Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
E. 1.2 Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
E. 2.1 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde im Wesentlichen geltend, die Beschwerdegegnerin stütze sich auf eine pauschale Beurteilung. Eine umfassende medizinische Abklärung fehle. Ohne vollständige Ermittlung der gesundheitlichen Einschränkungen und deren funktionellen Auswirkungen sei eine zuverlässige Beurteilung der Arbeits- und Eingliederungsfähigkeit nicht möglich. Die Beschwerdegegnerin habe sodann den Anspruch auf berufliche Eingliederung verletzt, indem sie die gesetzlich vorgesehenen Massnahmen wie Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung, Arbeitstraining, Job-Coaching, gezielte Arbeitsvermittlung und Umschulung nicht ausgeschöpft habe. Angesichts der weiterhin bestehenden Einschränkungen seien solche Massnahmen angezeigt und verhältnismässig. Des Weiteren bemängelt sie eine unzureichende Begründung der Verfügung sowie die eventuelle Verletzung des rechtlichen Gehörs.
E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin wendet in ihrer Beschwerdeantwort ein, die Berichte des RAD vom 21. Januar 2025 (IV-Akte 26) sowie vom 16. Juni 2025 (IV-Akte 43) seien schlüssig und daher komme ihnen Beweiswert zu. Eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Funktion als Geigenbauerin sei aufgrund der medizinischen Akten ebenso nachvollziehbar wie eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit. Aufgrund der Eingliederungsfähigkeit der Beschwerdeführerin bestehe kein Anspruch auf Integrationsmassnahmen (wie ein Aufbau- oder Belastungstraining), mit denen eine Eingliederungsfähigkeit erreicht werden soll. Ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung setze bei einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit wiederum zusätzlich eine sogenannte spezifische Einschränkung voraus. Diese sei vorliegend nicht gegeben. Für einen Anspruch auf eine Umschulung sei schliesslich ein Invaliditätsgrad von mindestens 20% erforderlich. Diese Bedingung sei aufgrund des tiefen Einkommens der Beschwerdeführerin in ihrer selbständigen Tätigkeit in den letzten Jahren im Vergleich zum Tabellenlohn der LSE 2022, Tabelle TA1, Total Frauen, Kompetenzniveau 1, in absehbarer Weise nicht erfüllt.
E. 2.3 Zu prüfen ist im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 4. August 2025 (IV-Akte 50) die Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin abgewiesen hat.
E. 3.1 3.1.1. Gemäss dem in Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) verankerten Untersuchungsgrundsatz ist die Verwaltungsbehörde gehalten, von sich aus und ohne Bindung an die Parteibegehren für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Urteil des Bundesgerichts 8C_439/2020 vom 20. Oktober 2020, E. 4.2., mit Hinweisen). Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit herrscht (BGE 151 V 258, E. 4.4.). Grundsätzlich liegt es jedoch im Ermessen des Versicherungsträgers, darüber zu befinden, mit welchen Mitteln die Sachverhaltsabklärung zu erfolgen hat. Im Rahmen der Verfahrensleitung kommt ihm ein grosser Ermessensspielraum bezüglich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zu. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der jeweiligen Sach- und Rechtslage. Er kann insbesondere medizinische Begutachtungen veranlassen (vgl. Art. 43 Abs. 2 ATSG). Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (Urteil des Bundesgerichts U 571/06, E. 4.1.; Urteil des Bundesgerichts 9C_1037/2010 vom 10. Oktober 2011, E. 5.1.). Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 4 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101; antizipierte oder vorweg genommene Beweiswürdigung; BGE 134 I 140, E. 5.3.). Daraus folgt, dass der Versicherte von Bundesrechts wegen keinen formellen Anspruch auf Beizug eines versicherungsexternen Gutachtens hat, wenn Leistungsansprüche streitig sind (vgl. zum Ganzen BGE 122 V 157, mit Hinweisen). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (BGE 151 V 258, E. 4.4., mit weiteren Hinweisen).
3.1.2. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe der Ärztin oder des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (vgl. BGE 140 V 193, E. 3.2. und BGE 132 V 93, E. 4.). Was den für die Invaliditätsbemessung erforderlichen medizinischen Sachverstand angeht, kann die IV-Stelle sich hierfür auf den RAD, die Berichte der behandelnden Ärzte und Ärztinnen oder auf externe medizinische Sachverständige stützen (BGE 137 V 210, E. 1.2.1).
3.1.3. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, E. 5.1. und 125 V 351, E. 3.a) und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010, E. 2.1.). Die Rechtsprechung erachtet es mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten aufzustellen (vgl. BGE 125 V 351, E. 3.b). Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210, E. 2.2.2. und 135 V 465, E. 4.4.). Solche Indizien können sich aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeiten mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014, E. 4.1.).
E. 3.2 Zeitliche Bezugsgrösse der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet das Erlassdatum der Verfügung der jeweiligen IV-Stelle (BGE 143 V 409, E. 2.1.). Spätere Arztberichte sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aber in die Beurteilung miteinzubeziehen, soweit sie Rückschlüsse auf die in diesem Zeitpunkt gegebene Situation erlauben (BGE 121 V 362, E. 1b; Urteile des Bundesgerichtes 8C_370/2020 vom 15. Oktober 2020, E. 4.2. und 8C_414/2019 vom
25. September 2019, E. 2.2.2.). Eine nach Erlass der angefochtenen Verfügung eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes kann nicht im Beschwerdeverfahren vor dem Sozialversicherungsgericht, sondern muss in einem Neuanmeldeverfahren vor der Beschwerdegegnerin geltend gemacht werden (Urteil des Bundesgerichtes 8C_488/2024 vom 5. September 2025).
E. 4.1 Streitig ist vorliegend unter anderem, ob in einer Verweistätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin besteht und ob die von ihr behauptete Verschlechterung des Gesundheitszustandes und die nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 4. August 2025 (IV-Akte 50) erstellten Arztberichte (Beschwerdebeilagen zur Replik) für das vorliegende Beschwerdeverfahren von Relevanz sind.
E. 4.2 Zeitliche Bezugsgrösse der vorliegenden Überprüfung bildet die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 4. August 2025 (IV-Akte 50). Die beiden späteren Arztberichte vonC____, Rheumatologin, vom 18. September 2025 (Beschwerdebeilage zur Replik) sowie vonD____, Facharzt für Handchirurgie, vom
24. Oktober 2025 (Beschwerdebeilage zur Replik), sind nur dann in die Beurteilung miteinzubeziehen, soweit sie Rückschlüsse auf die zum Verfügungszeitpunkt gegebene Situation erlauben (siehe obige Ziffer 3.2.).
E. 4.3 Vorliegend stützt sich die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Berichte des RAD (IV-Akten 26 und 43). Diese erweisen sich als schlüssig, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei und es sind keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit zu erkennen.
E. 4.4 Die Beschwerdeführerin war ab dem 4. Juni 2024 bis zum 14. Juli 2024
von ihrem HausarztE____, F____, wegen starken Schmerzen in den Handgelenken zu
100% arbeitsunfähig geschrieben. Vom 15. Juli 2024 bis zum 11. August 2024
war sie zu 50% und ab 12. August 2024 bis zum 10. November 2024 zu 100%
arbeitsunfähig (siehe Arztzeugnisse und Berichte vonG____, Orthopäde, sowieH____,
Rheumatologe; IV-Akte 16, Seiten 1 bis 33, sowie IV-Akte 7, Seite 4). Auch ab
dem 11. November 2024 war sie jeweils zu 100% arbeitsunfähig geschrieben (siehe
IV-Akte 16, Seiten 1 bis 33). Gemäss dem Bericht des behandelnden Orthopäden
vom 18. Oktober 2024 bestand eine Überlastungsreaktion des rechten
Sattelgelenks mehr links als rechts bei beginnender STT- und
Sattelgelenksarthrose sowie eine Arthrose im Endgelenk des linken Daumens. Der
behandelnde Rheumatologe stellte in seinem Bericht vom 17. Oktober 2024 die
Diagnose einer aktivierten Rhizarthrose. Der RAD hielt dazu in seinem Bericht
vom 21. Januar 2025 (IV-Akte 26) fest, dass die Beschwerdeführerin in
ihrer angestammten Tätigkeit als Geigenbauerin vollständig arbeitsunfähig sei (IV-Akte
26, Seite 3). Stellte zugleicht fest, dass die Beschwerdeführerin eine sehr
leichte, manuell nicht belastende Tätigkeit trotz Rhizarthrose ganztags ausüben
könne (IV-Akte 26, Seite 3). Als positives Leistungsprofil hielt der RAD sehr
leichte, nicht manuell belastende Tätigkeiten fest. Als negatives
Leistungsprofil wurden festgehalten: kein Heben/Ziehen/Stossen/Greifen über 5
kg, keine monotone manuelle Arbeit, kein Pinzetten-/Schlüsselgriff, kein festes
Greifen/Schrauben, keine repetitiven Umwend-/Beuge-/Streckbewegungen in den
Handgelenken. Diese Einschätzung überzeugt. Die Fachärztin für Physikalische
und Rehabilitative Medizin des RAD ging aufgrund der gut dokumentierten
medizinischen Akten als Diagnose von einer aktivierten Rhizarthrose mit
möglicher enthesitischer Aktivierung bei Dispositionen für Erkrankungen des
spondylarthropathischen Formenkreises aus. Eine Tätigkeit in der angestammten
Tätigkeit als Geigenbauerin sah die Fachärztin des RAD als nicht mehr möglich
an. Sie bejahte hingegen eine volle Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit.
In ihrem Bericht setzte sich die Fachärztin des RAD sowohl mit dem positiven
als auch dem negativen Leistungsprofil auseinander und definierte ein
detailliertes Belastungsprofil in einer Verweistätigkeit (siehe obige Ziffer
4.3.2.). Mit diesem Belastungsprofil trug die Fachärztin des RAD den
funktionellen Einschränkungen der Beschwerdeführerin angemessen Rechnung. Die
Einschränkungen sind als erhebliche manuelle Einschränkungen zu werten. Auf das
vorgenannte Belastungsprofil, welche der Beschwerdeführerin bekannt war, nahm
die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung Bezug.
E. 4.5 Ferner hielt der RAD zum Bericht der B____ vom 12. Mai 2025 (IV-Akte
41, Seiten 2 bis 6) fest, dass die mittelgradige Depression beim Austritt aus
der B____ am 15. Januar 2025 gemäss Austrittsbericht der B____ vom
27. Januar 2025 (IV-Akte 35, Seite 4) vollständig remittiert gewesen sei.
Die Beschwerdeführerin werde vordergründig aus psychischen Gründen weiterhin zu
100% arbeitsunfähig geschrieben, obwohl die depressive Episode seit Januar 2025
als remittiert rapportiert worden sei. In Kenntnis der dazumal beiden Berichte
stellte der RAD fest, weder aufgrund der aktivierten Rhizarthrose noch aufgrund
des Zustandes nach depressiver Episode könne eine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit begründet werden. Diese Einschätzung scheint plausibel und
überzeugend. Weshalb das Ambulatorium der B____ in ihren Berichten entgegen dem
Austrittsbericht der B____ vom 27. Januar 2025 (IV-Akte 35, Seite 4) weiterhin
die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode stellte, lässt sich weder
dem Bericht vom 12. Mai 2025 (IV-Akte 41, Seiten 2 bis 6) noch demjenigen vom
17. Juni 2025 entnehmen (IV-Akte 53, Seiten 21 und 22). Anzeichen dafür, dass
es nach dem Austritt aus der stationären Behandlung zu einer erneuten
Verschlechterung des psychischen Zustandes gekommen ist, sind zumindest nicht
aktenkundig. Vielmehr attestierte das Ambulatorium der B____ der
Beschwerdeführerin für einen Arbeitsversuch sogar eine 10%ige Arbeitsfähigkeit
(IV-Akte 41, Seite 4, sowie IV-Akte 53, Seite 22). Die Folgerung des RAD, dass
von der gemäss Austrittsbericht remittierten bzw. leichtgradigen Depression
keine andauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten
Tätigkeit ausgehe, ist daher nicht zu beanstanden. Nachträglich erhielt die
Beschwerdegegnerin den Austrittsbericht der B____ vom 27. Januar 2025 (IV-Akte
35, Seiten 2 bis 6), welchem entnommen werden kann, dass die Beschwerdeführerin
aufgrund einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1) vom 20.
November 2024 bis zum 15. Januar 2025 einen stationären Klinikaufenthalt
absolviert hatte. Bei Austritt hatte die Beschwerdeführerin einen BDI-Wert
(Beck Depression Inventar) von 5 erreicht, was gemäss Austrittsbericht auf eine
vollständige Remission hinweist (IV-Akte 35, Seite 4). Die B____ teilte die
Einschätzung einer Verbesserung, ging indessen dennoch von einer noch leichten
Ausprägung der depressiven Störung aus. Nach ihrem Austritt nahm die
Beschwerdeführerin in der B____ eine ambulante Behandlung auf. Im Bericht des
Ambulatoriums B____ vom 12. Mai 2025 (IV-Akte 41, Seiten 2 bis 6) wurde der
Beschwerdeführerin als Hauptdiagnose weiterhin eine mittelgradige depressive
Episode attestiert. Eine Prognose zur weiteren Arbeitsfähigkeit konnten die
behandelnden Therapeuten nicht abgeben. Der RAD attestierte in Kenntnis der
beiden Berichte, versicherungsmedizinisch könne weder aufgrund der beginnenden
Rhizarthrose noch wegen des Status nach depressiver Episode eine Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit begründet werden. In einer
Verweistätigkeit sei der Beschwerdeführerin vielmehr seit Mitte Januar 2025 bis
auf weiteres eine 100%ige Tätigkeit zumutbar.
E. 4.6 Daran ändern auch die nach der angefochtenen Verfügung eingereichten Arztberichte nichts. Dem nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 4. August 2025 (IV-Akte 50) ausgestellten und von der Beschwerdeführerin eingereichten Bericht von C____, Rheumatologin, vom 18. September 2025 (Beschwerdebeilage zur Replik) sind als Dauerdiagnosen insbesondere eine Psoriasis-Arthritis, ED 2003, eine Osteoporose, ED 27. August 2025 sowie eine symptomatische Rhizarthrose, ED
1. September 2025, zu entnehmen. D____, Facharzt für Handchirurgie, hält in seinem Bericht vom 24. Oktober 2025 (ebenfalls Beschwerdebeilage zur Replik) zusätzlich STT-Arthrosen beidseits, rechtsbetont, sowie beginnende Sattelgelenksarthrosen beidseits fest. Beide Berichte äussern sich nicht zu einer Arbeitsunfähigkeit in einer Verweistätigkeit, sondern fokussieren sich im Wesentlichen auf das therapeutische Vorgehen. Hierzu führt die Beschwerdegegnerin überzeugend aus, dass bei invalidenversicherungsrechtlichen Fragestellungen nicht die therapeutischen und diagnostischen Aspekte, sondern die funktionellen Einschränkungen durch einen beeinträchtigten Gesundheitszustand im Vordergrund stehen. Die nach Verfügungszeitpunkt erstellten ärztlichen Berichte der Rheumatologin und des Handchirurgen belegen keine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes und stehen insbesondere nicht im Widerspruch zum von der Fachärztin des RAD formulierten Belastungsprofils, welches bereits deutliche Einschränkungen der Kraft, der Beweglichkeit und der Feinmotorik bei beiden Händen der Beschwerdeführerin festhielt. Eine andere diagnostische Einordnung eines Beschwerdebildes stellt zudem noch nicht einen neuen Befund oder eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes dar. Insofern ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
4. August 2025 (IV-Akte 50) auch diesbezüglich nicht zu beanstanden. Es steht der Beschwerdeführerin selbstverständlich frei, eine nach Erlass der angefochtenen Verfügung eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustands zu gegebenem Zeitpunkt in einem Neuanmeldeverfahren vor der Beschwerdegegnerin geltend zu machen.
E. 4.7 Vorliegend ist somit zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit und damit auch von einer Eingliederungsfähigkeit auszugehen.
E. 5.1 Die beruflichen Massnahmen gemäss Art. 15 bis 18d IVG sind Teil der Eingliederungsmassnahmen (vgl. Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG). Gemäss dem Grundsatz von Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte versicherte Personen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit sie notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a); und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Zudem muss eine Eingliederungsmassnahme in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) und der betroffenen Person zumutbar sein (BGE 132 V 215, 221 E. 3.2.2; zum Ganzen vgl. auch Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, Art. 8). Vorliegend käme eine Arbeitsvermittlung oder eine Umschulung grundsätzlich in Frage.
E. 5.2 Voraussetzung für die Übernahme der Umschulungskosten ist, dass der Invaliditätsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht. Dies ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich bei einer Erwerbseinbusse von etwa 20% im Vergleich zum vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielten Erwerbseinkommen der Fall (BGE 124 V 108, E. 2b). Kann die versicherte Person ihre angestammte Tätigkeit nicht mehr ausüben, ist zuerst zu prüfen, ob sie ohne (zusätzliche) Ausbildung eine andere zumutbare Tätigkeit ausüben kann. Das umschulungsspezifische Erfordernis des Minderverdienstes ist nicht gegeben, wenn es - bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage - ein genügend breites Spektrum an Tätigkeiten gibt, die dem medizinischen Anforderungs- und Belastungsprofil der versicherten Person entsprechen, von der Ausbildung und beruflichen Erfahrung her zumutbar sind und im Durchschnitt nicht schlechter entlöhnt werden als die zuletzt ausgeübte (Urteil des Bundesgerichts 9C_511/2015 vom 15. Oktober 2015, E. 3). Die Erheblichkeitsschwelle von ca. 20% - welche durch einen Einkommensvergleich im Sinne von Art. 16 ATSG ermittelt wird - bezieht sich also sowohl auf die Erwerbsmöglichkeit im angestammten als auch in einem leidensangepassten Beruf. Hintergrund der Erheblichkeitsschwelle sind die relativ hohen Kosten einer Umschulung; so widerspricht es dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz, wenn die Kosten einer Umschulung jene der auszugleichenden Erwerbseinbusse erheblich übersteigen.
E. 5.3 Im vorliegenden Fall ist aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 2018 bis 2024 als selbständige Geigenbauerin zwischen CHF 14'800.-- und maximal CHF 54'600.-- verdient hat (siehe Auszug aus dem individuellen Konto, IV-Akte 10). Im Jahr 2020 verdiente sie CHF 43'593.--, im Folgejahr 2021 sodann CHF 54'600.--, danach wieder bedeutend weniger (IV-Akte 10). Bei dieser Ausgangslage ist mit der Beschwerdegegnerin einig zu gehen, dass selbst ein über mehrere Jahre gemittelter Einkommensvergleich - das Invalideneinkommen ist von der Beschwerdegegnerin korrekterweise anhand des auf die betriebsübliche Arbeitszeit, das Jahr und das Nominallohnniveau des Jahres 2024 umgerechneten Tabellenlohnes der LSE 2022, Tabelle TA1, Total Frauen, Kompetenzniveau 1 bei CHF 57'061.-- ermittelt worden - vorliegend selbst bei Berücksichtigung eines Pauschalabzuges sowie eines allfälligen Leidensabzuges die Erheblichkeitsschwelle von 20% für eine Umschulung bei weitem nicht erreichen wird. Mit einer steigenden Einkommensentwicklung wäre vorliegend sodann nicht zu rechnen gewesen, weshalb es keinen Grund gibt, von der Erheblichkeitsschwelle von 20% abzuweichen. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin in einer zumutbaren Verweistätigkeit zu 100% arbeitsfähig ist und es durchaus ein genügend breites Spektrum an Tätigkeiten gibt, die dem medizinischen Anforderungs- und Belastungsprofil der Beschwerdeführerin entsprechen. An den Nachweis von möglichen Verweistätigkeiten sind zudem, wie die Beschwerdegegnerin treffend ausführt, keine hohen Anforderungen zu stellen.
E. 5.4 Der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass in einer Verweistätigkeit zu 100% arbeitsfähige Versicherte keinen Anspruch auf Arbeitsvermittlung gemäss Art. 18 IVG haben. Die sodann von der Beschwerdegegnerin angeführte und erforderliche zusätzliche spezifische Einschränkung für den Anspruch auf Arbeitsvermittlung (wie z.B. bei einer Schwerhörigkeit oder wenn einer potentiellen Arbeitgeberin die spezifischen Grenzen und Möglichkeiten der versicherten Person erläutert werden müssten) ist vorliegend mit den rein manuellen Einschränkungen der Beschwerdeführerin nicht gegeben. Vielmehr müsste die Behinderung als solche Probleme bei der Stellensuche verursachen. Auf eine Arbeitsvermittlung oder sonstige Massnahmen der Frühintervention gemäss Art. 7d Abs. 2. IVG besteht schliesslich gemäss Art. 7d Abs. 3 IVG kein Rechtsanspruch.
E. 6.1 Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.
E. 6.2 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs 1 bis IVG). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Da ihr die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.
Dispositiv
- das Sozialversicherungsgericht : ://: Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Diese gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates. Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT Die Präsidentin Die a.o. Gerichtsschreiberin Dr. A. Pfleiderer lic. iur. B. Pongracz Leimer Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt. Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere: a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid. Geht an: Beschwerdeführer in Beschwerdegegnerin Bundesamt für Sozialversicherungen Versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 26. Mai 2026
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), C. Müller, lic. iur. S. Bammatter-Glättli
und a.o. Gerichtsschreiberin lic. iur. B. Pongracz Leimer
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2025.99
Verfügung vom 4. August 2025
Erhebliche gesundheitliche Verschlechterung sowie Anspruch auf Umschulung verneint.
Tatsachen
I.
a) Die Beschwerdeführerin, geboren am 17. April 1970, gelernte Geigenbauerin, meldete sich mit Gesuch vom 15. Oktober 2024 (Eingang 16. Oktober 2024; IV-Akte 7) wegen starken Schmerzen in beiden Handgelenken zum Leistungsbezug an. Seit anfangs Juni 2024 wurde ihr aufgrund einer aktivierten Rhizarthrose eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bescheinigt.
b) In seinem Bericht vom 21. Januar 2025 (IV-Akte 26) beurteilte der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) die Beschwerdeführerin aufgrund der aktivierten Rhizarthrose in der angestammten Tätigkeit als vollständig arbeitsunfähig. In einer leidensangepassten Tätigkeit ging er hingegen von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit aus.
c) Nachträglich erhielt die Beschwerdegegnerin den Austrittsbericht der B____ vom 27. Januar 2025 (IV-Akte 35, Seiten 2 bis 6), aus welchem hervorging, dass die Beschwerdeführerin aufgrund einer mittelgradigen depressiven Episode vom 20. November 2024 bis zum 15. Januar 2025 einen stationären Aufenthalt absolviert hatte.
d) In seinem Bericht vom 16. Juni 2025 (IV-Akte 43) hielt der RAD fest, dass die depressive Episode remittiert sei. In einer leidensangepassten Tätigkeit sei daher eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben.
e) Mit Schreiben vom 2. Juli 2025 teilte die Beschwerdegegnerin den Abschluss der Frühintervention und die Prüfung einer Rente mit (IV-Akte 46), worauf die Beschwerdeführerin mit Mail vom 30. Juli 2025 die Ausstellung einer beschwerdefähigen Verfügung beantragte (IV-Akte 49).
f) Mit Verfügung vom 4. August 2025 (IV-Akte 50) hielt die Beschwerdegegnerin mit Hinweis auf die fachärztliche Beurteilung durch den RAD den Abschluss der Frühintervention mit.
II.
a) Gegen die Verfügung vom 4. August 2025 erhebt die Beschwerdeführerin am 28. August 2025 (Eingang 8. September 2025) Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt. Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 4. August 2025. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, die beruflichen Eingliederungsmassnahmen weiterzuführen bzw. anzuordnen. Eventualiter sei die Sache zur ergänzenden Abklärung und zu einem neuen Entscheid zurückzuweisen.
b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 29. Oktober 2025 (Eingang 30. Oktober 2025) auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 24. November 2025 (Eingang 25. November
2025) hält die Beschwerdeführerin an ihren bisherigen Anträgen fest. Zudem beantragt sie eine ergänzende polydisziplinäre medizinische Abklärung. Eventualiter sei die Arbeitsfähigkeit im angestammten sowie in einer Verweistätigkeit unter Berücksichtigung der aktuellen fachärztlichen Akten neu zu beurteilen und es seien gestützt darauf berufliche Eingliederungsmassnahmen zu gewähren.
d) Mit Duplik vom 23. Dezember 2025 (Eingang 24. Dezember 2024) hält die Beschwerdegegnerin an ihren Rechtsbegehren fest.
III.
a) Mit Instruktionsverfügung vom 25. November 2025 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung bewilligt.
b) Am 26. Mai 2026 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde im Wesentlichen geltend, die Beschwerdegegnerin stütze sich auf eine pauschale Beurteilung. Eine umfassende medizinische Abklärung fehle. Ohne vollständige Ermittlung der gesundheitlichen Einschränkungen und deren funktionellen Auswirkungen sei eine zuverlässige Beurteilung der Arbeits- und Eingliederungsfähigkeit nicht möglich. Die Beschwerdegegnerin habe sodann den Anspruch auf berufliche Eingliederung verletzt, indem sie die gesetzlich vorgesehenen Massnahmen wie Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung, Arbeitstraining, Job-Coaching, gezielte Arbeitsvermittlung und Umschulung nicht ausgeschöpft habe. Angesichts der weiterhin bestehenden Einschränkungen seien solche Massnahmen angezeigt und verhältnismässig. Des Weiteren bemängelt sie eine unzureichende Begründung der Verfügung sowie die eventuelle Verletzung des rechtlichen Gehörs.
2.2. Die Beschwerdegegnerin wendet in ihrer Beschwerdeantwort ein, die Berichte des RAD vom 21. Januar 2025 (IV-Akte 26) sowie vom 16. Juni 2025 (IV-Akte 43) seien schlüssig und daher komme ihnen Beweiswert zu. Eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Funktion als Geigenbauerin sei aufgrund der medizinischen Akten ebenso nachvollziehbar wie eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit. Aufgrund der Eingliederungsfähigkeit der Beschwerdeführerin bestehe kein Anspruch auf Integrationsmassnahmen (wie ein Aufbau- oder Belastungstraining), mit denen eine Eingliederungsfähigkeit erreicht werden soll. Ein Anspruch auf Arbeitsvermittlung setze bei einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit wiederum zusätzlich eine sogenannte spezifische Einschränkung voraus. Diese sei vorliegend nicht gegeben. Für einen Anspruch auf eine Umschulung sei schliesslich ein Invaliditätsgrad von mindestens 20% erforderlich. Diese Bedingung sei aufgrund des tiefen Einkommens der Beschwerdeführerin in ihrer selbständigen Tätigkeit in den letzten Jahren im Vergleich zum Tabellenlohn der LSE 2022, Tabelle TA1, Total Frauen, Kompetenzniveau 1, in absehbarer Weise nicht erfüllt.
2.3. Zu prüfen ist im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 4. August 2025 (IV-Akte 50) die Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin abgewiesen hat.
3.
3.1. 3.1.1. Gemäss dem in Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) verankerten Untersuchungsgrundsatz ist die Verwaltungsbehörde gehalten, von sich aus und ohne Bindung an die Parteibegehren für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Urteil des Bundesgerichts 8C_439/2020 vom 20. Oktober 2020, E. 4.2., mit Hinweisen). Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit herrscht (BGE 151 V 258, E. 4.4.). Grundsätzlich liegt es jedoch im Ermessen des Versicherungsträgers, darüber zu befinden, mit welchen Mitteln die Sachverhaltsabklärung zu erfolgen hat. Im Rahmen der Verfahrensleitung kommt ihm ein grosser Ermessensspielraum bezüglich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zu. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der jeweiligen Sach- und Rechtslage. Er kann insbesondere medizinische Begutachtungen veranlassen (vgl. Art. 43 Abs. 2 ATSG). Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (Urteil des Bundesgerichts U 571/06, E. 4.1.; Urteil des Bundesgerichts 9C_1037/2010 vom 10. Oktober 2011, E. 5.1.). Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 4 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101; antizipierte oder vorweg genommene Beweiswürdigung; BGE 134 I 140, E. 5.3.). Daraus folgt, dass der Versicherte von Bundesrechts wegen keinen formellen Anspruch auf Beizug eines versicherungsexternen Gutachtens hat, wenn Leistungsansprüche streitig sind (vgl. zum Ganzen BGE 122 V 157, mit Hinweisen). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (BGE 151 V 258, E. 4.4., mit weiteren Hinweisen).
3.1.2. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe der Ärztin oder des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (vgl. BGE 140 V 193, E. 3.2. und BGE 132 V 93, E. 4.). Was den für die Invaliditätsbemessung erforderlichen medizinischen Sachverstand angeht, kann die IV-Stelle sich hierfür auf den RAD, die Berichte der behandelnden Ärzte und Ärztinnen oder auf externe medizinische Sachverständige stützen (BGE 137 V 210, E. 1.2.1).
3.1.3. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, E. 5.1. und 125 V 351, E. 3.a) und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010, E. 2.1.). Die Rechtsprechung erachtet es mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten aufzustellen (vgl. BGE 125 V 351, E. 3.b). Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210, E. 2.2.2. und 135 V 465, E. 4.4.). Solche Indizien können sich aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeiten mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014, E. 4.1.).
3.2. Zeitliche Bezugsgrösse der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet das Erlassdatum der Verfügung der jeweiligen IV-Stelle (BGE 143 V 409, E. 2.1.). Spätere Arztberichte sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aber in die Beurteilung miteinzubeziehen, soweit sie Rückschlüsse auf die in diesem Zeitpunkt gegebene Situation erlauben (BGE 121 V 362, E. 1b; Urteile des Bundesgerichtes 8C_370/2020 vom 15. Oktober 2020, E. 4.2. und 8C_414/2019 vom
25. September 2019, E. 2.2.2.). Eine nach Erlass der angefochtenen Verfügung eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes kann nicht im Beschwerdeverfahren vor dem Sozialversicherungsgericht, sondern muss in einem Neuanmeldeverfahren vor der Beschwerdegegnerin geltend gemacht werden (Urteil des Bundesgerichtes 8C_488/2024 vom 5. September 2025).
4.
4.1. Streitig ist vorliegend unter anderem, ob in einer Verweistätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin besteht und ob die von ihr behauptete Verschlechterung des Gesundheitszustandes und die nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 4. August 2025 (IV-Akte 50) erstellten Arztberichte (Beschwerdebeilagen zur Replik) für das vorliegende Beschwerdeverfahren von Relevanz sind.
4.2. Zeitliche Bezugsgrösse der vorliegenden Überprüfung bildet die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 4. August 2025 (IV-Akte 50). Die beiden späteren Arztberichte vonC____, Rheumatologin, vom 18. September 2025 (Beschwerdebeilage zur Replik) sowie vonD____, Facharzt für Handchirurgie, vom
24. Oktober 2025 (Beschwerdebeilage zur Replik), sind nur dann in die Beurteilung miteinzubeziehen, soweit sie Rückschlüsse auf die zum Verfügungszeitpunkt gegebene Situation erlauben (siehe obige Ziffer 3.2.).
4.3. Vorliegend stützt sich die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Berichte des RAD (IV-Akten 26 und 43). Diese erweisen sich als schlüssig, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei und es sind keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit zu erkennen.
4.4. Die Beschwerdeführerin war ab dem 4. Juni 2024 bis zum 14. Juli 2024 von ihrem HausarztE____, F____, wegen starken Schmerzen in den Handgelenken zu 100% arbeitsunfähig geschrieben. Vom 15. Juli 2024 bis zum 11. August 2024 war sie zu 50% und ab 12. August 2024 bis zum 10. November 2024 zu 100% arbeitsunfähig (siehe Arztzeugnisse und Berichte vonG____, Orthopäde, sowieH____, Rheumatologe; IV-Akte 16, Seiten 1 bis 33, sowie IV-Akte 7, Seite 4). Auch ab dem 11. November 2024 war sie jeweils zu 100% arbeitsunfähig geschrieben (siehe IV-Akte 16, Seiten 1 bis 33). Gemäss dem Bericht des behandelnden Orthopäden vom 18. Oktober 2024 bestand eine Überlastungsreaktion des rechten Sattelgelenks mehr links als rechts bei beginnender STT- und Sattelgelenksarthrose sowie eine Arthrose im Endgelenk des linken Daumens. Der behandelnde Rheumatologe stellte in seinem Bericht vom 17. Oktober 2024 die Diagnose einer aktivierten Rhizarthrose. Der RAD hielt dazu in seinem Bericht vom 21. Januar 2025 (IV-Akte 26) fest, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Geigenbauerin vollständig arbeitsunfähig sei (IV-Akte 26, Seite 3). Stellte zugleicht fest, dass die Beschwerdeführerin eine sehr leichte, manuell nicht belastende Tätigkeit trotz Rhizarthrose ganztags ausüben könne (IV-Akte 26, Seite 3). Als positives Leistungsprofil hielt der RAD sehr leichte, nicht manuell belastende Tätigkeiten fest. Als negatives Leistungsprofil wurden festgehalten: kein Heben/Ziehen/Stossen/Greifen über 5 kg, keine monotone manuelle Arbeit, kein Pinzetten-/Schlüsselgriff, kein festes Greifen/Schrauben, keine repetitiven Umwend-/Beuge-/Streckbewegungen in den Handgelenken. Diese Einschätzung überzeugt. Die Fachärztin für Physikalische und Rehabilitative Medizin des RAD ging aufgrund der gut dokumentierten medizinischen Akten als Diagnose von einer aktivierten Rhizarthrose mit möglicher enthesitischer Aktivierung bei Dispositionen für Erkrankungen des spondylarthropathischen Formenkreises aus. Eine Tätigkeit in der angestammten Tätigkeit als Geigenbauerin sah die Fachärztin des RAD als nicht mehr möglich an. Sie bejahte hingegen eine volle Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit. In ihrem Bericht setzte sich die Fachärztin des RAD sowohl mit dem positiven als auch dem negativen Leistungsprofil auseinander und definierte ein detailliertes Belastungsprofil in einer Verweistätigkeit (siehe obige Ziffer 4.3.2.). Mit diesem Belastungsprofil trug die Fachärztin des RAD den funktionellen Einschränkungen der Beschwerdeführerin angemessen Rechnung. Die Einschränkungen sind als erhebliche manuelle Einschränkungen zu werten. Auf das vorgenannte Belastungsprofil, welche der Beschwerdeführerin bekannt war, nahm die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung Bezug.
4.5. Ferner hielt der RAD zum Bericht der B____ vom 12. Mai 2025 (IV-Akte 41, Seiten 2 bis 6) fest, dass die mittelgradige Depression beim Austritt aus der B____ am 15. Januar 2025 gemäss Austrittsbericht der B____ vom
27. Januar 2025 (IV-Akte 35, Seite 4) vollständig remittiert gewesen sei. Die Beschwerdeführerin werde vordergründig aus psychischen Gründen weiterhin zu 100% arbeitsunfähig geschrieben, obwohl die depressive Episode seit Januar 2025 als remittiert rapportiert worden sei. In Kenntnis der dazumal beiden Berichte stellte der RAD fest, weder aufgrund der aktivierten Rhizarthrose noch aufgrund des Zustandes nach depressiver Episode könne eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet werden. Diese Einschätzung scheint plausibel und überzeugend. Weshalb das Ambulatorium der B____ in ihren Berichten entgegen dem Austrittsbericht der B____ vom 27. Januar 2025 (IV-Akte 35, Seite 4) weiterhin die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode stellte, lässt sich weder dem Bericht vom 12. Mai 2025 (IV-Akte 41, Seiten 2 bis 6) noch demjenigen vom
17. Juni 2025 entnehmen (IV-Akte 53, Seiten 21 und 22). Anzeichen dafür, dass es nach dem Austritt aus der stationären Behandlung zu einer erneuten Verschlechterung des psychischen Zustandes gekommen ist, sind zumindest nicht aktenkundig. Vielmehr attestierte das Ambulatorium der B____ der Beschwerdeführerin für einen Arbeitsversuch sogar eine 10%ige Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 41, Seite 4, sowie IV-Akte 53, Seite 22). Die Folgerung des RAD, dass von der gemäss Austrittsbericht remittierten bzw. leichtgradigen Depression keine andauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ausgehe, ist daher nicht zu beanstanden. Nachträglich erhielt die Beschwerdegegnerin den Austrittsbericht der B____ vom 27. Januar 2025 (IV-Akte 35, Seiten 2 bis 6), welchem entnommen werden kann, dass die Beschwerdeführerin aufgrund einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1) vom 20. November 2024 bis zum 15. Januar 2025 einen stationären Klinikaufenthalt absolviert hatte. Bei Austritt hatte die Beschwerdeführerin einen BDI-Wert (Beck Depression Inventar) von 5 erreicht, was gemäss Austrittsbericht auf eine vollständige Remission hinweist (IV-Akte 35, Seite 4). Die B____ teilte die Einschätzung einer Verbesserung, ging indessen dennoch von einer noch leichten Ausprägung der depressiven Störung aus. Nach ihrem Austritt nahm die Beschwerdeführerin in der B____ eine ambulante Behandlung auf. Im Bericht des Ambulatoriums B____ vom 12. Mai 2025 (IV-Akte 41, Seiten 2 bis 6) wurde der Beschwerdeführerin als Hauptdiagnose weiterhin eine mittelgradige depressive Episode attestiert. Eine Prognose zur weiteren Arbeitsfähigkeit konnten die behandelnden Therapeuten nicht abgeben. Der RAD attestierte in Kenntnis der beiden Berichte, versicherungsmedizinisch könne weder aufgrund der beginnenden Rhizarthrose noch wegen des Status nach depressiver Episode eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit begründet werden. In einer Verweistätigkeit sei der Beschwerdeführerin vielmehr seit Mitte Januar 2025 bis auf weiteres eine 100%ige Tätigkeit zumutbar.
4.6. Daran ändern auch die nach der angefochtenen Verfügung eingereichten Arztberichte nichts. Dem nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 4. August 2025 (IV-Akte 50) ausgestellten und von der Beschwerdeführerin eingereichten Bericht von C____, Rheumatologin, vom 18. September 2025 (Beschwerdebeilage zur Replik) sind als Dauerdiagnosen insbesondere eine Psoriasis-Arthritis, ED 2003, eine Osteoporose, ED 27. August 2025 sowie eine symptomatische Rhizarthrose, ED
1. September 2025, zu entnehmen. D____, Facharzt für Handchirurgie, hält in seinem Bericht vom 24. Oktober 2025 (ebenfalls Beschwerdebeilage zur Replik) zusätzlich STT-Arthrosen beidseits, rechtsbetont, sowie beginnende Sattelgelenksarthrosen beidseits fest. Beide Berichte äussern sich nicht zu einer Arbeitsunfähigkeit in einer Verweistätigkeit, sondern fokussieren sich im Wesentlichen auf das therapeutische Vorgehen. Hierzu führt die Beschwerdegegnerin überzeugend aus, dass bei invalidenversicherungsrechtlichen Fragestellungen nicht die therapeutischen und diagnostischen Aspekte, sondern die funktionellen Einschränkungen durch einen beeinträchtigten Gesundheitszustand im Vordergrund stehen. Die nach Verfügungszeitpunkt erstellten ärztlichen Berichte der Rheumatologin und des Handchirurgen belegen keine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes und stehen insbesondere nicht im Widerspruch zum von der Fachärztin des RAD formulierten Belastungsprofils, welches bereits deutliche Einschränkungen der Kraft, der Beweglichkeit und der Feinmotorik bei beiden Händen der Beschwerdeführerin festhielt. Eine andere diagnostische Einordnung eines Beschwerdebildes stellt zudem noch nicht einen neuen Befund oder eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes dar. Insofern ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
4. August 2025 (IV-Akte 50) auch diesbezüglich nicht zu beanstanden. Es steht der Beschwerdeführerin selbstverständlich frei, eine nach Erlass der angefochtenen Verfügung eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustands zu gegebenem Zeitpunkt in einem Neuanmeldeverfahren vor der Beschwerdegegnerin geltend zu machen.
4.7. Vorliegend ist somit zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit und damit auch von einer Eingliederungsfähigkeit auszugehen.
5.
5.1. Die beruflichen Massnahmen gemäss Art. 15 bis 18d IVG sind Teil der Eingliederungsmassnahmen (vgl. Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG). Gemäss dem Grundsatz von Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität bedrohte versicherte Personen Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit sie notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a); und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Zudem muss eine Eingliederungsmassnahme in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) und der betroffenen Person zumutbar sein (BGE 132 V 215, 221 E. 3.2.2; zum Ganzen vgl. auch Ulrich Meyer/Marco Reichmuth, Art. 8). Vorliegend käme eine Arbeitsvermittlung oder eine Umschulung grundsätzlich in Frage.
5.2. Voraussetzung für die Übernahme der Umschulungskosten ist, dass der Invaliditätsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht. Dies ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich bei einer Erwerbseinbusse von etwa 20% im Vergleich zum vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielten Erwerbseinkommen der Fall (BGE 124 V 108, E. 2b). Kann die versicherte Person ihre angestammte Tätigkeit nicht mehr ausüben, ist zuerst zu prüfen, ob sie ohne (zusätzliche) Ausbildung eine andere zumutbare Tätigkeit ausüben kann. Das umschulungsspezifische Erfordernis des Minderverdienstes ist nicht gegeben, wenn es - bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage - ein genügend breites Spektrum an Tätigkeiten gibt, die dem medizinischen Anforderungs- und Belastungsprofil der versicherten Person entsprechen, von der Ausbildung und beruflichen Erfahrung her zumutbar sind und im Durchschnitt nicht schlechter entlöhnt werden als die zuletzt ausgeübte (Urteil des Bundesgerichts 9C_511/2015 vom 15. Oktober 2015, E. 3). Die Erheblichkeitsschwelle von ca. 20% - welche durch einen Einkommensvergleich im Sinne von Art. 16 ATSG ermittelt wird - bezieht sich also sowohl auf die Erwerbsmöglichkeit im angestammten als auch in einem leidensangepassten Beruf. Hintergrund der Erheblichkeitsschwelle sind die relativ hohen Kosten einer Umschulung; so widerspricht es dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz, wenn die Kosten einer Umschulung jene der auszugleichenden Erwerbseinbusse erheblich übersteigen.
5.3. Im vorliegenden Fall ist aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 2018 bis 2024 als selbständige Geigenbauerin zwischen CHF 14'800.-- und maximal CHF 54'600.-- verdient hat (siehe Auszug aus dem individuellen Konto, IV-Akte 10). Im Jahr 2020 verdiente sie CHF 43'593.--, im Folgejahr 2021 sodann CHF 54'600.--, danach wieder bedeutend weniger (IV-Akte 10). Bei dieser Ausgangslage ist mit der Beschwerdegegnerin einig zu gehen, dass selbst ein über mehrere Jahre gemittelter Einkommensvergleich - das Invalideneinkommen ist von der Beschwerdegegnerin korrekterweise anhand des auf die betriebsübliche Arbeitszeit, das Jahr und das Nominallohnniveau des Jahres 2024 umgerechneten Tabellenlohnes der LSE 2022, Tabelle TA1, Total Frauen, Kompetenzniveau 1 bei CHF 57'061.-- ermittelt worden - vorliegend selbst bei Berücksichtigung eines Pauschalabzuges sowie eines allfälligen Leidensabzuges die Erheblichkeitsschwelle von 20% für eine Umschulung bei weitem nicht erreichen wird. Mit einer steigenden Einkommensentwicklung wäre vorliegend sodann nicht zu rechnen gewesen, weshalb es keinen Grund gibt, von der Erheblichkeitsschwelle von 20% abzuweichen. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin in einer zumutbaren Verweistätigkeit zu 100% arbeitsfähig ist und es durchaus ein genügend breites Spektrum an Tätigkeiten gibt, die dem medizinischen Anforderungs- und Belastungsprofil der Beschwerdeführerin entsprechen. An den Nachweis von möglichen Verweistätigkeiten sind zudem, wie die Beschwerdegegnerin treffend ausführt, keine hohen Anforderungen zu stellen.
5.4. Der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass in einer Verweistätigkeit zu 100% arbeitsfähige Versicherte keinen Anspruch auf Arbeitsvermittlung gemäss Art. 18 IVG haben. Die sodann von der Beschwerdegegnerin angeführte und erforderliche zusätzliche spezifische Einschränkung für den Anspruch auf Arbeitsvermittlung (wie z.B. bei einer Schwerhörigkeit oder wenn einer potentiellen Arbeitgeberin die spezifischen Grenzen und Möglichkeiten der versicherten Person erläutert werden müssten) ist vorliegend mit den rein manuellen Einschränkungen der Beschwerdeführerin nicht gegeben. Vielmehr müsste die Behinderung als solche Probleme bei der Stellensuche verursachen. Auf eine Arbeitsvermittlung oder sonstige Massnahmen der Frühintervention gemäss Art. 7d Abs. 2. IVG besteht schliesslich gemäss Art. 7d Abs. 3 IVG kein Rechtsanspruch.
6.
6.1. Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.
6.2. Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs 1 bis IVG). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Da ihr die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht :
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Diese gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die a.o. Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. B. Pongracz Leimer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
Beschwerdeführer in Beschwerdegegnerin Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: