Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom
9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 (AVIV; SR 837.02).
E. 1.2 Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ist der Auffassung, dass aufgrund der Akten davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführerin ein Verbleiben an der bisherigen Arbeitsstelle bei der B____ AG zumutbar gewesen wäre zumindest bis zu einer neuen Stelle. Da sie das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst habe, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert worden sei, habe sie ihre Arbeitslosigkeit selbst verschuldet. Das Verschulden sei dabei als schwer einzustufen, weshalb eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 31 Tage gerechtfertigt sei.
E. 2.2 Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin vor, sie habe die Arbeitsstelle gekündigt, weil ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht mehr habe zugemutet werden können. Sie verweist dazu insbesondere auf die Beurteilung der Psychiaterin Dr. med. E____.
E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht 31 Tage in ihrer Anspruchsberechtigung eingestellt hat.
E. 3.1 Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bestimmen sich nach Art. 8 AVIG. Im Regelfall muss eine Versicherte Person gemäss dessen Absatz 1 ganz oder teilweise arbeitslos sein (vgl. Art. 10 AVIG), einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten haben (vgl. Art. 11 AVIG), in der Schweiz wohnen (vgl. Art. 12 AVIG), die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht haben noch eine Altersrente der AHV beziehen die Beitragszeit erfüllt haben oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sein (vgl. Art. 13 und 14 AVIG) und zudem vermittlungsfähig sein (vgl. Art. 15 AVIG) und die Kontrollvorschriften (vgl. Art. 17 AVIG) erfüllen.
E. 3.2 Versicherte müssen alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden (Art. 17 Abs. 1 AVIG). Kommt die versicherte Person dieser Verpflichtung nicht nach, kann die zuständige Arbeitslosenkasse die Einstellung in der Anspruchsberechtigung verfügen. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung dient dazu, die Schadenminderungspflicht der Versicherten durchzusetzen. Sie hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, die die Versicherten hätten vermeiden oder vermindern können. Als versicherungsrechtliche Sanktion bezweckt sie die angemessene Beteiligung der versicherten Person am Schaden, den sie durch ihr Verhalten der Arbeitslosenversicherung in schuldhafter Weise natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 133 V 89, 92 f. E. 6.2.2 mit Hinweisen)
E. 3.3 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos geworden ist. Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG kann jedoch nur verfügt werden, wenn und soweit der Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht auf objektive Faktoren zurückzuführen ist, sondern in einem vermeidbaren Verhalten des Versicherten liegt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_751/2015 vom 9. Februar 2016 E. 5. und 8C_466/2007 vom 19. November 2007 E. 3.1). Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbstverschuldet, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus auflöst, ohne dass sie eine andere Stelle in Aussicht hat und ihr gleichzeitig der Verbleib an der ursprünglichen Arbeitsstelle hätte zugemutet werden können (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV).
E. 3.4 3.4.1 Zur Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit des Verbleibens an der bisherigen Stelle ist Art. 16 AVIG heranzuziehen, wonach grundsätzlich jede Arbeit zumutbar ist (Art. 16 Abs. 1 AVIG), es sei denn, einer der in Art. 16 Abs. 2 lit. a bis i AVIG abschliessend aufgezählten Ausnahmetatbestände ist gegeben (BGE 124 V 63, 63 f. E. 3. sowie Urteil des Bundesgerichts C 348/00 vom 21. Februar 2001 E. 1a). Das heisst, die Arbeitslosigkeit kann nur dann als selbstverschuldet gelten, wenn das Beibehalten der Stelle zumutbar gewesen wäre (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_237/2021 vom 6. September 2021 E. 2.2., 8C_652/2020 vom 5. Februar 2021 E. 2.3.1. und C 348/00 vom 21. Februar 2001 E. 2, vgl. auch Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 3. Auflage, Basel 2016, Rz 838).
3.4.2 Nach der Rechtsprechung ist bei der Prüfung der Frage, ob der versicherten Person ein Verbleiben am bisherigen Arbeitsplatz nicht mehr zumutbar gewesen sei, ein strenger Massstab anzulegen (AVIG-Praxis ALE D26, Stand
1. Januar 2026; Download unter https://www.arbeit.swiss/de/informationszentrum/publikationen, zuletzt eingesehen am 13. Juli 2026; SVR 1997 ALV Nr. 105 S. 323 E. 1). Die Zumutbarkeit des Verbleibens an der bisherigen Stelle wird strenger beurteilt als die Zumutbarkeit des Antritts einer neuen Stelle (vgl. BGE 124 V 234, 238 E. 4b/bb sowie Urteil des Bundesgerichts C 348/00 vom 21. Februar 2001 E. 2d), weil der versicherten Person aufgrund der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht (Art. 17 Abs. 1 AVIG) im Regelfall zugemutet werden darf, für eine begrenzte Zeit im unbefriedigenden Arbeitsverhältnis zu verbleiben und sich aus diesem heraus um eine neue Stelle zu bemühen. Ein schlechtes Arbeitsklima sowie Meinungsverschiedenheiten oder ein gespanntes Verhältnis mit Vorgesetzten oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des früheren Arbeitgebers begründet für sich allein keine Unzumutbarkeit (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_66/2017 vom 9. Juni 2017 E. 2, 8C_201/2013 vom 17. Juni 2013 E. 2.). Die Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen muss durch ein eindeutiges ärztliches Zeugnis (oder allenfalls durch andere geeignete Beweismittel) belegt sein. Aus Gründen der Rechtssicherheit kann nicht allein auf die Behauptungen der versicherten Person abgestellt werden. Wird jedoch ein entsprechendes ärztliches Zeugnis vorgelegt, so ist grundsätzlich von einer Unzumutbarkeit auszugehen (BGE 124 V 234, 238 E. 4b/bb sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_201/2013 vom 17. Juni 2023 E. 2).
E. 3.5 3.5.1. Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG). Massgebend ist das Gesamtverhalten der versicherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist (BGE 141 V 365, 369 E. 4.1 mit Hinweis). Die Dauer der Einstellung beträgt einen bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a bis c AVIV). Ein schweres Verschulden liegt insbesondere vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufgegeben hat (Art. 45 Abs. 4 lit. a AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG).
E. 3.5.2 Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversicherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Beschwerdeinstanz muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (vgl. BGE 137 V 71, 73 E. 5.2 = Praxis 2011 Nr. 91, BGE 123 V 150, 152 E. 2 sowie SVR 2020 ALV Nr. 11 S. 36 E. 3.3; ARV 2023 S. 200 E. 5.3).
E. 4.1 Vorliegend steht die Frage im Vordergrund, ob es der Beschwerdeführerin zumutbar gewesen wäre, bis zu einer neuen Anstellung, im Arbeitsverhältnis mit der B____ AG zu verbleiben. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin verneint die Beschwerdeführerin diese Zumutbarkeit (vgl. E. 2.1. und 2.2.).
E. 4.2 Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Verfügung vom 16. Juli
2025 (AB 5) fest, die Beschwerdeführerin habe im Antrag auf
Arbeitslosenentschädigung «Neue Stelle suchen» angegeben. In der detaillierten
Stellungnahme zur Kündigung habe sie sodann «Unterforderung» als
Kündigungsgrund genannt. Da sie nach dem Ende der Mutterschaft trotz Anfrage
keine andere Stelle im Betrieb angeboten erhalten habe, habe sie sich zur
Kündigung des Arbeitsverhältnisses entschlossen. Die Beschwerdeführerin
bestreitet dies nicht. Sie bestätigt diese Angaben in der Beschwerde und der
Replik indirekt, indem sie erklärt, dass sie ursprünglich angegeben habe,
unterbeschäftigt zu sein, weil sie habe verhindern wollen, dass ihre damaligen
Kolleginnen und Kollegen im Betrieb bzw. ihr Arbeitgeber von ihren psychisch
bedingten gesundheitlichen Beschwerden erfahren. Sie habe erst bei einem
telefonischen Beratungsgespräch erfahren, dass diese Information dem
Arbeitgeber nicht zugestellt werde. Es kann somit als unumstritten gelten, dass
die Beschwerdeführerin bei ihrer Anmeldung nicht direkt vorgebracht hat, dass
sie gekündigt habe, weil ihr der Verbleib bei der B____ AG nicht mehr zumutbar
gewesen sei. Weshalb sie es ihrer Darstellung nach bevorzugte, eine falsche
Angabe zu machen, anstatt beispielsweise beim Regionalen
Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) nachzufragen, ob die ehemalige Arbeitgeberin
von ihren Angaben Kenntnis bekommt, ist unklar. Soweit aus den Akten
ersichtlich, reichte die Beschwerdeführerin erst mit ihrer Einsprache vom
28. Juli 2025 (AB 6) ein Attest von Dr. med. E____ vom 18. Juli
2025 (AB 17) ein, anhand dessen sie die Unzumutbarkeit einer Fortsetzung
des Arbeitsverhältnisses mit der B____ AG belegen wollte. Dass sie die frühere
Angabe, sie sei in ihrer Anstellung unterfordert gewesen, bereits vor Erhalt
der Verfügung der Beschwerdegegnerin korrigiert habe, macht sie nicht geltend
und ergibt sich auch nicht aus den Akten. Der Umstand, dass die
Beschwerdeführerin erst nach Erhalt der Verfügung geltend gemacht hat, der
Verbleib an ihrer Arbeitsstelle bei der B____ AG sei unzumutbar gewesen, lässt
diese Angabe bereits etwas fraglich erscheinen. Wesentlicher ist jedoch die
Prüfung der vorhandenen medizinischen Unterlagen.
E. 4.3 Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin einen Verbleib in ihrer Anstellung bei der B____ AG zumutbar gewesen wäre. Die vorübergehende Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV ist demnach nicht zu beanstanden. Die Aufgabe einer zumutbaren Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle gilt als schweres Verschulden, was eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zwischen 31 und 60 Tagen nach sich zieht. (Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 3 lit. c und Abs. 4 AVIV; vgl. auch AVIG-Praxis ALE D75 sowie E. 3.5.1). Indem die Beschwerdegegnerin die Sanktion auf 31 Tage festgesetzt hat und somit im unteren Bereich des schweren Verschuldens (vgl. Art. 45 Abs. 3 lit. c AVIV), hat sie den konkreten Umständen im Rahmen des Möglichen angemessen Rechnung getragen. Ob sich die Beschwerdeführerin wie von ihr vorgebracht (vgl. Eingabe vom 28. August 2025) vor dem Ende der Kündigungsfrist während drei Monaten auf neue Stellen beworben hat, spielt dabei keine Rolle.
E. 4.4 Nebst dem, dass Dr. med. E____ die beiden unter E. 4.3.
genannten Schreiben erst nach Erlass der Verfügung vom 16. Juli 2025
ausgestellt hat, beziehen sie sich zudem auf einen Zeitraum, der rund neun
Monate vor der tatsächlichen Kündigung beziehungsweise der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses durch die Beschwerdeführerin lag. Es handelt sich somit
nicht um eine echtzeitliche ärztliche Beurteilung der gesundheitlichen
Situation der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Kündigung, sondern um eine
nachträglich abgegebene Beurteilung eines bereits länger zurückliegenden
Sachverhalts. Dabei fällt auf, dass Dr. med. E____ in ihrer Stellungnahme
vom 22. September 2025 bezüglich Unzumutbarkeit des Verbleibs an der
Arbeitsstelle bei der B____ AG lediglich festhält, dass es nachvollziehbar
erscheine, dass eine Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen
nachvollziehbar sei. Die Unzumutbarkeit des Verbleibs stellt sie somit nicht in
klarer Weise selbst fest. Zudem ergibt sich aus ihren Schreiben nicht, weshalb
die Behandlungen im September 2024 endeten und/oder weshalb nach der Beendigung
des Mutterschaftsurlaubs der Beschwerdeführerin keine weitere Sprechstunde
stattfand bzw. keine weitere Krankschreibung erfolgte. Ferner gibt Dr.
med. E____ die Angabe der Beschwerdeführerin wieder, sie habe zwei Jahre
unter der Chefin gelitten und anschliessend sie es zu einer «Zwangsversetzung»
gekommen, welche dazu geführt habe, dass sie ihre beruflichen Fertigkeiten
nicht mehr habe einsetzen können. Es ist unklar, ob die Beschwerdeführerin auch
nach dieser Versetzung (vgl. dazu den Arbeitsvertrag ab 15. Januar 2024,
AB 2 sowie Tatsachen, I.a.) noch der gleichen Chefin unterstellt war. Aufgrund
der Schilderungen von Dr. med. E____ und dem Umstand des Wechsels in eine offenbar
neue Tätigkeit, erscheint dies unwahrscheinlich. Aus ihren Äusserungen ergibt
sich nicht, weshalb die neue Stelle innerhalb der B____ AG mit einer neuen
vorgesetzten Person unzumutbar sein sollte, bzw. ob allein die Angabe der
Beschwerdeführerin sie habe ihre beruflichen Fertigkeiten nicht einsetzen
können, zu ihrer Schlussfolgerung, die Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen
Gründen sei nachvollziehbar, geführt hat. Die Beurteilung von Dr. med. E____
ist somit weder echtzeitlich, bezogen auf den Kündigungszeitpunkt, noch in
allen wesentlichen Punkten nachvollziehbar oder eindeutig. Allein gestützt
darauf kann keine Unzumutbarkeit des Verbleibs der Beschwerdeführerin bei der B____
AG angenommen werden.
E. 4.5 4.5.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Dauer ihrer Erkrankung sei durch ihre Schwangerschaft und den Mutterschaftsurlaub beeinflusst worden. In dieser Zeit sei sie zusätzlich körperlich eingeschränkt gewesen und es habe keine Entlastung ihrer psychischen Verfassung gegeben. Sie sei nach wie vor stark belastet gewesen, was auch durch die ärztliche Betreuung belegt sei (Replik, Ziff. 2). Sie weist darauf hin, dass sie durch Dr. med. E____ durchgehend fachärztlich betreut gewesen sei (Replik, Ziff. 4).
4.5.2 Was ferner die von der Beschwerdeführerin der Replik beigelegten Arztzeugnisse betrifft, so nennen diese alle «Krankheit» als Grund der Arbeitsunfähigkeit. (vgl. die Zeugnisse und die Krankenkarte, RB). Das betrifft auch jene, die vom Frauenarzt Dr. med. F____ ausgestellt wurden, welcher die Beschwerdeführerin offenbar während ihrer Schwangerschaft betreute. Weitere Informationen sind den echtzeitlich erfolgten Krankschreibungen nicht zu entnehmen. Somit vermögen sie nicht zu belegen, dass sie alle aus demselben Grund, namentlich einer psychischen Belastung ausgestellt wurden. In diesem Zusammenhang ist sodann auffällig, dass die Psychiaterin Dr. med. E____ der Beschwerdeführerin bis zum 31. Juli 2024 eine Arbeitsunfähigkeit attestierte (vgl. die Arbeitsunfähigkeitszeugnisse, RB). Es ist denkbar, dass sie weitere Krankschreibungen unterliess, da diese nun durch Dr. med. F____ ausgestellt wurden (vgl. ebenfalls RB). Dennoch ist damit nicht belegt, dass die Krankschreibung durch Dr. med. F____ aus demselben Grund erfolgt, wie jene durch Dr. med. E____. Sodann beendete Dr. med. E____ die Behandlung der Beschwerdeführerin, gemäss den Angaben in ihrer Stellungnahme vom 22. September 2025, am 12. September 2024. Aus welchem Grund ergibt sich weder aus ihrer Stellungnahme vom 22. September 2025 noch aus den übrigen Unterlagen. Ihre Angabe widerspricht jedoch deutlich dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei durchgehend in fachärztlicher Betreuung bei Dr. med. E____ gewesen. Ferner stellt sich die Frage, weshalb die Beschwerdeführerin die Behandlung bei der Psychiaterin nach dem
12. September 2024 nicht weitergeführt hat. Dies erstaunt insofern, als sie vorbringt, es sei auch während der Schwangerschaft (diese dauerte bis Mitte Februar 2025; vgl. Tatsachen, I.a) nicht zu einer Entlastung der psychischen Verfassung gekommen. Für die Zeit während des Mutterschaftsurlaubs und ab dem 7. Juni 2025 (nach Beendigung des Mutterschaftsurlaubs am 6. Juni 2025; vgl. Tatsachen, I.a) liegen gar keine Arbeitsunfähigkeitszeugnisse vor. Es gibt ab dem 15. Februar 2025 keine Hinweise auf eine gesundheitsbedingte Unzumutbarkeit der Rückkehr an den Arbeitsplatz bei der B____ AG.
4.5.3 Insgesamt vermögen die eingereichten ärztlichen Unterlagen nicht nachzuweisen, dass der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Kündigung das Verbleiben an der bisherigen Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zumutbar gewesen wäre. Somit konnte eine Unzumutbarkeit des Verbleibens an der bisherigen Arbeitsstelle nicht erstellt werden und es muss von einer Zumutbarkeit des Verbleibens an der bisherigen Stelle ausgegangen werden. Der Tatbestand für die Einstellung in die Anspruchsberechtigung der Arbeitslosenentschädigung gem. Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV ist erfüllt. Auch eine Rückfrage bei Dr. med. E____ würde daran nichts zu ändern vermögen. Selbst wenn das Gericht die Ärztin befragen würde, so stünden die bereits eingegangen Unterlagen und das Fehlen von echtzeitlichen Krankschreibungen und Bestätigungen einem anderslautenden Schluss entgegen. Im Übrigen ergibt sich weder aus den Rechtsschriften, noch aus den Akten, weshalb die Beschwerdeführerin die Anstellung nicht bereits früher gekündigt hat. Wäre ihr die weitere Bekleidung der Stelle bis zum Auffinden einer neuen Anstellung unzumutbar gewesen, wäre davon auszugehen gewesen, dass sie mit der Kündigung nicht bis rund ein Jahr nach Beginn der psychiatrischen Behandlung (und ein halbes Jahr nach deren Beendigung) wartet um diese dann per dem ersten Monatsende nach dem Ende ihres Mutterschaftsurlaubs auszusprechen.
E. 4.6 Für den Fall, dass Dr. med. E____ die Unzumutbarkeit auf den Umstand zurückgeführt haben sollte, dass sich die Beschwerdeführerin wie sie unbestrittenermassen zu Beginn auch gegenüber der Beschwerdegegnerin angegeben hatte (vgl. E. 4.2.) erklärt hatte, in der neuen Stelle unterfordert gewesen zu sein bzw., dass sie ihre beruflichen Fähigkeiten nicht habe einsetzen können, sei (der Vollständigkeit halber) festgehalten, dass dies kein Grund für die Annahme einer Unzumutbarkeit ist. Gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. b AVIG ist eine Arbeit, die nicht angemessen auf die Fähigkeiten oder die bisherige Tätigkeit der versicherten Person Rücksicht nimmt, unzumutbar. Mit dieser Bestimmung soll aber vor allem eine Überforderung der versicherten Person in Bezug auf ihre körperlichen und geistigen Fähigkeiten sowie fachlichen Fertigkeiten und Kenntnisse verhindert werden. Eine Unterbeanspruchung begründet hingegen auch nach dieser Bestimmung keine Unzumutbarkeit. Die gesetzliche Forderung nach einer angemessenen Rücksichtnahme bei Stellensuchenden auf die bisherige Tätigkeit zielt darauf ab, dass berufliche Qualifikationen nicht verloren gehen oder gemindert werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_364/2021 vom 17. November 2021 E. 2.2. mit Hinweisen). Es sei deshalb klargestellt, dass sich die Beschwerdeführerin auch nicht darauf berufen kann, es habe aufgrund einer Unterforderung eine Unzumutbarkeit des Verbleibs am Arbeitsplatz bestanden. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin gemäss ihrem Lebenslauf (AB 1) über rund zehn Jahre als kaufmännische Angestellte gearbeitet. Die Anstellung ab dem 15. Januar 2024 in die HR-Abteilung stellt sich damit nicht als einen eigentlichen Branchenwechsel dar, der die beruflichen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin gänzlich ausser Acht lassen würde.
E. 5.1 Nach dem oben Dargelegten ist der Einspracheentscheid vom 26. August 2025 korrekt und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
E. 5.2 Das Verfahren ist gemäss Art. 60 lit. a ATSG und § 16 SVGG kostenlos.
Dispositiv
- das Sozialversicherungsgericht : ://: Die Beschwerde wird abgewiesen. Das Verfahren ist kostenlos Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin Dr. A. Pfleiderer MLaw L. Marti Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt. Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere: a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid. Geht an: Beschwerdeführer in Beschwerdegegnerin seco Versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 23. Juni 2026
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), C. Müller, Dr. T. Fasnacht
und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A ____
[...] Beschwerdeführerin
Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt
Utengasse 36, Postfach, 4005 Basel
vertreten durch Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kantonale Amtsstelle für ALV, Utengasse 36, Postfach, 4005 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AL.2025.25
Einspracheentscheid vom 26. August 2025
Einstellung zufolge Selbstkündigung gerechtfertigt; Unzumutbarkeit des Verbleibs nicht belegt
Tatsachen
I.
a) Die 1993 geborene Beschwerdeführerin arbeitet seit einigen Jahren bei der B____ AG. Gemäss Lebenslauf (Beschwerdeantwortbeilage [AB 1]) trat sie im Jahr 2016 ein, der Arbeitsvertrag vom 20. Oktober 2023 (AB 2) weist jedoch einen Konzerneintritt 3. Januar 2018 aus. Seit dem 15. Januar 2024 arbeitete sie als [...] bei der Firma (vgl. Arbeitsvertrag vom 20. Oktober 2023, AB 2). Vom 12. Februar 2024 bis zum 14. Februar 2024 erfolgte eine Krankschreibung durch Dr. med. C____. Ab dem 19. Februar 2024 wurde sie zunächst von Dr. med. D____, FMH Allgemeine Innere Medizin, bis zum 29. März 2024 krankgeschrieben. Anschliessend attestierten ihr Dr. med. E____, Ärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1. April 2024 bis zum
30. April 2024, und Dr. med. F____, FMH Spezialarzt für Gynäkologie, vom 21. Juni 2024 bis zum 14. Februar 2025 eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit (alle Zeugnisse in den Replikbeilagen [RB]). Am 15. Februar 2025 gebar die Beschwerdeführerin ein Kind und befand sich von da an bis zum 6. Juni 2025 im Mutterschaftsurlaub (vgl. Schreiben der B____ AG vom
24. Februar 2025, S. 1, AB 10). Noch während ihres Mutterschaftsurlaubs kündigte die Beschwerdeführerin am 26. März 2025 das Arbeitsverhältnis mit der B____ (AB 3). Infolgedessen meldete sie sich zum Bezug vom Arbeitslosenentschädigung an. Die Beschwerdegegnerin setzte die Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 1. Juli 2025 bis zum 30. Juni 2027 fest (vgl. Schreiben vom 15. Juli 2025, AB 4).
b) Mit Verfügung vom 16. Juli 2025 (AB 5) teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass ihre Taggelder gekürzt würden, da sie ihre Anstellung bei der B____ AG selbst gekündigt habe, obwohl ihr ein Verbleib bei der Firma bis zum Finden einer neuen Stelle hätte zugemutet werden können. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 28. Juli 2025 Einsprache (AB 6). Diese wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 26. August 2025 ab (AB 7).
II.
a) Mit Beschwerde vom 18. September 2025 (Postaufgabe
19. September 2025) beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wird beantragt, (1) der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom
26. August 2025 und (2) die Verfügung vom 16. Juli 2025 seien aufzuheben. (3) Es sei festzustellen, dass die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 31 Tage unrechtmässig erfolgt sei und (4) der volle Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung sei rückwirkend ab dem 1. Juli 2025 anzuerkennen.
b) Am 24. September 2025 erreichte das Gericht eine auf den 22. September 2025 datierte Stellungnahme von Dr. med. E____. Dieses liess die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 29. September 2025 der Beschwerdegegnerin zukommen.
c) Mit einer Eingabe vom 28. Oktober 2025 erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie vor ihrer Kündigung Ende Juni 2025 drei Monate lang[ ] Bewerbungen [ ] [versendet] habe und reicht eine Bewerbungsübersicht ein. Die Instruktionsrichterin lässt die Eingabe inklusive Beilage der Beschwerdegegnerin zukommen (Verfügung vom 29. Oktober 2025).
d) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 11. November 2025 auf Abweisung der Beschwerde.
e) Mit Replik vom 12. Dezember 2025 hält die Beschwerdeführerin an der Beschwerde und den darin gestellten Begehren vollumfänglich fest. In der Beilage reicht die Beschwerdeführerin Arbeitsunfähigkeitszeugnisse für den Zeitraum vom 12. Februar bis und mit dem 6. Juni 2025 ein.
f) Mit Duplik vom 18. Dezember 2025 (Postaufgabe 19. Dezember
2025) hält die Beschwerdegegnerin an ihrem Abweisungsantrag fest.
g) Infolge eines Anrufs beim Gericht lässt die Instruktionsrichterin der Beschwerdegegnerin die Replikbeilagen zur allfälligen Stellungnahme zukommen (Verfügung vom 12. Januar 2026). Innert der ihr gesetzten Frist bis zum
28. Februar 2026 reicht die Beschwerdegegnerin keine Stellungnahme ein.
III.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 23. Juni 2026 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom
9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 (AVIV; SR 837.02).
1.2. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1. Die Beschwerdegegnerin ist der Auffassung, dass aufgrund der Akten davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführerin ein Verbleiben an der bisherigen Arbeitsstelle bei der B____ AG zumutbar gewesen wäre zumindest bis zu einer neuen Stelle. Da sie das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst habe, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert worden sei, habe sie ihre Arbeitslosigkeit selbst verschuldet. Das Verschulden sei dabei als schwer einzustufen, weshalb eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung für 31 Tage gerechtfertigt sei.
2.2. Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin vor, sie habe die Arbeitsstelle gekündigt, weil ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht mehr habe zugemutet werden können. Sie verweist dazu insbesondere auf die Beurteilung der Psychiaterin Dr. med. E____.
2.3. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht 31 Tage in ihrer Anspruchsberechtigung eingestellt hat.
3.
3.1. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bestimmen sich nach Art. 8 AVIG. Im Regelfall muss eine Versicherte Person gemäss dessen Absatz 1 ganz oder teilweise arbeitslos sein (vgl. Art. 10 AVIG), einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten haben (vgl. Art. 11 AVIG), in der Schweiz wohnen (vgl. Art. 12 AVIG), die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht haben noch eine Altersrente der AHV beziehen die Beitragszeit erfüllt haben oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sein (vgl. Art. 13 und 14 AVIG) und zudem vermittlungsfähig sein (vgl. Art. 15 AVIG) und die Kontrollvorschriften (vgl. Art. 17 AVIG) erfüllen.
3.2. Versicherte müssen alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden (Art. 17 Abs. 1 AVIG). Kommt die versicherte Person dieser Verpflichtung nicht nach, kann die zuständige Arbeitslosenkasse die Einstellung in der Anspruchsberechtigung verfügen. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung dient dazu, die Schadenminderungspflicht der Versicherten durchzusetzen. Sie hat die Funktion einer Haftungsbegrenzung der Versicherung für Schäden, die die Versicherten hätten vermeiden oder vermindern können. Als versicherungsrechtliche Sanktion bezweckt sie die angemessene Beteiligung der versicherten Person am Schaden, den sie durch ihr Verhalten der Arbeitslosenversicherung in schuldhafter Weise natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 133 V 89, 92 f. E. 6.2.2 mit Hinweisen)
3.3. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos geworden ist. Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG kann jedoch nur verfügt werden, wenn und soweit der Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht auf objektive Faktoren zurückzuführen ist, sondern in einem vermeidbaren Verhalten des Versicherten liegt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_751/2015 vom 9. Februar 2016 E. 5. und 8C_466/2007 vom 19. November 2007 E. 3.1). Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbstverschuldet, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus auflöst, ohne dass sie eine andere Stelle in Aussicht hat und ihr gleichzeitig der Verbleib an der ursprünglichen Arbeitsstelle hätte zugemutet werden können (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV).
3.4. 3.4.1 Zur Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit des Verbleibens an der bisherigen Stelle ist Art. 16 AVIG heranzuziehen, wonach grundsätzlich jede Arbeit zumutbar ist (Art. 16 Abs. 1 AVIG), es sei denn, einer der in Art. 16 Abs. 2 lit. a bis i AVIG abschliessend aufgezählten Ausnahmetatbestände ist gegeben (BGE 124 V 63, 63 f. E. 3. sowie Urteil des Bundesgerichts C 348/00 vom 21. Februar 2001 E. 1a). Das heisst, die Arbeitslosigkeit kann nur dann als selbstverschuldet gelten, wenn das Beibehalten der Stelle zumutbar gewesen wäre (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_237/2021 vom 6. September 2021 E. 2.2., 8C_652/2020 vom 5. Februar 2021 E. 2.3.1. und C 348/00 vom 21. Februar 2001 E. 2, vgl. auch Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 3. Auflage, Basel 2016, Rz 838).
3.4.2 Nach der Rechtsprechung ist bei der Prüfung der Frage, ob der versicherten Person ein Verbleiben am bisherigen Arbeitsplatz nicht mehr zumutbar gewesen sei, ein strenger Massstab anzulegen (AVIG-Praxis ALE D26, Stand
1. Januar 2026; Download unter https://www.arbeit.swiss/de/informationszentrum/publikationen, zuletzt eingesehen am 13. Juli 2026; SVR 1997 ALV Nr. 105 S. 323 E. 1). Die Zumutbarkeit des Verbleibens an der bisherigen Stelle wird strenger beurteilt als die Zumutbarkeit des Antritts einer neuen Stelle (vgl. BGE 124 V 234, 238 E. 4b/bb sowie Urteil des Bundesgerichts C 348/00 vom 21. Februar 2001 E. 2d), weil der versicherten Person aufgrund der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht (Art. 17 Abs. 1 AVIG) im Regelfall zugemutet werden darf, für eine begrenzte Zeit im unbefriedigenden Arbeitsverhältnis zu verbleiben und sich aus diesem heraus um eine neue Stelle zu bemühen. Ein schlechtes Arbeitsklima sowie Meinungsverschiedenheiten oder ein gespanntes Verhältnis mit Vorgesetzten oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des früheren Arbeitgebers begründet für sich allein keine Unzumutbarkeit (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_66/2017 vom 9. Juni 2017 E. 2, 8C_201/2013 vom 17. Juni 2013 E. 2.). Die Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen muss durch ein eindeutiges ärztliches Zeugnis (oder allenfalls durch andere geeignete Beweismittel) belegt sein. Aus Gründen der Rechtssicherheit kann nicht allein auf die Behauptungen der versicherten Person abgestellt werden. Wird jedoch ein entsprechendes ärztliches Zeugnis vorgelegt, so ist grundsätzlich von einer Unzumutbarkeit auszugehen (BGE 124 V 234, 238 E. 4b/bb sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_201/2013 vom 17. Juni 2023 E. 2).
3.5. 3.5.1. Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG). Massgebend ist das Gesamtverhalten der versicherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist (BGE 141 V 365, 369 E. 4.1 mit Hinweis). Die Dauer der Einstellung beträgt einen bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a bis c AVIV). Ein schweres Verschulden liegt insbesondere vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufgegeben hat (Art. 45 Abs. 4 lit. a AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG).
3.5.2. Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversicherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Beschwerdeinstanz muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (vgl. BGE 137 V 71, 73 E. 5.2 = Praxis 2011 Nr. 91, BGE 123 V 150, 152 E. 2 sowie SVR 2020 ALV Nr. 11 S. 36 E. 3.3; ARV 2023 S. 200 E. 5.3).
4.
4.1. Vorliegend steht die Frage im Vordergrund, ob es der Beschwerdeführerin zumutbar gewesen wäre, bis zu einer neuen Anstellung, im Arbeitsverhältnis mit der B____ AG zu verbleiben. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin verneint die Beschwerdeführerin diese Zumutbarkeit (vgl. E. 2.1. und 2.2.).
4.2. Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Verfügung vom 16. Juli 2025 (AB 5) fest, die Beschwerdeführerin habe im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung «Neue Stelle suchen» angegeben. In der detaillierten Stellungnahme zur Kündigung habe sie sodann «Unterforderung» als Kündigungsgrund genannt. Da sie nach dem Ende der Mutterschaft trotz Anfrage keine andere Stelle im Betrieb angeboten erhalten habe, habe sie sich zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses entschlossen. Die Beschwerdeführerin bestreitet dies nicht. Sie bestätigt diese Angaben in der Beschwerde und der Replik indirekt, indem sie erklärt, dass sie ursprünglich angegeben habe, unterbeschäftigt zu sein, weil sie habe verhindern wollen, dass ihre damaligen Kolleginnen und Kollegen im Betrieb bzw. ihr Arbeitgeber von ihren psychisch bedingten gesundheitlichen Beschwerden erfahren. Sie habe erst bei einem telefonischen Beratungsgespräch erfahren, dass diese Information dem Arbeitgeber nicht zugestellt werde. Es kann somit als unumstritten gelten, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Anmeldung nicht direkt vorgebracht hat, dass sie gekündigt habe, weil ihr der Verbleib bei der B____ AG nicht mehr zumutbar gewesen sei. Weshalb sie es ihrer Darstellung nach bevorzugte, eine falsche Angabe zu machen, anstatt beispielsweise beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) nachzufragen, ob die ehemalige Arbeitgeberin von ihren Angaben Kenntnis bekommt, ist unklar. Soweit aus den Akten ersichtlich, reichte die Beschwerdeführerin erst mit ihrer Einsprache vom
28. Juli 2025 (AB 6) ein Attest von Dr. med. E____ vom 18. Juli 2025 (AB 17) ein, anhand dessen sie die Unzumutbarkeit einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit der B____ AG belegen wollte. Dass sie die frühere Angabe, sie sei in ihrer Anstellung unterfordert gewesen, bereits vor Erhalt der Verfügung der Beschwerdegegnerin korrigiert habe, macht sie nicht geltend und ergibt sich auch nicht aus den Akten. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin erst nach Erhalt der Verfügung geltend gemacht hat, der Verbleib an ihrer Arbeitsstelle bei der B____ AG sei unzumutbar gewesen, lässt diese Angabe bereits etwas fraglich erscheinen. Wesentlicher ist jedoch die Prüfung der vorhandenen medizinischen Unterlagen.
4.3. In dem bereits im Einspracheverfahren bei der Beschwerdegegnerin eingereichten Attest vom 18. Juli 2025 (AB 8) bestätigte Dr. med. E____, dass sich die Beschwerdeführerin vom 12. März 2024 bis zum
12. September 2024 bei ihr in psychiatrischer Behandlung befunden habe. Zudem hielt sie fest, dass es der Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zumutbar gewesen sei, die berufliche Tätigkeit bei der B____ AG fortzusetzen. In der am 24. September 2025 beim Gericht eingegangene Stellungnahme von Dr. med. E____ vom 22. September 2025 (vgl. Tatsachen, II.b) erklärt die Psychiaterin, die Beschwerdeführerin habe gesundheitliche Probleme im Sinne einer Erschöpfungsdepression, eines Burnouts, geschildert, welche aufgrund der Tätigkeit bei der B____ AG entstanden seien. Sie habe zwei Jahre unter der Chefin gelitten, die spioniert und sie kontrolliert aber nicht gefördert habe. Deshalb sei sie in der Angabe des Kündigungsgrunds auch vorsichtig gewesen. Es sei zu einer «Zwangsversetzung» gekommen, was zur Folge gehabt habe, dass sie ihre berufliche Fähigkeiten nicht habe einsetzen können. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, unter nervöser Unruhe zu leiden, reizbarer zu sein, sich schlechter konzentrieren zu können und sich niedergeschlagen zu fühlen. Ferner habe sie berichtet, sie studiere viel, habe Appetit- und Schlafstörungen und fühle sich lust- und antriebslos. Der Gedanke an eine Rückkehr in das berufliche Umfeld sei über Monate hinweg mit Blockierung und starker Belastung verbunden gewesen. Aufgrund der geschilderten Beschwerden und der Schilderung der Arbeitssituation erscheine es nachvollziehbar, dass es der Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar gewesen sei, an ihrem bisherigen Arbeitsplatz bei der B____ AG zu verbleiben.
4.4. Nebst dem, dass Dr. med. E____ die beiden unter E. 4.3. genannten Schreiben erst nach Erlass der Verfügung vom 16. Juli 2025 ausgestellt hat, beziehen sie sich zudem auf einen Zeitraum, der rund neun Monate vor der tatsächlichen Kündigung beziehungsweise der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die Beschwerdeführerin lag. Es handelt sich somit nicht um eine echtzeitliche ärztliche Beurteilung der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Kündigung, sondern um eine nachträglich abgegebene Beurteilung eines bereits länger zurückliegenden Sachverhalts. Dabei fällt auf, dass Dr. med. E____ in ihrer Stellungnahme vom 22. September 2025 bezüglich Unzumutbarkeit des Verbleibs an der Arbeitsstelle bei der B____ AG lediglich festhält, dass es nachvollziehbar erscheine, dass eine Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen nachvollziehbar sei. Die Unzumutbarkeit des Verbleibs stellt sie somit nicht in klarer Weise selbst fest. Zudem ergibt sich aus ihren Schreiben nicht, weshalb die Behandlungen im September 2024 endeten und/oder weshalb nach der Beendigung des Mutterschaftsurlaubs der Beschwerdeführerin keine weitere Sprechstunde stattfand bzw. keine weitere Krankschreibung erfolgte. Ferner gibt Dr. med. E____ die Angabe der Beschwerdeführerin wieder, sie habe zwei Jahre unter der Chefin gelitten und anschliessend sie es zu einer «Zwangsversetzung» gekommen, welche dazu geführt habe, dass sie ihre beruflichen Fertigkeiten nicht mehr habe einsetzen können. Es ist unklar, ob die Beschwerdeführerin auch nach dieser Versetzung (vgl. dazu den Arbeitsvertrag ab 15. Januar 2024, AB 2 sowie Tatsachen, I.a.) noch der gleichen Chefin unterstellt war. Aufgrund der Schilderungen von Dr. med. E____ und dem Umstand des Wechsels in eine offenbar neue Tätigkeit, erscheint dies unwahrscheinlich. Aus ihren Äusserungen ergibt sich nicht, weshalb die neue Stelle innerhalb der B____ AG mit einer neuen vorgesetzten Person unzumutbar sein sollte, bzw. ob allein die Angabe der Beschwerdeführerin sie habe ihre beruflichen Fertigkeiten nicht einsetzen können, zu ihrer Schlussfolgerung, die Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen sei nachvollziehbar, geführt hat. Die Beurteilung von Dr. med. E____ ist somit weder echtzeitlich, bezogen auf den Kündigungszeitpunkt, noch in allen wesentlichen Punkten nachvollziehbar oder eindeutig. Allein gestützt darauf kann keine Unzumutbarkeit des Verbleibs der Beschwerdeführerin bei der B____ AG angenommen werden.
4.5. 4.5.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Dauer ihrer Erkrankung sei durch ihre Schwangerschaft und den Mutterschaftsurlaub beeinflusst worden. In dieser Zeit sei sie zusätzlich körperlich eingeschränkt gewesen und es habe keine Entlastung ihrer psychischen Verfassung gegeben. Sie sei nach wie vor stark belastet gewesen, was auch durch die ärztliche Betreuung belegt sei (Replik, Ziff. 2). Sie weist darauf hin, dass sie durch Dr. med. E____ durchgehend fachärztlich betreut gewesen sei (Replik, Ziff. 4).
4.5.2 Was ferner die von der Beschwerdeführerin der Replik beigelegten Arztzeugnisse betrifft, so nennen diese alle «Krankheit» als Grund der Arbeitsunfähigkeit. (vgl. die Zeugnisse und die Krankenkarte, RB). Das betrifft auch jene, die vom Frauenarzt Dr. med. F____ ausgestellt wurden, welcher die Beschwerdeführerin offenbar während ihrer Schwangerschaft betreute. Weitere Informationen sind den echtzeitlich erfolgten Krankschreibungen nicht zu entnehmen. Somit vermögen sie nicht zu belegen, dass sie alle aus demselben Grund, namentlich einer psychischen Belastung ausgestellt wurden. In diesem Zusammenhang ist sodann auffällig, dass die Psychiaterin Dr. med. E____ der Beschwerdeführerin bis zum 31. Juli 2024 eine Arbeitsunfähigkeit attestierte (vgl. die Arbeitsunfähigkeitszeugnisse, RB). Es ist denkbar, dass sie weitere Krankschreibungen unterliess, da diese nun durch Dr. med. F____ ausgestellt wurden (vgl. ebenfalls RB). Dennoch ist damit nicht belegt, dass die Krankschreibung durch Dr. med. F____ aus demselben Grund erfolgt, wie jene durch Dr. med. E____. Sodann beendete Dr. med. E____ die Behandlung der Beschwerdeführerin, gemäss den Angaben in ihrer Stellungnahme vom 22. September 2025, am 12. September 2024. Aus welchem Grund ergibt sich weder aus ihrer Stellungnahme vom 22. September 2025 noch aus den übrigen Unterlagen. Ihre Angabe widerspricht jedoch deutlich dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei durchgehend in fachärztlicher Betreuung bei Dr. med. E____ gewesen. Ferner stellt sich die Frage, weshalb die Beschwerdeführerin die Behandlung bei der Psychiaterin nach dem
12. September 2024 nicht weitergeführt hat. Dies erstaunt insofern, als sie vorbringt, es sei auch während der Schwangerschaft (diese dauerte bis Mitte Februar 2025; vgl. Tatsachen, I.a) nicht zu einer Entlastung der psychischen Verfassung gekommen. Für die Zeit während des Mutterschaftsurlaubs und ab dem 7. Juni 2025 (nach Beendigung des Mutterschaftsurlaubs am 6. Juni 2025; vgl. Tatsachen, I.a) liegen gar keine Arbeitsunfähigkeitszeugnisse vor. Es gibt ab dem 15. Februar 2025 keine Hinweise auf eine gesundheitsbedingte Unzumutbarkeit der Rückkehr an den Arbeitsplatz bei der B____ AG.
4.5.3 Insgesamt vermögen die eingereichten ärztlichen Unterlagen nicht nachzuweisen, dass der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Kündigung das Verbleiben an der bisherigen Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zumutbar gewesen wäre. Somit konnte eine Unzumutbarkeit des Verbleibens an der bisherigen Arbeitsstelle nicht erstellt werden und es muss von einer Zumutbarkeit des Verbleibens an der bisherigen Stelle ausgegangen werden. Der Tatbestand für die Einstellung in die Anspruchsberechtigung der Arbeitslosenentschädigung gem. Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV ist erfüllt. Auch eine Rückfrage bei Dr. med. E____ würde daran nichts zu ändern vermögen. Selbst wenn das Gericht die Ärztin befragen würde, so stünden die bereits eingegangen Unterlagen und das Fehlen von echtzeitlichen Krankschreibungen und Bestätigungen einem anderslautenden Schluss entgegen. Im Übrigen ergibt sich weder aus den Rechtsschriften, noch aus den Akten, weshalb die Beschwerdeführerin die Anstellung nicht bereits früher gekündigt hat. Wäre ihr die weitere Bekleidung der Stelle bis zum Auffinden einer neuen Anstellung unzumutbar gewesen, wäre davon auszugehen gewesen, dass sie mit der Kündigung nicht bis rund ein Jahr nach Beginn der psychiatrischen Behandlung (und ein halbes Jahr nach deren Beendigung) wartet um diese dann per dem ersten Monatsende nach dem Ende ihres Mutterschaftsurlaubs auszusprechen.
4.6. Für den Fall, dass Dr. med. E____ die Unzumutbarkeit auf den Umstand zurückgeführt haben sollte, dass sich die Beschwerdeführerin wie sie unbestrittenermassen zu Beginn auch gegenüber der Beschwerdegegnerin angegeben hatte (vgl. E. 4.2.) erklärt hatte, in der neuen Stelle unterfordert gewesen zu sein bzw., dass sie ihre beruflichen Fähigkeiten nicht habe einsetzen können, sei (der Vollständigkeit halber) festgehalten, dass dies kein Grund für die Annahme einer Unzumutbarkeit ist. Gemäss Art. 16 Abs. 2 lit. b AVIG ist eine Arbeit, die nicht angemessen auf die Fähigkeiten oder die bisherige Tätigkeit der versicherten Person Rücksicht nimmt, unzumutbar. Mit dieser Bestimmung soll aber vor allem eine Überforderung der versicherten Person in Bezug auf ihre körperlichen und geistigen Fähigkeiten sowie fachlichen Fertigkeiten und Kenntnisse verhindert werden. Eine Unterbeanspruchung begründet hingegen auch nach dieser Bestimmung keine Unzumutbarkeit. Die gesetzliche Forderung nach einer angemessenen Rücksichtnahme bei Stellensuchenden auf die bisherige Tätigkeit zielt darauf ab, dass berufliche Qualifikationen nicht verloren gehen oder gemindert werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_364/2021 vom 17. November 2021 E. 2.2. mit Hinweisen). Es sei deshalb klargestellt, dass sich die Beschwerdeführerin auch nicht darauf berufen kann, es habe aufgrund einer Unterforderung eine Unzumutbarkeit des Verbleibs am Arbeitsplatz bestanden. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin gemäss ihrem Lebenslauf (AB 1) über rund zehn Jahre als kaufmännische Angestellte gearbeitet. Die Anstellung ab dem 15. Januar 2024 in die HR-Abteilung stellt sich damit nicht als einen eigentlichen Branchenwechsel dar, der die beruflichen Fähigkeiten der Beschwerdeführerin gänzlich ausser Acht lassen würde.
4.3. Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin einen Verbleib in ihrer Anstellung bei der B____ AG zumutbar gewesen wäre. Die vorübergehende Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV ist demnach nicht zu beanstanden. Die Aufgabe einer zumutbaren Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle gilt als schweres Verschulden, was eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zwischen 31 und 60 Tagen nach sich zieht. (Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 3 lit. c und Abs. 4 AVIV; vgl. auch AVIG-Praxis ALE D75 sowie E. 3.5.1). Indem die Beschwerdegegnerin die Sanktion auf 31 Tage festgesetzt hat und somit im unteren Bereich des schweren Verschuldens (vgl. Art. 45 Abs. 3 lit. c AVIV), hat sie den konkreten Umständen im Rahmen des Möglichen angemessen Rechnung getragen. Ob sich die Beschwerdeführerin wie von ihr vorgebracht (vgl. Eingabe vom 28. August 2025) vor dem Ende der Kündigungsfrist während drei Monaten auf neue Stellen beworben hat, spielt dabei keine Rolle.
5.
5.1. Nach dem oben Dargelegten ist der Einspracheentscheid vom 26. August 2025 korrekt und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
5.2. Das Verfahren ist gemäss Art. 60 lit. a ATSG und § 16 SVGG kostenlos.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht :
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw L. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
Beschwerdeführer in Beschwerdegegnerin
seco
Versandt am: