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IV.2025.127

IVG

BS Sozialversicherungsgericht ·IV · 2026-06-18 · Deutsch BS
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Sachverhalt

von Amtes wegen zu ermitteln hat. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit herrscht (BGE 151 V 258, E. 4.4.). Grundsätzlich liegt es jedoch im Ermessen des Versicherungsträgers, darüber zu befinden, mit welchen Mitteln die Sachverhaltsabklärung zu erfolgen hat. Im Rahmen der Verfahrensleitung kommt ihm ein grosser Ermessensspielraum bezüglich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zu. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der jeweiligen Sach- und Rechtslage. Er kann insbesondere medizinische Begutachtungen veranlassen (vgl. Art. 43 Abs. 2 ATSG). Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (Urteile des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013, E. 3.2.1.; U 571/06 vom 29. Mai 2007, E. 4.1.; 9C_1037/2010 vom 10. Oktober 2011, E. 5.1.). Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 4 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101; antizipierte oder vorweg genommene Beweiswürdigung; BGE 134 I 140, E. 5.3.). Daraus folgt, dass die versicherte Person von Bundesrechts wegen keinen formellen Anspruch auf Beizug eines versicherungsexternen Gutachtens hat, wenn Leistungsansprüche streitig sind (vgl. zum Ganzen BGE 122 V 157, mit Hinweisen). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (BGE 151 V 258, E. 4.4., mit weiteren Hinweisen).

3.2. 3.2.1. Der Untersuchungsgrundsatz wird ergänzt durch die gesetzlichen Mitwirkungspflichten der Versicherten (siehe etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5028/2020 vom 16. September 2024, E. 10.1.; BGE 125 V 193, E. 2.), insbesondere wenn es um Tatsachen geht, die ihnen besser bekannt sind als der Behörde oder die ohne ihre Mithilfe nur mit unvernünftigem Aufwand erhoben werden könnten. Konkret verpflichtet Art. 43 Abs. 2 ATSG die versicherte Person, sich notwendigen und zumutbaren ärztlichen oder fachlichen Untersuchungen zu unterziehen. Diese Pflicht dient der Ergänzung des Untersuchungsgrundsatzes und stellt sicher, dass der Gesundheitszustand zuverlässig beurteilt werden kann.

3.2.2. Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der vorhandenen Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist sodann eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Mahn- und Bedenkzeitverfahren, Art. 43 Abs. 3 ATSG; siehe hierzu im Detail das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes C-5028/2020 vom 16. September 2024, E. 13.1. ff.).

3.2.3. Eine schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflicht liegt praxisgemäss insbesondere dann vor, wenn durch das Verhalten der versicherten Person – etwa durch eine nicht authentische Präsentation der Beschwerden – eine fachgerechte Beurteilung des Gesundheitszustandes durch den psychiatrischen Gutachter verunmöglicht wird (Urteil des Bundesgerichts 8C_44/2025 vom 28. August 2025, E. 5.3.). Voraussetzung für die Sanktion ist stets, dass die verlangte Mitwirkung rechtmässig war und die Verletzung nicht auf entschuldbaren Gründen wie krankheitsbedingter Unfähigkeit beruht (vgl. etwa das Urteil des Bundesgerichts 8C_994/2009 vom 22. März 2010, E. 5.2.).

3.2.4. Die prozessuale Konsequenz einer schuldhaften Verletzung der Mitwirkungspflicht im Kontext medizinischer Gutachten ist eine Umkehr der Beweislast (Urteil des Bundesgerichts 8C_526/2024 vom 24. März 2025, E. 4.2.7.). Kann aufgrund des Verhaltens der versicherten Person kein zuverlässiges Gutachten erstellt werden, geht die Beweislosigkeit bezüglich des Vorliegens eines relevanten Gesundheitsschadens zu Lasten der versicherten Person. Dies bedeutet, dass die Folgen des unbewiesen gebliebenen Gesundheitsschadens von der versicherten Person getragen werden müssen, da sie den Beweis durch ihr eigenes Verhalten vereitelt hat (Urteil des Bundesgerichtes 8C_44/2025 vom 28. August 2025, E. 5.3., mit weiterem Hinweis). Die Behörde wird durch das Verhalten der versicherten Person an der weiteren Sachverhaltsabklärung gehindert und kann somit keine vollständige Beweiswürdigung mehr vornehmen. Diese Rechtsfolge erstreckt sich auch auf die Beurteilung einer gesundheitlichen Veränderung gegenüber einem früheren Zeitpunkt, sofern die Mitwirkungspflichtverletzung eine solche Beurteilung blockiert hat. Die Rechtsprechung stellt klar, dass bei unbewiesen bleibender Invalidität aufgrund dieser Pflichtverletzung von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen ist, sofern keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit der vorhandenen Gutachten sprechen (siehe Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-227/2022 vom 3. Oktober 2025).

3.3. 3.3.1. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Bereich der Invalidenversicherung ganz allgemein der Grundsatz gilt, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern. Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der gesamten Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht, wobei jedoch von der versicherten Person nur Vorkehrungen verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 22, E. 4.a, mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 14. November 2014, E. 3.1., mit Hinweisen).

3.3.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die fortgesetzte Krankheitsbehandlung, die auch die dauernde Einnahme ärztlich verschriebener Medikamente umfasst, in aller Regel eine jederzeit zumutbare Form allgemeiner Schadenminderung. Dazu zählt auch die dauernde Einnahme von ärztlich verschriebenen Medikamenten, selbst wenn diese mit Nebenwirkungen verbunden ist (siehe hierzu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes C-227/2022 vom 3. Oktober 2025, E. 14.2. mit weiteren Hinweisen). Daraus folgt, dass die versicherten Personen die aus fachärztlicher Sicht indizierten und zumutbaren Behandlungsmöglichkeiten in kooperativer Weise optimal und nachhaltig auszuschöpfen haben.

3.4. 3.4.1. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe der Ärztin oder des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (vgl. BGE 140 V 193, E. 3.2. und BGE 132 V 93, E. 4.). Was den für die Invaliditätsbemessung erforderlichen medizinischen Sachverstand angeht, kann die IV-Stelle sich hierfür auf den RAD, die Berichte der behandelnden Ärzte und Ärztinnen oder auf externe medizinische Sachverständige stützen (BGE 137 V 210, E. 1.2.1).

3.4.2. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, E. 5.1. und 125 V 351, E. 3.a) und ob der Arzt oder die Ärztin über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010, E. 2.1.). Die Rechtsprechung erachtet es als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten aufzustellen (vgl. BGE 125 V 351, E. 3.b). Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210, E. 2.2.2. und BGE 135 V 465, E. 4.4.). Solche Indizien können sich aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeiten mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014, E. 4.1.).

3.4.3. Ständiger und damit wichtigster medizinischer Ansprechpartner in der täglichen Arbeit sind für die IV-Stellen die RAD, welche ihnen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung stehen. Die RAD setzen die für die Invalidenversicherung massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (siehe Art. 54a IVG). Der Beweiswert von RAD-Berichten ist mit jenem von externen medizinischen Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den von der Rechtsprechung umschriebenen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten genügen. Die IV-Stellen werden aber stets externe (polydisziplinäre) Gutachten einholen, wenn der ausgeprägt interdisziplinäre Charakter einer medizinischen Problemlage dies gebietet, wenn der RAD nicht über die fachlichen Ressourcen verfügt, um eine sich stellende Frage beantworten zu können, sowie wenn zwischen dem RAD-Bericht und dem allgemeinem Tenor im medizinischen Dossier eine Differenz besteht, welche nicht offensichtlich auf unterschiedlichen versicherungsmedizinischen Prämissen beruht (vgl. zum ganzen BGE 137 V 210, E. 1.2.1., mit weiteren Hinweisen).

3.4.4. Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen (zu denen auch die Stellungnahmen des RAD gehören; siehe BGE 151 V 258, E. 2.3., mit weiteren Hinweisen) kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 122 V 157, E. 1.c).

3.4.5. In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (Urteil des Bundesgerichts 4A_42/2026 vom

22. April 2026, E. 4.2.6.; BGE 135 V 465, E. 4.5.; BGE 125 V 351, E. 3b/bb; unveröffentlichte Urteile B. vom 11. Juni 1997, B. vom 22. Februar 1994 und P. vom 22. Oktober 1984, U 10/84, E. 2b; Plädoyer 6/94, Seite 67). Dieser Grundsatz hat auch für andere behandelnde Ärzte der versicherten Personen Geltung.

3.4.6. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vermag das Alter eines Gutachtens allein keinen Zweifel an dessen Beweiswert zu begründen. Massgebend ist vielmehr, ob sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens verändert hat (Urteil des Bundesgerichtes 8C_295/2021 vom 9. August 2021, E. 6.3.1.). Die Rechtsprechung hat es auch abgelehnt, eine Art "Verfallsdatum" für ein Gutachten zu definieren (Urteil des Bundesgerichtes 8C_143/2019 vom 21. August 2019, E. 4.1.).

3.5. Zeitliche Bezugsgrösse der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet das Erlassdatum der Verfügung der jeweiligen IV-Stelle (BGE 143 V 409, E. 2.1.). Spätere Arztberichte sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aber in die Beurteilung miteinzubeziehen, soweit sie Rückschlüsse auf die in diesem Zeitpunkt gegebene Situation erlauben (BGE 121 V 362, E. 1.b; Urteile des Bundesgerichtes 8C_370/2020 vom 15. Oktober 2020, E. 4.2. und 8C_414/2019 vom

25. September 2019, E. 2.2.2.). Eine nach Erlass der angefochtenen Verfügung eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes kann nicht im Beschwerdeverfahren vor Sozialversicherungsgericht, sondern muss in einem Neuanmeldeverfahren vor der Beschwerdegegnerin geltend gemacht werden (Urteil des Bundesgerichtes 8C_488/2024 vom 5. September 2025).

3.6. Nach Art. 45 Abs. 1 Satz 2 ATSG übernimmt der Versicherungsträger die Kosten für Massnahmen, auch wenn er sie nicht angeordnet hat, sofern die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen bilden. Gemäss Bundesgericht wird der Sozialversicherungsträger dann kostenpflichtig, wenn dieser es im Verwaltungsverfahren unterlassen hat, die für die Rechtsfindung notwendigen Elemente abzuklären (Urteile des Bundesgerichtes 9C_567/2015 vom 13. April 2016, E. 7.; 9C_714/2015 vom 29. April 2016, E. 4.3. ff.; 9C_389/216 vom 8. November 2016, E. 7.2. und E. 9.2.; 8C_636/2016 vom 16. November, E. 7.). Sofern im gerichtlichen Verfahren ein Parteigutachten zu den Akten gereicht wird, so kann das Gericht unter dem Titel der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG) die Kosten für das Parteigutachten der Beschwerdegegnerin auferlegen. Das Gutachten muss jedoch unerlässlich gewesen sein, um die unzutreffende Auffassung des Versicherungsträgers zu widerlegen (Urteil des Bundesgerichtes 8C_838/2017 vom 24. Oktober 2017, E. 4., mit weiteren Hinweisen). Der Expertise muss somit massgebende Bedeutung für den Verfahrensausgang zukommen (Urteil des Bundesgerichtes I 1008/06 vom 24. April 2007, E. 3.3.).

4.

4.1. Im Lichte der aufgeführten rechtlichen Grundlagen sind die bei den Akten liegenden zentralen Unterlagen zu beleuchten und zu würdigen. Streitig ist vorliegend unter anderem der Beweiswert des Gutachtens vom 18. Dezember 2023 sowie die Frage, ob die Beschwerdeführerin auf ihre Mitwirkungspflichten und die Rechtsfolgen bei einer Verletzung derselben hingewiesen worden ist. Des Weiteren ist strittig, ob, seit wann und wie lange eine 100%ige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin besteht bzw. bestanden hat. Schliesslich ist zu prüfen, ob die von ihr behauptete Verschlechterung des Gesundheitszustandes belegt und die nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom

7. Oktober 2025 (IV-Akte 73) erstellten Arztberichte des behandelnden Psychiaters B____, (Arztberichte vom 4. Dezember 2025, Beschwerdebeilage = BB 3, und vom 9. März 2026, Beilage 1 zur Replik) für das vorliegende Beschwerdeverfahren von Relevanz sind.

4.2. 4.2.1.  Die Beschwerdeführerin wurde jeweils mit Schreiben vom 5. Januar 2023 (IV-Akte 58) sowie mit Schreiben vom 5. September 2023 (IV-Akte 61) über die Notwendigkeit einer medizinischen Untersuchung bei einem Psychiater informiert. Die Beschwerdegegnerin stellte ihr mit den Schreiben gleichzeitig die Fragen zu und wies sie explizit auf ihre Auskunfts- und Mitwirkungspflichten hin. Zudem legte sie unmissverständlich dar, welche Rechtsfolgen eine Verletzung dieser Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nach sich ziehen würde (Entscheid aufgrund Akten; Einstellung der Erhebungen; Beschluss eines Nichteintretens; Leistungskürzung oder Leistungsverweigerung). Schliesslich gab sie der Beschwerdeführerin jeweils ausreichend (Bedenk-)Zeit, Zusatzfragen einzureichen, die Notwendigkeit eines Dolmetschers bekannt zu geben oder den Sachverständigen abzulehnen und Gegenvorschläge zu machen.

4.2.2. Anlässlich der Begutachtung durch den psychiatrischen Facharzt am 31. Oktober 2023 von 14:00 Uhr bis 17:45 Uhr (IV-Akte 64, Seite 29) wurde die Beschwerdeführerin in Beisein eines Dolmetschers unter anderem darauf hingewiesen, dass alle gemachten Angaben in das Gutachten einfliessen und für oder gegen sie verwendet werden können. Zudem wurde sie explizit auf ihre Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht (IV-Akte 64, Seite 44, Ziffer 3.1, Absatz 2). Im Rahmen der laufenden Befragung meldete der Gutachter der Beschwerdeführerin aufgrund eines auffälligen Antwortverhaltens nach rund 75 Minuten zurück, er habe den Eindruck, sie sei offensichtlich wenig um eine Beantwortung der Fragen bemüht, worauf sie ihm dies bestätigte und meinte, dies seien persönliche Themen, welche sie nicht offenlegen wolle. Der Gutachter erläuterte ihr in der Folge ausführlich, wieso er für eine Beurteilung auf ihre Angaben angewiesen sei und welche potenziellen Nachteile eine ungenügende Beantwortung der Fragen bezüglich des IV-Leistungsentscheids haben könne. Die Beschwerdeführerin schien dies zu verstehen und begann in der Folge (nach der Pause), tendenziell ausführlicher auf die Fragen zu antworten und machte teilweise spontane Ergänzungen. Bei gewissen Fragen lehnte sie eine Beantwortung ab, ohne dies näher zu begründen. Nach rund einer weiteren Stunde wurden die Antworten erneut karger. Als sie zögerte, ihr Einverständnis für eine Erhebung bei ihrem Therapeuten zu geben, da dieser unter Schweigepflicht stehe, erläuterte der Gutachter nochmals ausführlich die rechtlichen Rahmenbedingungen einer Leistungsabklärung durch die Invalidenversicherung. Da die Antworten der Beschwerdeführerin nach rund der Hälfte der Fragen des LIFE-H-Interviews zunehmend karger ausfielen und sie offensichtlich keine Geduld mehr hatte, beendete der Gutachter die Untersuchung schliesslich vorzeitig (siehe zum Ganzen IV-Akte 64, Seiten 57 f., Ziffer 5.4.4).

4.2.3. Der Gutachter führte dazu unter dem Titel ‘Befund’ überzeugend aus, die Auffälligkeiten im Antwortverhalten der Beschwerdeführerin hätten seines Erachtens keine kognitiven oder psychopathologischen Ursachen, sondern anderweitige Gründe (IV-Akte 64, Seite 58, Ziffer 5.4.4). Vielmehr habe sie insbesondere in der ersten Phase der Untersuchung auf ihn in ihrem Verhalten demonstrativ gewirkt. So sei beispielsweise das Verhalten beim Ablesen der Uhrzeit und das Antwortverhalten schwer zu vereinen mit einer psychiatrischen Störung; dies vor allem angesichts dessen, dass sich dieses Verhalten im Laufe der weiteren Untersuchung, zumindest phasenweise, änderte (IV-Akte 64, Seite 68, Ziffer 6.2.1). Der psychiatrische Gutachter führte zusammenfassend zur Mitwirkung bei der Begutachtung aus (siehe IV-Akte 64, Seiten 69 f., Ziffer 6.2.7), er habe die Beschwerdeführerin als wenig bemüht erlebt, an der Begutachtung aktiv mitzuwirken. So sei sie häufig nicht bereit gewesen, ihre Beschwerden näher zu erläutern. Das Verhalten habe sich vorübergehend gebessert, nachdem er die rechtlichen Rahmenbedingungen, die bei einer IV-Anmeldung automatisch zum Zuge kommen, und die möglichen negativen Konsequenzen bezüglich Leistungsentscheid bei ungenügender Mitwirkung an einer Begutachtung erläutert habe. In der letzten Phase der Untersuchung sei die Beschwerdeführerin wieder in ihr ursprüngliches Antwortverhalten zurückgefallen, sodass die Untersuchung schliesslich vorzeitig beendet worden sei. Gemäss psychiatrischem Gutachter schien die Beschwerdeführerin weder Interesse an IV-Leistungen noch an einer beruflichen Rückkehr zu haben. Vielmehr schien die Anmeldung bei der IV durch ihren behandelnden Psychiater angestossen worden zu sein (IV-Akte 64, Seite 50, Ziffer 3.7.6). Er hielt zudem explizit fest, es scheine die klar geäusserte (siehe hierzu IV-Akte 64, Seiten 49 f., Ziffer 3.7.6) und willentliche Entscheidung der Beschwerdeführerin zu sein, sich den an sie gestellten Anforderungen im Alltag und Beruf weitestgehend zu entziehen und sich diesen fortan nicht mehr fügen zu wollen (IV-Akte 64, Seite 70, Ziffer 6.2.7). Er setzte sich in der Folge erneut mit der Frage auseinander, ob dieses Verhalten ausschliesslich Ausdruck einer pathologischen Antriebsstörung sei, was er in der Folge klar verneinte. Eine solche Antriebsstörung, wie sie häufig bei schweren depressiven Zustandsbildern auftrete, äussere sich seiner Erfahrung nach anders. So bemühten sich Betroffene typischerweise sehr, die an sie gestellten Anforderungen zu erfüllen. Gelinge ihnen dies nicht, fühlten sie sich schuldig. Bei der Beschwerdeführerin habe sich indessen klar eine andere Dynamik gezeigt (IV-Akte 64, Seite 70, Ziffer 6.2.7). Auch eine Erschöpfungssituation anlässlich der Begutachtung – wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht – war nicht ursächlich für das unkooperative Verhalten, zumal die Beschwerdeführerin dieses von Beginn weg zeigte. Zudem hielt der Gutachter fest, dass sie die Aufmerksamkeit mehrheitlich auf das Gespräch aufrechterhalten konnte (IV-Akte 64, Seite 58, Ziffer 5.4.4). Erst in der letzten Phase der Untersuchung wirkte sie weniger aufmerksam. Auch eine psychomotorische Verlangsamung konnte der Gutachter nachvollziehbar ausschliessen (IV-Akte 64, Seite 64, Ziffer 5.4.12, mit illustrativen Beispielen).

4.2.4. Bei dieser klaren Ausgangslage ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die Beschwerdeführerin nicht genügend über ihre Auskunfts- und Mitwirkungsrechte sowie die Rechtsfolgen bei einer Verletzung dieser Pflichten aufgeklärt gewesen sein sollte. Auch aus der ärztlichen Stellungnahme des behandelnden Psychiaters vom 4. Dezember 2025 (BB 3) ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin im Vorfeld sehr wohl im Klaren darüber war, warum sie zur Begutachtung gehen musste (siehe BB 3, Seite 18). Vielmehr ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdegegnerin sowie der von ihr beauftragte – der Beschwerdeführerin gegenüber offensichtlich sehr wohlwollende und korrekt handelnde – Gutachter diesbezüglich vorbildlich verhalten haben. Die Beschwerdeführerin wurde mehrfach auf ihre Auskunfts- und Mitwirkungspflichten hingewiesen und auch noch während der Untersuchung mindestens zwei Mal ausführlich auf die möglichen Rechtsfolgen der Verletzung dieser Pflichten aufmerksam gemacht. Sie hatte bereits im Vorfeld zur Begutachtung in Kenntnis ihrer Pflichten genügend Zeit, um sich auf die relevante psychiatrische Begutachtung und die Fragen vorzubereiten. Zudem wurde sie zusätzlich während der Untersuchung vom Gutachter gemahnt sowie ausführlich aufgeklärt und hatte insgesamt somit mehr als genügend Bedenkzeit, sich den möglichen Folgen ihres Verhaltens bewusst zu werden.

4.2.5. Wie die Beschwerdegegnerin schliesslich gestützt auf die schlüssigen, differenzierten und nachvollziehbaren Feststellungen des psychiatrischen Gutachters festhält, ist entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das Antwortverhalten der Beschwerdeführerin nicht auf eine mehrheitlich krankheitsbedingte Ursache zurückzuführen ist. Daran vermag der von der Beschwerdeführerin zitierte Passus im Gutachten (‘Ich gehe davon aus, dass diese Einstellung bzw. das gezeigte Verhalten eine Kombination von krankheits- und nicht direkt krankheitsbezogenen Faktoren ist.’; IV-Akte 64, Seite 70, Ziffer 6.2.7) nichts zu ändern, zumal der psychiatrische Gutachter sich sehr differenziert mit dem Antwortverhalten sowie deren Ursachen auseinandergesetzt hat (siehe obige Ziffer 4.2.3) und der zitierte Passus in einem anderen, generellen Kontext gefallen ist. Vorliegend ist daher von einer schuldhaften Verletzung der Mitwirkungspflicht durch die Beschwerdeführerin auszugehen. Entschuldbare Gründe wie eine mehrheitlich krankheitsbedingte Unfähigkeit zur korrekten Mitwirkung liegen nicht vor.

4.3. 4.3.1. Zeitliche Bezugsgrösse der vorliegenden Überprüfung bildet die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. Oktober 2025 (IV-Akte 73). Die beiden späteren Arztberichte von B____ vom 4. Dezember 2025 (BB 3) sowie vom 9. März 2026 (Beilage 1 zur Replik) sind insofern in die Beurteilung miteinzubeziehen, soweit sie Rückschlüsse auf die zum Verfügungszeitpunkt gegebene Situation erlauben (siehe obige Ziffer 3.5.). Die Beschwerdegegnerin hat die beiden Berichte in ihrer Beschwerdeantwort vom 15. Januar 2026 und in ihrer Duplik vom

24. März 2026 korrekterweise ebenfalls gewürdigt.

4.3.2. Vorliegend macht die Beschwerdeführerin keine glaubhafte Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes seit der Begutachtung am 31. Oktober 2023 geltend (siehe obige Ziffer 3.4.6.). Ein Vergleich des Berichtes ihres behandelnden Psychiaters vom 14. November 2023 (Diagnose: im Zeitverlauf schwankend mittelgradige bis schwere depressive Episode; ICD-10 F32.2; Agoraphobie mit Panikstörung, ICD-10 F40.01; Nikotinabhängigkeit; Prognose: ‘Jedoch ist bei schon eingetretener Chronizität keine Tendenz zu einer weiteren massgeblichen Verbesserung von z.B. Antrieb, Energie, Depressivität oder agoraphoben Ängsten zu verzeichnen. […] Allein durch die gesundheitlichen Einschränkungen, zusätzlich aber auch durch sprach- und bildungsbedingte Einschränkungen, sind berufsintegrierende Massnahmen aus meiner Sicht bis auf Weiteres nicht möglich.’; IV-Akte 64, Seiten 41 bis 44) mit denjenigen vom 4. Dezember 2025 (Einschätzung: schwere chronifizierte psychische Erkrankung mit den Komponenten Angsterkrankungen im Sinne einer Agoraphobie sowie Depression. Es besteht langfristig 100% Arbeitsunfähigkeit; BB 3) und 9. März 2026 (Beilage 1 zur Replik) zeigt vielmehr, dass der behandelnde Psychiater ebenfalls davon ausgeht, dass sich keine massgebliche Veränderung eingestellt hat (siehe hierzu seine explizite Stellungnahme vom 9. März 2026, Beilage 1 zur Replik, Seite 4, Ziffer 11). Der behandelnde Psychiater äussert vielmehr in seinen beiden Stellungnahmen vom 4. Dezember 2025 (BB 3) und 9. März 2026 (Beilage 1 zur Replik) lediglich äusserst detailliert, weshalb er mit der Einschätzung des Gutachters nicht einverstanden ist. Da sich die Ausgangslage somit seit der Erstellung des Gutachtens nicht wesentlich verändert hat, kann auf das psychiatrische Gutachten vom 18. Dezember 2023 (IV-Akte 64, Seiten 26 ff.) somit abgestellt werden. Die Beweiswürdigkeit des psychiatrischen Gutachtens wird im Übrigen auch durch die nachfolgenden Erwägungen bekräftigt.

4.4. 4.4.1. Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin betreffend Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin teilte der RAD mit Schreiben vom 27. April 2022 (IV-Akte 47) mit, im letzten Bericht des behandelnden Psychiaters vom 28. Juni 2021 (IV-Akte 64, Seiten 33 bis 36) sei zwar eine Besserung der Ängste und Depression mit Wahngedanken festgestellt worden, jedoch werde weiterhin eine Arbeitsfähigkeit und auch eine Eingliederungsfähigkeit verneint. Bei einer blanden psychiatrischen Vorgeschichte und in Abwesenheiten von psychiatrischen Komorbiditäten sei die vom behandelnden Psychiater weiterhin ausgewiesene aufgehobene Arbeitsfähigkeit aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht nachvollziehbar (IV-Akte 47, Seite 2; siehe auch Auftrag GA vom 21. Dezember 2022, IV-Akte 57). Die therapeutisch angeführten Erschwernisse für eine mögliche Reintegration (mangelnde Sprachkenntnisse) seien zudem IV-fremd. Vor möglichen weiteren Abklärungen sei daher das Einholen eines aktuellen Berichtes vom behandelnden Psychiater zu empfehlen (IV-Akte 47, Seite 2). In der Folge wurde der behandelnde Psychiater, B____, mit Schreiben vom 28. April 2022 zum dritten Mal (IV-Akte 48; siehe auch die Schreiben vom 3. Dezember 2020, IV-Akte 14, und vom 25. August 2021, IV-Akte 35, sowie jeweils zwei Mahnungen, IV-Akten 22, 23, 39, 40, 49, 50 und

51) aufgefordert, Bericht zu erstatten. Da der behandelnde Psychiater trotz insgesamt neun Aufforderungen keinen Bericht einreichte und auch nicht auf die Schreiben reagierte, empfahl der RAD mit Schreiben vom 16. Dezember 2022 (IV-Akte 56) eine psychiatrische Begutachtung. Diese hatte das Ziel, die aus versicherungsmedizinischer Sicht (blande psychiatrische Vorgeschichte, Abwesenheit von psychiatrischen Komorbiditäten) nicht nachvollziehbare vollständige Arbeitsunfähigkeit nach Standardindikatoren zu klären (Auftrag GA vom 21. Dezember 2022, IV-Akte 57, Seite 1). Zusätzlich sollte der Gutachter fallspezifische Fragen zur Teilerwerbstätigkeit/Haushalt beantworten (IV-Akte 57, Seite 2)

4.4.2.   4.4.2.1. Dem Gutachten vom 18. Dezember 2023 (Begutachtung vom 31. Oktober 2023 von 14:00 Uhr bis 17:45 Uhr) mit einer Dauer von 3 ¾ Stunden ist zu entnehmen, dass aufgrund des auffälligen Antwortverhaltens der Beschwerdeführerin (siehe obiger Ziffer 4.2.2.) und der nur sehr reduzierten Informationen bezüglich der Alltagsfunktionalität in der Vergangenheit eine versicherungsmedizinische Beurteilung sowohl des bisherigen Verlaufs der gesundheitlichen Einschränkungen als auch der aktuellen gesundheitlichen Situation und somit der Arbeitsunfähigkeit über die ganze Zeitdauer bis zum Zeitpunkt der Begutachtung am 31. Oktober 2023 nur sehr eingeschränkt möglich war (IV-Akte 64, Seite 83, Ziffer 8.1.3). Die Beschwerdeführerin blieb in ihren Äusserungen vage und gab teilweise vor, Aufforderungen nicht durchführen zu können und Fragen nicht zu verstehen (IV-Akte 64, Seite 57, Ziffer 5.4.4). Sie lehnte eine uneingeschränkte Kooperationsbereitschaft bei der Begutachtung ab; die Exploration musste mangels Kooperation schliesslich abgebrochen werden (IV-Akte 64, Seite 58, Ziffer 5.4.4). Sowohl die Diagnose als auch die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit fussten daher auf einer durch die Beschwerdeführerin verursachten eingeschränkten Datenlage; der psychiatrische Gutachter musste sich mit teilweise nicht verifizierbaren Annahmen behelfen bzw. betreffend mutmasslichen Verlauf der Symptome auf die Feststellungen und die testierten Arbeitsunfähigkeiten des behandelnden Psychiaters abstellen (IV-Akte 64, Seite 83, Ziffer 8.1.3). Mit Blick auf eine mögliche Diagnose führte er aus, mit 4 der insgesamt 5 geforderten Kriterien sei die Diagnose eine Major Depression gemäss DSM-5, welche eine depressive Episode gemäss ICD-10 entspreche, formal nicht gerechtfertigt. Da jedoch eine relevante Anzahl Symptomkriterien infolge der ungenügenden Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren Beschwerden nicht verlässlich beurteilt werden konnten, sei eine Major Depression nicht definitiv auszuschliessen (IV-Akte 64, Seite 71, Ziffer 6.3.2.2). Auch den Schweregrad einer Major Depression konnte der psychiatrische Gutachter auf der Basis der Angaben der Beschwerdeführerin nicht beurteilen. Er hielt aber fest, der behandelnde Psychiater dokumentiere in seinem jüngsten Verlaufsbericht vom 14. November 2023 (IV-Akte 64, Seiten 41 bis 44, Ziffer 2.8) nur noch wenige Symptome einer Major Depression, was im Kontrast zu seiner Beurteilung eines weiterhin mittelgradig bis schweren depressiven Zustandsbildes stehe (IV-Akte 64, Seite 71, Ziffer 6.3.2.2). Ebenso wenig konnte der psychiatrische Gutachter aufgrund der mangelnden Angaben der Beschwerdeführerin zu noch vorhandenen Ängsten verlässlich beurteilen, ob derzeit noch eine komorbide Angststörung vorliegt, wie in der Vergangenheit postuliert worden sei. Zwar gehe der behandelnde Psychiater weiterhin von agoraphobischen Ängsten aus, doch könne diese diagnostische Einschätzung ohne genügende Angaben zur Art und Weise, wie diese Ängste auftreten, nicht überprüft werden. Die wenigen Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren Ängsten wiesen zudem eher gegen eine weiterhin bestehende pathologische Ausprägung hin. Vor allem aber könne ohne ausführliche Angaben nicht beurteilt werden, welchen Anteil nicht direkt krankheitsbezogene Faktoren, wie beispielsweise ein passives Schonverhalten, an der eingeschränkten Mobilität ausser Haus hätten (IV-Akte 64, Seite 75, Ziffer 6.3.2.3). Die unangekündigte Laboruntersuchung anlässlich der Begutachtung am 31. Oktober 2023 ergab, dass sämtliche Medikamentenspiegel unterhalb des therapeutischen Bereiches lagen (IV-Akte 64, Seite 66, Ziffer 5.5).

4.4.2.2. Der Aktenauszug und die Befragung im Gutachten vom 18. Dezember 2023 (IV-Akte 64, Seiten 29 ff., Ziffern 2 und 3) zeigen auf, dass sämtliche medizinisch relevanten Unterlagen sowie der vollständige relevante Sachverhalt (inkl. die schwierigen Lebensumstände der Beschwerdeführerin) Eingang in das Gutachten gefunden haben. Zudem setzte sich der psychiatrische Gutachter – entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin – vertieft mit den relevanten ärztlichen Berichten und den schwierigen Lebensumständen der Beschwerdeführerin auseinander (auch mit dem Verlaufsbericht des behandelnden Psychiaters vom 14. November 2023, welchen der psychiatrische Gutachter explizit noch eingeholt hat; IV-Akte 64, Seiten 41 bis 44, Ziffer 2.8, sowie Seite 24, Ziffer 4.2). So referenzierte er auf den Austrittsbericht der C____ vom 1. Juli 2020 (IV-Akte 9, Seiten 2 bis

6) zuhanden des behandelnden Psychiaters B____ und hielt fest, angesichts der im Rahmen der stationären Behandlung vom 24. April 2020 bis zum 22. Juni 2020 dokumentierten Symptome erachte er die gestellte Diagnose einer schweren Major Depression mit psychotischen Symptomen (Diagnose C____: ICD-10 F32.3, schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen) als plausibel (IV-Akte 64, Seite 76, Ziffer 7.1.2). Aus dem Austrittsbericht der C____ vom 1. Juli 2020 geht hervor, dass im Vorfeld bei der Beschwerdeführerin bisher keine psychischen Erkrankungen bekannt waren und kein stationärer psychiatrischer Aufenthalt erfolgt war (IV-Akte 9, Seite 3). Insgesamt konnte unter Pharmakotherapie und den psycho-/cotherapeutischen Massnahmen, insbesondere dem Aktivitätsaufbau, gemäss C____ bei Austritt eine deutliche Besserung des Zustandsbildes im Hinblick auf die affektive Symptomatik erzielt werden. Auch die panikartigen Zustände traten deutlich in den Hintergrund (siehe IV-Akte 9, Seite 5).

4.4.2.3. Die Einschätzung des behandelnden Psychiaters vom 28. Juni 2021 zuhanden des ärztlichen Dienstes der Zürich Suisse (IV-Akte 64, Seiten 33 bis

36) erachtete der psychiatrische Gutachter immerhin als ‘weitgehend nachvollziehbar’ (IV-Akte 64, Seite 76, Ziffer 7.1.2). Darin hielt der behandelnde Psychiater als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine anhaltend mittelgradige bis schwere depressive Episode (ICD-10 F 32.2) sowie eine Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F 40.01) fest. Er beurteilte die Beschwerdeführerin weiterhin zu 100% arbeitsunfähig, ‘aus jetziger Sicht sicher noch weitere acht Wochen’ (siehe IV-Akte 64, Seite 36). Dem ärztlichen Bericht vom 28. Juni 2021 (IV-Akte 64, Seiten 33 bis 36) ist insgesamt zu entnehmen, dass auch der behandelnde Psychiater bereits im Juni 2021 von einer Verbesserung der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin ausging (IV-Akte 64, Seiten 34 bis 36). Der psychiatrische Gutachter führte dazu – in den vorgenannten Limiten der durch das unkooperative Verhalten der Beschwerdeführerin sehr eingeschränkten Datenlage – aus, er erachte es als weitgehend nachvollziehbar, dass weiterhin eine relevante depressive Symptomatik mit Panikstörung und Agoraphobie vorlag, zumal der behandelnde Psychiater die Symptomatik sehr ausführlich und differenziert ausführte (IV-Akte 64, Seite 76, Ziffer 7.1.2). Mangels Alternativen ging er basierend auf dieser Datenlage (konkret einzig aufgrund der Einschätzung des behandelnden Psychiaters) zwischen 2020 und 2021 von einer initial schweren depressiven Symptomatik mit Panikattacken und agoraphobischen Symptomen aus, welche sich bis 2021 nur wenig gebessert hatte. Seither scheine es sowohl bezüglich der depressiven Symptomatik als auch den Ängsten, zumindest den Panikattacken, zu einer weiteren Verbesserung gekommen zu sein. In welchem Ausmass diese Symptome heute effektiv noch vorliegen, könne er nicht verlässlich beurteilen (IV-Akte 64, Seite 76).

4.4.2.4. Betreffend Verlauf der Arbeitsfähigkeit konstatierte der psychiatrische Gutachter zusammenfassend, aufgrund der nur sehr eingeschränkten Informationen bezüglich der Alltagsfunktionalität in der Vergangenheit könne er keine eigene Beurteilung vornehmen, sondern müsse er bezüglich Einschätzung des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit seit 2020 auf den mutmasslichen Verlauf der Symptome sowie auf in der Vergangenheit testierte Arbeitsfähigkeiten abstellen. Rein basierend auf dieser Datenlage (und nicht aufgrund eigener Erkenntnisse durch eine Begutachtung der Beschwerdeführerin) ging er davon aus, dass zwischen April 2020, dem Zeitpunkt des Klinikeintritts, und Juni 2021, dem Zeitpunkt des ersten Verlaufsberichts des nachbehandelnden Psychiaters, keine Arbeitsfähigkeit vorgelegen habe. Was die weitere Entwicklung der Arbeitsfähigkeit seither anbelangt, könne er diese angesichts der Schwierigkeiten in der Befunderhebung und dem relevanten Einfluss nicht direkt krankheitsbezogener Faktoren auf die Alltagsgestaltung und auf die fehlende Berufstätigkeit nicht verlässlich beurteilen (siehe zum Ganzen IV-Akte 64, Seite 85, Ziffer 8.1.3).

4.5. 4.5.1. Der vorliegende Bericht des psychiatrischen Gutachters vom

18. Dezember 2023 (IV-Akte 64, Seiten 26 ff.) berücksichtigt sämtliche streitigen Belange umfassend und ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden. Zusätzlich wurde beim behandelnden Psychiater eine Fremdanamnese eingeholt. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge sowie die Beurteilung der medizinischen Situation, soweit aufgrund der Umstände möglich, sind schlüssig, präzise formuliert und leuchten durchwegs ein, auch wenn sie von der Beurteilung des behandelnden Psychiaters abweichen. Die Schlussfolgerungen des Gutachters sind sodann nachvollziehbar begründet und der Gutachter verfügt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen. Der Umstand, dass das Gutachten nicht auf allseitigen Untersuchungen beruht und nicht sämtliche geklagten Beschwerden berücksichtigt werden konnten, schmälert die hohe Qualität des Gutachtens keineswegs. Dieser Umstand ist vielmehr allein der Tatsache geschuldet, dass sich die Beschwerdeführerin in nicht entschuldbarer Weise unkooperativ verhalten und ihre Auskunfts- und Mitwirkungspflichten verletzt hat bzw. ihrer Schadensminderungspflicht nicht nachgekommen ist.

4.5.2. Wie unter obiger Ziffer 3.2.4. dargelegt worden ist, führt eine schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflicht im Kontext medizinischer Gutachten zu einer Umkehr der Beweislast. Aufgrund des aufgezeigten unkooperativen Verhaltens der Beschwerdeführerin konnte der Gutachter weder die Frage des Vorliegens eines relevanten Gesundheitsschadens seit Austritt aus den C____ am

22. Juni 2021 verlässlich beurteilen noch zuverlässige eigene Aussagen zur Arbeitsfähigkeit und deren Verlauf auf der Zeitachse machen. Die diesbezüglichen umfangreichen Ausführungen der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Berichte des behandelnden Psychiaters schiessen ins Leere. Einerseits ging auch B____ in seinem Bericht vom 28. Juni 2021 (IV-Akte 64, Seiten 33 bis 36, Ziffer 2.4) bereits von einer Verbesserung der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin aus. Diese Einschätzung hat er in seinem Bericht an den psychiatrischen Gutachter vom 14. November 2023 (IV-Akte 64, Seiten 41 bis 44, Ziffer 2.8) nochmals bestätigt bzw. sogar noch verdeutlicht. Dies deckt sich im Übrigen mit der medizinischen Beurteilung durch die C____ in ihrem Austrittsbericht vom 1. Juli 2021 (IV-Akte 9, Seiten 2 bis 6), welche eine deutliche Besserung des Zustandsbildes im Hinblick auf die affektive Symptomatik sowie ein in den Hintergrund treten der panikartigen Zustände konstatiert (siehe IV-Akte 9, Seite 5). Die Beschwerdeführerin selbst gab bei ihrem Gesuch vom 25. November 2020 (IV-Akte 8, Seite 6) mit Bezug auf ihre gesundheitliche Beeinträchtigung durch Depressionen und schwere Ängste für die Zeit nach dem stationären Aufenthalt in den C____ schliesslich an: ‘Jetzt wird es ganz langsam etwas besser’. Andererseits war es vorliegend gerade die Aufgabe des psychiatrischen Gutachters, die Einschätzung des behandelnden Psychiaters aus einer kritischen und objektiven Sicht zu überprüfen, zumal dem ebenfalls psychiatrischen Facharzt des RAD aufgrund einer blanden psychiatrischen Vorgeschichte und in Abwesenheiten von psychiatrischen Komorbiditäten die vom behandelnden Psychiater in seinem Bericht vom 28. Juni 2021 (IV-Akte 64, Seiten 33 bis 36, Ziffer 2.4) weiterhin ausgewiesene aufgehobene Arbeitsfähigkeit aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht nachvollziehbar erschien (IV-Akte 47, Seite 2; siehe auch Auftrag GA vom 21. Dezember 2022, IV-Akte 57). Dabei ist zudem der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte und langjährige medizinische Behandler mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (siehe hierzu die Ausführungen unter obiger Ziffer 3.4.5.). Würde man der Argumentation der Beschwerdeführerin folgen und einzig die Einschätzungen des behandelnden Psychiaters zugrunde legen, hätten es die versicherten Personen jeweils in der Hand, die Funktion eines externen Gutachtens mit ihrem unkooperativen Verhalten auszuhebeln. Die objektive Überprüfung von ärztlichen Berichten und Einschätzungen zur Arbeitsfähigkeit von (letztlich aufgrund der ärztlichen Vertrauensstellung in einem gewissen Masse befangenen) behandelnden Ärzten würde somit verunmöglicht. Bei dieser Ausganglage erübrigt sich eine detaillierte Auseinandersetzung mit den – gestützt auf die beiden nachträglich eingereichten ärztlichen Berichte des behandelnden Psychiaters (BB 3 und Beilage 1 zur Replik) – ausschweifenden und umfangreichen Ausführungen der Beschwerdeführerin. Letztlich hat die Beschwerdeführerin durch ihr eigenes, nicht krankheitsimmanentes Verhalten die Beschwerdegegnerin an der weiteren Sachverhaltsabklärung gehindert. Diese konnte im Ergebnis keine vollständige Beweiswürdigung mehr vornehmen, wobei sie sich auf das beweiswürdige Gutachten stützten durfte. Die vorgenannte Rechtsfolge erstreckt sich auch auf die Beurteilung einer gesundheitlichen Veränderung gegenüber einem früheren Zeitpunkt (vorliegend beginnend mit dem Austritt aus den C____ am 22. Juni 2020), da die Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflicht durch die Beschwerdeführerin auch eine verlässliche und vor allem unabhängige Beurteilung blockiert hat. Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist vielmehr festzuhalten, dass bei unbewiesen bleibender Invalidität, wie dies vorliegend aufgrund der schuldhaften Pflichtverletzung der Beschwerdeführerin der Fall ist, von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen ist (siehe hierzu auch die Erwägungen unter obiger Ziffer 3.2.4.).

4.5.3. Der guten Ordnung halber ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend sämtliche Medikamentenspiegel der Beschwerdeführerin unterhalb des therapeutischen Bereichs liegen (IV-Akte 64, Seite 66, Ziffer 5.5). Die Beschwerdeführerin gibt sodann an, seit Juli 2020 alle zwei bis drei Wochen ihren psychiatrischen Therapeuten aufzusuchen. Seit dem Austritt aus den C____ am

22. Juni 2020 erfolgte somit weder eine Intensivierung der psychiatrischen Behandlung noch fand eine weitere stationäre psychiatrische und/oder eine längerfristig hoch dosierte medikamentöse (antidepressive) Behandlung statt. Offenbar ist die Beschwerdeführerin somit – im Gegensatz zum Zeitpunkt bei Austritt aus den C____ – nicht mehr genügend gut medikamentös eingestellt oder nimmt die erforderlichen sowie zumutbaren Medikamente nicht regelmässig ein. Einig zu gehen ist sodann mit der Beschwerdegegnerin, dass auch der seit Juli 2020 gleichbleibende Rhythmus der psychiatrischen Behandlung (jeweils alle zwei bis drei Wochen) auf einen fehlenden Leidensdruck schliessen lässt. Der tiefe Medikamentenspiegel und die fehlende Intensivierung der psychiatrischen Behandlung (allenfalls verbunden mit einem erneuten stationären Klinikaufenthalt) sind mit den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten schwerwiegenden Einschränkungen schlicht nicht vereinbar.

4.6. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass eine nach Erlass der angefochtenen Verfügung allenfalls eingetretene (vorliegend nicht geltend gemachte) Verschlechterung des Gesundheitszustands in einem Neuanmeldeverfahren vor der Beschwerdegegnerin geltend gemacht werden müsste (siehe Erwägungen unter obiger Ziffer 3.5.). Im Beschwerdeverfahren vor Sozialversicherungsgericht kann eine allfällige Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach Erlass der Verfügung nicht berücksichtigt werden.

4.7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Antrag betreffend Übernahme der Kosten für die beiden nachträglich eingereichten Arztberichte des behandelnden Psychiaters in Höhe von Fr. 1'000.00 ebenfalls abzuweisen, zumal den beiden ärztlichen Berichten keine massgebende Bedeutung für den Verfahrensausgang zugekommen ist (siehe Ausführungen in obiger Ziffer 3.6.).

4.8. Zusammenfassend ist vorliegend somit festzuhalten, dass der mit den notwendigen fachlichen Qualifikationen ausgestattete Gutachter und der psychiatrische Facharzt des RAD die von der Beschwerdeführerin beklagten versicherungsmedizinisch relevanten Beschwerden, soweit es ihnen aufgrund der dargelegten Umstände möglich war, umfassend berücksichtigt haben, und die begründeten sowie nachvollziehbaren Schlussfolgerungen auf Untersuchungen beruhen, insoweit es die Beschwerdeführerin zugelassen hat. Sie sind sodann in Kenntnis der medizinischen Vorakten erfolgt. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ist, soweit dies dem Gutachter gestützt auf die eingeschränkte Datenlage möglich war, schlüssig und einleuchtend. Es gibt vorliegend keine konkreten Indizien und begründete Zweifel, welche gegen den vollen Beweiswert des psychiatrischen Gutachtens (gestützt auf die in der im vorliegenden Kontext möglichen Erhebungen und auf die sehr eingeschränkte Datenlage) und die Stellungnahmen des RAD sprechen würden. Die Folgen des vorliegend unbewiesen gebliebenen Gesundheitsschadens sind aufgrund der schuldhaften Verletzung der Mitwirkungspflicht von der Beschwerdeführerin zu tragen. Aufgrund der (auch retrospektiv) unbewiesen gebliebenen Invalidität ist vorliegend von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen. Der Entscheid der Beschwerdegegnerin ist vorliegend daher nicht zu beanstanden.

5.

5.1. Es ist festzuhalten, dass gestützt auf die Aktenlage die Beschwerde (inkl. Antrag auf Übernahme der Kosten für die nachträglich eingereichten beiden Arztberichte in Höhe von Fr. 1’000.00) vollumfänglich abzuweisen ist.

5.2. Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.-- (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), sind bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Diese gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.

5.3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im Kostenerlass, Daniel Tschopp, Advokat, ist ein Anwaltshonorar von Fr. 3'000.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 8,1% (Fr. 243.00) aus der Gerichtskasse auszurichten.

Erwägungen (35 Absätze)

E. 3.2 3.2.1. Der Untersuchungsgrundsatz wird ergänzt durch die gesetzlichen Mitwirkungspflichten der Versicherten (siehe etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5028/2020 vom 16. September 2024, E. 10.1.; BGE 125 V 193, E. 2.), insbesondere wenn es um Tatsachen geht, die ihnen besser bekannt sind als der Behörde oder die ohne ihre Mithilfe nur mit unvernünftigem Aufwand erhoben werden könnten. Konkret verpflichtet Art. 43 Abs. 2 ATSG die versicherte Person, sich notwendigen und zumutbaren ärztlichen oder fachlichen Untersuchungen zu unterziehen. Diese Pflicht dient der Ergänzung des Untersuchungsgrundsatzes und stellt sicher, dass der Gesundheitszustand zuverlässig beurteilt werden kann.

E. 3.2.2 Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der vorhandenen Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist sodann eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Mahn- und Bedenkzeitverfahren, Art. 43 Abs. 3 ATSG; siehe hierzu im Detail das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes C-5028/2020 vom 16. September 2024, E. 13.1. ff.).

E. 3.2.3 Eine schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflicht liegt praxisgemäss insbesondere dann vor, wenn durch das Verhalten der versicherten Person – etwa durch eine nicht authentische Präsentation der Beschwerden – eine fachgerechte Beurteilung des Gesundheitszustandes durch den psychiatrischen Gutachter verunmöglicht wird (Urteil des Bundesgerichts 8C_44/2025 vom 28. August 2025, E. 5.3.). Voraussetzung für die Sanktion ist stets, dass die verlangte Mitwirkung rechtmässig war und die Verletzung nicht auf entschuldbaren Gründen wie krankheitsbedingter Unfähigkeit beruht (vgl. etwa das Urteil des Bundesgerichts 8C_994/2009 vom 22. März 2010, E. 5.2.).

E. 3.2.4 Die prozessuale Konsequenz einer schuldhaften Verletzung der Mitwirkungspflicht im Kontext medizinischer Gutachten ist eine Umkehr der Beweislast (Urteil des Bundesgerichts 8C_526/2024 vom 24. März 2025, E. 4.2.7.). Kann aufgrund des Verhaltens der versicherten Person kein zuverlässiges Gutachten erstellt werden, geht die Beweislosigkeit bezüglich des Vorliegens eines relevanten Gesundheitsschadens zu Lasten der versicherten Person. Dies bedeutet, dass die Folgen des unbewiesen gebliebenen Gesundheitsschadens von der versicherten Person getragen werden müssen, da sie den Beweis durch ihr eigenes Verhalten vereitelt hat (Urteil des Bundesgerichtes 8C_44/2025 vom 28. August 2025, E. 5.3., mit weiterem Hinweis). Die Behörde wird durch das Verhalten der versicherten Person an der weiteren Sachverhaltsabklärung gehindert und kann somit keine vollständige Beweiswürdigung mehr vornehmen. Diese Rechtsfolge erstreckt sich auch auf die Beurteilung einer gesundheitlichen Veränderung gegenüber einem früheren Zeitpunkt, sofern die Mitwirkungspflichtverletzung eine solche Beurteilung blockiert hat. Die Rechtsprechung stellt klar, dass bei unbewiesen bleibender Invalidität aufgrund dieser Pflichtverletzung von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen ist, sofern keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit der vorhandenen Gutachten sprechen (siehe Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-227/2022 vom 3. Oktober 2025).

E. 3.3 3.3.1. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Bereich der Invalidenversicherung ganz allgemein der Grundsatz gilt, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern. Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der gesamten Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht, wobei jedoch von der versicherten Person nur Vorkehrungen verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 22, E. 4.a, mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 14. November 2014, E. 3.1., mit Hinweisen).

E. 3.3.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die fortgesetzte Krankheitsbehandlung, die auch die dauernde Einnahme ärztlich verschriebener Medikamente umfasst, in aller Regel eine jederzeit zumutbare Form allgemeiner Schadenminderung. Dazu zählt auch die dauernde Einnahme von ärztlich verschriebenen Medikamenten, selbst wenn diese mit Nebenwirkungen verbunden ist (siehe hierzu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes C-227/2022 vom 3. Oktober 2025, E. 14.2. mit weiteren Hinweisen). Daraus folgt, dass die versicherten Personen die aus fachärztlicher Sicht indizierten und zumutbaren Behandlungsmöglichkeiten in kooperativer Weise optimal und nachhaltig auszuschöpfen haben.

E. 3.4 3.4.1. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe der Ärztin oder des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (vgl. BGE 140 V 193, E. 3.2. und BGE 132 V 93, E. 4.). Was den für die Invaliditätsbemessung erforderlichen medizinischen Sachverstand angeht, kann die IV-Stelle sich hierfür auf den RAD, die Berichte der behandelnden Ärzte und Ärztinnen oder auf externe medizinische Sachverständige stützen (BGE 137 V 210, E. 1.2.1).

E. 3.4.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, E. 5.1. und 125 V 351, E. 3.a) und ob der Arzt oder die Ärztin über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010, E. 2.1.). Die Rechtsprechung erachtet es als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten aufzustellen (vgl. BGE 125 V 351, E. 3.b). Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210, E. 2.2.2. und BGE 135 V 465, E. 4.4.). Solche Indizien können sich aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeiten mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014, E. 4.1.).

E. 3.4.3 Ständiger und damit wichtigster medizinischer Ansprechpartner in der täglichen Arbeit sind für die IV-Stellen die RAD, welche ihnen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung stehen. Die RAD setzen die für die Invalidenversicherung massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (siehe Art. 54a IVG). Der Beweiswert von RAD-Berichten ist mit jenem von externen medizinischen Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den von der Rechtsprechung umschriebenen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten genügen. Die IV-Stellen werden aber stets externe (polydisziplinäre) Gutachten einholen, wenn der ausgeprägt interdisziplinäre Charakter einer medizinischen Problemlage dies gebietet, wenn der RAD nicht über die fachlichen Ressourcen verfügt, um eine sich stellende Frage beantworten zu können, sowie wenn zwischen dem RAD-Bericht und dem allgemeinem Tenor im medizinischen Dossier eine Differenz besteht, welche nicht offensichtlich auf unterschiedlichen versicherungsmedizinischen Prämissen beruht (vgl. zum ganzen BGE 137 V 210, E. 1.2.1., mit weiteren Hinweisen).

E. 3.4.4 Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen (zu denen auch die Stellungnahmen des RAD gehören; siehe BGE 151 V 258, E. 2.3., mit weiteren Hinweisen) kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 122 V 157, E. 1.c).

E. 3.4.5 In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (Urteil des Bundesgerichts 4A_42/2026 vom

22. April 2026, E. 4.2.6.; BGE 135 V 465, E. 4.5.; BGE 125 V 351, E. 3b/bb; unveröffentlichte Urteile B. vom 11. Juni 1997, B. vom 22. Februar 1994 und P. vom 22. Oktober 1984, U 10/84, E. 2b; Plädoyer 6/94, Seite 67). Dieser Grundsatz hat auch für andere behandelnde Ärzte der versicherten Personen Geltung.

E. 3.4.6 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vermag das Alter eines Gutachtens allein keinen Zweifel an dessen Beweiswert zu begründen. Massgebend ist vielmehr, ob sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens verändert hat (Urteil des Bundesgerichtes 8C_295/2021 vom 9. August 2021, E. 6.3.1.). Die Rechtsprechung hat es auch abgelehnt, eine Art "Verfallsdatum" für ein Gutachten zu definieren (Urteil des Bundesgerichtes 8C_143/2019 vom 21. August 2019, E. 4.1.).

E. 3.5 Zeitliche Bezugsgrösse der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet das Erlassdatum der Verfügung der jeweiligen IV-Stelle (BGE 143 V 409, E. 2.1.). Spätere Arztberichte sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aber in die Beurteilung miteinzubeziehen, soweit sie Rückschlüsse auf die in diesem Zeitpunkt gegebene Situation erlauben (BGE 121 V 362, E. 1.b; Urteile des Bundesgerichtes 8C_370/2020 vom 15. Oktober 2020, E. 4.2. und 8C_414/2019 vom

25. September 2019, E. 2.2.2.). Eine nach Erlass der angefochtenen Verfügung eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes kann nicht im Beschwerdeverfahren vor Sozialversicherungsgericht, sondern muss in einem Neuanmeldeverfahren vor der Beschwerdegegnerin geltend gemacht werden (Urteil des Bundesgerichtes 8C_488/2024 vom 5. September 2025).

E. 3.6 Nach Art. 45 Abs. 1 Satz 2 ATSG übernimmt der Versicherungsträger die Kosten für Massnahmen, auch wenn er sie nicht angeordnet hat, sofern die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen bilden. Gemäss Bundesgericht wird der Sozialversicherungsträger dann kostenpflichtig, wenn dieser es im Verwaltungsverfahren unterlassen hat, die für die Rechtsfindung notwendigen Elemente abzuklären (Urteile des Bundesgerichtes 9C_567/2015 vom 13. April 2016, E. 7.; 9C_714/2015 vom 29. April 2016, E. 4.3. ff.; 9C_389/216 vom 8. November 2016, E. 7.2. und E. 9.2.; 8C_636/2016 vom 16. November, E. 7.). Sofern im gerichtlichen Verfahren ein Parteigutachten zu den Akten gereicht wird, so kann das Gericht unter dem Titel der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG) die Kosten für das Parteigutachten der Beschwerdegegnerin auferlegen. Das Gutachten muss jedoch unerlässlich gewesen sein, um die unzutreffende Auffassung des Versicherungsträgers zu widerlegen (Urteil des Bundesgerichtes 8C_838/2017 vom 24. Oktober 2017, E. 4., mit weiteren Hinweisen). Der Expertise muss somit massgebende Bedeutung für den Verfahrensausgang zukommen (Urteil des Bundesgerichtes I 1008/06 vom 24. April 2007, E. 3.3.).

E. 4.1 Im Lichte der aufgeführten rechtlichen Grundlagen sind die bei den Akten liegenden zentralen Unterlagen zu beleuchten und zu würdigen. Streitig ist vorliegend unter anderem der Beweiswert des Gutachtens vom 18. Dezember 2023 sowie die Frage, ob die Beschwerdeführerin auf ihre Mitwirkungspflichten und die Rechtsfolgen bei einer Verletzung derselben hingewiesen worden ist. Des Weiteren ist strittig, ob, seit wann und wie lange eine 100%ige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin besteht bzw. bestanden hat. Schliesslich ist zu prüfen, ob die von ihr behauptete Verschlechterung des Gesundheitszustandes belegt und die nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom

7. Oktober 2025 (IV-Akte 73) erstellten Arztberichte des behandelnden Psychiaters B____, (Arztberichte vom 4. Dezember 2025, Beschwerdebeilage = BB 3, und vom 9. März 2026, Beilage 1 zur Replik) für das vorliegende Beschwerdeverfahren von Relevanz sind.

E. 4.2 4.2.1.  Die Beschwerdeführerin wurde jeweils mit Schreiben vom 5. Januar 2023 (IV-Akte 58) sowie mit Schreiben vom 5. September 2023 (IV-Akte 61) über die Notwendigkeit einer medizinischen Untersuchung bei einem Psychiater informiert. Die Beschwerdegegnerin stellte ihr mit den Schreiben gleichzeitig die Fragen zu und wies sie explizit auf ihre Auskunfts- und Mitwirkungspflichten hin. Zudem legte sie unmissverständlich dar, welche Rechtsfolgen eine Verletzung dieser Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nach sich ziehen würde (Entscheid aufgrund Akten; Einstellung der Erhebungen; Beschluss eines Nichteintretens; Leistungskürzung oder Leistungsverweigerung). Schliesslich gab sie der Beschwerdeführerin jeweils ausreichend (Bedenk-)Zeit, Zusatzfragen einzureichen, die Notwendigkeit eines Dolmetschers bekannt zu geben oder den Sachverständigen abzulehnen und Gegenvorschläge zu machen.

E. 4.2.2 Anlässlich der Begutachtung durch den psychiatrischen Facharzt am 31. Oktober 2023 von 14:00 Uhr bis 17:45 Uhr (IV-Akte 64, Seite 29) wurde die Beschwerdeführerin in Beisein eines Dolmetschers unter anderem darauf hingewiesen, dass alle gemachten Angaben in das Gutachten einfliessen und für oder gegen sie verwendet werden können. Zudem wurde sie explizit auf ihre Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht (IV-Akte 64, Seite 44, Ziffer 3.1, Absatz 2). Im Rahmen der laufenden Befragung meldete der Gutachter der Beschwerdeführerin aufgrund eines auffälligen Antwortverhaltens nach rund 75 Minuten zurück, er habe den Eindruck, sie sei offensichtlich wenig um eine Beantwortung der Fragen bemüht, worauf sie ihm dies bestätigte und meinte, dies seien persönliche Themen, welche sie nicht offenlegen wolle. Der Gutachter erläuterte ihr in der Folge ausführlich, wieso er für eine Beurteilung auf ihre Angaben angewiesen sei und welche potenziellen Nachteile eine ungenügende Beantwortung der Fragen bezüglich des IV-Leistungsentscheids haben könne. Die Beschwerdeführerin schien dies zu verstehen und begann in der Folge (nach der Pause), tendenziell ausführlicher auf die Fragen zu antworten und machte teilweise spontane Ergänzungen. Bei gewissen Fragen lehnte sie eine Beantwortung ab, ohne dies näher zu begründen. Nach rund einer weiteren Stunde wurden die Antworten erneut karger. Als sie zögerte, ihr Einverständnis für eine Erhebung bei ihrem Therapeuten zu geben, da dieser unter Schweigepflicht stehe, erläuterte der Gutachter nochmals ausführlich die rechtlichen Rahmenbedingungen einer Leistungsabklärung durch die Invalidenversicherung. Da die Antworten der Beschwerdeführerin nach rund der Hälfte der Fragen des LIFE-H-Interviews zunehmend karger ausfielen und sie offensichtlich keine Geduld mehr hatte, beendete der Gutachter die Untersuchung schliesslich vorzeitig (siehe zum Ganzen IV-Akte 64, Seiten 57 f., Ziffer 5.4.4).

E. 4.2.3 Der Gutachter führte dazu unter dem Titel ‘Befund’ überzeugend

aus, die Auffälligkeiten im Antwortverhalten der Beschwerdeführerin hätten

seines Erachtens keine kognitiven oder psychopathologischen Ursachen, sondern

anderweitige Gründe (IV-Akte 64, Seite 58, Ziffer 5.4.4). Vielmehr habe sie

insbesondere in der ersten Phase der Untersuchung auf ihn in ihrem Verhalten

demonstrativ gewirkt. So sei beispielsweise das Verhalten beim Ablesen der

Uhrzeit und das Antwortverhalten schwer zu vereinen mit einer psychiatrischen

Störung; dies vor allem angesichts dessen, dass sich dieses Verhalten im Laufe

der weiteren Untersuchung, zumindest phasenweise, änderte (IV-Akte 64, Seite

68, Ziffer 6.2.1). Der psychiatrische Gutachter führte zusammenfassend zur

Mitwirkung bei der Begutachtung aus (siehe IV-Akte 64, Seiten 69 f., Ziffer

6.2.7), er habe die Beschwerdeführerin als wenig bemüht erlebt, an der

Begutachtung aktiv mitzuwirken. So sei sie häufig nicht bereit gewesen, ihre

Beschwerden näher zu erläutern. Das Verhalten habe sich vorübergehend

gebessert, nachdem er die rechtlichen Rahmenbedingungen, die bei einer

IV-Anmeldung automatisch zum Zuge kommen, und die möglichen negativen

Konsequenzen bezüglich Leistungsentscheid bei ungenügender Mitwirkung an einer

Begutachtung erläutert habe. In der letzten Phase der Untersuchung sei die

Beschwerdeführerin wieder in ihr ursprüngliches Antwortverhalten

zurückgefallen, sodass die Untersuchung schliesslich vorzeitig beendet worden

sei. Gemäss psychiatrischem Gutachter schien die Beschwerdeführerin weder

Interesse an IV-Leistungen noch an einer beruflichen Rückkehr zu haben.

Vielmehr schien die Anmeldung bei der IV durch ihren behandelnden Psychiater

angestossen worden zu sein (IV-Akte 64, Seite 50, Ziffer 3.7.6). Er hielt zudem

explizit fest, es scheine die klar geäusserte (siehe hierzu IV-Akte 64, Seiten

49 f., Ziffer 3.7.6) und willentliche Entscheidung der Beschwerdeführerin zu

sein, sich den an sie gestellten Anforderungen im Alltag und Beruf

weitestgehend zu entziehen und sich diesen fortan nicht mehr fügen zu wollen

(IV-Akte 64, Seite 70, Ziffer 6.2.7). Er setzte sich in der Folge erneut mit

der Frage auseinander, ob dieses Verhalten ausschliesslich Ausdruck einer

pathologischen Antriebsstörung sei, was er in der Folge klar verneinte. Eine

solche Antriebsstörung, wie sie häufig bei schweren depressiven Zustandsbildern

auftrete, äussere sich seiner Erfahrung nach anders. So bemühten sich

Betroffene typischerweise sehr, die an sie gestellten Anforderungen zu

erfüllen. Gelinge ihnen dies nicht, fühlten sie sich schuldig. Bei der

Beschwerdeführerin habe sich indessen klar eine andere Dynamik gezeigt (IV-Akte

64, Seite 70, Ziffer 6.2.7). Auch eine Erschöpfungssituation anlässlich der

Begutachtung – wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht – war nicht

ursächlich für das unkooperative Verhalten, zumal die Beschwerdeführerin dieses

von Beginn weg zeigte. Zudem hielt der Gutachter fest, dass sie die

Aufmerksamkeit mehrheitlich auf das Gespräch aufrechterhalten konnte (IV-Akte

64, Seite 58, Ziffer 5.4.4). Erst in der letzten Phase der Untersuchung wirkte

sie weniger aufmerksam. Auch eine psychomotorische Verlangsamung konnte der

Gutachter nachvollziehbar ausschliessen (IV-Akte 64, Seite 64, Ziffer 5.4.12,

mit illustrativen Beispielen).

E. 4.2.4 Bei dieser klaren Ausgangslage ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die Beschwerdeführerin nicht genügend über ihre Auskunfts- und Mitwirkungsrechte sowie die Rechtsfolgen bei einer Verletzung dieser Pflichten aufgeklärt gewesen sein sollte. Auch aus der ärztlichen Stellungnahme des behandelnden Psychiaters vom 4. Dezember 2025 (BB 3) ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin im Vorfeld sehr wohl im Klaren darüber war, warum sie zur Begutachtung gehen musste (siehe BB 3, Seite 18). Vielmehr ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdegegnerin sowie der von ihr beauftragte – der Beschwerdeführerin gegenüber offensichtlich sehr wohlwollende und korrekt handelnde – Gutachter diesbezüglich vorbildlich verhalten haben. Die Beschwerdeführerin wurde mehrfach auf ihre Auskunfts- und Mitwirkungspflichten hingewiesen und auch noch während der Untersuchung mindestens zwei Mal ausführlich auf die möglichen Rechtsfolgen der Verletzung dieser Pflichten aufmerksam gemacht. Sie hatte bereits im Vorfeld zur Begutachtung in Kenntnis ihrer Pflichten genügend Zeit, um sich auf die relevante psychiatrische Begutachtung und die Fragen vorzubereiten. Zudem wurde sie zusätzlich während der Untersuchung vom Gutachter gemahnt sowie ausführlich aufgeklärt und hatte insgesamt somit mehr als genügend Bedenkzeit, sich den möglichen Folgen ihres Verhaltens bewusst zu werden.

E. 4.2.5 Wie die Beschwerdegegnerin schliesslich gestützt auf die schlüssigen, differenzierten und nachvollziehbaren Feststellungen des psychiatrischen Gutachters festhält, ist entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das Antwortverhalten der Beschwerdeführerin nicht auf eine mehrheitlich krankheitsbedingte Ursache zurückzuführen ist. Daran vermag der von der Beschwerdeführerin zitierte Passus im Gutachten (‘Ich gehe davon aus, dass diese Einstellung bzw. das gezeigte Verhalten eine Kombination von krankheits- und nicht direkt krankheitsbezogenen Faktoren ist.’; IV-Akte 64, Seite 70, Ziffer 6.2.7) nichts zu ändern, zumal der psychiatrische Gutachter sich sehr differenziert mit dem Antwortverhalten sowie deren Ursachen auseinandergesetzt hat (siehe obige Ziffer 4.2.3) und der zitierte Passus in einem anderen, generellen Kontext gefallen ist. Vorliegend ist daher von einer schuldhaften Verletzung der Mitwirkungspflicht durch die Beschwerdeführerin auszugehen. Entschuldbare Gründe wie eine mehrheitlich krankheitsbedingte Unfähigkeit zur korrekten Mitwirkung liegen nicht vor.

E. 4.3 4.3.1. Zeitliche Bezugsgrösse der vorliegenden Überprüfung bildet die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. Oktober 2025 (IV-Akte 73). Die beiden späteren Arztberichte von B____ vom 4. Dezember 2025 (BB 3) sowie vom 9. März 2026 (Beilage 1 zur Replik) sind insofern in die Beurteilung miteinzubeziehen, soweit sie Rückschlüsse auf die zum Verfügungszeitpunkt gegebene Situation erlauben (siehe obige Ziffer 3.5.). Die Beschwerdegegnerin hat die beiden Berichte in ihrer Beschwerdeantwort vom 15. Januar 2026 und in ihrer Duplik vom

24. März 2026 korrekterweise ebenfalls gewürdigt.

E. 4.3.2 Vorliegend macht die Beschwerdeführerin keine glaubhafte Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes seit der Begutachtung am 31. Oktober 2023 geltend (siehe obige Ziffer 3.4.6.). Ein Vergleich des Berichtes ihres behandelnden Psychiaters vom 14. November 2023 (Diagnose: im Zeitverlauf schwankend mittelgradige bis schwere depressive Episode; ICD-10 F32.2; Agoraphobie mit Panikstörung, ICD-10 F40.01; Nikotinabhängigkeit; Prognose: ‘Jedoch ist bei schon eingetretener Chronizität keine Tendenz zu einer weiteren massgeblichen Verbesserung von z.B. Antrieb, Energie, Depressivität oder agoraphoben Ängsten zu verzeichnen. […] Allein durch die gesundheitlichen Einschränkungen, zusätzlich aber auch durch sprach- und bildungsbedingte Einschränkungen, sind berufsintegrierende Massnahmen aus meiner Sicht bis auf Weiteres nicht möglich.’; IV-Akte 64, Seiten 41 bis 44) mit denjenigen vom 4. Dezember 2025 (Einschätzung: schwere chronifizierte psychische Erkrankung mit den Komponenten Angsterkrankungen im Sinne einer Agoraphobie sowie Depression. Es besteht langfristig 100% Arbeitsunfähigkeit; BB 3) und 9. März 2026 (Beilage 1 zur Replik) zeigt vielmehr, dass der behandelnde Psychiater ebenfalls davon ausgeht, dass sich keine massgebliche Veränderung eingestellt hat (siehe hierzu seine explizite Stellungnahme vom 9. März 2026, Beilage 1 zur Replik, Seite 4, Ziffer 11). Der behandelnde Psychiater äussert vielmehr in seinen beiden Stellungnahmen vom 4. Dezember 2025 (BB 3) und 9. März 2026 (Beilage 1 zur Replik) lediglich äusserst detailliert, weshalb er mit der Einschätzung des Gutachters nicht einverstanden ist. Da sich die Ausgangslage somit seit der Erstellung des Gutachtens nicht wesentlich verändert hat, kann auf das psychiatrische Gutachten vom 18. Dezember 2023 (IV-Akte 64, Seiten 26 ff.) somit abgestellt werden. Die Beweiswürdigkeit des psychiatrischen Gutachtens wird im Übrigen auch durch die nachfolgenden Erwägungen bekräftigt.

E. 4.4 4.4.1. Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin betreffend Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin teilte der RAD mit Schreiben vom 27. April 2022 (IV-Akte 47) mit, im letzten Bericht des behandelnden Psychiaters vom 28. Juni 2021 (IV-Akte 64, Seiten 33 bis 36) sei zwar eine Besserung der Ängste und Depression mit Wahngedanken festgestellt worden, jedoch werde weiterhin eine Arbeitsfähigkeit und auch eine Eingliederungsfähigkeit verneint. Bei einer blanden psychiatrischen Vorgeschichte und in Abwesenheiten von psychiatrischen Komorbiditäten sei die vom behandelnden Psychiater weiterhin ausgewiesene aufgehobene Arbeitsfähigkeit aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht nachvollziehbar (IV-Akte 47, Seite 2; siehe auch Auftrag GA vom 21. Dezember 2022, IV-Akte 57). Die therapeutisch angeführten Erschwernisse für eine mögliche Reintegration (mangelnde Sprachkenntnisse) seien zudem IV-fremd. Vor möglichen weiteren Abklärungen sei daher das Einholen eines aktuellen Berichtes vom behandelnden Psychiater zu empfehlen (IV-Akte 47, Seite 2). In der Folge wurde der behandelnde Psychiater, B____, mit Schreiben vom 28. April 2022 zum dritten Mal (IV-Akte 48; siehe auch die Schreiben vom 3. Dezember 2020, IV-Akte 14, und vom 25. August 2021, IV-Akte 35, sowie jeweils zwei Mahnungen, IV-Akten 22, 23, 39, 40, 49, 50 und

51) aufgefordert, Bericht zu erstatten. Da der behandelnde Psychiater trotz insgesamt neun Aufforderungen keinen Bericht einreichte und auch nicht auf die Schreiben reagierte, empfahl der RAD mit Schreiben vom 16. Dezember 2022 (IV-Akte 56) eine psychiatrische Begutachtung. Diese hatte das Ziel, die aus versicherungsmedizinischer Sicht (blande psychiatrische Vorgeschichte, Abwesenheit von psychiatrischen Komorbiditäten) nicht nachvollziehbare vollständige Arbeitsunfähigkeit nach Standardindikatoren zu klären (Auftrag GA vom 21. Dezember 2022, IV-Akte 57, Seite 1). Zusätzlich sollte der Gutachter fallspezifische Fragen zur Teilerwerbstätigkeit/Haushalt beantworten (IV-Akte 57, Seite 2)

4.4.2.   4.4.2.1. Dem Gutachten vom 18. Dezember 2023 (Begutachtung vom 31. Oktober 2023 von 14:00 Uhr bis 17:45 Uhr) mit einer Dauer von 3 ¾ Stunden ist zu entnehmen, dass aufgrund des auffälligen Antwortverhaltens der Beschwerdeführerin (siehe obiger Ziffer 4.2.2.) und der nur sehr reduzierten Informationen bezüglich der Alltagsfunktionalität in der Vergangenheit eine versicherungsmedizinische Beurteilung sowohl des bisherigen Verlaufs der gesundheitlichen Einschränkungen als auch der aktuellen gesundheitlichen Situation und somit der Arbeitsunfähigkeit über die ganze Zeitdauer bis zum Zeitpunkt der Begutachtung am 31. Oktober 2023 nur sehr eingeschränkt möglich war (IV-Akte 64, Seite 83, Ziffer 8.1.3). Die Beschwerdeführerin blieb in ihren Äusserungen vage und gab teilweise vor, Aufforderungen nicht durchführen zu können und Fragen nicht zu verstehen (IV-Akte 64, Seite 57, Ziffer 5.4.4). Sie lehnte eine uneingeschränkte Kooperationsbereitschaft bei der Begutachtung ab; die Exploration musste mangels Kooperation schliesslich abgebrochen werden (IV-Akte 64, Seite 58, Ziffer 5.4.4). Sowohl die Diagnose als auch die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit fussten daher auf einer durch die Beschwerdeführerin verursachten eingeschränkten Datenlage; der psychiatrische Gutachter musste sich mit teilweise nicht verifizierbaren Annahmen behelfen bzw. betreffend mutmasslichen Verlauf der Symptome auf die Feststellungen und die testierten Arbeitsunfähigkeiten des behandelnden Psychiaters abstellen (IV-Akte 64, Seite 83, Ziffer 8.1.3). Mit Blick auf eine mögliche Diagnose führte er aus, mit 4 der insgesamt 5 geforderten Kriterien sei die Diagnose eine Major Depression gemäss DSM-5, welche eine depressive Episode gemäss ICD-10 entspreche, formal nicht gerechtfertigt. Da jedoch eine relevante Anzahl Symptomkriterien infolge der ungenügenden Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren Beschwerden nicht verlässlich beurteilt werden konnten, sei eine Major Depression nicht definitiv auszuschliessen (IV-Akte 64, Seite 71, Ziffer 6.3.2.2). Auch den Schweregrad einer Major Depression konnte der psychiatrische Gutachter auf der Basis der Angaben der Beschwerdeführerin nicht beurteilen. Er hielt aber fest, der behandelnde Psychiater dokumentiere in seinem jüngsten Verlaufsbericht vom 14. November 2023 (IV-Akte 64, Seiten 41 bis 44, Ziffer 2.8) nur noch wenige Symptome einer Major Depression, was im Kontrast zu seiner Beurteilung eines weiterhin mittelgradig bis schweren depressiven Zustandsbildes stehe (IV-Akte 64, Seite 71, Ziffer 6.3.2.2). Ebenso wenig konnte der psychiatrische Gutachter aufgrund der mangelnden Angaben der Beschwerdeführerin zu noch vorhandenen Ängsten verlässlich beurteilen, ob derzeit noch eine komorbide Angststörung vorliegt, wie in der Vergangenheit postuliert worden sei. Zwar gehe der behandelnde Psychiater weiterhin von agoraphobischen Ängsten aus, doch könne diese diagnostische Einschätzung ohne genügende Angaben zur Art und Weise, wie diese Ängste auftreten, nicht überprüft werden. Die wenigen Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren Ängsten wiesen zudem eher gegen eine weiterhin bestehende pathologische Ausprägung hin. Vor allem aber könne ohne ausführliche Angaben nicht beurteilt werden, welchen Anteil nicht direkt krankheitsbezogene Faktoren, wie beispielsweise ein passives Schonverhalten, an der eingeschränkten Mobilität ausser Haus hätten (IV-Akte 64, Seite 75, Ziffer 6.3.2.3). Die unangekündigte Laboruntersuchung anlässlich der Begutachtung am 31. Oktober 2023 ergab, dass sämtliche Medikamentenspiegel unterhalb des therapeutischen Bereiches lagen (IV-Akte 64, Seite 66, Ziffer 5.5).

E. 4.4.2.2 Der Aktenauszug und die Befragung im Gutachten vom 18. Dezember 2023 (IV-Akte 64, Seiten 29 ff., Ziffern 2 und 3) zeigen auf, dass sämtliche medizinisch relevanten Unterlagen sowie der vollständige relevante Sachverhalt (inkl. die schwierigen Lebensumstände der Beschwerdeführerin) Eingang in das Gutachten gefunden haben. Zudem setzte sich der psychiatrische Gutachter – entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin – vertieft mit den relevanten ärztlichen Berichten und den schwierigen Lebensumständen der Beschwerdeführerin auseinander (auch mit dem Verlaufsbericht des behandelnden Psychiaters vom 14. November 2023, welchen der psychiatrische Gutachter explizit noch eingeholt hat; IV-Akte 64, Seiten 41 bis 44, Ziffer 2.8, sowie Seite 24, Ziffer 4.2). So referenzierte er auf den Austrittsbericht der C____ vom 1. Juli 2020 (IV-Akte 9, Seiten 2 bis

6) zuhanden des behandelnden Psychiaters B____ und hielt fest, angesichts der im Rahmen der stationären Behandlung vom 24. April 2020 bis zum 22. Juni 2020 dokumentierten Symptome erachte er die gestellte Diagnose einer schweren Major Depression mit psychotischen Symptomen (Diagnose C____: ICD-10 F32.3, schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen) als plausibel (IV-Akte 64, Seite 76, Ziffer 7.1.2). Aus dem Austrittsbericht der C____ vom 1. Juli 2020 geht hervor, dass im Vorfeld bei der Beschwerdeführerin bisher keine psychischen Erkrankungen bekannt waren und kein stationärer psychiatrischer Aufenthalt erfolgt war (IV-Akte 9, Seite 3). Insgesamt konnte unter Pharmakotherapie und den psycho-/cotherapeutischen Massnahmen, insbesondere dem Aktivitätsaufbau, gemäss C____ bei Austritt eine deutliche Besserung des Zustandsbildes im Hinblick auf die affektive Symptomatik erzielt werden. Auch die panikartigen Zustände traten deutlich in den Hintergrund (siehe IV-Akte 9, Seite 5).

E. 4.4.2.3 Die Einschätzung des behandelnden Psychiaters vom 28. Juni 2021 zuhanden des ärztlichen Dienstes der Zürich Suisse (IV-Akte 64, Seiten 33 bis

36) erachtete der psychiatrische Gutachter immerhin als ‘weitgehend nachvollziehbar’ (IV-Akte 64, Seite 76, Ziffer 7.1.2). Darin hielt der behandelnde Psychiater als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine anhaltend mittelgradige bis schwere depressive Episode (ICD-10 F 32.2) sowie eine Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F 40.01) fest. Er beurteilte die Beschwerdeführerin weiterhin zu 100% arbeitsunfähig, ‘aus jetziger Sicht sicher noch weitere acht Wochen’ (siehe IV-Akte 64, Seite 36). Dem ärztlichen Bericht vom 28. Juni 2021 (IV-Akte 64, Seiten 33 bis 36) ist insgesamt zu entnehmen, dass auch der behandelnde Psychiater bereits im Juni 2021 von einer Verbesserung der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin ausging (IV-Akte 64, Seiten 34 bis 36). Der psychiatrische Gutachter führte dazu – in den vorgenannten Limiten der durch das unkooperative Verhalten der Beschwerdeführerin sehr eingeschränkten Datenlage – aus, er erachte es als weitgehend nachvollziehbar, dass weiterhin eine relevante depressive Symptomatik mit Panikstörung und Agoraphobie vorlag, zumal der behandelnde Psychiater die Symptomatik sehr ausführlich und differenziert ausführte (IV-Akte 64, Seite 76, Ziffer 7.1.2). Mangels Alternativen ging er basierend auf dieser Datenlage (konkret einzig aufgrund der Einschätzung des behandelnden Psychiaters) zwischen 2020 und 2021 von einer initial schweren depressiven Symptomatik mit Panikattacken und agoraphobischen Symptomen aus, welche sich bis 2021 nur wenig gebessert hatte. Seither scheine es sowohl bezüglich der depressiven Symptomatik als auch den Ängsten, zumindest den Panikattacken, zu einer weiteren Verbesserung gekommen zu sein. In welchem Ausmass diese Symptome heute effektiv noch vorliegen, könne er nicht verlässlich beurteilen (IV-Akte 64, Seite 76).

E. 4.4.2.4 Betreffend Verlauf der Arbeitsfähigkeit konstatierte der psychiatrische Gutachter zusammenfassend, aufgrund der nur sehr eingeschränkten Informationen bezüglich der Alltagsfunktionalität in der Vergangenheit könne er keine eigene Beurteilung vornehmen, sondern müsse er bezüglich Einschätzung des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit seit 2020 auf den mutmasslichen Verlauf der Symptome sowie auf in der Vergangenheit testierte Arbeitsfähigkeiten abstellen. Rein basierend auf dieser Datenlage (und nicht aufgrund eigener Erkenntnisse durch eine Begutachtung der Beschwerdeführerin) ging er davon aus, dass zwischen April 2020, dem Zeitpunkt des Klinikeintritts, und Juni 2021, dem Zeitpunkt des ersten Verlaufsberichts des nachbehandelnden Psychiaters, keine Arbeitsfähigkeit vorgelegen habe. Was die weitere Entwicklung der Arbeitsfähigkeit seither anbelangt, könne er diese angesichts der Schwierigkeiten in der Befunderhebung und dem relevanten Einfluss nicht direkt krankheitsbezogener Faktoren auf die Alltagsgestaltung und auf die fehlende Berufstätigkeit nicht verlässlich beurteilen (siehe zum Ganzen IV-Akte 64, Seite 85, Ziffer 8.1.3).

E. 4.5 4.5.1. Der vorliegende Bericht des psychiatrischen Gutachters vom

18. Dezember 2023 (IV-Akte 64, Seiten 26 ff.) berücksichtigt sämtliche streitigen Belange umfassend und ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden. Zusätzlich wurde beim behandelnden Psychiater eine Fremdanamnese eingeholt. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge sowie die Beurteilung der medizinischen Situation, soweit aufgrund der Umstände möglich, sind schlüssig, präzise formuliert und leuchten durchwegs ein, auch wenn sie von der Beurteilung des behandelnden Psychiaters abweichen. Die Schlussfolgerungen des Gutachters sind sodann nachvollziehbar begründet und der Gutachter verfügt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen. Der Umstand, dass das Gutachten nicht auf allseitigen Untersuchungen beruht und nicht sämtliche geklagten Beschwerden berücksichtigt werden konnten, schmälert die hohe Qualität des Gutachtens keineswegs. Dieser Umstand ist vielmehr allein der Tatsache geschuldet, dass sich die Beschwerdeführerin in nicht entschuldbarer Weise unkooperativ verhalten und ihre Auskunfts- und Mitwirkungspflichten verletzt hat bzw. ihrer Schadensminderungspflicht nicht nachgekommen ist.

E. 4.5.2 Wie unter obiger Ziffer 3.2.4. dargelegt worden ist, führt eine

schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflicht im Kontext medizinischer

Gutachten zu einer Umkehr der Beweislast. Aufgrund des aufgezeigten unkooperativen

Verhaltens der Beschwerdeführerin konnte der Gutachter weder die Frage des

Vorliegens eines relevanten Gesundheitsschadens seit Austritt aus den C____ am

22. Juni 2021 verlässlich beurteilen noch zuverlässige eigene Aussagen zur

Arbeitsfähigkeit und deren Verlauf auf der Zeitachse machen. Die

diesbezüglichen umfangreichen Ausführungen der Beschwerdeführerin unter Hinweis

auf die Berichte des behandelnden Psychiaters schiessen ins Leere. Einerseits

ging auch B____ in seinem Bericht vom 28. Juni 2021 (IV-Akte 64, Seiten 33 bis

36, Ziffer 2.4) bereits von einer Verbesserung der gesundheitlichen Situation

der Beschwerdeführerin aus. Diese Einschätzung hat er in seinem Bericht an den

psychiatrischen Gutachter vom 14. November 2023 (IV-Akte 64, Seiten 41 bis 44,

Ziffer 2.8) nochmals bestätigt bzw. sogar noch verdeutlicht. Dies deckt sich im

Übrigen mit der medizinischen Beurteilung durch die C____ in ihrem

Austrittsbericht vom 1. Juli 2021 (IV-Akte 9, Seiten 2 bis 6), welche eine

deutliche Besserung des Zustandsbildes im Hinblick auf die affektive

Symptomatik sowie ein in den Hintergrund treten der panikartigen Zustände

konstatiert (siehe IV-Akte 9, Seite 5). Die Beschwerdeführerin selbst gab bei

ihrem Gesuch vom 25. November 2020 (IV-Akte 8, Seite 6) mit Bezug auf ihre

gesundheitliche Beeinträchtigung durch Depressionen und schwere Ängste für die

Zeit nach dem stationären Aufenthalt in den C____ schliesslich an: ‘Jetzt wird

es ganz langsam etwas besser’. Andererseits war es vorliegend gerade die

Aufgabe des psychiatrischen Gutachters, die Einschätzung des behandelnden

Psychiaters aus einer kritischen und objektiven Sicht zu überprüfen, zumal dem

ebenfalls psychiatrischen Facharzt des RAD aufgrund einer blanden

psychiatrischen Vorgeschichte und in Abwesenheiten von psychiatrischen Komorbiditäten

die vom behandelnden Psychiater in seinem Bericht vom 28. Juni 2021 (IV-Akte

64, Seiten 33 bis 36, Ziffer 2.4) weiterhin ausgewiesene aufgehobene

Arbeitsfähigkeit aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht nachvollziehbar

erschien (IV-Akte 47, Seite 2; siehe auch Auftrag GA vom 21. Dezember 2022,

IV-Akte 57). Dabei ist zudem der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass

Hausärzte und langjährige medizinische Behandler mitunter im Hinblick auf ihre

auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer

Patienten aussagen (siehe hierzu die Ausführungen unter obiger Ziffer 3.4.5.).

Würde man der Argumentation der Beschwerdeführerin folgen und einzig die

Einschätzungen des behandelnden Psychiaters zugrunde legen, hätten es die

versicherten Personen jeweils in der Hand, die Funktion eines externen

Gutachtens mit ihrem unkooperativen Verhalten auszuhebeln. Die objektive

Überprüfung von ärztlichen Berichten und Einschätzungen zur Arbeitsfähigkeit

von (letztlich aufgrund der ärztlichen Vertrauensstellung in einem gewissen

Masse befangenen) behandelnden Ärzten würde somit verunmöglicht. Bei dieser

Ausganglage erübrigt sich eine detaillierte Auseinandersetzung mit den –

gestützt auf die beiden nachträglich eingereichten ärztlichen Berichte des

behandelnden Psychiaters (BB 3 und Beilage 1 zur Replik) – ausschweifenden und

umfangreichen Ausführungen der Beschwerdeführerin. Letztlich hat die

Beschwerdeführerin durch ihr eigenes, nicht krankheitsimmanentes Verhalten die

Beschwerdegegnerin an der weiteren Sachverhaltsabklärung gehindert. Diese

konnte im Ergebnis keine vollständige Beweiswürdigung mehr vornehmen, wobei sie

sich auf das beweiswürdige Gutachten stützten durfte. Die vorgenannte Rechtsfolge

erstreckt sich auch auf die Beurteilung einer gesundheitlichen Veränderung

gegenüber einem früheren Zeitpunkt (vorliegend beginnend mit dem Austritt aus

den C____ am 22. Juni 2020), da die Verletzung der Auskunfts- und

Mitwirkungspflicht durch die Beschwerdeführerin auch eine verlässliche und vor

allem unabhängige Beurteilung blockiert hat. Gestützt auf die

bundesgerichtliche Rechtsprechung ist vielmehr festzuhalten, dass bei

unbewiesen bleibender Invalidität, wie dies vorliegend aufgrund der schuldhaften

Pflichtverletzung der Beschwerdeführerin der Fall ist, von einer

uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen ist (siehe hierzu auch die

Erwägungen unter obiger Ziffer 3.2.4.).

E. 4.5.3 Der guten Ordnung halber ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend sämtliche Medikamentenspiegel der Beschwerdeführerin unterhalb des therapeutischen Bereichs liegen (IV-Akte 64, Seite 66, Ziffer 5.5). Die Beschwerdeführerin gibt sodann an, seit Juli 2020 alle zwei bis drei Wochen ihren psychiatrischen Therapeuten aufzusuchen. Seit dem Austritt aus den C____ am

22. Juni 2020 erfolgte somit weder eine Intensivierung der psychiatrischen Behandlung noch fand eine weitere stationäre psychiatrische und/oder eine längerfristig hoch dosierte medikamentöse (antidepressive) Behandlung statt. Offenbar ist die Beschwerdeführerin somit – im Gegensatz zum Zeitpunkt bei Austritt aus den C____ – nicht mehr genügend gut medikamentös eingestellt oder nimmt die erforderlichen sowie zumutbaren Medikamente nicht regelmässig ein. Einig zu gehen ist sodann mit der Beschwerdegegnerin, dass auch der seit Juli 2020 gleichbleibende Rhythmus der psychiatrischen Behandlung (jeweils alle zwei bis drei Wochen) auf einen fehlenden Leidensdruck schliessen lässt. Der tiefe Medikamentenspiegel und die fehlende Intensivierung der psychiatrischen Behandlung (allenfalls verbunden mit einem erneuten stationären Klinikaufenthalt) sind mit den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten schwerwiegenden Einschränkungen schlicht nicht vereinbar.

E. 4.6 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass eine nach Erlass der angefochtenen Verfügung allenfalls eingetretene (vorliegend nicht geltend gemachte) Verschlechterung des Gesundheitszustands in einem Neuanmeldeverfahren vor der Beschwerdegegnerin geltend gemacht werden müsste (siehe Erwägungen unter obiger Ziffer 3.5.). Im Beschwerdeverfahren vor Sozialversicherungsgericht kann eine allfällige Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach Erlass der Verfügung nicht berücksichtigt werden.

E. 4.7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Antrag betreffend Übernahme der Kosten für die beiden nachträglich eingereichten Arztberichte des behandelnden Psychiaters in Höhe von Fr. 1'000.00 ebenfalls abzuweisen, zumal den beiden ärztlichen Berichten keine massgebende Bedeutung für den Verfahrensausgang zugekommen ist (siehe Ausführungen in obiger Ziffer 3.6.).

E. 4.8 Zusammenfassend ist vorliegend somit festzuhalten, dass der mit den notwendigen fachlichen Qualifikationen ausgestattete Gutachter und der psychiatrische Facharzt des RAD die von der Beschwerdeführerin beklagten versicherungsmedizinisch relevanten Beschwerden, soweit es ihnen aufgrund der dargelegten Umstände möglich war, umfassend berücksichtigt haben, und die begründeten sowie nachvollziehbaren Schlussfolgerungen auf Untersuchungen beruhen, insoweit es die Beschwerdeführerin zugelassen hat. Sie sind sodann in Kenntnis der medizinischen Vorakten erfolgt. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ist, soweit dies dem Gutachter gestützt auf die eingeschränkte Datenlage möglich war, schlüssig und einleuchtend. Es gibt vorliegend keine konkreten Indizien und begründete Zweifel, welche gegen den vollen Beweiswert des psychiatrischen Gutachtens (gestützt auf die in der im vorliegenden Kontext möglichen Erhebungen und auf die sehr eingeschränkte Datenlage) und die Stellungnahmen des RAD sprechen würden. Die Folgen des vorliegend unbewiesen gebliebenen Gesundheitsschadens sind aufgrund der schuldhaften Verletzung der Mitwirkungspflicht von der Beschwerdeführerin zu tragen. Aufgrund der (auch retrospektiv) unbewiesen gebliebenen Invalidität ist vorliegend von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen. Der Entscheid der Beschwerdegegnerin ist vorliegend daher nicht zu beanstanden.

E. 5.1 Es ist festzuhalten, dass gestützt auf die Aktenlage die Beschwerde (inkl. Antrag auf Übernahme der Kosten für die nachträglich eingereichten beiden Arztberichte in Höhe von Fr. 1’000.00) vollumfänglich abzuweisen ist.

E. 5.2 Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.-- (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), sind bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Diese gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.

E. 5.3 Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im Kostenerlass, Daniel Tschopp, Advokat, ist ein Anwaltshonorar von Fr. 3'000.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 8,1% (Fr. 243.00) aus der Gerichtskasse auszurichten.

Dispositiv
  1. das Sozialversicherungsgericht : ://:       Die Beschwerde wird abgewiesen. Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00, gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin. Diese gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im Kostenerlass, Daniel Tschopp, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 3'000.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer Fr. 243.00 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT Die Präsidentin                                                                   Die a.o. Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Schnyder                                                                    lic. iur. B. Pongracz Leimer Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt. Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere: a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid. Geht an: – Beschwerdeführer in – Beschwerdegegnerin –        Bundesamt für Sozialversicherungen Versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 18. Juni 2026

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), MLaw A. Zalad, Dr. med. F. W. Eymann

und a.o. Gerichtsschreiberin lic. iur. B. Pongracz Leimer

Parteien

A____

[...]vertreten durch lic. iur. Daniel Tschopp, Advokat, Greifengasse 1, Postfach 2057, 4001 Basel

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2025.127

Verfügung vom 7. Oktober 2025

Verletzung Mitwirkungspflicht bei Gutachten.

Tatsachen

I.

a)       Mit Gesuch vom 25. November 2020 (Eingang 27. November

2020) meldete sich die Beschwerdeführerin, geboren am 15. Mai 1976, aufgrund von Depressionen und schweren Ängsten zum Leistungsbezug an (IV-Akte 8). Sie war im Alter von 19 Jahren im Juli 1995 aus der Türkei in die Schweiz eingereist und war zuletzt als Unterhaltsreinigerin in einem Teilzeitpensum tätig gewesen. B____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, schrieb die Beschwerdeführerin ab dem 2. April 2020 bis auf weiteres zu 100% arbeitsunfähig (IV-Akten 8, 9 und 20). Vom 24. April 2020 bis zum 22. Juni 2020 war die Beschwerdeführerin wegen einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen (hypochondrischer Wahn; ICD-10 F32.3) in den C____ hospitalisiert (siehe Austrittsbericht der C____ vom 1. Juli 2020, IV-Akte 9, Seiten 2 bis 6).

b)       Bei der Haushaltsabklärung vom 23. August 2021 stellte der Abklärungsdienst der Beschwerdegegnerin fest, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit in einem Pensum von 58% arbeiten würde und zu 42% im Haushalt tätig wäre. Zudem hielt er fest, es bestehe keine Einschränkung bei der Haushaltsführung (IV-Akte 33).

c)       In Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) holte die Beschwerdegegnerin ein externes psychiatrisches Gutachten bei D____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, ein (Gutachten vom 18. Dezember 2023, IV-Akte 64, Seiten 26 ff.).  Der psychiatrische Gutachter kam zum Schluss, es liege eine Kombination von krankheitsbezogenen und nicht direkt krankheitsbezogenen motivationalen Faktoren vor, die zur Leistungseinschränkung und fehlenden Berufstätigkeit beitragen würden. Die eingeschränkte Informationserhebung anlässlich der Begutachtung erlaube keine verlässliche Einschätzung der funktionellen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit. Zahlreiche Faktoren sprächen eher gegen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (IV-Akte 64, Seite 82).

d)       Mit Vorbescheid vom 26. April 2024 (IV-Akte 69) teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, sie beabsichtige die Ablehnung des Rentenanspruchs.

e)       Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 8. Mai 2024 Einwand (Eingang 10. Mai 2024; IV-Akte 70).

f)        Mit Verfügung vom 7. Oktober 2025 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem ablehnenden Entscheid fest (IV-Akte 73).

II.

a)       Gegen die Verfügung vom 7. Oktober 2025 erhebt die Beschwerdeführerin am 6. November 2025 (persönliche Abgabe) Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt. Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 7. Oktober 2025 und die Zusprechung einer vollen IV-Rente, rückwirkend ab Mai 2021. Mit Eingabe vom 20. November 2025 (Postaufgabe 5. Dezember 2025, Eingang 8. Dezember 2025) reicht die Beschwerdeführerin, vertreten durch Daniel Tschopp, Advokat, eine ergänzende Beschwerdebegründung ein. Beigelegt wird eine ausführliche Stellungnahme von B____ vom 4. Dezember 2025 zum Gutachten von D____ vom 18. Dezember 2023.

b)       Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 15. Januar 2026 (Eingang 16. Januar 2026) auf Abweisung der Beschwerde.

c)       Mit Replik vom 9. März 2026 (Eingang 11. März 2026) hält die Beschwerdeführerin, vertreten durch Daniel Tschopp, Advokat, an ihren Anträgen fest. Neu beantragt sie eventualiter die Einholung eines Gerichtsgutachtens und die Übernahme der notwendigen Kosten für die Erstellung zweier Arztberichte während des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Fr. 1'000.00. Beigelegt wird eine ausführliche Stellungnahme von B____ vom 9. März 2026 zur Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 15. Januar 2026.

d)       Mit Duplik vom 24. März 2026 (Eingang 25. März 2026) hält die Beschwerdegegnerin an ihren Rechtsbegehren fest. Sie beantragt zudem die Abweisung des Antrags auf Kostenübernahme für die beiden medizinischen Stellungnahmen.

III.

a)       Mit Instruktionsverfügung vom 16. Januar 2026 wird der Beschwerdeführerin, vertreten durch Daniel Tschopp, Advokat, die unentgeltliche Prozessführung bewilligt.

b)       Am 18. Juni 2026 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde grundsätzlich einzutreten.

2.

2.1. Die Beschwerdeführerin bemängelt in ihrer Beschwerde im Wesentlichen die umgehende Leistungsverweigerung ohne Berücksichtigung der effektiven Umstände des Einzelfalles hinsichtlich ihrer (fehlenden) Mitwirkung im Rahmen der Begutachtung. Sie sei vor der Leistungsverweigerung nicht auf ihre Mitwirkungspflicht sowie auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Mitwirkungspflicht hingewiesen worden (Beschwerde, Ziffer 15). Zudem kritisiert die Beschwerdeführerin die Schlussfolgerung im psychiatrischen Gutachten vom

18. Dezember 2023 (IV-Akte 64, Seite 26 ff.), das anlässlich der Exploration an Tag gelegte Verhalten von ihr (fehlende Mitwirkung) sei krankheitsfremd (Beschwerde, Ziffer 17).  Das Gutachten sei nicht beweiswertig, da es auf einem unvollständigen Sachverhalt basiere, die medizinischen Vorakten nicht vollständig konsultiert worden seien und es nicht begründete Widersprüche enthalte (Beschwerde, Ziffern 18 ff.). Zudem sei das Gutachten betreffend Diagnostik missverständlich, widersprüchlich und unklar (Beschwerde, Ziffern 21 ff.). Die Beschwerdeführerin lässt schliesslich ausführen, das Gutachten sei rund zwei Jahre alt und widerspiegle nicht mehr ihren aktuellen Gesundheitszustand (Beschwerde, Ziffer 24). Daher sei vorliegend eine neue medizinische Abklärung im Rahmen eines Gerichtsgutachtens unabdingbar (Replik, Ziffer 3).

2.2. Die Beschwerdegegnerin wendet in ihrer Beschwerdeantwort ein, das psychiatrische Gutachten vom 18. Dezember 2023 (IV-Akte 64, Seite 26 ff.) weise vollen Beweiswert auf. Der behandelnde Psychiater, B____, sei insgesamt drei Mal mit jeweils zwei Mahnungen aufgefordert worden, einen Bericht einzureichen. Diesen Aufforderungen habe er keine Folge geleistet (Beschwerdeantwort, Ziffer 8). Der Bericht von B____ vom 14. November 2023 sei im Gutachten explizit unter den verwendeten Quellen aufgeführt und wörtlich wiedergegeben worden. Auch habe der Gutachter einlässlich begründet, weshalb er nicht auf die Beurteilung von B____ abgestellt habe (Beschwerdeantwort, Ziffern 9 und 19 ff.). Das Alter eines Gutachtens allein vermöge keinen Zweifel an dessen Beweiswert zu begründen, zumal die Beschwerdeführerin keine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend mache (Beschwerdeantwort, Ziffer 11). Des Weiteren stellt die Beschwerdegegnerin klar, die Beschwerdeführerin sei mehrfach auf ihre Mitwirkungspflicht hingewiesen worden (Beschwerdeantwort, Ziffern 13 und 14). Schliesslich weist sie darauf hin, sämtliche Medikamentenspiegel lägen unterhalb des therapeutischen Bereiches. Sodann habe seit Juli 2020 nie eine Intensivierung der Behandlung beim behandelnden Psychiater stattgefunden (Beschwerdeantwort, Ziffer 29).

2.3. Zu prüfen ist im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 7. Oktober 2025 (IV-Akte 73) das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin abgewiesen hat.

3.

3.1. Gemäss dem in Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) verankerten Untersuchungsgrundsatz ist die Verwaltungsbehörde gehalten, von sich aus und ohne Bindung an die Parteibegehren für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Urteil des Bundesgerichts 8C_439/2020 vom 20. Oktober 2020, E. 4.2., mit Hinweisen). Die Beweisführungslast obliegt somit grundsätzlich der Behörde, die den Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln hat. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit herrscht (BGE 151 V 258, E. 4.4.). Grundsätzlich liegt es jedoch im Ermessen des Versicherungsträgers, darüber zu befinden, mit welchen Mitteln die Sachverhaltsabklärung zu erfolgen hat. Im Rahmen der Verfahrensleitung kommt ihm ein grosser Ermessensspielraum bezüglich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zu. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der jeweiligen Sach- und Rechtslage. Er kann insbesondere medizinische Begutachtungen veranlassen (vgl. Art. 43 Abs. 2 ATSG). Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (Urteile des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013, E. 3.2.1.; U 571/06 vom 29. Mai 2007, E. 4.1.; 9C_1037/2010 vom 10. Oktober 2011, E. 5.1.). Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 4 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101; antizipierte oder vorweg genommene Beweiswürdigung; BGE 134 I 140, E. 5.3.). Daraus folgt, dass die versicherte Person von Bundesrechts wegen keinen formellen Anspruch auf Beizug eines versicherungsexternen Gutachtens hat, wenn Leistungsansprüche streitig sind (vgl. zum Ganzen BGE 122 V 157, mit Hinweisen). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (BGE 151 V 258, E. 4.4., mit weiteren Hinweisen).

3.2. 3.2.1. Der Untersuchungsgrundsatz wird ergänzt durch die gesetzlichen Mitwirkungspflichten der Versicherten (siehe etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-5028/2020 vom 16. September 2024, E. 10.1.; BGE 125 V 193, E. 2.), insbesondere wenn es um Tatsachen geht, die ihnen besser bekannt sind als der Behörde oder die ohne ihre Mithilfe nur mit unvernünftigem Aufwand erhoben werden könnten. Konkret verpflichtet Art. 43 Abs. 2 ATSG die versicherte Person, sich notwendigen und zumutbaren ärztlichen oder fachlichen Untersuchungen zu unterziehen. Diese Pflicht dient der Ergänzung des Untersuchungsgrundsatzes und stellt sicher, dass der Gesundheitszustand zuverlässig beurteilt werden kann.

3.2.2. Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger aufgrund der vorhandenen Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist sodann eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Mahn- und Bedenkzeitverfahren, Art. 43 Abs. 3 ATSG; siehe hierzu im Detail das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes C-5028/2020 vom 16. September 2024, E. 13.1. ff.).

3.2.3. Eine schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflicht liegt praxisgemäss insbesondere dann vor, wenn durch das Verhalten der versicherten Person – etwa durch eine nicht authentische Präsentation der Beschwerden – eine fachgerechte Beurteilung des Gesundheitszustandes durch den psychiatrischen Gutachter verunmöglicht wird (Urteil des Bundesgerichts 8C_44/2025 vom 28. August 2025, E. 5.3.). Voraussetzung für die Sanktion ist stets, dass die verlangte Mitwirkung rechtmässig war und die Verletzung nicht auf entschuldbaren Gründen wie krankheitsbedingter Unfähigkeit beruht (vgl. etwa das Urteil des Bundesgerichts 8C_994/2009 vom 22. März 2010, E. 5.2.).

3.2.4. Die prozessuale Konsequenz einer schuldhaften Verletzung der Mitwirkungspflicht im Kontext medizinischer Gutachten ist eine Umkehr der Beweislast (Urteil des Bundesgerichts 8C_526/2024 vom 24. März 2025, E. 4.2.7.). Kann aufgrund des Verhaltens der versicherten Person kein zuverlässiges Gutachten erstellt werden, geht die Beweislosigkeit bezüglich des Vorliegens eines relevanten Gesundheitsschadens zu Lasten der versicherten Person. Dies bedeutet, dass die Folgen des unbewiesen gebliebenen Gesundheitsschadens von der versicherten Person getragen werden müssen, da sie den Beweis durch ihr eigenes Verhalten vereitelt hat (Urteil des Bundesgerichtes 8C_44/2025 vom 28. August 2025, E. 5.3., mit weiterem Hinweis). Die Behörde wird durch das Verhalten der versicherten Person an der weiteren Sachverhaltsabklärung gehindert und kann somit keine vollständige Beweiswürdigung mehr vornehmen. Diese Rechtsfolge erstreckt sich auch auf die Beurteilung einer gesundheitlichen Veränderung gegenüber einem früheren Zeitpunkt, sofern die Mitwirkungspflichtverletzung eine solche Beurteilung blockiert hat. Die Rechtsprechung stellt klar, dass bei unbewiesen bleibender Invalidität aufgrund dieser Pflichtverletzung von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen ist, sofern keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit der vorhandenen Gutachten sprechen (siehe Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-227/2022 vom 3. Oktober 2025).

3.3. 3.3.1. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Bereich der Invalidenversicherung ganz allgemein der Grundsatz gilt, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern. Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der gesamten Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht, wobei jedoch von der versicherten Person nur Vorkehrungen verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 22, E. 4.a, mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_356/2014 vom 14. November 2014, E. 3.1., mit Hinweisen).

3.3.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die fortgesetzte Krankheitsbehandlung, die auch die dauernde Einnahme ärztlich verschriebener Medikamente umfasst, in aller Regel eine jederzeit zumutbare Form allgemeiner Schadenminderung. Dazu zählt auch die dauernde Einnahme von ärztlich verschriebenen Medikamenten, selbst wenn diese mit Nebenwirkungen verbunden ist (siehe hierzu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes C-227/2022 vom 3. Oktober 2025, E. 14.2. mit weiteren Hinweisen). Daraus folgt, dass die versicherten Personen die aus fachärztlicher Sicht indizierten und zumutbaren Behandlungsmöglichkeiten in kooperativer Weise optimal und nachhaltig auszuschöpfen haben.

3.4. 3.4.1. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe der Ärztin oder des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (vgl. BGE 140 V 193, E. 3.2. und BGE 132 V 93, E. 4.). Was den für die Invaliditätsbemessung erforderlichen medizinischen Sachverstand angeht, kann die IV-Stelle sich hierfür auf den RAD, die Berichte der behandelnden Ärzte und Ärztinnen oder auf externe medizinische Sachverständige stützen (BGE 137 V 210, E. 1.2.1).

3.4.2. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, E. 5.1. und 125 V 351, E. 3.a) und ob der Arzt oder die Ärztin über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010, E. 2.1.). Die Rechtsprechung erachtet es als mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten aufzustellen (vgl. BGE 125 V 351, E. 3.b). Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210, E. 2.2.2. und BGE 135 V 465, E. 4.4.). Solche Indizien können sich aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeiten mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014, E. 4.1.).

3.4.3. Ständiger und damit wichtigster medizinischer Ansprechpartner in der täglichen Arbeit sind für die IV-Stellen die RAD, welche ihnen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung stehen. Die RAD setzen die für die Invalidenversicherung massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (siehe Art. 54a IVG). Der Beweiswert von RAD-Berichten ist mit jenem von externen medizinischen Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den von der Rechtsprechung umschriebenen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten genügen. Die IV-Stellen werden aber stets externe (polydisziplinäre) Gutachten einholen, wenn der ausgeprägt interdisziplinäre Charakter einer medizinischen Problemlage dies gebietet, wenn der RAD nicht über die fachlichen Ressourcen verfügt, um eine sich stellende Frage beantworten zu können, sowie wenn zwischen dem RAD-Bericht und dem allgemeinem Tenor im medizinischen Dossier eine Differenz besteht, welche nicht offensichtlich auf unterschiedlichen versicherungsmedizinischen Prämissen beruht (vgl. zum ganzen BGE 137 V 210, E. 1.2.1., mit weiteren Hinweisen).

3.4.4. Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte und Ärztinnen (zu denen auch die Stellungnahmen des RAD gehören; siehe BGE 151 V 258, E. 2.3., mit weiteren Hinweisen) kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 122 V 157, E. 1.c).

3.4.5. In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (Urteil des Bundesgerichts 4A_42/2026 vom

22. April 2026, E. 4.2.6.; BGE 135 V 465, E. 4.5.; BGE 125 V 351, E. 3b/bb; unveröffentlichte Urteile B. vom 11. Juni 1997, B. vom 22. Februar 1994 und P. vom 22. Oktober 1984, U 10/84, E. 2b; Plädoyer 6/94, Seite 67). Dieser Grundsatz hat auch für andere behandelnde Ärzte der versicherten Personen Geltung.

3.4.6. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vermag das Alter eines Gutachtens allein keinen Zweifel an dessen Beweiswert zu begründen. Massgebend ist vielmehr, ob sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens verändert hat (Urteil des Bundesgerichtes 8C_295/2021 vom 9. August 2021, E. 6.3.1.). Die Rechtsprechung hat es auch abgelehnt, eine Art "Verfallsdatum" für ein Gutachten zu definieren (Urteil des Bundesgerichtes 8C_143/2019 vom 21. August 2019, E. 4.1.).

3.5. Zeitliche Bezugsgrösse der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet das Erlassdatum der Verfügung der jeweiligen IV-Stelle (BGE 143 V 409, E. 2.1.). Spätere Arztberichte sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aber in die Beurteilung miteinzubeziehen, soweit sie Rückschlüsse auf die in diesem Zeitpunkt gegebene Situation erlauben (BGE 121 V 362, E. 1.b; Urteile des Bundesgerichtes 8C_370/2020 vom 15. Oktober 2020, E. 4.2. und 8C_414/2019 vom

25. September 2019, E. 2.2.2.). Eine nach Erlass der angefochtenen Verfügung eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes kann nicht im Beschwerdeverfahren vor Sozialversicherungsgericht, sondern muss in einem Neuanmeldeverfahren vor der Beschwerdegegnerin geltend gemacht werden (Urteil des Bundesgerichtes 8C_488/2024 vom 5. September 2025).

3.6. Nach Art. 45 Abs. 1 Satz 2 ATSG übernimmt der Versicherungsträger die Kosten für Massnahmen, auch wenn er sie nicht angeordnet hat, sofern die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen bilden. Gemäss Bundesgericht wird der Sozialversicherungsträger dann kostenpflichtig, wenn dieser es im Verwaltungsverfahren unterlassen hat, die für die Rechtsfindung notwendigen Elemente abzuklären (Urteile des Bundesgerichtes 9C_567/2015 vom 13. April 2016, E. 7.; 9C_714/2015 vom 29. April 2016, E. 4.3. ff.; 9C_389/216 vom 8. November 2016, E. 7.2. und E. 9.2.; 8C_636/2016 vom 16. November, E. 7.). Sofern im gerichtlichen Verfahren ein Parteigutachten zu den Akten gereicht wird, so kann das Gericht unter dem Titel der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG) die Kosten für das Parteigutachten der Beschwerdegegnerin auferlegen. Das Gutachten muss jedoch unerlässlich gewesen sein, um die unzutreffende Auffassung des Versicherungsträgers zu widerlegen (Urteil des Bundesgerichtes 8C_838/2017 vom 24. Oktober 2017, E. 4., mit weiteren Hinweisen). Der Expertise muss somit massgebende Bedeutung für den Verfahrensausgang zukommen (Urteil des Bundesgerichtes I 1008/06 vom 24. April 2007, E. 3.3.).

4.

4.1. Im Lichte der aufgeführten rechtlichen Grundlagen sind die bei den Akten liegenden zentralen Unterlagen zu beleuchten und zu würdigen. Streitig ist vorliegend unter anderem der Beweiswert des Gutachtens vom 18. Dezember 2023 sowie die Frage, ob die Beschwerdeführerin auf ihre Mitwirkungspflichten und die Rechtsfolgen bei einer Verletzung derselben hingewiesen worden ist. Des Weiteren ist strittig, ob, seit wann und wie lange eine 100%ige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin besteht bzw. bestanden hat. Schliesslich ist zu prüfen, ob die von ihr behauptete Verschlechterung des Gesundheitszustandes belegt und die nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom

7. Oktober 2025 (IV-Akte 73) erstellten Arztberichte des behandelnden Psychiaters B____, (Arztberichte vom 4. Dezember 2025, Beschwerdebeilage = BB 3, und vom 9. März 2026, Beilage 1 zur Replik) für das vorliegende Beschwerdeverfahren von Relevanz sind.

4.2. 4.2.1.  Die Beschwerdeführerin wurde jeweils mit Schreiben vom 5. Januar 2023 (IV-Akte 58) sowie mit Schreiben vom 5. September 2023 (IV-Akte 61) über die Notwendigkeit einer medizinischen Untersuchung bei einem Psychiater informiert. Die Beschwerdegegnerin stellte ihr mit den Schreiben gleichzeitig die Fragen zu und wies sie explizit auf ihre Auskunfts- und Mitwirkungspflichten hin. Zudem legte sie unmissverständlich dar, welche Rechtsfolgen eine Verletzung dieser Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nach sich ziehen würde (Entscheid aufgrund Akten; Einstellung der Erhebungen; Beschluss eines Nichteintretens; Leistungskürzung oder Leistungsverweigerung). Schliesslich gab sie der Beschwerdeführerin jeweils ausreichend (Bedenk-)Zeit, Zusatzfragen einzureichen, die Notwendigkeit eines Dolmetschers bekannt zu geben oder den Sachverständigen abzulehnen und Gegenvorschläge zu machen.

4.2.2. Anlässlich der Begutachtung durch den psychiatrischen Facharzt am 31. Oktober 2023 von 14:00 Uhr bis 17:45 Uhr (IV-Akte 64, Seite 29) wurde die Beschwerdeführerin in Beisein eines Dolmetschers unter anderem darauf hingewiesen, dass alle gemachten Angaben in das Gutachten einfliessen und für oder gegen sie verwendet werden können. Zudem wurde sie explizit auf ihre Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht (IV-Akte 64, Seite 44, Ziffer 3.1, Absatz 2). Im Rahmen der laufenden Befragung meldete der Gutachter der Beschwerdeführerin aufgrund eines auffälligen Antwortverhaltens nach rund 75 Minuten zurück, er habe den Eindruck, sie sei offensichtlich wenig um eine Beantwortung der Fragen bemüht, worauf sie ihm dies bestätigte und meinte, dies seien persönliche Themen, welche sie nicht offenlegen wolle. Der Gutachter erläuterte ihr in der Folge ausführlich, wieso er für eine Beurteilung auf ihre Angaben angewiesen sei und welche potenziellen Nachteile eine ungenügende Beantwortung der Fragen bezüglich des IV-Leistungsentscheids haben könne. Die Beschwerdeführerin schien dies zu verstehen und begann in der Folge (nach der Pause), tendenziell ausführlicher auf die Fragen zu antworten und machte teilweise spontane Ergänzungen. Bei gewissen Fragen lehnte sie eine Beantwortung ab, ohne dies näher zu begründen. Nach rund einer weiteren Stunde wurden die Antworten erneut karger. Als sie zögerte, ihr Einverständnis für eine Erhebung bei ihrem Therapeuten zu geben, da dieser unter Schweigepflicht stehe, erläuterte der Gutachter nochmals ausführlich die rechtlichen Rahmenbedingungen einer Leistungsabklärung durch die Invalidenversicherung. Da die Antworten der Beschwerdeführerin nach rund der Hälfte der Fragen des LIFE-H-Interviews zunehmend karger ausfielen und sie offensichtlich keine Geduld mehr hatte, beendete der Gutachter die Untersuchung schliesslich vorzeitig (siehe zum Ganzen IV-Akte 64, Seiten 57 f., Ziffer 5.4.4).

4.2.3. Der Gutachter führte dazu unter dem Titel ‘Befund’ überzeugend aus, die Auffälligkeiten im Antwortverhalten der Beschwerdeführerin hätten seines Erachtens keine kognitiven oder psychopathologischen Ursachen, sondern anderweitige Gründe (IV-Akte 64, Seite 58, Ziffer 5.4.4). Vielmehr habe sie insbesondere in der ersten Phase der Untersuchung auf ihn in ihrem Verhalten demonstrativ gewirkt. So sei beispielsweise das Verhalten beim Ablesen der Uhrzeit und das Antwortverhalten schwer zu vereinen mit einer psychiatrischen Störung; dies vor allem angesichts dessen, dass sich dieses Verhalten im Laufe der weiteren Untersuchung, zumindest phasenweise, änderte (IV-Akte 64, Seite 68, Ziffer 6.2.1). Der psychiatrische Gutachter führte zusammenfassend zur Mitwirkung bei der Begutachtung aus (siehe IV-Akte 64, Seiten 69 f., Ziffer 6.2.7), er habe die Beschwerdeführerin als wenig bemüht erlebt, an der Begutachtung aktiv mitzuwirken. So sei sie häufig nicht bereit gewesen, ihre Beschwerden näher zu erläutern. Das Verhalten habe sich vorübergehend gebessert, nachdem er die rechtlichen Rahmenbedingungen, die bei einer IV-Anmeldung automatisch zum Zuge kommen, und die möglichen negativen Konsequenzen bezüglich Leistungsentscheid bei ungenügender Mitwirkung an einer Begutachtung erläutert habe. In der letzten Phase der Untersuchung sei die Beschwerdeführerin wieder in ihr ursprüngliches Antwortverhalten zurückgefallen, sodass die Untersuchung schliesslich vorzeitig beendet worden sei. Gemäss psychiatrischem Gutachter schien die Beschwerdeführerin weder Interesse an IV-Leistungen noch an einer beruflichen Rückkehr zu haben. Vielmehr schien die Anmeldung bei der IV durch ihren behandelnden Psychiater angestossen worden zu sein (IV-Akte 64, Seite 50, Ziffer 3.7.6). Er hielt zudem explizit fest, es scheine die klar geäusserte (siehe hierzu IV-Akte 64, Seiten 49 f., Ziffer 3.7.6) und willentliche Entscheidung der Beschwerdeführerin zu sein, sich den an sie gestellten Anforderungen im Alltag und Beruf weitestgehend zu entziehen und sich diesen fortan nicht mehr fügen zu wollen (IV-Akte 64, Seite 70, Ziffer 6.2.7). Er setzte sich in der Folge erneut mit der Frage auseinander, ob dieses Verhalten ausschliesslich Ausdruck einer pathologischen Antriebsstörung sei, was er in der Folge klar verneinte. Eine solche Antriebsstörung, wie sie häufig bei schweren depressiven Zustandsbildern auftrete, äussere sich seiner Erfahrung nach anders. So bemühten sich Betroffene typischerweise sehr, die an sie gestellten Anforderungen zu erfüllen. Gelinge ihnen dies nicht, fühlten sie sich schuldig. Bei der Beschwerdeführerin habe sich indessen klar eine andere Dynamik gezeigt (IV-Akte 64, Seite 70, Ziffer 6.2.7). Auch eine Erschöpfungssituation anlässlich der Begutachtung – wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht – war nicht ursächlich für das unkooperative Verhalten, zumal die Beschwerdeführerin dieses von Beginn weg zeigte. Zudem hielt der Gutachter fest, dass sie die Aufmerksamkeit mehrheitlich auf das Gespräch aufrechterhalten konnte (IV-Akte 64, Seite 58, Ziffer 5.4.4). Erst in der letzten Phase der Untersuchung wirkte sie weniger aufmerksam. Auch eine psychomotorische Verlangsamung konnte der Gutachter nachvollziehbar ausschliessen (IV-Akte 64, Seite 64, Ziffer 5.4.12, mit illustrativen Beispielen).

4.2.4. Bei dieser klaren Ausgangslage ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die Beschwerdeführerin nicht genügend über ihre Auskunfts- und Mitwirkungsrechte sowie die Rechtsfolgen bei einer Verletzung dieser Pflichten aufgeklärt gewesen sein sollte. Auch aus der ärztlichen Stellungnahme des behandelnden Psychiaters vom 4. Dezember 2025 (BB 3) ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin im Vorfeld sehr wohl im Klaren darüber war, warum sie zur Begutachtung gehen musste (siehe BB 3, Seite 18). Vielmehr ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdegegnerin sowie der von ihr beauftragte – der Beschwerdeführerin gegenüber offensichtlich sehr wohlwollende und korrekt handelnde – Gutachter diesbezüglich vorbildlich verhalten haben. Die Beschwerdeführerin wurde mehrfach auf ihre Auskunfts- und Mitwirkungspflichten hingewiesen und auch noch während der Untersuchung mindestens zwei Mal ausführlich auf die möglichen Rechtsfolgen der Verletzung dieser Pflichten aufmerksam gemacht. Sie hatte bereits im Vorfeld zur Begutachtung in Kenntnis ihrer Pflichten genügend Zeit, um sich auf die relevante psychiatrische Begutachtung und die Fragen vorzubereiten. Zudem wurde sie zusätzlich während der Untersuchung vom Gutachter gemahnt sowie ausführlich aufgeklärt und hatte insgesamt somit mehr als genügend Bedenkzeit, sich den möglichen Folgen ihres Verhaltens bewusst zu werden.

4.2.5. Wie die Beschwerdegegnerin schliesslich gestützt auf die schlüssigen, differenzierten und nachvollziehbaren Feststellungen des psychiatrischen Gutachters festhält, ist entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das Antwortverhalten der Beschwerdeführerin nicht auf eine mehrheitlich krankheitsbedingte Ursache zurückzuführen ist. Daran vermag der von der Beschwerdeführerin zitierte Passus im Gutachten (‘Ich gehe davon aus, dass diese Einstellung bzw. das gezeigte Verhalten eine Kombination von krankheits- und nicht direkt krankheitsbezogenen Faktoren ist.’; IV-Akte 64, Seite 70, Ziffer 6.2.7) nichts zu ändern, zumal der psychiatrische Gutachter sich sehr differenziert mit dem Antwortverhalten sowie deren Ursachen auseinandergesetzt hat (siehe obige Ziffer 4.2.3) und der zitierte Passus in einem anderen, generellen Kontext gefallen ist. Vorliegend ist daher von einer schuldhaften Verletzung der Mitwirkungspflicht durch die Beschwerdeführerin auszugehen. Entschuldbare Gründe wie eine mehrheitlich krankheitsbedingte Unfähigkeit zur korrekten Mitwirkung liegen nicht vor.

4.3. 4.3.1. Zeitliche Bezugsgrösse der vorliegenden Überprüfung bildet die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. Oktober 2025 (IV-Akte 73). Die beiden späteren Arztberichte von B____ vom 4. Dezember 2025 (BB 3) sowie vom 9. März 2026 (Beilage 1 zur Replik) sind insofern in die Beurteilung miteinzubeziehen, soweit sie Rückschlüsse auf die zum Verfügungszeitpunkt gegebene Situation erlauben (siehe obige Ziffer 3.5.). Die Beschwerdegegnerin hat die beiden Berichte in ihrer Beschwerdeantwort vom 15. Januar 2026 und in ihrer Duplik vom

24. März 2026 korrekterweise ebenfalls gewürdigt.

4.3.2. Vorliegend macht die Beschwerdeführerin keine glaubhafte Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes seit der Begutachtung am 31. Oktober 2023 geltend (siehe obige Ziffer 3.4.6.). Ein Vergleich des Berichtes ihres behandelnden Psychiaters vom 14. November 2023 (Diagnose: im Zeitverlauf schwankend mittelgradige bis schwere depressive Episode; ICD-10 F32.2; Agoraphobie mit Panikstörung, ICD-10 F40.01; Nikotinabhängigkeit; Prognose: ‘Jedoch ist bei schon eingetretener Chronizität keine Tendenz zu einer weiteren massgeblichen Verbesserung von z.B. Antrieb, Energie, Depressivität oder agoraphoben Ängsten zu verzeichnen. […] Allein durch die gesundheitlichen Einschränkungen, zusätzlich aber auch durch sprach- und bildungsbedingte Einschränkungen, sind berufsintegrierende Massnahmen aus meiner Sicht bis auf Weiteres nicht möglich.’; IV-Akte 64, Seiten 41 bis 44) mit denjenigen vom 4. Dezember 2025 (Einschätzung: schwere chronifizierte psychische Erkrankung mit den Komponenten Angsterkrankungen im Sinne einer Agoraphobie sowie Depression. Es besteht langfristig 100% Arbeitsunfähigkeit; BB 3) und 9. März 2026 (Beilage 1 zur Replik) zeigt vielmehr, dass der behandelnde Psychiater ebenfalls davon ausgeht, dass sich keine massgebliche Veränderung eingestellt hat (siehe hierzu seine explizite Stellungnahme vom 9. März 2026, Beilage 1 zur Replik, Seite 4, Ziffer 11). Der behandelnde Psychiater äussert vielmehr in seinen beiden Stellungnahmen vom 4. Dezember 2025 (BB 3) und 9. März 2026 (Beilage 1 zur Replik) lediglich äusserst detailliert, weshalb er mit der Einschätzung des Gutachters nicht einverstanden ist. Da sich die Ausgangslage somit seit der Erstellung des Gutachtens nicht wesentlich verändert hat, kann auf das psychiatrische Gutachten vom 18. Dezember 2023 (IV-Akte 64, Seiten 26 ff.) somit abgestellt werden. Die Beweiswürdigkeit des psychiatrischen Gutachtens wird im Übrigen auch durch die nachfolgenden Erwägungen bekräftigt.

4.4. 4.4.1. Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin betreffend Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin teilte der RAD mit Schreiben vom 27. April 2022 (IV-Akte 47) mit, im letzten Bericht des behandelnden Psychiaters vom 28. Juni 2021 (IV-Akte 64, Seiten 33 bis 36) sei zwar eine Besserung der Ängste und Depression mit Wahngedanken festgestellt worden, jedoch werde weiterhin eine Arbeitsfähigkeit und auch eine Eingliederungsfähigkeit verneint. Bei einer blanden psychiatrischen Vorgeschichte und in Abwesenheiten von psychiatrischen Komorbiditäten sei die vom behandelnden Psychiater weiterhin ausgewiesene aufgehobene Arbeitsfähigkeit aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht nachvollziehbar (IV-Akte 47, Seite 2; siehe auch Auftrag GA vom 21. Dezember 2022, IV-Akte 57). Die therapeutisch angeführten Erschwernisse für eine mögliche Reintegration (mangelnde Sprachkenntnisse) seien zudem IV-fremd. Vor möglichen weiteren Abklärungen sei daher das Einholen eines aktuellen Berichtes vom behandelnden Psychiater zu empfehlen (IV-Akte 47, Seite 2). In der Folge wurde der behandelnde Psychiater, B____, mit Schreiben vom 28. April 2022 zum dritten Mal (IV-Akte 48; siehe auch die Schreiben vom 3. Dezember 2020, IV-Akte 14, und vom 25. August 2021, IV-Akte 35, sowie jeweils zwei Mahnungen, IV-Akten 22, 23, 39, 40, 49, 50 und

51) aufgefordert, Bericht zu erstatten. Da der behandelnde Psychiater trotz insgesamt neun Aufforderungen keinen Bericht einreichte und auch nicht auf die Schreiben reagierte, empfahl der RAD mit Schreiben vom 16. Dezember 2022 (IV-Akte 56) eine psychiatrische Begutachtung. Diese hatte das Ziel, die aus versicherungsmedizinischer Sicht (blande psychiatrische Vorgeschichte, Abwesenheit von psychiatrischen Komorbiditäten) nicht nachvollziehbare vollständige Arbeitsunfähigkeit nach Standardindikatoren zu klären (Auftrag GA vom 21. Dezember 2022, IV-Akte 57, Seite 1). Zusätzlich sollte der Gutachter fallspezifische Fragen zur Teilerwerbstätigkeit/Haushalt beantworten (IV-Akte 57, Seite 2)

4.4.2.   4.4.2.1. Dem Gutachten vom 18. Dezember 2023 (Begutachtung vom 31. Oktober 2023 von 14:00 Uhr bis 17:45 Uhr) mit einer Dauer von 3 ¾ Stunden ist zu entnehmen, dass aufgrund des auffälligen Antwortverhaltens der Beschwerdeführerin (siehe obiger Ziffer 4.2.2.) und der nur sehr reduzierten Informationen bezüglich der Alltagsfunktionalität in der Vergangenheit eine versicherungsmedizinische Beurteilung sowohl des bisherigen Verlaufs der gesundheitlichen Einschränkungen als auch der aktuellen gesundheitlichen Situation und somit der Arbeitsunfähigkeit über die ganze Zeitdauer bis zum Zeitpunkt der Begutachtung am 31. Oktober 2023 nur sehr eingeschränkt möglich war (IV-Akte 64, Seite 83, Ziffer 8.1.3). Die Beschwerdeführerin blieb in ihren Äusserungen vage und gab teilweise vor, Aufforderungen nicht durchführen zu können und Fragen nicht zu verstehen (IV-Akte 64, Seite 57, Ziffer 5.4.4). Sie lehnte eine uneingeschränkte Kooperationsbereitschaft bei der Begutachtung ab; die Exploration musste mangels Kooperation schliesslich abgebrochen werden (IV-Akte 64, Seite 58, Ziffer 5.4.4). Sowohl die Diagnose als auch die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit fussten daher auf einer durch die Beschwerdeführerin verursachten eingeschränkten Datenlage; der psychiatrische Gutachter musste sich mit teilweise nicht verifizierbaren Annahmen behelfen bzw. betreffend mutmasslichen Verlauf der Symptome auf die Feststellungen und die testierten Arbeitsunfähigkeiten des behandelnden Psychiaters abstellen (IV-Akte 64, Seite 83, Ziffer 8.1.3). Mit Blick auf eine mögliche Diagnose führte er aus, mit 4 der insgesamt 5 geforderten Kriterien sei die Diagnose eine Major Depression gemäss DSM-5, welche eine depressive Episode gemäss ICD-10 entspreche, formal nicht gerechtfertigt. Da jedoch eine relevante Anzahl Symptomkriterien infolge der ungenügenden Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren Beschwerden nicht verlässlich beurteilt werden konnten, sei eine Major Depression nicht definitiv auszuschliessen (IV-Akte 64, Seite 71, Ziffer 6.3.2.2). Auch den Schweregrad einer Major Depression konnte der psychiatrische Gutachter auf der Basis der Angaben der Beschwerdeführerin nicht beurteilen. Er hielt aber fest, der behandelnde Psychiater dokumentiere in seinem jüngsten Verlaufsbericht vom 14. November 2023 (IV-Akte 64, Seiten 41 bis 44, Ziffer 2.8) nur noch wenige Symptome einer Major Depression, was im Kontrast zu seiner Beurteilung eines weiterhin mittelgradig bis schweren depressiven Zustandsbildes stehe (IV-Akte 64, Seite 71, Ziffer 6.3.2.2). Ebenso wenig konnte der psychiatrische Gutachter aufgrund der mangelnden Angaben der Beschwerdeführerin zu noch vorhandenen Ängsten verlässlich beurteilen, ob derzeit noch eine komorbide Angststörung vorliegt, wie in der Vergangenheit postuliert worden sei. Zwar gehe der behandelnde Psychiater weiterhin von agoraphobischen Ängsten aus, doch könne diese diagnostische Einschätzung ohne genügende Angaben zur Art und Weise, wie diese Ängste auftreten, nicht überprüft werden. Die wenigen Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren Ängsten wiesen zudem eher gegen eine weiterhin bestehende pathologische Ausprägung hin. Vor allem aber könne ohne ausführliche Angaben nicht beurteilt werden, welchen Anteil nicht direkt krankheitsbezogene Faktoren, wie beispielsweise ein passives Schonverhalten, an der eingeschränkten Mobilität ausser Haus hätten (IV-Akte 64, Seite 75, Ziffer 6.3.2.3). Die unangekündigte Laboruntersuchung anlässlich der Begutachtung am 31. Oktober 2023 ergab, dass sämtliche Medikamentenspiegel unterhalb des therapeutischen Bereiches lagen (IV-Akte 64, Seite 66, Ziffer 5.5).

4.4.2.2. Der Aktenauszug und die Befragung im Gutachten vom 18. Dezember 2023 (IV-Akte 64, Seiten 29 ff., Ziffern 2 und 3) zeigen auf, dass sämtliche medizinisch relevanten Unterlagen sowie der vollständige relevante Sachverhalt (inkl. die schwierigen Lebensumstände der Beschwerdeführerin) Eingang in das Gutachten gefunden haben. Zudem setzte sich der psychiatrische Gutachter – entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin – vertieft mit den relevanten ärztlichen Berichten und den schwierigen Lebensumständen der Beschwerdeführerin auseinander (auch mit dem Verlaufsbericht des behandelnden Psychiaters vom 14. November 2023, welchen der psychiatrische Gutachter explizit noch eingeholt hat; IV-Akte 64, Seiten 41 bis 44, Ziffer 2.8, sowie Seite 24, Ziffer 4.2). So referenzierte er auf den Austrittsbericht der C____ vom 1. Juli 2020 (IV-Akte 9, Seiten 2 bis

6) zuhanden des behandelnden Psychiaters B____ und hielt fest, angesichts der im Rahmen der stationären Behandlung vom 24. April 2020 bis zum 22. Juni 2020 dokumentierten Symptome erachte er die gestellte Diagnose einer schweren Major Depression mit psychotischen Symptomen (Diagnose C____: ICD-10 F32.3, schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen) als plausibel (IV-Akte 64, Seite 76, Ziffer 7.1.2). Aus dem Austrittsbericht der C____ vom 1. Juli 2020 geht hervor, dass im Vorfeld bei der Beschwerdeführerin bisher keine psychischen Erkrankungen bekannt waren und kein stationärer psychiatrischer Aufenthalt erfolgt war (IV-Akte 9, Seite 3). Insgesamt konnte unter Pharmakotherapie und den psycho-/cotherapeutischen Massnahmen, insbesondere dem Aktivitätsaufbau, gemäss C____ bei Austritt eine deutliche Besserung des Zustandsbildes im Hinblick auf die affektive Symptomatik erzielt werden. Auch die panikartigen Zustände traten deutlich in den Hintergrund (siehe IV-Akte 9, Seite 5).

4.4.2.3. Die Einschätzung des behandelnden Psychiaters vom 28. Juni 2021 zuhanden des ärztlichen Dienstes der Zürich Suisse (IV-Akte 64, Seiten 33 bis

36) erachtete der psychiatrische Gutachter immerhin als ‘weitgehend nachvollziehbar’ (IV-Akte 64, Seite 76, Ziffer 7.1.2). Darin hielt der behandelnde Psychiater als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine anhaltend mittelgradige bis schwere depressive Episode (ICD-10 F 32.2) sowie eine Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F 40.01) fest. Er beurteilte die Beschwerdeführerin weiterhin zu 100% arbeitsunfähig, ‘aus jetziger Sicht sicher noch weitere acht Wochen’ (siehe IV-Akte 64, Seite 36). Dem ärztlichen Bericht vom 28. Juni 2021 (IV-Akte 64, Seiten 33 bis 36) ist insgesamt zu entnehmen, dass auch der behandelnde Psychiater bereits im Juni 2021 von einer Verbesserung der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin ausging (IV-Akte 64, Seiten 34 bis 36). Der psychiatrische Gutachter führte dazu – in den vorgenannten Limiten der durch das unkooperative Verhalten der Beschwerdeführerin sehr eingeschränkten Datenlage – aus, er erachte es als weitgehend nachvollziehbar, dass weiterhin eine relevante depressive Symptomatik mit Panikstörung und Agoraphobie vorlag, zumal der behandelnde Psychiater die Symptomatik sehr ausführlich und differenziert ausführte (IV-Akte 64, Seite 76, Ziffer 7.1.2). Mangels Alternativen ging er basierend auf dieser Datenlage (konkret einzig aufgrund der Einschätzung des behandelnden Psychiaters) zwischen 2020 und 2021 von einer initial schweren depressiven Symptomatik mit Panikattacken und agoraphobischen Symptomen aus, welche sich bis 2021 nur wenig gebessert hatte. Seither scheine es sowohl bezüglich der depressiven Symptomatik als auch den Ängsten, zumindest den Panikattacken, zu einer weiteren Verbesserung gekommen zu sein. In welchem Ausmass diese Symptome heute effektiv noch vorliegen, könne er nicht verlässlich beurteilen (IV-Akte 64, Seite 76).

4.4.2.4. Betreffend Verlauf der Arbeitsfähigkeit konstatierte der psychiatrische Gutachter zusammenfassend, aufgrund der nur sehr eingeschränkten Informationen bezüglich der Alltagsfunktionalität in der Vergangenheit könne er keine eigene Beurteilung vornehmen, sondern müsse er bezüglich Einschätzung des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit seit 2020 auf den mutmasslichen Verlauf der Symptome sowie auf in der Vergangenheit testierte Arbeitsfähigkeiten abstellen. Rein basierend auf dieser Datenlage (und nicht aufgrund eigener Erkenntnisse durch eine Begutachtung der Beschwerdeführerin) ging er davon aus, dass zwischen April 2020, dem Zeitpunkt des Klinikeintritts, und Juni 2021, dem Zeitpunkt des ersten Verlaufsberichts des nachbehandelnden Psychiaters, keine Arbeitsfähigkeit vorgelegen habe. Was die weitere Entwicklung der Arbeitsfähigkeit seither anbelangt, könne er diese angesichts der Schwierigkeiten in der Befunderhebung und dem relevanten Einfluss nicht direkt krankheitsbezogener Faktoren auf die Alltagsgestaltung und auf die fehlende Berufstätigkeit nicht verlässlich beurteilen (siehe zum Ganzen IV-Akte 64, Seite 85, Ziffer 8.1.3).

4.5. 4.5.1. Der vorliegende Bericht des psychiatrischen Gutachters vom

18. Dezember 2023 (IV-Akte 64, Seiten 26 ff.) berücksichtigt sämtliche streitigen Belange umfassend und ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden. Zusätzlich wurde beim behandelnden Psychiater eine Fremdanamnese eingeholt. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge sowie die Beurteilung der medizinischen Situation, soweit aufgrund der Umstände möglich, sind schlüssig, präzise formuliert und leuchten durchwegs ein, auch wenn sie von der Beurteilung des behandelnden Psychiaters abweichen. Die Schlussfolgerungen des Gutachters sind sodann nachvollziehbar begründet und der Gutachter verfügt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen. Der Umstand, dass das Gutachten nicht auf allseitigen Untersuchungen beruht und nicht sämtliche geklagten Beschwerden berücksichtigt werden konnten, schmälert die hohe Qualität des Gutachtens keineswegs. Dieser Umstand ist vielmehr allein der Tatsache geschuldet, dass sich die Beschwerdeführerin in nicht entschuldbarer Weise unkooperativ verhalten und ihre Auskunfts- und Mitwirkungspflichten verletzt hat bzw. ihrer Schadensminderungspflicht nicht nachgekommen ist.

4.5.2. Wie unter obiger Ziffer 3.2.4. dargelegt worden ist, führt eine schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflicht im Kontext medizinischer Gutachten zu einer Umkehr der Beweislast. Aufgrund des aufgezeigten unkooperativen Verhaltens der Beschwerdeführerin konnte der Gutachter weder die Frage des Vorliegens eines relevanten Gesundheitsschadens seit Austritt aus den C____ am

22. Juni 2021 verlässlich beurteilen noch zuverlässige eigene Aussagen zur Arbeitsfähigkeit und deren Verlauf auf der Zeitachse machen. Die diesbezüglichen umfangreichen Ausführungen der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Berichte des behandelnden Psychiaters schiessen ins Leere. Einerseits ging auch B____ in seinem Bericht vom 28. Juni 2021 (IV-Akte 64, Seiten 33 bis 36, Ziffer 2.4) bereits von einer Verbesserung der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin aus. Diese Einschätzung hat er in seinem Bericht an den psychiatrischen Gutachter vom 14. November 2023 (IV-Akte 64, Seiten 41 bis 44, Ziffer 2.8) nochmals bestätigt bzw. sogar noch verdeutlicht. Dies deckt sich im Übrigen mit der medizinischen Beurteilung durch die C____ in ihrem Austrittsbericht vom 1. Juli 2021 (IV-Akte 9, Seiten 2 bis 6), welche eine deutliche Besserung des Zustandsbildes im Hinblick auf die affektive Symptomatik sowie ein in den Hintergrund treten der panikartigen Zustände konstatiert (siehe IV-Akte 9, Seite 5). Die Beschwerdeführerin selbst gab bei ihrem Gesuch vom 25. November 2020 (IV-Akte 8, Seite 6) mit Bezug auf ihre gesundheitliche Beeinträchtigung durch Depressionen und schwere Ängste für die Zeit nach dem stationären Aufenthalt in den C____ schliesslich an: ‘Jetzt wird es ganz langsam etwas besser’. Andererseits war es vorliegend gerade die Aufgabe des psychiatrischen Gutachters, die Einschätzung des behandelnden Psychiaters aus einer kritischen und objektiven Sicht zu überprüfen, zumal dem ebenfalls psychiatrischen Facharzt des RAD aufgrund einer blanden psychiatrischen Vorgeschichte und in Abwesenheiten von psychiatrischen Komorbiditäten die vom behandelnden Psychiater in seinem Bericht vom 28. Juni 2021 (IV-Akte 64, Seiten 33 bis 36, Ziffer 2.4) weiterhin ausgewiesene aufgehobene Arbeitsfähigkeit aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht nachvollziehbar erschien (IV-Akte 47, Seite 2; siehe auch Auftrag GA vom 21. Dezember 2022, IV-Akte 57). Dabei ist zudem der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte und langjährige medizinische Behandler mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (siehe hierzu die Ausführungen unter obiger Ziffer 3.4.5.). Würde man der Argumentation der Beschwerdeführerin folgen und einzig die Einschätzungen des behandelnden Psychiaters zugrunde legen, hätten es die versicherten Personen jeweils in der Hand, die Funktion eines externen Gutachtens mit ihrem unkooperativen Verhalten auszuhebeln. Die objektive Überprüfung von ärztlichen Berichten und Einschätzungen zur Arbeitsfähigkeit von (letztlich aufgrund der ärztlichen Vertrauensstellung in einem gewissen Masse befangenen) behandelnden Ärzten würde somit verunmöglicht. Bei dieser Ausganglage erübrigt sich eine detaillierte Auseinandersetzung mit den – gestützt auf die beiden nachträglich eingereichten ärztlichen Berichte des behandelnden Psychiaters (BB 3 und Beilage 1 zur Replik) – ausschweifenden und umfangreichen Ausführungen der Beschwerdeführerin. Letztlich hat die Beschwerdeführerin durch ihr eigenes, nicht krankheitsimmanentes Verhalten die Beschwerdegegnerin an der weiteren Sachverhaltsabklärung gehindert. Diese konnte im Ergebnis keine vollständige Beweiswürdigung mehr vornehmen, wobei sie sich auf das beweiswürdige Gutachten stützten durfte. Die vorgenannte Rechtsfolge erstreckt sich auch auf die Beurteilung einer gesundheitlichen Veränderung gegenüber einem früheren Zeitpunkt (vorliegend beginnend mit dem Austritt aus den C____ am 22. Juni 2020), da die Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflicht durch die Beschwerdeführerin auch eine verlässliche und vor allem unabhängige Beurteilung blockiert hat. Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist vielmehr festzuhalten, dass bei unbewiesen bleibender Invalidität, wie dies vorliegend aufgrund der schuldhaften Pflichtverletzung der Beschwerdeführerin der Fall ist, von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen ist (siehe hierzu auch die Erwägungen unter obiger Ziffer 3.2.4.).

4.5.3. Der guten Ordnung halber ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend sämtliche Medikamentenspiegel der Beschwerdeführerin unterhalb des therapeutischen Bereichs liegen (IV-Akte 64, Seite 66, Ziffer 5.5). Die Beschwerdeführerin gibt sodann an, seit Juli 2020 alle zwei bis drei Wochen ihren psychiatrischen Therapeuten aufzusuchen. Seit dem Austritt aus den C____ am

22. Juni 2020 erfolgte somit weder eine Intensivierung der psychiatrischen Behandlung noch fand eine weitere stationäre psychiatrische und/oder eine längerfristig hoch dosierte medikamentöse (antidepressive) Behandlung statt. Offenbar ist die Beschwerdeführerin somit – im Gegensatz zum Zeitpunkt bei Austritt aus den C____ – nicht mehr genügend gut medikamentös eingestellt oder nimmt die erforderlichen sowie zumutbaren Medikamente nicht regelmässig ein. Einig zu gehen ist sodann mit der Beschwerdegegnerin, dass auch der seit Juli 2020 gleichbleibende Rhythmus der psychiatrischen Behandlung (jeweils alle zwei bis drei Wochen) auf einen fehlenden Leidensdruck schliessen lässt. Der tiefe Medikamentenspiegel und die fehlende Intensivierung der psychiatrischen Behandlung (allenfalls verbunden mit einem erneuten stationären Klinikaufenthalt) sind mit den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten schwerwiegenden Einschränkungen schlicht nicht vereinbar.

4.6. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass eine nach Erlass der angefochtenen Verfügung allenfalls eingetretene (vorliegend nicht geltend gemachte) Verschlechterung des Gesundheitszustands in einem Neuanmeldeverfahren vor der Beschwerdegegnerin geltend gemacht werden müsste (siehe Erwägungen unter obiger Ziffer 3.5.). Im Beschwerdeverfahren vor Sozialversicherungsgericht kann eine allfällige Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach Erlass der Verfügung nicht berücksichtigt werden.

4.7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Antrag betreffend Übernahme der Kosten für die beiden nachträglich eingereichten Arztberichte des behandelnden Psychiaters in Höhe von Fr. 1'000.00 ebenfalls abzuweisen, zumal den beiden ärztlichen Berichten keine massgebende Bedeutung für den Verfahrensausgang zugekommen ist (siehe Ausführungen in obiger Ziffer 3.6.).

4.8. Zusammenfassend ist vorliegend somit festzuhalten, dass der mit den notwendigen fachlichen Qualifikationen ausgestattete Gutachter und der psychiatrische Facharzt des RAD die von der Beschwerdeführerin beklagten versicherungsmedizinisch relevanten Beschwerden, soweit es ihnen aufgrund der dargelegten Umstände möglich war, umfassend berücksichtigt haben, und die begründeten sowie nachvollziehbaren Schlussfolgerungen auf Untersuchungen beruhen, insoweit es die Beschwerdeführerin zugelassen hat. Sie sind sodann in Kenntnis der medizinischen Vorakten erfolgt. Die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ist, soweit dies dem Gutachter gestützt auf die eingeschränkte Datenlage möglich war, schlüssig und einleuchtend. Es gibt vorliegend keine konkreten Indizien und begründete Zweifel, welche gegen den vollen Beweiswert des psychiatrischen Gutachtens (gestützt auf die in der im vorliegenden Kontext möglichen Erhebungen und auf die sehr eingeschränkte Datenlage) und die Stellungnahmen des RAD sprechen würden. Die Folgen des vorliegend unbewiesen gebliebenen Gesundheitsschadens sind aufgrund der schuldhaften Verletzung der Mitwirkungspflicht von der Beschwerdeführerin zu tragen. Aufgrund der (auch retrospektiv) unbewiesen gebliebenen Invalidität ist vorliegend von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen. Der Entscheid der Beschwerdegegnerin ist vorliegend daher nicht zu beanstanden.

5.

5.1. Es ist festzuhalten, dass gestützt auf die Aktenlage die Beschwerde (inkl. Antrag auf Übernahme der Kosten für die nachträglich eingereichten beiden Arztberichte in Höhe von Fr. 1’000.00) vollumfänglich abzuweisen ist.

5.2. Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.-- (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), sind bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Diese gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.

5.3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im Kostenerlass, Daniel Tschopp, Advokat, ist ein Anwaltshonorar von Fr. 3'000.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 8,1% (Fr. 243.00) aus der Gerichtskasse auszurichten.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht :

://:       Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00, gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin. Diese gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.

Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin im Kostenerlass, Daniel Tschopp, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 3'000.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer Fr. 243.00 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                                   Die a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder                                                                    lic. iur. B. Pongracz Leimer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer in – Beschwerdegegnerin –        Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: