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IV.2026.22

IVG

BS Sozialversicherungsgericht ·IV · 2026-07-02 · Deutsch BS
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Erwägungen (48 Absätze)

E. 1 Die Verfügung vom 6. Januar 2025 sei aufzuheben und es sei ihr ab 1. Oktober 2022 eine ganze Rente, ab 1. April 2023 eine solche von mindestens 67 %, ab 1. Januar 2024 von mindestens 69 %, ab

1. Juni 2024 von mindestens 54 % und ab 1. März 2025 von mindestens 51 % einer ganzen Rente zuzusprechen.

E. 1.1 Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

E. 1.2 Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

E. 2 Eventualiter sei durch das Gericht ein psychiatrisches Obergutachten unter Einbezug der Abklärung einer ADHS-Störung und einer neuropsychologischen Begutachtung einzuholen und gestützt darauf die Invalidität neu zu ermitteln.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ist gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Prof. Dr. G____ vom 3. Februar 2025 der Ansicht, dass der Beschwerdeführerin eine befristete Invalidenrente zusteht. Ab dem Zeitpunkt der Begutachtung vom 27. November 2024 sei von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes auszugehen, so dass ihr ab diesem Zeitpunkt eine angepasste Verweistätigkeit im Umfang von 70 % zumutbar wäre. Dies führe dazu, dass die Rente nach Ablauf der gesetzlichen dreimonatigen Übergangsfrist per 1. März 2025 aufgehoben werde.

E. 2.2 Demgegenüber vertritt die Beschwerdeführerin die Ansicht, dass ihr auch über den 1. März 2025 hinaus eine Invalidenrente zusteht. Sie bestreitet insbesondere, dass es ab dem Zeitpunkt der Begutachtung vom 27. November 2024 zu einer Verbesserung des Gesundheitszustandes gekommen ist und geht vielmehr von einem chronifizierten Beschwerdebild mit einer dauerhaften Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % aus. Zudem ist sie der Ansicht, dass die Beschwerdegegnerin eine ADHS-Diagnostik bzw. eine neuropsychologische Abklärung hätte vornehmen müssen. Schliesslich geht sie davon aus, dass sie ihre Restarbeitsfähigkeit nicht mehr im angestammten Tätigkeitsbereich Pflege und Gesundheit umsetzen kann, weshalb für die Ermittlung des Invalideneinkommens auf den «allgemeinen Hilfsarbeitermarkt» abzustellen sei.

E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin ab 1. März 2025 zu Recht gestützt auf die vorliegenden Akten mit Verfügung vom 6. Januar 2026 abgelehnt hat. Dabei stellt sich insbesondere die Frage, ob das psychiatrische Gutachten vom 3. Februar 2025 als schlüssig und beweiswertig betrachtet werden kann.

3.

E. 3 Es seien ihr die unentgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen.

E. 3.1 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Anspruch auf eine Rente versicherte Personen, die: ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a.); während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG [SR 830.1]) gewesen sind (lit. b); und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Gestützt auf Art. 28b IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt (Abs. 1). Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die im Gesetz festgelegten prozentualen Anteile (Abs. 4).

E. 3.2 Im Sozialversicherungsverfahren prüft der Versicherungsträger (wie auch das Sozialversicherungsgericht gemäss Art. 61 lit. c ATSG) die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Er kann insbesondere medizinische Begutachtungen veranlassen (vgl. Art. 43 Abs. 2 ATSG).

E. 3.3 Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 141 V 281 E. 5.2.1; BGE 140 V 193 E. 3.2).

E. 3.4 Ein medizinisches Gutachten erfüllt die rechtsprechungsgemässen Anforderungen dann, wenn es umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und wenn die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a).

E. 3.5 Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärztinnen oder Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 und BGE 125 V 351 E. 3b/bb). Solche Indizien können sich aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeiten mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 4.1).

E. 3.6 Gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts kommt den im Rahmen eines Gutachtens erstellten Berichten unabhängiger Fachärztinnen oder Fachärzte höherer Beweiswert zu als solchen von Hausärztinnen bzw. Hausärzten oder behandelnder Fachärztinnen oder Fachärzte (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5 mit weiteren Hinweisen).

4.

E. 4 Gestützt auf Art. 78 Abs. 3 IVV sei der Psychologin Frau I____ die Kosten für die Erstellung des ärztlichen Berichts vom 17. Juni 2025 zu vergüten. Zu diesem Zweck sei der Vorgenannten die Möglichkeit zur Einreichung einer Honorarnote einzuräumen.

E. 4.1 Die Beschwerdegegnerin stellte für die Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin auf das psychiatrische Gutachten von Prof. Dr. G____ vom 3. Februar 2025 ab (IV-Akte 110).

4.1.1.     Prof. Dr. G____ stellte als psychiatrische Diagnosen eine Panikstörung, weitgehend remittiert (F41.0), eine mittelschwere depressive Episode, weitgehend remittiert (F32.1), eine akzentuierte Persönlichkeit mit ängstlich-unsicheren Zügen (Z73) sowie ein Verdacht auf ein Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom (ADHS; F90.0) fest (IV-Akte 110, S. 26).

4.1.2.     Prof. Dr. G____ führte aus, die Explorandin sei im Rahmen eines Arbeitskonflikts zunächst an Panikattacken erkrankt und habe auch über längere Zeit ein Vermeidungsverhalten gezeigt. Im weiteren Verlauf habe sie zusätzliche Symptome wie Schlafstörungen, Niedergeschlagenheit, Grübeln, Weinen und diffuse körperliche Symptome entwickelt. Unter der ambulanten Therapie mit Psychopharmaka sowie zunächst wöchentlicher, jetzt monatlicher Psychotherapie, habe sie sich weitgehend stabilisiert (IV-Akte 110, S. 26).

Die Explorandin weise akzentuierte Persönlichkeitszüge auf, die sich daran zeigten, dass sie im Laufe der Berufstätigkeit immer wieder Konflikte gehabt habe. Im gesamten Verlauf der Behandlung sei sie immer wieder in starke Erregungszustände geraten, so auch bei der Begutachtung, als sie mit einem Weinen berichtet habe. Zusätzlich entstehe mit der Dramatisierung der Eindruck einer etwas histrionischen Struktur. Diese Auffälligkeiten würden jedoch bisher nicht das Ausmass einer Persönlichkeitsstörung erreichen (IV-Akte 110, S. 26).

In einem Screening-Test auf ein ADHS habe sich ein positiver Befund dargestellt. Die Explorandin berichte, dass sie schon in der Schulzeit langsamer gewesen sei als andere und deshalb in einer Kleinklasse unterrichtet worden sei. Bei der Begutachtung sei im psychopathologischen Befund aufgefallen, dass sie bei der Prüfung von Konzentration und Gedächtnis deutlich verlangsamt sei. Es werde empfohlen, eine ADHS-Diagnostik bzw. eine neuropsychologische Leistungsdiagnostik durchzuführen (IV-Akte 110, S. 26-27).

Insgesamt sei die Behandlung der initialen Symptomatik erfolgreich verlaufen. Die Chronifizierung sei den Persönlichkeitsaspekten oder auch dem bisher nicht diagnostizierten und behandelten ADHS zuzuschreiben (IV-Akte 110, S. 27).

4.1.3.     Weiter hielt Prof. Dr. G____ fest, die Explorandin verfüge über einen Schul- und einen Berufsabschluss und habe an mehreren Stellen einer Berufstätigkeit nachgehen können. Die Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen sei mittelgradig eingeschränkt. Ihre Arbeitsbiografie zeige, dass sie immer wieder in Konflikte gerate mit neuen Anweisungen und Regeln. Die Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben sei nicht beeinträchtigt. Die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit sei mittelgradig beeinträchtigt, da die Explorandin immer wieder eine gewisse Rigidität zeige, wenn es um die Durchführung von Massnahmen gehe. Die Kompetenz- und Wissensanwendung sowie die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit seien nicht beeinträchtigt. Die Widerstands- und Durchhaltefähigkeit sowie die Selbstbehauptungsfähigkeit seien leicht beeinträchtigt. Die Fähigkeit zu engen dyadischen Beziehungen, zur Selbstpflege und Selbstversorgung und die Mobilität seien nicht mehr beeinträchtigt (IV-Akte 110, S. 28).

4.1.4.    Weiter stellte Prof. Dr. G____ fest, die Arbeitsfähigkeit der Explorandin in der angestammten Tätigkeit belaufe sich zum Zeitpunkt der Begutachtung auf 60 % (IV-Akte 110, S. 28).

Betreffend den Verlauf der Arbeitsfähigkeit führte Prof. Dr. G____ aus, ab 29. Oktober 2021 habe zunächst eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen. Ab Ende 2022 habe eine Arbeitsfähigkeit von 20 % und ab März 2024 eine solche von 40-50 % bestanden (IV-Akte 110, S. 28-29).

Die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit betrage 70 %. Eine angepasste Tätigkeit bedeute, dass die Explorandin zunächst keiner Schichtarbeit nachgehe und in wenig stressreichen Tätigkeiten beschäftigt sei. Eine erhöhte oder hohe emotionale Belastung sollte selten sein. Dies könne beispielsweise im Bereich der Spitex oder auch in anderen sozialen Tätigkeiten, die mit ihrem Berufsabschluss möglich seien, umgesetzt werden (IV-Akte 110, S. 29).

E. 4.2 Auf das psychiatrische Gutachten von Prof. Dr. G____ vom 3. Februar 2025 kann abgestellt werden. Es entspricht den bundesgerichtlichen Anforderungen an beweiskräftige medizinische Expertisen (BGE 125 V 351 E. 3a). Das Gutachten beruht insbesondere auf einlässlichen fachärztlichen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist in Kenntnis der relevanten Vorakten ergangen. Es hat ein umfassendes Aktenstudium sowie ein eingehendes Untersuchungsgespräch stattgefunden (IV-Akte 110, S. 21). Zudem erfolgte eine psychologische Untersuchung mittels diverser von der Explorandin ausgefüllten Fragebögen (IV-Akte 110, S. 22 ff.). Sodann wurden die festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen sowie die Schlussfolgerungen bezüglich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Gutachten diskutiert und umfassend beleuchtet. Prof. Dr. G____ führte nachvollziehbar aus, dass sich die Beschwerdeführerin unter der ambulanten Psychotherapie mit Psychopharmaka weitgehend stabilisiert hat und die Behandlung der initialen Symptomatik erfolgreich verlaufen ist (IV-Akte 110, S. 26-27). Prof. Dr. G____ nahm auch Stellung zu Diskrepanzen zwischen der Aktenlage – insbesondere der Beurteilung durch die behandelnde Psychologin M. Sc. I____ – und der gutachterlichen Beurteilung und beantwortete die gestellten Fragen (IV-Akte 110, S. 29). Ihre Ausführungen erscheinen plausibel und es gibt keinen Anlass, ihre Begründung in Zweifel zu ziehen, wie nachfolgend noch aufzuzeigen sein wird.

E. 4.3 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es fehle am Erfordernis einer umfassenden und auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Abklärung, indem klare Hinweise auf weitere Beschwerdebilder negiert und nicht weiter abgeklärt worden seien (vgl. Ziff. 2.1 der Beschwerde), kann ihr nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin wendet zwar zu Recht ein, dass Prof. Dr. G____ aufgrund einer Verlangsamung der kognitiven Funktionen der Beschwerdeführerin die Durchführung einer ADHS-Diagnostik bzw. einer neuropsychologischen Leistungsdiagnostik empfohlen hat (IV-Akte 110, S. 27). Prof. Dr. G____ hat die Auswirkungen des möglichen ADHS jedoch in ihre Beurteilung einfliessen lassen und im Wesentlichen hinsichtlich der Berufsambitionen der Beschwerdeführerin thematisiert (IV-Akte 110, S. 26). Die Beschwerdegegnerin weist deshalb zu Recht darauf hin, dass die Gutachterin eine ADHS-Diagnostik insbesondere hinsichtlich der beruflichen Entwicklung der Beschwerdeführerin sowie hinsichtlich des weiteren therapeutischen Verlaufs empfohlen hat (vgl. Ziff. 9 der Beschwerdeantwort). Im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin erachtete die Gutachterin hingegen keine weiterführenden Abklärungen als notwendig. Sie konnte auf der erhobenen Befundlage die Arbeitsfähigkeit in qualitativer und quantitativer Hinsicht beurteilen. Es mag sodann zutreffen, dass die Beschwerdeführerin in einer Kleinklasse unterrichtet worden ist. Es gelang ihr aber, eine Ausbildung zur Assistentin Gesundheit und Soziales (EBA) erfolgreich abzuschliessen und im Anschluss daran über mehrere Jahre ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (IV-Akte 10). Der Einwand der Beschwerdeführerin, es hätten weitere Abklärungen durchgeführt werden müssen, ist deshalb nicht zu hören.

E. 4.4 Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, sie leide an einer markanten kognitiven Beeinträchtigung, welche dazu führe, dass sie über weitaus geringere intellektuelle Fähigkeiten und Ressourcen verfüge, als Prof. Dr. G____ dies geltend mache (vgl. Ziff. 2.4 der Beschwerde). Die Beschwerdeführerin reicht beschwerdeweise einen Untersuchungsbericht der J____ vom 28. August 2025 ein (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 8), wonach bei der Beschwerdeführerin eine mittelschwere kognitive Störung bei einer unterdurchschnittlichen allgemeinen intellektuellen Leistungsfähigkeit (G-IQ 81) diagnostiziert wurde.

E. 4.4.1 Auch diesbezüglich ist festzuhalten, dass die kognitiven Einschränkungen

der Beschwerdeführerin bereits Eingang gefunden haben in das Gutachten und auch

entsprechend gewürdigt worden sind. Prof. Dr. G____ führte aus, im

psychopathologischen Befund sei aufgefallen, dass die Beschwerdeführerin psychomotorisch

etwas verlangsamt sei. Dies habe sich insbesondere bei der langsamen

Bearbeitung der Fragebögen gezeigt. Die Beschwerdeführerin habe sodann auch

angegeben, dass ihre Konzentration schlecht sei und sie seit der Krankheit

Gedächtnislücken habe (IV-Akte 110, S. 21). Zudem lag Prof. Dr. G____ der

Bericht des Zentrums K____ zur

verhaltensneurologischen-leistungspsychologischen Abklärung vom 23. Juni 2022

vor, welcher eine medizinisch-theoretische Einschränkung von 30-40 % in der

ausgeübten Tätigkeit als Pflegeassistentin erhob (IV-Akte 25, S. 24-29).

Bereits damals wurde eine leichte bis mittelschwere Beeinträchtigung der

geistig-mentalen/neuro-kognitiven Leistungsfähigkeit festgestellt. Prof. Dr. G____ waren

die kognitiven Einschränkungen der Beschwerdeführerin somit bekannt und es

liegen keinerlei Anhaltspunkte vor, dass diese im Rahmen der Beurteilung der

Arbeits- und Leistungsfähigkeit nicht berücksichtigt worden wären. Dass die J____ zusätzlich

eine unterdurchschnittliche intellektuelle Leistungsfähigkeit feststellte,

vermag daran nichts zu ändern. Vielmehr vermögen diese den schulischen und

beruflichen Werdegang zu erklären, wobei die J____ eine Reintegration

in Tätigkeitsfelder, welche mit dem EBA-Abschluss ausgeübt werden können, nicht

ausschloss. Vielmehr formulierte sie qualitative Rahmenbedingungen (feste

Struktur, serielle und nicht parallele Aufgaben, unterstützendes Arbeitsumfeld)

und empfahl ein Coaching bei der beruflichen Wiedereingliederung. Die

Fortführung einer psychiatrischen und psychotherapeutischen Therapie empfahl die

J____ vor dem Hintergrund der psychischen Belastung aufgrund des Arbeitsplatzkonfliktes.

Bezüglich der Rahmenbedingungen ist mit der RAD-Stellungnahme vom 5. März 2026 (IV-Akte

151) einig zu gehen, dass Dr. G____ quantitativ und qualitativ den

Einschränkungen Rechnung trug, insbesondere mit wenig stressreichen Tätigkeiten

ohne erhöhte emotionale Belastung. Insoweit erweist sich die neuropsychologische

Abklärung durch die J____ als nicht wesentlich diskrepant.

E. 4.4.2 Sodann kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, wenn sie geltend macht, vor dem Hintergrund der Abklärungsergebnisse der J____ (vgl. Untersuchungsbericht vom 28. August 2025; BB 8) vermöge die gutachterliche Würdigung der Ressourcen und Fähigkeiten nicht zu überzeugen. Die Beschwerdeführerin hält fest, dem Untersuchungsbericht der J____ lasse sich entnehmen, dass sie – entgegen der Beurteilung der Gutachterin – in der Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, in der Kompetenz- und Wissensanwendung sowie in der Selbstbehauptungs-, Widerstands- und Durchhaltefähigkeit eingeschränkt sei (vgl. Ziff. 2.4 der Beschwerde). Es mag zwar zutreffen, dass der Untersuchungsbericht der J____ vom 28. August 2025 insbesondere von Defiziten in den planerischen Exekutivfunktionen und von eingeschränkten Ressourcen, die eigenen Bedürfnisse wahrzunehmen und zu äussern, ausgeht. Diesbezüglich weist die Beschwerdegegnerin aber zu Recht darauf hin (vgl. Ziff. 24 der Beschwerdeantwort), dass sich im Rahmen des Aufbautrainings die genannten Einschränkungen nicht entsprechend ausgewirkt haben. So lässt sich dem definitiven Bericht zum Aufbautraining entnehmen, dass die Fähigkeit, Tag und Arbeit zu strukturieren, die Durchhaltefähigkeit sowie die Verantwortungsübernahme sich selbst gegenüber als gut beurteilt wurden. Auch die kognitive Leistungsfähigkeit in der Praxis wurde durchwegs mit gut beurteilt. Einzig bei der Flexibilität waren die Anforderungen lediglich als erfüllt zu betrachten (IV-Akte 79). Im Übrigen kann auf das in vorstehender Erwägung 4.4.1. Gesagte verwiesen werden. Zusammenfassend erscheint deshalb die Einschätzung der Gutachterin, was die Ressourcen und Fähigkeiten der Beschwerdeführerin betrifft – insbesondere unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Aufbautrainings – als plausibel.

E. 4.5 Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, die behandelnde Psychologin I____ verneine eine Arbeitsfähigkeit im Bereich der Krankenpflege und gehe auch in einer angepassten Tätigkeit lediglich von einer maximalen Arbeitsfähigkeit von 50 % aus. Sie verneine insbesondere deutlich die von Prof. Dr. G____ postulierte nochmalige Verbesserung des Gesundheitszustandes ab dem Zeitpunkt der Begutachtung vom 27. November 2025 (vgl. Ziff. 2.2 und 2.3 der Beschwerde).

E. 4.5.1 Auch diesbezüglich kann den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden. Insbesondere gestützt auf den Bericht der behandelnden Psychologin vom 14. Februar 2024 (IV-Akte 87) ist davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin weitgehend stabilisiert hat. Die behandelnde Psychologin äusserte sich im Bericht vom 14. Februar 2024 dahingehend, die schwere depressive Episode sowie die Panikstörung seien gegenwärtig remittiert. Unklar sei, ob die Erschöpfungsproblematik noch eine Restsymptomatik der Depression darstelle. Die Beschwerdeführerin klage immer wieder darüber, dass sie sich abgeschlagen und energielos fühle und das Gefühl habe, ihre mnestischen Leistungen seien defizitär. Eine Objektivierung dieser Symptomatik habe im psychotherapeutischen Rahmen nicht erfolgen können (IV-Akte 87). Im Einklang mit der Gutachterin geht somit auch die behandelnde Psychologin von einer remittierten Panikstörung und einer remittierten depressiven Episode aus. Als Restsymptomatik wird insbesondere eine Erschöpfung und eine niedrige Belastungstoleranz beschrieben. Diese verbleibende Erschöpfung konnte die behandelnde Psychologin jedoch offenbar nicht objektivieren. Die behandelnde Psychologin schätzt bei ihrer Beurteilung des Gesundheitszustandes sowie der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin insbesondere die Chronifizierung sowie das Risiko eines Rezidivs als sehr hoch ein (vgl. Bericht I____ vom 17. Juni 2025; IV-Akte 128, S. 4-5). Gleichwohl wird aber die Psychotherapie gegenwärtig nur noch niederfrequent weitergeführt, um bei akuten Belastungssituationen unterstützen zu können (vgl. Bericht I____ vom 14. Februar 2024; IV-Akte 87). Auch dies ist ein weiterer Hinweis darauf, dass sich der Gesundheitszustand inzwischen verbessert hat. Es ist davon auszugehen, dass der Leidensdruck der Beschwerdeführerin aktuell als nicht besonders hoch einzustufen und die verminderte Belastungstoleranz bei der Einschätzung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit von Prof. Dr. G____ berücksichtigt worden ist.

E. 4.5.2 Weiter weist die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hin, dass auch der aktive Tagesablauf der Beschwerdeführerin auf eine weitgehend remittierte gesundheitliche Problematik hindeutet (vgl. Ziff. 18 der Beschwerdeantwort; so auch die RAD-Beurteilung vom 5. März 2026, IV-Akte 151). Die Beschwerdeführerin äusserte sich anlässlich der Begutachtung dahingehend, sie stehe morgens immer eineinhalb Stunden vor dem ersten Termin auf, damit sie genügend Zeit habe. Nach dem Aufstehen gehe sie mit dem Hund spazieren und fahre anschliessend mit dem Fahrrad zur Arbeit bzw. zu den Klienten. Sie mache sich selbst ein kleines Mittagessen und am Nachmittag gehe sie entweder erneut zur Arbeit, in die Therapie oder beschäftige sich mit den Pflanzen. Am Abend komme ihr Partner nach Hause und sie bereite das Abendessen zu (IV-Akte 110, S. 20).

Ergänzend ist diesbezüglich auch auf die nachvollziehbare Stellungnahme des RAD vom 14. Juli 2025 (IV-Akte 130) zu verweisen, wonach zwar – wie im Gutachten beschrieben – weiterhin residuelle depressive Symptome einschliesslich Zurückhaltung in sozialer Hinsicht vorlägen, jedoch ein sozialer Rückzug in allen Lebenslagen nicht vorhanden sei.

E. 4.5.3 Betreffend die Einschätzung des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit muss auch der Bericht des Zentrums K____ zur verhaltensneurologischen-leistungspsychologischen Abklärung vom 23. Juni 2022 (IV-Akte 25, S. 24-29) berücksichtigt werden. Bereits damals – rund ein halbes Jahr nach Beginn der vollständigen Arbeitsunfähigkeit am 29. Oktober 2021 – ging Dr. med. L____, FMH Neurologie, lediglich von einer 30-40%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit aus. Zwischenzeitlich ist es nachweislich zu einer erheblichen Verbesserung der Symptomatik gekommen, weshalb die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte geringere Arbeitsfähigkeit im Vergleich zum damaligen Zeitpunkt nicht als nachvollziehbar erscheint.

E. 4.5.4 Die Beschwerdeführerin kann sodann auch aus dem Einwand, dass im Aufbautraining vom

15. Mai 2023 bis 14. Januar 2024 lediglich ein Pensum von 32 % erreicht werden konnte, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Gutachterin geht ab Ende 2022 bis Februar 2024 von einer bloss 20%igen Arbeitsfähigkeit aus (IV-Akte 110, S. 29). Diese Einschätzung deckt sich somit mit den Ergebnissen des Aufbautrainings (32%-Pensum; vgl. hierzu auch die Ausführungen der Beschwerdegegnerin in Ziff. 6 der Duplik).

E. 4.5.5 Schliesslich ist in Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte (seien dies Hausärzte oder spezialärztlich behandelnde Medizinalpersonen) im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2019 vom 30. September 2019 E. 4.2.3). Selbiges muss für therapeutisch tätige Psychologen gelten.

E. 4.5.6 Ebenfalls als nicht nachvollziehbar erscheint sodann die Einschätzung der Beschwerdeführerin, dass sie ihre Restarbeitsfähigkeit nicht mehr im angestammten Tätigkeitsbereich Pflege und Gesundheit umsetzen, sondern nur noch Hilfsarbeiten ausführen kann (vgl. Ziff. 3 der Beschwerde). Die behandelnde Psychologin I____ hielt in ihrem Bericht vom 14. Februar 2024 (IV-Akte 87) fest, es sei eine Tätigkeit in einem Aufgabengebiet ohne Verantwortung, mit möglichst geringem Leistungsdruck denkbar. Eine Rückkehr in die Pflegetätigkeit sei ausgeschlossen. Dies mache aufgrund der hohen Affektlabilität aus psychotherapeutischer Sicht keinen Sinn. In einem anderen Arbeitsfeld (z.B. Hilfsarbeiten o. ä.) sei eine Stundenanzahl von vier bis fünf Stunden pro Tag denkbar. Diese Einschätzung deckt sich – zumindest was die Anforderungen an eine angepasste Tätigkeit betrifft – weitgehend mit der Einschätzung von Prof. Dr. G____, welche ebenfalls eine wenig stressreiche Tätigkeit ohne erhöhte oder hohe emotionale Belastung als notwendig erachtet (IV-Akte 110, S. 29). Dass eine solche Tätigkeit nur noch im Rahmen von Hilfsarbeiten möglich sein soll, ist jedoch nicht nachvollziehbar. Die Gutachterin weist zu Recht darauf hin, dass die Beschwerdeführerin im Bereich der Spitex oder auch in anderen sozialen Tätigkeiten ihre Arbeitsfähigkeit entsprechend umsetzen könnte (vgl. hierzu auch die Ausführungen der Beschwerdegegnerin in Ziff. 4 der Duplik). Mit ihrer Ausbildung als Assistentin Gesundheit und Soziales (EBA) stehen der Beschwerdeführerin nicht nur pflegerische Tätigkeiten offen, sondern auch Tätigkeiten, welche die Unterstützung im Alltag, Haushaltsarbeiten und administrative Aufgaben umfassen. Entsprechend ist die Beschwerdeführerin auch seit 26. August 2024 im Stundenlohn als Spitex-Mitarbeiterin Hauswirtschaft tätig (IV-Akte 149, S. 37-38).

E. 4.6 Zusammenfassend kann somit festgestellt werden, dass die Einwände der Beschwerdeführerin gegen das psychiatrische Gutachten vom 3. Februar 2025 nicht geeignet sind, die nachvollziehbaren Schlussfolgerungen von Prof. Dr. G____ in Zweifel zu ziehen. Es liegen keinerlei Hinweise vor, dass wesentliche Aspekte im psychiatrischen Gutachten unberücksichtigt geblieben sind. Es muss daher festgestellt werden, dass sich das psychiatrische Gutachten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge als schlüssig und nachvollziehbar erweist, weshalb ihm volle Beweiskraft zukommt.

Die Beschwerdegegnerin hat ihren Entscheid somit zu Recht auf das psychiatrische Gutachten von Prof. Dr. G____ vom 3. Februar 2025 abgestützt und ist korrekterweise davon ausgegangen, dass ab dem Zeitpunkt der Begutachtung vom 27. November 2024 in der angestammten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 60 % und in einer angepassten Tätigkeit eine solche von 70 % besteht. Zu prüfen bleibt, wie es sich mit der erwerblichen Umsetzung der gutachterlich festgestellten Restarbeitsfähigkeit verhält.

E. 5 Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Im Rahmen der Beschwerdeerhebung reicht die Beschwerdeführerin den Untersuchungsbericht der J____ vom 28. August 2025 ein.

b) Mit Beschwerdeantwort vom 12. März 2026 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

c) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 17. März 2026 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung mit Dr. Caroline Franz Waldner, Behindertenforum, bewilligt.

d) Ebenfalls mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 17. März 2026 wird die BVG-Sammelstiftung B____ dem Verfahren beigeladen.

e) Mit Schreiben vom 19. März 2026 verzichtet die BVG-Sammelstiftung B____ auf eine Stellungnahme zum invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren.

f) Mit Replik vom 20. April 2026 sowie Duplik vom 6. Mai 2026 halten die Parteien an den gestellten Rechtsbegehren fest.

III.

Am 2. Juli 2026 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

E. 5.1 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 Satz 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Dabei werden die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt.  Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der Invaliditätsgrad bestimmen (vgl. BGE 114 V 310 E. 3.a; sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs).

E. 5.2 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG bemessen. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich (vgl. Art. 7 Abs. 2 IVG) tätig, so wird zur Ermittlung der Invalidität für diese Tätigkeit darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (vgl. Art. 28a Abs. 2 IVG; sog. Betätigungsvergleich). In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (vgl. Art. 28a Abs. 3 IVG; sog. gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

E. 5.3 Den vorliegenden Akten lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin zuletzt in einem 80%-Pensum erwerbstätig war. Anlässlich der Haushaltsabklärung vom 5. September 2024 hat die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie bei guter Gesundheit weiterhin in einem 80%-Pensum erwerbstätig wäre (IV-Akte 102). Die zeitliche Aufteilung der Tätigkeiten – 80 % Erwerb und 20 % Haushalt – wurde somit korrekt vorgenommen. Die Anwendung der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung (Anteil Erwerb 80 %, Anteil Haushalt 20 %) ist deshalb auch zu Recht unbestritten geblieben.

E. 5.4 Im Rahmen der Haushaltsführung ist die Beschwerdeführerin gemäss der am 5. September 2024 durchgeführten Haushaltsabklärung nicht eingeschränkt (IV-Akte 102). Die Einschränkung im Haushalt wurde deshalb im Rahmen des Betätigungsvergleichs (vgl. E. 5.2. hiervor) mit 0 % beziffert. Dies ist zu Recht unbestritten geblieben.

E. 5.5 Für die Durchführung des Einkommensvergleichs ist eine ziffernmässig möglichst genaue Ermittlung des Validen- und des Invalideneinkommens erforderlich (vgl. E. 5.1. hiervor)

E. 5.5.1 Das Valideneinkommen ermittelte die Beschwerdegegnerin anhand der zuletzt ausgeübten Tätigkeit der Beschwerdeführerin für das E____ (IV-Akte 133). Dies entspricht den rechtlichen Vorgaben, wonach bei der Ermittlung des Valideneinkommens in der Regel am zuletzt erzielten, der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst anzuknüpfen ist, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 144 I 103 E. 5.3; vgl. Art. 26 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Gemäss Angabe des E____ erzielte die Beschwerdeführerin im Jahr 2022 in einem Pensum von 80 % einen Monatslohn von Fr. 3'779.65 zuzüglich eines 13. Monatslohns (IV-Akte 13). Hochgerechnet auf ein 100%-Pensum ging die Beschwerdeführerin somit korrekterweise von einem Valideneinkommen von Fr. 61'419.00 bzw. Fr. 61'603.00 (zuzüglich Nominallohnentwicklung 0.3 % [Tabelle Nominallohnindex Frauen T1.2.20; Ziff. 86-88] im Rahmen der Einkommensvergleiche ab dem Jahr 2023) aus. Die Ermittlung des Valideneinkommens ist zu Recht unbestritten geblieben.

E. 5.5.2 Streitig und näher zu prüfen ist die Ermittlung des Invalideneinkommens. Ist kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben oder schöpft die versicherte Person ihre verbliebene Leistungsfähigkeit in einer neuen Tätigkeit nicht voll aus, sind praxisgemäss die Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) heranzuziehen (vgl. BGE 143 V 295 E. 2.2). Die Rechtsprechung wendet dabei in der Regel die Monatslöhne gemäss LSE-Tabelle TA1_tirage_skill_level (Zeile «Total Privater Sektor») an (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_632/2021 vom 2. Dezember 2021 E. 6.3.2). Bisweilen wird aber auch auf Löhne einzelner Sektoren oder einzelner Branchen abgestellt, wenn dies als sachgerecht erscheint, um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_237/2007 vom 24. August 2007 E. 5.1).

E. 5.5.3 Vorliegend ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin für das Invalideneinkommen die Branche «Gesundheits- und Sozialwesen» (Ziff. 86-88) der LSE-Tabelle TA1_tirage_skill_level herangezogen hat. Die Beschwerdeführerin verfügt über einen Abschluss als Assistentin Gesundheit und Soziales (EBA) und ist seit 26. August 2024 im Stundenlohn als Spitex-Mitarbeiterin Hauswirtschaft tätig (IV-Akte 149, S. 37-38 sowie E. 4.5.6. hiervor). Dass aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigung lediglich noch eine Hilfsarbeiter-Tätigkeit möglich sein soll, wie dies die Beschwerdegegnerin geltend macht, ist nicht nachvollziehbar (vgl. E. 4.5.6. hiervor). Den bestehenden Einschränkungen wurde jedoch insofern Rechnung getragen, als das Kompetenzniveau 1 berücksichtigt worden ist. Die Beschwerdegegnerin durfte deshalb im Rahmen des Einkommensvergleichs zunächst auf die spezifischeren Werte von Ziff. 86-88 der LSE-Tabelle TA1_tirage_skill_level abstellen und ermittelte korrekterweise einen Monatslohn von Fr. 4'739.00 bzw. einen Jahreslohn von Fr. 59'320.00 (Fr. 4'739.00 multipliziert mit 12, Umrechnung von 40 auf 41.6 Wochenstunden [Tabelle betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Ziff. 86-88] sowie zuzüglich Nominallohnentwicklung im Jahr 2023 von 0.3 % [Tabelle Nominallohnindex Frauen T1.2.20; Ziff. 86-88]).

E. 5.5.4 Da sich hinsichtlich des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit (0 % ab 29. Oktober 2021, 20 % ab 1. Januar 2023, 45 % ab 1. März 2024) bis zum Zeitpunkt der Begutachtung vom 27. November 2025 keine Diskrepanzen ergeben zwischen der Einschätzung der Beschwerdeführerin und der Beurteilung durch Prof. Dr. G____, ermittelte die Beschwerdegegnerin – jeweils unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs gemäss Art. 26 bis IVV – korrekterweise einen Invaliditätsgrad von 100 % ab 1. Oktober 2022, einen solchen von 66 % ab 1. April 2023, einen solchen von 68 % ab 1. Januar 2024 (Anpassung aufgrund des Inkrafttretens von Art. 26 bis Abs. 3 IVV [Pauschalabzug von 10 %]) und einen solchen von 52 % ab 1. Juni 2024 (IV-Akte 133).

E. 5.5.5 Ab dem Zeitpunkt der Begutachtung vom 27. November 2024 geht die Gutachterin von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes, mithin von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten bzw. einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus (IV-Akte 110, S. 29). Ab diesem Zeitpunkt hat die Beschwerdegegnerin somit korrekterweise die Monatslöhne gemäss LSE-Tabelle TA1_tirage_skill_level (Zeile «Total Privater Sektor») angewandt und ein Invalideneinkommen von Fr. 35'038.00 ermittelt (Fr. 4'367.00 multipliziert mit 12, Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden [Tabelle betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Ziff. 01-96 Total], zuzüglich Nominallohnentwicklung 2023 von 1.8 % [Tabelle Nominallohnindex Frauen T1.2.20; Ziff. 05-96 Total] sowie Anpassung auf ein 70%-Pensum und Berücksichtigung des Pauschalabzugs von 10 % gemäss Art. 26 bis Abs. 3 IVV). Nach Ablauf der gesetzlichen dreimonatigen Übergangsfrist gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV steht dem Valideneinkommen von Fr. 61'603.00 somit ein Invalideneinkommen von Fr. 35'038.00 gegenüber, woraus – unter Berücksichtigung der fehlenden Einschränkung im Haushalt – ab 1. März 2025 ein Invaliditätsgrad von 35 % resultiert.

E. 5.6 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die erwerbliche Umsetzung der Restarbeitsfähigkeit korrekt vorgenommen und die Invalidenrente somit zu Recht ab 1. März 2025 aufgehoben hat. Die Beschwerdeführerin hat ab 1. Oktober 2022 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, ab 1. April 2023 auf eine solche von 66 %, ab 1. Januar 2024 auf eine solche von 68 % und ab 1. Juni 2024 auf eine solche von 52 % einer ganzen Invalidenrente. Ab 1. März 2025 besteht kein Rentenanspruch mehr.

E. 6.1 Weiter beantragt die Beschwerdeführerin die Übernahme der Kosten für den Bericht der behandelnden Psychologin vom 17. Juni 2025 (IV-Akte 128, S. 4-5) durch die Beschwerdegegnerin, welchen sie im Einwandverfahren eingereicht hat. Gemäss Art. 45 Abs. 1 ATSG übernimmt der Versicherungsträger die Kosten der Abklärung, soweit er die Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so übernimmt er deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen bilden. Erforderlich für die Übernahme privat eingeholter Berichte bzw. Gutachten ist somit, dass diese für die Entscheidfindung unerlässlich waren. Dies kann unter Umständen auch dann gelten, wenn die versicherte Person in der Sache unterliegt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_295/2022 vom 21. Dezember 2022 E. 11 und 8C_1005/2012 vom 4. Februar 2013 E. 5.2).

E. 6.2 Vorliegend war der Bericht der behandelnden Psychologin vom 17. Juni 2025 für die Beurteilung der Sache nicht erforderlich, da aus dem Bericht keine neuen Erkenntnisse hervorgehen und die behandelnde Psychologin bereits am 14. Februar 2024 einen umfassenden Arztbericht eingereicht hat.

E. 6.3 Im Übrigen sind im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat (vgl. BGE 125 V 413 E. 1a sowie BGE 131 V 164 E. 2.1). Vorliegend fehlt es an dieser Voraussetzung, weshalb die Beschwerdegegnerin die Berichtskosten auch aus diesem Grund nicht zu übernehmen hat.

E. 6.4 Dem Antrag der Beschwerdeführerin, ihr seien die Kosten für den Arztbericht vom 17. Juni 2025 zu ersetzen, kann deshalb nicht entsprochen werden.

E. 7.1 Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 7.2 Die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00, hat die Beschwerdeführerin zu tragen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.

E. 7.3 Da der Beschwerdeführerin der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist ihrer Vertreterin, Dr. Caroline Franz Waldner, Behindertenforum, ein angemessenes Kostenerlasshonorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht in durchschnittlichen IV-Fällen bei vollständigem Unterliegen für qualifizierte Vertretungen ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2'500.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Vorliegend ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Daher ist ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2'500.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer angemessen.

Dispositiv
  1. das Sozialversicherungsgericht : ://:        Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen diese Kosten zu Lasten des Staates. Der Vertreterin der Beschwerdeführerin im Kostenerlass, Dr. Caroline Franz Waldner, Behindertenforum, wird ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2'500.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 202.50 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Schnyder                                                  lic. iur. B. Bertazzo Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt. Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere: a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid. Geht an: –          Beschwerdeführerin –          Beschwerdegegnerin –          Beigeladene –          Bundesamt für Sozialversicherungen Versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 2. Juli 2026

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), Dr. med. R. von Aarburg, S. Schenker

und Gerichtsschreiberin lic. iur. B. Bertazzo

Parteien

A____

[...]

vertreten durch Dr. Caroline Franz Waldner, Behindertenforum, Bachlettenstrasse 12, 4054 Basel

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

BVG-Sammelstiftung B____

[...]

Beigeladene

Gegenstand

IV.2026.22

Verfügung vom 6. Januar 2026

Invalidenrente

Tatsachen

I.

a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren am [...] 1993, absolvierte die obligatorische Schulzeit sowie das 10. Schuljahr und begann nach einer einjährigen Vorlehre sowie einem einjährigen Pflege-Praktikum die Ausbildung zur Assistentin Gesundheit und Soziales. Diese Ausbildung schloss sie im Juni 2015 mit dem eidgenössischen Berufsattest (EBA) erfolgreich ab (IV-Akte 22, S. 11).

b) Vom 1. August 2015 bis 6. November 2015 war die Beschwerdeführerin im C____ in einem 90%-Pensum tätig (IV-Akte 22, S. 7). Anschliessend arbeitete sie vom 16. November 2015 bis 31. März 2017 ebenfalls in einem 90%-Pensum im D____ (IV-Akte 22, S. 5-6). Ab 11. September 2017 war die Beschwerdeführerin sodann im E____ tätig (IV-Akte 13, S. 1). Ihr Pensum betrug zunächst 60 %. Ab 1. Mai 2018 arbeitete sie in einem 80%-Pensum (IV-Akte 22, S. 3).

c) Am 5. April 2022 meldete sich die Beschwerdeführerin infolge vollständiger Arbeitsunfähigkeit seit 29. Oktober 2021 bei der IV-Stelle Basel-Stadt (Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (IV-Akte 2). Sie gab an, an einer mittelschweren Depression sowie an einer Panikstörung zu leiden (IV-Akte 2, S. 7).

d) Per 31. Januar 2023 wurde das Arbeitsverhältnis durch das E____ aufgelöst (IV-Akte 24, S. 3).

e) Vom 15. Mai 2023 bis 14. Januar 2024 absolvierte die Beschwerdeführerin ein Aufbautraining bei der F____ (IV-Akte 43, 57 und 75).

f) Mit Stellungnahme vom 16. Mai 2024 empfahl der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) eine psychiatrische Abklärung bei Prof. Dr. med. G____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie (IV-Akte 97, S. 3).

g) Per 26. August 2024 begann die Beschwerdeführerin im Stundenlohn als Spitex-Mitarbeiterin Hauswirtschaft bei der H____ AG zu arbeiten (IV-Akte 149, S. 37-38).

h) Gestützt auf eine Haushaltsabklärung vom 5. September 2024 (IV-Akte 102 und 103) sowie gestützt auf das psychiatrische Gutachten vom 3. Februar 2025 (IV-Akte 110) wurde der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 20. März 2025 die Zusprache einer befristeten Invalidenrente in Aussicht gestellt (IV-Akte 115). Es wurde ihr mitgeteilt, ab 1. Oktober 2022 habe sie Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, ab 1. April 2023 auf eine solche von 66 %, ab 1. Januar 2024 auf eine solche von 68 %, ab 1. Juni 2024 auf eine solche von 52 % und ab 1. März 2025 bestehe kein Rentenanspruch mehr.

i) Mit Schreiben vom 5. Mai 2025 erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Dr. Caroline Franz Waldner, Behindertenforum, Einwand gegen den Vorbescheid vom 20. März 2025 (IV-Akte 123). Mit Schreiben vom 23. Juni 2025 wurde der Einwand ergänzt und dabei ein Bericht der Psychotherapeutin vom

17. Juni 2025 eingereicht (IV-Akte 128).

j) Mit Verfügung vom 6. Januar 2026 bestätigte die Beschwerdegegnerin die befristete Rentenzusprache gemäss Vorbescheid vom 20. März 2025 (IV-Akte 145).

II.

a) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin, weiterhin vertreten durch Dr. Caroline Franz Waldner, Behindertenforum, am 4. Februar 2026 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben und folgende Rechtsbegehren gestellt:

1. Die Verfügung vom 6. Januar 2025 sei aufzuheben und es sei ihr ab 1. Oktober 2022 eine ganze Rente, ab 1. April 2023 eine solche von mindestens 67 %, ab 1. Januar 2024 von mindestens 69 %, ab

1. Juni 2024 von mindestens 54 % und ab 1. März 2025 von mindestens 51 % einer ganzen Rente zuzusprechen.

2. Eventualiter sei durch das Gericht ein psychiatrisches Obergutachten unter Einbezug der Abklärung einer ADHS-Störung und einer neuropsychologischen Begutachtung einzuholen und gestützt darauf die Invalidität neu zu ermitteln.

3. Es seien ihr die unentgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen.

4. Gestützt auf Art. 78 Abs. 3 IVV sei der Psychologin Frau I____ die Kosten für die Erstellung des ärztlichen Berichts vom 17. Juni 2025 zu vergüten. Zu diesem Zweck sei der Vorgenannten die Möglichkeit zur Einreichung einer Honorarnote einzuräumen.

5. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Im Rahmen der Beschwerdeerhebung reicht die Beschwerdeführerin den Untersuchungsbericht der J____ vom 28. August 2025 ein.

b) Mit Beschwerdeantwort vom 12. März 2026 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

c) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 17. März 2026 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung mit Dr. Caroline Franz Waldner, Behindertenforum, bewilligt.

d) Ebenfalls mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 17. März 2026 wird die BVG-Sammelstiftung B____ dem Verfahren beigeladen.

e) Mit Schreiben vom 19. März 2026 verzichtet die BVG-Sammelstiftung B____ auf eine Stellungnahme zum invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren.

f) Mit Replik vom 20. April 2026 sowie Duplik vom 6. Mai 2026 halten die Parteien an den gestellten Rechtsbegehren fest.

III.

Am 2. Juli 2026 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2. Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1. Die Beschwerdegegnerin ist gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Prof. Dr. G____ vom 3. Februar 2025 der Ansicht, dass der Beschwerdeführerin eine befristete Invalidenrente zusteht. Ab dem Zeitpunkt der Begutachtung vom 27. November 2024 sei von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes auszugehen, so dass ihr ab diesem Zeitpunkt eine angepasste Verweistätigkeit im Umfang von 70 % zumutbar wäre. Dies führe dazu, dass die Rente nach Ablauf der gesetzlichen dreimonatigen Übergangsfrist per 1. März 2025 aufgehoben werde.

2.2. Demgegenüber vertritt die Beschwerdeführerin die Ansicht, dass ihr auch über den 1. März 2025 hinaus eine Invalidenrente zusteht. Sie bestreitet insbesondere, dass es ab dem Zeitpunkt der Begutachtung vom 27. November 2024 zu einer Verbesserung des Gesundheitszustandes gekommen ist und geht vielmehr von einem chronifizierten Beschwerdebild mit einer dauerhaften Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % aus. Zudem ist sie der Ansicht, dass die Beschwerdegegnerin eine ADHS-Diagnostik bzw. eine neuropsychologische Abklärung hätte vornehmen müssen. Schliesslich geht sie davon aus, dass sie ihre Restarbeitsfähigkeit nicht mehr im angestammten Tätigkeitsbereich Pflege und Gesundheit umsetzen kann, weshalb für die Ermittlung des Invalideneinkommens auf den «allgemeinen Hilfsarbeitermarkt» abzustellen sei.

2.3. Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin ab 1. März 2025 zu Recht gestützt auf die vorliegenden Akten mit Verfügung vom 6. Januar 2026 abgelehnt hat. Dabei stellt sich insbesondere die Frage, ob das psychiatrische Gutachten vom 3. Februar 2025 als schlüssig und beweiswertig betrachtet werden kann.

3.

3.1. Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Anspruch auf eine Rente versicherte Personen, die: ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a.); während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG [SR 830.1]) gewesen sind (lit. b); und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Gestützt auf Art. 28b IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt (Abs. 1). Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die im Gesetz festgelegten prozentualen Anteile (Abs. 4).

3.2. Im Sozialversicherungsverfahren prüft der Versicherungsträger (wie auch das Sozialversicherungsgericht gemäss Art. 61 lit. c ATSG) die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Er kann insbesondere medizinische Begutachtungen veranlassen (vgl. Art. 43 Abs. 2 ATSG).

3.3. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 141 V 281 E. 5.2.1; BGE 140 V 193 E. 3.2).

3.4. Ein medizinisches Gutachten erfüllt die rechtsprechungsgemässen Anforderungen dann, wenn es umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und wenn die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a).

3.5. Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärztinnen oder Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 und BGE 125 V 351 E. 3b/bb). Solche Indizien können sich aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeiten mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 4.1).

3.6. Gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts kommt den im Rahmen eines Gutachtens erstellten Berichten unabhängiger Fachärztinnen oder Fachärzte höherer Beweiswert zu als solchen von Hausärztinnen bzw. Hausärzten oder behandelnder Fachärztinnen oder Fachärzte (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5 mit weiteren Hinweisen).

4.

4.1. Die Beschwerdegegnerin stellte für die Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin auf das psychiatrische Gutachten von Prof. Dr. G____ vom 3. Februar 2025 ab (IV-Akte 110).

4.1.1.     Prof. Dr. G____ stellte als psychiatrische Diagnosen eine Panikstörung, weitgehend remittiert (F41.0), eine mittelschwere depressive Episode, weitgehend remittiert (F32.1), eine akzentuierte Persönlichkeit mit ängstlich-unsicheren Zügen (Z73) sowie ein Verdacht auf ein Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom (ADHS; F90.0) fest (IV-Akte 110, S. 26).

4.1.2.     Prof. Dr. G____ führte aus, die Explorandin sei im Rahmen eines Arbeitskonflikts zunächst an Panikattacken erkrankt und habe auch über längere Zeit ein Vermeidungsverhalten gezeigt. Im weiteren Verlauf habe sie zusätzliche Symptome wie Schlafstörungen, Niedergeschlagenheit, Grübeln, Weinen und diffuse körperliche Symptome entwickelt. Unter der ambulanten Therapie mit Psychopharmaka sowie zunächst wöchentlicher, jetzt monatlicher Psychotherapie, habe sie sich weitgehend stabilisiert (IV-Akte 110, S. 26).

Die Explorandin weise akzentuierte Persönlichkeitszüge auf, die sich daran zeigten, dass sie im Laufe der Berufstätigkeit immer wieder Konflikte gehabt habe. Im gesamten Verlauf der Behandlung sei sie immer wieder in starke Erregungszustände geraten, so auch bei der Begutachtung, als sie mit einem Weinen berichtet habe. Zusätzlich entstehe mit der Dramatisierung der Eindruck einer etwas histrionischen Struktur. Diese Auffälligkeiten würden jedoch bisher nicht das Ausmass einer Persönlichkeitsstörung erreichen (IV-Akte 110, S. 26).

In einem Screening-Test auf ein ADHS habe sich ein positiver Befund dargestellt. Die Explorandin berichte, dass sie schon in der Schulzeit langsamer gewesen sei als andere und deshalb in einer Kleinklasse unterrichtet worden sei. Bei der Begutachtung sei im psychopathologischen Befund aufgefallen, dass sie bei der Prüfung von Konzentration und Gedächtnis deutlich verlangsamt sei. Es werde empfohlen, eine ADHS-Diagnostik bzw. eine neuropsychologische Leistungsdiagnostik durchzuführen (IV-Akte 110, S. 26-27).

Insgesamt sei die Behandlung der initialen Symptomatik erfolgreich verlaufen. Die Chronifizierung sei den Persönlichkeitsaspekten oder auch dem bisher nicht diagnostizierten und behandelten ADHS zuzuschreiben (IV-Akte 110, S. 27).

4.1.3.     Weiter hielt Prof. Dr. G____ fest, die Explorandin verfüge über einen Schul- und einen Berufsabschluss und habe an mehreren Stellen einer Berufstätigkeit nachgehen können. Die Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen sei mittelgradig eingeschränkt. Ihre Arbeitsbiografie zeige, dass sie immer wieder in Konflikte gerate mit neuen Anweisungen und Regeln. Die Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben sei nicht beeinträchtigt. Die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit sei mittelgradig beeinträchtigt, da die Explorandin immer wieder eine gewisse Rigidität zeige, wenn es um die Durchführung von Massnahmen gehe. Die Kompetenz- und Wissensanwendung sowie die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit seien nicht beeinträchtigt. Die Widerstands- und Durchhaltefähigkeit sowie die Selbstbehauptungsfähigkeit seien leicht beeinträchtigt. Die Fähigkeit zu engen dyadischen Beziehungen, zur Selbstpflege und Selbstversorgung und die Mobilität seien nicht mehr beeinträchtigt (IV-Akte 110, S. 28).

4.1.4.    Weiter stellte Prof. Dr. G____ fest, die Arbeitsfähigkeit der Explorandin in der angestammten Tätigkeit belaufe sich zum Zeitpunkt der Begutachtung auf 60 % (IV-Akte 110, S. 28).

Betreffend den Verlauf der Arbeitsfähigkeit führte Prof. Dr. G____ aus, ab 29. Oktober 2021 habe zunächst eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen. Ab Ende 2022 habe eine Arbeitsfähigkeit von 20 % und ab März 2024 eine solche von 40-50 % bestanden (IV-Akte 110, S. 28-29).

Die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit betrage 70 %. Eine angepasste Tätigkeit bedeute, dass die Explorandin zunächst keiner Schichtarbeit nachgehe und in wenig stressreichen Tätigkeiten beschäftigt sei. Eine erhöhte oder hohe emotionale Belastung sollte selten sein. Dies könne beispielsweise im Bereich der Spitex oder auch in anderen sozialen Tätigkeiten, die mit ihrem Berufsabschluss möglich seien, umgesetzt werden (IV-Akte 110, S. 29).

4.2. Auf das psychiatrische Gutachten von Prof. Dr. G____ vom 3. Februar 2025 kann abgestellt werden. Es entspricht den bundesgerichtlichen Anforderungen an beweiskräftige medizinische Expertisen (BGE 125 V 351 E. 3a). Das Gutachten beruht insbesondere auf einlässlichen fachärztlichen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist in Kenntnis der relevanten Vorakten ergangen. Es hat ein umfassendes Aktenstudium sowie ein eingehendes Untersuchungsgespräch stattgefunden (IV-Akte 110, S. 21). Zudem erfolgte eine psychologische Untersuchung mittels diverser von der Explorandin ausgefüllten Fragebögen (IV-Akte 110, S. 22 ff.). Sodann wurden die festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen sowie die Schlussfolgerungen bezüglich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Gutachten diskutiert und umfassend beleuchtet. Prof. Dr. G____ führte nachvollziehbar aus, dass sich die Beschwerdeführerin unter der ambulanten Psychotherapie mit Psychopharmaka weitgehend stabilisiert hat und die Behandlung der initialen Symptomatik erfolgreich verlaufen ist (IV-Akte 110, S. 26-27). Prof. Dr. G____ nahm auch Stellung zu Diskrepanzen zwischen der Aktenlage – insbesondere der Beurteilung durch die behandelnde Psychologin M. Sc. I____ – und der gutachterlichen Beurteilung und beantwortete die gestellten Fragen (IV-Akte 110, S. 29). Ihre Ausführungen erscheinen plausibel und es gibt keinen Anlass, ihre Begründung in Zweifel zu ziehen, wie nachfolgend noch aufzuzeigen sein wird.

4.3. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es fehle am Erfordernis einer umfassenden und auf allseitigen Untersuchungen beruhenden Abklärung, indem klare Hinweise auf weitere Beschwerdebilder negiert und nicht weiter abgeklärt worden seien (vgl. Ziff. 2.1 der Beschwerde), kann ihr nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin wendet zwar zu Recht ein, dass Prof. Dr. G____ aufgrund einer Verlangsamung der kognitiven Funktionen der Beschwerdeführerin die Durchführung einer ADHS-Diagnostik bzw. einer neuropsychologischen Leistungsdiagnostik empfohlen hat (IV-Akte 110, S. 27). Prof. Dr. G____ hat die Auswirkungen des möglichen ADHS jedoch in ihre Beurteilung einfliessen lassen und im Wesentlichen hinsichtlich der Berufsambitionen der Beschwerdeführerin thematisiert (IV-Akte 110, S. 26). Die Beschwerdegegnerin weist deshalb zu Recht darauf hin, dass die Gutachterin eine ADHS-Diagnostik insbesondere hinsichtlich der beruflichen Entwicklung der Beschwerdeführerin sowie hinsichtlich des weiteren therapeutischen Verlaufs empfohlen hat (vgl. Ziff. 9 der Beschwerdeantwort). Im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin erachtete die Gutachterin hingegen keine weiterführenden Abklärungen als notwendig. Sie konnte auf der erhobenen Befundlage die Arbeitsfähigkeit in qualitativer und quantitativer Hinsicht beurteilen. Es mag sodann zutreffen, dass die Beschwerdeführerin in einer Kleinklasse unterrichtet worden ist. Es gelang ihr aber, eine Ausbildung zur Assistentin Gesundheit und Soziales (EBA) erfolgreich abzuschliessen und im Anschluss daran über mehrere Jahre ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (IV-Akte 10). Der Einwand der Beschwerdeführerin, es hätten weitere Abklärungen durchgeführt werden müssen, ist deshalb nicht zu hören.

4.4. Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, sie leide an einer markanten kognitiven Beeinträchtigung, welche dazu führe, dass sie über weitaus geringere intellektuelle Fähigkeiten und Ressourcen verfüge, als Prof. Dr. G____ dies geltend mache (vgl. Ziff. 2.4 der Beschwerde). Die Beschwerdeführerin reicht beschwerdeweise einen Untersuchungsbericht der J____ vom 28. August 2025 ein (vgl. Beschwerdebeilage [BB] 8), wonach bei der Beschwerdeführerin eine mittelschwere kognitive Störung bei einer unterdurchschnittlichen allgemeinen intellektuellen Leistungsfähigkeit (G-IQ 81) diagnostiziert wurde.

4.4.1. Auch diesbezüglich ist festzuhalten, dass die kognitiven Einschränkungen der Beschwerdeführerin bereits Eingang gefunden haben in das Gutachten und auch entsprechend gewürdigt worden sind. Prof. Dr. G____ führte aus, im psychopathologischen Befund sei aufgefallen, dass die Beschwerdeführerin psychomotorisch etwas verlangsamt sei. Dies habe sich insbesondere bei der langsamen Bearbeitung der Fragebögen gezeigt. Die Beschwerdeführerin habe sodann auch angegeben, dass ihre Konzentration schlecht sei und sie seit der Krankheit Gedächtnislücken habe (IV-Akte 110, S. 21). Zudem lag Prof. Dr. G____ der Bericht des Zentrums K____ zur verhaltensneurologischen-leistungspsychologischen Abklärung vom 23. Juni 2022 vor, welcher eine medizinisch-theoretische Einschränkung von 30-40 % in der ausgeübten Tätigkeit als Pflegeassistentin erhob (IV-Akte 25, S. 24-29). Bereits damals wurde eine leichte bis mittelschwere Beeinträchtigung der geistig-mentalen/neuro-kognitiven Leistungsfähigkeit festgestellt. Prof. Dr. G____ waren die kognitiven Einschränkungen der Beschwerdeführerin somit bekannt und es liegen keinerlei Anhaltspunkte vor, dass diese im Rahmen der Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit nicht berücksichtigt worden wären. Dass die J____ zusätzlich eine unterdurchschnittliche intellektuelle Leistungsfähigkeit feststellte, vermag daran nichts zu ändern. Vielmehr vermögen diese den schulischen und beruflichen Werdegang zu erklären, wobei die J____ eine Reintegration in Tätigkeitsfelder, welche mit dem EBA-Abschluss ausgeübt werden können, nicht ausschloss. Vielmehr formulierte sie qualitative Rahmenbedingungen (feste Struktur, serielle und nicht parallele Aufgaben, unterstützendes Arbeitsumfeld) und empfahl ein Coaching bei der beruflichen Wiedereingliederung. Die Fortführung einer psychiatrischen und psychotherapeutischen Therapie empfahl die J____ vor dem Hintergrund der psychischen Belastung aufgrund des Arbeitsplatzkonfliktes. Bezüglich der Rahmenbedingungen ist mit der RAD-Stellungnahme vom 5. März 2026 (IV-Akte

151) einig zu gehen, dass Dr. G____ quantitativ und qualitativ den Einschränkungen Rechnung trug, insbesondere mit wenig stressreichen Tätigkeiten ohne erhöhte emotionale Belastung. Insoweit erweist sich die neuropsychologische Abklärung durch die J____ als nicht wesentlich diskrepant.

4.4.2. Sodann kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, wenn sie geltend macht, vor dem Hintergrund der Abklärungsergebnisse der J____ (vgl. Untersuchungsbericht vom 28. August 2025; BB 8) vermöge die gutachterliche Würdigung der Ressourcen und Fähigkeiten nicht zu überzeugen. Die Beschwerdeführerin hält fest, dem Untersuchungsbericht der J____ lasse sich entnehmen, dass sie – entgegen der Beurteilung der Gutachterin – in der Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, in der Kompetenz- und Wissensanwendung sowie in der Selbstbehauptungs-, Widerstands- und Durchhaltefähigkeit eingeschränkt sei (vgl. Ziff. 2.4 der Beschwerde). Es mag zwar zutreffen, dass der Untersuchungsbericht der J____ vom 28. August 2025 insbesondere von Defiziten in den planerischen Exekutivfunktionen und von eingeschränkten Ressourcen, die eigenen Bedürfnisse wahrzunehmen und zu äussern, ausgeht. Diesbezüglich weist die Beschwerdegegnerin aber zu Recht darauf hin (vgl. Ziff. 24 der Beschwerdeantwort), dass sich im Rahmen des Aufbautrainings die genannten Einschränkungen nicht entsprechend ausgewirkt haben. So lässt sich dem definitiven Bericht zum Aufbautraining entnehmen, dass die Fähigkeit, Tag und Arbeit zu strukturieren, die Durchhaltefähigkeit sowie die Verantwortungsübernahme sich selbst gegenüber als gut beurteilt wurden. Auch die kognitive Leistungsfähigkeit in der Praxis wurde durchwegs mit gut beurteilt. Einzig bei der Flexibilität waren die Anforderungen lediglich als erfüllt zu betrachten (IV-Akte 79). Im Übrigen kann auf das in vorstehender Erwägung 4.4.1. Gesagte verwiesen werden. Zusammenfassend erscheint deshalb die Einschätzung der Gutachterin, was die Ressourcen und Fähigkeiten der Beschwerdeführerin betrifft – insbesondere unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Aufbautrainings – als plausibel.

4.5. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, die behandelnde Psychologin I____ verneine eine Arbeitsfähigkeit im Bereich der Krankenpflege und gehe auch in einer angepassten Tätigkeit lediglich von einer maximalen Arbeitsfähigkeit von 50 % aus. Sie verneine insbesondere deutlich die von Prof. Dr. G____ postulierte nochmalige Verbesserung des Gesundheitszustandes ab dem Zeitpunkt der Begutachtung vom 27. November 2025 (vgl. Ziff. 2.2 und 2.3 der Beschwerde).

4.5.1. Auch diesbezüglich kann den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden. Insbesondere gestützt auf den Bericht der behandelnden Psychologin vom 14. Februar 2024 (IV-Akte 87) ist davon auszugehen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin weitgehend stabilisiert hat. Die behandelnde Psychologin äusserte sich im Bericht vom 14. Februar 2024 dahingehend, die schwere depressive Episode sowie die Panikstörung seien gegenwärtig remittiert. Unklar sei, ob die Erschöpfungsproblematik noch eine Restsymptomatik der Depression darstelle. Die Beschwerdeführerin klage immer wieder darüber, dass sie sich abgeschlagen und energielos fühle und das Gefühl habe, ihre mnestischen Leistungen seien defizitär. Eine Objektivierung dieser Symptomatik habe im psychotherapeutischen Rahmen nicht erfolgen können (IV-Akte 87). Im Einklang mit der Gutachterin geht somit auch die behandelnde Psychologin von einer remittierten Panikstörung und einer remittierten depressiven Episode aus. Als Restsymptomatik wird insbesondere eine Erschöpfung und eine niedrige Belastungstoleranz beschrieben. Diese verbleibende Erschöpfung konnte die behandelnde Psychologin jedoch offenbar nicht objektivieren. Die behandelnde Psychologin schätzt bei ihrer Beurteilung des Gesundheitszustandes sowie der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin insbesondere die Chronifizierung sowie das Risiko eines Rezidivs als sehr hoch ein (vgl. Bericht I____ vom 17. Juni 2025; IV-Akte 128, S. 4-5). Gleichwohl wird aber die Psychotherapie gegenwärtig nur noch niederfrequent weitergeführt, um bei akuten Belastungssituationen unterstützen zu können (vgl. Bericht I____ vom 14. Februar 2024; IV-Akte 87). Auch dies ist ein weiterer Hinweis darauf, dass sich der Gesundheitszustand inzwischen verbessert hat. Es ist davon auszugehen, dass der Leidensdruck der Beschwerdeführerin aktuell als nicht besonders hoch einzustufen und die verminderte Belastungstoleranz bei der Einschätzung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit von Prof. Dr. G____ berücksichtigt worden ist.

4.5.2. Weiter weist die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hin, dass auch der aktive Tagesablauf der Beschwerdeführerin auf eine weitgehend remittierte gesundheitliche Problematik hindeutet (vgl. Ziff. 18 der Beschwerdeantwort; so auch die RAD-Beurteilung vom 5. März 2026, IV-Akte 151). Die Beschwerdeführerin äusserte sich anlässlich der Begutachtung dahingehend, sie stehe morgens immer eineinhalb Stunden vor dem ersten Termin auf, damit sie genügend Zeit habe. Nach dem Aufstehen gehe sie mit dem Hund spazieren und fahre anschliessend mit dem Fahrrad zur Arbeit bzw. zu den Klienten. Sie mache sich selbst ein kleines Mittagessen und am Nachmittag gehe sie entweder erneut zur Arbeit, in die Therapie oder beschäftige sich mit den Pflanzen. Am Abend komme ihr Partner nach Hause und sie bereite das Abendessen zu (IV-Akte 110, S. 20).

Ergänzend ist diesbezüglich auch auf die nachvollziehbare Stellungnahme des RAD vom 14. Juli 2025 (IV-Akte 130) zu verweisen, wonach zwar – wie im Gutachten beschrieben – weiterhin residuelle depressive Symptome einschliesslich Zurückhaltung in sozialer Hinsicht vorlägen, jedoch ein sozialer Rückzug in allen Lebenslagen nicht vorhanden sei.

4.5.3. Betreffend die Einschätzung des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit muss auch der Bericht des Zentrums K____ zur verhaltensneurologischen-leistungspsychologischen Abklärung vom 23. Juni 2022 (IV-Akte 25, S. 24-29) berücksichtigt werden. Bereits damals – rund ein halbes Jahr nach Beginn der vollständigen Arbeitsunfähigkeit am 29. Oktober 2021 – ging Dr. med. L____, FMH Neurologie, lediglich von einer 30-40%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit aus. Zwischenzeitlich ist es nachweislich zu einer erheblichen Verbesserung der Symptomatik gekommen, weshalb die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte geringere Arbeitsfähigkeit im Vergleich zum damaligen Zeitpunkt nicht als nachvollziehbar erscheint.

4.5.4. Die Beschwerdeführerin kann sodann auch aus dem Einwand, dass im Aufbautraining vom

15. Mai 2023 bis 14. Januar 2024 lediglich ein Pensum von 32 % erreicht werden konnte, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Gutachterin geht ab Ende 2022 bis Februar 2024 von einer bloss 20%igen Arbeitsfähigkeit aus (IV-Akte 110, S. 29). Diese Einschätzung deckt sich somit mit den Ergebnissen des Aufbautrainings (32%-Pensum; vgl. hierzu auch die Ausführungen der Beschwerdegegnerin in Ziff. 6 der Duplik).

4.5.5. Schliesslich ist in Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte (seien dies Hausärzte oder spezialärztlich behandelnde Medizinalpersonen) im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2019 vom 30. September 2019 E. 4.2.3). Selbiges muss für therapeutisch tätige Psychologen gelten.

4.5.6. Ebenfalls als nicht nachvollziehbar erscheint sodann die Einschätzung der Beschwerdeführerin, dass sie ihre Restarbeitsfähigkeit nicht mehr im angestammten Tätigkeitsbereich Pflege und Gesundheit umsetzen, sondern nur noch Hilfsarbeiten ausführen kann (vgl. Ziff. 3 der Beschwerde). Die behandelnde Psychologin I____ hielt in ihrem Bericht vom 14. Februar 2024 (IV-Akte 87) fest, es sei eine Tätigkeit in einem Aufgabengebiet ohne Verantwortung, mit möglichst geringem Leistungsdruck denkbar. Eine Rückkehr in die Pflegetätigkeit sei ausgeschlossen. Dies mache aufgrund der hohen Affektlabilität aus psychotherapeutischer Sicht keinen Sinn. In einem anderen Arbeitsfeld (z.B. Hilfsarbeiten o. ä.) sei eine Stundenanzahl von vier bis fünf Stunden pro Tag denkbar. Diese Einschätzung deckt sich – zumindest was die Anforderungen an eine angepasste Tätigkeit betrifft – weitgehend mit der Einschätzung von Prof. Dr. G____, welche ebenfalls eine wenig stressreiche Tätigkeit ohne erhöhte oder hohe emotionale Belastung als notwendig erachtet (IV-Akte 110, S. 29). Dass eine solche Tätigkeit nur noch im Rahmen von Hilfsarbeiten möglich sein soll, ist jedoch nicht nachvollziehbar. Die Gutachterin weist zu Recht darauf hin, dass die Beschwerdeführerin im Bereich der Spitex oder auch in anderen sozialen Tätigkeiten ihre Arbeitsfähigkeit entsprechend umsetzen könnte (vgl. hierzu auch die Ausführungen der Beschwerdegegnerin in Ziff. 4 der Duplik). Mit ihrer Ausbildung als Assistentin Gesundheit und Soziales (EBA) stehen der Beschwerdeführerin nicht nur pflegerische Tätigkeiten offen, sondern auch Tätigkeiten, welche die Unterstützung im Alltag, Haushaltsarbeiten und administrative Aufgaben umfassen. Entsprechend ist die Beschwerdeführerin auch seit 26. August 2024 im Stundenlohn als Spitex-Mitarbeiterin Hauswirtschaft tätig (IV-Akte 149, S. 37-38).

4.6. Zusammenfassend kann somit festgestellt werden, dass die Einwände der Beschwerdeführerin gegen das psychiatrische Gutachten vom 3. Februar 2025 nicht geeignet sind, die nachvollziehbaren Schlussfolgerungen von Prof. Dr. G____ in Zweifel zu ziehen. Es liegen keinerlei Hinweise vor, dass wesentliche Aspekte im psychiatrischen Gutachten unberücksichtigt geblieben sind. Es muss daher festgestellt werden, dass sich das psychiatrische Gutachten in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge als schlüssig und nachvollziehbar erweist, weshalb ihm volle Beweiskraft zukommt.

Die Beschwerdegegnerin hat ihren Entscheid somit zu Recht auf das psychiatrische Gutachten von Prof. Dr. G____ vom 3. Februar 2025 abgestützt und ist korrekterweise davon ausgegangen, dass ab dem Zeitpunkt der Begutachtung vom 27. November 2024 in der angestammten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 60 % und in einer angepassten Tätigkeit eine solche von 70 % besteht. Zu prüfen bleibt, wie es sich mit der erwerblichen Umsetzung der gutachterlich festgestellten Restarbeitsfähigkeit verhält.

5.

5.1. Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 Satz 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Dabei werden die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt.  Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der Invaliditätsgrad bestimmen (vgl. BGE 114 V 310 E. 3.a; sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs).

5.2. Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG bemessen. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich (vgl. Art. 7 Abs. 2 IVG) tätig, so wird zur Ermittlung der Invalidität für diese Tätigkeit darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (vgl. Art. 28a Abs. 2 IVG; sog. Betätigungsvergleich). In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (vgl. Art. 28a Abs. 3 IVG; sog. gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

5.3. Den vorliegenden Akten lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin zuletzt in einem 80%-Pensum erwerbstätig war. Anlässlich der Haushaltsabklärung vom 5. September 2024 hat die Beschwerdeführerin angegeben, dass sie bei guter Gesundheit weiterhin in einem 80%-Pensum erwerbstätig wäre (IV-Akte 102). Die zeitliche Aufteilung der Tätigkeiten – 80 % Erwerb und 20 % Haushalt – wurde somit korrekt vorgenommen. Die Anwendung der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung (Anteil Erwerb 80 %, Anteil Haushalt 20 %) ist deshalb auch zu Recht unbestritten geblieben.

5.4. Im Rahmen der Haushaltsführung ist die Beschwerdeführerin gemäss der am 5. September 2024 durchgeführten Haushaltsabklärung nicht eingeschränkt (IV-Akte 102). Die Einschränkung im Haushalt wurde deshalb im Rahmen des Betätigungsvergleichs (vgl. E. 5.2. hiervor) mit 0 % beziffert. Dies ist zu Recht unbestritten geblieben.

5.5. Für die Durchführung des Einkommensvergleichs ist eine ziffernmässig möglichst genaue Ermittlung des Validen- und des Invalideneinkommens erforderlich (vgl. E. 5.1. hiervor)

5.5.1. Das Valideneinkommen ermittelte die Beschwerdegegnerin anhand der zuletzt ausgeübten Tätigkeit der Beschwerdeführerin für das E____ (IV-Akte 133). Dies entspricht den rechtlichen Vorgaben, wonach bei der Ermittlung des Valideneinkommens in der Regel am zuletzt erzielten, der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst anzuknüpfen ist, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 144 I 103 E. 5.3; vgl. Art. 26 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Gemäss Angabe des E____ erzielte die Beschwerdeführerin im Jahr 2022 in einem Pensum von 80 % einen Monatslohn von Fr. 3'779.65 zuzüglich eines 13. Monatslohns (IV-Akte 13). Hochgerechnet auf ein 100%-Pensum ging die Beschwerdeführerin somit korrekterweise von einem Valideneinkommen von Fr. 61'419.00 bzw. Fr. 61'603.00 (zuzüglich Nominallohnentwicklung 0.3 % [Tabelle Nominallohnindex Frauen T1.2.20; Ziff. 86-88] im Rahmen der Einkommensvergleiche ab dem Jahr 2023) aus. Die Ermittlung des Valideneinkommens ist zu Recht unbestritten geblieben.

5.5.2. Streitig und näher zu prüfen ist die Ermittlung des Invalideneinkommens. Ist kein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben oder schöpft die versicherte Person ihre verbliebene Leistungsfähigkeit in einer neuen Tätigkeit nicht voll aus, sind praxisgemäss die Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) heranzuziehen (vgl. BGE 143 V 295 E. 2.2). Die Rechtsprechung wendet dabei in der Regel die Monatslöhne gemäss LSE-Tabelle TA1_tirage_skill_level (Zeile «Total Privater Sektor») an (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_632/2021 vom 2. Dezember 2021 E. 6.3.2). Bisweilen wird aber auch auf Löhne einzelner Sektoren oder einzelner Branchen abgestellt, wenn dies als sachgerecht erscheint, um der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_237/2007 vom 24. August 2007 E. 5.1).

5.5.3. Vorliegend ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin für das Invalideneinkommen die Branche «Gesundheits- und Sozialwesen» (Ziff. 86-88) der LSE-Tabelle TA1_tirage_skill_level herangezogen hat. Die Beschwerdeführerin verfügt über einen Abschluss als Assistentin Gesundheit und Soziales (EBA) und ist seit 26. August 2024 im Stundenlohn als Spitex-Mitarbeiterin Hauswirtschaft tätig (IV-Akte 149, S. 37-38 sowie E. 4.5.6. hiervor). Dass aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigung lediglich noch eine Hilfsarbeiter-Tätigkeit möglich sein soll, wie dies die Beschwerdegegnerin geltend macht, ist nicht nachvollziehbar (vgl. E. 4.5.6. hiervor). Den bestehenden Einschränkungen wurde jedoch insofern Rechnung getragen, als das Kompetenzniveau 1 berücksichtigt worden ist. Die Beschwerdegegnerin durfte deshalb im Rahmen des Einkommensvergleichs zunächst auf die spezifischeren Werte von Ziff. 86-88 der LSE-Tabelle TA1_tirage_skill_level abstellen und ermittelte korrekterweise einen Monatslohn von Fr. 4'739.00 bzw. einen Jahreslohn von Fr. 59'320.00 (Fr. 4'739.00 multipliziert mit 12, Umrechnung von 40 auf 41.6 Wochenstunden [Tabelle betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Ziff. 86-88] sowie zuzüglich Nominallohnentwicklung im Jahr 2023 von 0.3 % [Tabelle Nominallohnindex Frauen T1.2.20; Ziff. 86-88]).

5.5.4. Da sich hinsichtlich des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit (0 % ab 29. Oktober 2021, 20 % ab 1. Januar 2023, 45 % ab 1. März 2024) bis zum Zeitpunkt der Begutachtung vom 27. November 2025 keine Diskrepanzen ergeben zwischen der Einschätzung der Beschwerdeführerin und der Beurteilung durch Prof. Dr. G____, ermittelte die Beschwerdegegnerin – jeweils unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs gemäss Art. 26 bis IVV – korrekterweise einen Invaliditätsgrad von 100 % ab 1. Oktober 2022, einen solchen von 66 % ab 1. April 2023, einen solchen von 68 % ab 1. Januar 2024 (Anpassung aufgrund des Inkrafttretens von Art. 26 bis Abs. 3 IVV [Pauschalabzug von 10 %]) und einen solchen von 52 % ab 1. Juni 2024 (IV-Akte 133).

5.5.5. Ab dem Zeitpunkt der Begutachtung vom 27. November 2024 geht die Gutachterin von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes, mithin von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten bzw. einer 70%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus (IV-Akte 110, S. 29). Ab diesem Zeitpunkt hat die Beschwerdegegnerin somit korrekterweise die Monatslöhne gemäss LSE-Tabelle TA1_tirage_skill_level (Zeile «Total Privater Sektor») angewandt und ein Invalideneinkommen von Fr. 35'038.00 ermittelt (Fr. 4'367.00 multipliziert mit 12, Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden [Tabelle betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Ziff. 01-96 Total], zuzüglich Nominallohnentwicklung 2023 von 1.8 % [Tabelle Nominallohnindex Frauen T1.2.20; Ziff. 05-96 Total] sowie Anpassung auf ein 70%-Pensum und Berücksichtigung des Pauschalabzugs von 10 % gemäss Art. 26 bis Abs. 3 IVV). Nach Ablauf der gesetzlichen dreimonatigen Übergangsfrist gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV steht dem Valideneinkommen von Fr. 61'603.00 somit ein Invalideneinkommen von Fr. 35'038.00 gegenüber, woraus – unter Berücksichtigung der fehlenden Einschränkung im Haushalt – ab 1. März 2025 ein Invaliditätsgrad von 35 % resultiert.

5.6. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin die erwerbliche Umsetzung der Restarbeitsfähigkeit korrekt vorgenommen und die Invalidenrente somit zu Recht ab 1. März 2025 aufgehoben hat. Die Beschwerdeführerin hat ab 1. Oktober 2022 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, ab 1. April 2023 auf eine solche von 66 %, ab 1. Januar 2024 auf eine solche von 68 % und ab 1. Juni 2024 auf eine solche von 52 % einer ganzen Invalidenrente. Ab 1. März 2025 besteht kein Rentenanspruch mehr.

6.

6.1. Weiter beantragt die Beschwerdeführerin die Übernahme der Kosten für den Bericht der behandelnden Psychologin vom 17. Juni 2025 (IV-Akte 128, S. 4-5) durch die Beschwerdegegnerin, welchen sie im Einwandverfahren eingereicht hat. Gemäss Art. 45 Abs. 1 ATSG übernimmt der Versicherungsträger die Kosten der Abklärung, soweit er die Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so übernimmt er deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen bilden. Erforderlich für die Übernahme privat eingeholter Berichte bzw. Gutachten ist somit, dass diese für die Entscheidfindung unerlässlich waren. Dies kann unter Umständen auch dann gelten, wenn die versicherte Person in der Sache unterliegt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_295/2022 vom 21. Dezember 2022 E. 11 und 8C_1005/2012 vom 4. Februar 2013 E. 5.2).

6.2. Vorliegend war der Bericht der behandelnden Psychologin vom 17. Juni 2025 für die Beurteilung der Sache nicht erforderlich, da aus dem Bericht keine neuen Erkenntnisse hervorgehen und die behandelnde Psychologin bereits am 14. Februar 2024 einen umfassenden Arztbericht eingereicht hat.

6.3. Im Übrigen sind im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung – Stellung genommen hat (vgl. BGE 125 V 413 E. 1a sowie BGE 131 V 164 E. 2.1). Vorliegend fehlt es an dieser Voraussetzung, weshalb die Beschwerdegegnerin die Berichtskosten auch aus diesem Grund nicht zu übernehmen hat.

6.4. Dem Antrag der Beschwerdeführerin, ihr seien die Kosten für den Arztbericht vom 17. Juni 2025 zu ersetzen, kann deshalb nicht entsprochen werden.

7.

7.1. Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

7.2. Die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00, hat die Beschwerdeführerin zu tragen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.

7.3. Da der Beschwerdeführerin der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist ihrer Vertreterin, Dr. Caroline Franz Waldner, Behindertenforum, ein angemessenes Kostenerlasshonorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht in durchschnittlichen IV-Fällen bei vollständigem Unterliegen für qualifizierte Vertretungen ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2'500.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Vorliegend ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Daher ist ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2'500.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer angemessen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht :

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.

Der Vertreterin der Beschwerdeführerin im Kostenerlass, Dr. Caroline Franz Waldner, Behindertenforum, wird ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2'500.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 202.50 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder                                                  lic. iur. B. Bertazzo

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

–          Beschwerdeführerin –          Beschwerdegegnerin –          Beigeladene

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: