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AL.2025.29

AVIG

BS Sozialversicherungsgericht ·AL · 2026-06-04 · Deutsch BS
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig (Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1] in Verbindung mit § 82 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG, SG 154.100] und § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom

9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen [Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG, SG 154.200]). Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des Bundes-gesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG, SR 837.0]) in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom

31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung [AVIV, SR 837.02]).

E. 1.2 Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht erhobene – Beschwerde ist deshalb einzutreten.

E. 2.1 Mit Verfügung vom 9. Oktober 2025 stellte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2025 für 16 Tage in der Anspruchsberechtigung auf ALE ein (VB 5). Mit vorliegend angefochtenem Einspracheentscheid vom 11. November 2025 hielt sie an ihrem Standpunkt fest und führte aus, aus dem Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen für den Monat September 2025 würden unvollständige Angaben der möglichen Arbeitgeber gemacht, zudem seien weder Angaben der Stellenbezeichnungen noch Angaben über die Form der Bewerbungen ersichtlich. Damit geprüft werden könne, ob der Beschwerdeführer den Anforderungen nachkomme, aber auch, um allfällige Anpassungen in Bezug auf die Strategie seiner Arbeitssuche in der Beratung thematisieren zu können, sei ein sorgfältig und vollständig ausgefüllter Nachweis der getätigten Arbeitsbemühungen von zentraler Bedeutung. Es gehöre nicht zu den Aufgaben der RAV-Personalberatung, unverhältnismässigen Aufwand für das Beschaffen fehlender Informationen zu betreiben, weil Arbeitsbemühungen mit Nachlässigkeit ausgewiesen worden seien (VB 7 S. 2). Es seien keine entschuldbaren Gründe für das unvollständige Nachweisen der Arbeitsbemühungen im Monat September 2025 feststellbar. Die Anzahl verfügter Einstelltage liege im Sanktionsrahmen gemäss AVIG-Praxis ALE, Rz. D79 und sei nicht zu beanstanden (VB 7 S. 3).

E. 2.2 Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer vor, er habe im September 2025 nur das Formular der Arbeitslosenkasse erhalten und deshalb seine Arbeitsbemühungen für September 2025 auf der Rückseite des Formulars für Oktober 2025 eingetragen. Er habe das Formular fristgerecht abgegeben und in der folgenden Woche zusätzlich eine E-Mail zur Erklärung verfasst. Das Dokument sei erst neun Tage nach der Abgabe im System erfasst worden. Am selben Tag seien die 16 Einstelltage verfügt worden. Der Nachweis enthalte fünf Arbeitsbemühungen und damit mehr als die verlangten vier. Bei sämtlichen Arbeitsbemühungen habe er zudem eine Telefonnummer angegeben (Beschwerde). Die Angaben seien auch im System des RAV ersichtlich. Weiter führt er aus, bei den Arbeitsbemühungen für Januar 2026 sei lediglich die Vorderseite des Formulars im System erfasst worden. Die Rückseite mit dem Abgabedatum fehle und das Original habe trotz Nachforschungen nicht mehr aufgefunden werden können (Replik). Zudem müssten Personen über 55 Jahre keine Arbeitsbemühungen mehr nachweisen (Eingabe vom 2. Juni 2026).

E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit dem Einspracheentscheid vom 11. November 2025 (VB 7) zu Recht wegen ungenügender Arbeitsbemühungen während 16 Tagen ab dem 1. Oktober 2025 in seiner Anspruchsberechtigung eingestellt hat. Soweit der Beschwerdeführer Ausführungen zur angeblich unvollständigen Erfassung der Arbeitsbemühungen für Januar 2026 und zum Verbleib des entsprechenden Originalformulars macht, betrifft dies eine spätere Kontrollperiode. Sie sind nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids und lassen auch keinerlei Rückschlüsse auf die Überprüfbarkeit der Arbeitsbemühungen für September 2025 zu, weshalb sich weitere Ausführungen diesbezüglich erübrigen.

E. 3.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Art. 26 Abs. 2 AVIV sieht zudem vor, dass die versicherte Person den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen muss. Gemäss Art. 26 Abs. 3 AVIV überprüft die zuständige Amtsstelle die Arbeitsbemühungen der versicherten Person monatlich. Die nachgewiesenen Arbeitsbemühungen müssen überprüfbar sein (AVIG-Praxis, ALE Rz. B321). Die verlangten Angaben sollen die Verwaltung einzig in die Lage versetzen, die Quantität und Qualität der Anstrengungen zur Überwindung der Arbeitslosigkeit umfassend abzuklären und zu würdigen. Die Anforderungen an den schriftlichen Nachweis sind nach den konkreten Umständen zu bestimmen (BGE 120 V 74 E. 3c und 4a; Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl., Basel 2016, Rz. 843).

E. 3.2 Nach Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG sanktioniert eine Verletzung der in Art. 17 Abs. 1 AVIG statuierten Schadenminderungspflicht, insbesondere auch der Pflicht, sich genügend um Arbeit zu bemühen. Mittels Einstellung in der Anspruchsberechtigung soll dieser Pflicht zum Durchbruch verholfen werden (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 S. 525 f.; vgl. Barbara Kupfer Bucher, Fokus Arbeitslosenversicherung, 2. Aufl., Genf 2023, S. 39).

E. 3.3 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG). Sie beträgt bei leichtem Verschulden 1 bis 15 Tage, bei mittelschwerem Verschulden 16 bis 30 Tage und bei schwerem Verschulden 31 bis 60 Tage (Art. 45 Abs. 3 AVIV).

E. 4.1 Gemäss dem Protokoll des Erstgesprächs vom 19. März 2025 wurde mit dem Beschwerdeführer vereinbart, dass er mindestens eine Arbeitsbemühung pro Monat (recte: Woche) tätigt, über den ganzen Monat verteilt vom ersten bis zum letzten Tag des Monats (VB 8). Im persönlichen Beratungsgespräch vom 17. Juli 2025 wurde er zudem ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es wichtig sei, dass der Beschwerdeführer Angaben der Arbeitgeber im Formular wie vorgegeben eintrage – andernfalls Sanktionen ausgesprochen werden müssten. Die persönlichen Arbeitsbemühungen von April 2025 seien aufgrund der zu späten Einreichung und der nicht möglichen Überprüfung (keine Adresse) ungenügend und würden mit vier Einstelltagen sanktioniert werden. Die persönlichen Arbeitsbemühungen im Mai 2025 seien aufgrund der nicht möglichen Überprüfung sowie des nicht unterzeichneten Formulars ungenügend, wie auch diejenigen für Juni 2025. Aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers würden diese nicht sanktioniert. Sollten die persönlichen Arbeitsbemühungen ab Juli 2025 nicht überprüfbar sein, würden diese sanktioniert werden (VB 12). Zudem wies die Leiterin der Beschwerdegegnerin mit E-Mail vom 27. August 2025 den Beschwerdeführer darauf hin, dass die eingereichten Arbeitsbemühungen überprüfbar sein müssten – Firma, Adresse, Kontaktperson, Telefon-Nr. – und verwies auf die entsprechende Weisung AVIG ALE B321 (VB 11).

E. 4.2 Streitig sind die Arbeitsbemühungen für den Monat September 2025. Der Beschwerdeführer führt im Nachweis seiner persönlichen Arbeitsbemühungen für diesen Monat fünf Arbeitsbemühungen auf (VB 15). Bei drei dieser Arbeitsbemühungen («Teamleiter medizinische Risikoprüfung B____»; «C____ Psychotherapeut»; «Psychiater D____») gab der Beschwerdeführer jeweils die Stellenbezeichnung, den Arbeitsort, eine Ansprechperson mit Vor- und Nachnamen sowie eine Telefonnummer an (VB 15). Zwar fehlen die Adressen der Arbeitgeber und Angaben dazu, ob die Bewerbung brieflich, elektronisch, telefonisch oder persönlich erfolgte, durch die Stellenbezeichnung, die Angabe des Arbeitsorts und insbesondere die namentlich genannte Ansprechperson sowie deren Telefonnummer wird die Verwaltung jedoch in die Lage versetzt, die Korrektheit der Angaben zu überprüfen.

E. 4.3 Anders verhält es sich bei den beiden übrigen Arbeitsbemühungen. Zur Bewerbung bei «E____» vermerkte der Beschwerdeführer lediglich «Senior Doctor, E____, Bern, [...]». Es fehlen eine Adresse, eine Ansprechperson und Angaben zur Form der Bewerbung. Die angegebene Nummer verweist zudem lediglich auf eine allgemeine Kontaktnummer einer E____-Generalagentur in Bern (https://search.ch[...], zuletzt besucht am: 30. Juli 2026). Aufgrund dieser Angaben kann nicht nachvollzogen werden, wo sich der Beschwerdeführer beworben hat. Die Verwaltung ist dadurch nicht in der Lage, die Korrektheit der gemachten Angaben zu überprüfen. Zur Bewerbung bei «F____» vermerkte der Beschwerdeführer lediglich «Doktor der Medizin, F____, 8004 Zürich, [...]». Auch hier fehlen eine Adresse, eine Ansprechperson und Angaben zur Form der Bewerbung. Zudem handelt es sich bei «F____» offenbar um eine Stellenvermittlungsplattform. Aus dem eingereichten Nachweis der Arbeitsbemühung geht nicht hervor, auf welche konkrete Stelle sich der Beschwerdeführer beworben hat. Die angegebene Nummer ist lediglich die allgemeine Kontaktnummer der Vermittlungsplattform (https://search.ch/[...], zuletzt besucht am: 30. Juli 2026). Auch diese Arbeitsbemühung ist daher nicht überprüfbar.

E. 4.4 Der Beschwerdeführer hat damit für den Monat September 2025 lediglich drei überprüfbare Arbeitsbemühungen nachgewiesen. Dies genügt in quantitativer Hinsicht der unbestrittenermassen anlässlich des Gesprächs vom 19. März 2025 vereinbarten Mindestzahl von vier Arbeitsbemühungen pro Monat nicht. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe die Arbeitsbemühungen für September 2025 auf der Rückseite eines anderen Monatsformulars eingetragen, ist dies nicht entscheidend. Die betreffenden Angaben für den Monat September 2025 lagen der Beschwerdegegnerin unstreitig vor und wurden berücksichtigt (vgl. VB 5). Im Übrigen trifft der Einwand des Beschwerdeführers, ab dem 55. Altersjahr müssten keine Arbeitsbemühungen mehr nachgewiesen werden, nicht zu. Eine entsprechende allgemeine Befreiung besteht nicht. Der Verzicht auf den Nachweis von Arbeitsbemühungen gilt erst während der letzten sechs Monate vor Erreichen des Referenzalters (AVIG-Praxis ALE, Rz. B320). Der im September 1961 geborene Beschwerdeführer befand sich im September 2025 noch nicht in diesem Zeitraum. Demnach erfolgte die Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG dem Grundsatz nach zu Recht.

E. 5.1 Zu prüfen bleibt die Dauer der Einstellung, insbesondere der Grad des dafür massgebenden Verschuldens. Der für die Durchführungsstellen verbindliche Einstellraster der AVIG-Praxis ALE, Rz. D79 Ziff. 1.C.3, sieht bei drittmals ungenügenden Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode 10 bis 19 Einstelltage vor. Die verfügten 16 Einstelltage liegen damit in der oberen Hälfte dieses Sanktionsrahmens.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer wurde bereits mit Verfügung vom 18. Juli 2025 für vier Tage und mit Verfügung vom 15. August 2025 für neun Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt, weil seine Arbeitsbemühungen nicht überprüfbar waren (VB 9 und 10). Zudem wurde er ausdrücklich auf die Anforderungen an den Nachweis der Arbeitsbemühungen hingewiesen (VB 11 und 12). Diese Umstände wirken sich verschuldenserhöhend aus und rechtfertigen eine über dem Mindestmass von zehn Tagen liegende Einstellung.

Die Beschwerdegegnerin ging bei der Bemessung der Sanktion davon aus, dass der Beschwerdeführer keinen überprüfbaren Nachweis von Arbeitsbemühungen erbracht habe. Jedoch sind, wie hiervor dargelegt, drei der fünf geltend gemachten Arbeitsbemühungen überprüfbar. Die Pflichtverletzung ist somit geringer, als die Beschwerdegegnerin bei ihrer Bemessung der Sanktion annahm. Dies rechtfertigt einen Eingriff in ihr Ermessen. Unter Würdigung der wiederholten Pflichtverletzungen einerseits und der lediglich geringfügigen quantitativen Unterschreitung andererseits erscheint eine Einstellung für zwölf Tage angemessen.

E. 6.1 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist und der Einspracheentscheid vom 11. November 2025 dahingehend abzuändern ist, dass die darin vorgesehene Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 16 Tagen auf 12 Tage reduziert wird. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 6.2 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. f bis ATSG und § 16 SVGG).

E. 6.3 Es sind keine ausserordentlichen Kosten angefallen.

Dispositiv
  1. das Sozialversicherungsgericht : ://:      Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom 11. November 2025 dahingehend abgeändert, dass die darin vorgesehene Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 16 Tagen auf 12 Tage reduziert wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. Das Verfahren ist kostenlos. Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT Die Präsidentin                                                  Der Gerichtsschreiber lic. iur. R. Schnyder                                           MLaw M. Güntert Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt. Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere: a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid. Geht an: – Beschwerdeführer – Beschwerdegegnerin –        seco Versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 4. Juni 2026

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), MLaw A. Zalad, S. Schenker

und Gerichtsschreiber MLaw M. Güntert

Parteien

A____

[...]                                               Beschwerdeführer

Regionales Arbeitsvermittlungszentrum

Utengasse 36, Postfach, 4005 Basel

vertreten durch Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kantonale Amtsstelle für ALV, Utengasse 36, Postfach, 4005 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AL.2025.29

Einspracheentscheid vom 11. November 2025

Überprüfbarkeit von Arbeitsbemühungen.

Tatsachen

I.

Der 1961 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 7. März 2025 zur Arbeitsvermittlung an und stellte in der Folge einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (ALE) (Vernehmlassungsbeilagen [VB] 4, 8 und 7). Die Arbeitslosenkasse bestätigte den Anspruch ab 1. Mai 2025 (Informationsschreiben vom 2. Juli 2025, VB 4). Mit Verfügung vom 18. Juli 2025 stellte ihn das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) wegen nicht überprüfbarer persönlicher Arbeitsbemühungen für den Monat April 2025 ab dem 1. Mai 2025 während vier Tagen in seiner Anspruchsberechtigung ein (VB 9). Mit Verfügung vom 15. August 2025 stellte ihn das RAV erneut wegen nicht überprüfbarer persönlicher Arbeitsbemühungen für den Monat Juli 2025 ab dem 1. August 2025 während neun Tagen in seiner Anspruchsberechtigung ein (VB 10). Beide Verfügungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2025 stellte ihn das RAV erneut wegen nicht überprüfbarer persönlicher Arbeitsbemühungen für den Monat September 2025 ab dem 1. Oktober 2025 während 16 Tagen in seiner Anspruchsberechtigung ein (VB 5). Die dagegen erhobene Einsprache wies der Beschwerdegegner mit Einspracheentscheid vom 11. November 2025 ab (VB 7).

II.

a)       Gegen diesen Einspracheentscheid erhebt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. November 2025 fristgerecht Beschwerde und beantragt dessen Aufhebung sowie den Verzicht auf eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung.

b)       Am 21. November 2025 reicht der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe zu den Akten.

c)       Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 16. Dezember 2025 die Abweisung der Beschwerde.

d)       Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 18. Dezember 2025 werden die Parteien auf die Möglichkeit, eine mündliche Parteiverhandlung zu verlangen, hingewiesen.

e)       Am 14. Januar 2026 reicht der Beschwerdeführer weitere Beilagen zu den Akten.

f)        Mit Replik vom 11. März 2026 hält der Beschwerdeführer sinngemäss an seinen Anträgen fest.

g)       Mit Duplik vom 10. April 2026 hält die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag fest.

h)       Am 2. Juni 2026 reicht der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe zu den Akten.

III.

Nachdem innert Frist keine der Parteien eine mündliche Verhandlung verlangt hatte, findet am 4. Juni 2026 die Urteilsberatung durch die Kammer des Gerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig (Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1] in Verbindung mit § 82 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG, SG 154.100] und § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom

9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen [Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG, SG 154.200]). Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des Bundes-gesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG, SR 837.0]) in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom

31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung [AVIV, SR 837.02]).

1.2. Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht erhobene – Beschwerde ist deshalb einzutreten.

2.

2.1. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2025 stellte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2025 für 16 Tage in der Anspruchsberechtigung auf ALE ein (VB 5). Mit vorliegend angefochtenem Einspracheentscheid vom 11. November 2025 hielt sie an ihrem Standpunkt fest und führte aus, aus dem Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen für den Monat September 2025 würden unvollständige Angaben der möglichen Arbeitgeber gemacht, zudem seien weder Angaben der Stellenbezeichnungen noch Angaben über die Form der Bewerbungen ersichtlich. Damit geprüft werden könne, ob der Beschwerdeführer den Anforderungen nachkomme, aber auch, um allfällige Anpassungen in Bezug auf die Strategie seiner Arbeitssuche in der Beratung thematisieren zu können, sei ein sorgfältig und vollständig ausgefüllter Nachweis der getätigten Arbeitsbemühungen von zentraler Bedeutung. Es gehöre nicht zu den Aufgaben der RAV-Personalberatung, unverhältnismässigen Aufwand für das Beschaffen fehlender Informationen zu betreiben, weil Arbeitsbemühungen mit Nachlässigkeit ausgewiesen worden seien (VB 7 S. 2). Es seien keine entschuldbaren Gründe für das unvollständige Nachweisen der Arbeitsbemühungen im Monat September 2025 feststellbar. Die Anzahl verfügter Einstelltage liege im Sanktionsrahmen gemäss AVIG-Praxis ALE, Rz. D79 und sei nicht zu beanstanden (VB 7 S. 3).

2.2. Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer vor, er habe im September 2025 nur das Formular der Arbeitslosenkasse erhalten und deshalb seine Arbeitsbemühungen für September 2025 auf der Rückseite des Formulars für Oktober 2025 eingetragen. Er habe das Formular fristgerecht abgegeben und in der folgenden Woche zusätzlich eine E-Mail zur Erklärung verfasst. Das Dokument sei erst neun Tage nach der Abgabe im System erfasst worden. Am selben Tag seien die 16 Einstelltage verfügt worden. Der Nachweis enthalte fünf Arbeitsbemühungen und damit mehr als die verlangten vier. Bei sämtlichen Arbeitsbemühungen habe er zudem eine Telefonnummer angegeben (Beschwerde). Die Angaben seien auch im System des RAV ersichtlich. Weiter führt er aus, bei den Arbeitsbemühungen für Januar 2026 sei lediglich die Vorderseite des Formulars im System erfasst worden. Die Rückseite mit dem Abgabedatum fehle und das Original habe trotz Nachforschungen nicht mehr aufgefunden werden können (Replik). Zudem müssten Personen über 55 Jahre keine Arbeitsbemühungen mehr nachweisen (Eingabe vom 2. Juni 2026).

2.3. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit dem Einspracheentscheid vom 11. November 2025 (VB 7) zu Recht wegen ungenügender Arbeitsbemühungen während 16 Tagen ab dem 1. Oktober 2025 in seiner Anspruchsberechtigung eingestellt hat. Soweit der Beschwerdeführer Ausführungen zur angeblich unvollständigen Erfassung der Arbeitsbemühungen für Januar 2026 und zum Verbleib des entsprechenden Originalformulars macht, betrifft dies eine spätere Kontrollperiode. Sie sind nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids und lassen auch keinerlei Rückschlüsse auf die Überprüfbarkeit der Arbeitsbemühungen für September 2025 zu, weshalb sich weitere Ausführungen diesbezüglich erübrigen.

3.

3.1. Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Art. 26 Abs. 2 AVIV sieht zudem vor, dass die versicherte Person den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen muss. Gemäss Art. 26 Abs. 3 AVIV überprüft die zuständige Amtsstelle die Arbeitsbemühungen der versicherten Person monatlich. Die nachgewiesenen Arbeitsbemühungen müssen überprüfbar sein (AVIG-Praxis, ALE Rz. B321). Die verlangten Angaben sollen die Verwaltung einzig in die Lage versetzen, die Quantität und Qualität der Anstrengungen zur Überwindung der Arbeitslosigkeit umfassend abzuklären und zu würdigen. Die Anforderungen an den schriftlichen Nachweis sind nach den konkreten Umständen zu bestimmen (BGE 120 V 74 E. 3c und 4a; Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl., Basel 2016, Rz. 843).

3.2. Nach Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG sanktioniert eine Verletzung der in Art. 17 Abs. 1 AVIG statuierten Schadenminderungspflicht, insbesondere auch der Pflicht, sich genügend um Arbeit zu bemühen. Mittels Einstellung in der Anspruchsberechtigung soll dieser Pflicht zum Durchbruch verholfen werden (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 S. 525 f.; vgl. Barbara Kupfer Bucher, Fokus Arbeitslosenversicherung, 2. Aufl., Genf 2023, S. 39).

3.3. Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG). Sie beträgt bei leichtem Verschulden 1 bis 15 Tage, bei mittelschwerem Verschulden 16 bis 30 Tage und bei schwerem Verschulden 31 bis 60 Tage (Art. 45 Abs. 3 AVIV).

4.

4.1. Gemäss dem Protokoll des Erstgesprächs vom 19. März 2025 wurde mit dem Beschwerdeführer vereinbart, dass er mindestens eine Arbeitsbemühung pro Monat (recte: Woche) tätigt, über den ganzen Monat verteilt vom ersten bis zum letzten Tag des Monats (VB 8). Im persönlichen Beratungsgespräch vom 17. Juli 2025 wurde er zudem ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es wichtig sei, dass der Beschwerdeführer Angaben der Arbeitgeber im Formular wie vorgegeben eintrage – andernfalls Sanktionen ausgesprochen werden müssten. Die persönlichen Arbeitsbemühungen von April 2025 seien aufgrund der zu späten Einreichung und der nicht möglichen Überprüfung (keine Adresse) ungenügend und würden mit vier Einstelltagen sanktioniert werden. Die persönlichen Arbeitsbemühungen im Mai 2025 seien aufgrund der nicht möglichen Überprüfung sowie des nicht unterzeichneten Formulars ungenügend, wie auch diejenigen für Juni 2025. Aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers würden diese nicht sanktioniert. Sollten die persönlichen Arbeitsbemühungen ab Juli 2025 nicht überprüfbar sein, würden diese sanktioniert werden (VB 12). Zudem wies die Leiterin der Beschwerdegegnerin mit E-Mail vom 27. August 2025 den Beschwerdeführer darauf hin, dass die eingereichten Arbeitsbemühungen überprüfbar sein müssten – Firma, Adresse, Kontaktperson, Telefon-Nr. – und verwies auf die entsprechende Weisung AVIG ALE B321 (VB 11).

4.2. Streitig sind die Arbeitsbemühungen für den Monat September 2025. Der Beschwerdeführer führt im Nachweis seiner persönlichen Arbeitsbemühungen für diesen Monat fünf Arbeitsbemühungen auf (VB 15). Bei drei dieser Arbeitsbemühungen («Teamleiter medizinische Risikoprüfung B____»; «C____ Psychotherapeut»; «Psychiater D____») gab der Beschwerdeführer jeweils die Stellenbezeichnung, den Arbeitsort, eine Ansprechperson mit Vor- und Nachnamen sowie eine Telefonnummer an (VB 15). Zwar fehlen die Adressen der Arbeitgeber und Angaben dazu, ob die Bewerbung brieflich, elektronisch, telefonisch oder persönlich erfolgte, durch die Stellenbezeichnung, die Angabe des Arbeitsorts und insbesondere die namentlich genannte Ansprechperson sowie deren Telefonnummer wird die Verwaltung jedoch in die Lage versetzt, die Korrektheit der Angaben zu überprüfen.

4.3. Anders verhält es sich bei den beiden übrigen Arbeitsbemühungen. Zur Bewerbung bei «E____» vermerkte der Beschwerdeführer lediglich «Senior Doctor, E____, Bern, [...]». Es fehlen eine Adresse, eine Ansprechperson und Angaben zur Form der Bewerbung. Die angegebene Nummer verweist zudem lediglich auf eine allgemeine Kontaktnummer einer E____-Generalagentur in Bern (https://search.ch[...], zuletzt besucht am: 30. Juli 2026). Aufgrund dieser Angaben kann nicht nachvollzogen werden, wo sich der Beschwerdeführer beworben hat. Die Verwaltung ist dadurch nicht in der Lage, die Korrektheit der gemachten Angaben zu überprüfen. Zur Bewerbung bei «F____» vermerkte der Beschwerdeführer lediglich «Doktor der Medizin, F____, 8004 Zürich, [...]». Auch hier fehlen eine Adresse, eine Ansprechperson und Angaben zur Form der Bewerbung. Zudem handelt es sich bei «F____» offenbar um eine Stellenvermittlungsplattform. Aus dem eingereichten Nachweis der Arbeitsbemühung geht nicht hervor, auf welche konkrete Stelle sich der Beschwerdeführer beworben hat. Die angegebene Nummer ist lediglich die allgemeine Kontaktnummer der Vermittlungsplattform (https://search.ch/[...], zuletzt besucht am: 30. Juli 2026). Auch diese Arbeitsbemühung ist daher nicht überprüfbar.

4.4. Der Beschwerdeführer hat damit für den Monat September 2025 lediglich drei überprüfbare Arbeitsbemühungen nachgewiesen. Dies genügt in quantitativer Hinsicht der unbestrittenermassen anlässlich des Gesprächs vom 19. März 2025 vereinbarten Mindestzahl von vier Arbeitsbemühungen pro Monat nicht. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe die Arbeitsbemühungen für September 2025 auf der Rückseite eines anderen Monatsformulars eingetragen, ist dies nicht entscheidend. Die betreffenden Angaben für den Monat September 2025 lagen der Beschwerdegegnerin unstreitig vor und wurden berücksichtigt (vgl. VB 5). Im Übrigen trifft der Einwand des Beschwerdeführers, ab dem 55. Altersjahr müssten keine Arbeitsbemühungen mehr nachgewiesen werden, nicht zu. Eine entsprechende allgemeine Befreiung besteht nicht. Der Verzicht auf den Nachweis von Arbeitsbemühungen gilt erst während der letzten sechs Monate vor Erreichen des Referenzalters (AVIG-Praxis ALE, Rz. B320). Der im September 1961 geborene Beschwerdeführer befand sich im September 2025 noch nicht in diesem Zeitraum. Demnach erfolgte die Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG dem Grundsatz nach zu Recht.

5.

5.1. Zu prüfen bleibt die Dauer der Einstellung, insbesondere der Grad des dafür massgebenden Verschuldens. Der für die Durchführungsstellen verbindliche Einstellraster der AVIG-Praxis ALE, Rz. D79 Ziff. 1.C.3, sieht bei drittmals ungenügenden Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode 10 bis 19 Einstelltage vor. Die verfügten 16 Einstelltage liegen damit in der oberen Hälfte dieses Sanktionsrahmens.

5.2. Der Beschwerdeführer wurde bereits mit Verfügung vom 18. Juli 2025 für vier Tage und mit Verfügung vom 15. August 2025 für neun Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt, weil seine Arbeitsbemühungen nicht überprüfbar waren (VB 9 und 10). Zudem wurde er ausdrücklich auf die Anforderungen an den Nachweis der Arbeitsbemühungen hingewiesen (VB 11 und 12). Diese Umstände wirken sich verschuldenserhöhend aus und rechtfertigen eine über dem Mindestmass von zehn Tagen liegende Einstellung.

Die Beschwerdegegnerin ging bei der Bemessung der Sanktion davon aus, dass der Beschwerdeführer keinen überprüfbaren Nachweis von Arbeitsbemühungen erbracht habe. Jedoch sind, wie hiervor dargelegt, drei der fünf geltend gemachten Arbeitsbemühungen überprüfbar. Die Pflichtverletzung ist somit geringer, als die Beschwerdegegnerin bei ihrer Bemessung der Sanktion annahm. Dies rechtfertigt einen Eingriff in ihr Ermessen. Unter Würdigung der wiederholten Pflichtverletzungen einerseits und der lediglich geringfügigen quantitativen Unterschreitung andererseits erscheint eine Einstellung für zwölf Tage angemessen.

6.

6.1. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist und der Einspracheentscheid vom 11. November 2025 dahingehend abzuändern ist, dass die darin vorgesehene Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 16 Tagen auf 12 Tage reduziert wird. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. f bis ATSG und § 16 SVGG).

6.3. Es sind keine ausserordentlichen Kosten angefallen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht :

://:      Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Einspracheentscheid vom 11. November 2025 dahingehend abgeändert, dass die darin vorgesehene Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 16 Tagen auf 12 Tage reduziert wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                  Der Gerichtsschreiber

lic. iur. R. Schnyder                                           MLaw M. Güntert

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer – Beschwerdegegnerin –        seco

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