Erwägungen (35 Absätze)
E. 1.1 Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
E. 1.2 Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, dass die Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht seit Januar 2019 in einer angepassten Tätigkeit ganztags arbeitsfähig ist, mit einer Leistungseinschränkung von 20 %. Die Beschwerdegegnerin stellt insbesondere auf das polydisziplinäre Gutachten vom
7. Juni 2024 ab und erachtet die gesetzliche Wartefrist von einem Jahr mit durchgehender Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % als nicht erfüllt.
E. 2.2 Demgegenüber vertritt die Beschwerdeführerin die Ansicht, dass ihr eine Invalidenrente zusteht. Sie bestreitet insbesondere die Beweiskraft des polydisziplinären Gutachtens vom 7. Juni 2024 und macht geltend, es liege de facto ein Gutachten ohne Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit vor. Zudem erachtet die Beschwerdeführerin die psychiatrische Begutachtung als zu oberflächlich. Es fehle eine Auseinandersetzung mit den Diagnosen der behandelnden Psychiaterin. Ausserdem stehe die gutachterliche Beurteilung im Widerspruch zur RAD-Beurteilung.
E. 2.3 Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht gestützt auf die vorliegenden Akten mit Verfügung vom 4. Dezember 2025 abgelehnt hat. Dabei stellt sich insbesondere die Frage, ob das polydisziplinäre Gutachten vom 7. Juni 2024 als schlüssig und beweiswertig betrachtet werden kann.
E. 3.1 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Anspruch auf eine Rente versicherte Personen, die: ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a.); während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG [SR 830.1]) gewesen sind (lit. b); und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Gestützt auf Art. 28b IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt (Abs. 1). Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die im Gesetz festgelegten prozentualen Anteile (Abs. 4).
E. 3.2 Bei einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_388/2024 vom 24. Februar 2025 E. 3.2). Die Invalidenrente ist gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG zu revidieren, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (lit. a) oder auf 100 Prozent erhöht wird (lit. b). Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 144 I 21 E. 2.2). Liegt ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 145 V 141 E. 5.4 sowie BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 117 V 198 E. 4b).
E. 3.3 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung oder gegebenenfalls formlose Mitteilung nach Art. 74 ter lit. f der Verordnung vom
17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201), welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 134 V 131 E. 3, BGE 133 V 108 E. 5.4 sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2).
E. 3.4 Vorliegend bildet die Mitteilung vom 13. Februar 2018 (IV-Akte 207), mit welcher die Zusprache einer vom 1. September 2013 bis 31. Juli 2014 befristeten Dreiviertels-Invalidenrente bestätigt worden war, den Referenzzeitpunkt. Die Mitteilung vom 13. Februar 2018 erging gestützt auf die im Nachgang zum Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 4. Januar 2016 durchgeführten umfassenden medizinischen Abklärungen (Gutachten des C____ vom 21. März 2017; IV-Akte 195).
E. 4.1 Im Sozialversicherungsverfahren prüft der Versicherungsträger (wie auch das Sozialversicherungsgericht gemäss Art. 61 lit. c ATSG) die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Er kann insbesondere medizinische Begutachtungen veranlassen (vgl. Art. 43 Abs. 2 ATSG).
E. 4.2 Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 141 V 281 E. 5.2.1; BGE 140 V 193 E. 3.2).
E. 4.3 Ein medizinisches Gutachten erfüllt die rechtsprechungsgemässen Anforderungen dann, wenn es umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und wenn die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a).
E. 4.4 Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärztinnen oder Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4. und BGE 125 V 351 E. 3b/bb). Solche Indizien können sich aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeiten mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 4.1.).
E. 4.5 Gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts kommt den im Rahmen eines Gutachtens erstellten Berichten unabhängiger Fachärztinnen oder Fachärzte höherer Beweiswert zu als solchen von Hausärztinnen bzw. Hausärzten oder behandelnder Fachärztinnen oder Fachärzte (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5. mit weiteren Hinweisen).
E. 5 5.1. Was zunächst das internistische Gutachten betrifft, so hat die internistische Gutachterin die von ihr gestellten Diagnosen aufgrund der erhobenen Befunde und in Auseinandersetzung mit den Vorakten schlüssig begründet. Insbesondere hat sich die Gutachterin eingehend zu dem seit Jahren schlecht eingestellten Diabetes mellitus geäussert und nachvollziehbar festgestellt, dass dringend eine konsequente und leitliniengerechte Behandlung erfolgen muss (IV-Akte 292, S. 19-21). Die Gutachterin hat sich in der Folge jedoch nicht zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin geäussert, sondern zunächst die Einleitung einer konsequenten, leitliniengerechten Behandlung gefordert (siehe E. 5.3.2. hiervor). Die Beschwerdegegnerin hat sodann gestützt auf den Bericht des behandelnden Diabetologen vom 8. Februar 2025 (IV-Akte 323; vgl. E. 5.4.2. hiervor) und gestützt auf die Stellungnahme des RAD vom 11. März 2025 (IV-Akte 328; vgl. E. 5.4.3. hiervor) angenommen, dass durch den Diabetes mellitus keine wesentliche Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit vorliege. In Übereinstimmung mit dem behandelnden Diabetologen ist der RAD zum Schluss gekommen, dass die bei der Beschwerdeführerin vorliegende leicht vermehrte Müdigkeit und gelegentliche Polyurie in der gutachterlich angenommenen 20%igen Einschränkung der Leistungsfähigkeit enthalten sei (IV-Akte 328, vgl. E. 5.4.3. hiervor). Diese Einschätzung ist nachvollziehbar und es besteht kein Anlass, an der Schlussfolgerung des RAD zu zweifeln. Insbesondere der behandelnde Diabetologe hat in seinem Bericht vom 8. Februar 2025 schlüssig ausgeführt, weshalb die bei der Beschwerdeführerin vorliegende leicht vermehrte Müdigkeit, das leicht reduzierte Allgemeinbefinden sowie die gelegentliche Polyurie lediglich zu einer leichten Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit führen. Sodann ist nicht nachvollziehbar, weshalb sich die Beschwerdeführerin offenbar seit Jahren weigert, eine intensivierte Insulintherapie aufzunehmen. Eine solche wird sowohl vom behandelnden Diabetologen als auch von der internistischen Gutachterin dringend empfohlen (IV-Akte 323, S. 3 und IV-Akte 292, S. 21). Von der Aufnahme einer leitliniengerechten Insulintherapie darf längerfristig eine Verbesserung des Allgemeinbefindens und auch der Arbeitsfähigkeit erwartet werden, weshalb der Beschwerdeführerin dringend geraten wird, entsprechende Schritte einzuleiten.
Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, es liege de facto ein Gutachten ohne Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit vor (vgl. S. 5 der Beschwerde), so ist ihr nicht zu folgen. Selbst der behandelnde Diabetologe ist in seinem ausführlich begründeten Bericht vom 8. Februar 2025 zum Schluss gekommen, dass aufgrund des Diabetes mellitus lediglich eine leicht reduzierte Arbeitsfähigkeit vorliegt und diese im Vergleich zu den orthopädischen und rheumatologischen Beschwerden nicht isoliert zu bewerten ist (vgl. E. 5.4.2 hiervor). Auf die nachvollziehbare und schlüssige Beurteilung des behandelnden Diabetologen durfte der RAD abstellen und auf eine erneute Vorlage an die internistische Gutachterin verzichten. Es liegen keinerlei Hinweise vor, dass eine erneute Prüfung durch die Gutachterin zu einer anderen Schlussfolgerung betreffend die Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit geführt hätte. Sodann kann die Beschwerdeführerin auch aus dem Einwand, RAD Dr. med. K____, Facharzt für Allgemeinmedizin (D) und Arbeitsmedizin, sei «fachfremd» (vgl. S. 6 der Beschwerde), nichts zu ihren Gunsten ableiten. Insbesondere die Langzeitversorgung von Patienten mit Diabetes mellitus ist ebenfalls Teil der Weiterbildung zum Facharzt für Allgemeinmedizin in Deutschland (vgl. https://bit.ly/4ycDzMg [zuletzt besucht am 9. Juli 2026]). Auch als Facharzt für Allgemeinmedizin (D) und Arbeitsmedizin war der RAD somit befähigt, sich zur Einschränkung der Beschwerdeführerin aus diabetologischer Sicht zu äussern.
Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass sich das internistische Gutachten zusammen mit dem Bericht des behandelnden Diabetologen vom 8. Februar 2025 (IV-Akte 323; vgl. E. 5.4.2. hiervor) und der Stellungnahme des RAD vom 11. März 2025 (IV-Akte 328; vgl. E. 5.4.3. hiervor) als nachvollziehbar und schlüssig erweist und keinerlei Hinweise vorliegen, dass wesentliche Aspekte unberücksichtigt geblieben sind. Die Einwände der Beschwerdeführerin sind nicht geeignet, die nachvollziehbare Schlussfolgerung der Gutachterin sowie des RAD in Zweifel zu ziehen. Dem internistischen Gutachten kommt somit volle Beweiskraft zu.
5.5.2. Die rheumatologische Gutachterin untersuchte sie umfassend und äusserte sich ausführlich zu den bei der Beschwerdeführerin vorliegenden degenerativen Veränderungen im Wirbelsäulenbereich, im rechten Knie, Becken, in der rechten Schulter, in beiden Füssen sowie zu weiteren klinischen Befunden (IV-Akte 292, S. 29 ff. und 33 ff.). Insbesondere wurden im Rahmen der rheumatologischen Begutachtung auch Röntgenuntersuchungen der rechten Schulter, der Hände, des Beckens, des rechten Knies, des rechten Unterschenkels sowie beider Füsse durchgeführt (IV-Akte 292, S. 2-3). Es wurde sodann auch nachvollziehbar und schlüssig begründet, weshalb bei der Beschwerdeführerin ein Fibromyalgiesyndrom aktuell nicht bestätigt werden kann und weshalb die Kriterien für ein inkomplettes CREST-Syndrom, wie von der behandelnden Rheumatologin Dr. F____ diagnostiziert, nicht gänzlich gegeben sind (vgl. E. 5.3.3. hiervor). Anlässlich der rheumatologischen Untersuchung erfolgte zudem eine Laboranalyse, welche die vorangehenden Analysen insbesondere was den Nachweis der CENP-B-AK betrifft bestätigte (IV-Akte 292, S. 36 sowie E. 5.3.3. hiervor). Daran vermag auch der kurz darauf erfolgte Bericht der L____ vom 4. Juli 2024 mit der Diagnose des inkompletten CREST-Syndroms nichts zu ändern (IV-Akte 298). Der Rheumatologe Dr. med. M____ der L____ bestätigt in seiner Zwischenbeurteilung vom 23. Oktober 2025 (IV-Akte 351), dass aktuell keine relevante Krankheitsaktivität bestehe. Im Vordergrund stünden Schmerzen, die sich teilweise durch die Polyneuropathie erklären würden, womit er primär die Stoffwechselsituation adressierte. Dies deckt sich auch mit dem Bericht der behandelnden Rheumatologin vom 25. August 2025 (IV-Akte 350), worin sie feststellte, dass sich keine entzündlichen Veränderungen aufgrund des weiterhin diagnostizierten CREST-Syndroms zeigen würden (vgl. dazu auch die zutreffende RAD-Beurteilung K____ vom 1. Dezember 2025, IV-Akte 352). Das rheumatologische Gutachten nahm sodann auch Stellung zur Einschätzung der behandelnden Rheumatologin Dr. F____ vom 18. Dezember 2023 bzw. vom 27. November 2022 und hielt nachvollziehbar fest, dass bei der Beschwerdeführerin aus rein rheumatologischer Sicht in einer ideal adaptierten Tätigkeit ein höheres Arbeitspensum (80%ige Arbeitsfähigkeit; IV-Akte 292, S. 39) möglich wäre. Dr. F____ habe bei ihrer Feststellung, der Beschwerdeführerin sei keine andere Tätigkeit als diejenige der Waschküchenbetreuerin möglich, internistische, dermatologische und neurologische Beschwerden erwähnt. Hierzu müsse auf die spezifischen Fachgutachten verwiesen werden. Von rein rheumatologischer Seite her sei sicherlich eine andere Tätigkeit dem Belastungsprofil entsprechend möglich (IV-Akte 292, S. 33). Diese gutachterliche Einschätzung ist nachvollziehbar und es besteht auch in Anbetracht des Berichts von Dr. F____ vom 25. August 2025 und der darin pauschal festgehaltenen 50%igen Arbeitsunfähigkeit (IV-Akte 350) kein Anlass, an der Schlussfolgerung der rheumatologischen Gutachterin zu zweifeln.
Die Beschwerdeführerin macht sodann beschwerdeweise geltend, selbst der RAD sei aus rein somatischer Sicht zunächst davon ausgegangen, dass die Beschwerden der Beschwerdeführerin derart komplex und massiv seien, dass überwiegend wahrscheinlich auf eine Begutachtung verzichtet und von einer vollen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit ausgegangen werden könne (vgl. S. 4-5 der Beschwerde). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der RAD anlässlich des Berichts vom 3. Februar 2023 davon ausgegangen ist, dass bei der Beschwerdeführerin ein CREST-Syndrom vorliegt. Er hat deshalb empfohlen, die begonnene Therapie mit Methotrexate abzuwarten (IV-Akte 253, S. 2-4). Zwischenzeitlich hat sich dann aber die Diagnose eines CREST-Syndroms nicht bestätigt und es wurden auch keine entsprechenden therapeutischen Massnahmen als indiziert betrachtet (vgl. Prof. Dr. med. H____, Leitender Arzt Rheumatologie am G____, Bericht vom 30. Januar 2023, IV-Akte 255), weshalb der RAD mit Bericht vom 3. Mai 2023 zum Schluss gekommen ist, dass doch eine gutachterliche Abklärung erforderlich ist (IV-Akte 258). Diese Einschätzung des RAD ist nachvollziehbar und die Beschwerdeführerin kann deshalb aus dem Umstand, dass der RAD ursprünglich gestützt auf eine im Nachhinein nicht bestätigte Diagnose von einer mutmasslich vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen ist, nichts zu ihren Gunsten ableiten.
Zusammenfassend ist deshalb festzustellen, dass sich auch das rheumatologische Gutachten als nachvollziehbar und schlüssig erweist und keinerlei Hinweise vorliegen, dass wesentliche Aspekte unberücksichtigt geblieben sind. Dem rheumatologischen Gutachten kommt somit volle Beweiskraft zu.
E. 5.1 Es gilt zunächst die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin im Rahmen der den Referenzzeitpunkt bildenden Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 13. Februar 2018 (IV-Akte 207) darzulegen.
5.1.1. Im polydisziplinären Gutachten des C____ vom
21. März 2017 (IV-Akte 195) in den Fachbereichen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Orthopädie waren folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit angeführt worden:
1. Chronische Kniebeschwerden rechts (ICD-10 T.93.2/Z98.8)
2. Chronische Schulter-Arm-Handbeschwerden der dominanten rechten Seite (ICD-10 T92.1/Z98.8/M79.60)
3. Adipositas permagna (BMI 40 kg/m2) (ICD-10 E66.0)
Als ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit waren folgende Diagnosen gestellt worden:
1. Metabolisches Syndrom
- Diabetes mellitus Typ II, ED 2005 (ICD-10 E11.9)
- Adipositas permagna (BMI 40 kg/m2) (ICD-10 E66.0)
- arterielle Hypertonie (ICD-10 I10)
- Dyslipidämie (ICD-10 E78.0)
2. Fortgesetzter Nikotinkonsum, schädlicher Gebrauch (ca. 15 py) (ICD-10 F17.1)
3. Unspezifische Sensibilitätsstörung am rechten Arm und am rechten Bein, wahrscheinlich
funktioneller Natur
5.1.2. In der Gesamtbeurteilung war festgehalten worden, aus orthopädischer Sicht sei vor allem die Belastbarkeit des rechten Kniegelenks eingeschränkt. Die etwas unspezifisch beschriebenen Beschwerden auf der rechten Körperseite seien nicht alle orthopädisch objektivierbar. Anlässlich der neurologischen Untersuchung sei keine neurologische Ursache der von der Explorandin angegebenen Schmerzen festgestellt worden. Bei der allgemeininternistischen Untersuchung sei ein metabolisches Syndrom mit im Vordergrund stehender Adipositas permagna festgestellt worden. Insbesondere der Diabetes mellitus sei nicht ideal eingestellt. Bei der psychiatrischen Untersuchung seien unauffällige Befunde erhoben worden. Die psychischen Funktionen seien nicht beeinträchtigt (IV-Akte 195, S. 32). Die Diagnose einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung könne nicht gestellt werden. Die Explorandin pflege seit Jahren stabile Kontakte mit ihren Freundinnen und Freunden. Sie sei zweimal verheiratet gewesen. Sie pflege also über Jahre stabile Objektbeziehungen. Die Explorandin neige auch nicht zu impulsiven Handlungsweisen und könne ihre Emotionen sowie Impulse gut kontrollieren (IV-Akte 195, S. 19).
5.1.3. Betreffend die Arbeitsfähigkeit war festgehalten worden, die Explorandin sei aus polydisziplinärer Sicht für eine körperlich leichte Tätigkeit, welche vorwiegend im Sitzen ausgeübt werden könne, zu 100 % arbeits- und leistungsfähig. Körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten, wie die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Zeitungsausträgerin, seien ihr nicht mehr zumutbar (IV-Akte 195, S. 33). Die Arbeitsunfähigkeit für körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten bestehe seit dem Unfall vom 4. September
2012. Bis im Mai 2014 sei auch die Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte Tätigkeiten eingeschränkt gewesen. Seither ergebe sich keine höhergradige Arbeitsunfähigkeit für angepasste Tätigkeiten (IV-Akte 195, S. 33).
E. 5.2 Gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten vom 21. März 2017 war die Verfügung vom 11. Mai 2015, mit welcher der Beschwerdeführerin vom 1. September 2013 bis 31. Juli 2014 eine befristete Dreiviertels-Invalidenrente zugesprochen worden war, bestätigt worden (Mitteilung vom 13. Februar 2018; IV-Akte 207).
E. 5.3 Vorliegend stellt die Beschwerdegegnerin für die Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin auf das polydisziplinäre Gutachten der D____ ag vom 7. Juni 2024 ab (IV-Akte 292). Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, dass die Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht seit Januar 2019 in einer angepassten Tätigkeit ganztags arbeitsfähig ist, mit einer Leistungseinschränkung von 20 %.
E. 5.3.1 Das Gutachten der D____ ag in den Fachbereichen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Pneumologie, Psychiatrie und Rheumatologie attestierte der Beschwerdeführerin folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 292, S. 10):
1. Diabetes mellitus Typ 2, über Jahre sehr schlecht eingestellt, ED 2005 (ICD-10: E11.75)
2. Degeneratives Schulterleiden rechts
3. Degeneratives Knieleiden rechts
4. Degeneratives Fussleiden beidseits
5. Mittelschwere COPD Gold II, ED 2021 (ICD-10: J44.82)
6. Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41)
Als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden folgende Diagnosen gestellt (IV-Akte 292, S. 11):
1. St. n. Karpaldachspaltung rechts (ICD-10: G56.0)
2. Cervicalsyndrom (ICD-10: M54.82)
3. Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bds. (ICD-10: M54.86)
4. Schwindel ES 1997 (ICD-10: R42)
5. Diabetische Polyneuropathie (ICD-10: G63.2)
6. Leichte obstruktive Schlafapnoe, ED 2021 (ICD-10: G47.31)
7. Degeneratives Handleiden bds. (ICD-10: M15, M18, M65)
8. Hyperlipidämie (ICD-10: E78)
9. Arterielle Hypertonie (ICD-10: I10)
10. Adipositas Grad II (ICD-10: E66.01)
11. Nikotinabusus (ICD-10: Z72)
5.3.2. Dem internistischen Gutachten lässt sich entnehmen, dass der Diabetes mellitus sehr schlecht eingestellt sei. Es lasse sich nicht ausschliessen, dass es zu einer akuten Entgleisung mit ggf. lebensbedrohlichen Zuständen kommen könne. Aufgrund des seit Jahren schlecht eingestellte Diabetes mellitus hätten sich inzwischen auch Spätfolgen entwickelt. Bevor der Gesundheitszustand abschliessend beurteilt werden könne, müsse eine konsequente leitliniengerechte Behandlung des Diabetes mellitus erfolgen (IV-Akte 292, S. 19-21).
5.3.3. Aus dem rheumatologischen Gutachten geht hervor, dass die von der Versicherten angegebenen Beschwerden teilweise nachvollziehbar und teilweise plausibel begründbar seien. Es lägen teilweise schlüssige, relevante und valide Untersuchungsergebnisse vor, aber das von der Versicherten präsentierte Gesamtbild mit den als erheblich empfundenen Beeinträchtigungen könne nicht aus dem rheumatologischen Fachbereich schlüssig erklärt und begründet werden. Warum die Versicherte bei den Gangprüfungen von vornherein angebe Schmerzen zu empfinden im Fussbereich und Kniebereich mit Ausstrahlen in den lumbalen Bereich rechtsdominant, sei rein organpathologisch nicht schlüssig nachvollziehbar, denn im Fussbereich gebe es keine höhergradige nennenswerte Pathologie zum aktuellen Untersuchungszeitpunkt. Vor allem fehle eine Organpathologie, die in das lumbale Segment führe. Im privat gelebten Lebensalltag sei die Versicherte trotz dieser Beschwerden im Fussbereich sehr aktiv. Das heisst, es fehle die gleichmässige Einschränkung in sämtlichen Aktivitätenniveaus. Dass sie auch nur bedarfsweise Schmerzmedikamente einnehme, relativiere zusätzlich den tatsächlichen Leidensdruck (IV-Akte 292, S. 32). Ein Fibromyalgiesyndrom könne aktuell nicht bestätigt werden (IV-Akte 292, S. 36). Zudem werde das Vorliegen eines inkompletten CREST-Syndroms von der behandelnden Rheumatologin Dr. med. F____, FMH Rheumatologie, postuliert. Aufgrund von Verkalkungen in der Haut gemäss Aktenlage und intermittierenden Arthralgien ohne gesicherte Synovitiden werde bei Nachweis von ANA und Nachweis von CENP B-AK diese Diagnose gestellt. Im G____ sei jedoch durch Dr. med. H____, FMH Rheumatologie, nur der Nachweis der CENP B-AK bestätigt worden. Klinisch habe man keine Systemsklerose und kein CREST erkennen können und habe zum damaligen Zeitpunkt die Diagnose nicht bestätigt. Die Kriterien für ein CREST-Syndrom seien aktuell nicht gänzlich gegeben (IV-Akte 292, S. 33-36).
5.3.4. Im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung äusserte sich die Versicherte dahingehend, dass sie viele Freunde habe und gerne mit Hunden von Bekannten spazieren gehe. Sie bewege sich jeden Tag drei bis vier Stunden und gehe regelmässig mit Kollegen im Wald laufen. Sie fahre auch nach Deutschland zum Einkaufen (IV-Akte 292, S. 43). Aktuell übe sie eine kleine Tätigkeit bei der Hausverwaltung aus. Sie verwalte den Schlüssel für die Waschküche (IV-Akte 292, S. 42). Die Versicherte berichte offen und detailliert und widerspreche sich dabei nicht. Sie berichte von einer psychischen Belastung durch die Schmerzen und nehme dementsprechend auch psychiatrische/psychologische Behandlungsmassnahmen in Anspruch. Leichte Widersprüche bestünden in der Beschreibung des Tagesablaufs und der Vorstellung, keiner höherprozentigen beruflichen Tätigkeit nachgehen zu können, da sie einen verhältnismässig aktiven Tagesablauf führe (IV-Akte 292, S. 46). Im polydisziplinären Gutachten vom 21. März 2017 seien keine psychiatrischen Diagnosen gestellt worden. Insbesondere eine Persönlichkeitsstörung sei ausgeschlossen worden. Es finde sich in den Akten ein Arztbericht von Dr. med. I____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 31. August 2022 mit der Diagnose einer Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und impulsiven Anteilen. Anhand der vorliegenden Unterlagen und dem aktuellen klinischen Befund erscheine die erneute Diagnosestellung einer Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und impulsiven Anteilen nicht nachvollziehbar. Es werde von impulsiven Durchbrüchen und Aggressionen berichtet, welche durch die Schmerzen ausgelöst würden. Eine Persönlichkeitsstörung zeichne sich aber aus durch eine tiefgreifende Störung der Persönlichkeit, welche weitgehend übergreifend, also situationsungebunden auftrete. Eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung zeichne sich zudem durch instabile soziale Bindungen, selbstverletzendes Verhalten, wiederholte Suizidgedanken und verschiedene affektive Symptome (innere Leere, Stimmungsschwankungen) aus. Eine solche Symptomatik finde sich bei der Versicherten nicht und werde von ihr sogar konkret verneint. Es würden langjährige Beziehungen und Freundschaften bestehen und es ergäben sich zusammenfassend keine Hinweise für eine emotional instabile Problematik oder für eine andere Persönlichkeitsstörung oder Persönlichkeitsakzentuierung (IV-Akte 292 S. 47).
Zum Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung habe die Versicherte von andauernden Schmerzen in den Armen und in den Beinen berichtet. Es sei davon auszugehen, dass psychosoziale Belastungsfaktoren einen wesentlichen Einfluss nehmen auf die Schmerzexazerbation und den Schmerzverlauf, sie würden jedoch nicht die ursächliche Rolle für den Beginn der Schmerzen spielen. Die Kriterien für eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren seien aus gutachterlicher Sicht erfüllt. Nicht erfüllt seien die Kriterien für eine depressive Episode, da bereits drei Zentralkriterien (gedrückte Stimmung, Interessenverlust, Antriebsmangel) nicht in ausreichendem Masse vorlägen (IV-Akte 292, S. 47).
5.3.5. Das neurologische Gutachten äusserte sich dahingehend, dass der Schwindel trotz vieler Abklärungen ätiologisch nicht gänzlich geklärt sei. Klinisch neurologisch sei auch anlässlich der neurologischen Begutachtung kein objektiver Befund fassbar. In der Vergangenheit sei eine Migräne mit Aura diagnostiziert worden. Etwas störend bei dieser Diagnose sei, dass Auren in der Regel 30-60 Minuten anhalten würden und anschliessend der Kopfschmerz folge. Bei der Versicherten seien Schwindelepisoden über mehrere Stunden bis zu Tage anhaltend beschrieben. Die längenabhängige Polyneuropathie habe sich im klinischen Untersuchungsbefund bestätigt. Die diabetische Genese liege nahe, zumal konkurrenzierende und behandelbare Ursachen laborchemisch ausgeschlossen bzw. substituiert seien (IV-Akte 292, S. 59-61).
5.3.6. Dem pneumologischen Gutachten lässt sich entnehmen, dass die 2021 diagnostizierte obstruktive Schlafapnoe mit CPAP therapiert sei. Die Therapiequalität und vor allem Compliance sei wahrscheinlich ungenügend. Die 2021 festgestellte bereits damals mittelschwere COPD sei mutmasslich progredient. Klinisch sei die COPD stabil, sei es doch nicht zu Exazerbationen gekommen. Auch klage die Versicherte kaum über respiratorische Beschwerden wie Dyspnoe etc.
5.3.7. Betreffend die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin wurde sodann im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung festgehalten, dass die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Zeitungsausträgerin aufgrund der Gewichtsbelastung und der vorwiegend gehenden und stehenden Tätigkeit nicht mehr möglich sei. In der bisherigen Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin 100 % arbeitsunfähig und dies bereits seit Februar 2018 (IV-Akte 292, S. 12).
Aus rheumatologischer, psychiatrischer und pneumologischer Sicht sei in einer optimal angepassten Tätigkeit eine Präsenz von acht Stunden täglich möglich. Aufgrund einer leicht verminderten Flexibilität und Durchhaltefähigkeit im Rahmen der Schmerzstörung bestehe allerdings eine Einschränkung der Leistung im Umfang von 20 %. Die Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer optimal angepassten Tätigkeit gelte spätestens ab 1. Januar 2019.
Gut adaptiert sei eine Tätigkeit, die ohne besonderen Zeitdruck und ohne erhöhte Anforderungen an die emotionale Belastbarkeit ausgeführt werden könne. Leicht bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten ohne Wirbelsäulenzwangshaltungen seien möglich. Gehen auf unebenem Terrain sei ungünstig. Überkopfarbeiten seien nicht günstig und sollten vermieden werden. Ein Hinknien, ein Hocken und ein Kauern sei nicht repetitiv möglich. Ein Leitern- und Treppensteigen sei ebenfalls nur nicht repetitiv möglich.
Aus allgemein-internistischer Sicht sei der aktuelle Zustand instabil. Eine Beurteilung könne nach suffizienter Einstellung des Diabetes mellitus in ca. 12 Monaten erfolgen (IV-Akte 292, S. 13).
E. 5.4 5.4.1. Mit Stellungnahme vom 5. Juli 2024 hielt der RAD fest, der aktuelle Gesundheitszustand werde von der allgemeininternistischen Gutachterin als instabil erachtet und es habe keine abschliessende Stellungnahme zur Gesamtarbeitsfähigkeit erfolgen können. Es mache Sinn, vor einer abschliessenden Stellungnahme zum Gutachten in zwei bis drei Monaten von Dr. med. J____, FMH Endokrinologie und Diabetologie, einen Arztbericht anzufordern mit der Frage, wie er die Arbeitsfähigkeit der Versicherten aus rein diabetologischer Sicht einschätze. In den übrigen Fachdisziplinen habe nachvollziehbar zur Arbeitsfähigkeit der Versicherten Stellung genommen werden können (IV-Akte 297, S. 5).
5.4.2. Mit Bericht vom 8. Februar 2025 hielt Dr. J____ sodann fest, es bestehe eine über viele Jahre unzureichende Diabeteseinstellung. Eigentlich wäre mit einer intensivierten Insulintherapie eine gute Diabeteseinstellung zu erreichen, diese werde jedoch durch die Patientin bisher abgelehnt. Die Patientin habe sich bisher nur nach vielen Gesprächen auf eine medikamentöse Therapie mit Basisinsulin einlassen können. Aus rein diabetologischer Sicht sei bei der Patientin keine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch den Diabetes mellitus zu dokumentieren. Natürlich hätten Patienten mit durchgehend sehr hohen Blutzuckerwerten eine leicht vermehrte Müdigkeit sowie ein leicht reduziertes Allgemeinbefinden. Zusätzlich berichte die Patientin über eine gelegentliche Polyurie, die ebenfalls durch die hohen Blutzuckerwerte erklärt sei. Weiter bestehe eine Adipositas, durch welche die Beweglichkeit der Patientin ebenfalls eingeschränkt sei. Aus diesen Punkten lasse sich eine leicht reduzierte Arbeitsfähigkeit ableiten. Diese sei jedoch im Vergleich zu den orthopädischen und rheumatologischen Beschwerden nicht isoliert zu bewerten. Aus rein diabetologischer Sicht bestünden darüber hinaus keine zusätzlichen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 323).
5.4.3. Gestützt auf den Bericht von Dr. J____ vom
8. Februar 2025 nahm der RAD am 11. März 2025 abschliessend Stellung zum Gutachten der D____ ag vom 7. Juni 2024. Gemäss RAD erfülle das Gutachten die versicherungsmedizinischen Vorgaben. Aufgrund der nun vorliegenden diabetologischen Einschätzung, dass keine wesentliche Einschränkung durch den Diabetes mellitus vorliege, könne überwiegend wahrscheinlich angenommen werden, dass die leicht vermehrte Müdigkeit und gelegentliche Polyurie in der gutachterlich angenommenen 20%igen Einschränkung der Leistungsfähigkeit enthalten sei. Diese Einschätzung sei kongruent mit der Meinung von Dr. J____, dass die diabetesbedingte Einschränkung im Vergleich zu den orthopädischen und rheumatologischen Beschwerden nicht isoliert zu betrachten sei (IV-Akte 328, S. 5).
E. 5.5 Im Folgenden ist nun zu prüfen, ob auf das polydisziplinäre Gutachten der D____ ag vom 7. Juni 2024 abgestellt werden kann.
E. 5.5.3 Was das psychiatrische Gutachten betrifft, so hat sich die psychiatrische Gutachterin dahingehend geäussert, dass bei der Beschwerdeführerin eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren vorliege (vgl. IV-Akte 292, S. 47 und E. 5.3.4. hiervor). Im Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchungen habe die Beschwerdeführerin von andauernden Schmerzen in den Armen und in den Beinen berichtet. Die psychosozialen Belastungsfaktoren wurden von der psychiatrischen Gutachterin jedoch nicht als ursächlich für den Beginn der Schmerzen eingestuft. Es erscheint deshalb als nachvollziehbar, dass bei der Beschwerdeführerin die Kriterien für eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren erfüllt sind.
Sodann äusserte sich das psychiatrische Gutachten auch detailliert dazu, weshalb bei der Beschwerdeführerin keine Persönlichkeitsstörung vorliegt (IV-Akte 292 S. 47 sowie E. 5.3.4. hiervor). Als ausschlaggebend betrachtet wurden insbesondere die langjährigen Beziehungen und Freundschaften, fehlendes selbstverletzendes Verhalten, fehlende Suizidgedanken sowie fehlende affektive Störungen wie innere Leere und Stimmungsschwankungen. Die gutachterliche Einschätzung, dass bei der Beschwerdeführerin keine Hinweise für eine emotional instabile Problematik oder für eine andere Persönlichkeitsstörung oder Persönlichkeitsakzentuierung vorliegen, erscheint deshalb ebenfalls als schlüssig und nachvollziehbar. Diese Einschätzung deckt sich sodann auch mit der Beurteilung im Gutachten des C____ vom 21. März 2017 (vgl. IV-Akte 195, S. 19 sowie E. 5.1.2. hiervor). Bereits damals war festgestellt worden, dass die Diagnose einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung nicht gestellt werden könne, da die Explorandin über Jahre stabile Objektbeziehungen pflege, nicht zu impulsiven Handlungsweisen neige und auch ihre Emotionen sowie Impulse gut kontrollieren könne.
Diese beiden gutachterlichen Einschätzungen erscheinen plausibel und es besteht kein Grund, daran zu zweifeln. Die Beschwerdeführerin ist bereits seit mehr als zehn Jahren in einem kleinen Pensum für die Hausverwaltung tätig. Sie beaufsichtigt die Waschküche, verwaltet den Waschküchenschlüssel und stellt sicher, dass die Waschküche von den Benutzern korrekt gereinigt wird (vgl. IV-Akte 270, S. 4 und IV-Akte 292 S. 28). Dabei handelt es sich um eine Tätigkeit, die konfliktbehaftet sein kann und die Beschwerdeführerin äusserte sich zu keiner Zeit dahingehend, dass es im Rahmen dieser Tätigkeit zu Schwierigkeiten bei der Interaktion mit den Nachbarn kommt. Soweit die Beschwerdeführern geltend macht, es bestehe eine Tendenz zu streitsüchtigem Verhalten und Konflikten mit anderen (vgl. S. 6 der Beschwerde), so ist festzustellen, dass hierfür in den Akten keinerlei Anhaltspunkte vorliegen. Zu keiner Zeit äusserte sich die Beschwerdeführerin dahingehend, dass es zu Einschränkungen im Umgang mit anderen Menschen kommt. Es erscheint deshalb auch nicht als nachvollziehbar, wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, sie leide an krassen Impulsdurchbrüchen und könne deshalb keinem Arbeitgeber zugemutet werden (vgl. S. 6 der Beschwerde). Es erscheint vielmehr als schlüssig und plausibel, dass bei der Beschwerdeführerin keine Anhaltspunkte für eine Persönlichkeitsstörung oder eine Persönlichkeitsakzentuierung vorliegen.
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die psychiatrische Begutachtung erscheine zu oberflächlich und setze sich nicht mit den durch die Psychiaterin gestellten Diagnosen auseinander (vgl. S. 5 der Beschwerde), ist sie nicht zu hören. Die behandelnde Psychiaterin I____ stellte mit Bericht vom 31. August 2022 die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit impulsiven und emotional-instabilen Anteilen. Dr. I____ führte insbesondere aus, bei der Beschwerdeführerin komme es immer wieder zu bulimischen Attacken, welche ein Einhalten der verordneten Diäten erschweren würden. Aus psychiatrischer Sicht würden immer wieder schwere Kontrollverluste mit Impulsdurchbrüchen mit Aggression aber auch Depression auftreten. Es bestünden ausgeprägte Stimmungsschwankungen, Absenzen, unklare Sturzereignisse, kognitive Störungen sowie eine verminderte Stresstoleranz und Belastbarkeit. Die ehemalige Tätigkeit als Zeitungsausträgerin sei vor allem aus somatischen Gründen nicht mehr möglich. Aus psychiatrischer Sicht bestehe für alle weiteren zumutbaren Arbeiten eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (IV-Akte 242).
Diesbezüglich ist festzustellen, dass sich den gesamten umfangreichen Akten der Beschwerdegegnerin keine Hinweise betreffend eine allfällige bulimische Störung entnehmen lassen. Dr. I____ äusserte sich sodann auch nicht dazu, inwiefern eine allfällige bulimische Störung zu einer höhergradigen Arbeitsunfähigkeit führen soll. Die pauschale Feststellung, die Beschwerdeführerin sei aus psychiatrischer Sicht nur noch im Umfang von 50 % arbeitsfähig, ist deshalb nicht geeignet, die nachvollziehbare und ausführlich begründete Schlussfolgerung der psychiatrischen Gutachterin in Zweifel zu ziehen.
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Adipositas müsse per se Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit haben und es sei nicht nachvollziehbar, dass diese Diagnose bei der Gesamtwürdigung fehle, ist sie nicht zu hören. Dass die Beschwerdeführerin an einer Adipositas leidet, wurde im Rahmen der Begutachtung festgestellt und thematisiert. Die Adipositas ist als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit erfasst (IV-Akte 292, S. 11), was mit den übrigen medizinischen Berichten in den Akten übereinstimmt, in welchen die Adipositas nicht als Hauptdiagnose erwähnt wird (so etwa im Anschluss an das Gutachten der Arztbericht der L____ vom 4. Juli 2024, IV-Akte 298, worin die Adipositas Grad III als Nebendiagnose gelistet wird, oder als Zweitdiagnose im Bericht von Dr. J____ vom 8. Februar 2025, IV-Akte 323). Es ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren eigenen unbestrittenen Angaben einen sehr aktiven Lebensstil pflegt (vgl. E. 5.3.4. hiervor), weshalb nicht davon auszugehen ist, dass durch die Adipositas eine erhebliche Einschränkung in der Bewegungs- sowie der Arbeitsfähigkeit vorliegt. Der Einwand der Beschwerdeführerin, das psychiatrische Gutachten sei unvollständig, ist deshalb nicht zu hören.
Gestützt auf die erhobenen Befunde und Diagnosen erscheint sodann auch die gutachterliche Einschätzung, dass bei der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von 80 % vorliegt, als nachvollziehbar (IV-Akte 292, S. 49).
Zusammenfassend kann somit festgestellt werden, dass die Einwände der Beschwerdeführerin gegen das psychiatrische Gutachten nicht geeignet sind, die nachvollziehbaren Schlussfolgerungen der psychiatrischen Gutachterin in Zweifel zu ziehen. Es liegen keinerlei Hinweise vor, dass wesentliche Aspekte unberücksichtigt geblieben sind. Das psychiatrische Gutachten erweist sich in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge als schlüssig und nachvollziehbar, weshalb ihm volle Beweiskraft zukommt.
5.5.4. Was das neurologische Gutachten betrifft, so ist festzustellen, dass sich die neurologische Gutachterin ausführlich mit dem seit vielen Jahren bestehenden Schwindel sowie der Migräne mit Aura auseinandergesetzt und auch Stellung bezogen hat zu den diesbezüglichen Abklärungen und Begutachtungen in der Vergangenheit (vgl. E. 5.3.5. hiervor). Die neurologische Gutachterin hat nachvollziehbar und schlüssig ausgeführt, weshalb aus neurologischer Sicht keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden kann. Die neurologische Gutachterin ging sodann auch von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus (IV-Akte 292, S. 63).
Zusammenfassend ist deshalb festzustellen, dass auch auf das neurologische Gutachten abgestellt werden kann. Es liegen keinerlei Hinweise vor, dass das neurologische Gutachten unvollständig wäre oder wesentliche Aspekte unberücksichtigt geblieben sind. Dem neurologischen Gutachten kommt somit volle Beweiskraft zu.
E. 5.5.5 Betreffend das pneumologische Gutachten ist festzuhalten, dass auch dieses auf einlässlichen fachärztlichen Untersuchungen beruht und die festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen ausführlich diskutiert. Die Schlussfolgerungen des pneumologischen Gutachters, wonach die obstruktive Schlafapnoe therapiert und die mittelschwere COPD stabil sei, sind nachvollziehbar und schlüssig (vgl. E. 5.3.6. hiervor). Es gibt keinen Anlass, an der Schlussfolgerung des pneumologischen Gutachters auch was die attestierte volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit betrifft (IV-Akte 292, S. 72) zu zweifeln.
Auch der Beurteilung des pneumologischen Gutachters kann somit gefolgt werden, womit dem pneumologischen Gutachten volle Beweiskraft zukommt.
E. 5.6 Zusammenfassend kann somit festgestellt werden, dass auf das polydisziplinäre Gutachten der D____ ag vom 7. Juni 2024 abgestellt werden kann. Es entspricht den bundesgerichtlichen Anforderungen an beweiskräftige medizinische Expertisen (BGE 125 V 351 E. 3a). Das Gutachten beruht auf einlässlichen fachärztlichen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist in Kenntnis der relevanten Vorakten ergangen. Sodann wurden die festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen sowie die Schlussfolgerungen bezüglich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Gutachten diskutiert und umfassend beleuchtet. Die Gutachter nahmen zu Diskrepanzen zwischen der Aktenlage und der gutachterlichen Beurteilung ausführlich Stellung und beantworteten die gestellten Fragen.
In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit aus diabetologischer Sicht durfte die Beschwerdegegnerin zudem auf den Bericht von Dr. J____ vom 8. Februar 2025 (IV-Akte 323) sowie auf die Stellungnahme des RAD vom 11. März 2025 (IV-Akte 328) abstellen (vgl. E. 5.5.1. hiervor).
E. 5.7 Die Beschwerdegegnerin hat ihren Entscheid somit zu Recht auf das polydisziplinäre Gutachten der D____ ag vom 7. Juni 2024 abgestützt und ist korrekterweise davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführerin in einer optimal angepassten Tätigkeit eine Präsenz von acht Stunden täglich mit einer Leistungseinschränkung von 20 % möglich ist. Daraus resultiert in einer adaptierten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Zu prüfen bleibt, wie es sich mit der erwerblichen Umsetzung der gutachterlich festgestellten Restarbeitsfähigkeit verhält.
E. 6.1 Die Beschwerdegegnerin hat mit Verfügung vom 4. Dezember 2025 festgehalten, die Beschwerdeführerin sei aus medizinischer Sicht seit Januar 2019 ganztags arbeitsfähig mit einer Leistungseinschränkung von 20 %, dies gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten der D____ ag vom
7. Juni 2024 (vgl. E. 5.7 hiervor). Diese Arbeitsfähigkeit beziehe sich auf körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten, ohne emotionale Belastung, ohne Wirbelsäulenzwangshaltungen und ohne repetitives Treppensteigen. Die Beschwerdeführerin habe somit die gesetzliche Wartefrist von einem Jahr mit durchgehender Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % nicht erfüllt. Sie habe keine Berufsausbildung oder einen anderen Bildungsabschluss absolviert, der zur angestammten Tätigkeit herangezogen werden könnte. Ihre Tätigkeit bei der N____ AG sowie ihre Tätigkeit als Zustellerin von unadressierter Werbung sei aufgrund ihrer Geringfügigkeit bisher nicht als angestammte Tätigkeit gewertet worden. Seit dem Jahr 2012 sei ausgewiesen, dass sie in einer angepassten Tätigkeit 100 % arbeitsunfähig sei. Man habe deshalb davon ausgehen können, dass sie ab diesem Zeitpunkt Tätigkeiten gemäss dem ihr zumutbaren Belastungsprofil gesucht oder ausgeführt hätte. In einer solchen Tätigkeit bestehe weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von unter 40 %, weshalb die gesetzlich vorgegebene Wartefrist nicht erfüllt sei (IV-Akte 354, S. 1).
E. 6.2 hiervor) durchgehend seit dem 4. September 2012 eine Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Zeitungsausträgerin nicht als bisheriger Beruf anerkannt worden ist und weshalb die Beschwerdegegnerin für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG auf die Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit abgestellt hat. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin ist vorliegend davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin das Wartejahr mit durchgehender 40%iger Arbeitsunfähigkeit bereits im September 2013 erfüllt hat. Es ist deshalb nachfolgend ein Einkommensvergleich durchzuführen.
E. 6.3 Vorliegend war die Beschwerdeführerin bereits seit dem Unfall vom 4. September 2012 in ihrer bisherigen Tätigkeit als Zeitungsausträgerin zu 100 % arbeitsunfähig. Dies wurde mit Verfügung vom 11. Mai 2015 (IV-Akte 140, S. 6-8) bestätigt und deckt sich mit der gutachterlichen Einschätzung (vgl. C____-Gutachten vom 21. März 2017; IV-Akte 195 sowie Gutachten der D____ ag vom
7. Juni 2024; IV-Akte 292). Seit dem Unfall vom 4. September 2012 war die Beschwerdeführerin nicht mehr als Zeitungsausträgerin tätig. Sie übt lediglich noch eine geringfügige Tätigkeit als Waschküchenverantwortliche aus (IV-Akte 270, S. 4). Es besteht somit im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E.
E. 6.4 Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades mittels Einkommensvergleiches wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
E. 6.5 Aufgrund der Erwerbsbiografie der Beschwerdeführerin rechtfertigt sich vorliegend, sowohl für das Validen- als auch für das Invalideneinkommen auf statistische Werte zurückzugreifen. Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Der Invaliditätsgrad entspricht dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung des Abzuges vom Tabellenlohn (vgl. Urteile des Bundesgerichts I 1/03 vom 15. April 2003 E. 5.2 und 8C_365/2012 vom 30. Juli 2012 E. 7). Rechtsprechungsgemäss kann auf Seiten des Invalideneinkommens ein leidensbedingter Abzug vom statistischen Lohn gewährt werden, wenn bei einer versicherten Person Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie ihre Restarbeitsfähigkeit aufgrund bestimmter Merkmale (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität resp. Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten kann (BGE 134 V 322 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_831/2010 vom 31. März 2011 E. 8.1). Der leidensbedingte Abzug beträgt maximal 25 % (BGE 129 V 472 E. 4.2.3 und BGE 126 V 75 E. 5a und 5b).
E. 6.6 Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hat der Beschwerdeführerin im Urteil vom 26. September 2017 (UV.2016.67; IV-Akte 264, S. 78 ff.) einen leidensbedingten Abzug in Höhe von 10 % gewährt. Es wurde dabei insbesondere dem Umstand Rechnung getragen, dass die Anforderungen an eine zumutbare Verweistätigkeit sehr hoch sind und die Beschwerdeführerin nicht schmerzfrei ist (IV-Akte 264, S. 85-86). Vorliegend ist festzustellen, dass die gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin, insbesondere die rheumatologischen Beschwerden, bereits bei der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit hinreichend gewürdigt worden sind, weshalb sich diesbezüglich kein leidensbedingter Abzug rechtfertigt. Dies würde ansonsten zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1. und 8C_805/2016 vom
22. März 2017 E. 3.1. mit Hinweisen). Im Übrigen sind keinerlei weitere Anhaltspunkte ersichtlich, die dafürsprechen würden, der Beschwerdeführerin einen Abzug vom Tabellenlohn zu gewähren. Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass kein leidensbedingter Abzug vorzunehmen ist. Der Invaliditätsgrad entspricht dem Grad der Arbeitsunfähigkeit (vgl. E. 6.5. hiervor) und beträgt somit 20 %. Damit liegt der Invaliditätsgrad unter 40 %, weshalb gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (vgl. E. 3.1. hiervor) kein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht.
Daran ändert auch der seit 1. Januar 2024 geltende Pauschalabzug vom Tabellenlohn in Höhe von 10 % nichts (vgl. Art. 26 bis Abs. 3 Satz 1 IVV). Der Pauschalabzug von 10 % führt per 1. Januar 2024 zu einem Invaliditätsgrad von 28 %. Da somit nach wie vor ein Invaliditätsgrad unter 40 % vorliegt, besteht auch ab 1. Januar 2024 kein Anspruch auf eine Invalidenrente.
E. 6.7 Die Beschwerdegegnerin hat das Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin somit zu Recht mit Verfügung vom 4. Dezember 2025 (IV-Akte
354) abgewiesen.
E. 7.1 Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen.
E. 7.2 Die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00, hat die Beschwerdeführerin zu tragen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.
E. 7.3 Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da der Beschwerdeführerin der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist ihrem Vertreter, Dr. Marco Biaggi, Advokat, ein angemessenes Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht praxisgemäss im Sinne einer Richtlinie in durchschnittlichen Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel ein Honorar von Fr. 3'000.00 (inklusive Auslagen) nebst Mehrwertsteuer zu. Bei komplizierten Verfahren kann der erwähnte Ansatz erhöht, bei einfachen reduziert werden. Der vorliegende Fall ist gemessen an den sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als durchschnittlich zu betrachten. Da der Rechtsvertreter nicht mehrwertsteuerpflichtig ist, erscheint ein Honorar von Fr. 3'000.00 (inklusive Auslagen) ohne Mehrwertsteuer angemessen.
Dispositiv
- das Sozialversicherungsgericht : ://: Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen diese Kosten zu Lasten des Staates. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Dem Vertreter der Beschwerdeführerin im Kostenerlass, Dr. Marco Biaggi, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 3'000.00 (inklusive Auslagen) aus der Gerichtskasse zugesprochen. Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Schnyder lic. iur. B. Bertazzo Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt. Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere: a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid. Geht an: Beschwerdeführerin Beschwerdegegnerin Bundesamt für Sozialversicherungen Versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 21. Mai 2026
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), P. Kaderli, Dr. med. F. W. Eymann
und Gerichtsschreiberin lic. iur. B. Bertazzo
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. Marco Biaggi, Advokat, St. Jakobs-Strasse 11, Postfach, 4010 Basel
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2025.148
Verfügung vom 4. Dezember 2025
Invalidenrente
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren am [...] 1968, absolvierte die obligatorische Schulzeit und arbeitete anschliessend ohne Berufsausbildung in diversen auch temporären Beschäftigungsverhältnissen (IV-Akte 195, S. 13). Am 29. November 1999 meldete sie sich aufgrund eines Unfalles vom 15. Januar 1999 erstmals bei der IV-Stelle Basel-Stadt (Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an. Sie gab an, eine Verletzung des rechten Knies erlitten zu haben sowie an Migräne und Schwindel zu leiden (IV-Akte 1). Mit Verfügung vom 20. März 2001 wurde das Begehren um berufliche Eingliederungsmassnahmen abgeschrieben, da die Beschwerdeführerin wieder vollständig arbeitsfähig war (IV-Akte 21). Ab dem Jahr 2002 arbeitete die Beschwerdeführerin in einem Teilzeitpensum als Zeitungsausträgerin (IV-Akte 195, S. 32).
b) Die zweite Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin erfolgte am
27. Juni 2003 aufgrund eines Unfalles vom 29. März 2002. Die Beschwerdeführerin erlitt einen Bruch des rechten Schlüsselbeins und erwähnte zusätzlich Rückenschmerzen sowie eine venöse Insuffizienz (IV-Akte 22).
c) Mit Suva-Verfügung vom 15. November 2004 wurde der Beschwerdeführerin ab 1. April 2004 eine Invalidenrente der Unfallversicherung in Höhe von 15 % zugesprochen (IV-Akte 49, S. 2-6).
d) In der Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin eine polydisziplinäre Begutachtung in der B____ der Universitätskliniken [...] in den Fachbereichen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Orthopädie (Gutachten vom 8. Juni 2005; IV-Akte 57). Mit Verfügung vom 2. Februar 2006 wurde der Beschwerdeführerin vom 1. April 2003 bis 31. März 2004 eine befristete ganze Invalidenrente zugesprochen (IV-Akte 64). Diese wurde mit Einspracheentscheid vom 8. Januar 2008 bestätigt (IV-Akte 80).
e) Am 22. März 2011 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an. Sie gab an, sie leide an Diabetes, Übergewicht, psychischen Problemen, Rückenschmerzen sowie Arthrose im Knie (IV-Akte 91). Mit Verfügung vom 24. August 2011 trat die Beschwerdegegnerin auf das Leistungsbegehren nicht ein (IV-Akte 95).
f) Beim Unfall vom 4. September 2012 erlitt die Beschwerdeführerin eine Tibiakopf-Luxationsfraktur rechts und konnte in der Folge nicht mehr als Zeitungsausträgerin tätig sein (IV-Akte 195, S. 32). Am 15. März 2013 meldete sie sich deshalb erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 96, S. 1-6). Mit Verfügung vom 11. Mai 2015 wurde der Beschwerdeführerin vom 1. September 2013 bis 31. Juli 2014 eine befristete Dreiviertels-Invalidenrente zugesprochen (IV-Akte 140).
g) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 8. Juni 2015 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben (IV-Akte 144). Mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 4. Januar 2016 wurde die Sache zwecks Veranlassung einer polydisziplinären Begutachtung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen (IV-Akte 156).
h) In der Folge veranlasste die Beschwerdegegnerin eine polydisziplinäre Begutachtung beim C____ in den Fachbereichen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Orthopädie (Gutachten vom 21. März 2017; IV-Akte 195).
i) Mit Urteil vom 26. September 2017 hat das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt in Bezug auf den Unfall vom 4. September 2012 entschieden, dass der Unfallversicherer der Beschwerdeführerin nach Ablauf des Taggeldanspruchs eine Rente auf der Basis einer Erwerbseinbusse von 10 % auszurichten hat (Urteil UV.2016.67; IV-Akte 264, S. 78 ff.)
j) Mit Mitteilung vom 13. Februar 2018 hat die Beschwerdegegnerin gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten vom 21. März 2017 die Verfügung vom 11. Mai 2015 bestätigt (IV-Akte 207).
k) Am 23. Dezember 2021 meldete sich die Beschwerdeführerin aufgrund eines seit 2019 massiv verschlechterten Gesundheitszustandes erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 211). Nach Einholen von Berichten der Behandler und gestützt auf die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 3. Mai 2023 (IV-Akte 258), wonach eine erneute gutachterliche Abklärung erforderlich sei, erfolgte eine polydisziplinäre Begutachtung durch die D____ ag in den Fachbereichen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Pneumologie, Psychiatrie und Rheumatologie (Gutachten vom
7. Juni 2024; IV-Akte 292).
l) Mit Vorbescheid vom 16. Mai 2025 wurde die Ablehnung des Leistungsbegehrens in Aussicht gestellt (IV-Akte 334). Am 8. Juni 2025 hat die Beschwerdeführerin, vertreten durch Dr. Marco Biaggi, Advokat, Einwand erhoben (IV-Akte 342). Mit Verfügung vom 4. Dezember 2025 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem vorgesehenen Entscheid fest und wies das Leistungsbegehren ab (IV-Akte 354).
II.
a) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 17. Dezember 2025, vertreten durch Dr. Marco Biaggi, Advokat, Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt, die Verfügung vom 4. Dezember 2025 sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, ihr die gesetzliche Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei ein Gutachten zur Abklärung des rechtserheblichen medizinischen Sachverhalts einzuholen bzw. die Sache zur Einholung eines Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Zudem sei ihr der Kostenerlass und die unentgeltliche Verbeiständung durch den Unterzeichneten zu bewilligen.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 27. Januar 2026 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 30. Januar 2026 wird die Pensionskasse E____, dem Verfahren beigeladen.
d) Mit Stellungnahme vom 17. Februar 2026 teilt die beigeladene Pensionskasse E____, mit, dass die Beschwerdeführerin nie bei ihr vorsorgeversichert war und ersucht um Entlassung aus dem Verfahren.
e) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 19. Februar 2026 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung mit Dr. Marco Biaggi, Advokat, bewilligt.
f) Mit Replik vom 2. März 2026 hält die Beschwerdeführerin an den in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest.
g) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 9. März 2026 wird die beigeladene Pensionskasse E____, aus dem Beschwerdeverfahren entlassen.
h) Mit Duplik vom 12. März 2026 hält die Beschwerdegegnerin am Rechtsbegehren der Beschwerdeabweisung vollumfänglich fest.
III.
Am 21. Mai 2026 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1. Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, dass die Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht seit Januar 2019 in einer angepassten Tätigkeit ganztags arbeitsfähig ist, mit einer Leistungseinschränkung von 20 %. Die Beschwerdegegnerin stellt insbesondere auf das polydisziplinäre Gutachten vom
7. Juni 2024 ab und erachtet die gesetzliche Wartefrist von einem Jahr mit durchgehender Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % als nicht erfüllt.
2.2. Demgegenüber vertritt die Beschwerdeführerin die Ansicht, dass ihr eine Invalidenrente zusteht. Sie bestreitet insbesondere die Beweiskraft des polydisziplinären Gutachtens vom 7. Juni 2024 und macht geltend, es liege de facto ein Gutachten ohne Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit vor. Zudem erachtet die Beschwerdeführerin die psychiatrische Begutachtung als zu oberflächlich. Es fehle eine Auseinandersetzung mit den Diagnosen der behandelnden Psychiaterin. Ausserdem stehe die gutachterliche Beurteilung im Widerspruch zur RAD-Beurteilung.
2.3. Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht gestützt auf die vorliegenden Akten mit Verfügung vom 4. Dezember 2025 abgelehnt hat. Dabei stellt sich insbesondere die Frage, ob das polydisziplinäre Gutachten vom 7. Juni 2024 als schlüssig und beweiswertig betrachtet werden kann.
3.
3.1. Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Anspruch auf eine Rente versicherte Personen, die: ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a.); während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG [SR 830.1]) gewesen sind (lit. b); und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Gestützt auf Art. 28b IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt (Abs. 1). Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die im Gesetz festgelegten prozentualen Anteile (Abs. 4).
3.2. Bei einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 8C_388/2024 vom 24. Februar 2025 E. 3.2). Die Invalidenrente ist gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG zu revidieren, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (lit. a) oder auf 100 Prozent erhöht wird (lit. b). Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 144 I 21 E. 2.2). Liegt ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 145 V 141 E. 5.4 sowie BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 117 V 198 E. 4b).
3.3. Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung oder gegebenenfalls formlose Mitteilung nach Art. 74 ter lit. f der Verordnung vom
17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201), welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 134 V 131 E. 3, BGE 133 V 108 E. 5.4 sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2).
3.4. Vorliegend bildet die Mitteilung vom 13. Februar 2018 (IV-Akte 207), mit welcher die Zusprache einer vom 1. September 2013 bis 31. Juli 2014 befristeten Dreiviertels-Invalidenrente bestätigt worden war, den Referenzzeitpunkt. Die Mitteilung vom 13. Februar 2018 erging gestützt auf die im Nachgang zum Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 4. Januar 2016 durchgeführten umfassenden medizinischen Abklärungen (Gutachten des C____ vom 21. März 2017; IV-Akte 195).
4.
4.1. Im Sozialversicherungsverfahren prüft der Versicherungsträger (wie auch das Sozialversicherungsgericht gemäss Art. 61 lit. c ATSG) die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Er kann insbesondere medizinische Begutachtungen veranlassen (vgl. Art. 43 Abs. 2 ATSG).
4.2. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 141 V 281 E. 5.2.1; BGE 140 V 193 E. 3.2).
4.3. Ein medizinisches Gutachten erfüllt die rechtsprechungsgemässen Anforderungen dann, wenn es umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und wenn die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a).
4.4. Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärztinnen oder Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4. und BGE 125 V 351 E. 3b/bb). Solche Indizien können sich aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeiten mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 4.1.).
4.5. Gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts kommt den im Rahmen eines Gutachtens erstellten Berichten unabhängiger Fachärztinnen oder Fachärzte höherer Beweiswert zu als solchen von Hausärztinnen bzw. Hausärzten oder behandelnder Fachärztinnen oder Fachärzte (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5. mit weiteren Hinweisen).
5.
5.1. Es gilt zunächst die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin im Rahmen der den Referenzzeitpunkt bildenden Mitteilung der Beschwerdegegnerin vom 13. Februar 2018 (IV-Akte 207) darzulegen.
5.1.1. Im polydisziplinären Gutachten des C____ vom
21. März 2017 (IV-Akte 195) in den Fachbereichen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Orthopädie waren folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit angeführt worden:
1. Chronische Kniebeschwerden rechts (ICD-10 T.93.2/Z98.8)
2. Chronische Schulter-Arm-Handbeschwerden der dominanten rechten Seite (ICD-10 T92.1/Z98.8/M79.60)
3. Adipositas permagna (BMI 40 kg/m2) (ICD-10 E66.0)
Als ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit waren folgende Diagnosen gestellt worden:
1. Metabolisches Syndrom
- Diabetes mellitus Typ II, ED 2005 (ICD-10 E11.9)
- Adipositas permagna (BMI 40 kg/m2) (ICD-10 E66.0)
- arterielle Hypertonie (ICD-10 I10)
- Dyslipidämie (ICD-10 E78.0)
2. Fortgesetzter Nikotinkonsum, schädlicher Gebrauch (ca. 15 py) (ICD-10 F17.1)
3. Unspezifische Sensibilitätsstörung am rechten Arm und am rechten Bein, wahrscheinlich
funktioneller Natur
5.1.2. In der Gesamtbeurteilung war festgehalten worden, aus orthopädischer Sicht sei vor allem die Belastbarkeit des rechten Kniegelenks eingeschränkt. Die etwas unspezifisch beschriebenen Beschwerden auf der rechten Körperseite seien nicht alle orthopädisch objektivierbar. Anlässlich der neurologischen Untersuchung sei keine neurologische Ursache der von der Explorandin angegebenen Schmerzen festgestellt worden. Bei der allgemeininternistischen Untersuchung sei ein metabolisches Syndrom mit im Vordergrund stehender Adipositas permagna festgestellt worden. Insbesondere der Diabetes mellitus sei nicht ideal eingestellt. Bei der psychiatrischen Untersuchung seien unauffällige Befunde erhoben worden. Die psychischen Funktionen seien nicht beeinträchtigt (IV-Akte 195, S. 32). Die Diagnose einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung könne nicht gestellt werden. Die Explorandin pflege seit Jahren stabile Kontakte mit ihren Freundinnen und Freunden. Sie sei zweimal verheiratet gewesen. Sie pflege also über Jahre stabile Objektbeziehungen. Die Explorandin neige auch nicht zu impulsiven Handlungsweisen und könne ihre Emotionen sowie Impulse gut kontrollieren (IV-Akte 195, S. 19).
5.1.3. Betreffend die Arbeitsfähigkeit war festgehalten worden, die Explorandin sei aus polydisziplinärer Sicht für eine körperlich leichte Tätigkeit, welche vorwiegend im Sitzen ausgeübt werden könne, zu 100 % arbeits- und leistungsfähig. Körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten, wie die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Zeitungsausträgerin, seien ihr nicht mehr zumutbar (IV-Akte 195, S. 33). Die Arbeitsunfähigkeit für körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten bestehe seit dem Unfall vom 4. September
2012. Bis im Mai 2014 sei auch die Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte Tätigkeiten eingeschränkt gewesen. Seither ergebe sich keine höhergradige Arbeitsunfähigkeit für angepasste Tätigkeiten (IV-Akte 195, S. 33).
5.2. Gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten vom 21. März 2017 war die Verfügung vom 11. Mai 2015, mit welcher der Beschwerdeführerin vom 1. September 2013 bis 31. Juli 2014 eine befristete Dreiviertels-Invalidenrente zugesprochen worden war, bestätigt worden (Mitteilung vom 13. Februar 2018; IV-Akte 207).
5.3. Vorliegend stellt die Beschwerdegegnerin für die Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin auf das polydisziplinäre Gutachten der D____ ag vom 7. Juni 2024 ab (IV-Akte 292). Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, dass die Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht seit Januar 2019 in einer angepassten Tätigkeit ganztags arbeitsfähig ist, mit einer Leistungseinschränkung von 20 %.
5.3.1. Das Gutachten der D____ ag in den Fachbereichen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Pneumologie, Psychiatrie und Rheumatologie attestierte der Beschwerdeführerin folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 292, S. 10):
1. Diabetes mellitus Typ 2, über Jahre sehr schlecht eingestellt, ED 2005 (ICD-10: E11.75)
2. Degeneratives Schulterleiden rechts
3. Degeneratives Knieleiden rechts
4. Degeneratives Fussleiden beidseits
5. Mittelschwere COPD Gold II, ED 2021 (ICD-10: J44.82)
6. Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41)
Als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden folgende Diagnosen gestellt (IV-Akte 292, S. 11):
1. St. n. Karpaldachspaltung rechts (ICD-10: G56.0)
2. Cervicalsyndrom (ICD-10: M54.82)
3. Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bds. (ICD-10: M54.86)
4. Schwindel ES 1997 (ICD-10: R42)
5. Diabetische Polyneuropathie (ICD-10: G63.2)
6. Leichte obstruktive Schlafapnoe, ED 2021 (ICD-10: G47.31)
7. Degeneratives Handleiden bds. (ICD-10: M15, M18, M65)
8. Hyperlipidämie (ICD-10: E78)
9. Arterielle Hypertonie (ICD-10: I10)
10. Adipositas Grad II (ICD-10: E66.01)
11. Nikotinabusus (ICD-10: Z72)
5.3.2. Dem internistischen Gutachten lässt sich entnehmen, dass der Diabetes mellitus sehr schlecht eingestellt sei. Es lasse sich nicht ausschliessen, dass es zu einer akuten Entgleisung mit ggf. lebensbedrohlichen Zuständen kommen könne. Aufgrund des seit Jahren schlecht eingestellte Diabetes mellitus hätten sich inzwischen auch Spätfolgen entwickelt. Bevor der Gesundheitszustand abschliessend beurteilt werden könne, müsse eine konsequente leitliniengerechte Behandlung des Diabetes mellitus erfolgen (IV-Akte 292, S. 19-21).
5.3.3. Aus dem rheumatologischen Gutachten geht hervor, dass die von der Versicherten angegebenen Beschwerden teilweise nachvollziehbar und teilweise plausibel begründbar seien. Es lägen teilweise schlüssige, relevante und valide Untersuchungsergebnisse vor, aber das von der Versicherten präsentierte Gesamtbild mit den als erheblich empfundenen Beeinträchtigungen könne nicht aus dem rheumatologischen Fachbereich schlüssig erklärt und begründet werden. Warum die Versicherte bei den Gangprüfungen von vornherein angebe Schmerzen zu empfinden im Fussbereich und Kniebereich mit Ausstrahlen in den lumbalen Bereich rechtsdominant, sei rein organpathologisch nicht schlüssig nachvollziehbar, denn im Fussbereich gebe es keine höhergradige nennenswerte Pathologie zum aktuellen Untersuchungszeitpunkt. Vor allem fehle eine Organpathologie, die in das lumbale Segment führe. Im privat gelebten Lebensalltag sei die Versicherte trotz dieser Beschwerden im Fussbereich sehr aktiv. Das heisst, es fehle die gleichmässige Einschränkung in sämtlichen Aktivitätenniveaus. Dass sie auch nur bedarfsweise Schmerzmedikamente einnehme, relativiere zusätzlich den tatsächlichen Leidensdruck (IV-Akte 292, S. 32). Ein Fibromyalgiesyndrom könne aktuell nicht bestätigt werden (IV-Akte 292, S. 36). Zudem werde das Vorliegen eines inkompletten CREST-Syndroms von der behandelnden Rheumatologin Dr. med. F____, FMH Rheumatologie, postuliert. Aufgrund von Verkalkungen in der Haut gemäss Aktenlage und intermittierenden Arthralgien ohne gesicherte Synovitiden werde bei Nachweis von ANA und Nachweis von CENP B-AK diese Diagnose gestellt. Im G____ sei jedoch durch Dr. med. H____, FMH Rheumatologie, nur der Nachweis der CENP B-AK bestätigt worden. Klinisch habe man keine Systemsklerose und kein CREST erkennen können und habe zum damaligen Zeitpunkt die Diagnose nicht bestätigt. Die Kriterien für ein CREST-Syndrom seien aktuell nicht gänzlich gegeben (IV-Akte 292, S. 33-36).
5.3.4. Im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung äusserte sich die Versicherte dahingehend, dass sie viele Freunde habe und gerne mit Hunden von Bekannten spazieren gehe. Sie bewege sich jeden Tag drei bis vier Stunden und gehe regelmässig mit Kollegen im Wald laufen. Sie fahre auch nach Deutschland zum Einkaufen (IV-Akte 292, S. 43). Aktuell übe sie eine kleine Tätigkeit bei der Hausverwaltung aus. Sie verwalte den Schlüssel für die Waschküche (IV-Akte 292, S. 42). Die Versicherte berichte offen und detailliert und widerspreche sich dabei nicht. Sie berichte von einer psychischen Belastung durch die Schmerzen und nehme dementsprechend auch psychiatrische/psychologische Behandlungsmassnahmen in Anspruch. Leichte Widersprüche bestünden in der Beschreibung des Tagesablaufs und der Vorstellung, keiner höherprozentigen beruflichen Tätigkeit nachgehen zu können, da sie einen verhältnismässig aktiven Tagesablauf führe (IV-Akte 292, S. 46). Im polydisziplinären Gutachten vom 21. März 2017 seien keine psychiatrischen Diagnosen gestellt worden. Insbesondere eine Persönlichkeitsstörung sei ausgeschlossen worden. Es finde sich in den Akten ein Arztbericht von Dr. med. I____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 31. August 2022 mit der Diagnose einer Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und impulsiven Anteilen. Anhand der vorliegenden Unterlagen und dem aktuellen klinischen Befund erscheine die erneute Diagnosestellung einer Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und impulsiven Anteilen nicht nachvollziehbar. Es werde von impulsiven Durchbrüchen und Aggressionen berichtet, welche durch die Schmerzen ausgelöst würden. Eine Persönlichkeitsstörung zeichne sich aber aus durch eine tiefgreifende Störung der Persönlichkeit, welche weitgehend übergreifend, also situationsungebunden auftrete. Eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung zeichne sich zudem durch instabile soziale Bindungen, selbstverletzendes Verhalten, wiederholte Suizidgedanken und verschiedene affektive Symptome (innere Leere, Stimmungsschwankungen) aus. Eine solche Symptomatik finde sich bei der Versicherten nicht und werde von ihr sogar konkret verneint. Es würden langjährige Beziehungen und Freundschaften bestehen und es ergäben sich zusammenfassend keine Hinweise für eine emotional instabile Problematik oder für eine andere Persönlichkeitsstörung oder Persönlichkeitsakzentuierung (IV-Akte 292 S. 47).
Zum Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung habe die Versicherte von andauernden Schmerzen in den Armen und in den Beinen berichtet. Es sei davon auszugehen, dass psychosoziale Belastungsfaktoren einen wesentlichen Einfluss nehmen auf die Schmerzexazerbation und den Schmerzverlauf, sie würden jedoch nicht die ursächliche Rolle für den Beginn der Schmerzen spielen. Die Kriterien für eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren seien aus gutachterlicher Sicht erfüllt. Nicht erfüllt seien die Kriterien für eine depressive Episode, da bereits drei Zentralkriterien (gedrückte Stimmung, Interessenverlust, Antriebsmangel) nicht in ausreichendem Masse vorlägen (IV-Akte 292, S. 47).
5.3.5. Das neurologische Gutachten äusserte sich dahingehend, dass der Schwindel trotz vieler Abklärungen ätiologisch nicht gänzlich geklärt sei. Klinisch neurologisch sei auch anlässlich der neurologischen Begutachtung kein objektiver Befund fassbar. In der Vergangenheit sei eine Migräne mit Aura diagnostiziert worden. Etwas störend bei dieser Diagnose sei, dass Auren in der Regel 30-60 Minuten anhalten würden und anschliessend der Kopfschmerz folge. Bei der Versicherten seien Schwindelepisoden über mehrere Stunden bis zu Tage anhaltend beschrieben. Die längenabhängige Polyneuropathie habe sich im klinischen Untersuchungsbefund bestätigt. Die diabetische Genese liege nahe, zumal konkurrenzierende und behandelbare Ursachen laborchemisch ausgeschlossen bzw. substituiert seien (IV-Akte 292, S. 59-61).
5.3.6. Dem pneumologischen Gutachten lässt sich entnehmen, dass die 2021 diagnostizierte obstruktive Schlafapnoe mit CPAP therapiert sei. Die Therapiequalität und vor allem Compliance sei wahrscheinlich ungenügend. Die 2021 festgestellte bereits damals mittelschwere COPD sei mutmasslich progredient. Klinisch sei die COPD stabil, sei es doch nicht zu Exazerbationen gekommen. Auch klage die Versicherte kaum über respiratorische Beschwerden wie Dyspnoe etc.
5.3.7. Betreffend die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin wurde sodann im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung festgehalten, dass die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Zeitungsausträgerin aufgrund der Gewichtsbelastung und der vorwiegend gehenden und stehenden Tätigkeit nicht mehr möglich sei. In der bisherigen Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin 100 % arbeitsunfähig und dies bereits seit Februar 2018 (IV-Akte 292, S. 12).
Aus rheumatologischer, psychiatrischer und pneumologischer Sicht sei in einer optimal angepassten Tätigkeit eine Präsenz von acht Stunden täglich möglich. Aufgrund einer leicht verminderten Flexibilität und Durchhaltefähigkeit im Rahmen der Schmerzstörung bestehe allerdings eine Einschränkung der Leistung im Umfang von 20 %. Die Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer optimal angepassten Tätigkeit gelte spätestens ab 1. Januar 2019.
Gut adaptiert sei eine Tätigkeit, die ohne besonderen Zeitdruck und ohne erhöhte Anforderungen an die emotionale Belastbarkeit ausgeführt werden könne. Leicht bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten ohne Wirbelsäulenzwangshaltungen seien möglich. Gehen auf unebenem Terrain sei ungünstig. Überkopfarbeiten seien nicht günstig und sollten vermieden werden. Ein Hinknien, ein Hocken und ein Kauern sei nicht repetitiv möglich. Ein Leitern- und Treppensteigen sei ebenfalls nur nicht repetitiv möglich.
Aus allgemein-internistischer Sicht sei der aktuelle Zustand instabil. Eine Beurteilung könne nach suffizienter Einstellung des Diabetes mellitus in ca. 12 Monaten erfolgen (IV-Akte 292, S. 13).
5.4. 5.4.1. Mit Stellungnahme vom 5. Juli 2024 hielt der RAD fest, der aktuelle Gesundheitszustand werde von der allgemeininternistischen Gutachterin als instabil erachtet und es habe keine abschliessende Stellungnahme zur Gesamtarbeitsfähigkeit erfolgen können. Es mache Sinn, vor einer abschliessenden Stellungnahme zum Gutachten in zwei bis drei Monaten von Dr. med. J____, FMH Endokrinologie und Diabetologie, einen Arztbericht anzufordern mit der Frage, wie er die Arbeitsfähigkeit der Versicherten aus rein diabetologischer Sicht einschätze. In den übrigen Fachdisziplinen habe nachvollziehbar zur Arbeitsfähigkeit der Versicherten Stellung genommen werden können (IV-Akte 297, S. 5).
5.4.2. Mit Bericht vom 8. Februar 2025 hielt Dr. J____ sodann fest, es bestehe eine über viele Jahre unzureichende Diabeteseinstellung. Eigentlich wäre mit einer intensivierten Insulintherapie eine gute Diabeteseinstellung zu erreichen, diese werde jedoch durch die Patientin bisher abgelehnt. Die Patientin habe sich bisher nur nach vielen Gesprächen auf eine medikamentöse Therapie mit Basisinsulin einlassen können. Aus rein diabetologischer Sicht sei bei der Patientin keine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch den Diabetes mellitus zu dokumentieren. Natürlich hätten Patienten mit durchgehend sehr hohen Blutzuckerwerten eine leicht vermehrte Müdigkeit sowie ein leicht reduziertes Allgemeinbefinden. Zusätzlich berichte die Patientin über eine gelegentliche Polyurie, die ebenfalls durch die hohen Blutzuckerwerte erklärt sei. Weiter bestehe eine Adipositas, durch welche die Beweglichkeit der Patientin ebenfalls eingeschränkt sei. Aus diesen Punkten lasse sich eine leicht reduzierte Arbeitsfähigkeit ableiten. Diese sei jedoch im Vergleich zu den orthopädischen und rheumatologischen Beschwerden nicht isoliert zu bewerten. Aus rein diabetologischer Sicht bestünden darüber hinaus keine zusätzlichen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 323).
5.4.3. Gestützt auf den Bericht von Dr. J____ vom
8. Februar 2025 nahm der RAD am 11. März 2025 abschliessend Stellung zum Gutachten der D____ ag vom 7. Juni 2024. Gemäss RAD erfülle das Gutachten die versicherungsmedizinischen Vorgaben. Aufgrund der nun vorliegenden diabetologischen Einschätzung, dass keine wesentliche Einschränkung durch den Diabetes mellitus vorliege, könne überwiegend wahrscheinlich angenommen werden, dass die leicht vermehrte Müdigkeit und gelegentliche Polyurie in der gutachterlich angenommenen 20%igen Einschränkung der Leistungsfähigkeit enthalten sei. Diese Einschätzung sei kongruent mit der Meinung von Dr. J____, dass die diabetesbedingte Einschränkung im Vergleich zu den orthopädischen und rheumatologischen Beschwerden nicht isoliert zu betrachten sei (IV-Akte 328, S. 5).
5.5. Im Folgenden ist nun zu prüfen, ob auf das polydisziplinäre Gutachten der D____ ag vom 7. Juni 2024 abgestellt werden kann.
5. 5.1. Was zunächst das internistische Gutachten betrifft, so hat die internistische Gutachterin die von ihr gestellten Diagnosen aufgrund der erhobenen Befunde und in Auseinandersetzung mit den Vorakten schlüssig begründet. Insbesondere hat sich die Gutachterin eingehend zu dem seit Jahren schlecht eingestellten Diabetes mellitus geäussert und nachvollziehbar festgestellt, dass dringend eine konsequente und leitliniengerechte Behandlung erfolgen muss (IV-Akte 292, S. 19-21). Die Gutachterin hat sich in der Folge jedoch nicht zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin geäussert, sondern zunächst die Einleitung einer konsequenten, leitliniengerechten Behandlung gefordert (siehe E. 5.3.2. hiervor). Die Beschwerdegegnerin hat sodann gestützt auf den Bericht des behandelnden Diabetologen vom 8. Februar 2025 (IV-Akte 323; vgl. E. 5.4.2. hiervor) und gestützt auf die Stellungnahme des RAD vom 11. März 2025 (IV-Akte 328; vgl. E. 5.4.3. hiervor) angenommen, dass durch den Diabetes mellitus keine wesentliche Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit vorliege. In Übereinstimmung mit dem behandelnden Diabetologen ist der RAD zum Schluss gekommen, dass die bei der Beschwerdeführerin vorliegende leicht vermehrte Müdigkeit und gelegentliche Polyurie in der gutachterlich angenommenen 20%igen Einschränkung der Leistungsfähigkeit enthalten sei (IV-Akte 328, vgl. E. 5.4.3. hiervor). Diese Einschätzung ist nachvollziehbar und es besteht kein Anlass, an der Schlussfolgerung des RAD zu zweifeln. Insbesondere der behandelnde Diabetologe hat in seinem Bericht vom 8. Februar 2025 schlüssig ausgeführt, weshalb die bei der Beschwerdeführerin vorliegende leicht vermehrte Müdigkeit, das leicht reduzierte Allgemeinbefinden sowie die gelegentliche Polyurie lediglich zu einer leichten Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit führen. Sodann ist nicht nachvollziehbar, weshalb sich die Beschwerdeführerin offenbar seit Jahren weigert, eine intensivierte Insulintherapie aufzunehmen. Eine solche wird sowohl vom behandelnden Diabetologen als auch von der internistischen Gutachterin dringend empfohlen (IV-Akte 323, S. 3 und IV-Akte 292, S. 21). Von der Aufnahme einer leitliniengerechten Insulintherapie darf längerfristig eine Verbesserung des Allgemeinbefindens und auch der Arbeitsfähigkeit erwartet werden, weshalb der Beschwerdeführerin dringend geraten wird, entsprechende Schritte einzuleiten.
Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, es liege de facto ein Gutachten ohne Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit vor (vgl. S. 5 der Beschwerde), so ist ihr nicht zu folgen. Selbst der behandelnde Diabetologe ist in seinem ausführlich begründeten Bericht vom 8. Februar 2025 zum Schluss gekommen, dass aufgrund des Diabetes mellitus lediglich eine leicht reduzierte Arbeitsfähigkeit vorliegt und diese im Vergleich zu den orthopädischen und rheumatologischen Beschwerden nicht isoliert zu bewerten ist (vgl. E. 5.4.2 hiervor). Auf die nachvollziehbare und schlüssige Beurteilung des behandelnden Diabetologen durfte der RAD abstellen und auf eine erneute Vorlage an die internistische Gutachterin verzichten. Es liegen keinerlei Hinweise vor, dass eine erneute Prüfung durch die Gutachterin zu einer anderen Schlussfolgerung betreffend die Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit geführt hätte. Sodann kann die Beschwerdeführerin auch aus dem Einwand, RAD Dr. med. K____, Facharzt für Allgemeinmedizin (D) und Arbeitsmedizin, sei «fachfremd» (vgl. S. 6 der Beschwerde), nichts zu ihren Gunsten ableiten. Insbesondere die Langzeitversorgung von Patienten mit Diabetes mellitus ist ebenfalls Teil der Weiterbildung zum Facharzt für Allgemeinmedizin in Deutschland (vgl. https://bit.ly/4ycDzMg [zuletzt besucht am 9. Juli 2026]). Auch als Facharzt für Allgemeinmedizin (D) und Arbeitsmedizin war der RAD somit befähigt, sich zur Einschränkung der Beschwerdeführerin aus diabetologischer Sicht zu äussern.
Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass sich das internistische Gutachten zusammen mit dem Bericht des behandelnden Diabetologen vom 8. Februar 2025 (IV-Akte 323; vgl. E. 5.4.2. hiervor) und der Stellungnahme des RAD vom 11. März 2025 (IV-Akte 328; vgl. E. 5.4.3. hiervor) als nachvollziehbar und schlüssig erweist und keinerlei Hinweise vorliegen, dass wesentliche Aspekte unberücksichtigt geblieben sind. Die Einwände der Beschwerdeführerin sind nicht geeignet, die nachvollziehbare Schlussfolgerung der Gutachterin sowie des RAD in Zweifel zu ziehen. Dem internistischen Gutachten kommt somit volle Beweiskraft zu.
5.5.2. Die rheumatologische Gutachterin untersuchte sie umfassend und äusserte sich ausführlich zu den bei der Beschwerdeführerin vorliegenden degenerativen Veränderungen im Wirbelsäulenbereich, im rechten Knie, Becken, in der rechten Schulter, in beiden Füssen sowie zu weiteren klinischen Befunden (IV-Akte 292, S. 29 ff. und 33 ff.). Insbesondere wurden im Rahmen der rheumatologischen Begutachtung auch Röntgenuntersuchungen der rechten Schulter, der Hände, des Beckens, des rechten Knies, des rechten Unterschenkels sowie beider Füsse durchgeführt (IV-Akte 292, S. 2-3). Es wurde sodann auch nachvollziehbar und schlüssig begründet, weshalb bei der Beschwerdeführerin ein Fibromyalgiesyndrom aktuell nicht bestätigt werden kann und weshalb die Kriterien für ein inkomplettes CREST-Syndrom, wie von der behandelnden Rheumatologin Dr. F____ diagnostiziert, nicht gänzlich gegeben sind (vgl. E. 5.3.3. hiervor). Anlässlich der rheumatologischen Untersuchung erfolgte zudem eine Laboranalyse, welche die vorangehenden Analysen insbesondere was den Nachweis der CENP-B-AK betrifft bestätigte (IV-Akte 292, S. 36 sowie E. 5.3.3. hiervor). Daran vermag auch der kurz darauf erfolgte Bericht der L____ vom 4. Juli 2024 mit der Diagnose des inkompletten CREST-Syndroms nichts zu ändern (IV-Akte 298). Der Rheumatologe Dr. med. M____ der L____ bestätigt in seiner Zwischenbeurteilung vom 23. Oktober 2025 (IV-Akte 351), dass aktuell keine relevante Krankheitsaktivität bestehe. Im Vordergrund stünden Schmerzen, die sich teilweise durch die Polyneuropathie erklären würden, womit er primär die Stoffwechselsituation adressierte. Dies deckt sich auch mit dem Bericht der behandelnden Rheumatologin vom 25. August 2025 (IV-Akte 350), worin sie feststellte, dass sich keine entzündlichen Veränderungen aufgrund des weiterhin diagnostizierten CREST-Syndroms zeigen würden (vgl. dazu auch die zutreffende RAD-Beurteilung K____ vom 1. Dezember 2025, IV-Akte 352). Das rheumatologische Gutachten nahm sodann auch Stellung zur Einschätzung der behandelnden Rheumatologin Dr. F____ vom 18. Dezember 2023 bzw. vom 27. November 2022 und hielt nachvollziehbar fest, dass bei der Beschwerdeführerin aus rein rheumatologischer Sicht in einer ideal adaptierten Tätigkeit ein höheres Arbeitspensum (80%ige Arbeitsfähigkeit; IV-Akte 292, S. 39) möglich wäre. Dr. F____ habe bei ihrer Feststellung, der Beschwerdeführerin sei keine andere Tätigkeit als diejenige der Waschküchenbetreuerin möglich, internistische, dermatologische und neurologische Beschwerden erwähnt. Hierzu müsse auf die spezifischen Fachgutachten verwiesen werden. Von rein rheumatologischer Seite her sei sicherlich eine andere Tätigkeit dem Belastungsprofil entsprechend möglich (IV-Akte 292, S. 33). Diese gutachterliche Einschätzung ist nachvollziehbar und es besteht auch in Anbetracht des Berichts von Dr. F____ vom 25. August 2025 und der darin pauschal festgehaltenen 50%igen Arbeitsunfähigkeit (IV-Akte 350) kein Anlass, an der Schlussfolgerung der rheumatologischen Gutachterin zu zweifeln.
Die Beschwerdeführerin macht sodann beschwerdeweise geltend, selbst der RAD sei aus rein somatischer Sicht zunächst davon ausgegangen, dass die Beschwerden der Beschwerdeführerin derart komplex und massiv seien, dass überwiegend wahrscheinlich auf eine Begutachtung verzichtet und von einer vollen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit ausgegangen werden könne (vgl. S. 4-5 der Beschwerde). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der RAD anlässlich des Berichts vom 3. Februar 2023 davon ausgegangen ist, dass bei der Beschwerdeführerin ein CREST-Syndrom vorliegt. Er hat deshalb empfohlen, die begonnene Therapie mit Methotrexate abzuwarten (IV-Akte 253, S. 2-4). Zwischenzeitlich hat sich dann aber die Diagnose eines CREST-Syndroms nicht bestätigt und es wurden auch keine entsprechenden therapeutischen Massnahmen als indiziert betrachtet (vgl. Prof. Dr. med. H____, Leitender Arzt Rheumatologie am G____, Bericht vom 30. Januar 2023, IV-Akte 255), weshalb der RAD mit Bericht vom 3. Mai 2023 zum Schluss gekommen ist, dass doch eine gutachterliche Abklärung erforderlich ist (IV-Akte 258). Diese Einschätzung des RAD ist nachvollziehbar und die Beschwerdeführerin kann deshalb aus dem Umstand, dass der RAD ursprünglich gestützt auf eine im Nachhinein nicht bestätigte Diagnose von einer mutmasslich vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen ist, nichts zu ihren Gunsten ableiten.
Zusammenfassend ist deshalb festzustellen, dass sich auch das rheumatologische Gutachten als nachvollziehbar und schlüssig erweist und keinerlei Hinweise vorliegen, dass wesentliche Aspekte unberücksichtigt geblieben sind. Dem rheumatologischen Gutachten kommt somit volle Beweiskraft zu.
5.5.3. Was das psychiatrische Gutachten betrifft, so hat sich die psychiatrische Gutachterin dahingehend geäussert, dass bei der Beschwerdeführerin eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren vorliege (vgl. IV-Akte 292, S. 47 und E. 5.3.4. hiervor). Im Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchungen habe die Beschwerdeführerin von andauernden Schmerzen in den Armen und in den Beinen berichtet. Die psychosozialen Belastungsfaktoren wurden von der psychiatrischen Gutachterin jedoch nicht als ursächlich für den Beginn der Schmerzen eingestuft. Es erscheint deshalb als nachvollziehbar, dass bei der Beschwerdeführerin die Kriterien für eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren erfüllt sind.
Sodann äusserte sich das psychiatrische Gutachten auch detailliert dazu, weshalb bei der Beschwerdeführerin keine Persönlichkeitsstörung vorliegt (IV-Akte 292 S. 47 sowie E. 5.3.4. hiervor). Als ausschlaggebend betrachtet wurden insbesondere die langjährigen Beziehungen und Freundschaften, fehlendes selbstverletzendes Verhalten, fehlende Suizidgedanken sowie fehlende affektive Störungen wie innere Leere und Stimmungsschwankungen. Die gutachterliche Einschätzung, dass bei der Beschwerdeführerin keine Hinweise für eine emotional instabile Problematik oder für eine andere Persönlichkeitsstörung oder Persönlichkeitsakzentuierung vorliegen, erscheint deshalb ebenfalls als schlüssig und nachvollziehbar. Diese Einschätzung deckt sich sodann auch mit der Beurteilung im Gutachten des C____ vom 21. März 2017 (vgl. IV-Akte 195, S. 19 sowie E. 5.1.2. hiervor). Bereits damals war festgestellt worden, dass die Diagnose einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung nicht gestellt werden könne, da die Explorandin über Jahre stabile Objektbeziehungen pflege, nicht zu impulsiven Handlungsweisen neige und auch ihre Emotionen sowie Impulse gut kontrollieren könne.
Diese beiden gutachterlichen Einschätzungen erscheinen plausibel und es besteht kein Grund, daran zu zweifeln. Die Beschwerdeführerin ist bereits seit mehr als zehn Jahren in einem kleinen Pensum für die Hausverwaltung tätig. Sie beaufsichtigt die Waschküche, verwaltet den Waschküchenschlüssel und stellt sicher, dass die Waschküche von den Benutzern korrekt gereinigt wird (vgl. IV-Akte 270, S. 4 und IV-Akte 292 S. 28). Dabei handelt es sich um eine Tätigkeit, die konfliktbehaftet sein kann und die Beschwerdeführerin äusserte sich zu keiner Zeit dahingehend, dass es im Rahmen dieser Tätigkeit zu Schwierigkeiten bei der Interaktion mit den Nachbarn kommt. Soweit die Beschwerdeführern geltend macht, es bestehe eine Tendenz zu streitsüchtigem Verhalten und Konflikten mit anderen (vgl. S. 6 der Beschwerde), so ist festzustellen, dass hierfür in den Akten keinerlei Anhaltspunkte vorliegen. Zu keiner Zeit äusserte sich die Beschwerdeführerin dahingehend, dass es zu Einschränkungen im Umgang mit anderen Menschen kommt. Es erscheint deshalb auch nicht als nachvollziehbar, wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, sie leide an krassen Impulsdurchbrüchen und könne deshalb keinem Arbeitgeber zugemutet werden (vgl. S. 6 der Beschwerde). Es erscheint vielmehr als schlüssig und plausibel, dass bei der Beschwerdeführerin keine Anhaltspunkte für eine Persönlichkeitsstörung oder eine Persönlichkeitsakzentuierung vorliegen.
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die psychiatrische Begutachtung erscheine zu oberflächlich und setze sich nicht mit den durch die Psychiaterin gestellten Diagnosen auseinander (vgl. S. 5 der Beschwerde), ist sie nicht zu hören. Die behandelnde Psychiaterin I____ stellte mit Bericht vom 31. August 2022 die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit impulsiven und emotional-instabilen Anteilen. Dr. I____ führte insbesondere aus, bei der Beschwerdeführerin komme es immer wieder zu bulimischen Attacken, welche ein Einhalten der verordneten Diäten erschweren würden. Aus psychiatrischer Sicht würden immer wieder schwere Kontrollverluste mit Impulsdurchbrüchen mit Aggression aber auch Depression auftreten. Es bestünden ausgeprägte Stimmungsschwankungen, Absenzen, unklare Sturzereignisse, kognitive Störungen sowie eine verminderte Stresstoleranz und Belastbarkeit. Die ehemalige Tätigkeit als Zeitungsausträgerin sei vor allem aus somatischen Gründen nicht mehr möglich. Aus psychiatrischer Sicht bestehe für alle weiteren zumutbaren Arbeiten eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (IV-Akte 242).
Diesbezüglich ist festzustellen, dass sich den gesamten umfangreichen Akten der Beschwerdegegnerin keine Hinweise betreffend eine allfällige bulimische Störung entnehmen lassen. Dr. I____ äusserte sich sodann auch nicht dazu, inwiefern eine allfällige bulimische Störung zu einer höhergradigen Arbeitsunfähigkeit führen soll. Die pauschale Feststellung, die Beschwerdeführerin sei aus psychiatrischer Sicht nur noch im Umfang von 50 % arbeitsfähig, ist deshalb nicht geeignet, die nachvollziehbare und ausführlich begründete Schlussfolgerung der psychiatrischen Gutachterin in Zweifel zu ziehen.
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Adipositas müsse per se Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit haben und es sei nicht nachvollziehbar, dass diese Diagnose bei der Gesamtwürdigung fehle, ist sie nicht zu hören. Dass die Beschwerdeführerin an einer Adipositas leidet, wurde im Rahmen der Begutachtung festgestellt und thematisiert. Die Adipositas ist als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit erfasst (IV-Akte 292, S. 11), was mit den übrigen medizinischen Berichten in den Akten übereinstimmt, in welchen die Adipositas nicht als Hauptdiagnose erwähnt wird (so etwa im Anschluss an das Gutachten der Arztbericht der L____ vom 4. Juli 2024, IV-Akte 298, worin die Adipositas Grad III als Nebendiagnose gelistet wird, oder als Zweitdiagnose im Bericht von Dr. J____ vom 8. Februar 2025, IV-Akte 323). Es ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren eigenen unbestrittenen Angaben einen sehr aktiven Lebensstil pflegt (vgl. E. 5.3.4. hiervor), weshalb nicht davon auszugehen ist, dass durch die Adipositas eine erhebliche Einschränkung in der Bewegungs- sowie der Arbeitsfähigkeit vorliegt. Der Einwand der Beschwerdeführerin, das psychiatrische Gutachten sei unvollständig, ist deshalb nicht zu hören.
Gestützt auf die erhobenen Befunde und Diagnosen erscheint sodann auch die gutachterliche Einschätzung, dass bei der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von 80 % vorliegt, als nachvollziehbar (IV-Akte 292, S. 49).
Zusammenfassend kann somit festgestellt werden, dass die Einwände der Beschwerdeführerin gegen das psychiatrische Gutachten nicht geeignet sind, die nachvollziehbaren Schlussfolgerungen der psychiatrischen Gutachterin in Zweifel zu ziehen. Es liegen keinerlei Hinweise vor, dass wesentliche Aspekte unberücksichtigt geblieben sind. Das psychiatrische Gutachten erweist sich in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge als schlüssig und nachvollziehbar, weshalb ihm volle Beweiskraft zukommt.
5.5.4. Was das neurologische Gutachten betrifft, so ist festzustellen, dass sich die neurologische Gutachterin ausführlich mit dem seit vielen Jahren bestehenden Schwindel sowie der Migräne mit Aura auseinandergesetzt und auch Stellung bezogen hat zu den diesbezüglichen Abklärungen und Begutachtungen in der Vergangenheit (vgl. E. 5.3.5. hiervor). Die neurologische Gutachterin hat nachvollziehbar und schlüssig ausgeführt, weshalb aus neurologischer Sicht keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden kann. Die neurologische Gutachterin ging sodann auch von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit aus (IV-Akte 292, S. 63).
Zusammenfassend ist deshalb festzustellen, dass auch auf das neurologische Gutachten abgestellt werden kann. Es liegen keinerlei Hinweise vor, dass das neurologische Gutachten unvollständig wäre oder wesentliche Aspekte unberücksichtigt geblieben sind. Dem neurologischen Gutachten kommt somit volle Beweiskraft zu.
5.5.5. Betreffend das pneumologische Gutachten ist festzuhalten, dass auch dieses auf einlässlichen fachärztlichen Untersuchungen beruht und die festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen ausführlich diskutiert. Die Schlussfolgerungen des pneumologischen Gutachters, wonach die obstruktive Schlafapnoe therapiert und die mittelschwere COPD stabil sei, sind nachvollziehbar und schlüssig (vgl. E. 5.3.6. hiervor). Es gibt keinen Anlass, an der Schlussfolgerung des pneumologischen Gutachters auch was die attestierte volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit betrifft (IV-Akte 292, S. 72) zu zweifeln.
Auch der Beurteilung des pneumologischen Gutachters kann somit gefolgt werden, womit dem pneumologischen Gutachten volle Beweiskraft zukommt.
5.6. Zusammenfassend kann somit festgestellt werden, dass auf das polydisziplinäre Gutachten der D____ ag vom 7. Juni 2024 abgestellt werden kann. Es entspricht den bundesgerichtlichen Anforderungen an beweiskräftige medizinische Expertisen (BGE 125 V 351 E. 3a). Das Gutachten beruht auf einlässlichen fachärztlichen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist in Kenntnis der relevanten Vorakten ergangen. Sodann wurden die festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen sowie die Schlussfolgerungen bezüglich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Gutachten diskutiert und umfassend beleuchtet. Die Gutachter nahmen zu Diskrepanzen zwischen der Aktenlage und der gutachterlichen Beurteilung ausführlich Stellung und beantworteten die gestellten Fragen.
In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit aus diabetologischer Sicht durfte die Beschwerdegegnerin zudem auf den Bericht von Dr. J____ vom 8. Februar 2025 (IV-Akte 323) sowie auf die Stellungnahme des RAD vom 11. März 2025 (IV-Akte 328) abstellen (vgl. E. 5.5.1. hiervor).
5.7. Die Beschwerdegegnerin hat ihren Entscheid somit zu Recht auf das polydisziplinäre Gutachten der D____ ag vom 7. Juni 2024 abgestützt und ist korrekterweise davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführerin in einer optimal angepassten Tätigkeit eine Präsenz von acht Stunden täglich mit einer Leistungseinschränkung von 20 % möglich ist. Daraus resultiert in einer adaptierten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Zu prüfen bleibt, wie es sich mit der erwerblichen Umsetzung der gutachterlich festgestellten Restarbeitsfähigkeit verhält.
6.
6.1. Die Beschwerdegegnerin hat mit Verfügung vom 4. Dezember 2025 festgehalten, die Beschwerdeführerin sei aus medizinischer Sicht seit Januar 2019 ganztags arbeitsfähig mit einer Leistungseinschränkung von 20 %, dies gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten der D____ ag vom
7. Juni 2024 (vgl. E. 5.7 hiervor). Diese Arbeitsfähigkeit beziehe sich auf körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten, ohne emotionale Belastung, ohne Wirbelsäulenzwangshaltungen und ohne repetitives Treppensteigen. Die Beschwerdeführerin habe somit die gesetzliche Wartefrist von einem Jahr mit durchgehender Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % nicht erfüllt. Sie habe keine Berufsausbildung oder einen anderen Bildungsabschluss absolviert, der zur angestammten Tätigkeit herangezogen werden könnte. Ihre Tätigkeit bei der N____ AG sowie ihre Tätigkeit als Zustellerin von unadressierter Werbung sei aufgrund ihrer Geringfügigkeit bisher nicht als angestammte Tätigkeit gewertet worden. Seit dem Jahr 2012 sei ausgewiesen, dass sie in einer angepassten Tätigkeit 100 % arbeitsunfähig sei. Man habe deshalb davon ausgehen können, dass sie ab diesem Zeitpunkt Tätigkeiten gemäss dem ihr zumutbaren Belastungsprofil gesucht oder ausgeführt hätte. In einer solchen Tätigkeit bestehe weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von unter 40 %, weshalb die gesetzlich vorgegebene Wartefrist nicht erfüllt sei (IV-Akte 354, S. 1).
6.2. Dieser Argumentation der Beschwerdegegnerin kann in dieser Absolutheit nicht gefolgt werden. In Bezug auf das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG hat das Bundesgericht die massgebende Arbeitsunfähigkeit als Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich definiert. Bei erwerbstätigen Versicherten entspricht die für den Rentenbeginn relevante Arbeitsunfähigkeit allein der medizinisch festgelegten Einschränkung im bisherigen Beruf und zwar im Unterschied zur Invaliditätsbemessung (Art. 7 f. und 16 ATSG) ohne Rücksicht darauf, wie sich die gesundheitliche Beeinträchtigung auf das erzielbare Einkommen auswirkt und ob von der versicherten Person zumutbarerweise die Aufnahme einer besser verwertbaren Alternativtätigkeit verlangt werden könnte (vgl. BGE 130 V 97 E. 3.2; Rz. 2008 ff. des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]). Ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG liegt vor, wenn die versicherte Person an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war (Art. 29 ter IVV).
6.3. Vorliegend war die Beschwerdeführerin bereits seit dem Unfall vom 4. September 2012 in ihrer bisherigen Tätigkeit als Zeitungsausträgerin zu 100 % arbeitsunfähig. Dies wurde mit Verfügung vom 11. Mai 2015 (IV-Akte 140, S. 6-8) bestätigt und deckt sich mit der gutachterlichen Einschätzung (vgl. C____-Gutachten vom 21. März 2017; IV-Akte 195 sowie Gutachten der D____ ag vom
7. Juni 2024; IV-Akte 292). Seit dem Unfall vom 4. September 2012 war die Beschwerdeführerin nicht mehr als Zeitungsausträgerin tätig. Sie übt lediglich noch eine geringfügige Tätigkeit als Waschküchenverantwortliche aus (IV-Akte 270, S. 4). Es besteht somit im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 6.2. hiervor) durchgehend seit dem 4. September 2012 eine Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Zeitungsausträgerin nicht als bisheriger Beruf anerkannt worden ist und weshalb die Beschwerdegegnerin für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG auf die Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit abgestellt hat. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin ist vorliegend davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin das Wartejahr mit durchgehender 40%iger Arbeitsunfähigkeit bereits im September 2013 erfüllt hat. Es ist deshalb nachfolgend ein Einkommensvergleich durchzuführen.
6.4. Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades mittels Einkommensvergleiches wird gemäss Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
6.5. Aufgrund der Erwerbsbiografie der Beschwerdeführerin rechtfertigt sich vorliegend, sowohl für das Validen- als auch für das Invalideneinkommen auf statistische Werte zurückzugreifen. Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom selben Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Der Invaliditätsgrad entspricht dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung des Abzuges vom Tabellenlohn (vgl. Urteile des Bundesgerichts I 1/03 vom 15. April 2003 E. 5.2 und 8C_365/2012 vom 30. Juli 2012 E. 7). Rechtsprechungsgemäss kann auf Seiten des Invalideneinkommens ein leidensbedingter Abzug vom statistischen Lohn gewährt werden, wenn bei einer versicherten Person Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie ihre Restarbeitsfähigkeit aufgrund bestimmter Merkmale (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität resp. Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten kann (BGE 134 V 322 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_831/2010 vom 31. März 2011 E. 8.1). Der leidensbedingte Abzug beträgt maximal 25 % (BGE 129 V 472 E. 4.2.3 und BGE 126 V 75 E. 5a und 5b).
6.6. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hat der Beschwerdeführerin im Urteil vom 26. September 2017 (UV.2016.67; IV-Akte 264, S. 78 ff.) einen leidensbedingten Abzug in Höhe von 10 % gewährt. Es wurde dabei insbesondere dem Umstand Rechnung getragen, dass die Anforderungen an eine zumutbare Verweistätigkeit sehr hoch sind und die Beschwerdeführerin nicht schmerzfrei ist (IV-Akte 264, S. 85-86). Vorliegend ist festzustellen, dass die gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin, insbesondere die rheumatologischen Beschwerden, bereits bei der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit hinreichend gewürdigt worden sind, weshalb sich diesbezüglich kein leidensbedingter Abzug rechtfertigt. Dies würde ansonsten zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1. und 8C_805/2016 vom
22. März 2017 E. 3.1. mit Hinweisen). Im Übrigen sind keinerlei weitere Anhaltspunkte ersichtlich, die dafürsprechen würden, der Beschwerdeführerin einen Abzug vom Tabellenlohn zu gewähren. Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass kein leidensbedingter Abzug vorzunehmen ist. Der Invaliditätsgrad entspricht dem Grad der Arbeitsunfähigkeit (vgl. E. 6.5. hiervor) und beträgt somit 20 %. Damit liegt der Invaliditätsgrad unter 40 %, weshalb gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (vgl. E. 3.1. hiervor) kein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht.
Daran ändert auch der seit 1. Januar 2024 geltende Pauschalabzug vom Tabellenlohn in Höhe von 10 % nichts (vgl. Art. 26 bis Abs. 3 Satz 1 IVV). Der Pauschalabzug von 10 % führt per 1. Januar 2024 zu einem Invaliditätsgrad von 28 %. Da somit nach wie vor ein Invaliditätsgrad unter 40 % vorliegt, besteht auch ab 1. Januar 2024 kein Anspruch auf eine Invalidenrente.
6.7. Die Beschwerdegegnerin hat das Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin somit zu Recht mit Verfügung vom 4. Dezember 2025 (IV-Akte
354) abgewiesen.
7.
7.1. Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen.
7.2. Die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00, hat die Beschwerdeführerin zu tragen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.
7.3. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da der Beschwerdeführerin der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist ihrem Vertreter, Dr. Marco Biaggi, Advokat, ein angemessenes Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht praxisgemäss im Sinne einer Richtlinie in durchschnittlichen Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel ein Honorar von Fr. 3'000.00 (inklusive Auslagen) nebst Mehrwertsteuer zu. Bei komplizierten Verfahren kann der erwähnte Ansatz erhöht, bei einfachen reduziert werden. Der vorliegende Fall ist gemessen an den sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als durchschnittlich zu betrachten. Da der Rechtsvertreter nicht mehrwertsteuerpflichtig ist, erscheint ein Honorar von Fr. 3'000.00 (inklusive Auslagen) ohne Mehrwertsteuer angemessen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht :
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Dem Vertreter der Beschwerdeführerin im Kostenerlass, Dr. Marco Biaggi, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 3'000.00 (inklusive Auslagen) aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. R. Schnyder lic. iur. B. Bertazzo
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
Beschwerdeführerin Beschwerdegegnerin
Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: