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IV.2025.110

IVG

BS Sozialversicherungsgericht ·IV · 2026-03-25 · Deutsch BS
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Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 Es sei die Verfügung vom 19.08.2025 aufzuheben und es sei die Sache zur Anordnung eines polydisziplinären medizinischen Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zurück zu weisen.

E. 1.4 S. 200; 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105; 125 V 193 E. 2 S. 195) – wie beantragt (Rechtsbegehren Ziff. 1) – zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (vgl. BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100; 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.).

E. 2 Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

b)       Mit Beschwerdeantwort vom 14. November 2025 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

c)       Mit Replik vom 8. Januar 2026 hält die Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde und den darin gestellten Begehren vollumfänglich fest.

III.

Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 25. März 2026 findet die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom

9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin lehnte mit der angefochtenen Verfügung vom

19. August 2025 einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente ab und bringt zur Begründung vor, der Beschwerdeführerin sei seit Juni 2021 die Ausübung ihrer angestammten Tätigkeit als Serviceangestellte nicht mehr möglich und zumutbar. Jedoch sei eine leidensangepasste Tätigkeit ganztags möglich und zumutbar. Der Vergleich der Einkommen mit und ohne Invalidität ergebe einen Invaliditätsgrad von 7 %, weshalb kein Rentenanspruch bestehe (IV-Akte 167).

E. 2.2 Die Beschwerdeführerin stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, die im C____-Gutachten getroffene Einschätzung einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit stehe im Widerspruch zur übrigen Aktenlage (Beschwerde Rz. 4). Ihre behandelnden Ärzte hätten seit 2021 wiederholt und konsistent eine erhebliche bis vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Beschwerde Rz. 5-9). Zudem habe die psychiatrische Begutachtung lediglich eine Stunde gedauert, was den Beweiswert ebenfalls schmälere (Beschwerde Rz. 10). Schliesslich hätten die Gutachter ihre Konsensbesprechung lediglich per E-Mail durchgeführt (Beschwerde Rz. 12). In ihrer Replik kritisiert die Beschwerdeführerin zudem, dass keine Prüfung anhand der Standardindikatoren durchgeführt worden sei (Replik Rz. 8).

E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 19. August 2025 einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Rentenleistungen ablehnte.

E. 3.1 3.1.1.          Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Anspruch auf eine Rente versicherte Personen, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a); während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres mindestens 40 % invalid sind (lit. c).

E. 3.1.2 Gemäss Art. 28b IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt (Abs. 1). Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die im Gesetz festgelegten prozentualen Anteile (Abs. 4).

3.1.3.  Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruches nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.

E. 3.2 3.2.1.    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).

3.2.2.  Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353).

E. 4.1 In der angefochtenen Verfügung vom 19. August 2025 (IV-Akte 167) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das von ihr in Auftrag gegebene polydisziplinäre C____-Gutachten vom 29. Juli 2024 (IV-Akte 151). Das Gutachten vereint eine internistische Beurteilung durch Prof. Dr. med. D____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Facharzt für Endokrinologie-Diabetologie sowie Facharzt für Kardiologie, eine neurologische Beurteilung durch Dr. med. E____, Facharzt für Neurologie, eine orthopädisch/traumatologische Beurteilung durch Dr. med. F____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie eine psychiatrische Beurteilung durch Dr. med. G____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Facharzt für Neurologie. Darin wurden die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (IV-Akte 151 S. 11):

1. Degenerative HWS-, BWS- und LWS-Veränderungen (ICD-10 M54.8)

2. Gonarthrose beidseits (ICD-10 M17) bei:

- Status nach Kniegelenksarthroskopie mit Anbohren des Knorpelschadens und Einbringen von PRP 28. Juli 2021.

- Status nach Kniegelenksarthroskopie mit Anbohren der Knorpelzyste im medialen Femurkondylus und Mikrofrakturierung des Knorpelschadens der Trochlea am 14. Februar 2022.

Im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung führten die Gutachter aus, orthopädisch hätten sich Inkonsistenzen gezeigt, die in der Einschätzung berücksichtigt worden seien. Es bestünden orthopädisch keine gleichmässigen Einschränkungen des Aktivitätsniveaus in vergleichbaren Lebensbereichen. Die Beschwerdeführerin gehe mit ihrem Hund viermal täglich bis zu 20 Minuten spazieren. Bei der klinischen Untersuchung habe sich eine Inkonsistenz bei der Untersuchung der Lendenwirbelsäule (LWS) gezeigt. Während beim Fingerbodenabstand eine deutliche Bewegungseinschränkung der LWS gezeigt worden sei, sei bei der Untersuchung der LWS im Langsitz auf der Untersuchungsliege eine normale Beweglichkeit der LWS gezeigt worden. Die angegebenen Schmerzen auf einem Niveau von 6/10 bis 7/10 könnten nicht nachvollzogen werden in der angegebenen Höhe beim Fehlen von verbalen und nonverbalen Schmerzzeichen zum Zeitpunkt der Schmerzangabe. Die gezeigte Bewegungseinschränkung bei der Kniebeuge könne orthopädisch nicht erklärt werden bei freier Beweglichkeit von Hüften, Knie- und Sprunggelenken. Die Nichtdurchführbarkeit von Zehenspitzen- und Fersengang könne orthopädisch nicht erklärt werden bei freier Sprunggelenksbeweglichkeit und fehlender Lähmung an der unteren Extremität. Lokale Schmerzen im Hüft-, Knie- und Sprunggelenksbereich könnten erklärt werden bei radiologisch gesicherten Enthesiopathien und Gonarthrosen beidseits. Etwas auffällig aus neurologischer Sicht sei die hohe Schmerzempfindlichkeit. Es seien psychiatrisch keine fachspezifischen Beschwerden mit funktionsbeeinträchtigenden Auswirkungen beklagt worden. Internistisch hätten keine Inkonsistenzen festgestellt werden können (IV-Akte 151 S. 11).

Die Gutachter kamen zum Ergebnis, durch die degenerativen Wirbelsäulen- und Kniegelenksveränderungen beidseits sei die körperliche Belastbarkeit auf Dauer herabgesetzt und das berufliche Anforderungsprofil für die angestammte Tätigkeit übersteige das noch vorhandene Belastungsprofil, weshalb in der angestammten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 0 % auszugehen sei. Für adaptierte Tätigkeiten bestehe jedoch keinerlei Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die anderen erhobenen Diagnosen seien versicherungsmedizinisch irrelevant (IV-Akte 151 S. 12). Hinsichtlich des zeitlichen Verlaufs führten die Gutachter aus, die Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit bzw. die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit bestehe seit dem 21. Juni 2021 (IV-Akte 151 S. 13 f.).

Als Belastungsprofil hielten die Gutachter fest: Möglich sei das Heben und Tragen von Lasten bis zu 15 kg, keine Arbeiten in Vorneige oder Zwangshaltungen, keine Überkopftätigkeit, keine knieende oder hockende Tätigkeit, kein Ersteigen von Leitern und Gerüsten, es solle sich um eine Wechselbelastung zwischen Sitzen, Stehen und Gehen handeln. Keine überwiegend stehenden oder gehenden Tätigkeiten. Keine ständige Exposition gegenüber Sonnenstrahlung und sehr starkem Lärm (IV-Akte 151 S. 13).

E. 4.2 Gegenüber dem psychiatrischen Gutachter habe die Beschwerdeführerin angegeben, die Folgen des Knieschadens nach dem Unfall vor drei Jahren würden im Vordergrund stehen und sie habe täglich Kopfschmerzen. Die Psyche leide unter den täglichen Schmerzen. Sie sei früher immer sehr beweglich und aktiv gewesen. Ihr Leben habe sich komplett geändert. Wenn die Schmerzen zunähmen, was zuletzt der Fall gewesen sei, nehme sie Tabletten. Sie habe Schmerzen auch in der Hüfte und im Rücken. Sie sei früher nicht in psychotherapeutischer oder psychiatrischer Behandlung gewesen (IV-Akte 151 S. 64 f.). Sodann gab die Beschwerdeführerin an, dass sie in einer Schmerztherapie sei und seit Anfang des Jahres zwei- bis viermal pro Monat bei einer Psychotherapeutin sei (IV-Akte 151 S. 67).

Der psychiatrische Gutachter setzte sich bei seiner Beurteilung mit dem schmerzmedizinischen Bericht von med. pract. H____ vom 2. November 2022 (IV-Akte 64 S. 2) sowie einer E-Mail der Psychologin M.Sc. I____ vom

30. November 2022 (IV-Akte 69 S. 5) auseinander und legte dar, dass die dort gestellten Diagnosen einer Persönlichkeitsänderung bei chronischen Schmerzen, einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer Panikstörung nicht nachvollzogen werden könnten (IV-Akte 151 S. 70 f.). Die Überlegung einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung sei eher passend, wobei die aktuelle Anamnese nicht dafür spreche, dass psychische Faktoren für die Wahrnehmung, Exazerbation und Aufrechterhaltung der Schmerzen im Vordergrund stünden. Die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, sei keinesfalls nachvollziehbar. Abgesehen davon, dass depressive Episoden aus der Vorgeschichte überhaupt nicht erfragbar seien, lasse sich eine solche Phase auch anamnestisch nicht rekonstruieren. Bemerkenswerterweise seien alle Diagnosen lediglich als Verdachtsdiagnosen aufgeführt worden. Weiter verwies der psychiatrische Gutachter auf einen Bericht der Ambulanz des J____ vom 2. Juni 2023 (IV-Akte 95), gemäss welchem festgestellt worden sei, dass die Schmerzsymptomatik nicht als psychische Erkrankung eingeordnet werden könne. Damit dürfe eine somatoforme Genese gemeint gewesen sein. Die dort ebenfalls aufgeführte Diagnose einer Panikstörung sei überhaupt nicht nachvollziehbar, die Versicherte habe im Rahmen der Begutachtung keine entsprechenden Ängste beziehungsweise Angstattacken angegeben. Es sei bemerkenswert, dass aus der Zeit danach keine weiteren psychiatrischen oder psychologischen Berichte vorlägen (IV-Akte 151 S. 71). Hinsichtlich der Herleitung der Diagnose führte der psychiatrische Gutachter aus, es gebe Hinweise dafür, dass psychische Faktoren eine gewisse Rolle bei der Exazerbation der Schmerzen spielten, was durch die Diagnose «Chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren» beschrieben werden könne. Dieser Aspekt stehe aber nicht im Vordergrund, so dass sich daraus keine funktionellen Auswirkungen auf die berufsbezogene Leistungsfähigkeit ableiten liessen. Mit anderen Worten sei psychiatrisch eine Arbeitsunfähigkeit nicht begründbar, die Arbeitsfähigkeit betrage hier 100 % (IV-Akte 151 S. 71).

E. 5.1 Die Kritik der Beschwerdeführerin am C____-Gutachten ist begründet. So hielt der psychiatrische Gutachter fest, es sei bemerkenswert, dass seit dem Bericht der Ambulanz des J____ vom 2. Juni 2023 keine weiteren psychiatrischen oder psychologischen Berichte aus der Zeit danach vorlägen (IV-Akte 151 S. 71). Die Beschwerdeführerin begab sich jedoch ab dem 13. Dezember 2023 zu den Dres. med. K____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und L____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, sowie zur Psychologin M____ in Behandlung (IV-Akte 137 S. 2). In ihrem Bericht vom 13. März 2024 stellten diese die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41) bei Fibromyalgie sowie mehreren Spondylosen der Brustwirbelsäule (BWS) und Halswirbelsäule (HWS) (MRI und Röntgen BWS/HWS vom August 2023) (IV-Akte 137 S. 4). Die behandelnden Fachpersonen attestierten eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % vom 31. Januar bis 18. Februar 2024 und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 19. Februar 2024. Diese Beurteilung gelte für sämtliche beruflichen Tätigkeiten auf dem 1. Arbeitsmarkt (IV-Akte 137 S. 2). Hinsichtlich einer angepassten Tätigkeit hielten sie fest, schätzungsweise könne im Rahmen einer Wiedereingliederung auf dem zweiten Arbeitsmarkt ein Pensum von ca. zwei Stunden pro Tag zumutbar sein (IV-Akte 137 S. 6).

Die im psychiatrischen Teilgutachten getroffene Aussage, wonach seit dem 2. Juni 2023 keine neueren psychiatrischen oder psychologischen Berichte vorlägen, erweist sich damit als falsch. Der Bericht vom 13. März 2024 wird in der Aktenzusammenfassung des C____-Gutachtens erwähnt (IV-Akte 151 S. 32), die Ausführungen des psychiatrischen Gutachters lassen jedoch keinen anderen Schluss zu, als dass der Bericht vom 13. März 2024 im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung nicht berücksichtigt wurde. Bereits aus diesem Grund erweist sich das psychiatrische Teilgutachten als unvollständig und erfüllt die von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an den Beweiswert eines Arztberichtes nicht (vgl. E. 3.2.1. hiervor). Im psychiatrischen Teilgutachten fehlt es somit auch an einer Auseinandersetzung mit der im Bericht vom 13. März 2024 fachärztlich diagnostizierten Schmerzstörung sowie mit der dort ab dem 19. Februar 2024 attestierten vollständigen bzw. vom 31. Januar bis 18. Februar 2024 attestierten 80%igen Arbeitsunfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit. Zwar hielt der psychiatrische Gutachter fest, es gebe Hinweise dafür, dass psychische Faktoren bei der Exazerbation der Schmerzen eine gewisse Rolle spielten, was durch die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren beschrieben werden könne. Gleichzeitig führte er jedoch aus, dieser Aspekt stehe nicht im Vordergrund, sodass sich daraus keine funktionellen Auswirkungen auf die berufsbezogene Leistungsfähigkeit ableiten liessen (IV-Akte 151 S. 71). Es besteht damit in Bezug auf die funktionellen Auswirkungen der somatoformen Schmerzstörung eine erhebliche Diskrepanz zwischen der Beurteilung der behandelnden Fachpersonen und jener des psychiatrischen Gutachters. Der psychiatrische Gutachter äussert sich jedoch nicht zu diesen unterschiedlichen Beurteilungen. Das Gutachten erweist sich in diesem Punkt als nicht nachvollziehbar.

Hinzu kommt, dass sowohl in der Konsensbeurteilung als auch im orthopädischen Teilgutachten die von der Beschwerdeführerin gezeigten Bewegungseinschränkungen und die angegebenen Schmerzen als Inkonsistenzen gewertet wurden, welche gemäss Gutachten in der Einschätzung berücksichtigt worden seien (IV-Akte 151 S. 11; S. 39 f.). Jedoch prägt die unbewusste Tendenz zur Schmerzausweitung und -verdeutlichung das Wesen von Schmerzstörungen und vergleichbaren Leiden gerade mit, welche sich bekanntlich dadurch charakterisieren, dass für die geklagten Beschwerden kein ausreichendes organisches Korrelat gefunden werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.2.1. mit Hinweis auf BGE 139 V 547 E. 7.1.3 S. 561 f.). Vor dem Hintergrund der im Bericht vom

13. März 2024 diagnostizierten somatoformen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) wäre daher zu diskutieren gewesen, ob diese als Inkonsistenzen interpretierten Schmerzangaben nicht vielmehr im Zusammenhang mit der dort diagnostizierten somatoformen Schmerzstörung zu sehen sind. An einer solchen psychiatrischen und interdisziplinären Einordnung fehlt es. Auch aus diesem Grund erweist sich das C____-Gutachten vom

29. Juli 2024 nicht als schlüssig. Zusammenfassend ist das C____-Gutachten in mehreren Punkten mangelhaft, weswegen darauf nicht abgestellt werden kann. Angesichts der diagnostizierten Schmerzstörung hätte zudem eine nachvollziehbare Beurteilung anhand der Standardindikatoren erfolgen müssen. Mangels hinreichender Auseinandersetzung mit dem Bericht vom 13. März 2024 und den darin attestierten funktionellen Einschränkungen lässt sich eine solche Prüfung gestützt auf das C____-Gutachten nicht zuverlässig vornehmen. Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob die weiteren Einwände zur Dauer und Durchführung der Begutachtung für sich allein den Beweiswert erschüttern vermöchten.

E. 5.2 Es handelt sich nicht um eine blosse abweichende gerichtliche Würdigung einer an sich beweistauglichen Administrativexpertise. Vielmehr blieb die rechtserhebliche psychiatrisch-interdisziplinäre Frage nach den funktionellen Auswirkungen der dokumentierten Schmerzstörung wegen Nichtberücksichtigung eines wesentlichen Voraktenberichts ungeklärt. Der anspruchsrelevante medizinische Sachverhalt ist damit nicht rechtsgenüglich erstellt. Insbesondere fehlt eine psychiatrisch-interdisziplinäre Auseinandersetzung mit dem Bericht vom 13. März 2024 sowie eine nachvollziehbare Beurteilung der funktionellen Auswirkungen der diagnostizierten Schmerzstörung anhand der massgebenden Standardindikatoren. Da diese rechtserhebliche Frage aufgrund der unvollständigen gutachterlichen Grundlage ungeklärt geblieben ist, rechtfertigt sich die Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zur Einholung eines neuen, verfahrenskonformen polydisziplinären Gutachtens. Die Sache ist daher im Lichte der Untersuchungsmaxime (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 133 V 196 E.

E. 6.1 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen, die Verfügung vom 19. August 2025 aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zur Vornahme einer neuerlichen polydisziplinären (internistisch, psychiatrisch, neurologisch und orthopädisch) Begutachtung zurückzuweisen ist. Danach hat die Beschwerdegegnerin neu zu verfügen.

E. 6.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Dem Verfahrensausgang entsprechend ist der IV-Stelle eine Gebühr von Fr. 800.00 aufzuerlegen.

E. 6.3 Des Weiteren hat die IV-Stelle der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen (IV-)Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3’750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen insgesamt von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Daher ist ein Honorar von Fr. 3’750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 303.75 Mehrwertsteuer (8.1 %) zuzusprechen.

Dispositiv
  1. das Sozialversicherungsgericht : ://:      In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 19. August 2025 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Die Beschwerdegegnerin trägt eine Parteientschädigung von Fr. 3’750.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 303.75 Mehrwertsteuer an die Beschwerdeführerin. Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT Der Präsident                                                    Der Gerichtsschreiber Dr. G. Thomi MLaw M. Güntert Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt. Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere: a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid. Geht an: – Beschwerdeführer in – Beschwerdegegnerin –        Bundesamt für Sozialversicherungen Versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 25. März 2026

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. R. von Aarburg, MLaw B. Fürbringer

und Gerichtsschreiber MLaw M. Güntert

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. Daniel Altermatt, Rechtsanwalt, Neuarlesheimerstrasse 15, Postfach 435, 4143 Dornach 1

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2025.110

Verfügung vom 19. August 2025

Beweiswert Gutachten verneint

Tatsachen

I.

Die 1973 geborene Beschwerdeführerin arbeitete zuletzt als Serviceangestellte (vgl. IV-Akte 2 S. 6). Am 1. Januar 2021 rutschte sie auf einer Treppe aus, wobei sie sich Prellungen und Schürfungen der rechten Hüfte, des rechten Ellenbogens und des Rückens zuzog (vgl. die Schadenmeldung UVG [IV-Akte 114 S. 114]) sowie im Verlauf unter zunehmenden Beschwerden im rechten Kniegelenk litt (vgl. Bericht Dr. med B____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 22. Juni 2021 [IV-Akte 10 S. 4]). Am 6. Oktober 2021 meldete sich die Beschwerdeführerin aufgrund von Knieschmerzen beim Laufen und Treppensteigen bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration, Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (IV-Akte 2). Die Beschwerdegegnerin tätigte berufliche (IV-Akte 7; 9) sowie medizinische Abklärungen (IV-Akte 10; 25), zog die Akten der Krankentaggeldversicherung bei (IV-Akte 11) und gewährte der Beschwerdeführerin Frühinterventionsmassnahmen in Form von Beratung und Unterstützung (IV-Akte 16). Mit Vorbescheid vom 20. Mai 2022 stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die Ablehnung von Eingliederungsmassnahmen und des Rentenbegehrens in Aussicht (IV-Akte 40). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 8. Juni (IV-Akte 42) und, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Daniel Altermatt, mit Eingaben vom 20. Juni (IV-Akte 45) und 20. Juli 2022 (IV-Akte 54) Einwand gegen den vorgesehenen Entscheid. Mit Mitteilung vom 23. Januar 2023 stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in Aussicht, die Eingliederungsmassnahmen fortzuführen (IV-Akte 73). Am 27. September 2023 empfahl der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) eine Abklärung/Begutachtung der Beschwerdeführerin (IV-Akte 105). Mit Vorbescheid vom 19. Oktober 2023 stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die Ablehnung von Eingliederungsmassnahmen in Aussicht (IV-Akte 108) und erliess am 1. Dezember 2023 eine entsprechende Verfügung (IV-Akte 112). Nach erneuter Rücksprache mit dem RAD (IV-Akte 138) liess die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin polydisziplinär (internistisch, psychiatrisch, neurologisch und orthopädisch) begutachten (Gutachten des C____ vom

29. Juli 2024, nachfolgend: C____-Gutachten [IV-Akte 151]). Nach Rücksprache mit dem RAD (IV-Akte 154) stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 16. Mai 2025 die Ablehnung des Rentenbegehrens in Aussicht (IV-Akte 161). Nachdem die Beschwerdeführerin, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Daniel Altermatt, am 23. Juni 2025 Einwände erhoben hatte (IV-Akte 163), wies die Beschwerdegegnerin, nach erneuter Rücksprache mit dem RAD (IV-Akte 165), mit Verfügung vom 19. August 2025 das Rentenbegehren ab (IV-Akte 167).

II.

a)       Dagegen erhebt die Beschwerdeführerin, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Daniel Altermatt, am 23. September 2025 fristgerecht Beschwerde und stellt folgende Rechtsbegehren:

1. Es sei die Verfügung vom 19.08.2025 aufzuheben und es sei die Sache zur Anordnung eines polydisziplinären medizinischen Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zurück zu weisen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

b)       Mit Beschwerdeantwort vom 14. November 2025 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

c)       Mit Replik vom 8. Januar 2026 hält die Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde und den darin gestellten Begehren vollumfänglich fest.

III.

Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 25. März 2026 findet die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom

9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

2.

2.1. Die Beschwerdegegnerin lehnte mit der angefochtenen Verfügung vom

19. August 2025 einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente ab und bringt zur Begründung vor, der Beschwerdeführerin sei seit Juni 2021 die Ausübung ihrer angestammten Tätigkeit als Serviceangestellte nicht mehr möglich und zumutbar. Jedoch sei eine leidensangepasste Tätigkeit ganztags möglich und zumutbar. Der Vergleich der Einkommen mit und ohne Invalidität ergebe einen Invaliditätsgrad von 7 %, weshalb kein Rentenanspruch bestehe (IV-Akte 167).

2.2. Die Beschwerdeführerin stellt sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, die im C____-Gutachten getroffene Einschätzung einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit stehe im Widerspruch zur übrigen Aktenlage (Beschwerde Rz. 4). Ihre behandelnden Ärzte hätten seit 2021 wiederholt und konsistent eine erhebliche bis vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Beschwerde Rz. 5-9). Zudem habe die psychiatrische Begutachtung lediglich eine Stunde gedauert, was den Beweiswert ebenfalls schmälere (Beschwerde Rz. 10). Schliesslich hätten die Gutachter ihre Konsensbesprechung lediglich per E-Mail durchgeführt (Beschwerde Rz. 12). In ihrer Replik kritisiert die Beschwerdeführerin zudem, dass keine Prüfung anhand der Standardindikatoren durchgeführt worden sei (Replik Rz. 8).

2.3. Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 19. August 2025 einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Rentenleistungen ablehnte.

3.

3.1. 3.1.1.          Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Anspruch auf eine Rente versicherte Personen, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a); während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres mindestens 40 % invalid sind (lit. c).

3.1.2. Gemäss Art. 28b IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt (Abs. 1). Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die im Gesetz festgelegten prozentualen Anteile (Abs. 4).

3.1.3.  Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruches nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.

3.2. 3.2.1.    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).

3.2.2.  Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470; 125 V 351 E. 3b/bb S. 353).

4.

4.1. In der angefochtenen Verfügung vom 19. August 2025 (IV-Akte 167) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das von ihr in Auftrag gegebene polydisziplinäre C____-Gutachten vom 29. Juli 2024 (IV-Akte 151). Das Gutachten vereint eine internistische Beurteilung durch Prof. Dr. med. D____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Facharzt für Endokrinologie-Diabetologie sowie Facharzt für Kardiologie, eine neurologische Beurteilung durch Dr. med. E____, Facharzt für Neurologie, eine orthopädisch/traumatologische Beurteilung durch Dr. med. F____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie eine psychiatrische Beurteilung durch Dr. med. G____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Facharzt für Neurologie. Darin wurden die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (IV-Akte 151 S. 11):

1. Degenerative HWS-, BWS- und LWS-Veränderungen (ICD-10 M54.8)

2. Gonarthrose beidseits (ICD-10 M17) bei:

- Status nach Kniegelenksarthroskopie mit Anbohren des Knorpelschadens und Einbringen von PRP 28. Juli 2021.

- Status nach Kniegelenksarthroskopie mit Anbohren der Knorpelzyste im medialen Femurkondylus und Mikrofrakturierung des Knorpelschadens der Trochlea am 14. Februar 2022.

Im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung führten die Gutachter aus, orthopädisch hätten sich Inkonsistenzen gezeigt, die in der Einschätzung berücksichtigt worden seien. Es bestünden orthopädisch keine gleichmässigen Einschränkungen des Aktivitätsniveaus in vergleichbaren Lebensbereichen. Die Beschwerdeführerin gehe mit ihrem Hund viermal täglich bis zu 20 Minuten spazieren. Bei der klinischen Untersuchung habe sich eine Inkonsistenz bei der Untersuchung der Lendenwirbelsäule (LWS) gezeigt. Während beim Fingerbodenabstand eine deutliche Bewegungseinschränkung der LWS gezeigt worden sei, sei bei der Untersuchung der LWS im Langsitz auf der Untersuchungsliege eine normale Beweglichkeit der LWS gezeigt worden. Die angegebenen Schmerzen auf einem Niveau von 6/10 bis 7/10 könnten nicht nachvollzogen werden in der angegebenen Höhe beim Fehlen von verbalen und nonverbalen Schmerzzeichen zum Zeitpunkt der Schmerzangabe. Die gezeigte Bewegungseinschränkung bei der Kniebeuge könne orthopädisch nicht erklärt werden bei freier Beweglichkeit von Hüften, Knie- und Sprunggelenken. Die Nichtdurchführbarkeit von Zehenspitzen- und Fersengang könne orthopädisch nicht erklärt werden bei freier Sprunggelenksbeweglichkeit und fehlender Lähmung an der unteren Extremität. Lokale Schmerzen im Hüft-, Knie- und Sprunggelenksbereich könnten erklärt werden bei radiologisch gesicherten Enthesiopathien und Gonarthrosen beidseits. Etwas auffällig aus neurologischer Sicht sei die hohe Schmerzempfindlichkeit. Es seien psychiatrisch keine fachspezifischen Beschwerden mit funktionsbeeinträchtigenden Auswirkungen beklagt worden. Internistisch hätten keine Inkonsistenzen festgestellt werden können (IV-Akte 151 S. 11).

Die Gutachter kamen zum Ergebnis, durch die degenerativen Wirbelsäulen- und Kniegelenksveränderungen beidseits sei die körperliche Belastbarkeit auf Dauer herabgesetzt und das berufliche Anforderungsprofil für die angestammte Tätigkeit übersteige das noch vorhandene Belastungsprofil, weshalb in der angestammten Tätigkeit von einer Arbeitsfähigkeit von 0 % auszugehen sei. Für adaptierte Tätigkeiten bestehe jedoch keinerlei Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die anderen erhobenen Diagnosen seien versicherungsmedizinisch irrelevant (IV-Akte 151 S. 12). Hinsichtlich des zeitlichen Verlaufs führten die Gutachter aus, die Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit bzw. die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit bestehe seit dem 21. Juni 2021 (IV-Akte 151 S. 13 f.).

Als Belastungsprofil hielten die Gutachter fest: Möglich sei das Heben und Tragen von Lasten bis zu 15 kg, keine Arbeiten in Vorneige oder Zwangshaltungen, keine Überkopftätigkeit, keine knieende oder hockende Tätigkeit, kein Ersteigen von Leitern und Gerüsten, es solle sich um eine Wechselbelastung zwischen Sitzen, Stehen und Gehen handeln. Keine überwiegend stehenden oder gehenden Tätigkeiten. Keine ständige Exposition gegenüber Sonnenstrahlung und sehr starkem Lärm (IV-Akte 151 S. 13).

4.2. Gegenüber dem psychiatrischen Gutachter habe die Beschwerdeführerin angegeben, die Folgen des Knieschadens nach dem Unfall vor drei Jahren würden im Vordergrund stehen und sie habe täglich Kopfschmerzen. Die Psyche leide unter den täglichen Schmerzen. Sie sei früher immer sehr beweglich und aktiv gewesen. Ihr Leben habe sich komplett geändert. Wenn die Schmerzen zunähmen, was zuletzt der Fall gewesen sei, nehme sie Tabletten. Sie habe Schmerzen auch in der Hüfte und im Rücken. Sie sei früher nicht in psychotherapeutischer oder psychiatrischer Behandlung gewesen (IV-Akte 151 S. 64 f.). Sodann gab die Beschwerdeführerin an, dass sie in einer Schmerztherapie sei und seit Anfang des Jahres zwei- bis viermal pro Monat bei einer Psychotherapeutin sei (IV-Akte 151 S. 67).

Der psychiatrische Gutachter setzte sich bei seiner Beurteilung mit dem schmerzmedizinischen Bericht von med. pract. H____ vom 2. November 2022 (IV-Akte 64 S. 2) sowie einer E-Mail der Psychologin M.Sc. I____ vom

30. November 2022 (IV-Akte 69 S. 5) auseinander und legte dar, dass die dort gestellten Diagnosen einer Persönlichkeitsänderung bei chronischen Schmerzen, einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer Panikstörung nicht nachvollzogen werden könnten (IV-Akte 151 S. 70 f.). Die Überlegung einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung sei eher passend, wobei die aktuelle Anamnese nicht dafür spreche, dass psychische Faktoren für die Wahrnehmung, Exazerbation und Aufrechterhaltung der Schmerzen im Vordergrund stünden. Die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, sei keinesfalls nachvollziehbar. Abgesehen davon, dass depressive Episoden aus der Vorgeschichte überhaupt nicht erfragbar seien, lasse sich eine solche Phase auch anamnestisch nicht rekonstruieren. Bemerkenswerterweise seien alle Diagnosen lediglich als Verdachtsdiagnosen aufgeführt worden. Weiter verwies der psychiatrische Gutachter auf einen Bericht der Ambulanz des J____ vom 2. Juni 2023 (IV-Akte 95), gemäss welchem festgestellt worden sei, dass die Schmerzsymptomatik nicht als psychische Erkrankung eingeordnet werden könne. Damit dürfe eine somatoforme Genese gemeint gewesen sein. Die dort ebenfalls aufgeführte Diagnose einer Panikstörung sei überhaupt nicht nachvollziehbar, die Versicherte habe im Rahmen der Begutachtung keine entsprechenden Ängste beziehungsweise Angstattacken angegeben. Es sei bemerkenswert, dass aus der Zeit danach keine weiteren psychiatrischen oder psychologischen Berichte vorlägen (IV-Akte 151 S. 71). Hinsichtlich der Herleitung der Diagnose führte der psychiatrische Gutachter aus, es gebe Hinweise dafür, dass psychische Faktoren eine gewisse Rolle bei der Exazerbation der Schmerzen spielten, was durch die Diagnose «Chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren» beschrieben werden könne. Dieser Aspekt stehe aber nicht im Vordergrund, so dass sich daraus keine funktionellen Auswirkungen auf die berufsbezogene Leistungsfähigkeit ableiten liessen. Mit anderen Worten sei psychiatrisch eine Arbeitsunfähigkeit nicht begründbar, die Arbeitsfähigkeit betrage hier 100 % (IV-Akte 151 S. 71).

5.

5.1. Die Kritik der Beschwerdeführerin am C____-Gutachten ist begründet. So hielt der psychiatrische Gutachter fest, es sei bemerkenswert, dass seit dem Bericht der Ambulanz des J____ vom 2. Juni 2023 keine weiteren psychiatrischen oder psychologischen Berichte aus der Zeit danach vorlägen (IV-Akte 151 S. 71). Die Beschwerdeführerin begab sich jedoch ab dem 13. Dezember 2023 zu den Dres. med. K____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und L____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, sowie zur Psychologin M____ in Behandlung (IV-Akte 137 S. 2). In ihrem Bericht vom 13. März 2024 stellten diese die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41) bei Fibromyalgie sowie mehreren Spondylosen der Brustwirbelsäule (BWS) und Halswirbelsäule (HWS) (MRI und Röntgen BWS/HWS vom August 2023) (IV-Akte 137 S. 4). Die behandelnden Fachpersonen attestierten eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % vom 31. Januar bis 18. Februar 2024 und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 19. Februar 2024. Diese Beurteilung gelte für sämtliche beruflichen Tätigkeiten auf dem 1. Arbeitsmarkt (IV-Akte 137 S. 2). Hinsichtlich einer angepassten Tätigkeit hielten sie fest, schätzungsweise könne im Rahmen einer Wiedereingliederung auf dem zweiten Arbeitsmarkt ein Pensum von ca. zwei Stunden pro Tag zumutbar sein (IV-Akte 137 S. 6).

Die im psychiatrischen Teilgutachten getroffene Aussage, wonach seit dem 2. Juni 2023 keine neueren psychiatrischen oder psychologischen Berichte vorlägen, erweist sich damit als falsch. Der Bericht vom 13. März 2024 wird in der Aktenzusammenfassung des C____-Gutachtens erwähnt (IV-Akte 151 S. 32), die Ausführungen des psychiatrischen Gutachters lassen jedoch keinen anderen Schluss zu, als dass der Bericht vom 13. März 2024 im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung nicht berücksichtigt wurde. Bereits aus diesem Grund erweist sich das psychiatrische Teilgutachten als unvollständig und erfüllt die von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an den Beweiswert eines Arztberichtes nicht (vgl. E. 3.2.1. hiervor). Im psychiatrischen Teilgutachten fehlt es somit auch an einer Auseinandersetzung mit der im Bericht vom 13. März 2024 fachärztlich diagnostizierten Schmerzstörung sowie mit der dort ab dem 19. Februar 2024 attestierten vollständigen bzw. vom 31. Januar bis 18. Februar 2024 attestierten 80%igen Arbeitsunfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit. Zwar hielt der psychiatrische Gutachter fest, es gebe Hinweise dafür, dass psychische Faktoren bei der Exazerbation der Schmerzen eine gewisse Rolle spielten, was durch die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren beschrieben werden könne. Gleichzeitig führte er jedoch aus, dieser Aspekt stehe nicht im Vordergrund, sodass sich daraus keine funktionellen Auswirkungen auf die berufsbezogene Leistungsfähigkeit ableiten liessen (IV-Akte 151 S. 71). Es besteht damit in Bezug auf die funktionellen Auswirkungen der somatoformen Schmerzstörung eine erhebliche Diskrepanz zwischen der Beurteilung der behandelnden Fachpersonen und jener des psychiatrischen Gutachters. Der psychiatrische Gutachter äussert sich jedoch nicht zu diesen unterschiedlichen Beurteilungen. Das Gutachten erweist sich in diesem Punkt als nicht nachvollziehbar.

Hinzu kommt, dass sowohl in der Konsensbeurteilung als auch im orthopädischen Teilgutachten die von der Beschwerdeführerin gezeigten Bewegungseinschränkungen und die angegebenen Schmerzen als Inkonsistenzen gewertet wurden, welche gemäss Gutachten in der Einschätzung berücksichtigt worden seien (IV-Akte 151 S. 11; S. 39 f.). Jedoch prägt die unbewusste Tendenz zur Schmerzausweitung und -verdeutlichung das Wesen von Schmerzstörungen und vergleichbaren Leiden gerade mit, welche sich bekanntlich dadurch charakterisieren, dass für die geklagten Beschwerden kein ausreichendes organisches Korrelat gefunden werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.2.1. mit Hinweis auf BGE 139 V 547 E. 7.1.3 S. 561 f.). Vor dem Hintergrund der im Bericht vom

13. März 2024 diagnostizierten somatoformen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) wäre daher zu diskutieren gewesen, ob diese als Inkonsistenzen interpretierten Schmerzangaben nicht vielmehr im Zusammenhang mit der dort diagnostizierten somatoformen Schmerzstörung zu sehen sind. An einer solchen psychiatrischen und interdisziplinären Einordnung fehlt es. Auch aus diesem Grund erweist sich das C____-Gutachten vom

29. Juli 2024 nicht als schlüssig. Zusammenfassend ist das C____-Gutachten in mehreren Punkten mangelhaft, weswegen darauf nicht abgestellt werden kann. Angesichts der diagnostizierten Schmerzstörung hätte zudem eine nachvollziehbare Beurteilung anhand der Standardindikatoren erfolgen müssen. Mangels hinreichender Auseinandersetzung mit dem Bericht vom 13. März 2024 und den darin attestierten funktionellen Einschränkungen lässt sich eine solche Prüfung gestützt auf das C____-Gutachten nicht zuverlässig vornehmen. Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob die weiteren Einwände zur Dauer und Durchführung der Begutachtung für sich allein den Beweiswert erschüttern vermöchten.

5.2. Es handelt sich nicht um eine blosse abweichende gerichtliche Würdigung einer an sich beweistauglichen Administrativexpertise. Vielmehr blieb die rechtserhebliche psychiatrisch-interdisziplinäre Frage nach den funktionellen Auswirkungen der dokumentierten Schmerzstörung wegen Nichtberücksichtigung eines wesentlichen Voraktenberichts ungeklärt. Der anspruchsrelevante medizinische Sachverhalt ist damit nicht rechtsgenüglich erstellt. Insbesondere fehlt eine psychiatrisch-interdisziplinäre Auseinandersetzung mit dem Bericht vom 13. März 2024 sowie eine nachvollziehbare Beurteilung der funktionellen Auswirkungen der diagnostizierten Schmerzstörung anhand der massgebenden Standardindikatoren. Da diese rechtserhebliche Frage aufgrund der unvollständigen gutachterlichen Grundlage ungeklärt geblieben ist, rechtfertigt sich die Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zur Einholung eines neuen, verfahrenskonformen polydisziplinären Gutachtens. Die Sache ist daher im Lichte der Untersuchungsmaxime (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 133 V 196 E. 1.4 S. 200; 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105; 125 V 193 E. 2 S. 195) – wie beantragt (Rechtsbegehren Ziff. 1) – zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (vgl. BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100; 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.).

6.

6.1. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen, die Verfügung vom 19. August 2025 aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zur Vornahme einer neuerlichen polydisziplinären (internistisch, psychiatrisch, neurologisch und orthopädisch) Begutachtung zurückzuweisen ist. Danach hat die Beschwerdegegnerin neu zu verfügen.

6.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Dem Verfahrensausgang entsprechend ist der IV-Stelle eine Gebühr von Fr. 800.00 aufzuerlegen.

6.3. Des Weiteren hat die IV-Stelle der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen (IV-)Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3’750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen insgesamt von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Daher ist ein Honorar von Fr. 3’750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 303.75 Mehrwertsteuer (8.1 %) zuzusprechen. Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht :

://:      In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 19. August 2025 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdegegnerin trägt eine Parteientschädigung von Fr. 3’750.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 303.75 Mehrwertsteuer an die Beschwerdeführerin.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Der Präsident                                                    Der Gerichtsschreiber

Dr. G. Thomi MLaw M. Güntert

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer in – Beschwerdegegnerin –        Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: