Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Das Sozialversicherungsgericht ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 [GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).
E. 1.2 Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
E. 2.1 Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, es könne die Verletzung, die er sich zugezogen habe, nicht als Abnutzung und Krankheit abgetan werden. Eine solche könne nicht so plötzlich auftreten, sondern müsse dies ein schleichender Prozess sein. Dementsprechend könne die Beschwerdegegnerin die Meniskusverletzung aufgrund des nach dem Ereignis vom 1. September 2024 erstellten MRT nicht als Abnutzungsverletzung einstufen. Bei diesem Ereignis sei bei der Landung während des Spiels sein ganzes Körpergewicht auf sein linkes Bein gefallen, was zu Druck und Schmerz mit anschliessender Entzündung geführt habe. Die entsprechenden Beschwerden seien direkt nach dem Ereignis vom
1. September 2024 aufgetreten. Aus dem Bericht zum MRT vom 27. September 2024 ergäben sich die daraus folgenden Belastungen. Seine behandelnde Ärztin würde bestätigen, dass seine Beschwerden Unfallfolgen darstellen würden.
E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin hält dem zusammengefasst entgegen, dass das Ereignis vom 1. September 2024 mangels ungewöhnlichen äusseren Faktors keinen Unfall darstelle. Die Landung auf dem Bein stelle ferner keine unphysiologische Einwirkung dar. Die Körperschädigung des Meniskusrisses sei vorwiegend auf Degeneration zurückzuführen, da keine Schubladentests für ein frisches Trauma erfolgt und keine frischen Verletzungszeichen auf dem MRI ersichtlich seien. Das Bundesgericht habe bestätigt, dass Querrisse des Meniskus in der Regel degenerativer Natur seien. Es seien keine Symptome eines traumatischen Risses dokumentiert. Dementsprechend sei der Beschwerdeführer auch erst sechs Tage nach dem Ereignis zum Arzt gegangen. Die langjährige Ausübung einer kniebelastenden Stop-and-go-Sportart mache eine bisher stumme Degeneration noch wahrscheinlicher. Die Beschwerdefreiheit vor dem Ereignis vermöge daran nichts zu ändern.
E. 2.3 Streitgegenstand ist vorliegend, ob die Leistungsablehnung für das Ereignis vom 1. September 2024 und die in der Folge entdeckte Meniskusschädigung zu Recht erfolgte.
E. 3.1 Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). Die gesetzliche Unfallversicherung gewährt bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten Versicherungsleistungen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat eine versicherte Person Anspruch auf zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung). Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG). Gemäss Art. 36 Abs. 1 UVG werden namentlich die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen sowie die Taggelder nicht gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines Unfalles ist.
E. 3.2 Nach der Rechtsprechung ist der äussere Faktor ungewöhnlich, wenn er nach einem objektiven Massstab nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_24/2022 vom 20. September 2022 E. 3.2; vgl. ferner BGE 142 V 219, 221 E. 4.3.1 = Pra 105 [2016] Nr. 103). Das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors kann unter anderem in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam «programmwidrig» beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117, 118 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_395/2020 vom 28. September 2020 E. 2.2). Ausschlaggebend ist, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt (Urteil des Bundesgerichts 8C_24/2022 vom 20. September 2022 E. 3.2 mit Hinweisen).
E. 3.3 Bei sportlichen Tätigkeiten ist das Merkmal der Ungewöhnlichkeit ohne besonderes Vorkommnis ebenfalls zu verneinen (Urteil des Bundesgerichts 8C_24/2022 vom 20. September 2022 E. 5.2 mit Hinweisen). Ein Unfall im Rechtssinne ist dann anzunehmen, wenn die sportliche Übung anders verläuft als geplant. Wenn sich das in einer sportlichen Übung inhärente Risiko einer Verletzung verwirklicht, liegt kein derartiges Unfallereignis vor. Ein solches ist auch dann zu verneinen, wenn die Übung zwar nicht ideal verläuft, die Art der Ausführung sich aber noch in der Spannweite des Üblichen bewegt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute: Bundesgericht] U 322/02 vom 7. Oktober 2003 E. 4.4) respektive ein Geschehen in die gewöhnliche Bandbreite der Bewegungsmuster des betreffenden Sports fällt (Urteil des Bundesgerichts 8C_835/2013 vom 28. Januar 2014 E. 5.1 mit Hinweisen).
E. 3.6 und E. 5.2.2; Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich UV.2023.00176 vom 18. September 2024 E. 3.4.2 und E. 5). Ein solcher horizontaler Riss liegt gemäss den Behandlern (vgl. E. 6.3 hiervor) und der Versicherungsmedizin (vgl. E. 6.2 hiervor) übereinstimmend vor. Das Bundesgericht erachtete den Entlastungsbeweis bei einem Meniskusriss als erbracht, als eine horizontale und aufgefaserte Läsion im Hinterhornbereich des Innenmeniskus vorlag und ein Knorpelschaden fehlte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_516/2025 vom 27. April 2026 E. 4.3.3). Der Beurteilung des MRI vom 27. September 2024 ist in diesem Sinne ergänzend zu entnehmen, dass keine Knorpelschäden vorliegen (vgl. E. 6.3 hiervor). Es ist den Schilderungen des Beschwerdeführers ferner nicht zu entnehmen, dass er ein Drehsturz-Ereignis zugezogen hat, so berichtet er nicht von Drehen des Körpers, während die andere Gliedmasse fixiert bleibt (vgl. E.
E. 4.1 hiervor, woran die unbegründeten Begriffsverwendungen der Behandler gem. E.
E. 4.2 Vor diesem Hintergrund ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass der Unfallbegriff vorliegend nicht erfüllt ist. Entsprechend der vorstehenden Rechtsprechung (vgl. E. 3.3 hiervor) handelt es sich beim Ereignis vom 1. September 2024 um einen Geschehensablauf, der beim Badminton-Sport üblich ist. So bezeichnet die Beschwerdegegnerin diesen auch richtigerweise als Stop-and-go-Sportart. Indem der Beschwerdeführer selbst angibt, es sei nichts Aussergewöhnliches vorgefallen, ist das Ereignis vom 1. September 2024 als blosse Verwirklichung des der Sportart inhärenten Risikos zu sehen. Hieran ändern auch seine Ausführungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren, demgemäss er mit dem gesamten Gewicht auf dem linken Bein gelandet sei, und die ärztlichen Formulierungen nichts. Ein Sprung mit anschliessendem Landen auf dem einen Bein fällt ohne Weiteres in die Bandbreite des Üblichen des Badminton-Sports. Damit sind eine von aussen gestörte, unkoordinierte Bewegung und das Erfordernis der Programmwidrigkeit zu verneinen.
E. 4.3 Eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin aus Art. 6 Abs. 1 UVG ist somit zu verneinen. Es gilt indes weiter zu prüfen, ob vorliegend eine Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG mit daraus folgender Leistungspflicht vorliegt.
E. 5.1 Nach Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind (sog. "unfallähnliche Körperschädigungen" oder "Listenverletzungen"): Knochenbrüche (lit. a), Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g) und Trommelfellverletzungen (lit. h). Liegt eine Listenverletzung vor, so hat der Unfallversicherer nach deren Meldung die genauen Begleitumstände abzuklären. Sind nicht sämtliche Kriterien des Unfallbegriffs nach Art. 4 ATSG erfüllt, so wird der Unfallversicherer für eine Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 UVG grundsätzlich leistungspflichtig, sofern er nicht den Nachweis dafür erbringt, dass die Verletzung vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist (BGE 146 V 51, 70 E. 9.1).
E. 5.2 In diesem Rahmen sind insbesondere die Begleitumstände einer allfälligen Listenverletzung genau abzuklären. Lässt sich dabei kein initiales Ereignis erheben oder lediglich ein solches ganz untergeordneter resp. harmloser Art, so vereinfacht dies zwangsläufig in aller Regel den Entlastungsbeweis des Unfallversicherers. Denn bei der in erster Linie von medizinischen Fachpersonen zu beurteilenden Abgrenzungsfrage ist das gesamte Ursachenspektrum der in Frage stehenden Körperschädigung zu berücksichtigen. Nebst dem Vorzustand sind somit auch die Umstände des erstmaligen Auftretens der Beschwerden näher zu beleuchten. Die verschiedenen Indizien, die für oder gegen Abnützung oder Erkrankung sprechen, müssen aus medizinischer Sicht gewichtet werden. Damit der Entlastungsbeweis gelingt, hat der Unfallversicherer gestützt auf beweiskräftige ärztliche Einschätzungen mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen, dass die fragliche Listenverletzung vorwiegend, d.h. im gesamten Ursachenspektrum zu mehr als 50%, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Besteht das Ursachenspektrum einzig aus Elementen, die für Abnützung oder Erkrankung sprechen, so folgt daraus unweigerlich, dass der Entlastungsbeweis des Unfallversicherers erbracht ist und sich weitere Abklärungen erübrigen (BGE 146 V 51, 70 E. 8.6; Urteil des Bundesgerichts 8C_477/2024 vom 19. Januar 2026 E. 4.3).
E. 5.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweisen).
E. 5.4 Berichten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine auch nur geringen Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (vgl. BGE 135 V 465, 471 E. 4.7). Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).
E. 6.1 Es ist vorliegend unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer einen Meniskusriss im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. c UVG zugezogen hat (vgl. Akte M5 und M1). Die Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG ist somit zu bejahen. Zu prüfen gilt es indes, ob der Beschwerdegegnerin der Entlastungsbeweis gelingt, dass diese Verletzung im Ursachenspektrum zu mehr als 50% auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sei.
E. 6.2 Die Beschwerdegegnerin stützt sich auf die Aktenbeurteilung vom 17. Dezember 2024 (Akte M5) der Pflegefachfrau F____ und des Chirurgen Dr. med. G____. Demgemäss seien die vorliegenden Körperschädigungen vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen. Es habe keine unphysiologische Einwirkung auf das linke Knie stattgefunden. Im Vorfeld würden keine relevanten Schubladentests erwähnt. Im MRI hätten sich keine frischen Verletzungszeichen wie Bone bruise oder Bandverletzungen gezeigt. Der Versicherte leide an einer Meniskopathie des Hinterhorns des medialen Meniskus mit einer horizontalen Läsion. Als Grundlagen ihrer versicherungsmedizinischen Einschätzung beziehen sie sich explizit auf die erste Konsultation vom 7. September 2024, auf die Konsultation vom 26. September 2024 und das MRI des linken Knies vom 27. September 2024.
E. 6.3 Den aktenkundigen Behandlerberichten sind ferner folgende Ausführungen zu entnehmen: Gemäss dem Behandlungsbericht vom 7. September 2024 (Akte M2) von Dr. med. E____ bestehe eine Kniedistorsion links nach der Drehbewegung beim Badminton am 1. September 2024. Nach der schmerzhaften Drehbewegung beim Badminton sei es zu einer Schwellung gekommen. Der Beschwerdeführer habe ein Beugedefizit bemerkt und seien die Schmerzen unter Belastung zunehmend. Mit radiologischem Bericht vom 9. September 2024 (Akte M4) zum Röntgen vom 7. September 2024 verneinte Dr. med. I____ eine Fraktur und eine Luxation und stellte einen Kniegelenkserguss links fest. Gemäss dem Behandlungsbericht vom 26. September 2024 (Akte M3) stellte Dr. med. E____ die Diagnose V.a. Kniebinnenläsion links nach Distorsion am 1. September 2024. Die Schmerzen würden persistieren und die Schwellung sei nach ca. einstündiger Belastung (Spazierengehen) rezidivierend. Mit radiologischem Bericht vom 27. September 2024 (Akte M1) verfasste Dr. med. J____ der D____ folgende Beurteilung zum MRI: Es lägen eine Meniskopathie medialis mit horizontalem Riss am Hinterhorn, eine Zerrung des Ligamentum collaterale mediale, ein Gelenkerguss, ein intakter Band-, Kapsel- und Sehnenapparat und keine Knorpelschäden vor. Ferner wurden keine Arthrosezeichen befundet. Das Ligamentum collaterale mediale sei durchgängig abgrenzbar und normal dick, perifokal zeige sich ein dezentes Weichteilödem, primär vereinbart mit Status nach Zerrung. Der Orthopäde Dr. med. K____ diagnostizierte mit seinem Bericht vom 4. April 2025 (Akte M6) eine Kniedistorsion am 30. März 2025 links mit V.a. erneuter Meniskusläsion sowie den St.n. Kniedistorsion am 1. September 2024 links mit medialer Meniskusläsion und Zerrung MCL Grad I. Es sei bei diesem erneuten Distorsionsereignis zu einer Progredienz der medialen Meniskusläsion gekommen. Das erneute Distorsionsereignis mit Wegrutschen und Distorsion sei eher als Unfall kausal anzusehen.
E. 6.4 hiervor nichts ändern, zum Ganzen E. 4.2 hiervor), welches eine traumatische Schädigung des Meniskus der vorliegenden Art herbeiführen könnte (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt UV.2019.49 vom 7. Dezember 2022 E. 4.1.4 für entsprechende versicherungsmedizinische Grundlagen). Vor diesem Hintergrund haben die Pflegefachfrau F____ und der Chirurg Dr. med. G____ der Versicherungsmedizin (unter Vorbehalt der Zerrung des Ligamentum collaterale mediale [vgl. E. 6.3 hiervor]) in nachvollziehbarer Weise darauf hingewiesen, dass keine unphysiologische Einwirkung auf das Knie stattgefunden habe und keine frischen Verletzungszeichen wie Bone bruise oder Bandverletzungen auf dem MRI ersichtlich gewesen seien (vgl. E. 6.2 hiervor; vgl. ferner Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt UV.2019.49 vom
7. Dezember 2022 E. 4.1.3 und Hannjörg Koch, Die Menisken des Kniegelenks und ihre versicherungsmedizinische Betrachtung, Suva Medical 2022: http://bit.ly/44CJA7r [letztmals abgerufen am
30. Juni 2026] mit Hinweisen).
E. 6.5 Gemäss der früheren Rechtsprechung wurde auch im Rahmen der unfallähnlichen Körperschädigung ein auf den menschlichen Körper einwirkender äusserer Faktor gefordert (vgl. BGE 146 V 51, 61 E. 7.5; BGE 143 V 285, 288 E. 2.3). Nachdem dieses Rechtsinstitut seine Regelung in Art. 6 Abs. 2 UVG fand, wurde von dieser Voraussetzung abgelassen. Indes ist im Sinne eines zeitlichen Anknüpfungspunktes und der Abklärung der Begleitumstände der Verletzung weiterhin ein initiales Ereignis erforderlich. Lässt sich kein solches erheben oder lediglich ein solches ganz untergeordneter respektive harmloser Art, so vereinfacht dies zwangsläufig in aller Regel den Entlastungsbeweis des Unfallversicherers (vgl. BGE 146 V 51, 69 f. E. 8.6). Vorliegend kann nicht behauptet werden, dass es gar an einem initialen Ereignis fehlen würde, kann doch der Beschwerdeführer genau zuordnen, dass das Ziehen in seinem linken Knie sich während dem Badminton-Sport am 1. September 2024 eingestellt hatte. Dennoch müssen normale Bewegungen beim Badminton Spielen (vgl. E. 4.1 f. hiervor) mit koinzidentem Eintritt von leichten Schmerzen auch in diesem Zusammenhang als untergeordnet gewertet werden, was den Entlastungsbeweis vorliegend erleichtert.
E. 6.6 Von der Rechtsprechung wurden versicherungsmedizinische Einschätzungen, demgemäss bei horizontalen Rissen des Meniskus in der Regel von einer degenerativen Genese ausgegangen werde, mehrfach geschützt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_381/2024 vom 14. Februar 2025 E. 4.3 f. sowie E. 4.5.1; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 200 2026 59 vom 2. Juni 2026 E.
E. 6.7 Für die versicherungsmedizinische Beurteilung sind alle verfügbaren Informationen wie Lebensalter, Vorzustand, Risikofaktoren sowie prädisponierende Tätigkeiten angemessen zu berücksichtigen. Vorliegend befindet sich der 1983 geborene Beschwerdeführer nicht mehr in dem Alter von zehn bis 30 Jahren, in denen vorwiegend traumatische Zerreissungen zu beobachten sind. Degenerative Veränderungen der Menisken können sich in relevantem Ausmass für die Betroffenen auch unbemerkt entwickeln (vgl. Hannjörg Koch, Die Menisken des Kniegelenks und ihre versicherungsmedizinische Betrachtung, Suva Medical 2022: http://bit.ly/44CJA7r [letztmals abgerufen am
30. Juni 2026]). Nach dem allgemeinen Grundsatz von «post hoc ergo propter hoc» gilt eine gesundheitliche Schädigung beweisrechtlich in diesem Sinne nicht schon dann als durch den Unfall verursacht, weil sie nach diesem aufgetreten ist (BGE 119 V 335, 341 f. E. 2b/bb; Urteil des Bundesgerichts 8C_772/2019 vom
4. August 2020 E. 4.2.2). Alleine aus einer zeitlichen Koinzidenz der Beschwerden und einem bestimmten Ereignis kann keine Kausalität abgeleitet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_698/2025 vom 30. Januar 2026 E. 5.2). Folglich schliesst die Argumentation des Beschwerdeführers, es könnten nicht so plötzlich auf Abnützung zurückzuführende Beschwerden auftreten, die Annahme einer degenerativen Genese seines Meniskusrisses am linken Knie nicht aus. Vielmehr ist eine solche gestützt auf die vorstehenden Erwägungen anzunehmen.
E. 6.8 Zusammenfassend ist vorliegend Folgendes festzuhalten: Die Versicherungsmediziner der Beschwerdegegnerin haben eine von der Medizin und Rechtsprechung gestützte Einschätzung hinsichtlich der degenerativen Genese des Meniskusrisses des Beschwerdeführers abgegeben (vgl. E. 6.2 und 6.6 hiervor). Die Behandler halten dieser Einschätzung keine fundierten Gegenargumente entgegen (vgl. E. 6.3 und 6.4 hiervor), zumal diese von einem abweichenden Unfallmechanismus (vgl. E. 6.6 hiervor und E. 4.1 f. oben) ausgingen. Schliesslich hält diese Einschätzung auch vor den Begleitumständen und dem gesamthaften Ursachenspektrum (vgl. E. 6.5 und 6.8 hiervor) stand. Damit sind die Aktenbeurteilung vom 17. Dezember 2024 (Akte M5) der Pflegefachfrau F____ und des Chirurgen Dr. med. G____ und die gestützt darauf verfügte Verweigerung der Leistungen vom 23. April 2025 (Akte A18) sowie der dies bestätigende Einspracheentscheid vom 12. September 2025 (Akte A26) nicht zu beanstanden.
E. 7.1 Entsprechend den vorstehenden Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.
E. 7.2 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Mangels anderweitiger gesetzlicher Grundlage im UVG ist das vorliegende Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht kostenlos (vgl. Art. 61 lit. f bis ATSG). Es sind keine ausserordentlichen Kosten angefallen.
Dispositiv
- das Sozialversicherungsgericht : ://: Die Beschwerde wird abgewiesen. Das Verfahren ist kostenlos. Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT Die Präsidentin Die a.o. Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Schnyder MLaw F. Loretz Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt. Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere: a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid. Geht an: Beschwerdeführer Beschwerdegegnerin Bundesamt für Gesundheit Versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 21. Mai 2026
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), P. Kaderli, Dr. med. F. W. Eymann
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw F. Loretz
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführer
B____
[...]
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2025.46
Einspracheentscheid vom 12. September 2025
Verneinung des Unfallbegriffs; Entlastungsbeweis bei Meniskusriss
Tatsachen
I.
Der 1983 geborene Beschwerdeführer ist bei der C____ als Informatiker angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Als er am 1. September 2024 Badminton spielte, verspürte er ein leichtes Ziehen («a slight niggle») in seinem linken Knie (vgl. Akten A1; M3), worauf er am 7. September 2024 zum Arzt ging (vgl. Akten A6 und M3). Am 11. September 2024 ging die Unfallmeldung über die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers bei der Beschwerdegegnerin ein (Akte A1). Die Beschwerdegegnerin tätigte medizinische Abklärungen bei den behandelnden Ärzten (vgl. radiologische Berichte der D____ vom 9. September 2024 und 27. September 2024 [Akte M1 und M4]; Behandlungsberichte vom 7. September 2024 und 26. September 2024 von Dr. med. E____ [Akte M2 und M3]). Der Beschwerdeführer machte am 9. Oktober 2024 zusätzliche Angaben zum Unfallereignis (vgl. Akte A6). Nachdem die Beschwerdegegnerin den Fall dem medizinischen Dienst vorgelegt hatte (vgl. Akte A12), erstatteten die Pflegefachfrau F____ und der Chirurg Dr. med. G____ ihre versicherungsmedizinische Aktenbeurteilung vom 17. Dezember 2024 (Akte M5). Am
30. März 2025 zog sich der Beschwerdeführer eine weitere Knieverletzung zu (vgl. Akte M6).
Mit Verfügung vom 23. April 2025 (Akte A18) verneinte die Beschwerdegegnerin die Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung, wogegen der Beschwerdeführer am 26. April 2025 (Akte A20) Einsprache erhob. Mit Einspracheentscheid vom 12. September 2025 (Akte A26) wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache vom 26. April 2025 ab.
Bezüglich des Ereignisses vom 30. März 2025 verneinte die Beschwerdegegnerin am 21. Mai 2025 die Leistungspflicht unter separater Verfahrensnummer (vgl. Akte A26, S. 6).
II.
Mit Einspruch (recte: Beschwerde) vom 5. Oktober 2025 (Eingang:
9. Oktober 2025) beantragt der Beschwerdeführer beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt (Sozialversicherungsgericht) sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 12. September 2025 und die Zusprache der gesetzlichen Leistungen. Er bringt diverse sich in den Akten der Beschwerdegegnerin befindlichen Unterlagen sowie sein Formular vom 9. September 2024 der Unfallmeldung bei.
Mit Beschwerdeantwort vom 22. Dezember 2025 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 15. Januar 2026 hält der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest.
Mit Duplik vom 23. Februar 2026 beantragt die Beschwerdegegnerin weiterhin die Abweisung der Beschwerde.
III.
Am 21. Mai 2026 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 [GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).
1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, es könne die Verletzung, die er sich zugezogen habe, nicht als Abnutzung und Krankheit abgetan werden. Eine solche könne nicht so plötzlich auftreten, sondern müsse dies ein schleichender Prozess sein. Dementsprechend könne die Beschwerdegegnerin die Meniskusverletzung aufgrund des nach dem Ereignis vom 1. September 2024 erstellten MRT nicht als Abnutzungsverletzung einstufen. Bei diesem Ereignis sei bei der Landung während des Spiels sein ganzes Körpergewicht auf sein linkes Bein gefallen, was zu Druck und Schmerz mit anschliessender Entzündung geführt habe. Die entsprechenden Beschwerden seien direkt nach dem Ereignis vom
1. September 2024 aufgetreten. Aus dem Bericht zum MRT vom 27. September 2024 ergäben sich die daraus folgenden Belastungen. Seine behandelnde Ärztin würde bestätigen, dass seine Beschwerden Unfallfolgen darstellen würden.
2.2. Die Beschwerdegegnerin hält dem zusammengefasst entgegen, dass das Ereignis vom 1. September 2024 mangels ungewöhnlichen äusseren Faktors keinen Unfall darstelle. Die Landung auf dem Bein stelle ferner keine unphysiologische Einwirkung dar. Die Körperschädigung des Meniskusrisses sei vorwiegend auf Degeneration zurückzuführen, da keine Schubladentests für ein frisches Trauma erfolgt und keine frischen Verletzungszeichen auf dem MRI ersichtlich seien. Das Bundesgericht habe bestätigt, dass Querrisse des Meniskus in der Regel degenerativer Natur seien. Es seien keine Symptome eines traumatischen Risses dokumentiert. Dementsprechend sei der Beschwerdeführer auch erst sechs Tage nach dem Ereignis zum Arzt gegangen. Die langjährige Ausübung einer kniebelastenden Stop-and-go-Sportart mache eine bisher stumme Degeneration noch wahrscheinlicher. Die Beschwerdefreiheit vor dem Ereignis vermöge daran nichts zu ändern.
2.3. Streitgegenstand ist vorliegend, ob die Leistungsablehnung für das Ereignis vom 1. September 2024 und die in der Folge entdeckte Meniskusschädigung zu Recht erfolgte.
3.
3.1. Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). Die gesetzliche Unfallversicherung gewährt bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten Versicherungsleistungen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat eine versicherte Person Anspruch auf zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung). Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG). Gemäss Art. 36 Abs. 1 UVG werden namentlich die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen sowie die Taggelder nicht gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines Unfalles ist.
3.2. Nach der Rechtsprechung ist der äussere Faktor ungewöhnlich, wenn er nach einem objektiven Massstab nicht mehr im Rahmen dessen liegt, was für den jeweiligen Lebensbereich alltäglich und üblich ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_24/2022 vom 20. September 2022 E. 3.2; vgl. ferner BGE 142 V 219, 221 E. 4.3.1 = Pra 105 [2016] Nr. 103). Das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors kann unter anderem in einer unkoordinierten Bewegung bestehen. Bei Körperbewegungen gilt dabei der Grundsatz, dass das Erfordernis der äusseren Einwirkung lediglich dann erfüllt ist, wenn ein in der Aussenwelt begründeter Umstand den natürlichen Ablauf einer Körperbewegung gleichsam «programmwidrig» beeinflusst hat. Bei einer solchen unkoordinierten Bewegung ist der ungewöhnliche äussere Faktor zu bejahen; denn der äussere Faktor Veränderung zwischen Körper und Aussenwelt ist wegen der erwähnten Programmwidrigkeit zugleich ein ungewöhnlicher Faktor (BGE 130 V 117, 118 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_395/2020 vom 28. September 2020 E. 2.2). Ausschlaggebend ist, dass sich der äussere Faktor vom Normalmass an Umwelteinwirkungen auf den menschlichen Körper abhebt (Urteil des Bundesgerichts 8C_24/2022 vom 20. September 2022 E. 3.2 mit Hinweisen).
3.3. Bei sportlichen Tätigkeiten ist das Merkmal der Ungewöhnlichkeit ohne besonderes Vorkommnis ebenfalls zu verneinen (Urteil des Bundesgerichts 8C_24/2022 vom 20. September 2022 E. 5.2 mit Hinweisen). Ein Unfall im Rechtssinne ist dann anzunehmen, wenn die sportliche Übung anders verläuft als geplant. Wenn sich das in einer sportlichen Übung inhärente Risiko einer Verletzung verwirklicht, liegt kein derartiges Unfallereignis vor. Ein solches ist auch dann zu verneinen, wenn die Übung zwar nicht ideal verläuft, die Art der Ausführung sich aber noch in der Spannweite des Üblichen bewegt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute: Bundesgericht] U 322/02 vom 7. Oktober 2003 E. 4.4) respektive ein Geschehen in die gewöhnliche Bandbreite der Bewegungsmuster des betreffenden Sports fällt (Urteil des Bundesgerichts 8C_835/2013 vom 28. Januar 2014 E. 5.1 mit Hinweisen).
4.
4.1. Den Akten sind folgende Angaben zum Hergang des Ereignisses vom
1. September 2024 von Seiten des Beschwerdeführers zu entnehmen: In seiner Unfallmeldung vom 11. September 2024 (Akte A1; vgl. Beschwerdebeilage A) gab der Beschwerdeführer an: «While I was playing Badminton on Sunday (1-September 2024), I felt a slight niggle in my knee while playing. There was inflammation in the knee later in the evening.» Zu Deutsch: Beim Badminton Spielen habe er ein leichtes Ziehen im Knie verspürt. Am Abend habe sich das Knie entzündet. Mit dem Fragebogen vom 9. Oktober 2024 (Akte A6) machte er ferner folgende Angaben: «While playing, I seem to have jumped and landed on the leg to maybe put some pressure on the knee. Nothing unusual happened though.» Zu Deutsch: Er sei wohl beim Spiel in die Luft gesprungen, was beim Landen Druck auf das Knie ausgeübt haben könnte. Es sei indes nichts Ungewöhnliches vorgefallen. In den ärztlichen Berichten finden sich diesbezüglich ferner folgende Angaben: Dr. med. E____, [...], hielt in ihrem Bericht vom 7. September 2024 (Akte M3) fest, der Beschwerdeführer habe beim Badminton Spielen eine schmerzhafte Drehbewegung gemacht, und in ihrem Bericht vom 26. September 2024 (Akte M2), der Beschwerdeführer habe sich erstmalig bei linksseitigen Knieschmerzen nach einer Distorsionsbewegung beim Badmintonspielen vorgestellt. Gemäss der Orthopädin Dr. med. H____ entspreche dies einem Unfall (vgl. Akten A20 und A16).
4.2. Vor diesem Hintergrund ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass der Unfallbegriff vorliegend nicht erfüllt ist. Entsprechend der vorstehenden Rechtsprechung (vgl. E. 3.3 hiervor) handelt es sich beim Ereignis vom 1. September 2024 um einen Geschehensablauf, der beim Badminton-Sport üblich ist. So bezeichnet die Beschwerdegegnerin diesen auch richtigerweise als Stop-and-go-Sportart. Indem der Beschwerdeführer selbst angibt, es sei nichts Aussergewöhnliches vorgefallen, ist das Ereignis vom 1. September 2024 als blosse Verwirklichung des der Sportart inhärenten Risikos zu sehen. Hieran ändern auch seine Ausführungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren, demgemäss er mit dem gesamten Gewicht auf dem linken Bein gelandet sei, und die ärztlichen Formulierungen nichts. Ein Sprung mit anschliessendem Landen auf dem einen Bein fällt ohne Weiteres in die Bandbreite des Üblichen des Badminton-Sports. Damit sind eine von aussen gestörte, unkoordinierte Bewegung und das Erfordernis der Programmwidrigkeit zu verneinen.
4.3. Eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin aus Art. 6 Abs. 1 UVG ist somit zu verneinen. Es gilt indes weiter zu prüfen, ob vorliegend eine Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG mit daraus folgender Leistungspflicht vorliegt.
5.
5.1. Nach Art. 6 Abs. 2 UVG erbringt die Versicherung ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind (sog. "unfallähnliche Körperschädigungen" oder "Listenverletzungen"): Knochenbrüche (lit. a), Verrenkungen von Gelenken (lit. b), Meniskusrisse (lit. c), Muskelrisse (lit. d), Muskelzerrungen (lit. e), Sehnenrisse (lit. f), Bandläsionen (lit. g) und Trommelfellverletzungen (lit. h). Liegt eine Listenverletzung vor, so hat der Unfallversicherer nach deren Meldung die genauen Begleitumstände abzuklären. Sind nicht sämtliche Kriterien des Unfallbegriffs nach Art. 4 ATSG erfüllt, so wird der Unfallversicherer für eine Listenverletzung nach Art. 6 Abs. 2 UVG grundsätzlich leistungspflichtig, sofern er nicht den Nachweis dafür erbringt, dass die Verletzung vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist (BGE 146 V 51, 70 E. 9.1).
5.2. In diesem Rahmen sind insbesondere die Begleitumstände einer allfälligen Listenverletzung genau abzuklären. Lässt sich dabei kein initiales Ereignis erheben oder lediglich ein solches ganz untergeordneter resp. harmloser Art, so vereinfacht dies zwangsläufig in aller Regel den Entlastungsbeweis des Unfallversicherers. Denn bei der in erster Linie von medizinischen Fachpersonen zu beurteilenden Abgrenzungsfrage ist das gesamte Ursachenspektrum der in Frage stehenden Körperschädigung zu berücksichtigen. Nebst dem Vorzustand sind somit auch die Umstände des erstmaligen Auftretens der Beschwerden näher zu beleuchten. Die verschiedenen Indizien, die für oder gegen Abnützung oder Erkrankung sprechen, müssen aus medizinischer Sicht gewichtet werden. Damit der Entlastungsbeweis gelingt, hat der Unfallversicherer gestützt auf beweiskräftige ärztliche Einschätzungen mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen, dass die fragliche Listenverletzung vorwiegend, d.h. im gesamten Ursachenspektrum zu mehr als 50%, auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen ist. Besteht das Ursachenspektrum einzig aus Elementen, die für Abnützung oder Erkrankung sprechen, so folgt daraus unweigerlich, dass der Entlastungsbeweis des Unfallversicherers erbracht ist und sich weitere Abklärungen erübrigen (BGE 146 V 51, 70 E. 8.6; Urteil des Bundesgerichts 8C_477/2024 vom 19. Januar 2026 E. 4.3).
5.3. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweisen).
5.4. Berichten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine auch nur geringen Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (vgl. BGE 135 V 465, 471 E. 4.7). Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).
6.
6.1. Es ist vorliegend unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer einen Meniskusriss im Sinne von Art. 6 Abs. 2 lit. c UVG zugezogen hat (vgl. Akte M5 und M1). Die Listenverletzung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG ist somit zu bejahen. Zu prüfen gilt es indes, ob der Beschwerdegegnerin der Entlastungsbeweis gelingt, dass diese Verletzung im Ursachenspektrum zu mehr als 50% auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sei.
6.2. Die Beschwerdegegnerin stützt sich auf die Aktenbeurteilung vom 17. Dezember 2024 (Akte M5) der Pflegefachfrau F____ und des Chirurgen Dr. med. G____. Demgemäss seien die vorliegenden Körperschädigungen vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen. Es habe keine unphysiologische Einwirkung auf das linke Knie stattgefunden. Im Vorfeld würden keine relevanten Schubladentests erwähnt. Im MRI hätten sich keine frischen Verletzungszeichen wie Bone bruise oder Bandverletzungen gezeigt. Der Versicherte leide an einer Meniskopathie des Hinterhorns des medialen Meniskus mit einer horizontalen Läsion. Als Grundlagen ihrer versicherungsmedizinischen Einschätzung beziehen sie sich explizit auf die erste Konsultation vom 7. September 2024, auf die Konsultation vom 26. September 2024 und das MRI des linken Knies vom 27. September 2024.
6.3. Den aktenkundigen Behandlerberichten sind ferner folgende Ausführungen zu entnehmen: Gemäss dem Behandlungsbericht vom 7. September 2024 (Akte M2) von Dr. med. E____ bestehe eine Kniedistorsion links nach der Drehbewegung beim Badminton am 1. September 2024. Nach der schmerzhaften Drehbewegung beim Badminton sei es zu einer Schwellung gekommen. Der Beschwerdeführer habe ein Beugedefizit bemerkt und seien die Schmerzen unter Belastung zunehmend. Mit radiologischem Bericht vom 9. September 2024 (Akte M4) zum Röntgen vom 7. September 2024 verneinte Dr. med. I____ eine Fraktur und eine Luxation und stellte einen Kniegelenkserguss links fest. Gemäss dem Behandlungsbericht vom 26. September 2024 (Akte M3) stellte Dr. med. E____ die Diagnose V.a. Kniebinnenläsion links nach Distorsion am 1. September 2024. Die Schmerzen würden persistieren und die Schwellung sei nach ca. einstündiger Belastung (Spazierengehen) rezidivierend. Mit radiologischem Bericht vom 27. September 2024 (Akte M1) verfasste Dr. med. J____ der D____ folgende Beurteilung zum MRI: Es lägen eine Meniskopathie medialis mit horizontalem Riss am Hinterhorn, eine Zerrung des Ligamentum collaterale mediale, ein Gelenkerguss, ein intakter Band-, Kapsel- und Sehnenapparat und keine Knorpelschäden vor. Ferner wurden keine Arthrosezeichen befundet. Das Ligamentum collaterale mediale sei durchgängig abgrenzbar und normal dick, perifokal zeige sich ein dezentes Weichteilödem, primär vereinbart mit Status nach Zerrung. Der Orthopäde Dr. med. K____ diagnostizierte mit seinem Bericht vom 4. April 2025 (Akte M6) eine Kniedistorsion am 30. März 2025 links mit V.a. erneuter Meniskusläsion sowie den St.n. Kniedistorsion am 1. September 2024 links mit medialer Meniskusläsion und Zerrung MCL Grad I. Es sei bei diesem erneuten Distorsionsereignis zu einer Progredienz der medialen Meniskusläsion gekommen. Das erneute Distorsionsereignis mit Wegrutschen und Distorsion sei eher als Unfall kausal anzusehen.
6.4. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vermögen konkrete und differenzierte Einwände von behandelnden Ärzten gegen die Einschätzung der Versicherungsmedizin zumindest geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit von deren Argumentation zu rühren. Pauschale und unbegründete Aussagen einer Unfallbedingtheit von bestimmten Beschwerden alleine sind indes nicht geeignet solche geringen Zweifel zu begründen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_679/2016 vom 7. Dezember 2016 E. 3.3.1). Vorliegend beschränken sich die aktenkundigen Berichte der behandelnden Ärzte auf eine Befundschilderung und medizinische Beurteilung im engeren Sinne. Es wird zwar erwähnt, dass die entsprechenden Beschwerden nach der Drehbewegung respektive Distorsion vom 1. September 2024 aufgetreten seien (vgl. E. 6.3 hiervor). Ferner hielt die Orthopädin Dr. med. H____ mit E-Mail vom 18. März 2025 fest, dass der Beschwerdeführer sich die Distorsion beim Sport zugezogen habe, was einem Unfall entspreche (vgl. Akten A20 und A16). Eine weitergehende Begründung eines solchen medizinischen Zusammenhangs ist den Berichten indes nicht zu entnehmen. Einzig bezüglich der Kniedistorsion vom 30. März 2025 wird durch den Orthopäden Dr. med. K____ festgehalten, sie sei eher als Unfall kausal anzusehen (vgl. Akte M6). Diese steht vorliegend indes nicht zur Beurteilung. Dem Beschwerdeführer kann damit nicht gefolgt werden, wenn er vorbringt, seine behandelnden Ärzte hätten seine Beschwerden als unfallkausal beurteilt. Es liegen einzig pauschale und damit hierfür ungeeignete Beurteilungen vor, welche darüber hinaus von einem abweichenden Unfallmechanismus ausgingen (vgl. E. 4.2 oben), womit die Aktenbeurteilung vom 17. Dezember 2024 (Akte M5) der Pflegefachfrau F____ und des Chirurgen Dr. med. G____ auch vor diesem Hintergrund zu schützen ist.
6.5. Gemäss der früheren Rechtsprechung wurde auch im Rahmen der unfallähnlichen Körperschädigung ein auf den menschlichen Körper einwirkender äusserer Faktor gefordert (vgl. BGE 146 V 51, 61 E. 7.5; BGE 143 V 285, 288 E. 2.3). Nachdem dieses Rechtsinstitut seine Regelung in Art. 6 Abs. 2 UVG fand, wurde von dieser Voraussetzung abgelassen. Indes ist im Sinne eines zeitlichen Anknüpfungspunktes und der Abklärung der Begleitumstände der Verletzung weiterhin ein initiales Ereignis erforderlich. Lässt sich kein solches erheben oder lediglich ein solches ganz untergeordneter respektive harmloser Art, so vereinfacht dies zwangsläufig in aller Regel den Entlastungsbeweis des Unfallversicherers (vgl. BGE 146 V 51, 69 f. E. 8.6). Vorliegend kann nicht behauptet werden, dass es gar an einem initialen Ereignis fehlen würde, kann doch der Beschwerdeführer genau zuordnen, dass das Ziehen in seinem linken Knie sich während dem Badminton-Sport am 1. September 2024 eingestellt hatte. Dennoch müssen normale Bewegungen beim Badminton Spielen (vgl. E. 4.1 f. hiervor) mit koinzidentem Eintritt von leichten Schmerzen auch in diesem Zusammenhang als untergeordnet gewertet werden, was den Entlastungsbeweis vorliegend erleichtert.
6.6. Von der Rechtsprechung wurden versicherungsmedizinische Einschätzungen, demgemäss bei horizontalen Rissen des Meniskus in der Regel von einer degenerativen Genese ausgegangen werde, mehrfach geschützt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_381/2024 vom 14. Februar 2025 E. 4.3 f. sowie E. 4.5.1; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 200 2026 59 vom 2. Juni 2026 E. 3.6 und E. 5.2.2; Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich UV.2023.00176 vom 18. September 2024 E. 3.4.2 und E. 5). Ein solcher horizontaler Riss liegt gemäss den Behandlern (vgl. E. 6.3 hiervor) und der Versicherungsmedizin (vgl. E. 6.2 hiervor) übereinstimmend vor. Das Bundesgericht erachtete den Entlastungsbeweis bei einem Meniskusriss als erbracht, als eine horizontale und aufgefaserte Läsion im Hinterhornbereich des Innenmeniskus vorlag und ein Knorpelschaden fehlte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_516/2025 vom 27. April 2026 E. 4.3.3). Der Beurteilung des MRI vom 27. September 2024 ist in diesem Sinne ergänzend zu entnehmen, dass keine Knorpelschäden vorliegen (vgl. E. 6.3 hiervor). Es ist den Schilderungen des Beschwerdeführers ferner nicht zu entnehmen, dass er ein Drehsturz-Ereignis zugezogen hat, so berichtet er nicht von Drehen des Körpers, während die andere Gliedmasse fixiert bleibt (vgl. E. 4.1 hiervor, woran die unbegründeten Begriffsverwendungen der Behandler gem. E. 6.4 hiervor nichts ändern, zum Ganzen E. 4.2 hiervor), welches eine traumatische Schädigung des Meniskus der vorliegenden Art herbeiführen könnte (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt UV.2019.49 vom 7. Dezember 2022 E. 4.1.4 für entsprechende versicherungsmedizinische Grundlagen). Vor diesem Hintergrund haben die Pflegefachfrau F____ und der Chirurg Dr. med. G____ der Versicherungsmedizin (unter Vorbehalt der Zerrung des Ligamentum collaterale mediale [vgl. E. 6.3 hiervor]) in nachvollziehbarer Weise darauf hingewiesen, dass keine unphysiologische Einwirkung auf das Knie stattgefunden habe und keine frischen Verletzungszeichen wie Bone bruise oder Bandverletzungen auf dem MRI ersichtlich gewesen seien (vgl. E. 6.2 hiervor; vgl. ferner Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt UV.2019.49 vom
7. Dezember 2022 E. 4.1.3 und Hannjörg Koch, Die Menisken des Kniegelenks und ihre versicherungsmedizinische Betrachtung, Suva Medical 2022: http://bit.ly/44CJA7r [letztmals abgerufen am
30. Juni 2026] mit Hinweisen).
6.7. Für die versicherungsmedizinische Beurteilung sind alle verfügbaren Informationen wie Lebensalter, Vorzustand, Risikofaktoren sowie prädisponierende Tätigkeiten angemessen zu berücksichtigen. Vorliegend befindet sich der 1983 geborene Beschwerdeführer nicht mehr in dem Alter von zehn bis 30 Jahren, in denen vorwiegend traumatische Zerreissungen zu beobachten sind. Degenerative Veränderungen der Menisken können sich in relevantem Ausmass für die Betroffenen auch unbemerkt entwickeln (vgl. Hannjörg Koch, Die Menisken des Kniegelenks und ihre versicherungsmedizinische Betrachtung, Suva Medical 2022: http://bit.ly/44CJA7r [letztmals abgerufen am
30. Juni 2026]). Nach dem allgemeinen Grundsatz von «post hoc ergo propter hoc» gilt eine gesundheitliche Schädigung beweisrechtlich in diesem Sinne nicht schon dann als durch den Unfall verursacht, weil sie nach diesem aufgetreten ist (BGE 119 V 335, 341 f. E. 2b/bb; Urteil des Bundesgerichts 8C_772/2019 vom
4. August 2020 E. 4.2.2). Alleine aus einer zeitlichen Koinzidenz der Beschwerden und einem bestimmten Ereignis kann keine Kausalität abgeleitet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_698/2025 vom 30. Januar 2026 E. 5.2). Folglich schliesst die Argumentation des Beschwerdeführers, es könnten nicht so plötzlich auf Abnützung zurückzuführende Beschwerden auftreten, die Annahme einer degenerativen Genese seines Meniskusrisses am linken Knie nicht aus. Vielmehr ist eine solche gestützt auf die vorstehenden Erwägungen anzunehmen.
6.8. Zusammenfassend ist vorliegend Folgendes festzuhalten: Die Versicherungsmediziner der Beschwerdegegnerin haben eine von der Medizin und Rechtsprechung gestützte Einschätzung hinsichtlich der degenerativen Genese des Meniskusrisses des Beschwerdeführers abgegeben (vgl. E. 6.2 und 6.6 hiervor). Die Behandler halten dieser Einschätzung keine fundierten Gegenargumente entgegen (vgl. E. 6.3 und 6.4 hiervor), zumal diese von einem abweichenden Unfallmechanismus (vgl. E. 6.6 hiervor und E. 4.1 f. oben) ausgingen. Schliesslich hält diese Einschätzung auch vor den Begleitumständen und dem gesamthaften Ursachenspektrum (vgl. E. 6.5 und 6.8 hiervor) stand. Damit sind die Aktenbeurteilung vom 17. Dezember 2024 (Akte M5) der Pflegefachfrau F____ und des Chirurgen Dr. med. G____ und die gestützt darauf verfügte Verweigerung der Leistungen vom 23. April 2025 (Akte A18) sowie der dies bestätigende Einspracheentscheid vom 12. September 2025 (Akte A26) nicht zu beanstanden.
7.
7.1. Entsprechend den vorstehenden Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.
7.2. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Mangels anderweitiger gesetzlicher Grundlage im UVG ist das vorliegende Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht kostenlos (vgl. Art. 61 lit. f bis ATSG). Es sind keine ausserordentlichen Kosten angefallen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht :
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder MLaw F. Loretz
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
Beschwerdeführer Beschwerdegegnerin
Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: