Erwägungen (51 Absätze)
E. 1.1 Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit sachlich zuständig (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100).
E. 1.2 Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
E. 2.1 Der Beschwerdeführer bringt insbesondere vor, dass für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht auf das Gutachten der D____ AG vom 21. März 2025 abgestellt werden könne. Diesem komme kein genügender Beweiswert zu (Beschwerde, Rz. 11). Ausserdem habe sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers gegenüber dem Stand bei der Begutachtung im April 2025 verschlechtert. Die bisherige Einschätzung aus dem Gutachten sei somit nicht mehr aktuell und für die weitere Beurteilung nicht mehr verwertbar (a.a.O., Rz. 19).
E. 2.2 Demgegenüber führt die Beschwerdegegnerin aus, die Rügen des Beschwerdeführers würden keine begründeten Zweifel am Gutachten der D____ AG aufwerfen. Es könne deshalb für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf das Gutachten abgestellt werden. Die Verfügung vom 13. Januar 2026 sei zu bestätigen (Beschwerdeantwort, Rz. 28).
E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 13. Januar 2026 einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers verneinte.
E. 3.1 3.1.1. Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Anspruch auf eine Rente versicherte Personen, die: ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a.); während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b); und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).
E. 3.1.2 Gestützt auf Art. 28b IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt (Abs. 1). Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis 69% entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70% besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50% gelten die im Gesetz festgelegten prozentualen Anteile (Abs. 4).
E. 3.2 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruches nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.
E. 3.3 3.3.1. Bei einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_571/2023 vom 29. Februar 2024 E. 4.1). Diese ist nur dann zu prüfen, wenn die versicherte Person eine leistungsrelevante Änderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft macht (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201] in Verbindung mit Abs. 2 IVV; BGE 130 V 71, 72 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2024 vom
8. August 2024 E. 4.2.).
E. 3.3.2 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bei einer Revision von Renten bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Leistungsanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.2; BGE 133 V 108, 114 E. 5.4).
E. 3.3.3 Die Verfügung vom 2. Oktober 2019 (IV-Akte 24) bildet vorliegend den Referenzpunkt. Darin wurde festgehalten, dass kein Rentenanspruch gegeben ist, da eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bestehe (IV-Akte 24). Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes bei der Neuanmeldung glaubhaft gemacht hat (vgl. Stellungnahme RAD vom 20. September 2022 von pract. med. M. Lehr, IV-Akte 34, S. 1).
E. 3.4 Gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln, und zwar richtig und vollständig (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 136 V 376, 377 E. 4.1.1; 133 V 196, 200 E. 1.4).
E. 3.5 Ausgangspunkt der Ermittlung des Invaliditätsgrades im Erwerbsbereich bildet die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung arbeitsunfähig ist. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (vgl. BGE 140 V 193, 195 E. 3.2; 132 V 93, 99 E. 4).
E. 3.6 3.6.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 mit Hinweis auf 125 V 351, 352 E. 3a).
E. 3.6.2 Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; 125 V 352, 353 E. 3b/bb).
E. 3.6.3 Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt zwar nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie sind aber soweit zu berücksichtigen, sofern keine auch nur geringe Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4.2-4.7).
E. 3.6.4 Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).
E. 4.1 4.1.1. Der letzten rechtskräftigen Verfügung vom 2. Oktober 2019 (IV-Akte 24) lag insbesondere der folgende medizinische Sachverhalt zugrunde, auf welchen sich die Unfallversicherung und alsdann die Beschwerdegegnerin stützte (vgl. Abschlussbericht FI vom 30. Juli 2019, IV-Akte 19).
E. 4.1.2 Die Kreisärztin der Unfallversicherung Dr. med. E____, FMH Chirurgie, nahm am 13. Dezember 2018 Stellung (IV-Akte 7.17). Darin wird unter anderem ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich am 4. Juni 2018 eine LWK 1-Deckplattenimpressionsfraktur ohne Beteiligung der Hinterkante zugezogen. Von einer weiteren Behandlung der Unfallfolgen seien keine namhaften Besserungen des Gesundheitszustandes zu erwarten. Es würde ein medizinischer Endzustand bezüglich der LWK 1-Deckplattenimpressionsfraktur vorliegen. Zumutbar sei leichte bis mittelschwere Arbeit, wechselbelastend, ohne Zwangshaltung des Rumpfes. Nicht zumutbar seien dauerhafte und repetitive Arbeiten in vorgebeugter Haltung. Gewichte könnten bis 20 kg gehoben und getragen werden (a.a.O., S. 3).
E. 4.1.3 Die F____klinik [...] führte im ärztlichen Bericht vom 25. April 2019 die nachstehenden Diagnosen auf (IV-Akte 15.6, S. 1):
- Chronisches LWS-Syndrom links betont
o Coccygodynie
o Status nach axialem Stauchungstrauma der Wirbelsäule 06/2018 mit Deckplattenimpressionsfraktur LWK1
Gemäss dem Bericht sei die Fraktur ausgeheilt und beschwerdefrei. Das MR LWS vom 4. Februar 2019 habe eine Bandscheibenprotrusion im Bereich LWK5/SWK1 aufgewiesen. Eine höhergradige Spinalkanalstenose oder eine neuroforaminale Enge habe nicht nachgewiesen werden können (a.a.O.).
E. 4.2 4.2.1. Nachstehend wird der medizinische Sachverhalt, wie er sich vor der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 13. Januar 2026 (IV-Akte 121) präsentiert, dargestellt.
E. 4.2.2 Der Beschwerdeführer bringt unter anderem vor, es müsse eine mangelnde oder unzureichende vertiefende Auseinandersetzung der Gutachterin mit den Vorakten und insbesondere den Einschätzungen der behandelnden Fachpersonen geltend gemacht werden. Die langjährige dokumentierte Schmerzgeschichte und die Diagnosen der Behandler seien im Gutachten nicht ausreichend berücksichtigt oder nachvollziehbar widerlegt worden. Das psychiatrische Gutachten habe sich nur an Beobachtungen im Untersuchungstermin orientiert, was für die Beurteilung ungenügend sei (Beschwerde, Rz. 12). Im Gutachten sei die konkrete und von Dr. G____ (recte: [zuletzt besucht am 17. August 2026]; aufgrund dessen wird nachstehend der Titel weggelassen) wiederholte Sorge, dass eine berufliche Eingliederung mit grosser Wahrscheinlichkeit zu einer Dekompensation führen würde, als nicht nachvollziehbar und nicht belegt betrachtet worden. Eine differenzierte Auseinandersetzung mit der spezifischen Dekompensations-Prognose von G____ habe inhaltlich aber nicht stattgefunden (a.a.O., Rz. 13; vgl. Replik, Rz. 5). Das Gutachten beschränke sich darauf, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers isoliert im medizinisch-theoretischen Raum zu beurteilen und übergehe damit die zentralen tatsächlichen Integrationshürden und die dokumentierten Eingliederungserfahrungen. Weder die Ursachen für das Scheitern bisheriger Massnahmen noch die praktische Umsetzungsmöglichkeit der medizinisch attestierten Restarbeitsfähigkeit seien im Gutachten nachvollziehbar geprüft worden (Beschwerde, Rz. 16). Betreffend die Inkonsistenzen sei anzumerken, dass einzelne Beobachtungen während eines dreistündigen Untersuchungstermins nicht über die über Jahre dokumentierte Behandlungssituation dominieren dürfen. Der Beschwerdeführer habe sich zum Zeitpunkt der Begutachtung in psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung befunden und war auf Psychopharmaka angewiesen. Der niedrige Medikamentenspiegel, auf den die Beschwerdegegnerin hinweisen würde, sei im Übrigen kein zwingender Hinweis auf fehlende Einnahmetreue, sondern könne auch individuelle Metabolisierungsunterschiede widerspiegeln - eine Frage, die eine sorgfältige Begutachtung hätte klären müssen (Replik, Rz. 8).
E. 4.2.3 Demgegenüber bringt die Beschwerdegegnerin vor, dass die psychiatrische
Gutachterin eine Fremdanamnese in Form eines Telefonats mit der behandelnden
Psychologin durchgeführt habe. Der Inhalt des Telefonats sei im Gutachten
ausführlich wiedergegeben worden. Dies widerspräche bereits der Behauptung,
dass die Gutachterin sich nicht ausreichend mit den Einschätzungen der
behandelnden Fachpersonen auseinandergesetzt habe (Beschwerdeantwort, Rz. 8).
Die Gutachterin sei die Diagnosekriterien einer depressiven Episode im Detail
und ausführlich durchgegangen und sei zum Schluss gekommen, dass keines der
drei Hauptsymptome einer depressiven Episode nachweisbar sei. Zu den Berichten
der Behandler habe die psychiatrische Gutachterin ebenfalls Stellung genommen.
Zum Bericht des behandelnden Psychiaters vom Dezember 2024 habe die Gutachterin
festgehalten, dass der Psychiater im Wesentlichen gestützt auf die subjektiven
Aussagen des Beschwerdeführers eine mittelschwere bis schwere depressive
Episode diagnostizierte. Im Psychostatus hätten sich jedoch nur vier Symptome
einer Depression finden lassen, was allenfalls eine leichte depressive Episode
begründen könne (a.a.O., Rz. 9). Abgesehen von der fehlenden Motivation verfüge
der Beschwerdeführer über zahlreiche Ressourcen, welche bei einer
Erwerbstätigkeit förderlich seien. Die von der behandelnden Psychiaterin (recte:
Psychotherapeutin) beschriebene hohe Gefahr einer Dekompensation sei nicht
nachvollziehbar (a.a.O., Rz. 11). Zur Inkonsistenz führt die Beschwerdegegnerin
aus, der Beschwerdeführer habe gegenüber den Gutachtern einen relativ aktiven
Tagesablauf geschildert (a.a.O., Rz. 12). Während der allgemeininternistischen
Untersuchung habe der Beschwerdeführer problemlos während der gesamten
Untersuchung sitzen können und zeigte keine Einschränkungen beim An- und
Ablegen der Kleidung und Schuhe, beim Abliegen und Aufstehen, beim Langsitz und
der neurologischen Testung. Ausserdem habe er am Untersuchungstag um 5:00 Uhr
aufstehen und alleine zweieinhalb Stunden mit dem Auto anreisen können. Der
Medikamentenspiegel lag unterhalb des therapeutischen Bereichs, womit die
regelmässige Medikamenteneinnahme fraglich sei. Auch der neurologische
Gutachter habe während der Anamnese und Untersuchung keine Einschränkungen und
auch keine übermässige Tagesmüdigkeit feststellen können. Der rheumatologische
Gutachter habe die längeren Spaziergänge und Fahrstrecken sowie den geringen
Schmerzmittelbedarf für inkonsistent mit den geschilderten Einschränkungen
gehalten. Die psychiatrische Gutachterin habe festgehalten, dass der
Beschwerdeführer während der dreistündigen Untersuchung keine Pause brauchte
und sich nie bewegen musste. Die seine Schilderungen begleitenden Emotionen
waren oft widersprüchlich. Er sei die ganze Untersuchung über konzentriert
gewesen und ermüdete nicht (a.a.O., Rz. 13). Auch die Inanspruchnahme von
Behandlungen lässt auf einen geringen Leidensdruck schliessen. Der
Beschwerdeführer habe angegeben, lediglich einmal pro Monat bei seinem
Psychiater und einmal monatlich bei seiner Psychologin in Behandlung zu sein
(a.a.O., Rz. 14).
E. 4.3 4.3.1. Weil sich die Beschwerdegegnerin insbesondere auf das polydisziplinäre Gutachten vom 21. März 2025 der D____ AG (IV-Akte 106) und auf die Aussagen des RADs stützt, ist nachstehend zu prüfen, ob auf diese abgestellt werden kann.
E. 4.3.2 Der Beschwerdeführer bestreitet den Beweiswert des Gutachtens der D____ AG (vgl. Beschwerde, Rz. 11). Substanziiert beanstandet er im Wesentlichen das psychiatrische Teilgutachten; eine somatische Verschlechterung macht er zwar geltend, belegt sie aber nicht mit neuen aussagekräftigen Berichten (vgl. a.a.O., Rz. 12 ff. und Replik, Rz. 5 ff.). Es wird aufgrund dessen nachstehend auf die Konsensbeurteilung und das psychiatrische Teilgutachten näher eingegangen und die weiteren Teilgutachten nur kurz dargelegt.
E. 4.3.3 Gemäss der Konsensbeurteilung (IV-Akte 106, S. 33 ff.) ergebe sich aus interdisziplinärer Sicht eine Gesamtarbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 40% und in einer Verweistätigkeit von 20% (a.a.O., S. 51). Zum zeitlichen Verlauf der Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf halten die Gutachter zusammenfassend fest, eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit von 40% könne seit Mitte Oktober 2018 angenommen werden. Für den Zeitraum vom 4. Juni 2018 bis Mitte Oktober 2018 sowie vom 27. September 2021 bis 4. Oktober 2021 könne eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert werden. Vom
19. Juni 2023 bis Mitte Juli 2023 (stationäre psychiatrische Behandlung) könne ebenfalls eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestätigt werden. Diese habe sich dann nach dem Klinikaustritt von 50% bis Ende 2023 wieder auf die vorher bestehende 40%-ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Maurer reduziert (a.a.O., S. 53). Zum zeitlichen Verlauf einer angepassten Tätigkeit könne seit September 2023 eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit von 20% attestiert werden. Für den Zeitraum vom 4. Juni 2018 bis Ende Juli 2018 betrug die Arbeitsunfähigkeit 100%, ebenso im Zeitraum der psychiatrischen Hospitalisation vom 19. Juni 2023 bis Mitte Juli 2023. Nach dem Klinikaustritt bis September 2023 könne noch eine sich bis zuletzt bis auf 80% zu steigernde Arbeitsfähigkeit angenommen werden (a.a.O., S. 55). Die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden festgehalten (a.a.O., S. 47 f.):
1. Chronische Cephalgien unsicherer Zuordnung (ICD-10 R51) mit/bei
- Höchstwahrscheinlich Medikamentenübergebrauchs-Kopfschmerz (ICD-10 G44.4)
- Möglicherweise zwischenzeitlich migränöse Komponente (ICD-10 G43.1)
- Möglicherweise aggraviert im Rahmen der psychischen Belastung (ICD-10 G44.8)
2. Mittelschwere bis schwere, vorwiegend obstruktive Schlafapnoe (ICD-10 G47.31) mit/bei
- Entsprechendes Ausmass mit AHI (Apnoe-/Hypopnoeindex) 29.5/h Polysomnographie 26. September 2023
- Frustraner Versuch mit Maskentherapie
- Aktuell Epworth Sleepiness Score 5/24 Punkte (Norm <10)
3. Chronisches lumbosakrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5) mit/bei
- Bestehender Diskopathie L5/S1 mit Anuluseinriss (ICD-10 M51.2)
- Status nach Deckplattenimpressionsfraktur LWK1 bei Quadunfall am 04. Juni 2018 (ICD-10 T08.0Z)
E. 4.3.4 Dr. med. H____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, führt im psychiatrischen Teilgutachten (IV-Akte 106, S. 123 ff.) hinsichtlich der Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität aus, die Symptomangaben seien sehr vage, seien immer wieder in anderen Varianten erzählt worden und bei einer gezielten Exploration sei immer unklarer geworden, worunter der Beschwerdeführer nun wirklich leide. In der Untersuchung habe kein psychisches Leiden beobachtet werden können. Der Beschwerdeführer sei gelassen, teilweise fröhlich und habe diverse Anekdoten zum Besten gegeben und könne dann auch darüber lachen (a.a.O., S. 147). Es wurden lediglich Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (a.a.O., S. 148 f.):
1. leichte somatische Belastungsstörung F45.1 (nach DSM-5) mit/bei
- Akzentuierter Persönlichkeit mit vor allem narzisstischen Zügen Z73
2. Diagnosen aus den Akten:
- Depressive Erkrankung F33 (kann nicht bestätigt werden)
- Generalisierte Angststörung F41.1 (kann nicht bestätigt werden)
Die Angaben zur Anamnese und zu Symptomen seien gemäss Dr. med. H____ so kontrovers, dass nicht habe erkannt werden können, worunter der Beschwerdeführer wirklich leiden würde. Gleiche Ereignisse seien während der Dauer der Untersuchung immer wieder in neuer Version mit leicht abgeänderten Angaben erzählt worden. Die Aussagen seien immer vager und ungenauer geworden. Teilweise sei der Eindruck entstanden, der Beschwerdeführer habe einfach irgendetwas erzählt, was er gelesen habe, und es betreffe ihn gar nicht selber. Angegebene Symptome seien meist nicht beobachtbar. Der Beschwerdeführer scheine wenig zu leiden, sei gelassen und ruhig. Es habe eine normale emotionale Schwingungsfähigkeit beobachtet werden können (a.a.O., S. 149).
E. 4.3.5 Zu den von der behandelnden Psychiaterin G____ und dem behandelnden Psychiater Dr. med. I____ aufgestellten Diagnosen (siehe E. 4.4. nachstehend) nahm Dr. med. H____ wie folgt Stellung:
Zur depressiven Erkrankung wird im psychiatrischen Teilgutachten festgehalten, der Antrieb sei nicht eingeschränkt, der Beschwerdeführer ermüde nicht, er habe nach der dreistündigen Untersuchung draussen vor dem Haus noch angeregt mit der Übersetzerin diskutieren können. Der Beschwerdeführer habe angegeben, er hätte viele Gedanken im Kopf und der Kopf sage ihm er könne nicht, es sei aber nicht angegeben worden über was genau gegrübelt werde. Selbstwert und Selbstvertrauen seien nicht beeinträchtigt, sondern eher überhöht. Es bestanden keine Todeswünsche und keine Suizidalität, keine motorische Unruhe und keine Verlangsamung. Der Beschwerdeführer habe über Träume und Schlafprobleme geklagt, welche aber wenig haben konkretisiert werden können. Da vor allem keines der drei Hauptsymptome einer depressiven Episode nachweisbar sei, sei eine solche auszuschliessen. In den psychiatrischen Berichten ab Sommer 2023 sei eine anhaltende depressive Episode beschrieben worden, welche keine Phasenhaftigkeit aufweisen würde. Im Juni 2023 sei der Beschwerdeführer deswegen psychiatrisch hospitalisiert gewesen. Im Eintrittsstatus sei eine emotionale Starre beschrieben und als depressives Symptom gedeutet worden, obwohl der Beschwerdeführer unter Medikation mit Haldol stand. Es haben sich vier weitere Symptome einer Depression finden lassen, was allenfalls eine leichte Episode rechtfertigen könne. Auffallend sei, dass sich der Zustand des Beschwerdeführers nach nur knapp drei Wochen, bei einer minimalen medikamentösen antidepressiven Therapie, deutlich verbessert habe. Im Bericht der behandelnden Psychologin vom Juli 2023 seien unklare Angaben gemacht worden, es werde auch immer wieder von einer Patientin geschrieben und es sei nicht klar geworden, ob überhaupt der Beschwerdeführer gemeint sei. Im letzten Bericht derselben Psychologin vom November 2024 sei weiterhin eine mittelgradige depressive Episode angeführt worden, die Befundbeschreibungen würden diese Diagnose aber nicht stützen. Aus den Beschreibungen sei aber ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei seiner Psychologin doch sehr anders auftrete als er sich in der aktuellen Untersuchung zeigen würde (a.a.O., S. 150). Der behandelnde Psychiater habe in seinem Bericht vom Dezember 2024 eine mittelschwere bis schwere depressive Episode angegeben. Im aufgeführten Psychostatus haben sich aber lediglich vier Symptome einer Depression finden lassen, was allenfalls eine leichte depressive Episode begründen könnte. Der Psychiater sei aber im Wesentlichen den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers gefolgt (a.a.O., S. 151).
Bezüglich einer Angststörung habe der Beschwerdeführer angegeben aufzuwachen, weil er nicht atmen könne und ein Gefühl habe, wie wenn er gewürgt würde, er habe Mühe beim Schlucken. Die Dauer werde mit circa ein bis zwei Minuten angegeben. Ablauf und Dauer würden gegen das Vorliegen von Panikattacken sprechen. Es sei dann angegeben worden, der Beschwerdeführer habe Angst und er denke auch es könnte anderen etwas zustossen. Zuvor hätte er aber explizit angegeben, er würde sich keinerlei Sorgen machen um den Sohn. Dann sei angegeben worden, er denke nicht an Negatives. Es bestehe kein anhaltendes Gefühl von Angst oder Besorgtheit, der Beschwerdeführer könne entspannt und gelassen sein. Es würden keine übermässigen Sorgen oder Befürchtungen und keine anhaltenden vegetative Symptome bestehen. Es sei keine Schreckhaftigkeit nachweisbar. Eine generalisierte Angststörung liege nicht vor (a.a.O., S. 151).
Dr. med. H____ führt bezüglich einer chronischen Schmerzstörung/somatoforme Störung aus, der Beschwerdeführer habe anfänglich angegeben, er könne nicht mehr arbeiten wegen somatischen Symptomen. Diese seien aber vage geblieben und seien im Verlauf des Gutachtens nicht mehr beklagt worden. Somatische sowie auch psychische Symptome würden im Verlauf seit 2018 immer wieder wechseln und seien kontrovers angegeben worden. Eine eindeutige Belastung durch somatische Symptome sei nicht wirklich beobachtbar, eine Einschränkung im Alltag werde aber geltend gemacht. Es sei doch ein übermässiger Aufwand für immer weitere Abklärungen betrieben worden. Nach DSM-5 bestehe somit eine leichtgradige somatische Belastungsstörung (a.a.O., S. 151).
Gemäss Angaben im psychiatrischen Teilgutachten sei der Beschwerdeführer zu 100% in der angestammten Tätigkeit (a.a.O., S. 155) und in einer angepassten Tätigkeit arbeitsfähig (a.a.O., S. 156), wobei er nach Austritt aus der stationären Behandlung (Mitte Juli 2023) mit einer 50% Tätigkeit beginnend und diese bis Ende 2023 auf 100% hätte steigern können. Für die Zeit vor dem Klinikeintritt am 19. Juni 2023 würden psychiatrische Berichte fehlen (a.a.O., S. 155 und 156).
E. 4.3.6 Im Teilgutachten der Fachrichtung Allgemeine Innere Medizin von Dr. med. J____, FMH Allgemeine Innere Medizin, (IV-Akte 106, S. 68 ff.) wird ausgeführt, eine regelmässige Medikamenteneinnahme sei vor dem Hintergrund des nicht im therapeutischen Bereich liegenden Medikamentenspiegels (OH-Bupropion/Bupropion Quotient) fraglich (a.a.O., S. 86). Es wurde keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (a.a.O.), weshalb Dr. med. J____ weder in der angestammten noch in der angepassten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit attestierte (a.a.O., S. 90 f.).
E. 4.3.7 Dr. med. K____, FMH Neurologie, führte im neurologischen Teilgutachten (IV-Akte 106, S. 94 ff.) die folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit auf (a.a.O., S. 113):
1. Chronische Cephalgien unsicherer Zuordnung (ICD-10: R51) mit/bei
- Höchstwahrscheinlich Medikamentenübergebrauchs-Kopfschmerz (ICD-10: G44.4)
- Möglicherweise zwischenzeitlich migränöse Komponente (ICD-10: G43.1)
- Möglicherweise aggraviert im Rahmen der psychischen Belastung (ICD-10: G44.8)
2. Mittelschwere bis schwere, vorwiegend obstruktive Schlafapnoe (ICD-10: G47.31) mit/bei
- Entsprechendes Ausmass mit Apnoe-/Hypopnoeindex 29.5/h im September 2023
- Frustraner Versuch mit Maskentherapie
Aus neurologischer Sicht bestehe bezüglich der bisherigen Tätigkeit keine körperliche Einschränkung, die die Arbeitstätigkeit bezüglich Arbeitszeit einschränken würde. Es bestehe jedoch eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit. Die Leistungsminderung werde mit 30% beziffert. Es sei von einer 70%-igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Die Einschränkung gelte seit September 2023 (a.a.O., S. 117). In einer angepassten Tätigkeit sei von einer Einschränkung von 20% auszugehen, weshalb der Beschwerdeführer als zu 80% arbeitsfähig gelte (a.a.O., S. 118).
E. 4.3.8 Im rheumatologischen Teilgutachten (IV-Akte 106, S. 160 ff.) führt Dr. med. L____, FMH Rheumatologie, als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches lumbosakrales Schmerzsyndrom mit/bei (ICD-10 M54.5) bestehender Diskopathie L5/S1 mit Anuluseinriss (ICD-10 M51.2) und Status nach Deckplattenimpressionsfraktur LWK1 bei Quadunfall am 4. Juni 2018 (ICD-10 T08.0Z) an (a.a.O., S. 184). Der Beschwerdeführer könne in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit 8,4 Stunden täglich anwesend sein. Es bestehe eine 40%-ige Einschränkung, woraus sich eine Arbeitsfähigkeit von 60% ergebe (a.a.O., S. 186 f.). In einer angepassten Tätigkeit bestehe keine Arbeitsunfähigkeit (a.a.O., S. 188).
E. 4.3.9 Des Weiteren sind die Stellungnahmen des RAD vorzubringen. Gemäss Ausführungen der RAD-Ärztin Dr. med. M____ erfülle das Gutachten die bekannten, justiziablen Kriterien. Die somatisch/psychiatrisch gutachterlich festgestellten Krankheiten seien hinsichtlich ihrer Symptomatologie, des Krankheitsverlaufes und ihren Auswirkungen auf den Alltag anhand der fachärztlichen erhobenen ausgeprägten Befunde nachvollziehbar festgestellt und bewertet worden. Die gutachterlich festgestellte Arbeitsfähigkeit sei auch nach Prüfung der Standardindikatoren vollumfänglich nachvollziehbar (Stellungnahme vom 17. Juli 2025, IV-Akte 109, S. 5). Mit Stellungnahme vom 11. Dezember 2025 (IV-Akte
119) nahm Dr. med. M____ zu den Einwänden des Beschwerdeführers Bezug. Darin führt die RAD-Ärztin unter anderem aus, es seien keine weiteren medizinischen Abklärungen zu tätigen. Es läge ein sehr umfassendes Gutachten vor. Eine noch umfassendere Abklärung sei gar nicht möglich. Neue Erkenntnisse gebe es nicht (a.a.O., S. 4).
E. 4.4 4.4.1. Der Beschwerdeführer bringt als Argument gegen die Beweistauglichkeit des Gutachtens insbesondere vor, die psychiatrische Gutachterin Dr. med. H____ habe sich nicht mit der behandelnden Psychologin und dem behandelnden Psychiater auseinandergesetzt (siehe E. 4.2.2. hiervor). Nachstehend wird auf deren Berichte eingegangen.
E. 4.4.2 Gemäss «Arztbericht Berufliche Integration/Rente» vom 26. Juli 2023 von der behandelnden Psychologin G____ (IV-Akte 57) habe der Beschwerdeführer seit dem 17. Februar 2023 alle 14 Tage eine therapeutische Sitzung wahrgenommen (a.a.O., S. 2). Er habe über einen ausgeprägten Leidensdruck mit Ängsten, Unsicherheit, Hilflosigkeit und Niederverstimmtheit berichtet und eine ausgeprägte psychosoziale Belastung beschrieben. Zusätzlich seien in seiner Anamnese tiefgreifende innere Konflikte zu finden (schwere Verluste und unverarbeitete Konflikte, Scham und Schuldgefühle). Im Verlauf der Behandlung seien eine zunehmende Somatisierung, eine Angstreaktion und eine zunehmende depressive Komponente zu erkennen. Der Beschwerdeführer habe G____ berichtet, dass er keine Freude und keine Lust habe zu Leben. Er habe jegliche Energie verloren, fühle sich müde und ausgelaugt, verloren und hilflos. Er spüre einen starken emotionalen und physischen Schmerz. Er habe so starke Schmerzen, dass er Angst habe zu sterben. Er habe Schmerzen am ganzen Körper, vor allem im Nacken- und Schulterbereich, Rückenschmerzen, Kopfschmerzen, rasche Ermüdbarkeit, Antriebsverlust, Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit, Schlaflosigkeit, Zukunftsängste, Gefühl von Wertlosigkeit, Scham- und Schuldgefühle (a.a.O., S. 3). Als Diagnose ist im Bericht eine rezidivierende depressive Störung, ggw. schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2) und ein chronisches generalisierendes Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen Faktoren gelistet (a.a.O., S. 4). Aktuell sei gemäss G____ keine Tätigkeit möglich. Bei einer Eingliederung sei aktuell mit einer weiteren psychischen Verschlechterung (psychophysischer Dekompensation) und Distanzierung der Arbeitswelt zu rechnen. Bei günstigem Verlauf sei in vier bis sechs Monaten eine Belastbarkeitsprüfung zu empfehlen (a.a.O., S. 6).
E. 4.4.3 Im «Psychotherapeutischen Bericht» vom 1. März 2024 bringt G____ des Weiteren vor, der Beschwerdeführer zeige eine durchaus vorhandene Krankheitseinsicht und erkenne die Notwendigkeit einer Behandlung für sich an. Allerdings sei seine Fähigkeit zur Selbstreflexion begrenzt (IV-Akte 75, S. 1).
E. 4.4.4 Im «Psychotherapeutischen Bericht» vom 13. November 2024 bringt G____ neu eine generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) vor (IV-Akte 91, S. 1). Es wird darin ausgeführt, der Beschwerdeführer zeige ein tiefgreifendes Misstrauen gegenüber medizinischen Fachpersonen, begleitet von intensiven Ängsten, die sich auf das Gefühl des Nicht-Verstanden- und Nicht-Gesehen-Werdens beziehen würden. Insbesondere hege er starke Furcht vor Krankheiten, Angst vor Kontrollverlust, vor Kliniken sowie dem Eingesperrt werden. Diese Ängste hätten eine Aufnahme in die geplante Tagesklinikbehandlung verhindert. In den regelmässigen psychotherapeutischen Sitzungen zeige sich zunehmend, dass der Beschwerdeführer von anhaltenden, sorgenvollen Gedanken berichte, die ihn etwa 80% des Tages begleiten und stark belasten würden. Diese Gedanken würden häufig um alltägliche Themen kreisen, erscheinen ihm jedoch als kaum kontrollierbar und würden zu einer anhaltenden inneren Anspannung führen. Zur Intensivierung der ambulanten Betreuung habe ein Psychiater gefunden werden können. Die Behandlung umfasste auch eine begleitende medikamentöse Therapie mit Psychopharmaka (a.a.O., S. 3).
E. 4.4.5 Der behandelnde Psychiater Dr. med. I____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, führte im «Arztbericht Berufliche Integration/Rente» vom 9. Dezember 2024 (IV-Akte 93) aus, der Affekt sei deprimiert, Zeichen von Anhedonie seien vorhanden, die Stimmung sei gedrückt; Hoffnungs- und Perspektivlosigkeit sowie Ängste vor der Zukunft begleiten das Krankheitsbild. Schlafstörungen seien vorhanden, begleitet von lebensüberdrüssigen Gedanken und latenten Suizidgedanken. Formale und inhaltliche Denkstörungen seien nicht vorhanden sowie kein psychotisches Geschehen. Als Diagnosen führt er eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittel- bis schwergradige Episode (F33.1 / F33.2), bestehend seit Behandlungsbeginn, eine generalisierte Angststörung (F41.1), ebenfalls bestehend seit Behandlungsbeginn und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41) auf (a.a.O., S. 4). Es sei beim Beschwerdeführer weder die bisherige noch eine angepasste Tätigkeit zumutbar (a.a.O., S. 6).
E. 4.5 Die Gutachter der D____ AG haben sich umfassend mit den relevanten
Vorakten auseinandergesetzt (IV-Akte 106, S. 8 ff.) und ihre Beurteilung
der Arbeitsfähigkeit jeweils einlässlich und nachvollziehbar den erhobenen
Befunden und gestellten Diagnosen Rechnung tragend begründet (a.a.O., S. 51
ff., 90 f., 117 ff. sowie 154 ff. und 186 ff.). Auch wurden die im Rahmen
der einzelnen Begutachtungen gewonnenen Erkenntnisse zutreffend in die
interdisziplinäre Gesamtbeurteilung übernommen. Die von dem Beschwerdeführer
vorgebrachten Argumente zur Inkonsistenz im psychiatrischen Teilgutachten
(siehe E. 4.2.2. hiervor) kann nicht gefolgt werden. Nicht nur die Gutachterin
des psychiatrischen Teilgutachtens Dr. med. H____ bringt vor, dass solche bestanden
haben: Im Teilgutachten der Fachrichtung Allgemeine Innere Medizin von Dr. med.
J____, FMH Allgemeine Innere Medizin, (a.a.O., S. 68 ff.) wird in diesem
Zusammenhang ausgeführt, der Beschwerdeführer sei in der Lage gewesen am
Untersuchungstag um 5:00 Uhr aufzustehen, zweieinhalb Stunden mit dem Auto ohne
Begleitung (wohl mit Pausen) anzureisen und danach problemlos die
internistische Begutachtung zu bewältigen. Eine regelmässige
Medikamenteneinnahme sei vor dem Hintergrund des nicht im therapeutischen
Bereich liegenden Medikamentenspiegels (OH-Bupropion/Bupropion Quotient)
fraglich (a.a.O., S. 86). Dr. med. K____, FMH Neurologie, bringt in dieser
Hinsicht zusammenfassend vor, aus neurologischer Sicht sei die Konsistenz zum
grössten Teil gegeben, plausibel seien die beschriebenen Beschwerden aus rein
neurologischer Sicht nicht. Die Validität könne nicht beurteilt werden (a.a.O.,
S.112). Auch im rheumatologischen Teilgutachten von Dr. med. L____, FMH Rheumatologie,
(a.a.O., S. 160 ff.) ist zu entnehmen, es bestehe eine Diskrepanz hinsichtlich
der berichteten Einschränkungen in verschiedenen Aktivitäten. Zum einen gebe
der Beschwerdeführer an, dass er aus gesundheitlichen Gründen keiner
beruflichen Tätigkeit mehr nachgehen könne, auf der anderen Seite scheine er
jedoch in der Lage zu sein, längere Spaziergänge zu machen oder auch längere
Fahrstrecken trotz seiner beklagten Rückenschmerzen mit dem Auto zurücklegen zu
können. Des Weiteren sei nicht ganz schlüssig, weshalb der Schmerzmittelbedarf
des Beschwerdeführers trotz der deutlichen beklagten Beschwerden eher gering zu
sein scheint (a.a.O., S. 182). Zusammenfassend weist die Konsensbeurteilung
somit verständlich auf deutliche Inkonsistenzen sowie eine lediglich teilweise
gegebene Plausibilität und Validität hin (vgl. a.a.O., S. 46 f.). Auch sind die
Angaben und Erklärungen, weshalb, entgegen der behandelnden Psychologin G____
und des behandelnden Psychiaters I____, keine Diagnose mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit bestehen (siehe E. 4.2.4. f.), nachvollziehbar. Dr. med. H____
hat sich aufgrund der fehlenden objektivierbaren psychiatrischen Befunde, der
Inkonsistenzen, der Ressourcen und des zumutbaren stufenweisen Wiedereinstiegs
hinreichend mit der Prognose auseinandergesetzt. Beispielsweise berücksichtigte
Dr. med. H____ den Wiedereinstieg in die Arbeitstätigkeit, indem sie auf eine
sich steigernde Arbeitsfähigkeit nach Austritt aus dem stationären Setting
verwies (vgl. a.a.O., S. 115). Auf das psychiatrische Teilgutachten (IV-Akte 106,
S. 123 ff.) kann vollumfänglich abgestellt werden. Auch den
vorliegend nicht substanziiert bestrittenen Teilgutachten (vgl. E. 4.2.2.
hiervor) in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin (IV-Akte 106, S. 68 ff.),
Neurologie (a.a.O., S. 94 ff.) und Rheumatologie (a.a.O., S. 160 ff.)
kommt voller Beweiswert zu. Das polydisziplinäre Gutachten vom 21. März 2025
der D____ AG (IV-Akte 106) erfüllt die unter E. 3.6.1. aufgeführten
Voraussetzungen für die Beweistauglichkeit eines Gutachtens. Aus dem polydisziplinären
Gutachten der D____ AG geht somit zusammenfassend eine Gesamtarbeitsunfähigkeit
in der angestammten Tätigkeit von 40% und in einer Verweistätigkeit von 20% hervor
(a.a.O., S. 51).
E. 4.6 4.6.1. Der Beschwerdeführer bringt des Weiteren vor, es sei seit der Begutachtung durch die D____ AG zu einer gesundheitlichen Verschlechterung sowohl in psychiatrischer als auch somatischer Hinsicht gekommen (vgl. Beschwerde, Rz. 18 ff.; bspw. Replik, Rz. 15). Neu hinzugekommen sei die Diagnose einer generalisierten Angststörung, die zuvor in der Begutachtung durch D____ AG nicht bestätigt worden sei (Beschwerde, Rz. 18) und auch die somatische Situation des Beschwerdeführers habe sich weiterentwickelt. Die aktuellen Arztberichte würden zwar weiterhin eine seit Jahren anhaltende und zwischenzeitlich aggravierte Schmerzsymptomatik im Bereich des Rückens, insbesondere nach dem Quadunfall 2018 (LWK1-Deckplattenimpressionsfraktur) dokumentieren, aber auch eine fortschreitende Ausweitung der Schmerzen auf weitere Körperregionen, wie die obere und untere Extremität (a.a.O., Rz. 20).
E. 4.6.2 Den Ausführungen des Beschwerdeführers ist einerseits entgegenzuhalten, dass die Diagnose einer generalisierten Angststörung bereits ein erstes Mal im «Psychotherapeutischen Bericht» vom 13. November 2024 von G____ gestellt wurde (IV-Akte 91, S. 1) und ein weiteres Mal im «Arztbericht Berufliche Integration/Rente» vom 9. Dezember 2024 von Dr. med. I____ (IV-Akte 93, S. 4) vorkommt. Dr. med. H____ hat sich bereits mit diesen Berichten und dieser Diagnose im psychiatrischen Teilgutachten eingehend auseinandergesetzt (siehe E. 4.3.6. hiervor). Darüber hinaus enthalten weder die IV-Akten noch die Schreiben des Beschwerdeführers aktuelle Berichte, welche die Behauptung einer somatischen Verschlechterung belegen vermögen. Insofern wird auf die Vorbringen hinsichtlich einer Verschlechterung seit der Begutachtung durch die D____ AG nicht weiter eingegangen.
E. 4.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf das Gutachten vom 21. März 2025 der D____ AG (IV-Akte 106) abgestellt werden kann. Eine Verschlechterung seit der Begutachtung ist nicht ausgewiesen. Obwohl es im Vergleich zur Verfügung vom 2. Oktober 2019 (IV-Akte 24) zu einer Verschlechterung der gesundheitlichen Situation gekommen ist, in welcher noch von einer 100% Arbeitsfähigkeit in der angepassten Tätigkeit ausgegangen wurde (a.a.O., S. 1).
E. 5.1 Zu prüfen bleibt, ob durch die 60%-ige Arbeitsfähigkeit im angestammten bzw. 80%-igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (vgl. Gutachten vom 21. März 2025 der D____ AG; IV-Akte 106, S. 51) ein leistungsbegründender Invaliditätsgrad resultiert.
E. 5.2 5.2.1. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird bei einer erwerbstätigen versicherten Person ein sog. Einkommensvergleich vorgenommen (Art. 16 ATSG). Demnach wird das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
E. 5.2.2 Das Valideneinkommen entspricht in der Regel dem am zuletzt erzielten, der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst. Erfahrungsgemäss ist es ausgewiesen, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (Urteil des Bundesgerichts 8C_523/2022 vom 23. Februar 2023 E. 7.1; BGE 144 I 103 E. 5.3).
E. 5.2.3 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2). Ist wie im vorliegenden Fall kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, sind praxisgemäss die LSE-Tabellenlöhne heranzuziehen (vgl. BGE 143 V 295 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_632/2021 vom 2. Dezember 2021 E. 6.3.2). Die Rechtsprechung wendet dabei in der Regel die Monatslöhne gemäss LSE-Tabelle TA1 (Zeile «Total Privater Sektor») an (zu hier nicht näher interessierenden Ausnahmen siehe die in BGE 133 V 545 nicht publizierte E. 5.1 des Urteils 9C_237/2007 vom 24. August 2007). Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage der LSE ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen bestimmter einkommensbeeinflussender Merkmale (leidensbedingte Einschränkungen, Alter, Dienstjahre, Nationalität und Aufenthaltskategorie, Beschäftigungsgrad) ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen.
E. 5.3 5.3.1. Bei der Tätigkeit als Maurer handelt es sich um den NOGA-Wirtschaftszweig 43. Demnach ist das Valideneinkommen monatlich auf Fr. 5'825.-- (LSE 2022, Tabelle TA1, Ziffer 41-43, Baugewerbe, Männer, Kompetenzniveau 1) bzw. auf Fr. 5'934.-- (LSE 2024, Tabelle TA1, Ziffer 41-43, Baugewerbe, Männer, Kompetenzniveau 1) festzulegen. Da der Beschwerdeführer vorliegend kein erzieltes Erwerbseinkommen vorweist, ist das Invalideneinkommen ebenfalls aufgrund des LSE-Tabellenlohns zu berechnen. Dies beziffert sich vorliegend (ohne Abzug gem. E. 5.4.2. bzw. 5.4.3.) auf Fr. 5305.-- (LSE 2022, Tabelle TA1, Total, Männer, Kompetenzniveau 1) bzw. Fr. 5'421.-- (LSE 2024, Tabelle TA1, Total, Männer, Kompetenzniveau 1).
E. 5.3.2 Insofern erweisen sich die Invaliditätsgrade für die Jahre 2022 und 2023, welche die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 13. Januar 2026 berechnet hat, als richtig. Seit der ab dem 1. Januar 2024 geltenden Fassung wird das Invalideneinkommen, wenn kein anrechenbares tatsächliches Einkommen erzielt wird, nach statistischen Werten bestimmt und davon 10% abgezogen, bei funktioneller Leistungsfähigkeit von höchstens 50% sogar 20% (Art. 26 bis IVV). Trotz dieses Abzuges resultiert bei einer 80%-igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ein Invaliditätsgrad von unter 40%.
E. 5.4 Im Ergebnis resultiert vorliegend kein rentenbegründender Invaliditätsgrad (vgl. E. 3.1.1. hiervor). Die Verfügung vom 13. Januar 2026 ist nicht zu beanstanden.
E. 6.1 Damit ist die Beschwerde abzuweisen.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer hat die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.-- zu tragen. Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.
E. 6.3 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung ein angemessenes Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht bei der Bemessung des Honorars eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für durchschnittliche (IV-)Verfahren im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer ausgeht. Vorliegend ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Daher erscheint die Zusprechung eines Honorars von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer angemessen.
Dispositiv
- das Sozialversicherungsgericht : ://: Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen diese Kosten zu Lasten des Staates. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Dem Vertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass, Nicolai Fullin, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 243.-- aus der Gerichtskasse zugesprochen. Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT Der Präsident Die Gerichtsschreiberin Dr. G. Thomi MLaw L. Wepfer Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt. Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere: a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid. Geht an: Beschwerdeführer Beschwerdegegnerin Bundesamt für Sozialversicherungen Versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 24. Juni 2026
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, Dr. med. W. Rühl
und a.
o. Gerichtsschreiberin MLaw L. Wepfer
Parteien
A ____
[...]
vertreten durch lic. iur. Nicolai Fullin, Advokatur indemnis, Spalenberg 20, Postfach 1460, 4001 Basel
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2026.29
Verfügung vom 13. Januar 2026
Rente
Tatsachen
I.
A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) ist 1983 geboren und reiste im Jahr 2005 in die Schweiz ein (vgl. Lebenslauf, IV-Akte 51, S. 2). Er arbeitete zuletzt als Maurer bei der B____ AG (IV-Akte 2, S. 6). Am 4. Juni 2018 erlitt der Beschwerdeführer eine LWK1-Deckplatten-Impressionsfraktur, nachdem er mit dem Quad stürzte (vgl. Austrittsbericht vom 7. Juni 2018 des C____spitals [...], IV-Akte 7.63). Der Beschwerdeführer meldete sich mit Schreiben vom
22. Januar 2019 (Eingang am 15. Februar 2019 bei der IV-Stelle Basel-Stadt) erstmals bei der IV-Stelle Basel-Stadt zum Leistungsbezug (IV-Akte 2). Nachdem die Unfallversicherung ihre Leistungen aufgrund einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit einstellte (IV-Akte 17), verfügte die IV-Stelle Basel-Stadt ebenfalls den Fallabschluss (Verfügung vom 2. Oktober 2019, IV-Akte 24). Diese Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen.
Am 27. Juni 2022 meldete sich der Beschwerdeführer erneut bei der IV-Stelle Basel-Stadt aufgrund des Unfalls vom Juli 2018 zum Leistungsbezug (IV-Akte 27). In der Folge wurde ein polydisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie sowie Rheumatologie bei der D____ AG in Auftrag gegeben (Gutachten vom 21. März 2025, IV-Akte 106).
Nachdem der Regional Ärztliche Dienst (RAD) zum Gutachten Stellung nahm (IV-Akte 109), lehnte die IV-Stelle Basel-Stadt den Rentenanspruch mit Vorbescheid vom 11. September 2025 ab (IV-Akte 110). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch die Sozialhilfe Basel-Stadt, Einwand (vgl. Schreiben vom 13. November 2025, IV-Akte 114 bzw. Schreiben vom
12. November 2025, IV-Akte 117). Nachdem der RAD erneut Stellung nahm (IV-Akte 119), hielt die IV-Stelle Basel-Stadt mit Verfügung vom 13. Januar 2026 am Vorbescheid fest (IV-Akte 121).
II.
a) Am 12. Februar 2026 erhebt der Beschwerdeführer, vertreten durch Nicolai Fullin, Advokat, Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt. Er stellt die folgenden Rechtsbegehren: (1) Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. Januar 2026 aufzuheben und es sei diese zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente nach den gesetzlichen Bestimmungen zu leisten. (2) Eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durchzuführen oder anzuordnen und es sei im Anschluss daran erneut über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin zu entscheiden. (3) Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung mit dem unterzeichneten Advokaten als Rechtsvertreter zu bewilligen. (4) Unter o/e Kostenfolge zzgl. MWST.
b) Die IV-Stelle Basel-Stadt (nachfolgend Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 4. März 2026 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 27. März 2026 an seiner Beschwerde fest.
d) Mit Instruktionsverfügung vom 18. Mai 2026 wird dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege entsprochen.
III.
Am 24. Juni 2026 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit sachlich zuständig (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100).
1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer bringt insbesondere vor, dass für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht auf das Gutachten der D____ AG vom 21. März 2025 abgestellt werden könne. Diesem komme kein genügender Beweiswert zu (Beschwerde, Rz. 11). Ausserdem habe sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers gegenüber dem Stand bei der Begutachtung im April 2025 verschlechtert. Die bisherige Einschätzung aus dem Gutachten sei somit nicht mehr aktuell und für die weitere Beurteilung nicht mehr verwertbar (a.a.O., Rz. 19).
2.2. Demgegenüber führt die Beschwerdegegnerin aus, die Rügen des Beschwerdeführers würden keine begründeten Zweifel am Gutachten der D____ AG aufwerfen. Es könne deshalb für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf das Gutachten abgestellt werden. Die Verfügung vom 13. Januar 2026 sei zu bestätigen (Beschwerdeantwort, Rz. 28).
2.3. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 13. Januar 2026 einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers verneinte.
3.
3.1. 3.1.1. Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Anspruch auf eine Rente versicherte Personen, die: ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a.); während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b); und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).
3.1.2. Gestützt auf Art. 28b IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt (Abs. 1). Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis 69% entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70% besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50% gelten die im Gesetz festgelegten prozentualen Anteile (Abs. 4).
3.2. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruches nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.
3.3. 3.3.1. Bei einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_571/2023 vom 29. Februar 2024 E. 4.1). Diese ist nur dann zu prüfen, wenn die versicherte Person eine leistungsrelevante Änderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft macht (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201] in Verbindung mit Abs. 2 IVV; BGE 130 V 71, 72 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2024 vom
8. August 2024 E. 4.2.).
3.3.2. Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bei einer Revision von Renten bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Leistungsanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.2; BGE 133 V 108, 114 E. 5.4).
3.3.3. Die Verfügung vom 2. Oktober 2019 (IV-Akte 24) bildet vorliegend den Referenzpunkt. Darin wurde festgehalten, dass kein Rentenanspruch gegeben ist, da eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bestehe (IV-Akte 24). Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes bei der Neuanmeldung glaubhaft gemacht hat (vgl. Stellungnahme RAD vom 20. September 2022 von pract. med. M. Lehr, IV-Akte 34, S. 1).
3.4. Gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln, und zwar richtig und vollständig (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 136 V 376, 377 E. 4.1.1; 133 V 196, 200 E. 1.4).
3.5. Ausgangspunkt der Ermittlung des Invaliditätsgrades im Erwerbsbereich bildet die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung arbeitsunfähig ist. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (vgl. BGE 140 V 193, 195 E. 3.2; 132 V 93, 99 E. 4).
3.6. 3.6.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 mit Hinweis auf 125 V 351, 352 E. 3a).
3.6.2. Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; 125 V 352, 353 E. 3b/bb).
3.6.3. Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt zwar nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie sind aber soweit zu berücksichtigen, sofern keine auch nur geringe Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4.2-4.7).
3.6.4. Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).
4.
4.1. 4.1.1. Der letzten rechtskräftigen Verfügung vom 2. Oktober 2019 (IV-Akte 24) lag insbesondere der folgende medizinische Sachverhalt zugrunde, auf welchen sich die Unfallversicherung und alsdann die Beschwerdegegnerin stützte (vgl. Abschlussbericht FI vom 30. Juli 2019, IV-Akte 19).
4.1.2. Die Kreisärztin der Unfallversicherung Dr. med. E____, FMH Chirurgie, nahm am 13. Dezember 2018 Stellung (IV-Akte 7.17). Darin wird unter anderem ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich am 4. Juni 2018 eine LWK 1-Deckplattenimpressionsfraktur ohne Beteiligung der Hinterkante zugezogen. Von einer weiteren Behandlung der Unfallfolgen seien keine namhaften Besserungen des Gesundheitszustandes zu erwarten. Es würde ein medizinischer Endzustand bezüglich der LWK 1-Deckplattenimpressionsfraktur vorliegen. Zumutbar sei leichte bis mittelschwere Arbeit, wechselbelastend, ohne Zwangshaltung des Rumpfes. Nicht zumutbar seien dauerhafte und repetitive Arbeiten in vorgebeugter Haltung. Gewichte könnten bis 20 kg gehoben und getragen werden (a.a.O., S. 3).
4.1.3. Die F____klinik [...] führte im ärztlichen Bericht vom 25. April 2019 die nachstehenden Diagnosen auf (IV-Akte 15.6, S. 1):
- Chronisches LWS-Syndrom links betont
o Coccygodynie
o Status nach axialem Stauchungstrauma der Wirbelsäule 06/2018 mit Deckplattenimpressionsfraktur LWK1
Gemäss dem Bericht sei die Fraktur ausgeheilt und beschwerdefrei. Das MR LWS vom 4. Februar 2019 habe eine Bandscheibenprotrusion im Bereich LWK5/SWK1 aufgewiesen. Eine höhergradige Spinalkanalstenose oder eine neuroforaminale Enge habe nicht nachgewiesen werden können (a.a.O.).
4.2. 4.2.1. Nachstehend wird der medizinische Sachverhalt, wie er sich vor der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 13. Januar 2026 (IV-Akte 121) präsentiert, dargestellt.
4.2.2. Der Beschwerdeführer bringt unter anderem vor, es müsse eine mangelnde oder unzureichende vertiefende Auseinandersetzung der Gutachterin mit den Vorakten und insbesondere den Einschätzungen der behandelnden Fachpersonen geltend gemacht werden. Die langjährige dokumentierte Schmerzgeschichte und die Diagnosen der Behandler seien im Gutachten nicht ausreichend berücksichtigt oder nachvollziehbar widerlegt worden. Das psychiatrische Gutachten habe sich nur an Beobachtungen im Untersuchungstermin orientiert, was für die Beurteilung ungenügend sei (Beschwerde, Rz. 12). Im Gutachten sei die konkrete und von Dr. G____ (recte: [zuletzt besucht am 17. August 2026]; aufgrund dessen wird nachstehend der Titel weggelassen) wiederholte Sorge, dass eine berufliche Eingliederung mit grosser Wahrscheinlichkeit zu einer Dekompensation führen würde, als nicht nachvollziehbar und nicht belegt betrachtet worden. Eine differenzierte Auseinandersetzung mit der spezifischen Dekompensations-Prognose von G____ habe inhaltlich aber nicht stattgefunden (a.a.O., Rz. 13; vgl. Replik, Rz. 5). Das Gutachten beschränke sich darauf, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers isoliert im medizinisch-theoretischen Raum zu beurteilen und übergehe damit die zentralen tatsächlichen Integrationshürden und die dokumentierten Eingliederungserfahrungen. Weder die Ursachen für das Scheitern bisheriger Massnahmen noch die praktische Umsetzungsmöglichkeit der medizinisch attestierten Restarbeitsfähigkeit seien im Gutachten nachvollziehbar geprüft worden (Beschwerde, Rz. 16). Betreffend die Inkonsistenzen sei anzumerken, dass einzelne Beobachtungen während eines dreistündigen Untersuchungstermins nicht über die über Jahre dokumentierte Behandlungssituation dominieren dürfen. Der Beschwerdeführer habe sich zum Zeitpunkt der Begutachtung in psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung befunden und war auf Psychopharmaka angewiesen. Der niedrige Medikamentenspiegel, auf den die Beschwerdegegnerin hinweisen würde, sei im Übrigen kein zwingender Hinweis auf fehlende Einnahmetreue, sondern könne auch individuelle Metabolisierungsunterschiede widerspiegeln - eine Frage, die eine sorgfältige Begutachtung hätte klären müssen (Replik, Rz. 8).
4.2.3. Demgegenüber bringt die Beschwerdegegnerin vor, dass die psychiatrische Gutachterin eine Fremdanamnese in Form eines Telefonats mit der behandelnden Psychologin durchgeführt habe. Der Inhalt des Telefonats sei im Gutachten ausführlich wiedergegeben worden. Dies widerspräche bereits der Behauptung, dass die Gutachterin sich nicht ausreichend mit den Einschätzungen der behandelnden Fachpersonen auseinandergesetzt habe (Beschwerdeantwort, Rz. 8). Die Gutachterin sei die Diagnosekriterien einer depressiven Episode im Detail und ausführlich durchgegangen und sei zum Schluss gekommen, dass keines der drei Hauptsymptome einer depressiven Episode nachweisbar sei. Zu den Berichten der Behandler habe die psychiatrische Gutachterin ebenfalls Stellung genommen. Zum Bericht des behandelnden Psychiaters vom Dezember 2024 habe die Gutachterin festgehalten, dass der Psychiater im Wesentlichen gestützt auf die subjektiven Aussagen des Beschwerdeführers eine mittelschwere bis schwere depressive Episode diagnostizierte. Im Psychostatus hätten sich jedoch nur vier Symptome einer Depression finden lassen, was allenfalls eine leichte depressive Episode begründen könne (a.a.O., Rz. 9). Abgesehen von der fehlenden Motivation verfüge der Beschwerdeführer über zahlreiche Ressourcen, welche bei einer Erwerbstätigkeit förderlich seien. Die von der behandelnden Psychiaterin (recte: Psychotherapeutin) beschriebene hohe Gefahr einer Dekompensation sei nicht nachvollziehbar (a.a.O., Rz. 11). Zur Inkonsistenz führt die Beschwerdegegnerin aus, der Beschwerdeführer habe gegenüber den Gutachtern einen relativ aktiven Tagesablauf geschildert (a.a.O., Rz. 12). Während der allgemeininternistischen Untersuchung habe der Beschwerdeführer problemlos während der gesamten Untersuchung sitzen können und zeigte keine Einschränkungen beim An- und Ablegen der Kleidung und Schuhe, beim Abliegen und Aufstehen, beim Langsitz und der neurologischen Testung. Ausserdem habe er am Untersuchungstag um 5:00 Uhr aufstehen und alleine zweieinhalb Stunden mit dem Auto anreisen können. Der Medikamentenspiegel lag unterhalb des therapeutischen Bereichs, womit die regelmässige Medikamenteneinnahme fraglich sei. Auch der neurologische Gutachter habe während der Anamnese und Untersuchung keine Einschränkungen und auch keine übermässige Tagesmüdigkeit feststellen können. Der rheumatologische Gutachter habe die längeren Spaziergänge und Fahrstrecken sowie den geringen Schmerzmittelbedarf für inkonsistent mit den geschilderten Einschränkungen gehalten. Die psychiatrische Gutachterin habe festgehalten, dass der Beschwerdeführer während der dreistündigen Untersuchung keine Pause brauchte und sich nie bewegen musste. Die seine Schilderungen begleitenden Emotionen waren oft widersprüchlich. Er sei die ganze Untersuchung über konzentriert gewesen und ermüdete nicht (a.a.O., Rz. 13). Auch die Inanspruchnahme von Behandlungen lässt auf einen geringen Leidensdruck schliessen. Der Beschwerdeführer habe angegeben, lediglich einmal pro Monat bei seinem Psychiater und einmal monatlich bei seiner Psychologin in Behandlung zu sein (a.a.O., Rz. 14).
4.3. 4.3.1. Weil sich die Beschwerdegegnerin insbesondere auf das polydisziplinäre Gutachten vom 21. März 2025 der D____ AG (IV-Akte 106) und auf die Aussagen des RADs stützt, ist nachstehend zu prüfen, ob auf diese abgestellt werden kann.
4.3.2. Der Beschwerdeführer bestreitet den Beweiswert des Gutachtens der D____ AG (vgl. Beschwerde, Rz. 11). Substanziiert beanstandet er im Wesentlichen das psychiatrische Teilgutachten; eine somatische Verschlechterung macht er zwar geltend, belegt sie aber nicht mit neuen aussagekräftigen Berichten (vgl. a.a.O., Rz. 12 ff. und Replik, Rz. 5 ff.). Es wird aufgrund dessen nachstehend auf die Konsensbeurteilung und das psychiatrische Teilgutachten näher eingegangen und die weiteren Teilgutachten nur kurz dargelegt.
4.3.3. Gemäss der Konsensbeurteilung (IV-Akte 106, S. 33 ff.) ergebe sich aus interdisziplinärer Sicht eine Gesamtarbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 40% und in einer Verweistätigkeit von 20% (a.a.O., S. 51). Zum zeitlichen Verlauf der Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf halten die Gutachter zusammenfassend fest, eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit von 40% könne seit Mitte Oktober 2018 angenommen werden. Für den Zeitraum vom 4. Juni 2018 bis Mitte Oktober 2018 sowie vom 27. September 2021 bis 4. Oktober 2021 könne eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert werden. Vom
19. Juni 2023 bis Mitte Juli 2023 (stationäre psychiatrische Behandlung) könne ebenfalls eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestätigt werden. Diese habe sich dann nach dem Klinikaustritt von 50% bis Ende 2023 wieder auf die vorher bestehende 40%-ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Maurer reduziert (a.a.O., S. 53). Zum zeitlichen Verlauf einer angepassten Tätigkeit könne seit September 2023 eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit von 20% attestiert werden. Für den Zeitraum vom 4. Juni 2018 bis Ende Juli 2018 betrug die Arbeitsunfähigkeit 100%, ebenso im Zeitraum der psychiatrischen Hospitalisation vom 19. Juni 2023 bis Mitte Juli 2023. Nach dem Klinikaustritt bis September 2023 könne noch eine sich bis zuletzt bis auf 80% zu steigernde Arbeitsfähigkeit angenommen werden (a.a.O., S. 55). Die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden festgehalten (a.a.O., S. 47 f.):
1. Chronische Cephalgien unsicherer Zuordnung (ICD-10 R51) mit/bei
- Höchstwahrscheinlich Medikamentenübergebrauchs-Kopfschmerz (ICD-10 G44.4)
- Möglicherweise zwischenzeitlich migränöse Komponente (ICD-10 G43.1)
- Möglicherweise aggraviert im Rahmen der psychischen Belastung (ICD-10 G44.8)
2. Mittelschwere bis schwere, vorwiegend obstruktive Schlafapnoe (ICD-10 G47.31) mit/bei
- Entsprechendes Ausmass mit AHI (Apnoe-/Hypopnoeindex) 29.5/h Polysomnographie 26. September 2023
- Frustraner Versuch mit Maskentherapie
- Aktuell Epworth Sleepiness Score 5/24 Punkte (Norm <10)
3. Chronisches lumbosakrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5) mit/bei
- Bestehender Diskopathie L5/S1 mit Anuluseinriss (ICD-10 M51.2)
- Status nach Deckplattenimpressionsfraktur LWK1 bei Quadunfall am 04. Juni 2018 (ICD-10 T08.0Z)
4.3.4. Dr. med. H____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, führt im psychiatrischen Teilgutachten (IV-Akte 106, S. 123 ff.) hinsichtlich der Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität aus, die Symptomangaben seien sehr vage, seien immer wieder in anderen Varianten erzählt worden und bei einer gezielten Exploration sei immer unklarer geworden, worunter der Beschwerdeführer nun wirklich leide. In der Untersuchung habe kein psychisches Leiden beobachtet werden können. Der Beschwerdeführer sei gelassen, teilweise fröhlich und habe diverse Anekdoten zum Besten gegeben und könne dann auch darüber lachen (a.a.O., S. 147). Es wurden lediglich Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (a.a.O., S. 148 f.):
1. leichte somatische Belastungsstörung F45.1 (nach DSM-5) mit/bei
- Akzentuierter Persönlichkeit mit vor allem narzisstischen Zügen Z73
2. Diagnosen aus den Akten:
- Depressive Erkrankung F33 (kann nicht bestätigt werden)
- Generalisierte Angststörung F41.1 (kann nicht bestätigt werden)
Die Angaben zur Anamnese und zu Symptomen seien gemäss Dr. med. H____ so kontrovers, dass nicht habe erkannt werden können, worunter der Beschwerdeführer wirklich leiden würde. Gleiche Ereignisse seien während der Dauer der Untersuchung immer wieder in neuer Version mit leicht abgeänderten Angaben erzählt worden. Die Aussagen seien immer vager und ungenauer geworden. Teilweise sei der Eindruck entstanden, der Beschwerdeführer habe einfach irgendetwas erzählt, was er gelesen habe, und es betreffe ihn gar nicht selber. Angegebene Symptome seien meist nicht beobachtbar. Der Beschwerdeführer scheine wenig zu leiden, sei gelassen und ruhig. Es habe eine normale emotionale Schwingungsfähigkeit beobachtet werden können (a.a.O., S. 149).
4.3.5. Zu den von der behandelnden Psychiaterin G____ und dem behandelnden Psychiater Dr. med. I____ aufgestellten Diagnosen (siehe E. 4.4. nachstehend) nahm Dr. med. H____ wie folgt Stellung:
Zur depressiven Erkrankung wird im psychiatrischen Teilgutachten festgehalten, der Antrieb sei nicht eingeschränkt, der Beschwerdeführer ermüde nicht, er habe nach der dreistündigen Untersuchung draussen vor dem Haus noch angeregt mit der Übersetzerin diskutieren können. Der Beschwerdeführer habe angegeben, er hätte viele Gedanken im Kopf und der Kopf sage ihm er könne nicht, es sei aber nicht angegeben worden über was genau gegrübelt werde. Selbstwert und Selbstvertrauen seien nicht beeinträchtigt, sondern eher überhöht. Es bestanden keine Todeswünsche und keine Suizidalität, keine motorische Unruhe und keine Verlangsamung. Der Beschwerdeführer habe über Träume und Schlafprobleme geklagt, welche aber wenig haben konkretisiert werden können. Da vor allem keines der drei Hauptsymptome einer depressiven Episode nachweisbar sei, sei eine solche auszuschliessen. In den psychiatrischen Berichten ab Sommer 2023 sei eine anhaltende depressive Episode beschrieben worden, welche keine Phasenhaftigkeit aufweisen würde. Im Juni 2023 sei der Beschwerdeführer deswegen psychiatrisch hospitalisiert gewesen. Im Eintrittsstatus sei eine emotionale Starre beschrieben und als depressives Symptom gedeutet worden, obwohl der Beschwerdeführer unter Medikation mit Haldol stand. Es haben sich vier weitere Symptome einer Depression finden lassen, was allenfalls eine leichte Episode rechtfertigen könne. Auffallend sei, dass sich der Zustand des Beschwerdeführers nach nur knapp drei Wochen, bei einer minimalen medikamentösen antidepressiven Therapie, deutlich verbessert habe. Im Bericht der behandelnden Psychologin vom Juli 2023 seien unklare Angaben gemacht worden, es werde auch immer wieder von einer Patientin geschrieben und es sei nicht klar geworden, ob überhaupt der Beschwerdeführer gemeint sei. Im letzten Bericht derselben Psychologin vom November 2024 sei weiterhin eine mittelgradige depressive Episode angeführt worden, die Befundbeschreibungen würden diese Diagnose aber nicht stützen. Aus den Beschreibungen sei aber ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei seiner Psychologin doch sehr anders auftrete als er sich in der aktuellen Untersuchung zeigen würde (a.a.O., S. 150). Der behandelnde Psychiater habe in seinem Bericht vom Dezember 2024 eine mittelschwere bis schwere depressive Episode angegeben. Im aufgeführten Psychostatus haben sich aber lediglich vier Symptome einer Depression finden lassen, was allenfalls eine leichte depressive Episode begründen könnte. Der Psychiater sei aber im Wesentlichen den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers gefolgt (a.a.O., S. 151).
Bezüglich einer Angststörung habe der Beschwerdeführer angegeben aufzuwachen, weil er nicht atmen könne und ein Gefühl habe, wie wenn er gewürgt würde, er habe Mühe beim Schlucken. Die Dauer werde mit circa ein bis zwei Minuten angegeben. Ablauf und Dauer würden gegen das Vorliegen von Panikattacken sprechen. Es sei dann angegeben worden, der Beschwerdeführer habe Angst und er denke auch es könnte anderen etwas zustossen. Zuvor hätte er aber explizit angegeben, er würde sich keinerlei Sorgen machen um den Sohn. Dann sei angegeben worden, er denke nicht an Negatives. Es bestehe kein anhaltendes Gefühl von Angst oder Besorgtheit, der Beschwerdeführer könne entspannt und gelassen sein. Es würden keine übermässigen Sorgen oder Befürchtungen und keine anhaltenden vegetative Symptome bestehen. Es sei keine Schreckhaftigkeit nachweisbar. Eine generalisierte Angststörung liege nicht vor (a.a.O., S. 151).
Dr. med. H____ führt bezüglich einer chronischen Schmerzstörung/somatoforme Störung aus, der Beschwerdeführer habe anfänglich angegeben, er könne nicht mehr arbeiten wegen somatischen Symptomen. Diese seien aber vage geblieben und seien im Verlauf des Gutachtens nicht mehr beklagt worden. Somatische sowie auch psychische Symptome würden im Verlauf seit 2018 immer wieder wechseln und seien kontrovers angegeben worden. Eine eindeutige Belastung durch somatische Symptome sei nicht wirklich beobachtbar, eine Einschränkung im Alltag werde aber geltend gemacht. Es sei doch ein übermässiger Aufwand für immer weitere Abklärungen betrieben worden. Nach DSM-5 bestehe somit eine leichtgradige somatische Belastungsstörung (a.a.O., S. 151).
Gemäss Angaben im psychiatrischen Teilgutachten sei der Beschwerdeführer zu 100% in der angestammten Tätigkeit (a.a.O., S. 155) und in einer angepassten Tätigkeit arbeitsfähig (a.a.O., S. 156), wobei er nach Austritt aus der stationären Behandlung (Mitte Juli 2023) mit einer 50% Tätigkeit beginnend und diese bis Ende 2023 auf 100% hätte steigern können. Für die Zeit vor dem Klinikeintritt am 19. Juni 2023 würden psychiatrische Berichte fehlen (a.a.O., S. 155 und 156).
4.3.6. Im Teilgutachten der Fachrichtung Allgemeine Innere Medizin von Dr. med. J____, FMH Allgemeine Innere Medizin, (IV-Akte 106, S. 68 ff.) wird ausgeführt, eine regelmässige Medikamenteneinnahme sei vor dem Hintergrund des nicht im therapeutischen Bereich liegenden Medikamentenspiegels (OH-Bupropion/Bupropion Quotient) fraglich (a.a.O., S. 86). Es wurde keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (a.a.O.), weshalb Dr. med. J____ weder in der angestammten noch in der angepassten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit attestierte (a.a.O., S. 90 f.).
4.3.7. Dr. med. K____, FMH Neurologie, führte im neurologischen Teilgutachten (IV-Akte 106, S. 94 ff.) die folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit auf (a.a.O., S. 113):
1. Chronische Cephalgien unsicherer Zuordnung (ICD-10: R51) mit/bei
- Höchstwahrscheinlich Medikamentenübergebrauchs-Kopfschmerz (ICD-10: G44.4)
- Möglicherweise zwischenzeitlich migränöse Komponente (ICD-10: G43.1)
- Möglicherweise aggraviert im Rahmen der psychischen Belastung (ICD-10: G44.8)
2. Mittelschwere bis schwere, vorwiegend obstruktive Schlafapnoe (ICD-10: G47.31) mit/bei
- Entsprechendes Ausmass mit Apnoe-/Hypopnoeindex 29.5/h im September 2023
- Frustraner Versuch mit Maskentherapie
Aus neurologischer Sicht bestehe bezüglich der bisherigen Tätigkeit keine körperliche Einschränkung, die die Arbeitstätigkeit bezüglich Arbeitszeit einschränken würde. Es bestehe jedoch eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit. Die Leistungsminderung werde mit 30% beziffert. Es sei von einer 70%-igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Die Einschränkung gelte seit September 2023 (a.a.O., S. 117). In einer angepassten Tätigkeit sei von einer Einschränkung von 20% auszugehen, weshalb der Beschwerdeführer als zu 80% arbeitsfähig gelte (a.a.O., S. 118).
4.3.8. Im rheumatologischen Teilgutachten (IV-Akte 106, S. 160 ff.) führt Dr. med. L____, FMH Rheumatologie, als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches lumbosakrales Schmerzsyndrom mit/bei (ICD-10 M54.5) bestehender Diskopathie L5/S1 mit Anuluseinriss (ICD-10 M51.2) und Status nach Deckplattenimpressionsfraktur LWK1 bei Quadunfall am 4. Juni 2018 (ICD-10 T08.0Z) an (a.a.O., S. 184). Der Beschwerdeführer könne in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit 8,4 Stunden täglich anwesend sein. Es bestehe eine 40%-ige Einschränkung, woraus sich eine Arbeitsfähigkeit von 60% ergebe (a.a.O., S. 186 f.). In einer angepassten Tätigkeit bestehe keine Arbeitsunfähigkeit (a.a.O., S. 188).
4.3.9. Des Weiteren sind die Stellungnahmen des RAD vorzubringen. Gemäss Ausführungen der RAD-Ärztin Dr. med. M____ erfülle das Gutachten die bekannten, justiziablen Kriterien. Die somatisch/psychiatrisch gutachterlich festgestellten Krankheiten seien hinsichtlich ihrer Symptomatologie, des Krankheitsverlaufes und ihren Auswirkungen auf den Alltag anhand der fachärztlichen erhobenen ausgeprägten Befunde nachvollziehbar festgestellt und bewertet worden. Die gutachterlich festgestellte Arbeitsfähigkeit sei auch nach Prüfung der Standardindikatoren vollumfänglich nachvollziehbar (Stellungnahme vom 17. Juli 2025, IV-Akte 109, S. 5). Mit Stellungnahme vom 11. Dezember 2025 (IV-Akte
119) nahm Dr. med. M____ zu den Einwänden des Beschwerdeführers Bezug. Darin führt die RAD-Ärztin unter anderem aus, es seien keine weiteren medizinischen Abklärungen zu tätigen. Es läge ein sehr umfassendes Gutachten vor. Eine noch umfassendere Abklärung sei gar nicht möglich. Neue Erkenntnisse gebe es nicht (a.a.O., S. 4).
4.4. 4.4.1. Der Beschwerdeführer bringt als Argument gegen die Beweistauglichkeit des Gutachtens insbesondere vor, die psychiatrische Gutachterin Dr. med. H____ habe sich nicht mit der behandelnden Psychologin und dem behandelnden Psychiater auseinandergesetzt (siehe E. 4.2.2. hiervor). Nachstehend wird auf deren Berichte eingegangen.
4.4.2. Gemäss «Arztbericht Berufliche Integration/Rente» vom 26. Juli 2023 von der behandelnden Psychologin G____ (IV-Akte 57) habe der Beschwerdeführer seit dem 17. Februar 2023 alle 14 Tage eine therapeutische Sitzung wahrgenommen (a.a.O., S. 2). Er habe über einen ausgeprägten Leidensdruck mit Ängsten, Unsicherheit, Hilflosigkeit und Niederverstimmtheit berichtet und eine ausgeprägte psychosoziale Belastung beschrieben. Zusätzlich seien in seiner Anamnese tiefgreifende innere Konflikte zu finden (schwere Verluste und unverarbeitete Konflikte, Scham und Schuldgefühle). Im Verlauf der Behandlung seien eine zunehmende Somatisierung, eine Angstreaktion und eine zunehmende depressive Komponente zu erkennen. Der Beschwerdeführer habe G____ berichtet, dass er keine Freude und keine Lust habe zu Leben. Er habe jegliche Energie verloren, fühle sich müde und ausgelaugt, verloren und hilflos. Er spüre einen starken emotionalen und physischen Schmerz. Er habe so starke Schmerzen, dass er Angst habe zu sterben. Er habe Schmerzen am ganzen Körper, vor allem im Nacken- und Schulterbereich, Rückenschmerzen, Kopfschmerzen, rasche Ermüdbarkeit, Antriebsverlust, Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit, Schlaflosigkeit, Zukunftsängste, Gefühl von Wertlosigkeit, Scham- und Schuldgefühle (a.a.O., S. 3). Als Diagnose ist im Bericht eine rezidivierende depressive Störung, ggw. schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.2) und ein chronisches generalisierendes Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen Faktoren gelistet (a.a.O., S. 4). Aktuell sei gemäss G____ keine Tätigkeit möglich. Bei einer Eingliederung sei aktuell mit einer weiteren psychischen Verschlechterung (psychophysischer Dekompensation) und Distanzierung der Arbeitswelt zu rechnen. Bei günstigem Verlauf sei in vier bis sechs Monaten eine Belastbarkeitsprüfung zu empfehlen (a.a.O., S. 6).
4.4.3. Im «Psychotherapeutischen Bericht» vom 1. März 2024 bringt G____ des Weiteren vor, der Beschwerdeführer zeige eine durchaus vorhandene Krankheitseinsicht und erkenne die Notwendigkeit einer Behandlung für sich an. Allerdings sei seine Fähigkeit zur Selbstreflexion begrenzt (IV-Akte 75, S. 1).
4.4.4. Im «Psychotherapeutischen Bericht» vom 13. November 2024 bringt G____ neu eine generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1) vor (IV-Akte 91, S. 1). Es wird darin ausgeführt, der Beschwerdeführer zeige ein tiefgreifendes Misstrauen gegenüber medizinischen Fachpersonen, begleitet von intensiven Ängsten, die sich auf das Gefühl des Nicht-Verstanden- und Nicht-Gesehen-Werdens beziehen würden. Insbesondere hege er starke Furcht vor Krankheiten, Angst vor Kontrollverlust, vor Kliniken sowie dem Eingesperrt werden. Diese Ängste hätten eine Aufnahme in die geplante Tagesklinikbehandlung verhindert. In den regelmässigen psychotherapeutischen Sitzungen zeige sich zunehmend, dass der Beschwerdeführer von anhaltenden, sorgenvollen Gedanken berichte, die ihn etwa 80% des Tages begleiten und stark belasten würden. Diese Gedanken würden häufig um alltägliche Themen kreisen, erscheinen ihm jedoch als kaum kontrollierbar und würden zu einer anhaltenden inneren Anspannung führen. Zur Intensivierung der ambulanten Betreuung habe ein Psychiater gefunden werden können. Die Behandlung umfasste auch eine begleitende medikamentöse Therapie mit Psychopharmaka (a.a.O., S. 3).
4.4.5. Der behandelnde Psychiater Dr. med. I____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, führte im «Arztbericht Berufliche Integration/Rente» vom 9. Dezember 2024 (IV-Akte 93) aus, der Affekt sei deprimiert, Zeichen von Anhedonie seien vorhanden, die Stimmung sei gedrückt; Hoffnungs- und Perspektivlosigkeit sowie Ängste vor der Zukunft begleiten das Krankheitsbild. Schlafstörungen seien vorhanden, begleitet von lebensüberdrüssigen Gedanken und latenten Suizidgedanken. Formale und inhaltliche Denkstörungen seien nicht vorhanden sowie kein psychotisches Geschehen. Als Diagnosen führt er eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittel- bis schwergradige Episode (F33.1 / F33.2), bestehend seit Behandlungsbeginn, eine generalisierte Angststörung (F41.1), ebenfalls bestehend seit Behandlungsbeginn und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41) auf (a.a.O., S. 4). Es sei beim Beschwerdeführer weder die bisherige noch eine angepasste Tätigkeit zumutbar (a.a.O., S. 6).
4.5. Die Gutachter der D____ AG haben sich umfassend mit den relevanten Vorakten auseinandergesetzt (IV-Akte 106, S. 8 ff.) und ihre Beurteilung der Arbeitsfähigkeit jeweils einlässlich und nachvollziehbar den erhobenen Befunden und gestellten Diagnosen Rechnung tragend begründet (a.a.O., S. 51 ff., 90 f., 117 ff. sowie 154 ff. und 186 ff.). Auch wurden die im Rahmen der einzelnen Begutachtungen gewonnenen Erkenntnisse zutreffend in die interdisziplinäre Gesamtbeurteilung übernommen. Die von dem Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente zur Inkonsistenz im psychiatrischen Teilgutachten (siehe E. 4.2.2. hiervor) kann nicht gefolgt werden. Nicht nur die Gutachterin des psychiatrischen Teilgutachtens Dr. med. H____ bringt vor, dass solche bestanden haben: Im Teilgutachten der Fachrichtung Allgemeine Innere Medizin von Dr. med. J____, FMH Allgemeine Innere Medizin, (a.a.O., S. 68 ff.) wird in diesem Zusammenhang ausgeführt, der Beschwerdeführer sei in der Lage gewesen am Untersuchungstag um 5:00 Uhr aufzustehen, zweieinhalb Stunden mit dem Auto ohne Begleitung (wohl mit Pausen) anzureisen und danach problemlos die internistische Begutachtung zu bewältigen. Eine regelmässige Medikamenteneinnahme sei vor dem Hintergrund des nicht im therapeutischen Bereich liegenden Medikamentenspiegels (OH-Bupropion/Bupropion Quotient) fraglich (a.a.O., S. 86). Dr. med. K____, FMH Neurologie, bringt in dieser Hinsicht zusammenfassend vor, aus neurologischer Sicht sei die Konsistenz zum grössten Teil gegeben, plausibel seien die beschriebenen Beschwerden aus rein neurologischer Sicht nicht. Die Validität könne nicht beurteilt werden (a.a.O., S.112). Auch im rheumatologischen Teilgutachten von Dr. med. L____, FMH Rheumatologie, (a.a.O., S. 160 ff.) ist zu entnehmen, es bestehe eine Diskrepanz hinsichtlich der berichteten Einschränkungen in verschiedenen Aktivitäten. Zum einen gebe der Beschwerdeführer an, dass er aus gesundheitlichen Gründen keiner beruflichen Tätigkeit mehr nachgehen könne, auf der anderen Seite scheine er jedoch in der Lage zu sein, längere Spaziergänge zu machen oder auch längere Fahrstrecken trotz seiner beklagten Rückenschmerzen mit dem Auto zurücklegen zu können. Des Weiteren sei nicht ganz schlüssig, weshalb der Schmerzmittelbedarf des Beschwerdeführers trotz der deutlichen beklagten Beschwerden eher gering zu sein scheint (a.a.O., S. 182). Zusammenfassend weist die Konsensbeurteilung somit verständlich auf deutliche Inkonsistenzen sowie eine lediglich teilweise gegebene Plausibilität und Validität hin (vgl. a.a.O., S. 46 f.). Auch sind die Angaben und Erklärungen, weshalb, entgegen der behandelnden Psychologin G____ und des behandelnden Psychiaters I____, keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehen (siehe E. 4.2.4. f.), nachvollziehbar. Dr. med. H____ hat sich aufgrund der fehlenden objektivierbaren psychiatrischen Befunde, der Inkonsistenzen, der Ressourcen und des zumutbaren stufenweisen Wiedereinstiegs hinreichend mit der Prognose auseinandergesetzt. Beispielsweise berücksichtigte Dr. med. H____ den Wiedereinstieg in die Arbeitstätigkeit, indem sie auf eine sich steigernde Arbeitsfähigkeit nach Austritt aus dem stationären Setting verwies (vgl. a.a.O., S. 115). Auf das psychiatrische Teilgutachten (IV-Akte 106, S. 123 ff.) kann vollumfänglich abgestellt werden. Auch den vorliegend nicht substanziiert bestrittenen Teilgutachten (vgl. E. 4.2.2. hiervor) in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin (IV-Akte 106, S. 68 ff.), Neurologie (a.a.O., S. 94 ff.) und Rheumatologie (a.a.O., S. 160 ff.) kommt voller Beweiswert zu. Das polydisziplinäre Gutachten vom 21. März 2025 der D____ AG (IV-Akte 106) erfüllt die unter E. 3.6.1. aufgeführten Voraussetzungen für die Beweistauglichkeit eines Gutachtens. Aus dem polydisziplinären Gutachten der D____ AG geht somit zusammenfassend eine Gesamtarbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 40% und in einer Verweistätigkeit von 20% hervor (a.a.O., S. 51).
4.6. 4.6.1. Der Beschwerdeführer bringt des Weiteren vor, es sei seit der Begutachtung durch die D____ AG zu einer gesundheitlichen Verschlechterung sowohl in psychiatrischer als auch somatischer Hinsicht gekommen (vgl. Beschwerde, Rz. 18 ff.; bspw. Replik, Rz. 15). Neu hinzugekommen sei die Diagnose einer generalisierten Angststörung, die zuvor in der Begutachtung durch D____ AG nicht bestätigt worden sei (Beschwerde, Rz. 18) und auch die somatische Situation des Beschwerdeführers habe sich weiterentwickelt. Die aktuellen Arztberichte würden zwar weiterhin eine seit Jahren anhaltende und zwischenzeitlich aggravierte Schmerzsymptomatik im Bereich des Rückens, insbesondere nach dem Quadunfall 2018 (LWK1-Deckplattenimpressionsfraktur) dokumentieren, aber auch eine fortschreitende Ausweitung der Schmerzen auf weitere Körperregionen, wie die obere und untere Extremität (a.a.O., Rz. 20).
4.6.2. Den Ausführungen des Beschwerdeführers ist einerseits entgegenzuhalten, dass die Diagnose einer generalisierten Angststörung bereits ein erstes Mal im «Psychotherapeutischen Bericht» vom 13. November 2024 von G____ gestellt wurde (IV-Akte 91, S. 1) und ein weiteres Mal im «Arztbericht Berufliche Integration/Rente» vom 9. Dezember 2024 von Dr. med. I____ (IV-Akte 93, S. 4) vorkommt. Dr. med. H____ hat sich bereits mit diesen Berichten und dieser Diagnose im psychiatrischen Teilgutachten eingehend auseinandergesetzt (siehe E. 4.3.6. hiervor). Darüber hinaus enthalten weder die IV-Akten noch die Schreiben des Beschwerdeführers aktuelle Berichte, welche die Behauptung einer somatischen Verschlechterung belegen vermögen. Insofern wird auf die Vorbringen hinsichtlich einer Verschlechterung seit der Begutachtung durch die D____ AG nicht weiter eingegangen.
4.7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf das Gutachten vom 21. März 2025 der D____ AG (IV-Akte 106) abgestellt werden kann. Eine Verschlechterung seit der Begutachtung ist nicht ausgewiesen. Obwohl es im Vergleich zur Verfügung vom 2. Oktober 2019 (IV-Akte 24) zu einer Verschlechterung der gesundheitlichen Situation gekommen ist, in welcher noch von einer 100% Arbeitsfähigkeit in der angepassten Tätigkeit ausgegangen wurde (a.a.O., S. 1).
5.
5.1. Zu prüfen bleibt, ob durch die 60%-ige Arbeitsfähigkeit im angestammten bzw. 80%-igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (vgl. Gutachten vom 21. März 2025 der D____ AG; IV-Akte 106, S. 51) ein leistungsbegründender Invaliditätsgrad resultiert.
5.2. 5.2.1. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird bei einer erwerbstätigen versicherten Person ein sog. Einkommensvergleich vorgenommen (Art. 16 ATSG). Demnach wird das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
5.2.2. Das Valideneinkommen entspricht in der Regel dem am zuletzt erzielten, der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst. Erfahrungsgemäss ist es ausgewiesen, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (Urteil des Bundesgerichts 8C_523/2022 vom 23. Februar 2023 E. 7.1; BGE 144 I 103 E. 5.3).
5.2.3. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2). Ist wie im vorliegenden Fall kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, sind praxisgemäss die LSE-Tabellenlöhne heranzuziehen (vgl. BGE 143 V 295 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_632/2021 vom 2. Dezember 2021 E. 6.3.2). Die Rechtsprechung wendet dabei in der Regel die Monatslöhne gemäss LSE-Tabelle TA1 (Zeile «Total Privater Sektor») an (zu hier nicht näher interessierenden Ausnahmen siehe die in BGE 133 V 545 nicht publizierte E. 5.1 des Urteils 9C_237/2007 vom 24. August 2007). Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage der LSE ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen bestimmter einkommensbeeinflussender Merkmale (leidensbedingte Einschränkungen, Alter, Dienstjahre, Nationalität und Aufenthaltskategorie, Beschäftigungsgrad) ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Einfluss aller Merkmale auf das Invalideneinkommen ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen.
5.3. 5.3.1. Bei der Tätigkeit als Maurer handelt es sich um den NOGA-Wirtschaftszweig 43. Demnach ist das Valideneinkommen monatlich auf Fr. 5'825.-- (LSE 2022, Tabelle TA1, Ziffer 41-43, Baugewerbe, Männer, Kompetenzniveau 1) bzw. auf Fr. 5'934.-- (LSE 2024, Tabelle TA1, Ziffer 41-43, Baugewerbe, Männer, Kompetenzniveau 1) festzulegen. Da der Beschwerdeführer vorliegend kein erzieltes Erwerbseinkommen vorweist, ist das Invalideneinkommen ebenfalls aufgrund des LSE-Tabellenlohns zu berechnen. Dies beziffert sich vorliegend (ohne Abzug gem. E. 5.4.2. bzw. 5.4.3.) auf Fr. 5305.-- (LSE 2022, Tabelle TA1, Total, Männer, Kompetenzniveau 1) bzw. Fr. 5'421.-- (LSE 2024, Tabelle TA1, Total, Männer, Kompetenzniveau 1).
5.3.2. Insofern erweisen sich die Invaliditätsgrade für die Jahre 2022 und 2023, welche die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 13. Januar 2026 berechnet hat, als richtig. Seit der ab dem 1. Januar 2024 geltenden Fassung wird das Invalideneinkommen, wenn kein anrechenbares tatsächliches Einkommen erzielt wird, nach statistischen Werten bestimmt und davon 10% abgezogen, bei funktioneller Leistungsfähigkeit von höchstens 50% sogar 20% (Art. 26 bis IVV). Trotz dieses Abzuges resultiert bei einer 80%-igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ein Invaliditätsgrad von unter 40%.
5.4. Im Ergebnis resultiert vorliegend kein rentenbegründender Invaliditätsgrad (vgl. E. 3.1.1. hiervor). Die Verfügung vom 13. Januar 2026 ist nicht zu beanstanden.
6.
6.1. Damit ist die Beschwerde abzuweisen.
6.2. Der Beschwerdeführer hat die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.-- zu tragen. Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.
6.3. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung ein angemessenes Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht bei der Bemessung des Honorars eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für durchschnittliche (IV-)Verfahren im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer ausgeht. Vorliegend ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Daher erscheint die Zusprechung eines Honorars von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer angemessen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht :
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Dem Vertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass, Nicolai Fullin, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 243.-- aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw L. Wepfer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
Beschwerdeführer Beschwerdegegnerin
Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: