Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit sachlich zuständig (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100).
E. 1.2 Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
E. 2.1 Strittig und zu prüfen ist die Anwendung der gemischten Methode, im Rahmen dessen die Beschwerdegegnerin von einer Aufteilung von 20 % Erwerb und 80 % Tätigkeit im Haushalt ausging, woraus vorliegend der rentenausschliessende Invaliditätsgrad von 33 % resultierte.
E. 2.2 Unbestritten ist zu Recht das bidisziplinäre Gutachten der E____ Begutachtung (IV-Akte 69). Die Beschwerdeführerin leitet namentlich ihren Anspruch auf eine Vollrente aus den Ergebnissen dieses Gutachtens ab (vgl. Beschwerde, Rz. 7). Das bidisziplinäre Gutachten vom 25. Juni 2024 der E____ Begutachtung (IV-Akte 69) erfüllt die unter E. 3.3.2 aufgeführten Voraussetzungen für die Beweistauglichkeit eines Gutachtens. Auf das bidisziplinäre Gutachten kann vollumfänglich abgestellt werden. Die Gutachter haben sich umfassend mit den relevanten Vorakten auseinandergesetzt (a.a.O., S. 14 ff.) und ihre Beurteilung der Arbeitsfähigkeit jeweils einlässlich und nachvollziehbar den erhobenen Befunden und gestellten Diagnosen Rechnung tragend begründet (a.a.O., S. 8 ff. sowie 38 ff. und 60 ff.). Auch wurden die im Rahmen der einzelnen Begutachtungen gewonnenen Erkenntnisse zutreffend in die interdisziplinäre Gesamtbeurteilung übernommen. Aus dem bidisziplinären Gutachten der E____ Begutachtung ergibt sich einerseits, dass seit 2020 eine relevante Verschlechterung eingetreten ist (a.a.O., S. 35). Andererseits wird darin festgehalten, dass eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit bezüglich des angestammten Berufes als Hausfrau und eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit bezüglich einer angepassten Tätigkeit besteht (a.a.O., S. 9 f.).
E. 2.3 Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, es sei davon
auszugehen, dass sie im Gesundheitsfall zu 100 % arbeitstätig wäre.
Aufgrund der von der Beschwerdegegnerin anerkannten Einschränkung von 83 %
im Erwerb sei der Beschwerdeführerin im Ergebnis eine ganze Rente zuzusprechen.
Die Beschwerde sei gutzuheissen (Beschwerde vom 24. November 2024, Rz. 28). Die
Beschwerdeführerin hielt bezüglich der Statusfrage fest, mit ihren Angaben im
Fragebogen Erwerbstätigkeit Haushalt vom 23. Februar 2023, wonach die Kinder
nun gross genug seien, um für sich selbst zu sorgen, und sie deswegen bei guter
Gesundheit zu 100 %, wohl in einem Reinigungsdienst mangels Erlernung
eines Berufs, arbeiten würde, dies aus finanziellen Gründen, würde sich die
Fachperson mit keinem Wort auseinandersetzen (Beschwerde, Rz. 15). Die aktuelle
Situation präsentiere sich dergestalt, dass das jüngste Kind der
Beschwerdeführerin zwischenzeitlich 15 Jahre alt sei. Zudem sei der Exmann aus
der gemeinsamen Wohnung ausgezogen. Mit diesen konkreten Fakten habe sich die
Fachperson nicht auseinandergesetzt (a.a.O., Rz. 17). Als die
Beschwerdeführerin in die Schweiz einreiste, sei sie der deutschen Sprache
nicht mächtig und auch mit den hiesigen Gepflogenheiten nicht vertraut gewesen.
Nicht nur habe sich die Beschwerdeführerin mit einem neuen Leben in der Schweiz
vertraut machen, sondern sich zudem aufgrund eines gutartigen Hirntumors einer
medizinischen Behandlung unterziehen müssen, welche bis ins Jahr 2001
angedauert habe (a.a.O., Rz. 20). Dass die Beschwerdeführerin von 2004 bis rund
2018 nicht erwerbstätig gewesen sei, sei sicherlich auch auf die
Kinderbetreuung zurückzuführen. Im Jahr 2018 sei das jüngste Kind acht Jahre
alt gewesen, weshalb die Beschwerdeführerin im Rahmen des dann hängigen
IV-Verfahrens konsequenterweise angegeben habe, im Gesundheitsfall aufgrund der
Kinder zu 50 % einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dass sie dann fünf
Jahre später, also im Fragebogen aus dem Jahre 2023, als die jüngste Tochter 15
Jahre alt gewesen sei, angegeben habe, sie würde heute im Gesundheitsfall zu
100 % arbeiten, sei absolut kohärent und nachvollziehbar (a.a.O., Rz. 21).
Die Ausführungen der Fachperson des Abklärungsdienstes seien ohnehin mit
mindestens geringen Zweifeln behaftet, weshalb diesen keinerlei Beweiswert
zukomme. Es werde beispielsweise vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin nie
von sich aus eine begründete Aussage zum Erwerbspensum gemacht hätte. Dies sei
schlicht falsch, habe doch die Beschwerdeführerin nachweislich in den
Fragebögen der Jahre 2019 und 2023 begründet dargelegt, in welchen Pensen sie
im Gesundheitsfalle arbeitstätig gewesen wäre (a.a.O., Rz. 23). Die
Beschwerdeführerin wäre nach dem Auszug des Ehemannes aus der gemeinsamen
Wohnung und dem Risiko der Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe im
Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig gewesen (a.a.O., Rz. 7).
E. 2.4 Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, der Status von 20 % Erwerb und 80 % Haushalt erweise sich als korrekt. Es werde an der Verfügung vom 24. Oktober 2025 festgehalten (Beschwerdeantwort vom 17. Dezember 2025, Rz. 21). Die Beschwerdeführerin sei im Juni 1998 in die Schweiz eingereist und werde seit der Einreise von der Sozialhilfe unterstützt. Ihr erstes Kind sei am 15. September 2004 geboren. Seit der Einreise in die Schweiz bis zur Geburt ihres ersten Kindes habe die Beschwerdeführerin während eines Zeitraums von über sechs Jahren nicht gearbeitet. Auch unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Einschränkungen infolge der Behandlung des Tumors würden noch drei Jahre übrigbleiben, in denen die Beschwerdeführerin nicht gearbeitet habe und gesund gewesen sei. In diesem Zeitraum habe sie keine Kinder und somit auch keine Betreuungspflichten gehabt. Die Beschwerdeführerin sei erstens bereits seit drei Jahren in der Schweiz gewesen und zweitens schliesse ein "Einleben" eine Erwerbstätigkeit nicht aus (Beschwerdeantwort, Rz. 9). Die Beschwerdeführerin sei somit zeitlebens nie auf dem ersten Arbeitsmarkt tätig gewesen. Sie habe zudem keine berufliche Ausbildung abgeschlossen. Ihre Erwerbsbiografie spreche deshalb klar dagegen, dass sie bei guter Gesundheit in einem hohen Pensum erwerbstätig gewesen wäre (a.a.O., Rz. 11). Der von der Fachperson des Abklärungsdienstes festgelegte Status einer 20%igen Erwerbstätigkeit würde als Ausgangspunkt das Pensum nehmen, welches die Beschwerdeführerin im Integrationsprogramm der Sozialhilfe geleistet habe. Sie habe dort siebeneinhalb Stunden pro Woche resp. eineinhalb Stunden pro Tag gearbeitet. Dies würde einem Pensum von 18 % entsprechen. Da die Beschwerdeführerin - abgesehen von dieser Tätigkeit im Rahmen des Integrationsprogramms - nie einer bezahlten Arbeit oder einer sonstigen ausserhäuslichen Tätigkeit nachgegangen sei, sei die Festlegung einer 20%igen Erwerbstätigkeit zu ihren Gunsten erfolgt (a.a.O., Rz. 16).
E. 3.1 Für die Bemessung des Invaliditätsgrads von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 Satz 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs (vgl. u. a. BGE 144 I 21, 23 E. 2.1). Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG). Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG bemessen. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich (Art. 7 Abs. 2 IVG) tätig, so wird zur Ermittlung der Invalidität für diese Tätigkeit darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG).
E. 3.2 Die für die Methodenwahl entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als Voll- oder Teilzeit erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was diese bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28, 30 f. E. 2.3 mit Hinweisen).
E. 3.2.2 hiervor).
E. 3.3 Bei der Beantwortung der Statusfrage handelt es sich zwangsläufig um eine Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese sind als innere Tatsachen einer direkten Beweisführung indessen nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe stellt eine Tatfrage dar, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung mitberücksichtigt werden. Ebenso sind Feststellungen über innere oder psychische Tatsachen Tatfragen, wie beispielsweise was jemand wollte oder wusste (Urteil des Bundesgerichts 8C_713/2022 vom 8. August 2023 E. 4.2).
E. 3.4 Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist einer «Aussage der ersten Stunde» bei der Beweiswürdigung eine hohe Bedeutung beizumessen. Solche Aussagen sind in der Regel unbefangener und zuverlässiger als spätere Angaben, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (Urteil des Bundesgerichts 8C_609/2017 vom 27. März 2018 E. 4.3.4).
E. 4.1 Aus dem Abklärungsbericht Haushalt vom 10. Juli 2023 ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin drei Jahre Schulbildung und keine Berufsausbildung aufweist. Sie habe in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit ausgeübt und seit der Einreise bestehe eine Sozialhilfeabhängigkeit. Die Beschwerdeführerin habe keine konkreten Angaben machen können, in welchem Umfang sie erwerbstätig wäre, wenn keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen beständen. Anlässlich der letzten Haushaltabklärung sei sie zu 100% im Aufgabenbereich eingestuft worden. Bis zum heutigen Zeitpunkt sei sie noch nie erwerbstätig gewesen. Eine kurze Zeit habe sie in einem Integrationsprogramm der Sozialhilfe gearbeitet. Die Beschwerdeführerin würde selbst bei guter Gesundheit unter diesen psychosozial belasteten Umständen und unter Einbezug der anderen Faktoren (keine Erwerbstätigkeit seit Jahren, keine Ausbildung, wenige Deutschkenntnisse, keine Bewerbungen vorhanden etc.) in einem höchstens 20 %-Pensum in einer Hilfstätigkeit arbeiten (a.a.O., S. 2 f.). In der Stellungnahme vom 25. November 2024 von G____, welche aufgrund des Einwandverfahrens erbracht wurde, geht zusammenfassend hervor (IV-Akte 89), dass die Beschwerdeführerin seit der Einreise in die Schweiz vor 26 Jahren keine genügenden Sprachkenntnisse habe erwerben können. Im Sozialhilfeprogramm, das erst 2016 aufgenommen wurde, habe sie für eine kurze Zeit an fünf Wochentagen mit einem Programm von eineinhalb Stunden teilgenommen, dies würde einem rund 18 % Pensum entsprechen und nicht, wie im Einwand behauptet, einem 30 %-Pensum (a.a.O., S. 2).
E. 4.2 Rechtsprechungsgemäss kommt für die Beurteilung der Statusfrage dem vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung verrichteten Arbeitspensum ein starker Indizwert zu (Urteil des Bundesgerichts 9C_233/2017 vom 19. Dezember 2017 E. 3.3.1). Vorliegend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin sich vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht um Arbeit bemühte. Gemäss den Akten hatte die Beschwerdeführerin im Heimatland nach der Schule keine Berufsbildung abgeschlossen (vgl. Abklärungsbericht Haushalt vom
10. Juli 2023, IV-Akte 51, S. 2; vgl. bidisziplinäres Gutachten vom 25. Juni 2026 der E____ Begutachtung, IV-Akte 69, S. 4 und 30). Auch die Beschwerdegegnerin (vgl. Beschwerdeantwort, Rz. 11) und G____ (Abklärungsbericht Haushalt vom 10. Juli 2023, IV-Akte 51, S. 2) führten aus, die Beschwerdeführerin sei nie auf dem ersten Arbeitsmarkt tätig gewesen. Den Akten kann nicht entnommen werden, dass sich die Beschwerdeführerin zu irgendeinem Zeitpunkt seit der Einreise bemühte, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die Beschwerdeführerin gibt dazu an, bereits im Heimatland gesundheitliche Probleme gehabt zu haben, weshalb sie nie in der Lage gewesen sei zu arbeiten (IV-Akte 48, S. 3). Wenngleich nachvollziehbar ist, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des Hirntumors seit der Einreise im Jahre 1998 bis 2001 nicht hatte arbeiten können (vgl. Einwand gegen den Vorbescheid vom
26. August 2024 vom 24. September 2024, IV-Akte 79, S. 3), so erscheint nicht plausibel, weshalb anschliessend bis zur Geburt des ersten Kindes, welches im Jahr 2004 auf die Welt kam, keine Tätigkeit aufgenommen wurde. Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich vor, sie hätte sich zuerst mit den Gepflogenheiten und der deutschen Sprache vertraut machen müssen, bevor sie einer Tätigkeit hätte nachgehen können (vgl. Beschwerde, Rz. 20). Dieser Einwand ist insofern nicht nachvollziehbar, als nicht sämtliche Arbeitstätigkeiten eine deutsche Verständigung erfordern und die Beschwerdeführerin erst im Jahr 2019, mithin mehr als 20 Jahre nach der Einreise in die Schweiz, ihren ersten Deutschkurs besuchte (vgl. «Einwand gegen den Vorbescheid vom 26. August 2024» vom 24. September 2024, IV-Akte 79, S. 3).
E. 4.3 Dem Umstand, dass sie bei der Neuanmeldung im Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit und Haushalt vom 23. Februar 2023 (IV-Akte 48) angegeben hat, dass sie im Gesundheitsfall zu 100 % in der Reinigung arbeiten würde, kann daher keine grosse Bedeutung zugemessen werden. Bereits im Abklärungsbericht Haushalt vom 29. Mai 2019 (IV-Akte 20), welcher der rechtskräftigen Verfügung vom 9. September 2019 (IV-Akte 23) zugrunde lag, konnte die Beschwerdeführerin vor Ort keine entsprechenden Angaben machen (vgl. IV-Akte 20, S. 2). Damals hatte sie im Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit und Haushalt vom 9. März 2019 angegeben, dass sie im Gesundheitsfall 50 % als Pflegerin arbeiten würde (vgl. IV-Akte 15, S. 4). Zur Begründung der 100%igen Einstufung im Haushalt hielt H____ im Abklärungsberichts Haushalt vom
29. Mai 2019 (IV-Akte 20) unter anderem fest, die Beschwerdeführerin sei in der Schweiz nicht erwerbstätig gewesen. Die Frage, ob die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde, hätte sie nicht zu beantworten vermocht. Obschon ihr einzig von der Hausärztin eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % seit 2014 bescheinigt worden sei, gebe sie an, dass ihr die Ärzte verboten hätten, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die Beschwerdeführerin hätte keine Angaben zu einem hypothetischen Arbeitspensum machen können. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Sie hätte weder ihre Restarbeitsfähigkeit verwertet, noch hätte sie am Beschäftigungsprogramm der Sozialhilfe teilgenommen (a.a.O., S. 2).
E. 4.4 Die Beschwerdegegnerin stufte die Beschwerdeführerin als 20 % erwerbstätig ein (vgl. Verfügung 24. Oktober 2025, S. 1). Diese prozentuale Höhe leitete sie vom Integrationsprogramm bei der Sozialhilfe ab (Beschwerdeantwort, Rz. 16; RAD-Stellungnahme vom 25. November 2024, IV-Akte 89, S. 2). Gemäss Angaben im Einwandverfahren hat die Beschwerdeführerin im Jahr 2016 bis Anfang 2017 während circa zehn Monaten bei diesem Programm teilgenommen. Die Arbeitszeiten waren von 9:30 Uhr bis 11:00 Uhr (vgl. «Einwand gegen den Vorbescheid vom 26. August 2024» vom 24. September 2024, IV-Akte 79, S. 4). Bei einer Gesamtbetrachtung der Akten und Umstände ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin diese Tätigkeit als Ausgangslage herangezogen hat. Ausserdem ergeben sich aus den Akten keine Beweise und die Beschwerdeführerin bringt keine Argumente vor, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einen höheren Prozentsatz rechtfertigen würden (siehe E.
E. 4.5 Dem Abklärungsbericht Haushalt vom 10. Juli 2023 kommt nach dem Gesagten voller Beweiswert zu, womit die Beschwerdeführerin als 20 % erwerbstätig und 80 % im Haushalt tätig anzusehen ist.
E. 4.6 Zusammenfassend ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 20 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde und zu 80 % im Haushalt tätig wäre. Die Anwendung der gemischten Methode ist demnach richtig. Daraus resultiert ein Invaliditätsgrad von weniger als 40 %, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht. Die Verfügung vom 24. Oktober 2025 ist damit nicht zu beanstanden.
E. 5.1 Damit ist die Beschwerde abzuweisen.
E. 5.2 Die Beschwerdeführerin hat die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.-- zu tragen. Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.
E. 5.3 Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen. Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ist zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung ein angemessenes Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht bei der Bemessung des Honorars eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für durchschnittliche (IV-)Verfahren im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer ausgeht. Vorliegend ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Daher erscheint die Zusprechung eines Honorars von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer angemessen.
Dispositiv
- das Sozialversicherungsgericht : ://: Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen diese Kosten zu Lasten des Staates. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Dem Vertreter der Beschwerdeführerin im Kostenerlass, Gaël Jenoure, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 243.-- aus der Gerichtskasse zugesprochen. Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT Die Präsidentin Die a. o. Gerichtsschreiberin Dr. A. Pfleiderer MLaw L. Wepfer Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt. Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere: a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid. Geht an: Beschwerdeführer in Beschwerdegegnerin Bundesamt für Sozialversicherungen Versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 23. Juni 2026
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), C. Müller, Dr. T. Fasnacht
und a.
o. Gerichtsschreiberin MLaw L. Wepfer
Parteien
A ____
[...]
vertreten durch Gaël Jenoure, Advokatur indemnis,
Spalenberg 20, Postfach 657, 4001 Basel
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2025.138
Verfügung vom 24. Oktober 2025
Rente
Tatsachen
I.
a) A____ (nachfolgend Beschwerdeführerin), ist 1975 im Irak geboren und reiste im Juni 1998 in die Schweiz ein (vgl. Aktennotiz vom 14. Juni 2019, IV-Akte 21, S. 1). Am 3. Oktober 2018 meldete sie sich ein erstes Mal bei der IV-Stelle Basel-Stadt zum Leistungsbezug (IV-Akte 2). Der damalige Abklärungsbericht vom 29. Mai 2019 hielt eine Einschränkung von 6 % im Haushalt fest (IV-Akte 20, S. 6). Mit der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 9. September 2019 wurde ein Rentenanspruch abgelehnt (IV-Akte 23), da die Beschwerdeführerin als zu 100 % im Haushalt beschäftigt eingestuft wurde und der Invaliditätsgrad damit unter 40 % lag (vgl. Vorbescheid vom 19. Juni 2019, IV-Akte 22).
b) Mit Neuanmeldung vom 28. November 2022 machte die Beschwerdeführerin eine Verschlechterung ihres gesundheitlichen Zustandes geltend (IV-Akte 26). Die IV-Stelle Basel-Stadt holte in der Folge medizinische Berichte ein (bspw. Bericht vom 17. Januar 2023 von Dr. med. B____, FMH Allgemeine Innere Medizin, IV-Akte 42; «Arztbericht Berufliche Integration/Rente» vom 4. Januar 2023 von der Schmerzklinik Basel AG, IV-Akte 43; «Arztbericht Berufliche Integration/Rente» vom 28. Dezember 2022 von Dr. med. C____, IV-Akte 45) und führte eine neue Haushaltsabklärung durch (IV-Akte 51). In Rücksprache mit dem Regional Ärztlichen Dienst (nachfolgend RAD; Stellungnahme vom 16. September 2023 von Dr. med. D____, IV-Akte 55) gab die IV-Stelle Basel-Stadt ein bidisziplinäres Gutachten in den Fachrichtungen Rheumatologie und Psychiatrie in Auftrag (Gutachten vom 25. Juni 2024 der E____ Begutachtung, IV-Akte 69).
c) Gestützt auf die Haushaltsabklärung und das bidisziplinäre Gutachten der E____ Begutachtung lehnte die IV-Stelle Basel-Stadt den Rentenanspruch bei der Anwendung der gemischten Methode mit einem Invaliditätsgrad von 33 % ab (Vorbescheid vom 26. August 2024, IV-Akte 75). Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch die Sozialhilfe Basel-Stadt, am 24. September 2024 Einwand (IV-Akte 79). Nachdem die IV-Stelle Basel-Stadt im Rahmen des Einwandverfahrens weitere medizinische Berichte eingeholt (vgl. bspw. Austrittsbericht vom 12. Dezember 2024 der F____ AG, IV-Akte 93; «Arztbericht Berufliche Integration/Rente» vom 13. Oktober 2025 von Dr. med. C____, IV-Akte 104) und der RAD diese Berichte gewürdigt hatte (Stellungnahme vom 15. Oktober 2025 von Dr. med. D____), hielt die IV-Stelle Basel-Stadt mit Verfügung vom 24. Oktober 2025 am Vorbescheid fest (IV-Akte 107).
II.
a) Am 24. November 2025 erhebt die Beschwerdeführerin, vertreten durch Gaël Jenoure, Advokat, Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt gegen die Verfügung vom 24. Oktober 2025. Sie stellt die folgenden Rechtsbegehren: (1) Die Verfügung vom 24. Oktober 2025 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Leistungen auszurichten. (2) Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und die Verbeiständung mit dem unterzeichnenden Advokaten als Rechtsvertreter zu bewilligen. (3) Unter o/e-Kostenfolge. Neben der Verfügung vom 24. Oktober 2024 reicht die Beschwerdeführerin unter anderem einen Auszug aus dem Hauptprotokoll der Sozialhilfe als Beilage ein.
b) Die IV-Stelle Basel-Stadt (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 17. Dezember 2025 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Instruktionsverfügung vom 19. Dezember 2025 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung mit Gaël Jenoure, Advokat, bewilligt.
d) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 19. Februar 2026 an den eingangs gestellten Rechtsbegehren fest. Als Replikbeilage reicht sie das Schreiben vom 18. Februar 2026 der Sozialhilfe Basel-Stadt ein.
e) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Duplik vom 4. März 2026 weiterhin auf Abweisung der Beschwerde.
III.
Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 23. Juni 2026 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit sachlich zuständig (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100).
1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1. Strittig und zu prüfen ist die Anwendung der gemischten Methode, im Rahmen dessen die Beschwerdegegnerin von einer Aufteilung von 20 % Erwerb und 80 % Tätigkeit im Haushalt ausging, woraus vorliegend der rentenausschliessende Invaliditätsgrad von 33 % resultierte.
2.2. Unbestritten ist zu Recht das bidisziplinäre Gutachten der E____ Begutachtung (IV-Akte 69). Die Beschwerdeführerin leitet namentlich ihren Anspruch auf eine Vollrente aus den Ergebnissen dieses Gutachtens ab (vgl. Beschwerde, Rz. 7). Das bidisziplinäre Gutachten vom 25. Juni 2024 der E____ Begutachtung (IV-Akte 69) erfüllt die unter E. 3.3.2 aufgeführten Voraussetzungen für die Beweistauglichkeit eines Gutachtens. Auf das bidisziplinäre Gutachten kann vollumfänglich abgestellt werden. Die Gutachter haben sich umfassend mit den relevanten Vorakten auseinandergesetzt (a.a.O., S. 14 ff.) und ihre Beurteilung der Arbeitsfähigkeit jeweils einlässlich und nachvollziehbar den erhobenen Befunden und gestellten Diagnosen Rechnung tragend begründet (a.a.O., S. 8 ff. sowie 38 ff. und 60 ff.). Auch wurden die im Rahmen der einzelnen Begutachtungen gewonnenen Erkenntnisse zutreffend in die interdisziplinäre Gesamtbeurteilung übernommen. Aus dem bidisziplinären Gutachten der E____ Begutachtung ergibt sich einerseits, dass seit 2020 eine relevante Verschlechterung eingetreten ist (a.a.O., S. 35). Andererseits wird darin festgehalten, dass eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit bezüglich des angestammten Berufes als Hausfrau und eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit bezüglich einer angepassten Tätigkeit besteht (a.a.O., S. 9 f.).
2.3. Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, es sei davon auszugehen, dass sie im Gesundheitsfall zu 100 % arbeitstätig wäre. Aufgrund der von der Beschwerdegegnerin anerkannten Einschränkung von 83 % im Erwerb sei der Beschwerdeführerin im Ergebnis eine ganze Rente zuzusprechen. Die Beschwerde sei gutzuheissen (Beschwerde vom 24. November 2024, Rz. 28). Die Beschwerdeführerin hielt bezüglich der Statusfrage fest, mit ihren Angaben im Fragebogen Erwerbstätigkeit Haushalt vom 23. Februar 2023, wonach die Kinder nun gross genug seien, um für sich selbst zu sorgen, und sie deswegen bei guter Gesundheit zu 100 %, wohl in einem Reinigungsdienst mangels Erlernung eines Berufs, arbeiten würde, dies aus finanziellen Gründen, würde sich die Fachperson mit keinem Wort auseinandersetzen (Beschwerde, Rz. 15). Die aktuelle Situation präsentiere sich dergestalt, dass das jüngste Kind der Beschwerdeführerin zwischenzeitlich 15 Jahre alt sei. Zudem sei der Exmann aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen. Mit diesen konkreten Fakten habe sich die Fachperson nicht auseinandergesetzt (a.a.O., Rz. 17). Als die Beschwerdeführerin in die Schweiz einreiste, sei sie der deutschen Sprache nicht mächtig und auch mit den hiesigen Gepflogenheiten nicht vertraut gewesen. Nicht nur habe sich die Beschwerdeführerin mit einem neuen Leben in der Schweiz vertraut machen, sondern sich zudem aufgrund eines gutartigen Hirntumors einer medizinischen Behandlung unterziehen müssen, welche bis ins Jahr 2001 angedauert habe (a.a.O., Rz. 20). Dass die Beschwerdeführerin von 2004 bis rund 2018 nicht erwerbstätig gewesen sei, sei sicherlich auch auf die Kinderbetreuung zurückzuführen. Im Jahr 2018 sei das jüngste Kind acht Jahre alt gewesen, weshalb die Beschwerdeführerin im Rahmen des dann hängigen IV-Verfahrens konsequenterweise angegeben habe, im Gesundheitsfall aufgrund der Kinder zu 50 % einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dass sie dann fünf Jahre später, also im Fragebogen aus dem Jahre 2023, als die jüngste Tochter 15 Jahre alt gewesen sei, angegeben habe, sie würde heute im Gesundheitsfall zu 100 % arbeiten, sei absolut kohärent und nachvollziehbar (a.a.O., Rz. 21). Die Ausführungen der Fachperson des Abklärungsdienstes seien ohnehin mit mindestens geringen Zweifeln behaftet, weshalb diesen keinerlei Beweiswert zukomme. Es werde beispielsweise vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin nie von sich aus eine begründete Aussage zum Erwerbspensum gemacht hätte. Dies sei schlicht falsch, habe doch die Beschwerdeführerin nachweislich in den Fragebögen der Jahre 2019 und 2023 begründet dargelegt, in welchen Pensen sie im Gesundheitsfalle arbeitstätig gewesen wäre (a.a.O., Rz. 23). Die Beschwerdeführerin wäre nach dem Auszug des Ehemannes aus der gemeinsamen Wohnung und dem Risiko der Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig gewesen (a.a.O., Rz. 7).
2.4. Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, der Status von 20 % Erwerb und 80 % Haushalt erweise sich als korrekt. Es werde an der Verfügung vom 24. Oktober 2025 festgehalten (Beschwerdeantwort vom 17. Dezember 2025, Rz. 21). Die Beschwerdeführerin sei im Juni 1998 in die Schweiz eingereist und werde seit der Einreise von der Sozialhilfe unterstützt. Ihr erstes Kind sei am 15. September 2004 geboren. Seit der Einreise in die Schweiz bis zur Geburt ihres ersten Kindes habe die Beschwerdeführerin während eines Zeitraums von über sechs Jahren nicht gearbeitet. Auch unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Einschränkungen infolge der Behandlung des Tumors würden noch drei Jahre übrigbleiben, in denen die Beschwerdeführerin nicht gearbeitet habe und gesund gewesen sei. In diesem Zeitraum habe sie keine Kinder und somit auch keine Betreuungspflichten gehabt. Die Beschwerdeführerin sei erstens bereits seit drei Jahren in der Schweiz gewesen und zweitens schliesse ein "Einleben" eine Erwerbstätigkeit nicht aus (Beschwerdeantwort, Rz. 9). Die Beschwerdeführerin sei somit zeitlebens nie auf dem ersten Arbeitsmarkt tätig gewesen. Sie habe zudem keine berufliche Ausbildung abgeschlossen. Ihre Erwerbsbiografie spreche deshalb klar dagegen, dass sie bei guter Gesundheit in einem hohen Pensum erwerbstätig gewesen wäre (a.a.O., Rz. 11). Der von der Fachperson des Abklärungsdienstes festgelegte Status einer 20%igen Erwerbstätigkeit würde als Ausgangspunkt das Pensum nehmen, welches die Beschwerdeführerin im Integrationsprogramm der Sozialhilfe geleistet habe. Sie habe dort siebeneinhalb Stunden pro Woche resp. eineinhalb Stunden pro Tag gearbeitet. Dies würde einem Pensum von 18 % entsprechen. Da die Beschwerdeführerin - abgesehen von dieser Tätigkeit im Rahmen des Integrationsprogramms - nie einer bezahlten Arbeit oder einer sonstigen ausserhäuslichen Tätigkeit nachgegangen sei, sei die Festlegung einer 20%igen Erwerbstätigkeit zu ihren Gunsten erfolgt (a.a.O., Rz. 16).
3.
3.1. Für die Bemessung des Invaliditätsgrads von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 Satz 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs (vgl. u. a. BGE 144 I 21, 23 E. 2.1). Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG). Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG bemessen. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich (Art. 7 Abs. 2 IVG) tätig, so wird zur Ermittlung der Invalidität für diese Tätigkeit darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG).
3.2. Die für die Methodenwahl entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als Voll- oder Teilzeit erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was diese bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28, 30 f. E. 2.3 mit Hinweisen).
3.3. Bei der Beantwortung der Statusfrage handelt es sich zwangsläufig um eine Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese sind als innere Tatsachen einer direkten Beweisführung indessen nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe stellt eine Tatfrage dar, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung mitberücksichtigt werden. Ebenso sind Feststellungen über innere oder psychische Tatsachen Tatfragen, wie beispielsweise was jemand wollte oder wusste (Urteil des Bundesgerichts 8C_713/2022 vom 8. August 2023 E. 4.2).
3.4. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist einer «Aussage der ersten Stunde» bei der Beweiswürdigung eine hohe Bedeutung beizumessen. Solche Aussagen sind in der Regel unbefangener und zuverlässiger als spätere Angaben, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (Urteil des Bundesgerichts 8C_609/2017 vom 27. März 2018 E. 4.3.4).
4.
4.1. Aus dem Abklärungsbericht Haushalt vom 10. Juli 2023 ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin drei Jahre Schulbildung und keine Berufsausbildung aufweist. Sie habe in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit ausgeübt und seit der Einreise bestehe eine Sozialhilfeabhängigkeit. Die Beschwerdeführerin habe keine konkreten Angaben machen können, in welchem Umfang sie erwerbstätig wäre, wenn keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen beständen. Anlässlich der letzten Haushaltabklärung sei sie zu 100% im Aufgabenbereich eingestuft worden. Bis zum heutigen Zeitpunkt sei sie noch nie erwerbstätig gewesen. Eine kurze Zeit habe sie in einem Integrationsprogramm der Sozialhilfe gearbeitet. Die Beschwerdeführerin würde selbst bei guter Gesundheit unter diesen psychosozial belasteten Umständen und unter Einbezug der anderen Faktoren (keine Erwerbstätigkeit seit Jahren, keine Ausbildung, wenige Deutschkenntnisse, keine Bewerbungen vorhanden etc.) in einem höchstens 20 %-Pensum in einer Hilfstätigkeit arbeiten (a.a.O., S. 2 f.). In der Stellungnahme vom 25. November 2024 von G____, welche aufgrund des Einwandverfahrens erbracht wurde, geht zusammenfassend hervor (IV-Akte 89), dass die Beschwerdeführerin seit der Einreise in die Schweiz vor 26 Jahren keine genügenden Sprachkenntnisse habe erwerben können. Im Sozialhilfeprogramm, das erst 2016 aufgenommen wurde, habe sie für eine kurze Zeit an fünf Wochentagen mit einem Programm von eineinhalb Stunden teilgenommen, dies würde einem rund 18 % Pensum entsprechen und nicht, wie im Einwand behauptet, einem 30 %-Pensum (a.a.O., S. 2).
4.2. Rechtsprechungsgemäss kommt für die Beurteilung der Statusfrage dem vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung verrichteten Arbeitspensum ein starker Indizwert zu (Urteil des Bundesgerichts 9C_233/2017 vom 19. Dezember 2017 E. 3.3.1). Vorliegend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin sich vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht um Arbeit bemühte. Gemäss den Akten hatte die Beschwerdeführerin im Heimatland nach der Schule keine Berufsbildung abgeschlossen (vgl. Abklärungsbericht Haushalt vom
10. Juli 2023, IV-Akte 51, S. 2; vgl. bidisziplinäres Gutachten vom 25. Juni 2026 der E____ Begutachtung, IV-Akte 69, S. 4 und 30). Auch die Beschwerdegegnerin (vgl. Beschwerdeantwort, Rz. 11) und G____ (Abklärungsbericht Haushalt vom 10. Juli 2023, IV-Akte 51, S. 2) führten aus, die Beschwerdeführerin sei nie auf dem ersten Arbeitsmarkt tätig gewesen. Den Akten kann nicht entnommen werden, dass sich die Beschwerdeführerin zu irgendeinem Zeitpunkt seit der Einreise bemühte, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die Beschwerdeführerin gibt dazu an, bereits im Heimatland gesundheitliche Probleme gehabt zu haben, weshalb sie nie in der Lage gewesen sei zu arbeiten (IV-Akte 48, S. 3). Wenngleich nachvollziehbar ist, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des Hirntumors seit der Einreise im Jahre 1998 bis 2001 nicht hatte arbeiten können (vgl. Einwand gegen den Vorbescheid vom
26. August 2024 vom 24. September 2024, IV-Akte 79, S. 3), so erscheint nicht plausibel, weshalb anschliessend bis zur Geburt des ersten Kindes, welches im Jahr 2004 auf die Welt kam, keine Tätigkeit aufgenommen wurde. Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich vor, sie hätte sich zuerst mit den Gepflogenheiten und der deutschen Sprache vertraut machen müssen, bevor sie einer Tätigkeit hätte nachgehen können (vgl. Beschwerde, Rz. 20). Dieser Einwand ist insofern nicht nachvollziehbar, als nicht sämtliche Arbeitstätigkeiten eine deutsche Verständigung erfordern und die Beschwerdeführerin erst im Jahr 2019, mithin mehr als 20 Jahre nach der Einreise in die Schweiz, ihren ersten Deutschkurs besuchte (vgl. «Einwand gegen den Vorbescheid vom 26. August 2024» vom 24. September 2024, IV-Akte 79, S. 3).
4.3. Dem Umstand, dass sie bei der Neuanmeldung im Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit und Haushalt vom 23. Februar 2023 (IV-Akte 48) angegeben hat, dass sie im Gesundheitsfall zu 100 % in der Reinigung arbeiten würde, kann daher keine grosse Bedeutung zugemessen werden. Bereits im Abklärungsbericht Haushalt vom 29. Mai 2019 (IV-Akte 20), welcher der rechtskräftigen Verfügung vom 9. September 2019 (IV-Akte 23) zugrunde lag, konnte die Beschwerdeführerin vor Ort keine entsprechenden Angaben machen (vgl. IV-Akte 20, S. 2). Damals hatte sie im Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit und Haushalt vom 9. März 2019 angegeben, dass sie im Gesundheitsfall 50 % als Pflegerin arbeiten würde (vgl. IV-Akte 15, S. 4). Zur Begründung der 100%igen Einstufung im Haushalt hielt H____ im Abklärungsberichts Haushalt vom
29. Mai 2019 (IV-Akte 20) unter anderem fest, die Beschwerdeführerin sei in der Schweiz nicht erwerbstätig gewesen. Die Frage, ob die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde, hätte sie nicht zu beantworten vermocht. Obschon ihr einzig von der Hausärztin eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % seit 2014 bescheinigt worden sei, gebe sie an, dass ihr die Ärzte verboten hätten, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die Beschwerdeführerin hätte keine Angaben zu einem hypothetischen Arbeitspensum machen können. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Sie hätte weder ihre Restarbeitsfähigkeit verwertet, noch hätte sie am Beschäftigungsprogramm der Sozialhilfe teilgenommen (a.a.O., S. 2).
4.4. Die Beschwerdegegnerin stufte die Beschwerdeführerin als 20 % erwerbstätig ein (vgl. Verfügung 24. Oktober 2025, S. 1). Diese prozentuale Höhe leitete sie vom Integrationsprogramm bei der Sozialhilfe ab (Beschwerdeantwort, Rz. 16; RAD-Stellungnahme vom 25. November 2024, IV-Akte 89, S. 2). Gemäss Angaben im Einwandverfahren hat die Beschwerdeführerin im Jahr 2016 bis Anfang 2017 während circa zehn Monaten bei diesem Programm teilgenommen. Die Arbeitszeiten waren von 9:30 Uhr bis 11:00 Uhr (vgl. «Einwand gegen den Vorbescheid vom 26. August 2024» vom 24. September 2024, IV-Akte 79, S. 4). Bei einer Gesamtbetrachtung der Akten und Umstände ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin diese Tätigkeit als Ausgangslage herangezogen hat. Ausserdem ergeben sich aus den Akten keine Beweise und die Beschwerdeführerin bringt keine Argumente vor, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einen höheren Prozentsatz rechtfertigen würden (siehe E. 3.2.2. hiervor).
4.5. Dem Abklärungsbericht Haushalt vom 10. Juli 2023 kommt nach dem Gesagten voller Beweiswert zu, womit die Beschwerdeführerin als 20 % erwerbstätig und 80 % im Haushalt tätig anzusehen ist.
4.6. Zusammenfassend ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 20 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde und zu 80 % im Haushalt tätig wäre. Die Anwendung der gemischten Methode ist demnach richtig. Daraus resultiert ein Invaliditätsgrad von weniger als 40 %, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht. Die Verfügung vom 24. Oktober 2025 ist damit nicht zu beanstanden.
5.
5.1. Damit ist die Beschwerde abzuweisen.
5.2. Die Beschwerdeführerin hat die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.-- zu tragen. Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.
5.3. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen. Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ist zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung ein angemessenes Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht bei der Bemessung des Honorars eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für durchschnittliche (IV-)Verfahren im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer ausgeht. Vorliegend ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Daher erscheint die Zusprechung eines Honorars von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer angemessen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht :
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Dem Vertreter der Beschwerdeführerin im Kostenerlass, Gaël Jenoure, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 243.-- aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
a. o. Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw L. Wepfer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
Beschwerdeführer in Beschwerdegegnerin
Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: