Erwägungen (30 Absätze)
E. 1 Die Klage vom 06.11.2025 sei vollumfänglich abzuweisen.
2. Widerklageweise sei die Widerbeklagte zu verpflichten, der Widerklägerin Fr. 7'420.70 zuzüglich Zins zu 5 % seit 01.04.2025 zu bezahlen.
3. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei auf eine Hauptverhandlung zu verzichten.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin und Widerbeklagten.
c) Mit Replik vom 19. Februar 2026 sowie Duplik vom 27. April 2026 halten die Parteien an den gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
a) Am 2. Juli 2026 findet eine mündliche Verhandlung vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. An dieser nehmen die Klägerin persönlich sowie ihr Rechtsvertreter, Advokat Jonas Steiner, teil. Für die Beklagte erscheint Rechtsanwältin C____.
b) Zunächst erfolgt eine Befragung der Klägerin. Anschliessend erhalten die Parteien Gelegenheit zum Vortrag.
c) Für sämtliche Ausführungen wird auf das geführte Verhandlungsprotokoll sowie die nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen.
Entscheidungsgründe
E. 1.1 Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen gelten als privatrechtlich (BGE 138 III 2 E. 1.1, BGE 133 III 439 E. 2.1 und BGE 124 III 44 E. 1a/aa). Demnach richtet sich das Verfahren bei Streitigkeiten betreffend Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272). Dabei gelten die Bestimmungen des vereinfachten Verfahrens (Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO).
E. 1.2 Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt beurteilt gemäss § 19 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (SVGG; SG 154.200) i.V.m. § 12 des basel-städtischen Gesetzes vom 13. Oktober 2010 über die Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO; SG 221.100) und § 82 Abs. 2 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG; SG 154.100) als einzige kantonale Instanz Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung (vgl. Art. 7 ZPO). Das angerufene Gericht ist somit in sachlicher Hinsicht zuständig.
E. 1.3 Gemäss Art. 198 lit. f ZPO entfällt das Schlichtungsverfahren bei Streitigkeiten, für die nach Art. 7 dieses Gesetzes eine einzige kantonale Instanz zuständig ist. Die Klage wird deshalb direkt beim Gericht anhängig gemacht und es wird kein vorgängiges Schlichtungsverfahren durchgeführt.
E. 1.4 Die örtliche Zuständigkeit richtet sich grundsätzlich nach Art. 9 ff. ZPO. Der dem vorliegenden Fall zu Grunde liegende Vertrag ist als Konsumentenvertrag im Sinne von Art. 32 ZPO zu qualifizieren (vgl. Urs Feller, Jürg Bloch, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Hrsg. Sutter-Somm/Hasenböh-ler/Leuenberger, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 32 Rz. 46 f., mit weiteren Hinweisen), weshalb die Klage am Wohnsitz der versicherten Person eingereicht werden kann (Art. 32 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Klägerin hat ihren Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist damit gegeben. Die Beklagte bestreitet die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts denn auch nicht.
E. 1.5 Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten.
E. 1.6 Per 1. Januar 2022 ist das Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz [VVG]; SR 221.229.1) in revidierter Fassung in Kraft getreten. Gemäss der Übergangsbestimmung von Art. 103a VVG gelten für Verträge, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 19. Juni 2020 (welche eben per 1. Januar 2022 in Kraft gesetzt wurde) abgeschlossen worden sind, die Bestimmungen des neuen Rechts über die Formvorschriften sowie über das Kündigungsrecht nach den Artikeln 35a und 35b VVG. Alle anderen Bestimmungen gelten nur für neu abgeschlossene Verträge (vgl. Botschaft zur Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes vom 28. Juni 2017, BBl 2017 5089 ff., 5136). Vorliegend wurde der Versicherungsvertrag vor dem 1. Januar 2022 abgeschlossen (vgl. KB 2). Es sind somit mit Ausnahme der Formvorschriften und des Kündigungsrechts die Bestimmungen des VVG in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung (nachfolgend aVVG) anwendbar. Mit Ausnahme von Art. 87 aVVG, der das selbständige Forderungsrecht der oder des Begünstigten in der kollektiven Unfall- oder Krankenversicherung normiert, enthält das aVVG keine spezifischen Bestimmungen zum Krankentaggeld. Es sind daher in erster Linie die vertraglichen Vereinbarungen der Parteien massgebend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_271/2023 vom 14. November 2023 E. 3.1.). Vorliegend sind dies insbesondere die Allgemeinen Bedingungen für die Kollektiv-Krankenversicherung (AB), Ausgabe 07.2020 sowie die Zusatzbedingungen für die Krankentaggeld- oder Kranken- und Unfalltaggeld-Versicherung (ZB KKUTG), Ausgabe 07.2020 (KB 3 und 4).
E. 2.1 Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, aufgrund des Unfalles vom 26. Juni 2024 sei sie nach wie vor teilweise arbeitsunfähig und könne ihre Arbeit als selbstständige Pilateslehrerin nur in reduziertem Umfang ausüben. Sie bestreitet, dass sie während ihrer 100%igen Arbeitsunfähigkeit Kurse selbstständig durchgeführt und geleitet habe. Im Sinne der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht habe sie für die jeweiligen Kurse Stellvertretungen organisiert. An den von der Beklagten erwähnten Tagen sei sie zwar vor Ort gewesen, habe aber keine Kurse geleitet, sondern die anwesenden Kinder lediglich bis zum Kursende betreut und mit ihnen gespielt. Infolge kurzfristiger Absagen der Stellvertretungen sei es ihr nicht möglich gewesen, die Eltern rechtzeitig zu informieren. Weiter habe sie der Anpassung der Homepage keine Priorität eingeräumt. Ihre Kundinnen und Kunden seien jedoch über ihre Abwesenheit informiert gewesen. Im Sinne einer Teilklage seien ihr deshalb auch vom 1. Januar 2025 bis 23. November 2025 die ihr zustehenden Taggelder auszurichten und die Widerklage sei abzuweisen (vgl. Klage vom 6. November 2025, Replik vom 19. Februar 2026 sowie das Verhandlungsprotokoll vom
2. Juli 2026).
E. 2.2 Demgegenüber ist die Beklagte der Ansicht, die Klägerin habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit geltend gemacht, obwohl sie ihre Tätigkeit zumindest teilweise wieder aufgenommen habe. Der Stundenplan auf der Homepage der Klägerin sowie die anlässlich der Observationen angetroffene Situationen würden deutlich machen, dass es der Klägerin möglich gewesen sei, Kurse durchzuführen und zu leiten. Ein Arbeitsversuch sei nicht gemeldet worden. Es sei deshalb überwiegend wahrscheinlich, dass die Klägerin beabsichtigt habe, höhere Taggelder zu erlangen, als ihr effektiv zugestanden wären. Diese Sachlage erfülle den Tatbestand der betrügerischen Begründung des Versicherungsanspruchs gemäss Art. 40 aVVG. Die Klage sei demzufolge vollumfänglich abzuweisen und die Klägerin sei widerklageweise zu verpflichten, die bereits ausbezahlten Taggelder abzüglich der Prämienrückerstattung an die Beklagte zurückzuerstatten.
E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beklagte zu Recht aufgrund der vorliegenden Akten gestützt auf Art. 40 aVVG vom Versicherungsvertrag zurückgetreten ist, die Auszahlung weiterer Taggelder verweigert und die Rückzahlung der bereits ausgerichteten Taggelder fordert. Nicht bestritten hingegen ist das Bestehen des Versicherungsvertrages zwischen der Klägerin und der Beklagten sowie der Eintritt des Versicherungsfalles, mithin das Unfallereignis vom 26. Juni 2024 mit anschliessender Arbeitsunfähigkeit.
E. 3.1 Hat der Anspruchsberechtigte oder sein Vertreter Tatsachen, welche die Leistungspflicht des Versicherers ausschliessen oder mindern würden, zum Zwecke der Täuschung unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen oder hat er die ihm nach Massgabe von Art. 39 aVVG obliegenden Mitteilungen zum Zwecke der Täuschung zu spät oder gar nicht gemacht, so ist der Versicherer gemäss Art. 40 aVVG gegenüber dem Anspruchsberechtigten nicht an den Vertrag gebunden.
E. 3.2 In objektiver Hinsicht liegt eine betrügerische Begründung des Versicherungsanspruchs im Sinne von Art. 40 aVVG vor, wenn der Versicherte Tatsachen verschweigt oder zum Zwecke der Täuschung unrichtig mitteilt, welche die Leistungspflicht des Versicherers ausschliessen oder mindern können. Dabei ist nicht jede Verfälschung oder Verheimlichung von Tatsachen von Bedeutung, sondern nur jene, welche objektiv geeignet ist, Bestand oder Umfang der Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen; der Versicherer müsste dem Anspruchsberechtigten bei korrekter Mitteilung des Sachverhalts eine kleinere oder gar keine Entschädigung ausrichten (vgl. u.a. Urteile des Bundesgerichts 4A_470/2024 vom 7. Januar 2025 E. 3.2. und 4A_517/2024 vom 2. Juni 2025 E. 4.3.2.).
E. 3.3 Zusätzlich zu den objektiven Voraussetzungen von Art. 40 aVVG muss als subjektives Element die Täuschungsabsicht hinzutreten, wonach der Anspruchsteller dem Versicherer mit Wissen und Willen unwahre Angaben macht, um einen Vermögensvorteil zu erlangen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 4A_517/2024 vom 2. Juni 2025 E. 4.3.2.). Täuschungsabsicht ist auch schon gegeben, wenn der Anspruchsteller um die falsche Willensbildung beim Versicherer weiss oder dessen Irrtum ausnützt, indem er über den wahren Sachverhalt schweigt oder absichtlich zu spät informiert (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 4A_470/2024 vom 7. Januar 2025 E. 3.2.).
E. 3.4 Der Anspruchsberechtigte in der Regel der Versicherungsnehmer, der versicherte Dritte oder der Begünstigte hat die Tatsachen zur "Begründung des Versicherungsanspruches" (Marginalie zu Art. 39 aVVG) zu beweisen, also namentlich das Bestehen eines Versicherungsvertrags, den Eintritt des Versicherungsfalls und den Umfang des Anspruchs (Urteil des Bundesgerichts 4A_470/2024 vom 7. Januar 2025 E. 3.3.). Den Versicherer trifft demgegenüber die Beweislast für Tatsachen, die ihn zu einer Kürzung oder Verweigerung der vertraglich vorgesehenen Leistung berechtigen oder die den Versicherungsvertrag gegenüber dem Anspruchsberechtigten unverbindlich machen (BGE 148 III 105 E. 3.3.1.; BGE 130 III 321 E. 3.1), wie zum Beispiel die betrügerische Begründung des Versicherungsanspruchs nach Art. 40 aVVG (BGE 130 III 321 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_470/2024 vom 7. Januar 2025 E. 3.3.).
E. 3.5 Anspruchsberechtigter und Versicherer haben im Streit um vertragliche Leistungen je ihr eigenes Beweisthema und hierfür je den Hauptbeweis zu erbringen. Dies trifft auch dann zu, wenn sich beide Beweisthemen im gleichen Verfahren gegenüberstehen (BGE 148 III 105 E. 3.3.1; BGE 130 III 321 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 4A_470/2024 vom 7. Januar 2025 E. 3.3. und 4A_478/2024 vom 4. Dezember 2024 E. 4.1.1.). Es gilt das ordentliche Beweismass. Der Beweis ist damit erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist. Es genügt, wenn am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr bestehen oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (BGE 148 III 105 E. 3.3.1).
E. 3.6 In Bezug auf die betrügerische Begründung des Versicherungsanspruchs nach Art. 40 aVVG hat der Versicherer zwei Voraussetzungen nachzuweisen: Erstens die wahrheitswidrige Darstellung von Fakten durch den Versicherten und zweitens die Täuschungsabsicht. Hinsichtlich der Täuschungsabsicht als innerpsychologisches Phänomen liegt eine Beweisnot vor und der Nachweis mit dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit genügt. Beim Beweis der objektiven Voraussetzung der Darstellung von wahrheitswidrigen Fakten besteht demgegenüber keine generelle Beweisnot. Der Nachweis ist daher grundsätzlich mit dem strikten Beweismass zu erbringen (vgl. dazu u.a. das Urteil des Bundesgerichts 4A_491/2023 vom 26. Februar 2024 E. 4.6.).
E. 3.7 Das ordentliche Beweismass gilt auch für den Beweis der Arbeitsunfähigkeit (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 4A_478/2024 vom 4. Dezember 2024 E. 4.3.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts obliegt es der versicherten Person zu beweisen, dass sie (weiterhin) arbeitsunfähig ist und daher Anspruch auf Taggelder hat, wenn die Versicherung zunächst Taggelder ausbezahlt hat und sodann geltend macht, die Umstände hätten sich geändert oder die Leistungen seien von vornherein zu Unrecht erbracht worden und die versicherte Person sei (wieder) arbeitsfähig (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 4A_106/2025 vom 4. August 2025 E. 5.2.).
E. 4.1 Aus den Akten ergibt sich im Wesentlichen Folgendes: Im Zeitpunkt des Unfalles vom 26. Juni 2024 verfügte die Klägerin unbestrittenermassen über eine kollektive Kranken- und Unfalltaggeldversicherung bei der Beklagten (KB 2). Ab 4. Juli 2024 war sie zu 100 % arbeitsunfähig und die Beklagte richtete ihr erstmals nach Ablauf der 90-tägigen Wartefrist ab dem 2. Oktober 2024 Taggeldleistungen aus (KB 5-7). Im Rahmen der Leistungsprüfung konsultierte die Beklagte am 7. August 2024, am 13. November 2024 und am 17. Februar 2025 die Homepage der Klägerin und stellte fest, dass unter dem Namen der Klägerin weiterhin Kurse, mithin Pilates und Zirkustraining für Kinder, angeboten werden. Teilweise seien die Kurse auch mit dem Vermerk «ausgebucht» versehen gewesen (KB 30). Gestützt auf diesen Anfangsverdacht war die Beklagte gemäss Art. 24 AB (KB 3) berechtigt, Überwachungs- und Observationsmassnahmen durchzuführen. In der Folge liess die Beklagte die Klägerin an vier Terminen observieren (KB 31 und 33).
E. 4.2 4.2.1. Dem Bericht der Schadenexpertin vom 5. Dezember 2024 lässt sich entnehmen, dass die Klägerin am 3. Dezember 2024 um 16.15 Uhr an ihrem Wohnort unter Zuhilfenahme von Gehhilfen in ein Taxi eingestiegen sei. Um 16.28 Uhr sei sie vor ihrer Geschäftslokalität aus dem Taxi ausgestiegen, habe die Eingangstüre aufgeschlossen und anschliessend die Geschäftslokalität betreten. Ab 16.45 Uhr seien sieben Kinder zur Geschäftslokalität gebracht worden. Eine Mutter habe ihr Kind in die Geschäftslokalität hineingebracht und kurz darauf das Lokal wieder verlassen. Um 18.00 Uhr sei die Abklärung abgebrochen worden (vgl. KB 33). Zu dieser Observation vom 3. Dezember existiert keine Fotodokumentation.
4.2.2. Die zweite Observation erfolgte am 13. Dezember
2024. Gemäss undatiertem Tagesbericht sei um 08.50 Uhr die Beleuchtung in der Geschäftslokalität der Klägerin eingeschaltet worden. Um 09.30 Uhr habe eine weibliche Person die Geschäftslokalität verlassen. Ab 09.45 hätten acht Frauen die Geschäftslokalität betreten und diese ab 11.02 Uhr wieder verlassen (vgl. KB 31). Anlässlich der Observation vom 13. Dezember 2024 konnte die Klägerin im Umfeld der Geschäftslokalität nicht festgestellt werden.
4.2.3. Auch anlässlich der Observation vom 17. Dezember 2024 wurde die Klägerin im Umfeld der Geschäftslokalität nicht gesehen. Es waren auch keine Lichtquellen im Inneren der Liegenschaft feststellbar (vgl. KB 31).
4.2.4. Dem undatierten Tagesbericht lässt sich entnehmen, dass die Klägerin am 28. Januar 2025 um 16.13 Uhr ihr Wohnhaus an Gehhilfen verlassen und um 16.15 Uhr von einem Taxi abgeholt worden sei. Um 16.26 Uhr sei sie vor der Geschäftslokalität ausgestiegen und habe sich unter Zuhilfenahme von Gehhilfen in den nahegelegenen Denner begeben. Um 16.36 Uhr habe sie die Eingangstüre aufgeschlossen und die Geschäftslokalität betreten. Ab 16.58 Uhr hätten zwölf Kinder die Geschäftslokalität betreten und diese ab 18.03 Uhr wieder verlassen. Weitere erwachsene Personen hätten nicht festgestellt werden können. Um 18.26 Uhr sei das Licht in der Geschäftslokalität gelöscht worden, die Klägerin habe die Eingangstüre verschlossen und sei um 18.28 Uhr in ein Taxi eingestiegen. Um 18.36 Uhr sei die Klägerin an ihrem Wohnort aus dem Taxi ausgestiegen und habe unter Zuhilfenahme von Gehhilfen ihr Wohnhaus betreten. Um 18.45 Uhr sei die Überwachung abgebrochen worden (vgl. KB 31). Der Observationsbericht vom 28. Januar 2025 wird durch eine Fotodokumentation ergänzt.
In Bezug auf die betrügerische Begründung des Versicherungsanspruchs nach Art. 40 aVVG hat der Versicherer zunächst die wahrheitswidrige Darstellung von Fakten durch den Versicherten nachzuweisen (vgl. E. 3.6. hiervor). Dabei ist nicht jede Verfälschung oder Verheimlichung von Tatsachen von Bedeutung, sondern nur jene, welche objektiv geeignet ist, Bestand oder Umfang der Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen (vgl. E. 3.2. hiervor). Eine entsprechende Informations- und Meldepflicht der Klägerin ist auch in Art. 12 Abs. 5 AB (KB 3) normiert und unbestritten.
Fraglich ist, ob die Beklagte vorliegend den Beweis dafür erbracht hat, dass die Klägerin ihre Arbeit trotz einer attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit und ohne entsprechende Meldung teilweise wieder aufgenommen hat (vgl. zur Beweislast und zum Beweismass auch E. 3.4. und 3.5. hiervor).
E. 4.3 4.3.1. Festzuhalten ist zunächst, dass die Klägerin lediglich an zwei der vier Observationsterminen im Umfeld der Geschäftslokalität gesichtet werden konnte. Am 13. Dezember 2024 sowie am 17. Dezember 2024 wurde die Klägerin nicht gesehen.
4.3.2. Dem Abklärungsbericht vom 5. Dezember 2024 lässt sich entnehmen, dass am 3. Dezember 2024 sowohl die Klägerin als auch mehrere Kinder die Geschäftslokalität betreten haben (vgl. E. 4.2.1. hiervor). Gemäss Stundenplan auf der Homepage der Klägerin habe an diesem Tag ein Zirkustraining für Kinder der 4. Klasse stattgefunden (KB 33). Daraus schliesst die Beklagte, dass die Klägerin zumindest teilweise erwerbstätig gewesen sei. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist es nicht erstellt, dass die Klägerin ein Zirkustraining geleitet hat. Es sind keinerlei bildgebende Nachweise hierzu vorhanden. Man sieht die konkrete Tätigkeit der Klägerin in der Geschäftslokalität weder auf einem Bild, noch kann diese den Ausführungen im Abklärungsbericht vom 5. Dezember 2024 entnommen werden. Vielmehr liegen zahlreiche Hinweise vor, welche den Schluss nahelegen, dass die Klägerin an besagtem Tag keinen Kurs geleitet hat.
Zunächst deutet die gesundheitliche Situation der Klägerin darauf hin, dass es ihr nicht möglich war, am 3. Dezember 2024 ein Zirkustraining zu leiten. Die Schadenexpertin hielt fest, die versicherte Person sei mit Gehhilfen unterwegs, sowohl in der Umgebung ihres Wohn- als auch Trainingslokals. Darüber hinaus sei sie mit einem Taxi zur Geschäftslokalität gefahren. Sie konnte sie in keinem Moment uneingeschränkt beobachten im Gegenteil. Dies verdeutlicht, dass die Klägerin Anfang Dezember 2024 in ihrer Mobilität durchwegs stark eingeschränkt und deshalb kaum in der Lage war, ein körperlich anspruchsvolles Zirkustraining, bei dem die Kinder auch gestützt und gesichert werden müssen, zu leiten. Dies deckt sich mit den medizinischen Unterlagen, wonach mit Verlaufsbericht der D____Klinik vom 31. Oktober 2024 die Diagnose CRPS Typ 1 definitiv gestellt worden ist (siehe E. 5.1. hiernach). Die dokumentierten Beobachtungen und die medizinische Aktenlage lassen nach dem Grundsatz des strikten Beweises nicht den Schluss zu, dass die Klägerin eine relevante Arbeitsfähigkeit aufwies und entsprechend erwerbstätig war.
Auch führt die Klägerin in der Hauptverhandlung erneut nachvollziehbar und glaubwürdig aus, dass sie aus mehreren Gründen einige Male ihre Geschäftslokalität aufgesucht habe. So habe sie einerseits aufgrund ihrer Schadenminderungspflicht und zwecks Erhaltung ihres Geschäfts Stellvertretungen gesucht und diese vor der definitiven Anstellung zu einer Probelektion eingeladen. Diese Probelektionen hätten in der Geschäftslokalität im Beisein der Klägerin stattgefunden. Sodann sei es zwei Mal zu äusserst kurzfristigen Absagen durch die Stellvertretungen gekommen. Sie habe sich dann jeweils entschieden, sich zur Geschäftslokalität zu begeben, die Kinder in Empfang zu nehmen und die Zeit bis zum Ende des Kurses mit einem Spiel (Memory) zu überbrücken. Aufgrund der Kurzfristigkeit der Absagen sei es jeweils nicht möglich gewesen, die Eltern der Kinder rechtzeitig zu informieren. Sie habe sich das zwar überlegt, jedoch wegen der nicht zuverlässigen Erreichbarkeit der Eltern und zur Sicherheit der Kinder davon abgesehen. Den Eltern habe sie angeboten, das Geld zurückzuerstatten, es wurde dann aber vereinbart, ab Frühjahr bis Sommer die Lektionen früher zu beginnen (vgl. Ziff. 38, 39 und 46 der Klage, Ziff. 8 ff. der Replik sowie auch das Verhandlungsprotokoll). Es gibt keinen Anlass, an den diesbezüglichen Aussagen der Klägerin zu zweifeln, lassen sie sich doch ohne Weiteres mit den gemachten Beobachtungen vereinbaren.
Soweit die Beklagte geltend macht, die Klägerin habe ihren Betrieb als Pilateslehrerin versichert, worunter auch das Zirkustraining falle und es sei irrelevant, was die Klägerin effektiv mit den Kindern gemacht habe, ist ihr nicht zu folgen. Die von der Klägerin geschilderten Handlungen, mithin das Organisieren von Stellvertretungen und Probelektionen sowie das reine Beaufsichtigen von Kindern, genügt nicht, um von einer Aufnahme der Erwerbstätigkeit auszugehen. Dabei kann offenbleiben, ob auch das Zirkustraining unter die versicherte Tätigkeit fällt. Reine organisatorische Tätigkeiten können nicht genügen für die Annahme, die Erwerbstätigkeit sei wieder aufgenommen worden. So hat denn auch das Bundesgericht festgestellt, dass blosse Vorbereitungshandlungen für die spätere Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit für die Anwendbarkeit von Art. 40 aVVG nicht ausreichen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_680/2014 vom 29. April 2015 E. 4.3). Selbst wenn in der beschriebenen Tätigkeit der Beschwerdeführerin eine Erwerbstätigkeit erblickt werden sollte, was nach vorliegender Auffassung nicht der Fall ist, so wäre dies vergleichbar mit einer sporadischen Arbeitstätigkeit wie im Urteil des Bundesgerichts 4A_534/2018 vom 17. Januar 2019, welche ebenso wenig zur Annahme eines Versicherungsbetrugs reichte. Entsprechendes gilt für den Einwand der Beklagten, dass die Klägerin mit ihrem Verhalten eine ärztliche Abklärung verhindert habe. Wie dargelegt, ist mit den Observationsergebnissen widerspruchsfrei eine sehr eingeschränkte Leistungsfähigkeit mit Notwendigkeit von Gehilfen und Transport festzustellen. Angesichts dessen konnte nicht von einer Arbeitsfähigkeit in einem leistungsrelevanten Ausmass ausgegangen werden. Demnach kann nicht von einem bestimmt gearteten Verhalten der Klägerin ausgegangen werden, das darauf abzielte, die Beklagte von weiteren Abklärungen abzuhalten.
4.3.3. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass am Vorliegen der von der Beklagten behaupteten Arbeitsaufnahme der Klägerin erhebliche Zweifel bestehen. Der Beklagten gelingt es mit dem Observationsergebnis vom 3. Dezember 2024 deshalb nicht, den strikten Nachweis zu erbringen, dass die Klägerin ihre Arbeitstätigkeit tatsächlich teilweise wieder aufgenommen hat.
4.3.4. Nicht anders präsentiert sich die Situation anlässlich der Observation vom 28. Januar 2025. Erneut wurde die Klägerin beobachtet, wie sie mit Gehhilfen ihre Wohnliegenschaft verlässt und von einem Taxi abgeholt wird. Vor der Geschäftslokalität stieg sie aus dem Taxi aus und begab sich unter Zuhilfenahme von Gehhilfen zunächst in einen Einkaufsladen und anschliessend in die Geschäftslokalität. In der Folge hätten zwölf Kinder die Geschäftslokalität betreten und etwa eine Stunde später wieder verlassen (vgl. E. 4.2.4. hievor). Auch an besagtem Tag fand gemäss Stundenplan auf der Homepage der Klägerin das Zirkustraining für Kinder statt (AB 31). Im Unterschied zur Observation vom 3. Dezember 2024 enthält der undatierte Tagesbericht betreffend die Observation vom 28. Januar 2025 eine Fotodokumentation. Diese ändert jedoch nichts an der bereits in Bezug auf die Observation vom 3. Dezember 2024 getroffenen Feststellung, wonach nicht erstellt ist, dass die Klägerin tatsächlich ein Zirkustraining geleitet hat. Auch den einzelnen Bildern lässt sich nicht entnehmen, welche Tätigkeit die Klägerin in ihrer Geschäftslokalität ausgeübt hat. Die Bilder zeigen die Klägerin lediglich im öffentlich einsehbaren Raum vor ihrer Privatadresse und vor der Geschäftslokalität. Zudem zeigen die Bilder eine deutlich beeinträchtigte Klägerin, die sich nur mit Gehhilfen und ohne Belastung des linken Fusses fortbewegen kann. Damit ist entgegen der Ansicht der Beklagten nicht erstellt, dass die Klägerin tatsächlich ein Zirkustraining geleitet hat.
Daran ändert auch nichts, dass sich dem undatierten Tagesbericht entnehmen lässt, dass keine weitere erwachsene Person festgestellt werden konnte. Auch in Bezug auf die Observation vom 28. Januar 2025 ist auf die nachvollziehbaren Schilderungen der Klägerin zu verweisen, wonach sie einerseits im Rahmen von Probelektionen möglicher Stellvertretungen und andererseits infolge kurzfristiger Absagen der Stellvertretungen einige Male ihre Geschäftslokalität habe aufsuchen müssen (vgl. E. 4.3.2. hiervor). Diese Aussagen der Klägerin erscheinen nachvollziehbar und es gibt keinen Anlass daran zu zweifeln. Zudem entsprechen die Schilderungen der Klägerin der damaligen gesundheitlichen Situation wie sie sich auf den Bildern präsentiert und sich aus den Arztberichten ergibt (vgl. E. 4.3.2. hiervor sowie E. 5.1 hiernach).
4.3.5. Auch in Bezug auf die Observation vom 28. Januar 2025 ist somit festzuhalten, dass erhebliche Zweifel bestehen am Vorliegen der von der Beklagten behaupteten Arbeitsaufnahme der Klägerin. Reine organisatorische Tätigkeiten sowie blosse Vorbereitungshandlungen für die spätere Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit genügen wie bereits dargetan wurde für die Anwendbarkeit von Art. 40 aVVG nicht (vgl. E. 4.3.2. hiervor). Der Beklagten gelingt es deshalb auch mit dem Observationsergebnis vom 28. Januar 2025 nicht, den geforderten Nachweis zu erbringen, dass die Klägerin ihre Arbeitstätigkeit tatsächlich teilweise wieder aufgenommen hat.
E. 4.4 Sodann kann die Beklagte auch aus dem Umstand, dass die Klägerin ihre Homepage nach dem Unfall vom 26. Juni 2024 nicht aktualisiert hat, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Es ist vielmehr nachvollziehbar, dass die Klägerin ihre Kräfte anderweitig eingesetzt hat. Hinzu kommt, dass die Klägerin nicht mit einem derart langen Arbeitsausfall gerechnet hat. Die Entwicklung eines CRPS (vgl. hierzu die Krankengeschichte [KB 6], die Berichte des E____ vom
26. September 2024, 31. Oktober 2024, 28. März 2025 und 2. Juli 2025 [KB 12, 13, 19 und 25] sowie E. 5.1 und 5.2. hiernach) war nicht vorhersehbar. Die Klägerin führte deshalb auch zu Recht aus, dass sie ursprünglich bereits nach den Herbstferien wieder mit der Arbeit habe beginnen wollen. Zudem hält sie plausibel fest, dass damals auf der Homepage noch kein Buchungssystem installiert war, weshalb die Homepage mit den Stundenplänen lediglich eine pauschale Übersicht vermittelt hat (vgl. hierzu Replikbeilage [RB] 35). Und nicht zuletzt war es für die Klägerin als Selbstständigerwerbende wichtig, den Anschein eines laufenden Betriebes erwecken zu können, weshalb ihr die fehlende Aktualisierung der Homepage nicht zum Vorwurf gereicht werden kann. Dass sie über Stellvertretungen verfügte, konnte anlässlich der Observation vom 13. Dezember 2024 beobachtet werden (siehe E. 4.2.2. hiervor). Für sich alleine reicht der Anschein des üblichen Betriebs auf der Webseite nicht aus, um der Klägerin mindestens eine Teilarbeitsfähigkeit zu unterstellen. Dies gelingt auch nicht zusammen mit den oben diskutierten zwei Observationen, welche fast zwei Monate auseinander lagen und durchwegs eine äusserst limitierte Klägerin entsprechend der medizinischen Aktenlage zeigten.
E. 4.5 Zusammenfassend ist deshalb festzustellen, dass die Beklagte weder mit den Observationen noch mit dem Hinweis auf die nicht aktualisierte Homepage den Nachweis erbracht hat, dass die Klägerin ihre Arbeit trotz der ihr attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit wieder aufgenommen hat. Die Beklagte ist deshalb zu Unrecht gestützt auf Art. 40 aVVG vom Versicherungsvertrag zurückgetreten. Da bereits der Nachweis der objektiven Voraussetzung für die Anwendung von Art. 40 aVVG die Darstellung von wahrheitswidrigen Fakten durch den Versicherten fehlt, kann vorliegend offenbleiben, ob auch der subjektive Tatbestand die Täuschungsabsicht erfüllt wäre. Es verbleibt somit die Prüfung, ob die Klägerin gestützt auf eine fortdauernde Arbeitsunfähigkeit auch ab 1. Januar 2025 Anspruch hat auf die Ausrichtung von Taggeldern durch die Beklagte.
E. 5.1 Hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit der Klägerin lässt sich den vorliegenden Akten Folgendes entnehmen: Ab 4. Juli 2024 war die Klägerin 100 % arbeitsunfähig (KB 7). Ab 11. August 2025 wurde der Klägerin eine Arbeitsunfähigkeit von 90 % attestiert (KB 27-28) und ab 10. Oktober 2025 eine solche von 85 % (KB 29). Dieser Verlauf deckt sich mit den vorhandenen Arztberichten. Gemäss Krankengeschichte wurde erstmals am 18. September 2024 der Verdacht auf ein CRPS gestellt (KB 6). Das E____ diagnostizierte sodann mit Verlaufsbericht vom 31. Oktober 2024 ein CRPS Typ 1 (KB 13). In der Folge führte die Klägerin diverse Therapien u. a. Ketamin-Infusionen, Grenzstrangblockaden sowie Spiegel- und Neuronaltraining durch (KB 19). Das E____ hielt mit Verlaufsbericht vom 28. März 2025 fest, die Schwellung und Farbänderung am linken Fuss sei mittlerweile zurückgegangen. Die Patientin mache langsame Fortschritte. Physiotherapie habe jedoch wegen Unverträglichkeit zwei Mal gestoppt werden müssen (KB 19). Am 2. Juli 2025 hielt das E____ fest, die Patientin berichte über persistierende Schmerzen im linken Fuss, insbesondere bei Belastung. Sie sei aktuell auf zwei Unterarmgehstützen angewiesen und entlaste das linke Bein vollständig (KB 25). Am 14. August 2025 erfolgte sodann eine Beurteilung durch die F____, welche die Diagnose eines CRPS an der linken unteren Extremität bestätigte (KB 26).
E. 5.2 Gestützt auf die erwähnten Arztberichte und Arbeitsunfähigkeitszeugnisse ist festzustellen, dass bei der Klägerin rund drei Monate nach dem Unfall vom 26. Juni 2024 erstmals ein CRPS festgestellt wurde. Dieses CRPS hat zu einer starken Schwellung, Farbänderung und einem Taubheitsgefühl im linken Fuss sowie zu starken Schmerzen geführt. Die Klägerin war auch Anfang Juli 2025 auf zwei Unterarmgehstützen angewiesen und musste das linke Bein vollständig entlasten. Bei dieser Aktenlage bestehen keine ernsthaften Zweifel hinsichtlich der geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit und es kann auf die eingereichten Arbeitsunfähigkeitszeugnisse abgestellt werden.
E. 5.3 Zusammenfassend ist deshalb festzustellen, dass die Klägerin den Nachweis erbracht hat, dass sie auch ab 1. Januar 2025 weiterhin (teilweise) arbeitsunfähig war. Sie hat deshalb Anspruch auf Ausrichtung der geltend gemachten Taggelder.
E. 6.1 Mit Teilklage vom 6. November 2025 fordert die Klägerin die Ausrichtung von Taggeldern für den Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis 23. November 2025, gesamthaft Fr. 41'267.80 (vgl. dazu das Rechtsbegehren auf S. 2 der Klage sowie Ziff. 49 der Klage). Die Beklagte hingegen ist der Ansicht, dass sich die bis am 23. November 2025 ausstehenden Taggelder auf Fr. 41'136.35 belaufen. Diese Summe wird von der Beklagten nicht aufgeschlüsselt. Sie weist aber zu Recht darauf hin, dass bei der Berechnung der Klägerin bei einigen Monaten die Anzahl Tage nicht korrekt sind (vgl. Ziff. 50 der Klageantwort).
Gestützt auf die vorliegenden Akten ist folgende Berechnung vorzunehmen:
Monat
Anzahl Tage
Taggeld
Arbeitsunfähigkeit
Betrag
Januar 2025
31 Tage
Fr. 131.51
100 %
Fr. 4076.81
Februar 2025
28 Tage
Fr. 131.51
100 %
Fr. 3682.28
März 2025
31 Tage
Fr. 131.51
100 %
Fr. 4076.81
April 2025
30 Tage
Fr. 131.51
100 %
Fr. 3945.30
Mai 2025
31 Tage
Fr. 131.51
100 %
Fr. 4076.81
Juni 2025
30 Tage
Fr. 131.51
100 %
Fr. 3945.30
Juli 2025
31 Tage
Fr. 131.51
100 %
Fr. 4076.81
August 2025
31 Tage
Fr. 131.51
100 % vom 1.8.2025 bis 10.8.2025
90 % vom 11.8.2025 bis 31.8.2025
Fr. 1315.10
Fr. 2485.53
September 2025
30 Tage
Fr. 131.51
90 %
Fr. 3550.77
Oktober 2025
31 Tage
Fr. 131.51
90 % vom 1.10.2025 bis 9.10.2025
85 % vom
10.10.2025 bis 31.10.2025
Fr. 1065.23
Fr. 2459.24
November 2025
23 Tage
Fr. 131.51
85 %
Fr. 2571.02
Total
327 Tage
Fr. 41'327.01
Unter Berücksichtigung von 327 eingeklagten Taggeldern für den Zeitraum vom
1. Januar 2025 bis 23. November 2025 und einem Taggeld in Höhe von Fr. 131.51 (vgl. KB 2 und 5) sowie einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab 1. Januar 2025, 90 % ab 11. August 2025 sowie 85 % ab 10. Oktober 2025 resultiert somit ein Betrag von gesamthaft Fr. 41'327.01.
Gestützt auf Art. 58 Abs. 1 ZPO gilt im vorliegenden Verfahren der Dispositionsgrundsatz. Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat. Die Klägerin hat demzufolge Anspruch auf Ausrichtung von Taggeldern in Höhe der eingeklagten Fr. 41'267.80.
E. 6.2 Die Klägerin beantragt zusätzlich zu den ausstehenden Taggeldern einen Zins von 5 % für das Jahr ab dem 30. November 2025 (vgl. dazu das Rechtsbegehren auf S. 2 der Klage sowie Ziff. 49 der Klage). Diesbezüglich weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass sie gemäss Art. 27 AB (KB 3) erst ab der Einleitung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage Verzugszins schuldet. Gemäss Art. 27 AB entspricht der Verzugszinssatz sodann dem jeweils geltenden Mindestzinssatz für die obligatorische berufliche Vorsorge, jedoch höchstens 5 % pro Jahr (vgl. Ziff. 51 der Klageantwort). Der Mindestzinssatz für die obligatorische berufliche Vorsorge beläuft sich seit 1. Januar 2024 auf 1.25 % (vgl. Art. 12 lit. k der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2]; SR 831.441.1).
Vorliegend wurde die Klage am 6. November 2025 erhoben. Gestützt auf den Dispositionsgrundsatz gemäss Art. 58 Abs. 1 ZPO kann der Klägerin auch hinsichtlich des Verzugszinses nicht mehr zugesprochen werden, als sie verlangt. Demzufolge hat die Klägerin Anspruch auf die Ausrichtung eines Verzugszinses in Höhe von 1.25 % seit dem 30. November 2025.
E. 7.1 Nach dem Gesagten ist die Teilklage gutzuheissen und die Widerklage abzuweisen. Die Beklagte ist dazu zu verpflichten, der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum 23. November 2025 Taggelder in Höhe von insgesamt Fr. 41'267.80 auszurichten. Die Beklagte schuldet der Klägerin zudem einen Verzugszins in Höhe von 1.25 % seit dem 30. November 2025.
E. 7.2 Das Verfahren ist gemäss Art. 114 lit. e ZPO kostenlos.
E. 7.3 Gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO ist der obsiegenden Klägerin eine Parteientschädigung zu Lasten der Versicherung zuzusprechen.
7.3.1. Gemäss § 16 Abs. 1 des Reglements vom 16. Juni 2020 über das Honorar und die Entschädigung der berufsmässigen Vertretung im Gerichtsverfahren (HoR; SG 291.400) berechnet sich das Honorar in Sozialversicherungssachen grundsätzlich nach dem Zeitaufwand. Abs. 2 dieser Bestimmung präzisiert, dass gemäss Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO bei Streitigkeiten aus Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung der Streitwert zu berücksichtigen ist.
7.3.2. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung in Verfahren betreffend Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung von einem Grundhonorar von Fr. 3'750.00 inklusive Auslagen zuzüglich Mehrwertsteuer aus. Diese Pauschale beruht auf der Annahme eines geschätzten durchschnittlichen Aufwandes von 15 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 250.00. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die Parteientschädigung für das Verfahren vor den kantonalen Versicherungsgerichten willkürfrei innerhalb einer Bandbreite von Fr. 160.00 bis Fr. 320.00 in der Stunde festgelegt werden (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 9C_47/2021 vom 18. März 2021 E. 5.4. und 9C_787/2014 vom 7. Juli 2015 E. 6.2. mit Hinweisen). Bei Forderungen über Fr. 30'000.00 wird die Parteientschädigung gemäss der Praxis des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt in der Regel um mindestens 2 % des Streitwertes erhöht.
7.3.3. Stehen sich in einem Verfahren Klage und Widerklage gegenüber, bestimmt sich der Streitwert gemäss Art. 94 Abs. 1 ZPO nach dem höheren Rechtsbegehren. Zur Bestimmung der Prozesskosten, d.h. der Gerichtskosten und der Parteientschädigung, werden die Streitwerte zusammengerechnet, sofern sich Klage und Widerklage nicht gegenseitig ausschliessen (Art. 94 Abs. 2 ZPO; vgl. auch Thomas Sutter-Somm/Benedikt Seiler in: Thomas Sutter-Somm/Benedikt Seiler, Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich, 2021, Art. 94 N 3). Klage und Widerklage schliessen sich gegenseitig aus, wenn nicht beide begründet sein können bzw. wenn die Gutheissung der Klage die Gutheissung der Widerklage ausschliesst und umgekehrt (vgl. Thomas Sutter-Somm/Benedikt Seiler, a.a.O., Art. 94 N 3 sowie Peter Diggelmann in: Alexander Brunner/Dominik Gasser/Ivo Schwander, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, Art. 94 N 4 f.).
7.3.4. Vorliegend schliessen sich die Klage und die Widerklage gegenseitig aus, weshalb sich der Streitwert nach dem höheren Rechtsbegehren richtet und sich somit auf Fr. 41'267.80 beläuft. Das Grundhonorar von Fr. 3'750.00 ist entsprechend der Praxis des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt um 2 %, mithin um Fr. 825.35 zu erhöhen. Gesamthaft beträgt die Parteientschädigung daher unter Berücksichtigung eines Zuschlages von Fr. 750.00 für die Hauptverhandlung Fr. 5'325.35 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 431.35.
Dispositiv
- das Sozialversicherungsgericht : ://: In Gutheissung der Teilklage wird die Beklagte dazu verpflichtet, der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis 23. November 2025 Taggelder in Höhe von Fr. 41'267.80 zuzüglich Zins von 1.25 % seit dem 30. November 2025 zu bezahlen. Die Widerklage wird abgewiesen. Das Verfahren ist kostenlos. Die Beklagte hat der Klägerin eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 5'325.35 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 431.35 zu bezahlen. Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Schnyder lic. iur. B. Bertazzo Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt. Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere: a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid. Geht an: Klägerin Beklagte Versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 2. Juli 2026
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), Dr. med. R. von Aarburg, S. Schenker
und Gerichtsschreiberin lic. iur. B. Bertazzo
Parteien
A____
[...]
vertreten durch MLaw Jonas Steiner, schadenanwaelte AG, Advokat, Buchserstrasse 18, 5001 Aarau
Klägerin und Widerbeklagte
B____ Versicherungs-Gesellschaft AG
[...] Beklagte und Widerklägerin
Gegenstand
KV.2025.12
Kranken-/Unfalltaggeld (VVG)
Kündigung des Versicherungsvertrags infolge betrügerischer Begründung des Versicherungsanspruchs; Leistungseinstellung nach Observation
Tatsachen
I.
a) A____ (Klägerin und Widerbeklagte; im Folgenden Klägerin), geboren am [...] 1972, ist selbstständige Pilateslehrerin und verfügt über eine Kollektiv-Krankenversicherung bei der B____ Versicherungs-Gesellschaft AG (Beklagte und Widerklägerin; im Folgenden Beklagte) mit der Nummer [...]. Versichert ist ein Kranken- und Unfalltaggeld in Höhe von jährlich Fr. 48'000.00 (Summenversicherung; Rz. 11 Klageantwort [KA]) für die Dauer von 730 Tagen mit einer Wartefrist von 90 Tagen (Klagebeilage [KB] 2).
b) Am 26. Juni 2024 erlitt die Klägerin eine Distorsion des oberen Sprunggelenks links. In der Folge war sie ab 4. Juli 2024 zu 100 % arbeitsunfähig (KB 6-7). Anlässlich eines operativen Eingriffs vom 25. Juli 2024 wurde eine Rekonstruktion des vorderen und mittleren Aussenbandes am Sprunggelenk links vorgenommen und es erfolgte eine Teilresektion der Peronealsehnen (KB 8). Die Beklagte richtete der Klägerin ab dem 2. Oktober 2024 gestützt auf eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit Taggelder aus (KB 5).
c) Die Beklagte liess die Klägerin am 3. Dezember 2024, 13. Dezember 2024, 17. Dezember 2024 und 28. Januar 2025 observieren (KB 31 und 33). Mit Schreiben vom 28. Februar 2025 kündigte die Beklagte den Versicherungsvertrag rückwirkend per 4. Juli 2024 infolge betrügerischer Begründung des Versicherungsanspruchs gemäss Art. 40 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) und forderte von der Klägerin die Rückerstattung der bereits ausgerichteten Taggelder in Höhe von Fr. 11'969.00 abzüglich der Prämienrückerstattung von Fr. 4'548.30 (KB 30).
II.
a) Am 6. November 2025 hat die Klägerin Teilklage beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie stellt folgende Rechtsbegehren:
1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Fr. 41'267.80 nebst Zins zu 5 % p.a. ab dem 30.11.2025 (ein Anteil des der Klägerin zwischen dem 01.01.2025 und dem 23.11.2025 entstandenen Anspruchs auf Taggeldleistungen) zu bezahlen.
2. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass es sich bei der vorliegenden Klage um eine Teilklage (ein Anteil des der Klägerin zwischen dem 01.01.2025 und dem 23.11.2025 entstandenen Anspruchs auf Taggeldleistungen) handelt und dass weitere Forderungen aus dem Versicherungsvertrag mit der Policen Nr. [...] vorbehalten bleiben.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MwSt. zulasten der Beklagten.
b) Am 23. Januar 2026 reicht die Beklagte die Klageantwort ein und erhebt Widerklage. Dabei stellt sie folgende Rechtsbegehren:
1. Die Klage vom 06.11.2025 sei vollumfänglich abzuweisen.
2. Widerklageweise sei die Widerbeklagte zu verpflichten, der Widerklägerin Fr. 7'420.70 zuzüglich Zins zu 5 % seit 01.04.2025 zu bezahlen.
3. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei auf eine Hauptverhandlung zu verzichten.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin und Widerbeklagten.
c) Mit Replik vom 19. Februar 2026 sowie Duplik vom 27. April 2026 halten die Parteien an den gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
a) Am 2. Juli 2026 findet eine mündliche Verhandlung vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. An dieser nehmen die Klägerin persönlich sowie ihr Rechtsvertreter, Advokat Jonas Steiner, teil. Für die Beklagte erscheint Rechtsanwältin C____.
b) Zunächst erfolgt eine Befragung der Klägerin. Anschliessend erhalten die Parteien Gelegenheit zum Vortrag.
c) Für sämtliche Ausführungen wird auf das geführte Verhandlungsprotokoll sowie die nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen gelten als privatrechtlich (BGE 138 III 2 E. 1.1, BGE 133 III 439 E. 2.1 und BGE 124 III 44 E. 1a/aa). Demnach richtet sich das Verfahren bei Streitigkeiten betreffend Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272). Dabei gelten die Bestimmungen des vereinfachten Verfahrens (Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO).
1.2. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt beurteilt gemäss § 19 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (SVGG; SG 154.200) i.V.m. § 12 des basel-städtischen Gesetzes vom 13. Oktober 2010 über die Einführung der Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO; SG 221.100) und § 82 Abs. 2 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG; SG 154.100) als einzige kantonale Instanz Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung (vgl. Art. 7 ZPO). Das angerufene Gericht ist somit in sachlicher Hinsicht zuständig.
1.3. Gemäss Art. 198 lit. f ZPO entfällt das Schlichtungsverfahren bei Streitigkeiten, für die nach Art. 7 dieses Gesetzes eine einzige kantonale Instanz zuständig ist. Die Klage wird deshalb direkt beim Gericht anhängig gemacht und es wird kein vorgängiges Schlichtungsverfahren durchgeführt.
1.4. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich grundsätzlich nach Art. 9 ff. ZPO. Der dem vorliegenden Fall zu Grunde liegende Vertrag ist als Konsumentenvertrag im Sinne von Art. 32 ZPO zu qualifizieren (vgl. Urs Feller, Jürg Bloch, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Hrsg. Sutter-Somm/Hasenböh-ler/Leuenberger, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 32 Rz. 46 f., mit weiteren Hinweisen), weshalb die Klage am Wohnsitz der versicherten Person eingereicht werden kann (Art. 32 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Klägerin hat ihren Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist damit gegeben. Die Beklagte bestreitet die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts denn auch nicht.
1.5. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Klage einzutreten.
1.6. Per 1. Januar 2022 ist das Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz [VVG]; SR 221.229.1) in revidierter Fassung in Kraft getreten. Gemäss der Übergangsbestimmung von Art. 103a VVG gelten für Verträge, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 19. Juni 2020 (welche eben per 1. Januar 2022 in Kraft gesetzt wurde) abgeschlossen worden sind, die Bestimmungen des neuen Rechts über die Formvorschriften sowie über das Kündigungsrecht nach den Artikeln 35a und 35b VVG. Alle anderen Bestimmungen gelten nur für neu abgeschlossene Verträge (vgl. Botschaft zur Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes vom 28. Juni 2017, BBl 2017 5089 ff., 5136). Vorliegend wurde der Versicherungsvertrag vor dem 1. Januar 2022 abgeschlossen (vgl. KB 2). Es sind somit mit Ausnahme der Formvorschriften und des Kündigungsrechts die Bestimmungen des VVG in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung (nachfolgend aVVG) anwendbar. Mit Ausnahme von Art. 87 aVVG, der das selbständige Forderungsrecht der oder des Begünstigten in der kollektiven Unfall- oder Krankenversicherung normiert, enthält das aVVG keine spezifischen Bestimmungen zum Krankentaggeld. Es sind daher in erster Linie die vertraglichen Vereinbarungen der Parteien massgebend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_271/2023 vom 14. November 2023 E. 3.1.). Vorliegend sind dies insbesondere die Allgemeinen Bedingungen für die Kollektiv-Krankenversicherung (AB), Ausgabe 07.2020 sowie die Zusatzbedingungen für die Krankentaggeld- oder Kranken- und Unfalltaggeld-Versicherung (ZB KKUTG), Ausgabe 07.2020 (KB 3 und 4).
2.
2.1. Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, aufgrund des Unfalles vom 26. Juni 2024 sei sie nach wie vor teilweise arbeitsunfähig und könne ihre Arbeit als selbstständige Pilateslehrerin nur in reduziertem Umfang ausüben. Sie bestreitet, dass sie während ihrer 100%igen Arbeitsunfähigkeit Kurse selbstständig durchgeführt und geleitet habe. Im Sinne der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht habe sie für die jeweiligen Kurse Stellvertretungen organisiert. An den von der Beklagten erwähnten Tagen sei sie zwar vor Ort gewesen, habe aber keine Kurse geleitet, sondern die anwesenden Kinder lediglich bis zum Kursende betreut und mit ihnen gespielt. Infolge kurzfristiger Absagen der Stellvertretungen sei es ihr nicht möglich gewesen, die Eltern rechtzeitig zu informieren. Weiter habe sie der Anpassung der Homepage keine Priorität eingeräumt. Ihre Kundinnen und Kunden seien jedoch über ihre Abwesenheit informiert gewesen. Im Sinne einer Teilklage seien ihr deshalb auch vom 1. Januar 2025 bis 23. November 2025 die ihr zustehenden Taggelder auszurichten und die Widerklage sei abzuweisen (vgl. Klage vom 6. November 2025, Replik vom 19. Februar 2026 sowie das Verhandlungsprotokoll vom
2. Juli 2026).
2.2. Demgegenüber ist die Beklagte der Ansicht, die Klägerin habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit geltend gemacht, obwohl sie ihre Tätigkeit zumindest teilweise wieder aufgenommen habe. Der Stundenplan auf der Homepage der Klägerin sowie die anlässlich der Observationen angetroffene Situationen würden deutlich machen, dass es der Klägerin möglich gewesen sei, Kurse durchzuführen und zu leiten. Ein Arbeitsversuch sei nicht gemeldet worden. Es sei deshalb überwiegend wahrscheinlich, dass die Klägerin beabsichtigt habe, höhere Taggelder zu erlangen, als ihr effektiv zugestanden wären. Diese Sachlage erfülle den Tatbestand der betrügerischen Begründung des Versicherungsanspruchs gemäss Art. 40 aVVG. Die Klage sei demzufolge vollumfänglich abzuweisen und die Klägerin sei widerklageweise zu verpflichten, die bereits ausbezahlten Taggelder abzüglich der Prämienrückerstattung an die Beklagte zurückzuerstatten.
2.3. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beklagte zu Recht aufgrund der vorliegenden Akten gestützt auf Art. 40 aVVG vom Versicherungsvertrag zurückgetreten ist, die Auszahlung weiterer Taggelder verweigert und die Rückzahlung der bereits ausgerichteten Taggelder fordert. Nicht bestritten hingegen ist das Bestehen des Versicherungsvertrages zwischen der Klägerin und der Beklagten sowie der Eintritt des Versicherungsfalles, mithin das Unfallereignis vom 26. Juni 2024 mit anschliessender Arbeitsunfähigkeit.
3.
3.1. Hat der Anspruchsberechtigte oder sein Vertreter Tatsachen, welche die Leistungspflicht des Versicherers ausschliessen oder mindern würden, zum Zwecke der Täuschung unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen oder hat er die ihm nach Massgabe von Art. 39 aVVG obliegenden Mitteilungen zum Zwecke der Täuschung zu spät oder gar nicht gemacht, so ist der Versicherer gemäss Art. 40 aVVG gegenüber dem Anspruchsberechtigten nicht an den Vertrag gebunden.
3.2. In objektiver Hinsicht liegt eine betrügerische Begründung des Versicherungsanspruchs im Sinne von Art. 40 aVVG vor, wenn der Versicherte Tatsachen verschweigt oder zum Zwecke der Täuschung unrichtig mitteilt, welche die Leistungspflicht des Versicherers ausschliessen oder mindern können. Dabei ist nicht jede Verfälschung oder Verheimlichung von Tatsachen von Bedeutung, sondern nur jene, welche objektiv geeignet ist, Bestand oder Umfang der Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen; der Versicherer müsste dem Anspruchsberechtigten bei korrekter Mitteilung des Sachverhalts eine kleinere oder gar keine Entschädigung ausrichten (vgl. u.a. Urteile des Bundesgerichts 4A_470/2024 vom 7. Januar 2025 E. 3.2. und 4A_517/2024 vom 2. Juni 2025 E. 4.3.2.).
3.3. Zusätzlich zu den objektiven Voraussetzungen von Art. 40 aVVG muss als subjektives Element die Täuschungsabsicht hinzutreten, wonach der Anspruchsteller dem Versicherer mit Wissen und Willen unwahre Angaben macht, um einen Vermögensvorteil zu erlangen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 4A_517/2024 vom 2. Juni 2025 E. 4.3.2.). Täuschungsabsicht ist auch schon gegeben, wenn der Anspruchsteller um die falsche Willensbildung beim Versicherer weiss oder dessen Irrtum ausnützt, indem er über den wahren Sachverhalt schweigt oder absichtlich zu spät informiert (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 4A_470/2024 vom 7. Januar 2025 E. 3.2.).
3.4. Der Anspruchsberechtigte in der Regel der Versicherungsnehmer, der versicherte Dritte oder der Begünstigte hat die Tatsachen zur "Begründung des Versicherungsanspruches" (Marginalie zu Art. 39 aVVG) zu beweisen, also namentlich das Bestehen eines Versicherungsvertrags, den Eintritt des Versicherungsfalls und den Umfang des Anspruchs (Urteil des Bundesgerichts 4A_470/2024 vom 7. Januar 2025 E. 3.3.). Den Versicherer trifft demgegenüber die Beweislast für Tatsachen, die ihn zu einer Kürzung oder Verweigerung der vertraglich vorgesehenen Leistung berechtigen oder die den Versicherungsvertrag gegenüber dem Anspruchsberechtigten unverbindlich machen (BGE 148 III 105 E. 3.3.1.; BGE 130 III 321 E. 3.1), wie zum Beispiel die betrügerische Begründung des Versicherungsanspruchs nach Art. 40 aVVG (BGE 130 III 321 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_470/2024 vom 7. Januar 2025 E. 3.3.).
3.5. Anspruchsberechtigter und Versicherer haben im Streit um vertragliche Leistungen je ihr eigenes Beweisthema und hierfür je den Hauptbeweis zu erbringen. Dies trifft auch dann zu, wenn sich beide Beweisthemen im gleichen Verfahren gegenüberstehen (BGE 148 III 105 E. 3.3.1; BGE 130 III 321 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 4A_470/2024 vom 7. Januar 2025 E. 3.3. und 4A_478/2024 vom 4. Dezember 2024 E. 4.1.1.). Es gilt das ordentliche Beweismass. Der Beweis ist damit erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist. Es genügt, wenn am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr bestehen oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (BGE 148 III 105 E. 3.3.1).
3.6. In Bezug auf die betrügerische Begründung des Versicherungsanspruchs nach Art. 40 aVVG hat der Versicherer zwei Voraussetzungen nachzuweisen: Erstens die wahrheitswidrige Darstellung von Fakten durch den Versicherten und zweitens die Täuschungsabsicht. Hinsichtlich der Täuschungsabsicht als innerpsychologisches Phänomen liegt eine Beweisnot vor und der Nachweis mit dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit genügt. Beim Beweis der objektiven Voraussetzung der Darstellung von wahrheitswidrigen Fakten besteht demgegenüber keine generelle Beweisnot. Der Nachweis ist daher grundsätzlich mit dem strikten Beweismass zu erbringen (vgl. dazu u.a. das Urteil des Bundesgerichts 4A_491/2023 vom 26. Februar 2024 E. 4.6.).
3.7. Das ordentliche Beweismass gilt auch für den Beweis der Arbeitsunfähigkeit (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 4A_478/2024 vom 4. Dezember 2024 E. 4.3.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts obliegt es der versicherten Person zu beweisen, dass sie (weiterhin) arbeitsunfähig ist und daher Anspruch auf Taggelder hat, wenn die Versicherung zunächst Taggelder ausbezahlt hat und sodann geltend macht, die Umstände hätten sich geändert oder die Leistungen seien von vornherein zu Unrecht erbracht worden und die versicherte Person sei (wieder) arbeitsfähig (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 4A_106/2025 vom 4. August 2025 E. 5.2.).
4.
4.1. Aus den Akten ergibt sich im Wesentlichen Folgendes: Im Zeitpunkt des Unfalles vom 26. Juni 2024 verfügte die Klägerin unbestrittenermassen über eine kollektive Kranken- und Unfalltaggeldversicherung bei der Beklagten (KB 2). Ab 4. Juli 2024 war sie zu 100 % arbeitsunfähig und die Beklagte richtete ihr erstmals nach Ablauf der 90-tägigen Wartefrist ab dem 2. Oktober 2024 Taggeldleistungen aus (KB 5-7). Im Rahmen der Leistungsprüfung konsultierte die Beklagte am 7. August 2024, am 13. November 2024 und am 17. Februar 2025 die Homepage der Klägerin und stellte fest, dass unter dem Namen der Klägerin weiterhin Kurse, mithin Pilates und Zirkustraining für Kinder, angeboten werden. Teilweise seien die Kurse auch mit dem Vermerk «ausgebucht» versehen gewesen (KB 30). Gestützt auf diesen Anfangsverdacht war die Beklagte gemäss Art. 24 AB (KB 3) berechtigt, Überwachungs- und Observationsmassnahmen durchzuführen. In der Folge liess die Beklagte die Klägerin an vier Terminen observieren (KB 31 und 33).
4.2. 4.2.1. Dem Bericht der Schadenexpertin vom 5. Dezember 2024 lässt sich entnehmen, dass die Klägerin am 3. Dezember 2024 um 16.15 Uhr an ihrem Wohnort unter Zuhilfenahme von Gehhilfen in ein Taxi eingestiegen sei. Um 16.28 Uhr sei sie vor ihrer Geschäftslokalität aus dem Taxi ausgestiegen, habe die Eingangstüre aufgeschlossen und anschliessend die Geschäftslokalität betreten. Ab 16.45 Uhr seien sieben Kinder zur Geschäftslokalität gebracht worden. Eine Mutter habe ihr Kind in die Geschäftslokalität hineingebracht und kurz darauf das Lokal wieder verlassen. Um 18.00 Uhr sei die Abklärung abgebrochen worden (vgl. KB 33). Zu dieser Observation vom 3. Dezember existiert keine Fotodokumentation.
4.2.2. Die zweite Observation erfolgte am 13. Dezember
2024. Gemäss undatiertem Tagesbericht sei um 08.50 Uhr die Beleuchtung in der Geschäftslokalität der Klägerin eingeschaltet worden. Um 09.30 Uhr habe eine weibliche Person die Geschäftslokalität verlassen. Ab 09.45 hätten acht Frauen die Geschäftslokalität betreten und diese ab 11.02 Uhr wieder verlassen (vgl. KB 31). Anlässlich der Observation vom 13. Dezember 2024 konnte die Klägerin im Umfeld der Geschäftslokalität nicht festgestellt werden.
4.2.3. Auch anlässlich der Observation vom 17. Dezember 2024 wurde die Klägerin im Umfeld der Geschäftslokalität nicht gesehen. Es waren auch keine Lichtquellen im Inneren der Liegenschaft feststellbar (vgl. KB 31).
4.2.4. Dem undatierten Tagesbericht lässt sich entnehmen, dass die Klägerin am 28. Januar 2025 um 16.13 Uhr ihr Wohnhaus an Gehhilfen verlassen und um 16.15 Uhr von einem Taxi abgeholt worden sei. Um 16.26 Uhr sei sie vor der Geschäftslokalität ausgestiegen und habe sich unter Zuhilfenahme von Gehhilfen in den nahegelegenen Denner begeben. Um 16.36 Uhr habe sie die Eingangstüre aufgeschlossen und die Geschäftslokalität betreten. Ab 16.58 Uhr hätten zwölf Kinder die Geschäftslokalität betreten und diese ab 18.03 Uhr wieder verlassen. Weitere erwachsene Personen hätten nicht festgestellt werden können. Um 18.26 Uhr sei das Licht in der Geschäftslokalität gelöscht worden, die Klägerin habe die Eingangstüre verschlossen und sei um 18.28 Uhr in ein Taxi eingestiegen. Um 18.36 Uhr sei die Klägerin an ihrem Wohnort aus dem Taxi ausgestiegen und habe unter Zuhilfenahme von Gehhilfen ihr Wohnhaus betreten. Um 18.45 Uhr sei die Überwachung abgebrochen worden (vgl. KB 31). Der Observationsbericht vom 28. Januar 2025 wird durch eine Fotodokumentation ergänzt.
In Bezug auf die betrügerische Begründung des Versicherungsanspruchs nach Art. 40 aVVG hat der Versicherer zunächst die wahrheitswidrige Darstellung von Fakten durch den Versicherten nachzuweisen (vgl. E. 3.6. hiervor). Dabei ist nicht jede Verfälschung oder Verheimlichung von Tatsachen von Bedeutung, sondern nur jene, welche objektiv geeignet ist, Bestand oder Umfang der Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen (vgl. E. 3.2. hiervor). Eine entsprechende Informations- und Meldepflicht der Klägerin ist auch in Art. 12 Abs. 5 AB (KB 3) normiert und unbestritten.
Fraglich ist, ob die Beklagte vorliegend den Beweis dafür erbracht hat, dass die Klägerin ihre Arbeit trotz einer attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit und ohne entsprechende Meldung teilweise wieder aufgenommen hat (vgl. zur Beweislast und zum Beweismass auch E. 3.4. und 3.5. hiervor).
4.3. 4.3.1. Festzuhalten ist zunächst, dass die Klägerin lediglich an zwei der vier Observationsterminen im Umfeld der Geschäftslokalität gesichtet werden konnte. Am 13. Dezember 2024 sowie am 17. Dezember 2024 wurde die Klägerin nicht gesehen.
4.3.2. Dem Abklärungsbericht vom 5. Dezember 2024 lässt sich entnehmen, dass am 3. Dezember 2024 sowohl die Klägerin als auch mehrere Kinder die Geschäftslokalität betreten haben (vgl. E. 4.2.1. hiervor). Gemäss Stundenplan auf der Homepage der Klägerin habe an diesem Tag ein Zirkustraining für Kinder der 4. Klasse stattgefunden (KB 33). Daraus schliesst die Beklagte, dass die Klägerin zumindest teilweise erwerbstätig gewesen sei. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist es nicht erstellt, dass die Klägerin ein Zirkustraining geleitet hat. Es sind keinerlei bildgebende Nachweise hierzu vorhanden. Man sieht die konkrete Tätigkeit der Klägerin in der Geschäftslokalität weder auf einem Bild, noch kann diese den Ausführungen im Abklärungsbericht vom 5. Dezember 2024 entnommen werden. Vielmehr liegen zahlreiche Hinweise vor, welche den Schluss nahelegen, dass die Klägerin an besagtem Tag keinen Kurs geleitet hat.
Zunächst deutet die gesundheitliche Situation der Klägerin darauf hin, dass es ihr nicht möglich war, am 3. Dezember 2024 ein Zirkustraining zu leiten. Die Schadenexpertin hielt fest, die versicherte Person sei mit Gehhilfen unterwegs, sowohl in der Umgebung ihres Wohn- als auch Trainingslokals. Darüber hinaus sei sie mit einem Taxi zur Geschäftslokalität gefahren. Sie konnte sie in keinem Moment uneingeschränkt beobachten im Gegenteil. Dies verdeutlicht, dass die Klägerin Anfang Dezember 2024 in ihrer Mobilität durchwegs stark eingeschränkt und deshalb kaum in der Lage war, ein körperlich anspruchsvolles Zirkustraining, bei dem die Kinder auch gestützt und gesichert werden müssen, zu leiten. Dies deckt sich mit den medizinischen Unterlagen, wonach mit Verlaufsbericht der D____Klinik vom 31. Oktober 2024 die Diagnose CRPS Typ 1 definitiv gestellt worden ist (siehe E. 5.1. hiernach). Die dokumentierten Beobachtungen und die medizinische Aktenlage lassen nach dem Grundsatz des strikten Beweises nicht den Schluss zu, dass die Klägerin eine relevante Arbeitsfähigkeit aufwies und entsprechend erwerbstätig war.
Auch führt die Klägerin in der Hauptverhandlung erneut nachvollziehbar und glaubwürdig aus, dass sie aus mehreren Gründen einige Male ihre Geschäftslokalität aufgesucht habe. So habe sie einerseits aufgrund ihrer Schadenminderungspflicht und zwecks Erhaltung ihres Geschäfts Stellvertretungen gesucht und diese vor der definitiven Anstellung zu einer Probelektion eingeladen. Diese Probelektionen hätten in der Geschäftslokalität im Beisein der Klägerin stattgefunden. Sodann sei es zwei Mal zu äusserst kurzfristigen Absagen durch die Stellvertretungen gekommen. Sie habe sich dann jeweils entschieden, sich zur Geschäftslokalität zu begeben, die Kinder in Empfang zu nehmen und die Zeit bis zum Ende des Kurses mit einem Spiel (Memory) zu überbrücken. Aufgrund der Kurzfristigkeit der Absagen sei es jeweils nicht möglich gewesen, die Eltern der Kinder rechtzeitig zu informieren. Sie habe sich das zwar überlegt, jedoch wegen der nicht zuverlässigen Erreichbarkeit der Eltern und zur Sicherheit der Kinder davon abgesehen. Den Eltern habe sie angeboten, das Geld zurückzuerstatten, es wurde dann aber vereinbart, ab Frühjahr bis Sommer die Lektionen früher zu beginnen (vgl. Ziff. 38, 39 und 46 der Klage, Ziff. 8 ff. der Replik sowie auch das Verhandlungsprotokoll). Es gibt keinen Anlass, an den diesbezüglichen Aussagen der Klägerin zu zweifeln, lassen sie sich doch ohne Weiteres mit den gemachten Beobachtungen vereinbaren.
Soweit die Beklagte geltend macht, die Klägerin habe ihren Betrieb als Pilateslehrerin versichert, worunter auch das Zirkustraining falle und es sei irrelevant, was die Klägerin effektiv mit den Kindern gemacht habe, ist ihr nicht zu folgen. Die von der Klägerin geschilderten Handlungen, mithin das Organisieren von Stellvertretungen und Probelektionen sowie das reine Beaufsichtigen von Kindern, genügt nicht, um von einer Aufnahme der Erwerbstätigkeit auszugehen. Dabei kann offenbleiben, ob auch das Zirkustraining unter die versicherte Tätigkeit fällt. Reine organisatorische Tätigkeiten können nicht genügen für die Annahme, die Erwerbstätigkeit sei wieder aufgenommen worden. So hat denn auch das Bundesgericht festgestellt, dass blosse Vorbereitungshandlungen für die spätere Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit für die Anwendbarkeit von Art. 40 aVVG nicht ausreichen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_680/2014 vom 29. April 2015 E. 4.3). Selbst wenn in der beschriebenen Tätigkeit der Beschwerdeführerin eine Erwerbstätigkeit erblickt werden sollte, was nach vorliegender Auffassung nicht der Fall ist, so wäre dies vergleichbar mit einer sporadischen Arbeitstätigkeit wie im Urteil des Bundesgerichts 4A_534/2018 vom 17. Januar 2019, welche ebenso wenig zur Annahme eines Versicherungsbetrugs reichte. Entsprechendes gilt für den Einwand der Beklagten, dass die Klägerin mit ihrem Verhalten eine ärztliche Abklärung verhindert habe. Wie dargelegt, ist mit den Observationsergebnissen widerspruchsfrei eine sehr eingeschränkte Leistungsfähigkeit mit Notwendigkeit von Gehilfen und Transport festzustellen. Angesichts dessen konnte nicht von einer Arbeitsfähigkeit in einem leistungsrelevanten Ausmass ausgegangen werden. Demnach kann nicht von einem bestimmt gearteten Verhalten der Klägerin ausgegangen werden, das darauf abzielte, die Beklagte von weiteren Abklärungen abzuhalten.
4.3.3. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass am Vorliegen der von der Beklagten behaupteten Arbeitsaufnahme der Klägerin erhebliche Zweifel bestehen. Der Beklagten gelingt es mit dem Observationsergebnis vom 3. Dezember 2024 deshalb nicht, den strikten Nachweis zu erbringen, dass die Klägerin ihre Arbeitstätigkeit tatsächlich teilweise wieder aufgenommen hat.
4.3.4. Nicht anders präsentiert sich die Situation anlässlich der Observation vom 28. Januar 2025. Erneut wurde die Klägerin beobachtet, wie sie mit Gehhilfen ihre Wohnliegenschaft verlässt und von einem Taxi abgeholt wird. Vor der Geschäftslokalität stieg sie aus dem Taxi aus und begab sich unter Zuhilfenahme von Gehhilfen zunächst in einen Einkaufsladen und anschliessend in die Geschäftslokalität. In der Folge hätten zwölf Kinder die Geschäftslokalität betreten und etwa eine Stunde später wieder verlassen (vgl. E. 4.2.4. hievor). Auch an besagtem Tag fand gemäss Stundenplan auf der Homepage der Klägerin das Zirkustraining für Kinder statt (AB 31). Im Unterschied zur Observation vom 3. Dezember 2024 enthält der undatierte Tagesbericht betreffend die Observation vom 28. Januar 2025 eine Fotodokumentation. Diese ändert jedoch nichts an der bereits in Bezug auf die Observation vom 3. Dezember 2024 getroffenen Feststellung, wonach nicht erstellt ist, dass die Klägerin tatsächlich ein Zirkustraining geleitet hat. Auch den einzelnen Bildern lässt sich nicht entnehmen, welche Tätigkeit die Klägerin in ihrer Geschäftslokalität ausgeübt hat. Die Bilder zeigen die Klägerin lediglich im öffentlich einsehbaren Raum vor ihrer Privatadresse und vor der Geschäftslokalität. Zudem zeigen die Bilder eine deutlich beeinträchtigte Klägerin, die sich nur mit Gehhilfen und ohne Belastung des linken Fusses fortbewegen kann. Damit ist entgegen der Ansicht der Beklagten nicht erstellt, dass die Klägerin tatsächlich ein Zirkustraining geleitet hat.
Daran ändert auch nichts, dass sich dem undatierten Tagesbericht entnehmen lässt, dass keine weitere erwachsene Person festgestellt werden konnte. Auch in Bezug auf die Observation vom 28. Januar 2025 ist auf die nachvollziehbaren Schilderungen der Klägerin zu verweisen, wonach sie einerseits im Rahmen von Probelektionen möglicher Stellvertretungen und andererseits infolge kurzfristiger Absagen der Stellvertretungen einige Male ihre Geschäftslokalität habe aufsuchen müssen (vgl. E. 4.3.2. hiervor). Diese Aussagen der Klägerin erscheinen nachvollziehbar und es gibt keinen Anlass daran zu zweifeln. Zudem entsprechen die Schilderungen der Klägerin der damaligen gesundheitlichen Situation wie sie sich auf den Bildern präsentiert und sich aus den Arztberichten ergibt (vgl. E. 4.3.2. hiervor sowie E. 5.1 hiernach).
4.3.5. Auch in Bezug auf die Observation vom 28. Januar 2025 ist somit festzuhalten, dass erhebliche Zweifel bestehen am Vorliegen der von der Beklagten behaupteten Arbeitsaufnahme der Klägerin. Reine organisatorische Tätigkeiten sowie blosse Vorbereitungshandlungen für die spätere Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit genügen wie bereits dargetan wurde für die Anwendbarkeit von Art. 40 aVVG nicht (vgl. E. 4.3.2. hiervor). Der Beklagten gelingt es deshalb auch mit dem Observationsergebnis vom 28. Januar 2025 nicht, den geforderten Nachweis zu erbringen, dass die Klägerin ihre Arbeitstätigkeit tatsächlich teilweise wieder aufgenommen hat.
4.4. Sodann kann die Beklagte auch aus dem Umstand, dass die Klägerin ihre Homepage nach dem Unfall vom 26. Juni 2024 nicht aktualisiert hat, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Es ist vielmehr nachvollziehbar, dass die Klägerin ihre Kräfte anderweitig eingesetzt hat. Hinzu kommt, dass die Klägerin nicht mit einem derart langen Arbeitsausfall gerechnet hat. Die Entwicklung eines CRPS (vgl. hierzu die Krankengeschichte [KB 6], die Berichte des E____ vom
26. September 2024, 31. Oktober 2024, 28. März 2025 und 2. Juli 2025 [KB 12, 13, 19 und 25] sowie E. 5.1 und 5.2. hiernach) war nicht vorhersehbar. Die Klägerin führte deshalb auch zu Recht aus, dass sie ursprünglich bereits nach den Herbstferien wieder mit der Arbeit habe beginnen wollen. Zudem hält sie plausibel fest, dass damals auf der Homepage noch kein Buchungssystem installiert war, weshalb die Homepage mit den Stundenplänen lediglich eine pauschale Übersicht vermittelt hat (vgl. hierzu Replikbeilage [RB] 35). Und nicht zuletzt war es für die Klägerin als Selbstständigerwerbende wichtig, den Anschein eines laufenden Betriebes erwecken zu können, weshalb ihr die fehlende Aktualisierung der Homepage nicht zum Vorwurf gereicht werden kann. Dass sie über Stellvertretungen verfügte, konnte anlässlich der Observation vom 13. Dezember 2024 beobachtet werden (siehe E. 4.2.2. hiervor). Für sich alleine reicht der Anschein des üblichen Betriebs auf der Webseite nicht aus, um der Klägerin mindestens eine Teilarbeitsfähigkeit zu unterstellen. Dies gelingt auch nicht zusammen mit den oben diskutierten zwei Observationen, welche fast zwei Monate auseinander lagen und durchwegs eine äusserst limitierte Klägerin entsprechend der medizinischen Aktenlage zeigten.
4.5. Zusammenfassend ist deshalb festzustellen, dass die Beklagte weder mit den Observationen noch mit dem Hinweis auf die nicht aktualisierte Homepage den Nachweis erbracht hat, dass die Klägerin ihre Arbeit trotz der ihr attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit wieder aufgenommen hat. Die Beklagte ist deshalb zu Unrecht gestützt auf Art. 40 aVVG vom Versicherungsvertrag zurückgetreten. Da bereits der Nachweis der objektiven Voraussetzung für die Anwendung von Art. 40 aVVG die Darstellung von wahrheitswidrigen Fakten durch den Versicherten fehlt, kann vorliegend offenbleiben, ob auch der subjektive Tatbestand die Täuschungsabsicht erfüllt wäre. Es verbleibt somit die Prüfung, ob die Klägerin gestützt auf eine fortdauernde Arbeitsunfähigkeit auch ab 1. Januar 2025 Anspruch hat auf die Ausrichtung von Taggeldern durch die Beklagte.
5.
5.1. Hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeit der Klägerin lässt sich den vorliegenden Akten Folgendes entnehmen: Ab 4. Juli 2024 war die Klägerin 100 % arbeitsunfähig (KB 7). Ab 11. August 2025 wurde der Klägerin eine Arbeitsunfähigkeit von 90 % attestiert (KB 27-28) und ab 10. Oktober 2025 eine solche von 85 % (KB 29). Dieser Verlauf deckt sich mit den vorhandenen Arztberichten. Gemäss Krankengeschichte wurde erstmals am 18. September 2024 der Verdacht auf ein CRPS gestellt (KB 6). Das E____ diagnostizierte sodann mit Verlaufsbericht vom 31. Oktober 2024 ein CRPS Typ 1 (KB 13). In der Folge führte die Klägerin diverse Therapien u. a. Ketamin-Infusionen, Grenzstrangblockaden sowie Spiegel- und Neuronaltraining durch (KB 19). Das E____ hielt mit Verlaufsbericht vom 28. März 2025 fest, die Schwellung und Farbänderung am linken Fuss sei mittlerweile zurückgegangen. Die Patientin mache langsame Fortschritte. Physiotherapie habe jedoch wegen Unverträglichkeit zwei Mal gestoppt werden müssen (KB 19). Am 2. Juli 2025 hielt das E____ fest, die Patientin berichte über persistierende Schmerzen im linken Fuss, insbesondere bei Belastung. Sie sei aktuell auf zwei Unterarmgehstützen angewiesen und entlaste das linke Bein vollständig (KB 25). Am 14. August 2025 erfolgte sodann eine Beurteilung durch die F____, welche die Diagnose eines CRPS an der linken unteren Extremität bestätigte (KB 26).
5.2. Gestützt auf die erwähnten Arztberichte und Arbeitsunfähigkeitszeugnisse ist festzustellen, dass bei der Klägerin rund drei Monate nach dem Unfall vom 26. Juni 2024 erstmals ein CRPS festgestellt wurde. Dieses CRPS hat zu einer starken Schwellung, Farbänderung und einem Taubheitsgefühl im linken Fuss sowie zu starken Schmerzen geführt. Die Klägerin war auch Anfang Juli 2025 auf zwei Unterarmgehstützen angewiesen und musste das linke Bein vollständig entlasten. Bei dieser Aktenlage bestehen keine ernsthaften Zweifel hinsichtlich der geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit und es kann auf die eingereichten Arbeitsunfähigkeitszeugnisse abgestellt werden.
5.3. Zusammenfassend ist deshalb festzustellen, dass die Klägerin den Nachweis erbracht hat, dass sie auch ab 1. Januar 2025 weiterhin (teilweise) arbeitsunfähig war. Sie hat deshalb Anspruch auf Ausrichtung der geltend gemachten Taggelder.
6.
6.1. Mit Teilklage vom 6. November 2025 fordert die Klägerin die Ausrichtung von Taggeldern für den Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis 23. November 2025, gesamthaft Fr. 41'267.80 (vgl. dazu das Rechtsbegehren auf S. 2 der Klage sowie Ziff. 49 der Klage). Die Beklagte hingegen ist der Ansicht, dass sich die bis am 23. November 2025 ausstehenden Taggelder auf Fr. 41'136.35 belaufen. Diese Summe wird von der Beklagten nicht aufgeschlüsselt. Sie weist aber zu Recht darauf hin, dass bei der Berechnung der Klägerin bei einigen Monaten die Anzahl Tage nicht korrekt sind (vgl. Ziff. 50 der Klageantwort).
Gestützt auf die vorliegenden Akten ist folgende Berechnung vorzunehmen:
Monat
Anzahl Tage
Taggeld
Arbeitsunfähigkeit
Betrag
Januar 2025
31 Tage
Fr. 131.51
100 %
Fr. 4076.81
Februar 2025
28 Tage
Fr. 131.51
100 %
Fr. 3682.28
März 2025
31 Tage
Fr. 131.51
100 %
Fr. 4076.81
April 2025
30 Tage
Fr. 131.51
100 %
Fr. 3945.30
Mai 2025
31 Tage
Fr. 131.51
100 %
Fr. 4076.81
Juni 2025
30 Tage
Fr. 131.51
100 %
Fr. 3945.30
Juli 2025
31 Tage
Fr. 131.51
100 %
Fr. 4076.81
August 2025
31 Tage
Fr. 131.51
100 % vom 1.8.2025 bis 10.8.2025
90 % vom 11.8.2025 bis 31.8.2025
Fr. 1315.10
Fr. 2485.53
September 2025
30 Tage
Fr. 131.51
90 %
Fr. 3550.77
Oktober 2025
31 Tage
Fr. 131.51
90 % vom 1.10.2025 bis 9.10.2025
85 % vom
10.10.2025 bis 31.10.2025
Fr. 1065.23
Fr. 2459.24
November 2025
23 Tage
Fr. 131.51
85 %
Fr. 2571.02
Total
327 Tage
Fr. 41'327.01
Unter Berücksichtigung von 327 eingeklagten Taggeldern für den Zeitraum vom
1. Januar 2025 bis 23. November 2025 und einem Taggeld in Höhe von Fr. 131.51 (vgl. KB 2 und 5) sowie einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab 1. Januar 2025, 90 % ab 11. August 2025 sowie 85 % ab 10. Oktober 2025 resultiert somit ein Betrag von gesamthaft Fr. 41'327.01.
Gestützt auf Art. 58 Abs. 1 ZPO gilt im vorliegenden Verfahren der Dispositionsgrundsatz. Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat. Die Klägerin hat demzufolge Anspruch auf Ausrichtung von Taggeldern in Höhe der eingeklagten Fr. 41'267.80.
6.2. Die Klägerin beantragt zusätzlich zu den ausstehenden Taggeldern einen Zins von 5 % für das Jahr ab dem 30. November 2025 (vgl. dazu das Rechtsbegehren auf S. 2 der Klage sowie Ziff. 49 der Klage). Diesbezüglich weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass sie gemäss Art. 27 AB (KB 3) erst ab der Einleitung der Betreibung oder der gerichtlichen Klage Verzugszins schuldet. Gemäss Art. 27 AB entspricht der Verzugszinssatz sodann dem jeweils geltenden Mindestzinssatz für die obligatorische berufliche Vorsorge, jedoch höchstens 5 % pro Jahr (vgl. Ziff. 51 der Klageantwort). Der Mindestzinssatz für die obligatorische berufliche Vorsorge beläuft sich seit 1. Januar 2024 auf 1.25 % (vgl. Art. 12 lit. k der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2]; SR 831.441.1).
Vorliegend wurde die Klage am 6. November 2025 erhoben. Gestützt auf den Dispositionsgrundsatz gemäss Art. 58 Abs. 1 ZPO kann der Klägerin auch hinsichtlich des Verzugszinses nicht mehr zugesprochen werden, als sie verlangt. Demzufolge hat die Klägerin Anspruch auf die Ausrichtung eines Verzugszinses in Höhe von 1.25 % seit dem 30. November 2025.
7.
7.1. Nach dem Gesagten ist die Teilklage gutzuheissen und die Widerklage abzuweisen. Die Beklagte ist dazu zu verpflichten, der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum 23. November 2025 Taggelder in Höhe von insgesamt Fr. 41'267.80 auszurichten. Die Beklagte schuldet der Klägerin zudem einen Verzugszins in Höhe von 1.25 % seit dem 30. November 2025.
7.2. Das Verfahren ist gemäss Art. 114 lit. e ZPO kostenlos.
7.3. Gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO ist der obsiegenden Klägerin eine Parteientschädigung zu Lasten der Versicherung zuzusprechen.
7.3.1. Gemäss § 16 Abs. 1 des Reglements vom 16. Juni 2020 über das Honorar und die Entschädigung der berufsmässigen Vertretung im Gerichtsverfahren (HoR; SG 291.400) berechnet sich das Honorar in Sozialversicherungssachen grundsätzlich nach dem Zeitaufwand. Abs. 2 dieser Bestimmung präzisiert, dass gemäss Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO bei Streitigkeiten aus Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung der Streitwert zu berücksichtigen ist.
7.3.2. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung in Verfahren betreffend Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung von einem Grundhonorar von Fr. 3'750.00 inklusive Auslagen zuzüglich Mehrwertsteuer aus. Diese Pauschale beruht auf der Annahme eines geschätzten durchschnittlichen Aufwandes von 15 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 250.00. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die Parteientschädigung für das Verfahren vor den kantonalen Versicherungsgerichten willkürfrei innerhalb einer Bandbreite von Fr. 160.00 bis Fr. 320.00 in der Stunde festgelegt werden (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 9C_47/2021 vom 18. März 2021 E. 5.4. und 9C_787/2014 vom 7. Juli 2015 E. 6.2. mit Hinweisen). Bei Forderungen über Fr. 30'000.00 wird die Parteientschädigung gemäss der Praxis des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt in der Regel um mindestens 2 % des Streitwertes erhöht.
7.3.3. Stehen sich in einem Verfahren Klage und Widerklage gegenüber, bestimmt sich der Streitwert gemäss Art. 94 Abs. 1 ZPO nach dem höheren Rechtsbegehren. Zur Bestimmung der Prozesskosten, d.h. der Gerichtskosten und der Parteientschädigung, werden die Streitwerte zusammengerechnet, sofern sich Klage und Widerklage nicht gegenseitig ausschliessen (Art. 94 Abs. 2 ZPO; vgl. auch Thomas Sutter-Somm/Benedikt Seiler in: Thomas Sutter-Somm/Benedikt Seiler, Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich, 2021, Art. 94 N 3). Klage und Widerklage schliessen sich gegenseitig aus, wenn nicht beide begründet sein können bzw. wenn die Gutheissung der Klage die Gutheissung der Widerklage ausschliesst und umgekehrt (vgl. Thomas Sutter-Somm/Benedikt Seiler, a.a.O., Art. 94 N 3 sowie Peter Diggelmann in: Alexander Brunner/Dominik Gasser/Ivo Schwander, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, Art. 94 N 4 f.).
7.3.4. Vorliegend schliessen sich die Klage und die Widerklage gegenseitig aus, weshalb sich der Streitwert nach dem höheren Rechtsbegehren richtet und sich somit auf Fr. 41'267.80 beläuft. Das Grundhonorar von Fr. 3'750.00 ist entsprechend der Praxis des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt um 2 %, mithin um Fr. 825.35 zu erhöhen. Gesamthaft beträgt die Parteientschädigung daher unter Berücksichtigung eines Zuschlages von Fr. 750.00 für die Hauptverhandlung Fr. 5'325.35 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 431.35.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht :
://: In Gutheissung der Teilklage wird die Beklagte dazu verpflichtet, der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis 23. November 2025 Taggelder in Höhe von Fr. 41'267.80 zuzüglich Zins von 1.25 % seit dem 30. November 2025 zu bezahlen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beklagte hat der Klägerin eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 5'325.35 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 431.35 zu bezahlen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder lic. iur. B. Bertazzo
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
Klägerin Beklagte
Versandt am: