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IV.2025.139

IVG

BS Sozialversicherungsgericht ·IV · 2026-04-30 · Deutsch BS
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Sachverhalt

genügend abgeklärt worden sei und insbesondere aufgrund des zeitlichen Umfangs des Studiums von einer Arbeitstätigkeit von 80% ausgegangen werden durfte. Zudem verneinte sie eine medizinische Notwendigkeit für eine berufliche Neuorientierung und ein Rentenanspruch falle bereits aufgrund der gesetzlichen Wartezeit ausser Betracht (vgl. Vernehmlassung und Duplik).

2.3. Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 28. Oktober 2025 zu Recht gestützt auf die vorliegenden Akten Eingliederungsmassnahmen und einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint hat.

3.

3.1. Nach Art. 8 Abs. 1 ATSG ist Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung sowie Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gehen Eingliederungsmassnahmen einer Rentenzusprache grundsätzlich vor; der Anspruch auf eine Invalidenrente setzt demnach voraus, dass die Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder hergestellt, erhalten oder verbessert werden kann. Nur wenn keine entsprechenden Massnahmen (mehr) in Frage kommen, kann ein Rentenanspruch bejaht werden; andernfalls sind vorab geeignete Eingliederungsmassnahmen anzuordnen (vgl. zum koordinationsrechtlichen Grundsatz «Eingliederung vor Rente» Urteil des Bundesgerichts 8C_24/2024 vom 23. Dezember 2024 E. 5.2.1).

3.2. Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (vgl. Art. 8 Abs. 1 lit. a IVG). Die Invalidenversicherung übernimmt jedoch nur diejenigen Massnahmen, welche unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls geeignet erscheinen, das Eingliederungsziel zu erreichen (vgl. BGE 132 V 215, 221 E. 3.2.2). Eine Umschulung nach Art. 17 IVG ist Teil der Eingliederungsmassnahmen (vgl. Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG). Gemäss Art. 17 Abs. 1 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann.

3.3. Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Anspruch auf eine Rente versicherte Personen, die: ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a.); während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b); und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).

3.4. 3.4.1. Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidgrundlagen (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1). Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

3.4.2. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin bzw. des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

3.4.3. Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt zwar nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 145 V 97, 105 E. 8.5; BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4.2-4.7). Zu bemerken bleibt, dass die Rechtsprechung nicht zwingend verlangt, dass der RAD eigene ärztliche Untersuchungen durchführt, damit ein Bericht beweistauglich ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_396/2023 vom 19. Februar 2024 E. 6.2.4).

3.5. Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ist nicht allein die medizinische Diagnose massgebend. Entscheidend sind vielmehr die sich daraus ergebenden funktionellen Leistungseinbussen hinsichtlich der konkret in Betracht fallenden Erwerbstätigkeit (vgl. BGE 143 V 418, 426 f. E. 6).  Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist demnach nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 141 V 281 E. 3.7; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

3.6. Von weiteren medizinischen Abklärungen darf nur abgesehen werden, wenn aufgrund der bereits erhobenen Beweise mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass zusätzliche Beweiserhebungen am Ergebnis nichts ändern würden (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_110/2026 vom 8. April 2026 E. 4.2.2).

4.

4.1. Der Beschwerdeführer beanstandet einerseits, dass sich die Verfügung auf eine unvollständige medizinische Grundlage stütze und der medizinische Sachverhalt unzureichend abgeklärt worden sei (vgl. Beschwerde) sowie die funktionellen Einschränkungen fortbestehen würden (vgl. Replik). Diese Einwände vermögen nicht zu überzeugen.

4.2. 4.2.1. Dr. med. F____ vom RAD übernahm in seiner Beurteilung vom 19. März 2025 (IV-Akte 29, 3) die Diagnosestellung von Dr. med. D____ von der Klinik E____ gemäss Arztbericht vom 29. Januar 2025 (vgl. IV-Akte 18, 3). Sowohl in der bisherigen als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit ging Dr. med. F____ von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % aus. Unter adäquater psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung sei mit einer weiteren Verbesserung zu rechnen. Aus medizinischer Sicht bestehe ein Eingliederungspotential; empfohlen wurde ein beruflicher Wiedereinstieg beginnend mit einem Pensum von 50 % (vgl. IV-Akte 29, a.a.O.). Die Klinik E____ ging bereits im Januar 2025 von einer zukünftigen Arbeitsfähigkeit aus und stufte die Prognosen als gut ein. Sie erachtete ein Jobcoaching und einen sukzessiven Einstieg als sinnvoll (IV-Akte 18).

4.2.2. Die Einschätzungen von Dr. med. F____ sind nachvollziehbar, setzen sich mit den Vorakten auseinander und leuchten in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation ein. Gerade die Schlussfolgerungen zur Arbeitsfähigkeit und deren Verlauf erweisen sich als begründet. Dass Dr. med. F____ den Beschwerdeführer nicht persönlich untersucht hat, schmälert die Aussagekraft seiner Einschätzung nicht (vgl. Erwägung 3.4.3.). Der medizinisch hinreichend abgeklärte Sachverhalt, insbesondere die Ermittlung der Arbeitsfähigkeit beruhte zudem nicht ausschliesslich auf der RAD-Beurteilung, sondern wurde durch die tatsächliche Entwicklung während des Aufbautrainings ergänzt. Damit war bereits im Zeitpunkt seiner Beurteilung keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen und auch nicht zu erwarten.

4.2.3. Die weitere tatsächliche Entwicklung bestätigt diese Einschätzung, konnte doch im Nachgang an die Einschätzung von Dr. med. F____ die tatsächliche Entwicklung des Leistungsvermögens während des Aufbautrainings im ersten Arbeitsmarkt bei G____ GmbH (Mitteilung vom 26. März 2025, IV- Akte 31, und E-Mail vom 25. März 2025, IV-Akte 36) ergänzt und stabilisiert werden; die Eingliederungsfachperson stellte eine engmaschige Begleitung während des Aufbautrainings und des Jobcoachings sicher (vgl. IV-Akten 40, 46, 47, 53) und hielt im Abschlussbericht vom 20. August 2025 zur Eingliederung fest, der Beschwerdeführer habe das Aufbautraining erfolgreich absolviert und schrittweise Fortschritte erzielt. Seine Leistungen seien laut DF (Durchführungsstelle bzw. G____ GmbH) sehr gut gewesen und er habe die Belastungen gut bewältigt. Zwar habe sich dies nicht mit der Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers gedeckt, da er etwas unsicher sei. Zur Stabilisierung wurde das Jobcoaching bis Ende März 2026 verlängert (vgl. IV-Akte 46). Aus dem Abschlussbericht Jobcoaching vom 13. Oktober 2025 ergibt sich ebenso, dass der Beschwerdeführer das Arbeitspensum während des Aufbautrainings schrittweise von zunächst 30 % auf schliesslich 50 % steigern konnte. Themen waren Verunsicherungen bei der Suche nach dem richtigen Job, Gefühlswahrnehmung und Perfektionismus (vgl. IV-Akte 50, 2). Eine Weiterführung des Aufbautrainings bzw. der Eingliederung scheiterte sodann an der Aufnahme des Studiums zum Gymnasiallehrer durch den Beschwerdeführer (IV-Akte 46) und nicht an der weiteren Steigerung des Aufbautrainings oder an der Rückkehr ins bisherige Berufsfeld (dazu auch E. 4.3.2. nachstehend). Hinweise auf Rückschläge oder eine Verschlechterung des Leistungsvermögens lassen sich nicht feststellen. Im Gegenteil, es kann festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer auf der Website der G____ GmbH im Urteilszeitpunkt als H____ Officer (CBO) aufgeführt wird (vgl. Website des Unternehmens, «Über uns», URL:I____, zuletzt abgerufen am 24. September 2026, welche gemäss der «Presse&Medien»-Unterseite zuletzt mit einem Beitrag vom 23. Mai 2026 aktualisiert wurde). Demnach scheint sich die vom Beschwerdeführer im Rahmen des Telefongesprächs vom 26. März 2025 (Eintrag im Protokoll) berichtete zukünftige Anstellung realisiert zu haben.

4.2.4. Soweit der Beschwerdeführer auf die psychiatrische Einschätzung von Dr. med. J____ und Assistenzärztin K____ der Klinik L____ vom 1. Dezember 2025 verweist, vermag diese nicht zu überzeugen (vgl. IV-Akte 56). Zwar attestierten sie dem Beschwerdeführer bis November 2025 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit von 100% (vgl. bereits IV-Akten 38, 41, 43, 44) und gingen erst ab Dezember 2025 von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % aus (vgl. IV-Akte 56, 3). Gleichzeitig hielt Dr. J____ jedoch ausdrücklich fest, die Dauer der Teilarbeitsunfähigkeit könne derzeit nicht umfassend beurteilt werden, da der Beschwerdeführer erst vor Kurzem ein Studium aufgenommen habe. Es sei aktuell unklar, wie belastbar der Beschwerdeführer im Alltag, im Studium und hinsichtlich seiner psychischen Stabilität tatsächlich sei. Bereits diese Ausführungen zeigen, dass die Einschätzung von Dr. J____ wesentlich auf einer prognostischen Unsicherheit beruhte und nicht auf einer anhand objektiver Befunde ausgewiesenen fehlenden Leistungsfähigkeit (vgl. Erwägung 3.4.2.). Die weitere Entwicklung bestätigte diese Vorbehalte denn auch nicht. Nachdem der Beschwerdeführer bereits das Arbeitspensum während des Aufbautrainings schrittweise von zunächst 30% auf schliesslich 50% steigern konnte, trat er das Studium zur Lehrperson auf Gymnasialstufe an (vgl. Erwägung 4.2.3.) und zeigte im Verlauf keine Anzeichen einer gesundheitlichen Dekompensation. Vor diesem Hintergrund lässt sich auch der von Dr. J____ attestierte Verlauf der Arbeitsfähigkeit nicht nachvollziehen. Dass dem Beschwerdeführer zunächst während mehrerer Monate trotz der aktenkundig gezeigten Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert wurde und erst ab Dezember 2025 eine Arbeitsfähigkeit von (weiterhin) 50% festgehalten wurde, findet in den objektiv ausgewiesenen tatsächlichen Verhältnissen keine hinreichende Stütze. Insbesondere bleibt unberücksichtigt, dass der Beschwerdeführer bereits Ende Juli 2025 im Rahmen des Aufbautrainings im ersten Arbeitsmarkt ein Arbeitspensum von 50% erreicht hatte. Die ärztlichen Einschätzungen der Behandler stehen damit im Widerspruch zur übrigen Aktenlage und vermögen eine weitergehende Arbeitsunfähigkeit nicht überzeugend zu begründen. Ihnen kann daher kein entscheidendes Gewicht beigemessen werden.

4.3. 4.3.1. Der Beschwerdeführer hat am 19. August 2025 der Beschwerdegegnerin mitgeteilt, dass er das Studium zum Gymnasiallehrer antreten wolle (vgl. IV-Akte 48) und nahm dieses effektiv am 8. September 2025 auf (vgl. IV-Akte 46). Daraufhin beendete die Beschwerdegegnerin die Massnahme (vgl. IV-Akte 31). Sie wäre bereit gewesen, die IV-Massnahme weiterzuführen bis der Beschwerdeführer wieder seine volle Arbeitsfähigkeit erlangt hätte (Telefongespräch vom 20. August 2025). Im Beschwerdeverfahren macht die Beschwerdegegnerin zudem geltend, dass mit dem Studium eine Arbeitsfähigkeit von 70% bis 80% (vgl. IV-Akte 57, 2) bzw. Arbeitstätigkeit von mindestens 80% (vgl. Beschwerdeantwort, Rz. 16; vgl. Duplik, Rz. 9; Aktennotiz vom 13. Januar 2026, IV-Akte 57) als ausgewiesen zu betrachten sei.

4.3.2. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er befinde sich in einem aufgrund seiner gesundheitlichen Situation notwendigen beruflichen Neuorientierungsprozess und daraus implizit einen Umschulungsanspruch nach Art. 17 IVG ableitet, kann ihm nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer verfügt über einen Bachelor M____ und einen Masterabschluss N____ der Universität O____ (vgl. Lebenslauf, IV-Akte 10, 9). Damit stehen ihm sowohl im öffentlichen als auch privaten Sektor im Bereich der Digitalisierung und anderen Berufsfeldern Stellen offen (P____, zuletzt abgerufen am 24. September 2026; dazu auch Protokoll Erstgespräch Frühintervenion vom 18. März 2025 (vgl. IV-Akte 27). Vorliegend ergeben sich aus den Akten – auch nicht aus dem Bericht von Dr. J____ vom 1. Dezember 2025 (BB) – keine hinreichenden Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen seinen Masterabschluss N____ nicht mehr erfolgreich im ersten Arbeitsmarkt umsetzen und damit Tätigkeiten wie die bisherige als Q____ (vgl. Lebenslauf IV-Akte 10, 9) ausüben könnte. Vielmehr hat der Beschwerdeführer die grundlegende berufliche Neuorientierung durch Aufnahme des Zweitstudiums aus eigenem Entschluss vorgenommen. Dass diese Neuorientierung aus invaliditätsbedingten Gründen notwendig gewesen wäre, ist nicht ausgewiesen. Der RAD ging bereits im März 2025 von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit aus und prognostizierte eine weitere Verbesserung. Wie dargelegt, zeigte sich dies auch in der erfolgreichen Steigerung des Arbeitspensums im Rahmen des Aufbautrainings im ersten Arbeitsmarkt, worauf hätte aufgebaut werden können (E. 4.2.3. hiervor).

4.3.3. Wenn der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde geltend macht, es bestehe nach wie vor eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und die Anforderungen des Zweitstudiums lägen unter denjenigen einer Erwerbstätigkeit somit das Studium als Arbeitsversuch betrachtet (vgl. Replik, «Studium als Arbeitsversuch», S. 4), verkennt er, dass ein über mehrere Monate absolviertes Diplomstudium mit einer intensiven Erarbeitung des Lernstoffes, Hospitationen und Prüfungen einhergeht. Nach den aktenkundigen Rückmeldungen des Coachs vom

20. November 2025 (vgl. IV-Akte 53) kam er mit den Anforderungen des Studiums gut zurecht. Hinweise auf eine gesundheitliche Dekompensation oder einen Abbruch des Studiums finden sich nicht und werden nicht geltend gemacht. Bereits die erfolgreiche Aufnahme und Fortführung des Studiums über mehrere Monate belegt eine erhebliche Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit. Das Studium setzt eine anhaltende Konzentrationsfähigkeit, Selbstorganisation sowie die Fähigkeit voraus, Lern- und Leistungsanforderungen regelmässig zu erfüllen. Ob und inwieweit sich die Leistungsfähigkeit im Studium unmittelbar auf die Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt übertragen lässt (vgl. Replik), braucht vorliegend nicht abschliessend geklärt zu werden, denn auch unter dem Titel des Arbeitsversuchs fehlt es gleichermassen an der invaliditätsbedingten Notwendigkeit wie bei der Umschulung. Es kann auf das in Erwägung 4.3.2. Gesagte verwiesen werden. Jedenfalls durfte die Beschwerdegegnerin vor dem Hintergrund des Eingliederungsprozesses die im Studium gezeigte Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit als gewichtiges Indiz für eine erneute Steigerung der Arbeitsfähigkeit würdigen. Vor diesem Hintergrund vermag der Einwand des Beschwerdeführers, das Studium sei lediglich als Arbeitsversuch zu werten, nicht zu überzeugen.

4.4. Aus dem Gesagten folgt somit, dass die Aufnahme des Zweitstudiums der Grund für die Beendigung der von der Beschwerdegegnerin eingeleiteten Frühinterventionsmassnahme war, deren Durchführung im Übrigen im Ermessen der Beschwerdegegnerin liegt (Art. 7d Abs. 3 IVG). Das Arbeitstraining fand im bisherigen Berufsfeld im ersten Arbeitsmarkt statt. Zum Zeitpunkt der Aufnahme des Zweitstudiums sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die die weitere Steigerung des Arbeitstrainings oder die Rückkehr in die bisherige Tätigkeit ausschloss (vgl. Erwägungen 4.2.3. und 4.3.2. vorstehend). Es kann daher nicht von einer dauerhaften Arbeitsfähigkeit im angestammten Berufsfeld ausgegangen werden (vgl. Erwägung 4.2.). Der Abbruch des Eingliederungsprozesses im bisherigen Berufsfeld zu Gunsten einer beruflichen Neuorientierung ist daher nicht aus gesundheitlichen Gründen erfolgt. Dies führt folgerichtig auch dazu, dass keine invaliditätsbedingte Notwendigkeit für eine IV-finanzierte Umschulung als Eingliederungsmassnahme in Bezug auf das Zweitstudium zum Gymnasiallehrer gegeben ist (vgl. Erwägungen 3.2. und 4.3.2. hievor). Nichts anderes gilt für das Argument des Arbeitsversuches (vgl. Erwägung 4.3.3. hiervor). Bei dieser Sachlage fällt auch ein Rentenanspruch ausser Betracht, wurde doch der «Grundsatz der Eingliederung vor Rente» nicht umgesetzt (vgl. Erwägung 3.1. hiervor). Damit erübrigt sich auch die vom Beschwerdeführer beantragte Durchführung einer psychiatrischen Begutachtung.

4.5. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 28. Oktober 2025 zu Recht den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen und eine Rente verneint hat.

5.

5.1. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 2.3 Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 28. Oktober 2025 zu Recht gestützt auf die vorliegenden Akten Eingliederungsmassnahmen und einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint hat.

E. 3.1 hiervor). Damit erübrigt sich auch die vom Beschwerdeführer beantragte Durchführung einer psychiatrischen Begutachtung.

E. 3.2 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (vgl. Art. 8 Abs. 1 lit. a IVG). Die Invalidenversicherung übernimmt jedoch nur diejenigen Massnahmen, welche unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls geeignet erscheinen, das Eingliederungsziel zu erreichen (vgl. BGE 132 V 215, 221 E. 3.2.2). Eine Umschulung nach Art. 17 IVG ist Teil der Eingliederungsmassnahmen (vgl. Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG). Gemäss Art. 17 Abs. 1 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann.

E. 3.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Anspruch auf eine Rente versicherte Personen, die: ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a.); während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b); und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).

E. 3.4 3.4.1. Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidgrundlagen (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1). Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

E. 3.4.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin bzw. des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

E. 3.4.3 Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt zwar nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 145 V 97, 105 E. 8.5; BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4.2-4.7). Zu bemerken bleibt, dass die Rechtsprechung nicht zwingend verlangt, dass der RAD eigene ärztliche Untersuchungen durchführt, damit ein Bericht beweistauglich ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_396/2023 vom 19. Februar 2024 E. 6.2.4).

E. 3.5 Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ist nicht allein die medizinische Diagnose massgebend. Entscheidend sind vielmehr die sich daraus ergebenden funktionellen Leistungseinbussen hinsichtlich der konkret in Betracht fallenden Erwerbstätigkeit (vgl. BGE 143 V 418, 426 f. E. 6).  Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist demnach nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 141 V 281 E. 3.7; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 3.6 Von weiteren medizinischen Abklärungen darf nur abgesehen werden, wenn aufgrund der bereits erhobenen Beweise mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass zusätzliche Beweiserhebungen am Ergebnis nichts ändern würden (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_110/2026 vom 8. April 2026 E. 4.2.2).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer beanstandet einerseits, dass sich die Verfügung auf eine unvollständige medizinische Grundlage stütze und der medizinische Sachverhalt unzureichend abgeklärt worden sei (vgl. Beschwerde) sowie die funktionellen Einschränkungen fortbestehen würden (vgl. Replik). Diese Einwände vermögen nicht zu überzeugen.

E. 4.2 4.2.1. Dr. med. F____ vom RAD übernahm in seiner Beurteilung vom 19. März 2025 (IV-Akte 29, 3) die Diagnosestellung von Dr. med. D____ von der Klinik E____ gemäss Arztbericht vom 29. Januar 2025 (vgl. IV-Akte 18, 3). Sowohl in der bisherigen als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit ging Dr. med. F____ von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % aus. Unter adäquater psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung sei mit einer weiteren Verbesserung zu rechnen. Aus medizinischer Sicht bestehe ein Eingliederungspotential; empfohlen wurde ein beruflicher Wiedereinstieg beginnend mit einem Pensum von 50 % (vgl. IV-Akte 29, a.a.O.). Die Klinik E____ ging bereits im Januar 2025 von einer zukünftigen Arbeitsfähigkeit aus und stufte die Prognosen als gut ein. Sie erachtete ein Jobcoaching und einen sukzessiven Einstieg als sinnvoll (IV-Akte 18).

E. 4.2.2 Die Einschätzungen von Dr. med. F____ sind nachvollziehbar, setzen sich mit den Vorakten auseinander und leuchten in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation ein. Gerade die Schlussfolgerungen zur Arbeitsfähigkeit und deren Verlauf erweisen sich als begründet. Dass Dr. med. F____ den Beschwerdeführer nicht persönlich untersucht hat, schmälert die Aussagekraft seiner Einschätzung nicht (vgl. Erwägung 3.4.3.). Der medizinisch hinreichend abgeklärte Sachverhalt, insbesondere die Ermittlung der Arbeitsfähigkeit beruhte zudem nicht ausschliesslich auf der RAD-Beurteilung, sondern wurde durch die tatsächliche Entwicklung während des Aufbautrainings ergänzt. Damit war bereits im Zeitpunkt seiner Beurteilung keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen und auch nicht zu erwarten.

E. 4.2.3 Die weitere tatsächliche Entwicklung bestätigt diese Einschätzung,

konnte doch im Nachgang an die Einschätzung von Dr. med. F____ die tatsächliche

Entwicklung des Leistungsvermögens während des Aufbautrainings im ersten

Arbeitsmarkt bei G____ GmbH (Mitteilung vom 26. März 2025, IV- Akte 31, und

E-Mail vom 25. März 2025, IV-Akte 36) ergänzt und stabilisiert werden; die

Eingliederungsfachperson stellte eine engmaschige Begleitung während des

Aufbautrainings und des Jobcoachings sicher (vgl. IV-Akten 40, 46, 47, 53) und

hielt im Abschlussbericht vom 20. August 2025 zur Eingliederung fest, der

Beschwerdeführer habe das Aufbautraining erfolgreich absolviert und

schrittweise Fortschritte erzielt. Seine Leistungen seien laut DF

(Durchführungsstelle bzw. G____ GmbH) sehr gut gewesen und er habe die

Belastungen gut bewältigt. Zwar habe sich dies nicht mit der Selbsteinschätzung

des Beschwerdeführers gedeckt, da er etwas unsicher sei. Zur Stabilisierung

wurde das Jobcoaching bis Ende März 2026 verlängert (vgl. IV-Akte 46). Aus dem

Abschlussbericht Jobcoaching vom 13. Oktober 2025 ergibt sich ebenso, dass der

Beschwerdeführer das Arbeitspensum während des Aufbautrainings schrittweise von

zunächst 30 % auf schliesslich 50 % steigern konnte. Themen waren

Verunsicherungen bei der Suche nach dem richtigen Job, Gefühlswahrnehmung und

Perfektionismus (vgl. IV-Akte 50, 2). Eine Weiterführung des Aufbautrainings bzw.

der Eingliederung scheiterte sodann an der Aufnahme des Studiums zum

Gymnasiallehrer durch den Beschwerdeführer (IV-Akte 46) und nicht an der

weiteren Steigerung des Aufbautrainings oder an der Rückkehr ins bisherige

Berufsfeld (dazu auch E. 4.3.2. nachstehend). Hinweise auf Rückschläge oder

eine Verschlechterung des Leistungsvermögens lassen sich nicht feststellen. Im

Gegenteil, es kann festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer auf der

Website der G____ GmbH im Urteilszeitpunkt als H____ Officer (CBO) aufgeführt wird

(vgl. Website des Unternehmens, «Über uns», URL:I____, zuletzt abgerufen am 24.

September 2026, welche gemäss der «Presse&Medien»-Unterseite zuletzt mit

einem Beitrag vom 23. Mai 2026 aktualisiert wurde). Demnach scheint sich die

vom Beschwerdeführer im Rahmen des Telefongesprächs vom 26. März 2025 (Eintrag

im Protokoll) berichtete zukünftige Anstellung realisiert zu haben.

E. 4.2.4 Soweit der Beschwerdeführer auf die psychiatrische Einschätzung von

Dr. med. J____ und Assistenzärztin K____ der Klinik L____ vom 1. Dezember 2025 verweist,

vermag diese nicht zu überzeugen (vgl. IV-Akte 56). Zwar attestierten sie dem

Beschwerdeführer bis November 2025 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit von

100% (vgl. bereits IV-Akten 38, 41, 43, 44) und gingen erst ab Dezember 2025

von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % aus (vgl. IV-Akte 56, 3). Gleichzeitig

hielt Dr. J____ jedoch ausdrücklich fest, die Dauer der Teilarbeitsunfähigkeit

könne derzeit nicht umfassend beurteilt werden, da der Beschwerdeführer erst

vor Kurzem ein Studium aufgenommen habe. Es sei aktuell unklar, wie belastbar

der Beschwerdeführer im Alltag, im Studium und hinsichtlich seiner psychischen

Stabilität tatsächlich sei. Bereits diese Ausführungen zeigen, dass die

Einschätzung von Dr. J____ wesentlich auf einer prognostischen Unsicherheit

beruhte und nicht auf einer anhand objektiver Befunde ausgewiesenen fehlenden

Leistungsfähigkeit (vgl. Erwägung 3.4.2.). Die weitere Entwicklung bestätigte

diese Vorbehalte denn auch nicht. Nachdem der Beschwerdeführer bereits das

Arbeitspensum während des Aufbautrainings schrittweise von zunächst 30% auf

schliesslich 50% steigern konnte, trat er das Studium zur Lehrperson auf

Gymnasialstufe an (vgl. Erwägung 4.2.3.) und zeigte im Verlauf keine

Anzeichen einer gesundheitlichen Dekompensation. Vor diesem Hintergrund lässt

sich auch der von Dr. J____ attestierte Verlauf der Arbeitsfähigkeit nicht

nachvollziehen. Dass dem Beschwerdeführer zunächst während mehrerer Monate

trotz der aktenkundig gezeigten Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit eine

vollständige Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert wurde und erst ab Dezember

2025 eine Arbeitsfähigkeit von (weiterhin) 50% festgehalten wurde, findet in

den objektiv ausgewiesenen tatsächlichen Verhältnissen keine hinreichende

Stütze. Insbesondere bleibt unberücksichtigt, dass der Beschwerdeführer bereits

Ende Juli 2025 im Rahmen des Aufbautrainings im ersten Arbeitsmarkt ein

Arbeitspensum von 50% erreicht hatte. Die ärztlichen Einschätzungen der

Behandler stehen damit im Widerspruch zur übrigen Aktenlage und vermögen eine

weitergehende Arbeitsunfähigkeit nicht überzeugend zu begründen. Ihnen kann

daher kein entscheidendes Gewicht beigemessen werden.

E. 4.3 4.3.1. Der Beschwerdeführer hat am 19. August 2025 der Beschwerdegegnerin mitgeteilt, dass er das Studium zum Gymnasiallehrer antreten wolle (vgl. IV-Akte 48) und nahm dieses effektiv am 8. September 2025 auf (vgl. IV-Akte 46). Daraufhin beendete die Beschwerdegegnerin die Massnahme (vgl. IV-Akte 31). Sie wäre bereit gewesen, die IV-Massnahme weiterzuführen bis der Beschwerdeführer wieder seine volle Arbeitsfähigkeit erlangt hätte (Telefongespräch vom 20. August 2025). Im Beschwerdeverfahren macht die Beschwerdegegnerin zudem geltend, dass mit dem Studium eine Arbeitsfähigkeit von 70% bis 80% (vgl. IV-Akte 57, 2) bzw. Arbeitstätigkeit von mindestens 80% (vgl. Beschwerdeantwort, Rz. 16; vgl. Duplik, Rz. 9; Aktennotiz vom 13. Januar 2026, IV-Akte 57) als ausgewiesen zu betrachten sei.

E. 4.3.2 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er befinde sich in einem aufgrund seiner gesundheitlichen Situation notwendigen beruflichen Neuorientierungsprozess und daraus implizit einen Umschulungsanspruch nach Art. 17 IVG ableitet, kann ihm nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer verfügt über einen Bachelor M____ und einen Masterabschluss N____ der Universität O____ (vgl. Lebenslauf, IV-Akte 10, 9). Damit stehen ihm sowohl im öffentlichen als auch privaten Sektor im Bereich der Digitalisierung und anderen Berufsfeldern Stellen offen (P____, zuletzt abgerufen am 24. September 2026; dazu auch Protokoll Erstgespräch Frühintervenion vom 18. März 2025 (vgl. IV-Akte 27). Vorliegend ergeben sich aus den Akten – auch nicht aus dem Bericht von Dr. J____ vom 1. Dezember 2025 (BB) – keine hinreichenden Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen seinen Masterabschluss N____ nicht mehr erfolgreich im ersten Arbeitsmarkt umsetzen und damit Tätigkeiten wie die bisherige als Q____ (vgl. Lebenslauf IV-Akte 10, 9) ausüben könnte. Vielmehr hat der Beschwerdeführer die grundlegende berufliche Neuorientierung durch Aufnahme des Zweitstudiums aus eigenem Entschluss vorgenommen. Dass diese Neuorientierung aus invaliditätsbedingten Gründen notwendig gewesen wäre, ist nicht ausgewiesen. Der RAD ging bereits im März 2025 von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit aus und prognostizierte eine weitere Verbesserung. Wie dargelegt, zeigte sich dies auch in der erfolgreichen Steigerung des Arbeitspensums im Rahmen des Aufbautrainings im ersten Arbeitsmarkt, worauf hätte aufgebaut werden können (E. 4.2.3. hiervor).

E. 4.3.3 Wenn der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde geltend macht, es bestehe nach wie vor eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und die Anforderungen des Zweitstudiums lägen unter denjenigen einer Erwerbstätigkeit somit das Studium als Arbeitsversuch betrachtet (vgl. Replik, «Studium als Arbeitsversuch», S. 4), verkennt er, dass ein über mehrere Monate absolviertes Diplomstudium mit einer intensiven Erarbeitung des Lernstoffes, Hospitationen und Prüfungen einhergeht. Nach den aktenkundigen Rückmeldungen des Coachs vom

20. November 2025 (vgl. IV-Akte 53) kam er mit den Anforderungen des Studiums gut zurecht. Hinweise auf eine gesundheitliche Dekompensation oder einen Abbruch des Studiums finden sich nicht und werden nicht geltend gemacht. Bereits die erfolgreiche Aufnahme und Fortführung des Studiums über mehrere Monate belegt eine erhebliche Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit. Das Studium setzt eine anhaltende Konzentrationsfähigkeit, Selbstorganisation sowie die Fähigkeit voraus, Lern- und Leistungsanforderungen regelmässig zu erfüllen. Ob und inwieweit sich die Leistungsfähigkeit im Studium unmittelbar auf die Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt übertragen lässt (vgl. Replik), braucht vorliegend nicht abschliessend geklärt zu werden, denn auch unter dem Titel des Arbeitsversuchs fehlt es gleichermassen an der invaliditätsbedingten Notwendigkeit wie bei der Umschulung. Es kann auf das in Erwägung 4.3.2. Gesagte verwiesen werden. Jedenfalls durfte die Beschwerdegegnerin vor dem Hintergrund des Eingliederungsprozesses die im Studium gezeigte Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit als gewichtiges Indiz für eine erneute Steigerung der Arbeitsfähigkeit würdigen. Vor diesem Hintergrund vermag der Einwand des Beschwerdeführers, das Studium sei lediglich als Arbeitsversuch zu werten, nicht zu überzeugen.

E. 4.4 Aus dem Gesagten folgt somit, dass die Aufnahme des Zweitstudiums der Grund für die Beendigung der von der Beschwerdegegnerin eingeleiteten Frühinterventionsmassnahme war, deren Durchführung im Übrigen im Ermessen der Beschwerdegegnerin liegt (Art. 7d Abs. 3 IVG). Das Arbeitstraining fand im bisherigen Berufsfeld im ersten Arbeitsmarkt statt. Zum Zeitpunkt der Aufnahme des Zweitstudiums sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die die weitere Steigerung des Arbeitstrainings oder die Rückkehr in die bisherige Tätigkeit ausschloss (vgl. Erwägungen 4.2.3. und 4.3.2. vorstehend). Es kann daher nicht von einer dauerhaften Arbeitsfähigkeit im angestammten Berufsfeld ausgegangen werden (vgl. Erwägung 4.2.). Der Abbruch des Eingliederungsprozesses im bisherigen Berufsfeld zu Gunsten einer beruflichen Neuorientierung ist daher nicht aus gesundheitlichen Gründen erfolgt. Dies führt folgerichtig auch dazu, dass keine invaliditätsbedingte Notwendigkeit für eine IV-finanzierte Umschulung als Eingliederungsmassnahme in Bezug auf das Zweitstudium zum Gymnasiallehrer gegeben ist (vgl. Erwägungen 3.2. und 4.3.2. hievor). Nichts anderes gilt für das Argument des Arbeitsversuches (vgl. Erwägung 4.3.3. hiervor). Bei dieser Sachlage fällt auch ein Rentenanspruch ausser Betracht, wurde doch der «Grundsatz der Eingliederung vor Rente» nicht umgesetzt (vgl. Erwägung

E. 4.5 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 28. Oktober 2025 zu Recht den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen und eine Rente verneint hat.

E. 5.1 Folglich ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

Dispositiv
  1. das Sozialversicherungsgericht : ://:      Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT Die Präsidentin                                                  Der Gerichtsschreiber lic. iur. R. Schnyder                                           Dr. M. Kreis Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt. Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere: a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid. Geht an: – Beschwerdeführer – Beschwerdegegnerin –        Beigeladene –        Bundesamt für Sozialversicherungen Versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 30. April 2026

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), P. Kaderli, Dr. phil. N. Bechtel

und Gerichtsschreiber Dr. iur. M. Kreis

Parteien

A____

[...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

B____

Beigeladene

Gegenstand

IV.2025.139

Verfügung vom 28. Oktober 2025

Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen bei Aufnahme eines Zweitstudiums verneint; «Grundsatz der Eingliederung vor Rente»

Tatsachen

I.

a) Der [...] geborene Beschwerdeführer meldete sich am 31. Dezember 2024 unter Hinweis auf ein Burnout sowie eine Depression bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und war bis am 28. Februar 2025 in einem Pensum von 80 % beim C____ als Verantwortlicher Digitale Innovation tätig (vgl. IV-Akte 7).

b) Nachdem die Beschwerdegegnerin medizinische (vgl. namentlich Arztbericht Dr. med. D____ der Klinik E____ vom 29. Januar 2025, IV-Akte 18 f.) und erwerbliche (vgl. IV-Akten 11 und 27) Abklärungen tätigte, nahm Dr. med. F____ vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) Stellung (vgl. IV-Akte 29). Gestützt hierauf sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer im Rahmen der Frühintervention ein Aufbautraining im ersten Arbeitsmarkt vom 1. April bis 30. September 2025 sowie ein begleitendes Jobcoaching zu (vgl. IV-Akten 31, 33 und 46). Das Aufbautraining wurde zunächst mit einem Pensum von 30 % aufgenommen und schrittweise gesteigert bis 50% Präsenz (vgl. Abschlussbericht Job-Coaching vom 13. Oktober 2025, IV-Akte 50, 2).

c) Im Verlauf der Frühinterventionsmassnahmen teilte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mit, dass er im September 2025 ein Studium zur Lehrperson auf Gymnasialstufe aufnehmen werde (vgl. IV-Akten 47 und 50). Die zuständige Eingliederungsfachperson empfahl ihm, den Beginn des Studiums um sechs bis zwölf Monate zu verschieben und zunächst die Eingliederungsmassnahmen bis zur Wiedererlangung einer stabilen Arbeitsfähigkeit fortzuführen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die Eingliederungsmassnahmen mit Aufnahme des Studiums abgeschlossen würden (Protokolleintrag zum Telefonat vom 20. August 2025). Nachdem der Beschwerdeführer das Studium antrat, wurde das Aufbautraining am 15. September 2025 durch die Beschwerdegegnerin beendet (vgl. IV-Akte 51).

d) Mit Vorbescheid vom 10. September 2025 stellte die IV-Stelle die Ablehnung weiterer Eingliederungsmassnahmen sowie eines Rentenanspruchs in Aussicht (vgl. IV-Akte 49). Mit Verfügung vom 28. Oktober 2025 hielt sie daran fest (vgl. IV-Akte 51).

II.

a) Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. November 2025 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung, eine erneute medizinische Beurteilung seiner Arbeitsfähigkeit sowie die Prüfung weiterer beruflicher Eingliederungsmassnahmen.

b) Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Vernehmlassung vom 22. Januar 2026 die Abweisung der Beschwerde und reicht die Stellungnahme der Fachperson Eingliederung vom 13. Januar 2026 ein.

c) Mit Stellungnahme vom 27. Januar 2026 verzichtete die Beigeladene auf eine Vernehmlassung.

d) Mit Replik vom 27. Februar 2026 hielt der Beschwerdeführer sinngemäss an seiner Beschwerde fest und verlangte zudem die Durchführung einer psychiatrischen Begutachtung.

e) Mit Duplik vom 12. März 2026 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Standpunkt fest.

f) Ein ursprünglich gestellter Antrag auf Kostenerlass wurde mit Schreiben vom 27. April 2026 zurückgezogen.

III.

Am 30. April 2026 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom

3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom

19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er sei weiterhin gesundheitlich eingeschränkt. Seit dem 1. Dezember 2025 bestehe eine ärztlich attestierte Arbeitsfähigkeit von lediglich 50 %. Der Eingliederungsprozess sei nicht abgeschlossen. Die Beschwerdegegnerin habe den Sachverhalt ungenügend abgeklärt und mangels einer unabhängigen psychiatrischen Begutachtung fehle es ohnehin an einer tragfähigen medizinischen Grundlage für die Annahme einer rentenausschliessenden Arbeitsfähigkeit (vgl. Beschwerde und Replik).

2.2. Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, dass der Sachverhalt genügend abgeklärt worden sei und insbesondere aufgrund des zeitlichen Umfangs des Studiums von einer Arbeitstätigkeit von 80% ausgegangen werden durfte. Zudem verneinte sie eine medizinische Notwendigkeit für eine berufliche Neuorientierung und ein Rentenanspruch falle bereits aufgrund der gesetzlichen Wartezeit ausser Betracht (vgl. Vernehmlassung und Duplik).

2.3. Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 28. Oktober 2025 zu Recht gestützt auf die vorliegenden Akten Eingliederungsmassnahmen und einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint hat.

3.

3.1. Nach Art. 8 Abs. 1 ATSG ist Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung sowie Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gehen Eingliederungsmassnahmen einer Rentenzusprache grundsätzlich vor; der Anspruch auf eine Invalidenrente setzt demnach voraus, dass die Erwerbsfähigkeit nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder hergestellt, erhalten oder verbessert werden kann. Nur wenn keine entsprechenden Massnahmen (mehr) in Frage kommen, kann ein Rentenanspruch bejaht werden; andernfalls sind vorab geeignete Eingliederungsmassnahmen anzuordnen (vgl. zum koordinationsrechtlichen Grundsatz «Eingliederung vor Rente» Urteil des Bundesgerichts 8C_24/2024 vom 23. Dezember 2024 E. 5.2.1).

3.2. Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (vgl. Art. 8 Abs. 1 lit. a IVG). Die Invalidenversicherung übernimmt jedoch nur diejenigen Massnahmen, welche unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls geeignet erscheinen, das Eingliederungsziel zu erreichen (vgl. BGE 132 V 215, 221 E. 3.2.2). Eine Umschulung nach Art. 17 IVG ist Teil der Eingliederungsmassnahmen (vgl. Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG). Gemäss Art. 17 Abs. 1 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann.

3.3. Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Anspruch auf eine Rente versicherte Personen, die: ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a.); während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b); und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).

3.4. 3.4.1. Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidgrundlagen (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1). Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

3.4.2. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin bzw. des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

3.4.3. Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt zwar nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 145 V 97, 105 E. 8.5; BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4.2-4.7). Zu bemerken bleibt, dass die Rechtsprechung nicht zwingend verlangt, dass der RAD eigene ärztliche Untersuchungen durchführt, damit ein Bericht beweistauglich ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_396/2023 vom 19. Februar 2024 E. 6.2.4).

3.5. Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ist nicht allein die medizinische Diagnose massgebend. Entscheidend sind vielmehr die sich daraus ergebenden funktionellen Leistungseinbussen hinsichtlich der konkret in Betracht fallenden Erwerbstätigkeit (vgl. BGE 143 V 418, 426 f. E. 6).  Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist demnach nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BGE 141 V 281 E. 3.7; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

3.6. Von weiteren medizinischen Abklärungen darf nur abgesehen werden, wenn aufgrund der bereits erhobenen Beweise mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass zusätzliche Beweiserhebungen am Ergebnis nichts ändern würden (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_110/2026 vom 8. April 2026 E. 4.2.2).

4.

4.1. Der Beschwerdeführer beanstandet einerseits, dass sich die Verfügung auf eine unvollständige medizinische Grundlage stütze und der medizinische Sachverhalt unzureichend abgeklärt worden sei (vgl. Beschwerde) sowie die funktionellen Einschränkungen fortbestehen würden (vgl. Replik). Diese Einwände vermögen nicht zu überzeugen.

4.2. 4.2.1. Dr. med. F____ vom RAD übernahm in seiner Beurteilung vom 19. März 2025 (IV-Akte 29, 3) die Diagnosestellung von Dr. med. D____ von der Klinik E____ gemäss Arztbericht vom 29. Januar 2025 (vgl. IV-Akte 18, 3). Sowohl in der bisherigen als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit ging Dr. med. F____ von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % aus. Unter adäquater psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung sei mit einer weiteren Verbesserung zu rechnen. Aus medizinischer Sicht bestehe ein Eingliederungspotential; empfohlen wurde ein beruflicher Wiedereinstieg beginnend mit einem Pensum von 50 % (vgl. IV-Akte 29, a.a.O.). Die Klinik E____ ging bereits im Januar 2025 von einer zukünftigen Arbeitsfähigkeit aus und stufte die Prognosen als gut ein. Sie erachtete ein Jobcoaching und einen sukzessiven Einstieg als sinnvoll (IV-Akte 18).

4.2.2. Die Einschätzungen von Dr. med. F____ sind nachvollziehbar, setzen sich mit den Vorakten auseinander und leuchten in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation ein. Gerade die Schlussfolgerungen zur Arbeitsfähigkeit und deren Verlauf erweisen sich als begründet. Dass Dr. med. F____ den Beschwerdeführer nicht persönlich untersucht hat, schmälert die Aussagekraft seiner Einschätzung nicht (vgl. Erwägung 3.4.3.). Der medizinisch hinreichend abgeklärte Sachverhalt, insbesondere die Ermittlung der Arbeitsfähigkeit beruhte zudem nicht ausschliesslich auf der RAD-Beurteilung, sondern wurde durch die tatsächliche Entwicklung während des Aufbautrainings ergänzt. Damit war bereits im Zeitpunkt seiner Beurteilung keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen und auch nicht zu erwarten.

4.2.3. Die weitere tatsächliche Entwicklung bestätigt diese Einschätzung, konnte doch im Nachgang an die Einschätzung von Dr. med. F____ die tatsächliche Entwicklung des Leistungsvermögens während des Aufbautrainings im ersten Arbeitsmarkt bei G____ GmbH (Mitteilung vom 26. März 2025, IV- Akte 31, und E-Mail vom 25. März 2025, IV-Akte 36) ergänzt und stabilisiert werden; die Eingliederungsfachperson stellte eine engmaschige Begleitung während des Aufbautrainings und des Jobcoachings sicher (vgl. IV-Akten 40, 46, 47, 53) und hielt im Abschlussbericht vom 20. August 2025 zur Eingliederung fest, der Beschwerdeführer habe das Aufbautraining erfolgreich absolviert und schrittweise Fortschritte erzielt. Seine Leistungen seien laut DF (Durchführungsstelle bzw. G____ GmbH) sehr gut gewesen und er habe die Belastungen gut bewältigt. Zwar habe sich dies nicht mit der Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers gedeckt, da er etwas unsicher sei. Zur Stabilisierung wurde das Jobcoaching bis Ende März 2026 verlängert (vgl. IV-Akte 46). Aus dem Abschlussbericht Jobcoaching vom 13. Oktober 2025 ergibt sich ebenso, dass der Beschwerdeführer das Arbeitspensum während des Aufbautrainings schrittweise von zunächst 30 % auf schliesslich 50 % steigern konnte. Themen waren Verunsicherungen bei der Suche nach dem richtigen Job, Gefühlswahrnehmung und Perfektionismus (vgl. IV-Akte 50, 2). Eine Weiterführung des Aufbautrainings bzw. der Eingliederung scheiterte sodann an der Aufnahme des Studiums zum Gymnasiallehrer durch den Beschwerdeführer (IV-Akte 46) und nicht an der weiteren Steigerung des Aufbautrainings oder an der Rückkehr ins bisherige Berufsfeld (dazu auch E. 4.3.2. nachstehend). Hinweise auf Rückschläge oder eine Verschlechterung des Leistungsvermögens lassen sich nicht feststellen. Im Gegenteil, es kann festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer auf der Website der G____ GmbH im Urteilszeitpunkt als H____ Officer (CBO) aufgeführt wird (vgl. Website des Unternehmens, «Über uns», URL:I____, zuletzt abgerufen am 24. September 2026, welche gemäss der «Presse&Medien»-Unterseite zuletzt mit einem Beitrag vom 23. Mai 2026 aktualisiert wurde). Demnach scheint sich die vom Beschwerdeführer im Rahmen des Telefongesprächs vom 26. März 2025 (Eintrag im Protokoll) berichtete zukünftige Anstellung realisiert zu haben.

4.2.4. Soweit der Beschwerdeführer auf die psychiatrische Einschätzung von Dr. med. J____ und Assistenzärztin K____ der Klinik L____ vom 1. Dezember 2025 verweist, vermag diese nicht zu überzeugen (vgl. IV-Akte 56). Zwar attestierten sie dem Beschwerdeführer bis November 2025 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit von 100% (vgl. bereits IV-Akten 38, 41, 43, 44) und gingen erst ab Dezember 2025 von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % aus (vgl. IV-Akte 56, 3). Gleichzeitig hielt Dr. J____ jedoch ausdrücklich fest, die Dauer der Teilarbeitsunfähigkeit könne derzeit nicht umfassend beurteilt werden, da der Beschwerdeführer erst vor Kurzem ein Studium aufgenommen habe. Es sei aktuell unklar, wie belastbar der Beschwerdeführer im Alltag, im Studium und hinsichtlich seiner psychischen Stabilität tatsächlich sei. Bereits diese Ausführungen zeigen, dass die Einschätzung von Dr. J____ wesentlich auf einer prognostischen Unsicherheit beruhte und nicht auf einer anhand objektiver Befunde ausgewiesenen fehlenden Leistungsfähigkeit (vgl. Erwägung 3.4.2.). Die weitere Entwicklung bestätigte diese Vorbehalte denn auch nicht. Nachdem der Beschwerdeführer bereits das Arbeitspensum während des Aufbautrainings schrittweise von zunächst 30% auf schliesslich 50% steigern konnte, trat er das Studium zur Lehrperson auf Gymnasialstufe an (vgl. Erwägung 4.2.3.) und zeigte im Verlauf keine Anzeichen einer gesundheitlichen Dekompensation. Vor diesem Hintergrund lässt sich auch der von Dr. J____ attestierte Verlauf der Arbeitsfähigkeit nicht nachvollziehen. Dass dem Beschwerdeführer zunächst während mehrerer Monate trotz der aktenkundig gezeigten Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert wurde und erst ab Dezember 2025 eine Arbeitsfähigkeit von (weiterhin) 50% festgehalten wurde, findet in den objektiv ausgewiesenen tatsächlichen Verhältnissen keine hinreichende Stütze. Insbesondere bleibt unberücksichtigt, dass der Beschwerdeführer bereits Ende Juli 2025 im Rahmen des Aufbautrainings im ersten Arbeitsmarkt ein Arbeitspensum von 50% erreicht hatte. Die ärztlichen Einschätzungen der Behandler stehen damit im Widerspruch zur übrigen Aktenlage und vermögen eine weitergehende Arbeitsunfähigkeit nicht überzeugend zu begründen. Ihnen kann daher kein entscheidendes Gewicht beigemessen werden.

4.3. 4.3.1. Der Beschwerdeführer hat am 19. August 2025 der Beschwerdegegnerin mitgeteilt, dass er das Studium zum Gymnasiallehrer antreten wolle (vgl. IV-Akte 48) und nahm dieses effektiv am 8. September 2025 auf (vgl. IV-Akte 46). Daraufhin beendete die Beschwerdegegnerin die Massnahme (vgl. IV-Akte 31). Sie wäre bereit gewesen, die IV-Massnahme weiterzuführen bis der Beschwerdeführer wieder seine volle Arbeitsfähigkeit erlangt hätte (Telefongespräch vom 20. August 2025). Im Beschwerdeverfahren macht die Beschwerdegegnerin zudem geltend, dass mit dem Studium eine Arbeitsfähigkeit von 70% bis 80% (vgl. IV-Akte 57, 2) bzw. Arbeitstätigkeit von mindestens 80% (vgl. Beschwerdeantwort, Rz. 16; vgl. Duplik, Rz. 9; Aktennotiz vom 13. Januar 2026, IV-Akte 57) als ausgewiesen zu betrachten sei.

4.3.2. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er befinde sich in einem aufgrund seiner gesundheitlichen Situation notwendigen beruflichen Neuorientierungsprozess und daraus implizit einen Umschulungsanspruch nach Art. 17 IVG ableitet, kann ihm nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer verfügt über einen Bachelor M____ und einen Masterabschluss N____ der Universität O____ (vgl. Lebenslauf, IV-Akte 10, 9). Damit stehen ihm sowohl im öffentlichen als auch privaten Sektor im Bereich der Digitalisierung und anderen Berufsfeldern Stellen offen (P____, zuletzt abgerufen am 24. September 2026; dazu auch Protokoll Erstgespräch Frühintervenion vom 18. März 2025 (vgl. IV-Akte 27). Vorliegend ergeben sich aus den Akten – auch nicht aus dem Bericht von Dr. J____ vom 1. Dezember 2025 (BB) – keine hinreichenden Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen seinen Masterabschluss N____ nicht mehr erfolgreich im ersten Arbeitsmarkt umsetzen und damit Tätigkeiten wie die bisherige als Q____ (vgl. Lebenslauf IV-Akte 10, 9) ausüben könnte. Vielmehr hat der Beschwerdeführer die grundlegende berufliche Neuorientierung durch Aufnahme des Zweitstudiums aus eigenem Entschluss vorgenommen. Dass diese Neuorientierung aus invaliditätsbedingten Gründen notwendig gewesen wäre, ist nicht ausgewiesen. Der RAD ging bereits im März 2025 von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit aus und prognostizierte eine weitere Verbesserung. Wie dargelegt, zeigte sich dies auch in der erfolgreichen Steigerung des Arbeitspensums im Rahmen des Aufbautrainings im ersten Arbeitsmarkt, worauf hätte aufgebaut werden können (E. 4.2.3. hiervor).

4.3.3. Wenn der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde geltend macht, es bestehe nach wie vor eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und die Anforderungen des Zweitstudiums lägen unter denjenigen einer Erwerbstätigkeit somit das Studium als Arbeitsversuch betrachtet (vgl. Replik, «Studium als Arbeitsversuch», S. 4), verkennt er, dass ein über mehrere Monate absolviertes Diplomstudium mit einer intensiven Erarbeitung des Lernstoffes, Hospitationen und Prüfungen einhergeht. Nach den aktenkundigen Rückmeldungen des Coachs vom

20. November 2025 (vgl. IV-Akte 53) kam er mit den Anforderungen des Studiums gut zurecht. Hinweise auf eine gesundheitliche Dekompensation oder einen Abbruch des Studiums finden sich nicht und werden nicht geltend gemacht. Bereits die erfolgreiche Aufnahme und Fortführung des Studiums über mehrere Monate belegt eine erhebliche Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit. Das Studium setzt eine anhaltende Konzentrationsfähigkeit, Selbstorganisation sowie die Fähigkeit voraus, Lern- und Leistungsanforderungen regelmässig zu erfüllen. Ob und inwieweit sich die Leistungsfähigkeit im Studium unmittelbar auf die Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt übertragen lässt (vgl. Replik), braucht vorliegend nicht abschliessend geklärt zu werden, denn auch unter dem Titel des Arbeitsversuchs fehlt es gleichermassen an der invaliditätsbedingten Notwendigkeit wie bei der Umschulung. Es kann auf das in Erwägung 4.3.2. Gesagte verwiesen werden. Jedenfalls durfte die Beschwerdegegnerin vor dem Hintergrund des Eingliederungsprozesses die im Studium gezeigte Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit als gewichtiges Indiz für eine erneute Steigerung der Arbeitsfähigkeit würdigen. Vor diesem Hintergrund vermag der Einwand des Beschwerdeführers, das Studium sei lediglich als Arbeitsversuch zu werten, nicht zu überzeugen.

4.4. Aus dem Gesagten folgt somit, dass die Aufnahme des Zweitstudiums der Grund für die Beendigung der von der Beschwerdegegnerin eingeleiteten Frühinterventionsmassnahme war, deren Durchführung im Übrigen im Ermessen der Beschwerdegegnerin liegt (Art. 7d Abs. 3 IVG). Das Arbeitstraining fand im bisherigen Berufsfeld im ersten Arbeitsmarkt statt. Zum Zeitpunkt der Aufnahme des Zweitstudiums sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die die weitere Steigerung des Arbeitstrainings oder die Rückkehr in die bisherige Tätigkeit ausschloss (vgl. Erwägungen 4.2.3. und 4.3.2. vorstehend). Es kann daher nicht von einer dauerhaften Arbeitsfähigkeit im angestammten Berufsfeld ausgegangen werden (vgl. Erwägung 4.2.). Der Abbruch des Eingliederungsprozesses im bisherigen Berufsfeld zu Gunsten einer beruflichen Neuorientierung ist daher nicht aus gesundheitlichen Gründen erfolgt. Dies führt folgerichtig auch dazu, dass keine invaliditätsbedingte Notwendigkeit für eine IV-finanzierte Umschulung als Eingliederungsmassnahme in Bezug auf das Zweitstudium zum Gymnasiallehrer gegeben ist (vgl. Erwägungen 3.2. und 4.3.2. hievor). Nichts anderes gilt für das Argument des Arbeitsversuches (vgl. Erwägung 4.3.3. hiervor). Bei dieser Sachlage fällt auch ein Rentenanspruch ausser Betracht, wurde doch der «Grundsatz der Eingliederung vor Rente» nicht umgesetzt (vgl. Erwägung 3.1. hiervor). Damit erübrigt sich auch die vom Beschwerdeführer beantragte Durchführung einer psychiatrischen Begutachtung.

4.5. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 28. Oktober 2025 zu Recht den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen und eine Rente verneint hat.

5.

5.1. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht :

://:      Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                  Der Gerichtsschreiber

lic. iur. R. Schnyder                                           Dr. M. Kreis

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer – Beschwerdegegnerin

–        Beigeladene

–        Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: