral und uneingeschränkt erfolgt. Die üblichen Körpertransfers seien selbstständig vorgenommen worden. Sie benutze auf Stationsebene einen Rollator bzw. Walkingstöcke, für längere Strecken hingegen einen Rollstuhl (vgl. S. 2 des Berichtes). Ergänzend wurde im Austrittsbericht ausgeführt, bei Eintritt sei die Patientin selbstständige Fussgängerin ohne Hilfsmittel bei Strecken unter hundert Meter. Für längere Strecken nehme sie den Rollator oder Walkingstöcke, für den Fall, dass die Beine erschöpfen würden. Treppensteigen sei für neun Stufen alternierend am Handlauf möglich, bevor sie eine Sitzpause benötige. Das physiotherapeutische Ziel betreffend Gehen sei während des Aufenthaltes erreicht worden. Die Patientin sei selbstständige Fussgängerin. Sie könne sechshundert Meter an Walkingstöcken gehen, mit kurzer Pause in der Hälfte. Für längere Strecken (ausserhalb der Station) nehme sie die Walkingstöcke oder ihren Rollator, vor allem für die Rückwege von Therapien, wenn die Beine müde seien. Das Treppensteigen sei über viermal neun Stufen alternierend ohne Sitzpause am Handlauf möglich (vgl. S. 4 des Berichtes).

4.10.3. Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, durch den Closomat habe sich keine wesentliche Änderung ergeben, es bestehe daher weiterhin Hilfebedarf im Bereich "Verrichten der Notdurft" (vgl. S. 6 der Beschwerde), kann ihr nicht gefolgt werden. Der Bericht der Ergotherapeutin vom 29. August 2024 (IV-Akte 233, S. 2 f.) ist nicht geeignet, Zweifel am Ergebnis der Abklärung vor Ort hervorzurufen. Darin wurde (als Aussage der Beschwerdeführerin) angeführt, in Bezug auf die Körperhygiene sei es der Patientin nicht mehr möglich, sich – auch mit bestehenden Hilfsmitteln wie dem Closomat – in ausreichendem Masse selbstständig zu reinigen. Minimale zurückbleibende Exkrementspuren um den Anus herum würden Entzündungen und Hämorrhoiden verursachen. Dies bedinge, dass die Patientin nach Verrichtung von Stuhlgang auf eine Nachkontrolle angewiesen sei. Allabendlich werde die Hautkontrolle von Verwandten durchgeführt. Nach dem Duschen werde die Inspektion durch eine externe Hilfsperson wahrgenommen (vgl. S. 3 des Berichtes). Dies widerspricht den im Bericht F____ gemachten Ausführungen, insbesondere der Angabe, die Patientin sei in den ADLs selbstständig (Erwägung 4.10.2. hiervor) und auch den von der Beschwerdeführerin anlässlich der Abklärung vor Ort gemachten Ausführungen, wo es denn auch nur um das erforderliche Ordnen der Kleider gegangen war (vgl. Erwägung 4.9.5. hiervor). Diesbezüglich stellte die Abklärungsperson denn auch zutreffend klar, im Rahmen des letzten Abklärungsgespräches habe die Versicherte keine Schwierigkeiten bekundet, sich mithilfe des Closomats zu reinigen. Wenn nun die Ergotherapeutin anführe, dass sie im fraglichen Bereich abends von Verwandten kontrolliert werde, dann sei zum einen unklar, wer diese Verwandten seien und zum anderen werde im Rahmen der Körperpflege eine entsprechende "Inspektion" vorgenommen. Somit sei diese Hilfe nicht unmittelbar der Notdurft zuzuordnen, sondern vielmehr unzweifelhaft der Körperpflege (vgl. die Stellungnahme vom 1. Oktober 2024; IV-Akte 242). Aus denselben Überlegungen kann auch nicht auf die im Ergebnis gleichlautenden Angaben von Prof. Dr. D____ (IV-Akte 238, S. 1) abgestellt werden.

4.10.4. Im Bericht der Orthopädie G____ vom 26. August 2024 (IV-Akte 239, S. 5 f.) wurde klargestellt, fallführend sei die Neurologie (vgl. S. 2 des Berichtes). Der Neurologe Dr. B____ hatte seinerseits im Bericht vom 16. Oktober 2023 (IV-Akte 234) als Aussage der Beschwerdeführerin festgehalten, die lumbalen Rückenschmerzen hätten sich in der Zwischenzeit weitgehend zurückgebildet, so dass sie deswegen keine Schmerzmittel mehr einnehmen müsse und dadurch im Alltag nicht mehr wesentlich beeinträchtigt sei (vgl. S. 1 des Berichtes). Der Bericht von Dr. B____ eignet sich daher nicht, um den anlässlich der Abklärung vor Ort erhobenen Hilfebedarf infrage zu stellen. Ergänzend kann auf die schlüssigen Ausführungen der Beschwerdegegnerin (vgl. S. 5 der Beschwerdeantwort und S. 2 der Duplik) verwiesen werden. Unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich zugesprochenen Hilfsmittel sollte es der Beschwerdeführerin möglich sein, das Haus mit dem Rollstuhl via Tiefgarage zu verlassen. Eine Einschränkung im Bereich der "Fortbewegung" wurde daher in nachvollziehbarer Art und Weise verneint. Die diesbezüglichen Einwände der Beschwerdeführerin (vgl. insb. S. 5 f. der Beschwerde) sind nicht zu hören. Auch soweit sie im Bereich "Aufstehen/Absitzen/Abliegen" weiterhin relevanten Hilfebedarf sieht, kann ihr nicht gefolgt werden. Denn die Hilfeleistung erfolgt – wenn überhaupt – nur sporadisch (vgl. Erwägung 4.9.3. hiervor; siehe auch S. 2 der Duplik).

4.11. Hinweise auf eine bis zum Verfügungszeitpunkt (28. Mai 2025) eingetretene Verschlechterung (vgl. zur Massgeblichkeit des Verfügungszeitpunktes u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_60/2024 vom 16. September 2024 E. 5.1.) lassen sich den Akten keine entnehmen. Die Beschwerdegegnerin geht daher zu Recht davon aus, dass sich seit der letzten Beurteilung eine Verbesserung eingestellt hat und die Beschwerdeführerin nur noch in den Bereichen "An- und Auskleiden" sowie "Körperpflege" in relevantem Ausmass auf Dritthilfe angewiesen ist. Von einer ungenügenden Sachverhaltsabklärung kann nicht gesprochen werden (vgl. dazu S. 4 der Beschwerde).

4.12. Unbehelflich ist auch ihr Einwand, die in Art. 43 bis Abs. 4 AHVG verankerte Besitzstandsgarantie stehe einer Herabsetzung der Hilflosenentschädigung entgegen (vgl. insb. S. 4 der Beschwerde; siehe auch S. 2 der Replik). Denn die Besitzstandsgarantie soll einzig verhindern, dass Versicherte beim Eintritt ins Rentenalter allein wegen der Ablösung der IV durch die AHV eine Leistungskürzung gewärtigen müssen. Bei Vorliegen einer relevanten Sachverhaltsänderung (geringerer Hilfebedarf) ist eine Revision (Anpassung an die veränderten Verhältnisse) möglich und erforderlich (vgl. Erwägungen 3.3.1. und 3.4.1. hiervor).

4.13. Aus all dem folgt, dass die Herabsetzung der bislang gewährte Hilflosenentschädigung mittleren Grades per 1. Juli 2025 auf eine solche leichten zu Recht erfolgt ist.

5.

5.1. Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.

5.2. Gerichtskosten sind nicht zu erheben (Art. 61 lit. f bis ATSG).

5.3. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht :

://:      Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                  Die Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer lic. iur. S. Dreyer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer in – Beschwerdegegnerin –        Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: