Erwägungen (39 Absätze)
E. 1.1 Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
E. 1.2 Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
E. 2.1 Der Beschwerdeführer ist im Wesentlichen der Auffassung, dass das bidisziplinäre Gutachten der Dres. I____ und H____ keine taugliche Entscheidgrundlage darstellen würde, da es von zentralen Befunden ohne tragfähige Begründung abweiche, methodische Mängel aufweise und die funktionelle Leistungsfähigkeit nicht realitätsbezogen beurteile (Beschwerde, Rz. 13). Es sei eine polydisziplinäre Abklärung erforderlich. In formeller Hinsicht stellt der Beschwerdeführer zunächst die interdisziplinäre Qualität des Gutachtens in Frage (Beschwerde, Rz. 10). In materieller Hinsicht weiche das Gutachten sodann von der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) aus dem Jahr 2023 ab, ohne sich nachvollziehbar mit den erhobenen Messwerten und Befunden auseinanderzusetzen (Beschwerde, Rz. 5). Die Gutachter würden ihre abweichende Einschätzung im Wesentlichen mit einer schematischen Plausibilitätsprüfung begründen. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den funktionellen Einschränkungen, insbesondere dem Belastungs- und Pausenbedarf sowie der Leistungsfluktuation, unterbleibe jedoch, was den Anforderungen an eine fundierte Beweiswürdigung nicht genüge (Beschwerde, Rz. 6). Zudem sei die neurologische Aktenlage nicht korrekt gewürdigt worden, insbesondere die vom Universitätsspital diagnostizierte chronische Migräne (Beschwerde, Rz. 7). Auch in orthopädischer Hinsicht sei die Beurteilung mangelhaft. So würden strukturelle Schäden, insbesondere an der rechten Schulter, sowie die von der EFL festgestellte Überlastungsgefahr nicht angemessen in die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung einbezogen werden (Beschwerde, Rz. 8). Zudem bleibe die Rückdatierung der vollen Einsatzfähigkeit in Verweistätigkeit und der Leistungsfähigkeit von 90% im angestammten Beruf seit 2020 unbegründet (Beschwerde, Rz. 9). Schliesslich fehle auch eine belastbare Tätigkeitsanalyse, würde sich das Gutachten doch nicht mit dem realen Anforderungsprofil der Chauffeurentätigkeit auseinandersetzen (Beschwerde, Rz. 11).
E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin ist im Wesentlichen der Auffassung, dass auf das bidisziplinäre Gutachten abgestellt werden könne. Dem formellen Einwand wird entgegengehalten, dass die gewählte Vorgehensweise insbesondere die Erstellung des Konsenses durch einen Fallführer und die anschliessende telefonische Abstimmung der üblichen Praxis entspreche und nicht zu beanstanden sei (Beschwerdeantwort, Rz. 1.2 f.). In materieller Hinsicht erfasse das Gutachten sämtliche relevanten Vorakten, würdige diese umfassend und nehme zur abweichenden Vorbeurteilung nachvollziehbar Stellung. Hinsichtlich der EFL-Abklärung wird argumentiert, dass deren Ergebnisse nicht massgeblich seien, da sie einzig auf die Angaben des Beschwerdeführers abstelle, ohne eine Plausibilitätsprüfung durchgeführt zu haben und sich die Funktionsstörungen nicht anhand objektiver nervaler Befunde begründen oder abstützen lasse (vgl. Beschwerdeantwort, Rz. 2.4). Die Gutachter hätten sich mit der EFL auseinandergesetzt und seien aufgrund objektiver Befunde sowie festgestellter Inkonsistenzen insbesondere fehlender Medikamentenspiegel, fehlender Muskelatrophie und fehlender Alltagsbeeinträchtigung nachvollziehbar davon abgewichen (Beschwerdeantwort, Rz. 2.5). Hinsichtlich der fehlenden Tätigkeitsanalyse wird sinngemäss vorgebracht, dass die tatsächliche Tätigkeit des Beschwerdeführers nicht derjenigen eines klassischen Chauffeurs entspreche, sondern vielmehr eine flexible Tätigkeit als Essenskurier darstelle, bei welcher keine erheblichen körperlichen Belastungen anfielen (Beschwerdeantwort, Rz. 3.2 f.). Die Beschwerdegegnerin ist schliesslich der Auffassung, dass eine weitere polydisziplinäre Abklärung nicht angezeigt sei. Selbst bei Annahme einer vollen Arbeitsunfähigkeit in seiner angestammten Tätigkeit ergebe sich mangels Erwerbseinbusse kein Rentenanspruch, weshalb die Beschwerde abzuweisen sei.
E. 2.3 Zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 29. August 2025 gestützt auf die vorliegenden Unterlagen zu Recht einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin abgelehnt hat.
E. 3.1 3.1.1. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Sie bildet den notwendigen Anknüpfungspunkt für die materiellen Voraussetzungen eines Anspruchs auf eine IV-Rente nach Art. 28 Abs. 1 IVG (vgl. Kaspar Gehrig, Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, IVG, N. 1 zu Art. 28 IVG).
E. 3.1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Anspruch auf eine Rente versicherte Personen, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a); während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres mindestens 40 % invalid sind (lit. c).
E. 3.1.3 Gestützt auf Art. 28b IVG wird die Höhe des Rentenanspruches in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt (Abs. 1). Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die im Gesetz festgelegten prozentualen Anteile (Abs. 4).
E. 3.1.4 Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 Satz 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs (vgl. u.a. BGE 144 I 21, 23 E. 2.1).
E. 3.1.5 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruches nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.
E. 3.2 3.2.1. Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidgrundlagen (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1). Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
E. 3.2.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).
E. 3.2.3 Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210, 227 E. 1.3.4; BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Das Gutachten zeichnet sich dadurch aus, dass es auf Kenntnis der systematisch erschlossenen Vorakten beruht, eigene Erhebungen der Gutachterperson auswertet sowie eine inhaltlich qualifizierte, umfassende, auf medizinischem Fachwissen basierende Einschätzung eines komplexen Sachverhalts abgibt (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 8C_424/2024 vom 6. Februar 2025 E. 5.3.1). Zweck interdisziplinärer Gutachten ist es, alle relevanten gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu erfassen und die sich daraus je einzeln ergebenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in ein Gesamtergebnis zu fassen (vgl. BGE 143 V 124, 128 E. 2.2.4; zur medizinischen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vgl. ausführlich Begutachtungsleitlinien Versicherungsmedizin, SIM, Ausgabe vom 1. Juli 2020, S. 6; zur Bedeutung der Begutachtungsleitlinien für begutachtende Fachpersonen, vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_347/2023 vom
5. Januar 2024 E. 5.1.2). Bei komplexen gesundheitlichen Beeinträchtigungen muss die Einschätzung der Leistungsfähigkeit auf umfassender, die Teilergebnisse verschiedener medizinischer Disziplinen integrierender Grundlage erfolgen (vgl. BGE 137 V 210, 224 E. 1.2.4; vgl. zur gesamtheitlichen Einschätzung das Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2022 vom 27. Juni 2022 E. 5.2).
E. 3.2.4 Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt zwar nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 145 V 97, 105 E. 8.5; BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4.2-4.7).
E. 3.2.5 Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).
E. 4.1 Streitig und zu prüfen ist, ob das bidisziplinäre Gutachten von Prof. Dr. med. H____ und Dr. med. I____ vom 4. September 2024 den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an ein beweiskräftiges Gutachten genügt.
E. 4.2 4.2.1. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, dem Gutachten fehle bereits in formeller Hinsicht die erforderliche Interdisziplinarität (vgl. Beschwerde, Rz. 10).
E. 4.2.2 Dieser Einwand vermag nicht zu überzeugen. Den Akten ist zu entnehmen, dass die neurologische und die orthopädische Begutachtung jeweils eigenständig durchgeführt wurden. Anschliessend erfolgte eine gemeinsame Konsensbeurteilung, welche von beiden Gutachtern verantwortet und unterzeichnet wurde (vgl. IV-Akte 221, 4 und 6). Dass der interdisziplinäre Konsens durch einen fallführenden Gutachter vorbereitet und anschliessend mit dem Mitgutachter telefonisch besprochen wurde, entspricht der in der versicherungsmedizinischen Begutachtung üblichen Vorgehensweise und schmälert den Beweiswert nicht. Entscheidend ist unter diesem Aspekt weniger die interne Organisation des Begutachtungsprozesses, sondern vielmehr, dass sämtliche medizinischen Fachdisziplinen in die abschliessende Beurteilung eingeflossen sind und eine gesamtheitliche Einschätzung abgegeben wurde, was vorliegend geschehen ist (vgl. explizit Stellungnahme vom 16. Juni 2026, IV-Akte 228, 2 ff.; vgl. IV-Akte 217, 38). Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise darauf, dass die fachärztlichen Einzelbeurteilungen nicht selbständig erfolgt sind, das Begutachtungsergebnis unzulässig vorfestgelegt oder sachwidrig beeinflusst worden ist oder einzelne Disziplinen von der telefonischen Konsensbildung ausgeschlossen worden sind. Die vom Beschwerdeführer erhobenen formellen Einwände vermögen den Beweiswert des Gutachtens daher nicht zu erschüttern.
E. 4.3 4.3.1. Auch in materieller Hinsicht bestehen keine konkreten Indizien, welche den Beweiswert des Gutachtens in Frage stellen würden.
E. 4.3.2 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers haben sich die Gutachter eingehend mit den medizinischen Vorakten auseinandergesetzt (vgl. die fallspezifischen Fragen im Gutachten, IV-Akte 217, 154 ff. und 254 ff.). Dies gilt insbesondere für die Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) der Reha G____ vom 27. Juli 2023. Das Gutachten setzt sich mit der EFL auseinander (vgl. IV-Akte, 217, 241 f.) und würdigt diese hinreichend (vgl. IV-Akte 217, 207 und 257 f.). Das Gutachten legt namentlich dar, dass sich die in der EFL beschriebenen erheblichen funktionellen Einschränkungen weder anhand der klinischen Untersuchung noch durch bildgebende Befunde objektivieren liessen (vgl. IV-Akte 217, 242; vgl. die Zusatzdiagnostik, IV-Akte 217, 123). Die Gutachter begründen nachvollziehbar, weshalb sie den dort gezogenen Schlussfolgerungen hinsichtlich einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit nicht folgen können (vgl. IV-Akte 217, 125).
E. 4.3.3 vorstehend sowie IV-Akte 228). Die MRI-Untersuchung vom 20. August 2024 zeigte insbesondere keine Befunde, welche eine erhebliche zusätzliche Funktionseinbusse erklären könnten (vgl. IV-Akte 217, 267).
E. 4.3.4 Schliesslich berücksichtigten die Gutachter auch das tatsächliche Aktivitätsniveau des Beschwerdeführers. Dieser ging weiterhin einer Erwerbstätigkeit nach und schilderte im Rahmen der Untersuchung selbst eine regelmässige Arbeitstätigkeit sowie einen weitgehend selbstbestimmten Arbeitsalltag (vgl. etwa IV-Akte 217, 236; vgl. IV-Akte 217, 115 und 150). Auch dies spricht gegen die in der EFL angenommene volle bzw. dauerhafte Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf und steht damit in einem offensichtlichen Spannungsverhältnis zum tatsächlich gezeigten Leistungsvermögen. Dieser innere Widerspruch löst auch die EFL nicht auf. Zwar hält sie fest, dass der Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit als «K____-Fahrer» aufgrund der freien Einteilung seiner Arbeit entsprechend seinen Beschwerden und seiner individuellen Belastbarkeit grundsätzlich bewältigen könne (IV-Akte 158, 6 f.). Gleichzeitig gelangt sie jedoch zum Ergebnis, aktuell sei keine Arbeitsleistung zumutbar (IV-Akte 158, 4). Weshalb trotz der als weiterhin ausführbar bezeichneten bisherigen Tätigkeit dennoch jegliche Arbeitsfähigkeit verneint wird, wird im EFL-Bericht nicht nachvollziehbar begründet. Diesen Widerspruch durften die Gutachter im Rahmen der Würdigung der EFL berücksichtigen (vgl. IV-Akte 217, 257 f.), wie bereits der RAD-Arzt Dr. med. D____ zu Recht darauf hinwies (IV-Akte 162).
E. 4.3.5 Vor diesem Hintergrund erscheint es nachvollziehbar, dass die Gutachter den Ergebnissen der EFL kaum bzw. lediglich beschränkte Aussagekraft beimassen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers beschränkten sie sich keineswegs auf eine schematische Plausibilitätsprüfung (vgl. Beschwerde, Rz. 6). Vielmehr stellten sie die Resultate der EFL den klinischen Untersuchungsbefunden, den bildgebenden Abklärungen, den Laborbefunden sowie dem tatsächlichen Aktivitätsniveau gegenüber und gelangten gestützt auf diese Gesamtwürdigung nachvollziehbar zu einer abweichenden Einschätzung namentlich der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Taxifahrer auf 90% (vgl. IV-Akte 217, 39 und 151) respektive in angepasster Tätigkeit auf 100% (vgl. IV-Akte 217, 40). Diese Begründung wurde im Übrigen in der ergänzenden Stellungnahme vom 16. Juni 2025 nochmals bekräftigt, indem ausdrücklich ausgeführt wurde, dass EFL-Beobachtungen keine eigenständige objektive Messmethode darstellen und im versicherungsmedizinischen Kontext nicht mit höchstrangiger Evidenz validiert sind (vgl. IV-Akte 228).
E. 4.4 4.4.1. Auch die neurologische Beurteilung überzeugt. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde, Rz. 7) wurde die neurologische Aktenlage umfassend berücksichtigt. Prof. Dr. med. H____ setzte sich eingehend mit den Berichten des Universitätsspitals Basel sowie der dort diagnostizierten chronischen Migräne auseinander und gelangte zum Schluss, dass keine objektivierbaren Befunde vorgetragen wurden und verneint eine Plausibilisierung einer erheblichen migränebedingten Beeinträchtigung (vgl. IV-Akte 217, 239 f.). Das leuchtet insbesondere deshalb ein, weil der Gutachter aufzeigte, dass weder eine leitliniengerechte Migräneprophylaxe durchgeführt noch spezifische Migränemedikamente eingesetzt wurden (vgl. IV-Akte 217, 240 und zur Konsistenz und Plausibilität IV-Akte 217, 242). Dass sich die chronische Migräne mit einem Schädel-Hirn-Trauma eingestellt habe, verneinte er, da weder bildmorphologische Befunde in den Aktendokumenten noch klinische Untersuchungsbefunde die Diagnose eines Schädel-Hirn-Traumas objektivierbar belegen würden (vgl. IV-Akte 217, 238 f.). Die klinisch-neurologische Untersuchung und erhobene Zusatzdiagnostik ergaben keine Hinweise auf eine objektivierbare zentrale oder periphere nervale Schädigung, welche die geltend gemachten funktionellen Einschränkungen erklären könnte (vgl. IV-Akte 217, 238). Der Gutachter prüfte auch die geltend gemachten Kopfschmerzen und gelangte nachvollziehbar zum Schluss, dass sich hierfür kein namhaftes objektivierbares klinisches Korrelat neurologischerseits finden lasse (vgl. IV-Akte 217, 238 und 242). Vor dem Hintergrund der unauffälligen neurologischen Untersuchungs- und Zusatzbefunde sowie der fehlenden objektivierbaren nervalen Schädigung gelangte er nachvollziehbar zum Schluss, dass aus neurologischer Sicht keine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit besteht (vgl. IV-Akte 217, 242).
E. 4.4.2 Der Beschwerdeführer zeigt demgegenüber nicht auf, welche konkreten neurologischen Befunde übersehen oder medizinisch unzutreffend gewürdigt worden wären. Seine Kritik erschöpft sich vielmehr in einer abweichenden Würdigung derselben Aktenlage. Dies genügt nicht, um den Beweiswert des Gutachtens in Zweifel zu ziehen.
E. 4.5 4.5.1. Gleiches gilt für die orthopädische Beurteilung. Eine mangelhafte Beweiswürdigung lässt sich nicht erkennen (vgl. Beschwerde, Rz. 8 f.). Dr. med. I____ berücksichtigte die umfangreichen Vorakten einschliesslich der operativen Eingriffe sowie die im Rahmen der Begutachtung veranlasste Bildgebung (MRI Knie beidseits nativ und Schuler beidseits nativ vom 20. August 2024, IV-Akte 217, 123). Er diagnostizierte ein Status nach Latarjet-Operation mit Re-Arthroskopie und Bizepstenodese links (IV-Akte 217, 125). Gestützt darauf anerkannte er ausdrücklich, dass das Rendement um ca. 10% eingeschränkt ist, da für schweres Heben und Tragen eine Limitation besteht (vgl. IV-Akte 217, 39 und 179). Nachdem der Gutachter die oberen Extremitäten, insbesondere die Schultergelenke, untersuchte (vgl. IV-Akte 217, 118 f.) und gestützt darauf festhielt, dass in körperlich überwiegend leichten Arbeiten, in wechselbelastend oder überwiegend sitzend ausgeübten Arbeiten ohne Überkopfeinsatz des linken Arms sich anhand der Befunde keine Minderung der Arbeitsfähigkeit ergeben würde (vgl. IV-Akte 217, 179 f.), ist nicht zu beanstanden. So legte er nachvollziehbar dar, weshalb die objektivierbaren strukturellen Befunde keine weitergehende quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit rechtfertigen; es fanden sich keine klinischen Hinweise auf eine relevante Gebrauchsminderung oder dauerhafte Schonung des linken Arms (vgl. zu den Inkonsistenzen Erwägung
E. 4.5.2 Soweit der Beschwerdeführer auf die im EFL-Bericht erwähnte rechtsseitige Überlastungsgefahr verweist (vgl. IV-Akte 158, 7), vermag dies den Beweiswert des Gutachtens ebenfalls nicht in Frage zu stellen. Dr. I____ kam in seiner Untersuchung zum Schluss, dass trotz aktiver Bewegungseinschränkung der linken adominanten Schulter gerade rechts eine freie Beweglichkeit bei den Kombinationsgriffen, Schürzengriff, Nackengriff und Überkopfbewegungen vorliegt (vgl. IV-Akte 217, 118). Dr. I____ setzte sich somit mit den funktionellen Verhältnissen beider oberen Extremitäten eingehend auseinander. Vor diesem Hintergrund erweist sich die im EFL-Bericht angenommene rechtsseitige Überlastungsgefahr nicht als objektiviert und bewahrheitete sich trotz fortgeführter Erwerbstätigkeit nicht. Vielmehr durfte Dr. I____ gestützt auf die eigenen klinischen Untersuchungsbefunde zu einer hiervon abweichenden Einschätzung gelangen.
E. 4.5.3 Auch der zeitliche Verlauf der Arbeitsfähigkeit sowohl in angestammter als auch in angepasster Tätigkeit, wonach die in der Untersuchung erhobenen Befunde seit 2020 gelten sollen, ist nicht zu beanstanden (vgl. IV-Akte 217, 149 f. und 153). Zum einen konnten die anderslautenden Vorbewertungen in Ermangelung von Plausibilitätsprüfungen nicht bestätigt werden (vgl. Erwägung 4.3.3. vorstehend), zum anderen stellte insbesondere die EFL weitgehend auf die subjektiven Angaben des Versicherten ab. Hinzu kommt, dass seit dem Jahr 2022 keine Behandlungen mehr ausgewiesen sind und auch Dr. med. C____ in seinem Bericht vom 4. April 2022 (IV-Akte 113) eine volle Arbeitsfähigkeit festhielt.
E. 4.6 4.6.1. Schliesslich verfängt auch der Einwand nicht, es fehle eine genügende Tätigkeitsanalyse (vgl. Beschwerde, Rz. 11).
E. 4.6.2 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, er könne seine angestammte Tätigkeit als Chauffeur nicht mehr ausüben. Die Beschwerdegegnerin stellt demgegenüber darauf ab, dass der Beschwerdeführer zuletzt als Essenskurier tätig gewesen sei (vgl. Beschwerdeantwort, Rz. 3.2. f.; vgl. Verfügung vom 29. August 2025, IV-Akte 231, worin allgemein von Tätigkeit als Chauffeur die Rede ist) und sich diese Tätigkeit hinsichtlich der körperlichen Belastung wesentlich von jener eines klassischen Berufs- oder Lastwagenchauffeurs unterscheide.
E. 4.6.3 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im massgebenden Zeitpunkt für die Firma «L____» tätig war (vgl. Kontrollbericht Amt für Wirtschaft und Arbeit vom 28. Dezember 2023, wonach die kontrollierten Personen während ihrer Tätigkeit als Kuriere angehalten und kontrolliert wurden, vgl. IV-Akte 187, 1 und 4). Diese Tätigkeit wird denn auch von weiteren Akten gestützt (vgl. «Vorbereitung der Waren», vgl. IV-Akte 217, 112).
E. 4.6.4 Vor diesem Hintergrund erweist sich auch der Einwand einer unzureichenden Tätigkeitsanalyse als unbegründet. Die Gutachter legten ihrer Beurteilung das konkrete Belastungsprofil der zuletzt tatsächlich ausgeübten Erwerbstätigkeit zugrunde und beschrieben zudem ein nachvollziehbares medizinisches Belastungsprofil für leidensangepasste Tätigkeiten (vgl. IV-Akte 217, 179 f. und 206). Die Gutachter beschränkten sich nicht auf die Angabe eines blossen Prozentsatzes, sondern unterschieden zwischen der quantitativen und der qualitativen Leistungsfähigkeit (vgl. IV-Akte 217, 150 und 258 f.). Sie gingen sowohl hinsichtlich der bisherigen als auch einer leidensangepassten Tätigkeit von einer ganztägigen Präsenzfähigkeit aus und umschreiben gleichzeitig die qualitativen Einschränkungen des Belastungsprofils, insbesondere hinsichtlich schwerer Hebe- und Tragarbeiten sowie regelmässiger Überkopftätigkeiten. Gestützt auf diese funktionellen Einschränkungen gelangten sie nachvollziehbar zu einer Arbeitsfähigkeit von 90 % in der bisherigen Tätigkeit beziehungsweise von 100 % in einer leidensangepassten Tätigkeit (vgl. IV-Akte 217, 151 f. und 252 f.). Dass die Gutachter nicht sämtliche einzelnen Arbeitsabläufe der Tätigkeit im Detail beschrieben haben, schmälert den Beweiswert des Gutachtens nicht.
E. 4.7 Zusammenfassend erfüllt das bidisziplinäre Gutachten sämtliche von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidgrundlage. Das Gutachten beruht auf einer umfassenden persönlichen Untersuchung, berücksichtigt die Vorakten vollständig, setzt sich eingehend mit den abweichenden medizinischen Einschätzungen insbesondere der EFL auseinander und begründet ihre Schlussfolgerungen anhand objektiver klinischer, bildgebender und laborchemischer Befunde in nachvollziehbarer Weise. Konkrete Indizien, welche geeignet wären, Zweifel an der Zuverlässigkeit oder Schlüssigkeit des Gutachtens zu begründen, liegen nicht vor. Das bidisziplinäre Gutachten vom 4. September 2024 stellt daher eine taugliche medizinische Entscheidungsgrundlage dar, auf welche für die Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit abzustellen ist.
E. 5.1 Ist somit von einer Arbeitsfähigkeit von 90% in der bisherigen Tätigkeit auszugehen, resultiert keine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse. Unter diesen Umständen erübrigt sich ohne Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes die Durchführung eines Einkommensvergleichs nach Art. 16 ATSG; ohnehin lassen sich der Beschwerde keine Ausführungen zum Einkommensvergleich entnehmen.
E. 5.2 Schliesslich wäre mit der Beschwerdegegnerin einig zu gehen, dass selbst wenn eine volle Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner angestammten Tätigkeit angenommen werden würde, er infolge voller Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit keine Erwerbseinbusse erleiden würde. Ein Anspruch auf eine Invalidenrente fällt daher auch unter diesem Gesichtspunkt ausser Betracht.
E. 5.3 Zusammenfassend ergibt sich daher, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 29. August 2025 gestützt auf die vorliegenden Akten den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente zu Recht verneint hat.
E. 6.1 Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer hat die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.-- zu tragen.
E. 6.3 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen.
Dispositiv
- das Sozialversicherungsgericht : ://: Die Beschwerde wird abgewiesen. Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber lic. iur. R. Schnyder Dr. M. Kreis Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt. Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere: a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid. Geht an: Beschwerdeführer Beschwerdegegnerin Beigeladene Bundesamt für Sozialversicherungen Versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 30. April 2026
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), P. Kaderli, Dr. phil. N. Bechtel
und Gerichtsschreiber Dr. iur. M. Kreis
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. Daniel Altermatt, Rechtsanwalt, Neuarlesheimerstrasse 15, Postfach 435, 4143 Dornach
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Pensionskasse B____
[...]
Beigeladene
Gegenstand
IV.2025.112
Verfügung vom 29. August 2025
Gutachten beweiswertig; Beschwerde abgewiesen
Tatsachen
I.
a) Der [...] geborene Beschwerdeführer meldete sich erstmals im Jahr 2008 bei der Beschwerdegegnerin für eine Invalidenrente an, nachdem er im Jahr 2007 einen Unfall mit Verletzung des linken Schultergelenks erlitt (vgl. IV-Akten 3). Mit Verfügung vom 4. Mai 2010 wurde dem Versicherten von Oktober 2008 bis Januar 2010 eine befristete ganze Rente zugesprochen (vgl. IV-Akten 35, 2).
b) Eine weitere Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin erfolgte im Jahr 2015, nachdem der Beschwerdeführer im Jahr 2014 erneut verunfallte und dabei die linke Schulter luxierte (vgl. IV-Akten 36 ff., 47 und 48). Das Verfahren wurde mit Mitteilung vom 6. September 2016 abgeschlossen, da der Beschwerdeführer eine angepasste Stelle mit Pensum 100% gefunden hatte (vgl. IV-Akte 83).
c) Im Dezember 2017 erfolgte eine weitere Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin (vgl. IV-Akte 84). Das Leistungsbegehren wurde mit Verfügung vom 19. September 2018 abgelehnt (vgl. IV-Akte 98).
d) Nachdem der Beschwerdeführer am 4. Juli 2020 einen Verkehrsunfall erlitt und ein HWS-Distorsionstrauma und eine Commotio cerebri festgestellt wurden (vgl. IV-Akten 116, 33 bzw. 168, 11), meldete sich dieser am 6. Juli 2021 bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (vgl. IV-Akte 99 f.). Ein CT des Schädels am 6. Juli 2020 zeigte einen unauffälligen Befund und eine CT Arthrographie der Schulter am 7. Juli 2020 zeigte keine Anhaltspunkte für eine relevante Pathologie der Rotatorenmanschette, Bizepssehne und des Labrums (vgl. IV-Akte 168, 11 ff.; vgl. Sprechstundenbericht vom 14. Juli 2020, IV-Akte 108, 77). Auch im CT der Schulter beidseits vom 13. August 2020 zeigten sich keine relevanten posttraumatischen arthrotischen Umbauvorgänge (vgl. IV-Akte 108, 69). Am 10. November 2020 folgte eine Arthroskopie der Schulter bei PD Dr. med. C____ (vgl. IV-Akte 108, 64 ff.). Nachdem Dr. med. D____ vom RAD am 22. Juli 2021 festhielt, dass Anhaltspunkte für eine mögliche gesundheitliche Verschlechterung infolge des Unfalls vom 4. Juli 2020 und der Operation vom 10. November 2020 bestünden, gelangte er am 30. Juni 2022 nach Prüfung weiterer ärztlicher Berichte (vgl. namentlich Bericht vom 28. Juni 2021 von Prof. Dr. med. E____ betr. chronische Migräne, IV-Akte 116, 4 ff. sowie Bericht vom 4. April 2022 von Prof. Dr. med. F____ betr. Arbeitsfähigkeit, IV-Akte 113, 1 ff.) zum Schluss, dass sowohl für die Anwesenheit am Arbeitsplatz als auch für leidensangepasste Tätigkeiten keine Einschränkung in der Leistungsperformance bestünden (vgl. IV-Akte 118, 7). Gestützt darauf lehnte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen oder eine Rente mit Verfügung vom 15. November 2022 ab (vgl. IV-Akte 132; vgl. Vorbescheid, IV-Akte 120). Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt auf Antrag der Beschwerdegegnerin mit einzelrichterlichem Urteil IV.2023.2 vom 3. März 2023 gut und wies die Beschwerdegegnerin an, die Angelegenheit weiter abzuklären (IV-Akte 137, 2 f.).
e) In der Folge fand am 16. Juni 2023 ein Erstgespräch im Rahmen der Frühintervention statt (vgl. IV-Akte 150). In der von der Beschwerdegegnerin veranlassten Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) ging die Reha G____ im Bericht vom 27. Juli 2023 von einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf aus (vgl. IV-Akte 158, 4). Nachdem Dr. med. D____ vom RAD diese Einschätzung nicht nachvollziehen konnte (IV-Akte 162, 5 f.), liess die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer durch Prof. Dr. med.H____, Facharzt Neurologie, und Dr. med.I____, Facharzt Orthopädie, bidisziplinär begutachten (vgl. IV-Akten 206 und 208). Im Gutachten vom 4. September 2024 hielten die Gutachter im Wesentlichen fest, dass die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit 90% und in angepassten Tätigkeiten 100% betragen würde (IV-Akte 217, 39; vgl. die berücksichtigte Zusatzdiagnostik vom 20. August 2024, IV-Akte 217, 267 f.). Dr. med. D____ erachtete das Gutachten mit Stellungnahme vom 27. Januar 2025 als beweiswertig (vgl. IV-Akten 221), woraufhin die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 5. März 2025 die Ablehnung des Leistungsbegehrens in Aussicht stellte (IV-Akte 222). Nachdem die Rechtsvertretung am 9. April 2025 Einwand erhoben hatte, wurde seitens der Gutachter am 16. Juni 2025 eine ergänzende Stellungnahme eingereicht, welcher sich Dr. med. J____ vom RAD mit Stellungnahme vom 18. Juli 2025 anschloss (vgl. IV-Akte 229, 3). Gestützt darauf lehnte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 29. August 2025 einen Anspruch auf Invalidenrente ab (vgl. IV-Akte 231).
II.
a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 3. Oktober 2025 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben (vgl. IV-Akte 233). Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 29. August 2025 und ein polydisziplinäres medizinisches Gutachten zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit.
b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom
18. November 2025 auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.
c) Der Beschwerdeführer reicht innert Frist keine Replik ein.
d) Die Beigeladene reicht innert Frist keine Stellungnahme ein.
III.
Am 30. April 2026 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer ist im Wesentlichen der Auffassung, dass das bidisziplinäre Gutachten der Dres. I____ und H____ keine taugliche Entscheidgrundlage darstellen würde, da es von zentralen Befunden ohne tragfähige Begründung abweiche, methodische Mängel aufweise und die funktionelle Leistungsfähigkeit nicht realitätsbezogen beurteile (Beschwerde, Rz. 13). Es sei eine polydisziplinäre Abklärung erforderlich. In formeller Hinsicht stellt der Beschwerdeführer zunächst die interdisziplinäre Qualität des Gutachtens in Frage (Beschwerde, Rz. 10). In materieller Hinsicht weiche das Gutachten sodann von der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) aus dem Jahr 2023 ab, ohne sich nachvollziehbar mit den erhobenen Messwerten und Befunden auseinanderzusetzen (Beschwerde, Rz. 5). Die Gutachter würden ihre abweichende Einschätzung im Wesentlichen mit einer schematischen Plausibilitätsprüfung begründen. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den funktionellen Einschränkungen, insbesondere dem Belastungs- und Pausenbedarf sowie der Leistungsfluktuation, unterbleibe jedoch, was den Anforderungen an eine fundierte Beweiswürdigung nicht genüge (Beschwerde, Rz. 6). Zudem sei die neurologische Aktenlage nicht korrekt gewürdigt worden, insbesondere die vom Universitätsspital diagnostizierte chronische Migräne (Beschwerde, Rz. 7). Auch in orthopädischer Hinsicht sei die Beurteilung mangelhaft. So würden strukturelle Schäden, insbesondere an der rechten Schulter, sowie die von der EFL festgestellte Überlastungsgefahr nicht angemessen in die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung einbezogen werden (Beschwerde, Rz. 8). Zudem bleibe die Rückdatierung der vollen Einsatzfähigkeit in Verweistätigkeit und der Leistungsfähigkeit von 90% im angestammten Beruf seit 2020 unbegründet (Beschwerde, Rz. 9). Schliesslich fehle auch eine belastbare Tätigkeitsanalyse, würde sich das Gutachten doch nicht mit dem realen Anforderungsprofil der Chauffeurentätigkeit auseinandersetzen (Beschwerde, Rz. 11).
2.2. Die Beschwerdegegnerin ist im Wesentlichen der Auffassung, dass auf das bidisziplinäre Gutachten abgestellt werden könne. Dem formellen Einwand wird entgegengehalten, dass die gewählte Vorgehensweise insbesondere die Erstellung des Konsenses durch einen Fallführer und die anschliessende telefonische Abstimmung der üblichen Praxis entspreche und nicht zu beanstanden sei (Beschwerdeantwort, Rz. 1.2 f.). In materieller Hinsicht erfasse das Gutachten sämtliche relevanten Vorakten, würdige diese umfassend und nehme zur abweichenden Vorbeurteilung nachvollziehbar Stellung. Hinsichtlich der EFL-Abklärung wird argumentiert, dass deren Ergebnisse nicht massgeblich seien, da sie einzig auf die Angaben des Beschwerdeführers abstelle, ohne eine Plausibilitätsprüfung durchgeführt zu haben und sich die Funktionsstörungen nicht anhand objektiver nervaler Befunde begründen oder abstützen lasse (vgl. Beschwerdeantwort, Rz. 2.4). Die Gutachter hätten sich mit der EFL auseinandergesetzt und seien aufgrund objektiver Befunde sowie festgestellter Inkonsistenzen insbesondere fehlender Medikamentenspiegel, fehlender Muskelatrophie und fehlender Alltagsbeeinträchtigung nachvollziehbar davon abgewichen (Beschwerdeantwort, Rz. 2.5). Hinsichtlich der fehlenden Tätigkeitsanalyse wird sinngemäss vorgebracht, dass die tatsächliche Tätigkeit des Beschwerdeführers nicht derjenigen eines klassischen Chauffeurs entspreche, sondern vielmehr eine flexible Tätigkeit als Essenskurier darstelle, bei welcher keine erheblichen körperlichen Belastungen anfielen (Beschwerdeantwort, Rz. 3.2 f.). Die Beschwerdegegnerin ist schliesslich der Auffassung, dass eine weitere polydisziplinäre Abklärung nicht angezeigt sei. Selbst bei Annahme einer vollen Arbeitsunfähigkeit in seiner angestammten Tätigkeit ergebe sich mangels Erwerbseinbusse kein Rentenanspruch, weshalb die Beschwerde abzuweisen sei.
2.3. Zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 29. August 2025 gestützt auf die vorliegenden Unterlagen zu Recht einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin abgelehnt hat.
3.
3.1. 3.1.1. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Sie bildet den notwendigen Anknüpfungspunkt für die materiellen Voraussetzungen eines Anspruchs auf eine IV-Rente nach Art. 28 Abs. 1 IVG (vgl. Kaspar Gehrig, Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, IVG, N. 1 zu Art. 28 IVG).
3.1.2. Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Anspruch auf eine Rente versicherte Personen, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a); während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres mindestens 40 % invalid sind (lit. c).
3.1.3. Gestützt auf Art. 28b IVG wird die Höhe des Rentenanspruches in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt (Abs. 1). Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die im Gesetz festgelegten prozentualen Anteile (Abs. 4).
3.1.4. Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 Satz 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs (vgl. u.a. BGE 144 I 21, 23 E. 2.1).
3.1.5. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruches nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.
3.2. 3.2.1. Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidgrundlagen (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1). Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).
3.2.2. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).
3.2.3. Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210, 227 E. 1.3.4; BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Das Gutachten zeichnet sich dadurch aus, dass es auf Kenntnis der systematisch erschlossenen Vorakten beruht, eigene Erhebungen der Gutachterperson auswertet sowie eine inhaltlich qualifizierte, umfassende, auf medizinischem Fachwissen basierende Einschätzung eines komplexen Sachverhalts abgibt (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 8C_424/2024 vom 6. Februar 2025 E. 5.3.1). Zweck interdisziplinärer Gutachten ist es, alle relevanten gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu erfassen und die sich daraus je einzeln ergebenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in ein Gesamtergebnis zu fassen (vgl. BGE 143 V 124, 128 E. 2.2.4; zur medizinischen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vgl. ausführlich Begutachtungsleitlinien Versicherungsmedizin, SIM, Ausgabe vom 1. Juli 2020, S. 6; zur Bedeutung der Begutachtungsleitlinien für begutachtende Fachpersonen, vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_347/2023 vom
5. Januar 2024 E. 5.1.2). Bei komplexen gesundheitlichen Beeinträchtigungen muss die Einschätzung der Leistungsfähigkeit auf umfassender, die Teilergebnisse verschiedener medizinischer Disziplinen integrierender Grundlage erfolgen (vgl. BGE 137 V 210, 224 E. 1.2.4; vgl. zur gesamtheitlichen Einschätzung das Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2022 vom 27. Juni 2022 E. 5.2).
3.2.4. Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt zwar nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 145 V 97, 105 E. 8.5; BGE 139 V 225, 229 E. 5.2; BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4.2-4.7).
3.2.5. Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).
4.
4.1. Streitig und zu prüfen ist, ob das bidisziplinäre Gutachten von Prof. Dr. med. H____ und Dr. med. I____ vom 4. September 2024 den rechtsprechungsgemässen Anforderungen an ein beweiskräftiges Gutachten genügt.
4.2. 4.2.1. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, dem Gutachten fehle bereits in formeller Hinsicht die erforderliche Interdisziplinarität (vgl. Beschwerde, Rz. 10).
4.2.2. Dieser Einwand vermag nicht zu überzeugen. Den Akten ist zu entnehmen, dass die neurologische und die orthopädische Begutachtung jeweils eigenständig durchgeführt wurden. Anschliessend erfolgte eine gemeinsame Konsensbeurteilung, welche von beiden Gutachtern verantwortet und unterzeichnet wurde (vgl. IV-Akte 221, 4 und 6). Dass der interdisziplinäre Konsens durch einen fallführenden Gutachter vorbereitet und anschliessend mit dem Mitgutachter telefonisch besprochen wurde, entspricht der in der versicherungsmedizinischen Begutachtung üblichen Vorgehensweise und schmälert den Beweiswert nicht. Entscheidend ist unter diesem Aspekt weniger die interne Organisation des Begutachtungsprozesses, sondern vielmehr, dass sämtliche medizinischen Fachdisziplinen in die abschliessende Beurteilung eingeflossen sind und eine gesamtheitliche Einschätzung abgegeben wurde, was vorliegend geschehen ist (vgl. explizit Stellungnahme vom 16. Juni 2026, IV-Akte 228, 2 ff.; vgl. IV-Akte 217, 38). Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise darauf, dass die fachärztlichen Einzelbeurteilungen nicht selbständig erfolgt sind, das Begutachtungsergebnis unzulässig vorfestgelegt oder sachwidrig beeinflusst worden ist oder einzelne Disziplinen von der telefonischen Konsensbildung ausgeschlossen worden sind. Die vom Beschwerdeführer erhobenen formellen Einwände vermögen den Beweiswert des Gutachtens daher nicht zu erschüttern.
4.3. 4.3.1. Auch in materieller Hinsicht bestehen keine konkreten Indizien, welche den Beweiswert des Gutachtens in Frage stellen würden.
4.3.2. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers haben sich die Gutachter eingehend mit den medizinischen Vorakten auseinandergesetzt (vgl. die fallspezifischen Fragen im Gutachten, IV-Akte 217, 154 ff. und 254 ff.). Dies gilt insbesondere für die Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) der Reha G____ vom 27. Juli 2023. Das Gutachten setzt sich mit der EFL auseinander (vgl. IV-Akte, 217, 241 f.) und würdigt diese hinreichend (vgl. IV-Akte 217, 207 und 257 f.). Das Gutachten legt namentlich dar, dass sich die in der EFL beschriebenen erheblichen funktionellen Einschränkungen weder anhand der klinischen Untersuchung noch durch bildgebende Befunde objektivieren liessen (vgl. IV-Akte 217, 242; vgl. die Zusatzdiagnostik, IV-Akte 217, 123). Die Gutachter begründen nachvollziehbar, weshalb sie den dort gezogenen Schlussfolgerungen hinsichtlich einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit nicht folgen können (vgl. IV-Akte 217, 125).
4.3.3. Hinzu kommt, dass die Gutachter mehrere Inkonsistenzen zwischen den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers und den objektivierbaren Befunden dokumentierten. Unter dem Aspekt der Plausibilität führten die Gutachter nachvollziehbar aus, dass sich bei einer «demonstrativ anmutenden» Schmerzpräsentation zwar eine dargebotene Einschränkung der aktiven Beweglichkeit der linken Schulter zeigte, jedoch im klinischen Befund kein namhaft schmerzgeplagter Eindruck bestand und entscheidend die klinischen Befunde keine objektiven Zeichen einer erheblichen Inaktivitätshypotrophie oder einer Mobilitätseinschränkung mit erheblicher Auswirkung in körperlich überwiegend leichten Arbeiten auswies (vgl. IV-Akte 217, 38). Die Umfangmessungen zeigten lediglich geringfügige Seitendifferenzen, welche demnach gegen eine erhebliche dauerhafte Minderbeanspruchung bzw. Schonhaltung des linken Arms sprechen (IV-Akte 217, 120 und 153). Zudem wurde trotz geltend gemachter täglicher Einnahme erheblicher Mengen an Schmerzmitteln im Labor kein entsprechender Analgetikaspiegel nachgewiesen (vgl. IV-Akte 217, 237; vgl. IV-Akte 217, 123).
4.3.4. Schliesslich berücksichtigten die Gutachter auch das tatsächliche Aktivitätsniveau des Beschwerdeführers. Dieser ging weiterhin einer Erwerbstätigkeit nach und schilderte im Rahmen der Untersuchung selbst eine regelmässige Arbeitstätigkeit sowie einen weitgehend selbstbestimmten Arbeitsalltag (vgl. etwa IV-Akte 217, 236; vgl. IV-Akte 217, 115 und 150). Auch dies spricht gegen die in der EFL angenommene volle bzw. dauerhafte Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf und steht damit in einem offensichtlichen Spannungsverhältnis zum tatsächlich gezeigten Leistungsvermögen. Dieser innere Widerspruch löst auch die EFL nicht auf. Zwar hält sie fest, dass der Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit als «K____-Fahrer» aufgrund der freien Einteilung seiner Arbeit entsprechend seinen Beschwerden und seiner individuellen Belastbarkeit grundsätzlich bewältigen könne (IV-Akte 158, 6 f.). Gleichzeitig gelangt sie jedoch zum Ergebnis, aktuell sei keine Arbeitsleistung zumutbar (IV-Akte 158, 4). Weshalb trotz der als weiterhin ausführbar bezeichneten bisherigen Tätigkeit dennoch jegliche Arbeitsfähigkeit verneint wird, wird im EFL-Bericht nicht nachvollziehbar begründet. Diesen Widerspruch durften die Gutachter im Rahmen der Würdigung der EFL berücksichtigen (vgl. IV-Akte 217, 257 f.), wie bereits der RAD-Arzt Dr. med. D____ zu Recht darauf hinwies (IV-Akte 162).
4.3.5. Vor diesem Hintergrund erscheint es nachvollziehbar, dass die Gutachter den Ergebnissen der EFL kaum bzw. lediglich beschränkte Aussagekraft beimassen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers beschränkten sie sich keineswegs auf eine schematische Plausibilitätsprüfung (vgl. Beschwerde, Rz. 6). Vielmehr stellten sie die Resultate der EFL den klinischen Untersuchungsbefunden, den bildgebenden Abklärungen, den Laborbefunden sowie dem tatsächlichen Aktivitätsniveau gegenüber und gelangten gestützt auf diese Gesamtwürdigung nachvollziehbar zu einer abweichenden Einschätzung namentlich der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Taxifahrer auf 90% (vgl. IV-Akte 217, 39 und 151) respektive in angepasster Tätigkeit auf 100% (vgl. IV-Akte 217, 40). Diese Begründung wurde im Übrigen in der ergänzenden Stellungnahme vom 16. Juni 2025 nochmals bekräftigt, indem ausdrücklich ausgeführt wurde, dass EFL-Beobachtungen keine eigenständige objektive Messmethode darstellen und im versicherungsmedizinischen Kontext nicht mit höchstrangiger Evidenz validiert sind (vgl. IV-Akte 228).
4.4. 4.4.1. Auch die neurologische Beurteilung überzeugt. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde, Rz. 7) wurde die neurologische Aktenlage umfassend berücksichtigt. Prof. Dr. med. H____ setzte sich eingehend mit den Berichten des Universitätsspitals Basel sowie der dort diagnostizierten chronischen Migräne auseinander und gelangte zum Schluss, dass keine objektivierbaren Befunde vorgetragen wurden und verneint eine Plausibilisierung einer erheblichen migränebedingten Beeinträchtigung (vgl. IV-Akte 217, 239 f.). Das leuchtet insbesondere deshalb ein, weil der Gutachter aufzeigte, dass weder eine leitliniengerechte Migräneprophylaxe durchgeführt noch spezifische Migränemedikamente eingesetzt wurden (vgl. IV-Akte 217, 240 und zur Konsistenz und Plausibilität IV-Akte 217, 242). Dass sich die chronische Migräne mit einem Schädel-Hirn-Trauma eingestellt habe, verneinte er, da weder bildmorphologische Befunde in den Aktendokumenten noch klinische Untersuchungsbefunde die Diagnose eines Schädel-Hirn-Traumas objektivierbar belegen würden (vgl. IV-Akte 217, 238 f.). Die klinisch-neurologische Untersuchung und erhobene Zusatzdiagnostik ergaben keine Hinweise auf eine objektivierbare zentrale oder periphere nervale Schädigung, welche die geltend gemachten funktionellen Einschränkungen erklären könnte (vgl. IV-Akte 217, 238). Der Gutachter prüfte auch die geltend gemachten Kopfschmerzen und gelangte nachvollziehbar zum Schluss, dass sich hierfür kein namhaftes objektivierbares klinisches Korrelat neurologischerseits finden lasse (vgl. IV-Akte 217, 238 und 242). Vor dem Hintergrund der unauffälligen neurologischen Untersuchungs- und Zusatzbefunde sowie der fehlenden objektivierbaren nervalen Schädigung gelangte er nachvollziehbar zum Schluss, dass aus neurologischer Sicht keine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit besteht (vgl. IV-Akte 217, 242).
4.4.2. Der Beschwerdeführer zeigt demgegenüber nicht auf, welche konkreten neurologischen Befunde übersehen oder medizinisch unzutreffend gewürdigt worden wären. Seine Kritik erschöpft sich vielmehr in einer abweichenden Würdigung derselben Aktenlage. Dies genügt nicht, um den Beweiswert des Gutachtens in Zweifel zu ziehen.
4.5. 4.5.1. Gleiches gilt für die orthopädische Beurteilung. Eine mangelhafte Beweiswürdigung lässt sich nicht erkennen (vgl. Beschwerde, Rz. 8 f.). Dr. med. I____ berücksichtigte die umfangreichen Vorakten einschliesslich der operativen Eingriffe sowie die im Rahmen der Begutachtung veranlasste Bildgebung (MRI Knie beidseits nativ und Schuler beidseits nativ vom 20. August 2024, IV-Akte 217, 123). Er diagnostizierte ein Status nach Latarjet-Operation mit Re-Arthroskopie und Bizepstenodese links (IV-Akte 217, 125). Gestützt darauf anerkannte er ausdrücklich, dass das Rendement um ca. 10% eingeschränkt ist, da für schweres Heben und Tragen eine Limitation besteht (vgl. IV-Akte 217, 39 und 179). Nachdem der Gutachter die oberen Extremitäten, insbesondere die Schultergelenke, untersuchte (vgl. IV-Akte 217, 118 f.) und gestützt darauf festhielt, dass in körperlich überwiegend leichten Arbeiten, in wechselbelastend oder überwiegend sitzend ausgeübten Arbeiten ohne Überkopfeinsatz des linken Arms sich anhand der Befunde keine Minderung der Arbeitsfähigkeit ergeben würde (vgl. IV-Akte 217, 179 f.), ist nicht zu beanstanden. So legte er nachvollziehbar dar, weshalb die objektivierbaren strukturellen Befunde keine weitergehende quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit rechtfertigen; es fanden sich keine klinischen Hinweise auf eine relevante Gebrauchsminderung oder dauerhafte Schonung des linken Arms (vgl. zu den Inkonsistenzen Erwägung 4.3.3. vorstehend sowie IV-Akte 228). Die MRI-Untersuchung vom 20. August 2024 zeigte insbesondere keine Befunde, welche eine erhebliche zusätzliche Funktionseinbusse erklären könnten (vgl. IV-Akte 217, 267).
4.5.2. Soweit der Beschwerdeführer auf die im EFL-Bericht erwähnte rechtsseitige Überlastungsgefahr verweist (vgl. IV-Akte 158, 7), vermag dies den Beweiswert des Gutachtens ebenfalls nicht in Frage zu stellen. Dr. I____ kam in seiner Untersuchung zum Schluss, dass trotz aktiver Bewegungseinschränkung der linken adominanten Schulter gerade rechts eine freie Beweglichkeit bei den Kombinationsgriffen, Schürzengriff, Nackengriff und Überkopfbewegungen vorliegt (vgl. IV-Akte 217, 118). Dr. I____ setzte sich somit mit den funktionellen Verhältnissen beider oberen Extremitäten eingehend auseinander. Vor diesem Hintergrund erweist sich die im EFL-Bericht angenommene rechtsseitige Überlastungsgefahr nicht als objektiviert und bewahrheitete sich trotz fortgeführter Erwerbstätigkeit nicht. Vielmehr durfte Dr. I____ gestützt auf die eigenen klinischen Untersuchungsbefunde zu einer hiervon abweichenden Einschätzung gelangen.
4.5.3. Auch der zeitliche Verlauf der Arbeitsfähigkeit sowohl in angestammter als auch in angepasster Tätigkeit, wonach die in der Untersuchung erhobenen Befunde seit 2020 gelten sollen, ist nicht zu beanstanden (vgl. IV-Akte 217, 149 f. und 153). Zum einen konnten die anderslautenden Vorbewertungen in Ermangelung von Plausibilitätsprüfungen nicht bestätigt werden (vgl. Erwägung 4.3.3. vorstehend), zum anderen stellte insbesondere die EFL weitgehend auf die subjektiven Angaben des Versicherten ab. Hinzu kommt, dass seit dem Jahr 2022 keine Behandlungen mehr ausgewiesen sind und auch Dr. med. C____ in seinem Bericht vom 4. April 2022 (IV-Akte 113) eine volle Arbeitsfähigkeit festhielt.
4.6. 4.6.1. Schliesslich verfängt auch der Einwand nicht, es fehle eine genügende Tätigkeitsanalyse (vgl. Beschwerde, Rz. 11).
4.6.2. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, er könne seine angestammte Tätigkeit als Chauffeur nicht mehr ausüben. Die Beschwerdegegnerin stellt demgegenüber darauf ab, dass der Beschwerdeführer zuletzt als Essenskurier tätig gewesen sei (vgl. Beschwerdeantwort, Rz. 3.2. f.; vgl. Verfügung vom 29. August 2025, IV-Akte 231, worin allgemein von Tätigkeit als Chauffeur die Rede ist) und sich diese Tätigkeit hinsichtlich der körperlichen Belastung wesentlich von jener eines klassischen Berufs- oder Lastwagenchauffeurs unterscheide.
4.6.3. Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im massgebenden Zeitpunkt für die Firma «L____» tätig war (vgl. Kontrollbericht Amt für Wirtschaft und Arbeit vom 28. Dezember 2023, wonach die kontrollierten Personen während ihrer Tätigkeit als Kuriere angehalten und kontrolliert wurden, vgl. IV-Akte 187, 1 und 4). Diese Tätigkeit wird denn auch von weiteren Akten gestützt (vgl. «Vorbereitung der Waren», vgl. IV-Akte 217, 112).
4.6.4. Vor diesem Hintergrund erweist sich auch der Einwand einer unzureichenden Tätigkeitsanalyse als unbegründet. Die Gutachter legten ihrer Beurteilung das konkrete Belastungsprofil der zuletzt tatsächlich ausgeübten Erwerbstätigkeit zugrunde und beschrieben zudem ein nachvollziehbares medizinisches Belastungsprofil für leidensangepasste Tätigkeiten (vgl. IV-Akte 217, 179 f. und 206). Die Gutachter beschränkten sich nicht auf die Angabe eines blossen Prozentsatzes, sondern unterschieden zwischen der quantitativen und der qualitativen Leistungsfähigkeit (vgl. IV-Akte 217, 150 und 258 f.). Sie gingen sowohl hinsichtlich der bisherigen als auch einer leidensangepassten Tätigkeit von einer ganztägigen Präsenzfähigkeit aus und umschreiben gleichzeitig die qualitativen Einschränkungen des Belastungsprofils, insbesondere hinsichtlich schwerer Hebe- und Tragarbeiten sowie regelmässiger Überkopftätigkeiten. Gestützt auf diese funktionellen Einschränkungen gelangten sie nachvollziehbar zu einer Arbeitsfähigkeit von 90 % in der bisherigen Tätigkeit beziehungsweise von 100 % in einer leidensangepassten Tätigkeit (vgl. IV-Akte 217, 151 f. und 252 f.). Dass die Gutachter nicht sämtliche einzelnen Arbeitsabläufe der Tätigkeit im Detail beschrieben haben, schmälert den Beweiswert des Gutachtens nicht.
4.7. Zusammenfassend erfüllt das bidisziplinäre Gutachten sämtliche von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Entscheidgrundlage. Das Gutachten beruht auf einer umfassenden persönlichen Untersuchung, berücksichtigt die Vorakten vollständig, setzt sich eingehend mit den abweichenden medizinischen Einschätzungen insbesondere der EFL auseinander und begründet ihre Schlussfolgerungen anhand objektiver klinischer, bildgebender und laborchemischer Befunde in nachvollziehbarer Weise. Konkrete Indizien, welche geeignet wären, Zweifel an der Zuverlässigkeit oder Schlüssigkeit des Gutachtens zu begründen, liegen nicht vor. Das bidisziplinäre Gutachten vom 4. September 2024 stellt daher eine taugliche medizinische Entscheidungsgrundlage dar, auf welche für die Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit abzustellen ist.
5.
5.1. Ist somit von einer Arbeitsfähigkeit von 90% in der bisherigen Tätigkeit auszugehen, resultiert keine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse. Unter diesen Umständen erübrigt sich ohne Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes die Durchführung eines Einkommensvergleichs nach Art. 16 ATSG; ohnehin lassen sich der Beschwerde keine Ausführungen zum Einkommensvergleich entnehmen.
5.2. Schliesslich wäre mit der Beschwerdegegnerin einig zu gehen, dass selbst wenn eine volle Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner angestammten Tätigkeit angenommen werden würde, er infolge voller Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit keine Erwerbseinbusse erleiden würde. Ein Anspruch auf eine Invalidenrente fällt daher auch unter diesem Gesichtspunkt ausser Betracht.
5.3. Zusammenfassend ergibt sich daher, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 29. August 2025 gestützt auf die vorliegenden Akten den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente zu Recht verneint hat.
6.
6.1. Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.
6.2. Der Beschwerdeführer hat die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.-- zu tragen.
6.3. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht :
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. R. Schnyder Dr. M. Kreis
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
Beschwerdeführer Beschwerdegegnerin
Beigeladene
Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: