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UV.2025.47

UVG

BS Sozialversicherungsgericht ·UV · 2026-02-11 · Deutsch BS
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Erwägungen (32 Absätze)

E. 1.1 Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz; GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).

E. 1.2 Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

E. 2.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, ihm sei ein leichtes Schädelhirntrauma nach tätlichem Angriff diagnostiziert worden, während die Versicherungsmediziner von einer einfachen contusio capitis ausgehen würden, ohne die Einschätzung der behandelnden Ärzte tatsächlich zu widerlegen. Beim Schädelhirntrauma mit Tinnitus sei von objektivierbaren somatischen Beschwerden auszugehen, für welche nicht die Adäquanzkriterien im Zentrum stünden. Der Unfall sei als mittelschwer im Grenzbereich zum schweren Bereich einzustufen. In diesem Zusammenhang sei insbesondere zu berücksichtigen, dass dies der zweite tätliche Angriff auf den Beschwerdeführer an seinem Arbeitsort gewesen sei, dass er auf das Verhalten des Bewohners völlig unvorbereitet gewesen sei, dass ihm die anderen Mitarbeiter nicht geholfen hätten, dass seine therapeutische Behandlung nach wie vor andauere, dass er seinen Arbeitsplatz aufgrund der langen Krankschreibung verloren habe und er weiterhin am Tinnitus, der Hörminderung und der Traumatisierung leide.

E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin verweist auf ihre Begründung des Einspracheentscheids. Demgemäss könne den persistierenden Beschwerden des Beschwerdeführers kein unfallbedingtes organisches Substrat im Sinne einer strukturellen traumatisch bedingten Veränderung zugeordnet werden. Gemäss Bilddiagnostik lägen weder zerebral noch zervikal strukturell objektivierbare Folgen und auch keine zusätzlichen strukturellen Läsionen vor. Ferner sei das Trommelfell unauffällig, es sei keine Hörverminderung beschrieben worden und die Senke der Hörschwelle sei unfallfremd. Beim Beschwerdeführer liege eine contusio capitis vor, die diagnostischen Kriterien einer leichten traumatischen Hirnverletzung (commotio cerebri) seien nicht erfüllt. Folglich habe die Prüfung der Adäquanz nach der sog. Psycho-Praxis zu erfolgen. Das Unfallereignis sei als mittelschwerer im Grenzbereich zu leichten Unfällen zu qualifizieren. Der Unfall sei zweifelsohne emotional aufwühlend gewesen, doch könne er objektiv betrachtet nicht als besonders eindrücklich bezeichnet werden und habe er sich auch nicht unter besonders dramatischen Begleitumständen ereignet. Mangels weiterer Behandlung von organischen Beschwerden sei die Adäquanz zu verneinen. Ergänzend hält sie fest, dass eine persönliche Untersuchung nicht angezeigt gewesen sei, da die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status geben würden.

E. 2.3 Strittig und vorliegend zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Versicherungsleistungen per 17. Juni 2025 einstellte.

E. 3.1 Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) hat der Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversicherung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG).

E. 3.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers entfällt, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen einer körperlichen oder psychischen Beeinträchtigung muss ebenso mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Da es sich um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (vgl. BGE 146 V 51, 55 f. E. 5.1).

E. 3.3 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann (BGE 129 V 177, 181 E. 3.1). Ob zwischen dem versicherten Ereignis und der betreffenden gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, welche die Verwaltung oder das Gericht im Wesentlichen auf der Grundlage von Auskünften medizinischer Art prüft und auch im Lichte des Beweisgrads der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden muss (BGE 142 V 435, 438 E. 1 mit Hinweisen = Pra 106 [2017] Nr. 60). Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177, 181 E. 3.2). Bei organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen, deren Befunde mit bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die hierbei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (BGE 138 V 248, 251 E. 5.1), spielt die Adäquanz praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 109, 112 E. 2.1).

E. 3.4 Im Rahmen der Adäquanzprüfung ist bei organisch nicht (hinreichend) nachweisbaren Unfallfolgeschäden zu klären, ob diese nach der sogenannten Psycho-Praxis (BGE 115 V 133) oder nach der Schleudertrauma-Praxis, welche bei Schleudertraumata der Halswirbelsäule und analog bei äquivalenten Verletzungsmechanismen sowie Schädel-Hirntraumata mit entsprechenden Verletzungen zur Anwendung gelangt (BGE 134 V 109; 117 V 259), zu erfolgen hat. Die Anwendung der Schleudertrauma-Praxis setzt voraus, dass ein Schleudertrauma der HWS (HWS-Distorsion), eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung oder ein Schädelhirntrauma diagnostiziert wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_12/2016 vom 1. Juni 2016 E. 7.1). Erreicht ein Schädelhirntrauma lediglich den Schweregrad einer Commotio cerebri (auch als milde traumatische Hirnverletzung bezeichnet) und nicht mindestens den Grenzbereich zu einer Contusio cerebri (mittelschweres bis schweres Schädelhirntrauma), so beurteilt sich die Adäquanz nach den in BGE 115 V 133 aufgestellten Kriterien zur Beurteilung psychischer Fehlentwicklung nach Unfällen (Urteile des Bundesgerichts 8C_66/2021 vom 6. Juli 2021 E. 5.3.1 und 8C_498/2024 vom 12. August 2025 E. 6.1).

E. 3.5 Der Fallabschluss bzw. die Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und den organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden ist bei Anwendung der Psycho-Praxis in jenem Zeitpunkt vorzunehmen, in dem von der Fortsetzung der auf die somatischen Leiden gerichteten ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann (BGE 134 V 109, 116 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_184/2017 vom 13. Juli 2017 E. 2.2).

E. 4.1 Es ist Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

E. 4.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis).

E. 4.3 Berichten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine auch nur geringen Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (BGE 135 V 465, 471 E. 4.7). Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).

E. 5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, bei ihm stünden objektivierbare somatische Verletzungen im Zentrum. In einem ersten Schritt gilt es einen Überblick über die fallrelevanten Berichte der behandelnden und versicherungsmedizinischen Fachpersonen zu verschaffen. Der Übersichtlichkeit wegen werden diese nach den geltend gemachten Beschwerden respektive entsprechend den betroffenen Körperteilen geordnet.

E. 5.2 Hinsichtlich des Kopfes und der Halswirbelsäule des Beschwerdeführers sind den Akten folgende Informationen zu entnehmen: Gemäss dem Austrittsbericht des J____ vom 9. September 2023 (SUVA-Akte 28) bestünden ein leichtes Schädelhirntrauma nach tätlichem Angriff, anamnestisch mindestens zwei Diskushernien, Prolapse HWS, Diskushernie LWS 3/4 und eine arterielle Hypertonie. Gemäss dem Bericht vom 9. September 2023 (SUVA-Akte 29) zum Schädel-CT des J____ lagen keine intrakranielle Blutung, keine Fraktur der Schädelkalotte oder HWS und keine Dissektion der Halsgefässe vor. Gemäss dem Bericht zum MRT vom 5. Oktober 2023 des K____ (SUVA-Akte 52) sei auf Höhe HWK 6/7 links eine mediolaterale Bandscheibenherniation mit Anulus-fibrosus-Riss, Indentation des Spinalkanals und beginnendes Remodeling des Myelons. Entsprechend bestehe eine mässiggradige Spinalkanalstenose und neuroforaminale Stenosierung links. Auf Höhe HWK 3/4 bestehe ein breitbasiges Bulging der Bandscheibe ohne Spinalkanalstenose jedoch mit mässiggradiger neuroforaminaler Stenosierung links. Gemäss dem Verlaufsbericht vom 21. November 2023 der L____ (SUVA-Akte

37) bestünden beim Beschwerdeführer ein Schädel-Hirn-Trauma 1. Grades, reproduzierbare Kribbelparästhesien D1-3 Hand rechts und Schmerzen im HWS Bereich. Seit dem Unfallereignis bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Gemäss dem fachorthopädischen-unfallchirurgischen Bericht vom 26. Januar 2024 der M____ (SUVA-Akte 65) bestehen die Diagnosen eines Schädel-Hirn-Traumas 1. Grades und einer mutmasslichen Verschlimmerung eines vorbestehenden degenerativen Bandscheibenschadens der Halswirbelsäule bei vorbekannten zwei Bandscheibenvorfällen und seither intermittierender Sensibilitätsminderung der Langfinger.

E. 5.3 Von Seiten der Versicherungsmedizin wurde in der Folge festgehalten, es lägen weder aus neurologischer noch aus orthopädischer Sicht strukturell objektivierbare Folgen des Unfalls vom 8. September 2023 vor. Der Neurologe Dr. med. E____, Versicherungsmedizin Mitte, verneinte mit Kurzbericht vom 26. Juni 2024 (SUVA-Akte 105) eine leichte traumatische Hirnverletzung, es sei überwiegend wahrscheinlich von einem einfachen Kopfanprall auszugehen. Ferner bestehe keine organische Grundlage für die geklagte Schmerzsymptomatik beziehungsweise die psychischen Komponenten. Aus neurologischer Sicht könne keine Besserung des Gesundheitszustands mehr erwartet werden. Gemäss dem Kurzbericht vom 1. Juli 2024 (SUVA-Akte 107) des Orthopäden Dr. med. F____, Versicherungsmedizin Mitte, lägen keine strukturellen Läsionen vor, im MRI seien ausschliesslich degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule ersichtlich. Somit bestehe aus orthopädischer Sicht kein weiterer Behandlungsbedarf.

E. 5.4 Bezüglich des Tinnitus wurde von der behandelnden Ärzteschaft Folgendes

festgehalten: Gemäss dem Verlaufsbericht vom 21. November 2023 der L____

(SUVA-Akte 37) bestehe beim Beschwerdeführer ein persistierender Tinnitus im

linken Ohr. Gemäss dem Bericht zum MRT vom 15. September 2023 des K____

(SUVA-Akte 51, S. 5) bestehe kein Korrelat für die aktuelle Symptomatik der

Ohrgeräusche links und der Kopf- und Nackenschmerzen bei normaler Darstellung

des Neurocraniums einschliesslich der Kleinhirnbrückenwinkelregion und des

Mastoids links. Es liege keine Mittellinienverlagerung, keine

Diffusionsrestriktion, keine Blutungsresiduen sowie keine Pathologie im Bereich

der Orbita, der paranasalen Sinus, der Mastoidalzellen beidseits und der

Kleinhirnbrückenwinkel vor. Gemäss dem Bericht des N____ vom 25. Januar 2024

(SUVA-Akte 88) bestünden beim Beschwerdeführer eine leichtgradige

Schallempfindungsschwerhörigkeit links, ein chronischer Tinnitus links bei DD

Z.n. Contusio labyrinthi links und Schwindel. Gemäss dem

fachorthopädischen-unfallchirurgischen Bericht vom 26. Januar 2024 der M____

(SUVA-Akte 65) bestünden die Beschwerden im Sinne von fronto-temporalen

Kopfschmerzen, Vergesslichkeit, anhaltenden Tinnitusbeschwerden mit

Schwindelgefühlen und Gleichgewichtsstörungen. Gemäss dem Hals-, Nasen-,

Ohren-Arztbericht vom 5. Februar 2024 (SUVA-Akte 66) habe der Verdacht auf eine

Commotio Cochlea bestanden, wobei der Patient zu keinen weiteren Untersuchungen

erschienen sei. Gemäss dem Bericht des J____ vom 14. November 2024 (SUVA-Akte

166) wurde ein Tinnitus linksseitig seit dem tätlichen Angriff von September

2023 diagnostiziert. Es wurden keine objektiven auffälligen Befunde

festgehalten. Am 11. März 2025 wurde die Diagnose als sehr schwerer,

dekompensierter Tinnitus links bei hochtonbetonter sensorineuraler Hörminderung

links nach tätlichem Angriff 2023 mit Hypakusis bezeichnet (SUVA-Akte 200). Im

Bericht vom 3. April 2025 wurde zusätzlich der Verdacht auf ein Makroadenom der

Hypophyse genannt, welcher bereits vorbestehend sei (SUVA-Akte 209). Gemäss dem

Bericht vom 2. Juni 2025 (SUVA-Akte 231) des J____ seien im Rahmen eines

ausführlichen Counselings der Unterschied zwischen Hören und Wahrnehmen sowie

der Zusammenhang zwischen Gedanken, Emotionen nachfolgenden körperlichen

Reaktionen mit Steigerung der Aufmerksamkeit und vermehrter Wahrnehmung des

Tinnitus erläutert worden.

E. 5.5 Vor diesem Hintergrund verneinte die HNO-Ärztin Dr. med. I____, Arbeitsmedizin, mit Kurzbericht vom 10. Juni 2025 (SUVA-Akte 232) strukturell objektivierbare Folgen des Unfalls vom 8. September 2023, wobei keine Besserung des Gesundheitszustands mehr zu erwarten sei und von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei.

E. 5.6 Bezüglich der psychischen Leiden des Beschwerdeführers ist den Akten schliesslich Folgendes zu entnehmen: Gemäss dem Verlaufsbericht vom 21. November 2023 der L____ (SUVA-Akte 37) leide der Beschwerdeführer unter Einschlaf- und Durchschlafstörungen sowie Zukunftsängsten und Ängsten zur weiteren beruflichen Tätigkeit. Gemäss dem Bericht der behandelnden Psychologin, O____, vom 20. September 2024 (SUVA-Akte 162) habe der Beschwerdeführer eine schwere depressive Episode (ICD-10: F32.2). Die Symptomatik bestehe seit den Übergriffen bei der Arbeit, wobei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei. Gemäss dem Bericht von Prof. Dr. med. P____ vom 18. Februar 2025 (SUVA-Akte 194) bestehen beim Beschwerdeführer eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) und V.a. posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1). Gemäss der fachärztlichen Stellungnahme der psychiatrischen H____ vom 7. März 2025 (SUVA-Akte 203) leide der Beschwerdeführer unter anderem an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F33.2). Er könne aufgrund der traumatischen Erfahrungen nicht mehr am angestammten Arbeitsplatz eingesetzt werden, dieser sei nicht mehr leidensgerecht. Folglich benötige er eine Massnahme zur Rückkehr in den Arbeitsmarkt.

E. 5.7 Der Psychiater Dr. med. G____, Versicherungsmedizin Mitte, hielt alsdann mit Kurzbericht vom 16. Dezember 2024 (SUVA-Akte 176) fest, innerhalb von sechs Monaten nach dem Unfallereignis habe die psychische Problematik die als Folgen eines Schleudertraumas zu wertenden funktionellen Beeinträchtigungen eindeutig dominiert. Es liege kein Trauma erheblicher Schwere vor und mangels struktureller Hirnverletzungen seien keine schweren Unfallfolgen objektiviert. Da die Psychotherapie erst im Juli 2024 aufgenommen worden sei, könne von keiner fachärztlich belegten schweren Depression seit dem Unfall von September 2023 ausgegangen werden. Die bisher wahrgenommenen Therapiemassnahmen würden nicht mit der Schwere der geltend gemachten psychischen Leiden korrelieren. Es liege keine eigenständige psychische Störung vor, da die psychischen Mitreaktionen im bunten Beschwerdebild aufgehen würden. Die psychischen Unfallfolgen könnten sich durch Therapiemassnahmen überwiegend wahrscheinlich bessern.

E. 5.8 Den Berichten der Behandler und der Versicherungsmedizin ist nicht

zu entnehmen, dass der Tinnitus organisch objektiv ausgewiesen ist. Wenngleich

punktuell der Verdacht einer Contusio labyrinthi links/Commotio Cochlea geäussert

wurde (vgl. SUVA-Akten 66 und 88), findet dieser nirgends eine Bestätigung. Soweit

in den HNO-Berichten eine linksseitige sensorineurale Hörminderung erwähnt

wird, ist diese vom subjektiven Tinnitus zu unterscheiden. Gestützt auf die

versicherungsmedizinische HNO-Beurteilung vom 10. Juni 2025 ist jedoch

überwiegend wahrscheinlich davon auszugehen, dass auch daraus keine strukturell

objektivierbare unfallkausale Folge mit Auswirkungen auf Behandlung oder

Arbeitsfähigkeit resultiert. Konkrete fachärztliche Einwände, welche auch nur

geringe Zweifel an dieser Einschätzung begründen würden, liegen nicht vor. Vielmehr

liegt der Fokus der neusten Behandlerberichte hinsichtlich des Tinnitus auf der

Psychoedukation des Beschwerdeführers (vgl. SUVA-Akte 231) und somit auf der

Bewältigung nicht organisch objektivierbarer Beschwerden. Folglich kann dem

Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er diesbezüglich somatisch objektivierbare

Beschwerden geltend macht. Der versicherungsmedizinischen Einschätzung vom 10.

Juni 2026 (SUVA-Akte 232) kann in diesem Punkt somit gefolgt werden. Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann bei einem Tinnitus nicht die Annahme

gelten, dieser sei ein körperliches Leiden oder zumindest (zwingend) auf eine

körperliche Ursache zurückzuführen (BGE 138 V 248, 256 E. 5.8.3). Auch der

Schweregrad eines Tinnitus (so wie ihn der Beschwerdeführer geltend macht),

welcher ausschliesslich auf den Angaben der betroffenen Person und deren

subjektiv empfundenen Beeinträchtigung zu basieren vermag (BGE 138 V 248, 257

E. 5.9.2), lässt keine Schlüsse auf eine organische Unfallfolge zu (BGE

138 V 248, 257 E. 5.10). Folglich hat in einem solchen Fall die besondere

Adäquanzprüfung zu erfolgen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_779/2013 vom 30.

Dezember 2013 E. 4.1). Die Diagnose einer Commotio cerebri bzw. einer leichten

traumatischen Hirnverletzung bedeutet nicht automatisch, dass eine objektiv

nachweisbare Funktionsstörung vorliegt (Urteil des Bundesgerichts 8C_14/2021

vom 3. Mai 2021 E. 4.2.1). Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, dass

die behandelnden Ärzte von einem leichten Schädelhirntrauma (commotio cerebri)

ausgingen, während im Rahmen der versicherungsinternen Aktenbeurteilung

lediglich ein Kopfanprall (contusio capitis) angenommen worden sei. Wenngleich

hier eine Unstimmigkeit besteht, hat dies für den Ausgang des Falls keine

Auswirkungen. Selbst wenn eine Commotio cerebri vorläge, hätte die Prüfung der

Adäquanz anhand der Kriterien von BGE 115 V 133 zu erfolgen (vgl. E. 3.4

hiervor). Es ist mithin nur über für den Ausgang des Verfahrens erhebliche

Tatsachen Beweis zu führen (vgl. BGE 135 V 465, 472 E. 5.1). Dem

Beschwerdeführer kann somit nicht gefolgt werden, wenn er die Adäquanzprüfung

der Beschwerdegegnerin als ins Leere zielend bezeichnet.

E. 5.9 Wie sich zeigen wird, kann offen bleiben, inwiefern noch ein natürlicher Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom 8. September 2023 besteht (vgl. BGE 148 V 138, 140 E. 5.1.2; BGE 135 V 465, 472 E. 5.1). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellen noch behandlungsbedürftige psychische Leiden keinen Grund für einen Aufschub des Fallabschlusses dar, da die psychischen Beeinträchtigungen für die Beurteilung der Adäquanz psychischer Unfallfolgen unberücksichtigt bleiben. Es sind einzig die physischen Komponenten zu berücksichtigen, welche sich im Zeitpunkt, in welchem von einer Fortsetzung der auf die somatischen Leiden gerichteten ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung mehr erwartet werden kann, zuverlässig beurteilen lassen (vgl. BGE 134 V 109, 116 E. 6.1 sowie Urteile des Bundesgerichts 8C_892/2015 vom 29. April 2016 E. 4.1 und 8C_465/2011 vom 7. September 2011 E. 5.1). Die Behandlungen des Beschwerdeführers fokussierten sich im Nachgang an das Unfallereignis lediglich für wenige Monate auf somatische Beschwerden (vgl. SUVA-Akten 28; 29; 37; 52; 65) und ab Januar 2024 bis zum Fallabschluss rückten die Behandlung des Tinnitus und der psychischen Beschwerden in den Vordergrund (vgl. SUVA-Akten 162; 166; 194; 200; 209; 231). Zudem verneinten die Versicherungsmediziner der Orthopädie und Neurologie eine weitere Verbesserung des Gesundheitszustands aus somatischer Sicht in schlüssiger Weise (vgl. E. 5.3 hiervor). Es kann folglich vom medizinischen Endzustand ausgegangen werden. Es bleiben somit allein die psychischen Beschwerden. Dazu ist deren Adäquanz zu prüfen. Da beim Beschwerdeführer ein Tinnitus, eine Depression sowie maximal ein leichtes Schädelhirntrauma im Raum steht, hat die Adäquanzprüfung nach der Psycho-Praxis zu erfolgen.

E. 6.1 Bei der Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen psychischen bzw. organisch nicht (hinreichend) nachweisbaren Beschwerden und einem versicherten Unfall wird an das objektiv erfassbare Unfallereignis angeknüpft. Dabei werden die Unfälle ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf in drei Gruppen eingeteilt, nämlich in banale bzw. leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich den dazwischenliegenden mittleren Bereich (BGE 115 V 133, 139 E. 6). Die Unfallschwere ist im Rahmen einer objektivierten Betrachtungsweise zu eruieren, wobei im mittleren Bereich gegebenenfalls eine weitere Differenzierung nach der Nähe zu den leichten oder schweren Unfällen erfolgt. Massgebend sind der augenfällige Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften, nicht jedoch Folgen des Unfalles oder Begleitumstände, die nicht direkt dem Unfallgeschehen zugeordnet werden können. Derartigen dem eigentlichen Unfallgeschehen nicht zuzuordnenden Faktoren ist gegebenenfalls bei den Adäquanzkriterien Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 8C_129/2009 vom

15. September 2009 E. 5.2.1).

E. 6.2 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann der adäquate Kausalzusammenhang bei schweren Unfällen ohne weiteres bejaht und bei leichten Unfällen verneint werden. Lediglich bei Unfällen aus dem mittleren Bereich ist eine Prüfung anhand weiterer Kriterien durchzuführen (BGE 129 V 177, 183 E. 4.1 und BGE 115 V 133, 138 ff. E. 6). Als wichtigste Kriterien sind nach der Rechtsprechung (vgl. BGE 115 V 133, 140 E. 6c/aa) zu nennen: besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; körperliche Dauerschmerzen; ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit. Bei Unfällen im eigentlich mittleren Bereich müssen mindestens drei der Kriterien für die adäquate Kausalität erfüllt sein oder es muss eines in besonders ausgeprägter Art vorliegen (Urteile des Bundesgerichts 8C_45/2019 vom 1. April 2019 E. 4.2; 8C_12/2016 vom 1. Juni 2016 E. 7.3.2). Handelt es sich um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht wird. Diese einzelfallweise Würdigung des Unfalls zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung des adäquaten Kausalzusammenhangs. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach anderen Ursachen zu forschen, die möglicherweise, die psychische Fehlreaktion mitbegünstigt haben könnten (vgl. BGE 115 V 133, 140 f. E. 6c/bb).

E. 7.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, es handle sich vorliegend um einen Unfall im mittleren Bereich im Grenzbereich zu einem schweren Unfallereignis. Indes hielt das Bundesgericht in der Vergangenheit fest, dass es sich bei einem Sturz mit dem Fahrrad auf vereister Strasse auf den Kopf (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_414/2017 vom 26. Februar 2018 E. 3.6) sowie bei einem Sturz auf Glatteis auf den Hinterkopf (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_436/2015 vom 2. September 2015 E. 3.2.3) um mittlere im Grenzbereich zu leichten Unfällen handelt. Als mittlere Unfälle im mittleren Bereich qualifizierte es demgegenüber Unfallhergänge, bei denen der Kopf von einem schweren Gewicht getroffen wurde (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_788/2015 vom 10. März 2016 E. 4 mit Hinweisen und 8C_715/2009 vom 30. März 2010 E. 6.2), oder eine seitliche Frontalkollision mit Kopfanprall gegen die Windschutzscheibe (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_769/2011 vom 31. Januar 2012 E. 6.1). Tätliche Auseinandersetzungen sind hingegen regelmässig dem eigentlich mittleren Bereich zuzuordnen (Urteile des Bundesgerichts 8C_681/2010 vom 3. November 2010 E. 6.2 mit Hinweisen und 8C_893/2012 vom

14. März 2013 E. 4.1).

E. 7.2 Als mittelschwer im engeren Sinn wurde beispielsweise der Unfall qualifiziert, bei welchem ein Versicherter von zwei anderen Männern mit Fäusten und einem Baseballschläger bewaffnet tätlich angegriffen und verletzt wurde (Urteil des Bundesgerichts 8C_681/2010 vom 3. November 2010 E. 6.2 f.). Als mittelschwer im Grenzbereich zu den schweren Unfällen wurde demgegenüber eine tätliche Auseinandersetzung eingeordnet, in deren Verlauf der versicherten Person ein grosses Fleischmesser in den Magen gestochen und deren Tod mindestens in Kauf genommen wurde (Urteil des Bundesgerichts 8C_519/2008 vom

28. Januar 2009 E. 5.2.2). Im selben Sinne wurde entschieden, als eine versicherte Person nachts in der eigenen Wohnung von zwei maskierten Männern überfallen und mit einem harten Gegenstand niedergeschlagen wurde, wobei sie mehrere Rissquetschwunden erlitt (Urteil des Bundesgerichts U 382/06 vom 6. Mai 2008 E. 4.3). Ein Faustschlag ins Gesicht mit kurzzeitiger Bewusstlosigkeit, Commotio cerebri und Rissquetschwunde wurde als mittelschwerer Unfall im mittleren Bereich beurteilt (Urteil des Bundesgerichts 8C_340/2007 vom 12. Juni 2008 E. 5.3). Von einem mittelschweren im Grenzbereich zu den leichten Unfällen wurde ausgegangen, als die betroffene Person dreimal mit der Faust auf den Kopf geschlagen wurde (Urteil des Bundesgerichts U 503/06 vom 7. November 2007 E. 6), sowie als eine Betreuerin von einem Bewohner tätlich angegriffen wurde und multiple Prellungen und Quetschungen an Rippen, Hals und Oberschenkel erlitt (Urteil des Bundesgerichts 8C_168/2011 vom 11. Juli 2011 E. 5.1).

E. 7.3 Bezüglich der Beurteilung der Schwere des Unfalls muss festgehalten werden, dass der vormalige tätliche Angriff am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers einige Monate vor dem streitgegenständlichen Unfallereignis, die Unvorbereitetheit des Beschwerdeführers, das geltend gemachte, nicht unterstützende Verhalten seiner Arbeitskollegen sowie der Verlust seines Arbeitsplatzes blosse Begleitumstände darstellen, welche die Schwere des Unfalls an sich nicht zu begründen vermögen, sondern höchstens bei der Beurteilung der Adäquanz an sich zu berücksichtigen sind (vgl. E. 6.1 hiervor). Vor dem Hintergrund vorzitierter Rechtsprechung ist die Einordnung der Beschwerdegegnerin als mittelschwerer im Grenzbereich zu leichten Unfällen vertretbar. Bei Schlägen auf den Kopf durch einen anderen Menschen kann der augenfällige Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften nicht mit den mehreren Kilogramm schweren auf den Kopf fallenden Gegenständen oder einem Angriff mit einem Baseballschläger oder anderen harten Gegenständen verglichen werden. Der Unfallhergang des Beschwerdeführers kommt vielmehr jenen Fallkonstellationen gleich, bei welchen der Angriff mit Faustschlägen erfolgte, wobei auch ein Fall eines Angriffs einer Betreuerin durch einen Bewohner so gewertet wurde (vgl. E. 7.2 hiervor). Selbst wenn zugunsten des Beschwerdeführers von einem mittelschweren Unfall im engeren Sinn auszugehen wäre, wäre die Adäquanz zu verneinen, da weder drei Kriterien erfüllt noch ein einzelnes Kriterium in besonders ausgeprägter Weise gegeben ist (vgl. E. 7.4 hiernach).

E. 7.4 Alsdann sind die besonderen Adäquanzkriterien bezüglich

mittelschwerer Unfälle zu prüfen. Das Kriterium der besonders dramatischen

Begleitumstände oder der besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls ist zu

verneinen, da der tätliche Angriff nicht mit einem Schlaginstrument erfolgte (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 8C_39/2021 vom 6. Juli 2021 E. 6.2.2) und auch

dieses Kriterium nach einem objektiven Massstab zu beurteilen ist, wobei die

grundsätzliche Eindrücklichkeit eines jedes mittelschweren Unfalls für sich

alleine nicht genügt (Urteil des Bundesgerichts 8C_568/2015 vom 15. Januar 2016

E. 3.5). Beim Beschwerdeführer liegt keine besondere Schwere der

erlittenen Verletzungen vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_72/2025 vom 11.

Dezember 2025 E. 6.2.1). Das Bundesgericht hielt insbesondere hinsichtlich

eines leichten Schädelhirntraumas mit zusätzlichen Verletzungen am Kopf –

welche beim Beschwerdeführer nicht vorlagen – fest, dass diese nicht als

besonders geeignet erscheinen, eine psychische Fehlreaktion auszulösen (vgl.

Urteil des Bundesgerichts 8C_596/2022 vom 11. Januar 2023 E. 4.5.3). Für

das Kriterium der andauernden ärztlichen Behandlung genügen beispielsweise

regelmässige physiotherapeutische Massnahmen und medikamentöse Behandlung

nicht, wenn daraus keine erhebliche – im Sinne einer sich allein daraus

ergebenden zusätzlichen – Mehrbelastung resultiert (Urteil des Bundesgerichts

8C_340/2007 vom 12. Juni 2008 E. 5.3.3). Beim Beschwerdeführer ist dies schon

deswegen zu verneinen, da sich die Behandlung nicht auf somatisch begründbare

Beschwerden fokussierte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_807/2023 vom 11.

Juni 2024 E. 6.1). Die Kriterien körperlicher Dauerschmerzen, einer

ärztlichen Fehlbehandlung und eines schwierigen Heilverlaufs sowie erheblicher

Komplikationen sind alle drei nicht erfüllt. Da sich die Behandlungen des

Beschwerdeführers im Nachgang zum Unfallereignis lediglich für wenige Monate

auf somatische Beschwerden fokussierten (vgl. SUVA-Akten 28; 29; 37; 52; 65)

und ab Januar 2024 bis zum Fallabschluss die Behandlung des Tinnitus und der

psychischen Beschwerden in den Vordergrund rückten (vgl. SUVA-Akten 162; 166;

194; 200; 209; 231), kann auch keine lange dauernde Arbeitsunfähigkeit aufgrund

einer rein physischen Betrachtungsweise angenommen werden (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 8C_362/2014 vom 25. Juni 2014 E. 4.2.7).

E. 7.5 Somit ist davon auszugehen, dass die über den 17. Juni 2025 hinaus bestehenden Beschwerden mangels adäquaten Kausalzusammenhangs nicht auf den Unfall vom 8. September 2023 zurückzuführen sind. Die Leistungseinstellung auf diesen Zeitpunkt ist somit als rechtens zu bestätigen.

E. 8.1 Den obigen Ausführungen entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 8.2 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Mangels anderweitiger gesetzlicher Grundlage im UVG ist das vorliegende Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht kostenlos (vgl. Art. 61 lit. f bis ATSG).

E. 8.3 Die ausserordentlichen Kosten sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wettzuschlagen (vgl. Art. 61 lit. g ATSG e contrario).

Dispositiv
  1. das Sozialversicherungsgericht : ://:        Die Beschwerde wird abgewiesen. Das Verfahren ist kostenlos. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT Der Präsident                                                            Die a.o. Gerichtsschreiberin Dr. G. Thomi MLaw F. Loretz Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt. Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere: a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid. Geht an: – Beschwerdeführer – Beschwerdegegnerin –          Bundesamt für Gesundheit Versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 11. Februar 2026

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, Dr. med. R. von Aarburg und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw F. Loretz

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. Christoph Rudin, Advokat, Falknerstrasse 36, Postfach 191, 4001 Basel

Beschwerdeführer

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2025.47

Einspracheentscheid vom 25. September 2025

Fallabschluss; Adäquanz bei mittelschwerem Unfall

Tatsachen

I.

Der 1976 geborene Beschwerdeführer war beim B____ als Betreuer im C____ tätig und deswegen bei der SUVA gegen die Folgen von Unfällen versichert. Er hatte am 8. September 2023 einen Berufsunfall, bei dem er von einem Bewohner mit beiden Händen von hinten auf den Kopf geschlagen wurde und anschliessend zu Boden ging (SUVA-Akten 1 und 10). Mit Schreiben vom 22. September 2023 (SUVA-Akte 11) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ein Taggeld in der Höhe von Fr. 157.00 für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit zu.

Der Beschwerdeführer war ab dem 18. Januar 2024 in einer stationären Rehabilitationsmassnahme bei der D____ (SUVA-Akte 49). Diese Massnahme der Rehabilitation brach er am 2. Februar 2024 wegen einer damit einhergehenden Verschlechterung seiner Symptomatik ab (SUVA-Akte 63). Im Mai/Juni 2024 wurde mit dem Beschwerdeführer ein Arbeitsversuch bei der ehemaligen Arbeitgeberin durchgeführt, welcher jedoch nicht erfolgreich war (SUVA-Akte 102). Am 26. Juni 2024 nahm der Neurologe Dr. med. E____, Versicherungsmedizin Mitte (SUVA-Akte 105), und am 1. Juli 2024 der Orthopäde Dr. med. F____, Versicherungsmedizin Mitte (SUVA-Akte 107), zu den objektivierbaren Folgen, der Wahrscheinlichkeit der Besserung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit Stellung. Ab Dezember 2023 nahm der Beschwerdeführer eine psychiatrische (SUVA-Akte 205) und ab Juli 2024 eine ambulante psychotherapeutische Behandlung in Anspruch (SUVA-Akte 162). Zudem begab er sich ab Oktober 2024 in oto-rhino-laryngologische (HNO) Abklärung (SUVA-Akte 166). Am 16. Dezember 2024 äusserte sich der Psychiater Dr. med. G____, Versicherungsmedizin Mitte, zum Verhältnis der psychischen Beschwerden zum Unfall und der Wahrscheinlichkeit der Besserung (SUVA-Akte 176). Das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers wurde per 31. Dezember 2024 gekündigt (SUVA-Akte 149). Vom 14. Januar 2025 bis am 7. März 2025 war der Beschwerdeführer in der H____ in teilstationärer Behandlung (SUVA-Akten 186; 203). Der Beschwerdeführer machte am 26. Mai 2025 (SUVA-Akte 226) schriftliche Angaben zu seinen Beschwerden. Am 10. Juni 2025 nahm die HNO-Ärztin Dr. med. I____, Arbeitsmedizin, zu den objektivierbaren Folgen, der Wahrscheinlichkeit der Besserung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers Stellung (SUVA-Akte 232).

Mit Verfügung vom 17. Juni 2025 (SUVA-Akte 236) stellte die Beschwerdegegnerin die bisherigen Versicherungsleistungen per 17. Juni 2025 ein und verneinte einen Anspruch auf eine Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer, fortan vertreten durch Christoph Rudin, Advokat, am 20. August 2025 Einsprache (SUVA-Akte 259), welche die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 25. September 2025 (SUVA-Akte 268) abwies.

II.

Mit Beschwerde vom 27. Oktober 2025 beantragt der Beschwerdeführer beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt (Sozialversicherungsgericht) unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 25. September 2025 und der Verfügung vom

17. Juni 2025 und die Zusprache der Leistungen nach Unfallversicherungsgesetz über den 17. Juni 2025 hinaus. Eventualiter sei die Sache zur unabhängigen medizinischen Neubeurteilung und zur neuen Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

Mit Beschwerdeantwort vom 5. November 2025 beantragt die Beschwerdegegnerin die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.

Mit Schreiben vom 26. November 2025 hält der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest und verzichtet auf eine Replik oder eine mündliche Parteiverhandlung.

III.

Am 11. Februar 2026 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz; GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1).

1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, ihm sei ein leichtes Schädelhirntrauma nach tätlichem Angriff diagnostiziert worden, während die Versicherungsmediziner von einer einfachen contusio capitis ausgehen würden, ohne die Einschätzung der behandelnden Ärzte tatsächlich zu widerlegen. Beim Schädelhirntrauma mit Tinnitus sei von objektivierbaren somatischen Beschwerden auszugehen, für welche nicht die Adäquanzkriterien im Zentrum stünden. Der Unfall sei als mittelschwer im Grenzbereich zum schweren Bereich einzustufen. In diesem Zusammenhang sei insbesondere zu berücksichtigen, dass dies der zweite tätliche Angriff auf den Beschwerdeführer an seinem Arbeitsort gewesen sei, dass er auf das Verhalten des Bewohners völlig unvorbereitet gewesen sei, dass ihm die anderen Mitarbeiter nicht geholfen hätten, dass seine therapeutische Behandlung nach wie vor andauere, dass er seinen Arbeitsplatz aufgrund der langen Krankschreibung verloren habe und er weiterhin am Tinnitus, der Hörminderung und der Traumatisierung leide.

2.2. Die Beschwerdegegnerin verweist auf ihre Begründung des Einspracheentscheids. Demgemäss könne den persistierenden Beschwerden des Beschwerdeführers kein unfallbedingtes organisches Substrat im Sinne einer strukturellen traumatisch bedingten Veränderung zugeordnet werden. Gemäss Bilddiagnostik lägen weder zerebral noch zervikal strukturell objektivierbare Folgen und auch keine zusätzlichen strukturellen Läsionen vor. Ferner sei das Trommelfell unauffällig, es sei keine Hörverminderung beschrieben worden und die Senke der Hörschwelle sei unfallfremd. Beim Beschwerdeführer liege eine contusio capitis vor, die diagnostischen Kriterien einer leichten traumatischen Hirnverletzung (commotio cerebri) seien nicht erfüllt. Folglich habe die Prüfung der Adäquanz nach der sog. Psycho-Praxis zu erfolgen. Das Unfallereignis sei als mittelschwerer im Grenzbereich zu leichten Unfällen zu qualifizieren. Der Unfall sei zweifelsohne emotional aufwühlend gewesen, doch könne er objektiv betrachtet nicht als besonders eindrücklich bezeichnet werden und habe er sich auch nicht unter besonders dramatischen Begleitumständen ereignet. Mangels weiterer Behandlung von organischen Beschwerden sei die Adäquanz zu verneinen. Ergänzend hält sie fest, dass eine persönliche Untersuchung nicht angezeigt gewesen sei, da die Akten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status geben würden.

2.3. Strittig und vorliegend zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Versicherungsleistungen per 17. Juni 2025 einstellte.

3.

3.1. Nach Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) hat der Unfallversicherer in der obligatorischen Unfallversicherung, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten zu gewähren. Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig, so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG).

3.2. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers entfällt, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen einer körperlichen oder psychischen Beeinträchtigung muss ebenso mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Da es sich um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (vgl. BGE 146 V 51, 55 f. E. 5.1).

3.3. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann (BGE 129 V 177, 181 E. 3.1). Ob zwischen dem versicherten Ereignis und der betreffenden gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, welche die Verwaltung oder das Gericht im Wesentlichen auf der Grundlage von Auskünften medizinischer Art prüft und auch im Lichte des Beweisgrads der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden muss (BGE 142 V 435, 438 E. 1 mit Hinweisen = Pra 106 [2017] Nr. 60). Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177, 181 E. 3.2). Bei organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen, deren Befunde mit bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die hierbei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (BGE 138 V 248, 251 E. 5.1), spielt die Adäquanz praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 109, 112 E. 2.1).

3.4. Im Rahmen der Adäquanzprüfung ist bei organisch nicht (hinreichend) nachweisbaren Unfallfolgeschäden zu klären, ob diese nach der sogenannten Psycho-Praxis (BGE 115 V 133) oder nach der Schleudertrauma-Praxis, welche bei Schleudertraumata der Halswirbelsäule und analog bei äquivalenten Verletzungsmechanismen sowie Schädel-Hirntraumata mit entsprechenden Verletzungen zur Anwendung gelangt (BGE 134 V 109; 117 V 259), zu erfolgen hat. Die Anwendung der Schleudertrauma-Praxis setzt voraus, dass ein Schleudertrauma der HWS (HWS-Distorsion), eine dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung oder ein Schädelhirntrauma diagnostiziert wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_12/2016 vom 1. Juni 2016 E. 7.1). Erreicht ein Schädelhirntrauma lediglich den Schweregrad einer Commotio cerebri (auch als milde traumatische Hirnverletzung bezeichnet) und nicht mindestens den Grenzbereich zu einer Contusio cerebri (mittelschweres bis schweres Schädelhirntrauma), so beurteilt sich die Adäquanz nach den in BGE 115 V 133 aufgestellten Kriterien zur Beurteilung psychischer Fehlentwicklung nach Unfällen (Urteile des Bundesgerichts 8C_66/2021 vom 6. Juli 2021 E. 5.3.1 und 8C_498/2024 vom 12. August 2025 E. 6.1).

3.5. Der Fallabschluss bzw. die Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und den organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden ist bei Anwendung der Psycho-Praxis in jenem Zeitpunkt vorzunehmen, in dem von der Fortsetzung der auf die somatischen Leiden gerichteten ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann (BGE 134 V 109, 116 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_184/2017 vom 13. Juli 2017 E. 2.2).

4.

4.1. Es ist Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

4.2. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis).

4.3. Berichten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine auch nur geringen Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (BGE 135 V 465, 471 E. 4.7). Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).

5.

5.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, bei ihm stünden objektivierbare somatische Verletzungen im Zentrum. In einem ersten Schritt gilt es einen Überblick über die fallrelevanten Berichte der behandelnden und versicherungsmedizinischen Fachpersonen zu verschaffen. Der Übersichtlichkeit wegen werden diese nach den geltend gemachten Beschwerden respektive entsprechend den betroffenen Körperteilen geordnet.

5.2. Hinsichtlich des Kopfes und der Halswirbelsäule des Beschwerdeführers sind den Akten folgende Informationen zu entnehmen: Gemäss dem Austrittsbericht des J____ vom 9. September 2023 (SUVA-Akte 28) bestünden ein leichtes Schädelhirntrauma nach tätlichem Angriff, anamnestisch mindestens zwei Diskushernien, Prolapse HWS, Diskushernie LWS 3/4 und eine arterielle Hypertonie. Gemäss dem Bericht vom 9. September 2023 (SUVA-Akte 29) zum Schädel-CT des J____ lagen keine intrakranielle Blutung, keine Fraktur der Schädelkalotte oder HWS und keine Dissektion der Halsgefässe vor. Gemäss dem Bericht zum MRT vom 5. Oktober 2023 des K____ (SUVA-Akte 52) sei auf Höhe HWK 6/7 links eine mediolaterale Bandscheibenherniation mit Anulus-fibrosus-Riss, Indentation des Spinalkanals und beginnendes Remodeling des Myelons. Entsprechend bestehe eine mässiggradige Spinalkanalstenose und neuroforaminale Stenosierung links. Auf Höhe HWK 3/4 bestehe ein breitbasiges Bulging der Bandscheibe ohne Spinalkanalstenose jedoch mit mässiggradiger neuroforaminaler Stenosierung links. Gemäss dem Verlaufsbericht vom 21. November 2023 der L____ (SUVA-Akte

37) bestünden beim Beschwerdeführer ein Schädel-Hirn-Trauma 1. Grades, reproduzierbare Kribbelparästhesien D1-3 Hand rechts und Schmerzen im HWS Bereich. Seit dem Unfallereignis bestehe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Gemäss dem fachorthopädischen-unfallchirurgischen Bericht vom 26. Januar 2024 der M____ (SUVA-Akte 65) bestehen die Diagnosen eines Schädel-Hirn-Traumas 1. Grades und einer mutmasslichen Verschlimmerung eines vorbestehenden degenerativen Bandscheibenschadens der Halswirbelsäule bei vorbekannten zwei Bandscheibenvorfällen und seither intermittierender Sensibilitätsminderung der Langfinger.

5.3. Von Seiten der Versicherungsmedizin wurde in der Folge festgehalten, es lägen weder aus neurologischer noch aus orthopädischer Sicht strukturell objektivierbare Folgen des Unfalls vom 8. September 2023 vor. Der Neurologe Dr. med. E____, Versicherungsmedizin Mitte, verneinte mit Kurzbericht vom 26. Juni 2024 (SUVA-Akte 105) eine leichte traumatische Hirnverletzung, es sei überwiegend wahrscheinlich von einem einfachen Kopfanprall auszugehen. Ferner bestehe keine organische Grundlage für die geklagte Schmerzsymptomatik beziehungsweise die psychischen Komponenten. Aus neurologischer Sicht könne keine Besserung des Gesundheitszustands mehr erwartet werden. Gemäss dem Kurzbericht vom 1. Juli 2024 (SUVA-Akte 107) des Orthopäden Dr. med. F____, Versicherungsmedizin Mitte, lägen keine strukturellen Läsionen vor, im MRI seien ausschliesslich degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule ersichtlich. Somit bestehe aus orthopädischer Sicht kein weiterer Behandlungsbedarf.

5.4. Bezüglich des Tinnitus wurde von der behandelnden Ärzteschaft Folgendes festgehalten: Gemäss dem Verlaufsbericht vom 21. November 2023 der L____ (SUVA-Akte 37) bestehe beim Beschwerdeführer ein persistierender Tinnitus im linken Ohr. Gemäss dem Bericht zum MRT vom 15. September 2023 des K____ (SUVA-Akte 51, S. 5) bestehe kein Korrelat für die aktuelle Symptomatik der Ohrgeräusche links und der Kopf- und Nackenschmerzen bei normaler Darstellung des Neurocraniums einschliesslich der Kleinhirnbrückenwinkelregion und des Mastoids links. Es liege keine Mittellinienverlagerung, keine Diffusionsrestriktion, keine Blutungsresiduen sowie keine Pathologie im Bereich der Orbita, der paranasalen Sinus, der Mastoidalzellen beidseits und der Kleinhirnbrückenwinkel vor. Gemäss dem Bericht des N____ vom 25. Januar 2024 (SUVA-Akte 88) bestünden beim Beschwerdeführer eine leichtgradige Schallempfindungsschwerhörigkeit links, ein chronischer Tinnitus links bei DD Z.n. Contusio labyrinthi links und Schwindel. Gemäss dem fachorthopädischen-unfallchirurgischen Bericht vom 26. Januar 2024 der M____ (SUVA-Akte 65) bestünden die Beschwerden im Sinne von fronto-temporalen Kopfschmerzen, Vergesslichkeit, anhaltenden Tinnitusbeschwerden mit Schwindelgefühlen und Gleichgewichtsstörungen. Gemäss dem Hals-, Nasen-, Ohren-Arztbericht vom 5. Februar 2024 (SUVA-Akte 66) habe der Verdacht auf eine Commotio Cochlea bestanden, wobei der Patient zu keinen weiteren Untersuchungen erschienen sei. Gemäss dem Bericht des J____ vom 14. November 2024 (SUVA-Akte

166) wurde ein Tinnitus linksseitig seit dem tätlichen Angriff von September 2023 diagnostiziert. Es wurden keine objektiven auffälligen Befunde festgehalten. Am 11. März 2025 wurde die Diagnose als sehr schwerer, dekompensierter Tinnitus links bei hochtonbetonter sensorineuraler Hörminderung links nach tätlichem Angriff 2023 mit Hypakusis bezeichnet (SUVA-Akte 200). Im Bericht vom 3. April 2025 wurde zusätzlich der Verdacht auf ein Makroadenom der Hypophyse genannt, welcher bereits vorbestehend sei (SUVA-Akte 209). Gemäss dem Bericht vom 2. Juni 2025 (SUVA-Akte 231) des J____ seien im Rahmen eines ausführlichen Counselings der Unterschied zwischen Hören und Wahrnehmen sowie der Zusammenhang zwischen Gedanken, Emotionen nachfolgenden körperlichen Reaktionen mit Steigerung der Aufmerksamkeit und vermehrter Wahrnehmung des Tinnitus erläutert worden.

5.5. Vor diesem Hintergrund verneinte die HNO-Ärztin Dr. med. I____, Arbeitsmedizin, mit Kurzbericht vom 10. Juni 2025 (SUVA-Akte 232) strukturell objektivierbare Folgen des Unfalls vom 8. September 2023, wobei keine Besserung des Gesundheitszustands mehr zu erwarten sei und von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei.

5.6. Bezüglich der psychischen Leiden des Beschwerdeführers ist den Akten schliesslich Folgendes zu entnehmen: Gemäss dem Verlaufsbericht vom 21. November 2023 der L____ (SUVA-Akte 37) leide der Beschwerdeführer unter Einschlaf- und Durchschlafstörungen sowie Zukunftsängsten und Ängsten zur weiteren beruflichen Tätigkeit. Gemäss dem Bericht der behandelnden Psychologin, O____, vom 20. September 2024 (SUVA-Akte 162) habe der Beschwerdeführer eine schwere depressive Episode (ICD-10: F32.2). Die Symptomatik bestehe seit den Übergriffen bei der Arbeit, wobei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei. Gemäss dem Bericht von Prof. Dr. med. P____ vom 18. Februar 2025 (SUVA-Akte 194) bestehen beim Beschwerdeführer eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) und V.a. posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1). Gemäss der fachärztlichen Stellungnahme der psychiatrischen H____ vom 7. März 2025 (SUVA-Akte 203) leide der Beschwerdeführer unter anderem an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F33.2). Er könne aufgrund der traumatischen Erfahrungen nicht mehr am angestammten Arbeitsplatz eingesetzt werden, dieser sei nicht mehr leidensgerecht. Folglich benötige er eine Massnahme zur Rückkehr in den Arbeitsmarkt.

5.7. Der Psychiater Dr. med. G____, Versicherungsmedizin Mitte, hielt alsdann mit Kurzbericht vom 16. Dezember 2024 (SUVA-Akte 176) fest, innerhalb von sechs Monaten nach dem Unfallereignis habe die psychische Problematik die als Folgen eines Schleudertraumas zu wertenden funktionellen Beeinträchtigungen eindeutig dominiert. Es liege kein Trauma erheblicher Schwere vor und mangels struktureller Hirnverletzungen seien keine schweren Unfallfolgen objektiviert. Da die Psychotherapie erst im Juli 2024 aufgenommen worden sei, könne von keiner fachärztlich belegten schweren Depression seit dem Unfall von September 2023 ausgegangen werden. Die bisher wahrgenommenen Therapiemassnahmen würden nicht mit der Schwere der geltend gemachten psychischen Leiden korrelieren. Es liege keine eigenständige psychische Störung vor, da die psychischen Mitreaktionen im bunten Beschwerdebild aufgehen würden. Die psychischen Unfallfolgen könnten sich durch Therapiemassnahmen überwiegend wahrscheinlich bessern.

5.8. Den Berichten der Behandler und der Versicherungsmedizin ist nicht zu entnehmen, dass der Tinnitus organisch objektiv ausgewiesen ist. Wenngleich punktuell der Verdacht einer Contusio labyrinthi links/Commotio Cochlea geäussert wurde (vgl. SUVA-Akten 66 und 88), findet dieser nirgends eine Bestätigung. Soweit in den HNO-Berichten eine linksseitige sensorineurale Hörminderung erwähnt wird, ist diese vom subjektiven Tinnitus zu unterscheiden. Gestützt auf die versicherungsmedizinische HNO-Beurteilung vom 10. Juni 2025 ist jedoch überwiegend wahrscheinlich davon auszugehen, dass auch daraus keine strukturell objektivierbare unfallkausale Folge mit Auswirkungen auf Behandlung oder Arbeitsfähigkeit resultiert. Konkrete fachärztliche Einwände, welche auch nur geringe Zweifel an dieser Einschätzung begründen würden, liegen nicht vor. Vielmehr liegt der Fokus der neusten Behandlerberichte hinsichtlich des Tinnitus auf der Psychoedukation des Beschwerdeführers (vgl. SUVA-Akte 231) und somit auf der Bewältigung nicht organisch objektivierbarer Beschwerden. Folglich kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er diesbezüglich somatisch objektivierbare Beschwerden geltend macht. Der versicherungsmedizinischen Einschätzung vom 10. Juni 2026 (SUVA-Akte 232) kann in diesem Punkt somit gefolgt werden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann bei einem Tinnitus nicht die Annahme gelten, dieser sei ein körperliches Leiden oder zumindest (zwingend) auf eine körperliche Ursache zurückzuführen (BGE 138 V 248, 256 E. 5.8.3). Auch der Schweregrad eines Tinnitus (so wie ihn der Beschwerdeführer geltend macht), welcher ausschliesslich auf den Angaben der betroffenen Person und deren subjektiv empfundenen Beeinträchtigung zu basieren vermag (BGE 138 V 248, 257 E. 5.9.2), lässt keine Schlüsse auf eine organische Unfallfolge zu (BGE 138 V 248, 257 E. 5.10). Folglich hat in einem solchen Fall die besondere Adäquanzprüfung zu erfolgen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_779/2013 vom 30. Dezember 2013 E. 4.1). Die Diagnose einer Commotio cerebri bzw. einer leichten traumatischen Hirnverletzung bedeutet nicht automatisch, dass eine objektiv nachweisbare Funktionsstörung vorliegt (Urteil des Bundesgerichts 8C_14/2021 vom 3. Mai 2021 E. 4.2.1). Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, dass die behandelnden Ärzte von einem leichten Schädelhirntrauma (commotio cerebri) ausgingen, während im Rahmen der versicherungsinternen Aktenbeurteilung lediglich ein Kopfanprall (contusio capitis) angenommen worden sei. Wenngleich hier eine Unstimmigkeit besteht, hat dies für den Ausgang des Falls keine Auswirkungen. Selbst wenn eine Commotio cerebri vorläge, hätte die Prüfung der Adäquanz anhand der Kriterien von BGE 115 V 133 zu erfolgen (vgl. E. 3.4 hiervor). Es ist mithin nur über für den Ausgang des Verfahrens erhebliche Tatsachen Beweis zu führen (vgl. BGE 135 V 465, 472 E. 5.1). Dem Beschwerdeführer kann somit nicht gefolgt werden, wenn er die Adäquanzprüfung der Beschwerdegegnerin als ins Leere zielend bezeichnet.

5.9. Wie sich zeigen wird, kann offen bleiben, inwiefern noch ein natürlicher Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom 8. September 2023 besteht (vgl. BGE 148 V 138, 140 E. 5.1.2; BGE 135 V 465, 472 E. 5.1). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellen noch behandlungsbedürftige psychische Leiden keinen Grund für einen Aufschub des Fallabschlusses dar, da die psychischen Beeinträchtigungen für die Beurteilung der Adäquanz psychischer Unfallfolgen unberücksichtigt bleiben. Es sind einzig die physischen Komponenten zu berücksichtigen, welche sich im Zeitpunkt, in welchem von einer Fortsetzung der auf die somatischen Leiden gerichteten ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung mehr erwartet werden kann, zuverlässig beurteilen lassen (vgl. BGE 134 V 109, 116 E. 6.1 sowie Urteile des Bundesgerichts 8C_892/2015 vom 29. April 2016 E. 4.1 und 8C_465/2011 vom 7. September 2011 E. 5.1). Die Behandlungen des Beschwerdeführers fokussierten sich im Nachgang an das Unfallereignis lediglich für wenige Monate auf somatische Beschwerden (vgl. SUVA-Akten 28; 29; 37; 52; 65) und ab Januar 2024 bis zum Fallabschluss rückten die Behandlung des Tinnitus und der psychischen Beschwerden in den Vordergrund (vgl. SUVA-Akten 162; 166; 194; 200; 209; 231). Zudem verneinten die Versicherungsmediziner der Orthopädie und Neurologie eine weitere Verbesserung des Gesundheitszustands aus somatischer Sicht in schlüssiger Weise (vgl. E. 5.3 hiervor). Es kann folglich vom medizinischen Endzustand ausgegangen werden. Es bleiben somit allein die psychischen Beschwerden. Dazu ist deren Adäquanz zu prüfen. Da beim Beschwerdeführer ein Tinnitus, eine Depression sowie maximal ein leichtes Schädelhirntrauma im Raum steht, hat die Adäquanzprüfung nach der Psycho-Praxis zu erfolgen.

6.

6.1. Bei der Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhanges zwischen psychischen bzw. organisch nicht (hinreichend) nachweisbaren Beschwerden und einem versicherten Unfall wird an das objektiv erfassbare Unfallereignis angeknüpft. Dabei werden die Unfälle ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf in drei Gruppen eingeteilt, nämlich in banale bzw. leichte Unfälle einerseits, schwere Unfälle anderseits und schliesslich den dazwischenliegenden mittleren Bereich (BGE 115 V 133, 139 E. 6). Die Unfallschwere ist im Rahmen einer objektivierten Betrachtungsweise zu eruieren, wobei im mittleren Bereich gegebenenfalls eine weitere Differenzierung nach der Nähe zu den leichten oder schweren Unfällen erfolgt. Massgebend sind der augenfällige Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften, nicht jedoch Folgen des Unfalles oder Begleitumstände, die nicht direkt dem Unfallgeschehen zugeordnet werden können. Derartigen dem eigentlichen Unfallgeschehen nicht zuzuordnenden Faktoren ist gegebenenfalls bei den Adäquanzkriterien Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 8C_129/2009 vom

15. September 2009 E. 5.2.1).

6.2. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann der adäquate Kausalzusammenhang bei schweren Unfällen ohne weiteres bejaht und bei leichten Unfällen verneint werden. Lediglich bei Unfällen aus dem mittleren Bereich ist eine Prüfung anhand weiterer Kriterien durchzuführen (BGE 129 V 177, 183 E. 4.1 und BGE 115 V 133, 138 ff. E. 6). Als wichtigste Kriterien sind nach der Rechtsprechung (vgl. BGE 115 V 133, 140 E. 6c/aa) zu nennen: besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; körperliche Dauerschmerzen; ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit. Bei Unfällen im eigentlich mittleren Bereich müssen mindestens drei der Kriterien für die adäquate Kausalität erfüllt sein oder es muss eines in besonders ausgeprägter Art vorliegen (Urteile des Bundesgerichts 8C_45/2019 vom 1. April 2019 E. 4.2; 8C_12/2016 vom 1. Juni 2016 E. 7.3.2). Handelt es sich um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht wird. Diese einzelfallweise Würdigung des Unfalls zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung des adäquaten Kausalzusammenhangs. Damit entfällt die Notwendigkeit, nach anderen Ursachen zu forschen, die möglicherweise, die psychische Fehlreaktion mitbegünstigt haben könnten (vgl. BGE 115 V 133, 140 f. E. 6c/bb).

7.

7.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, es handle sich vorliegend um einen Unfall im mittleren Bereich im Grenzbereich zu einem schweren Unfallereignis. Indes hielt das Bundesgericht in der Vergangenheit fest, dass es sich bei einem Sturz mit dem Fahrrad auf vereister Strasse auf den Kopf (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_414/2017 vom 26. Februar 2018 E. 3.6) sowie bei einem Sturz auf Glatteis auf den Hinterkopf (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_436/2015 vom 2. September 2015 E. 3.2.3) um mittlere im Grenzbereich zu leichten Unfällen handelt. Als mittlere Unfälle im mittleren Bereich qualifizierte es demgegenüber Unfallhergänge, bei denen der Kopf von einem schweren Gewicht getroffen wurde (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_788/2015 vom 10. März 2016 E. 4 mit Hinweisen und 8C_715/2009 vom 30. März 2010 E. 6.2), oder eine seitliche Frontalkollision mit Kopfanprall gegen die Windschutzscheibe (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_769/2011 vom 31. Januar 2012 E. 6.1). Tätliche Auseinandersetzungen sind hingegen regelmässig dem eigentlich mittleren Bereich zuzuordnen (Urteile des Bundesgerichts 8C_681/2010 vom 3. November 2010 E. 6.2 mit Hinweisen und 8C_893/2012 vom

14. März 2013 E. 4.1).

7.2. Als mittelschwer im engeren Sinn wurde beispielsweise der Unfall qualifiziert, bei welchem ein Versicherter von zwei anderen Männern mit Fäusten und einem Baseballschläger bewaffnet tätlich angegriffen und verletzt wurde (Urteil des Bundesgerichts 8C_681/2010 vom 3. November 2010 E. 6.2 f.). Als mittelschwer im Grenzbereich zu den schweren Unfällen wurde demgegenüber eine tätliche Auseinandersetzung eingeordnet, in deren Verlauf der versicherten Person ein grosses Fleischmesser in den Magen gestochen und deren Tod mindestens in Kauf genommen wurde (Urteil des Bundesgerichts 8C_519/2008 vom

28. Januar 2009 E. 5.2.2). Im selben Sinne wurde entschieden, als eine versicherte Person nachts in der eigenen Wohnung von zwei maskierten Männern überfallen und mit einem harten Gegenstand niedergeschlagen wurde, wobei sie mehrere Rissquetschwunden erlitt (Urteil des Bundesgerichts U 382/06 vom 6. Mai 2008 E. 4.3). Ein Faustschlag ins Gesicht mit kurzzeitiger Bewusstlosigkeit, Commotio cerebri und Rissquetschwunde wurde als mittelschwerer Unfall im mittleren Bereich beurteilt (Urteil des Bundesgerichts 8C_340/2007 vom 12. Juni 2008 E. 5.3). Von einem mittelschweren im Grenzbereich zu den leichten Unfällen wurde ausgegangen, als die betroffene Person dreimal mit der Faust auf den Kopf geschlagen wurde (Urteil des Bundesgerichts U 503/06 vom 7. November 2007 E. 6), sowie als eine Betreuerin von einem Bewohner tätlich angegriffen wurde und multiple Prellungen und Quetschungen an Rippen, Hals und Oberschenkel erlitt (Urteil des Bundesgerichts 8C_168/2011 vom 11. Juli 2011 E. 5.1).

7.3. Bezüglich der Beurteilung der Schwere des Unfalls muss festgehalten werden, dass der vormalige tätliche Angriff am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers einige Monate vor dem streitgegenständlichen Unfallereignis, die Unvorbereitetheit des Beschwerdeführers, das geltend gemachte, nicht unterstützende Verhalten seiner Arbeitskollegen sowie der Verlust seines Arbeitsplatzes blosse Begleitumstände darstellen, welche die Schwere des Unfalls an sich nicht zu begründen vermögen, sondern höchstens bei der Beurteilung der Adäquanz an sich zu berücksichtigen sind (vgl. E. 6.1 hiervor). Vor dem Hintergrund vorzitierter Rechtsprechung ist die Einordnung der Beschwerdegegnerin als mittelschwerer im Grenzbereich zu leichten Unfällen vertretbar. Bei Schlägen auf den Kopf durch einen anderen Menschen kann der augenfällige Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften nicht mit den mehreren Kilogramm schweren auf den Kopf fallenden Gegenständen oder einem Angriff mit einem Baseballschläger oder anderen harten Gegenständen verglichen werden. Der Unfallhergang des Beschwerdeführers kommt vielmehr jenen Fallkonstellationen gleich, bei welchen der Angriff mit Faustschlägen erfolgte, wobei auch ein Fall eines Angriffs einer Betreuerin durch einen Bewohner so gewertet wurde (vgl. E. 7.2 hiervor). Selbst wenn zugunsten des Beschwerdeführers von einem mittelschweren Unfall im engeren Sinn auszugehen wäre, wäre die Adäquanz zu verneinen, da weder drei Kriterien erfüllt noch ein einzelnes Kriterium in besonders ausgeprägter Weise gegeben ist (vgl. E. 7.4 hiernach).

7.4. Alsdann sind die besonderen Adäquanzkriterien bezüglich mittelschwerer Unfälle zu prüfen. Das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder der besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls ist zu verneinen, da der tätliche Angriff nicht mit einem Schlaginstrument erfolgte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_39/2021 vom 6. Juli 2021 E. 6.2.2) und auch dieses Kriterium nach einem objektiven Massstab zu beurteilen ist, wobei die grundsätzliche Eindrücklichkeit eines jedes mittelschweren Unfalls für sich alleine nicht genügt (Urteil des Bundesgerichts 8C_568/2015 vom 15. Januar 2016 E. 3.5). Beim Beschwerdeführer liegt keine besondere Schwere der erlittenen Verletzungen vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_72/2025 vom 11. Dezember 2025 E. 6.2.1). Das Bundesgericht hielt insbesondere hinsichtlich eines leichten Schädelhirntraumas mit zusätzlichen Verletzungen am Kopf – welche beim Beschwerdeführer nicht vorlagen – fest, dass diese nicht als besonders geeignet erscheinen, eine psychische Fehlreaktion auszulösen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_596/2022 vom 11. Januar 2023 E. 4.5.3). Für das Kriterium der andauernden ärztlichen Behandlung genügen beispielsweise regelmässige physiotherapeutische Massnahmen und medikamentöse Behandlung nicht, wenn daraus keine erhebliche – im Sinne einer sich allein daraus ergebenden zusätzlichen – Mehrbelastung resultiert (Urteil des Bundesgerichts 8C_340/2007 vom 12. Juni 2008 E. 5.3.3). Beim Beschwerdeführer ist dies schon deswegen zu verneinen, da sich die Behandlung nicht auf somatisch begründbare Beschwerden fokussierte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_807/2023 vom 11. Juni 2024 E. 6.1). Die Kriterien körperlicher Dauerschmerzen, einer ärztlichen Fehlbehandlung und eines schwierigen Heilverlaufs sowie erheblicher Komplikationen sind alle drei nicht erfüllt. Da sich die Behandlungen des Beschwerdeführers im Nachgang zum Unfallereignis lediglich für wenige Monate auf somatische Beschwerden fokussierten (vgl. SUVA-Akten 28; 29; 37; 52; 65) und ab Januar 2024 bis zum Fallabschluss die Behandlung des Tinnitus und der psychischen Beschwerden in den Vordergrund rückten (vgl. SUVA-Akten 162; 166; 194; 200; 209; 231), kann auch keine lange dauernde Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer rein physischen Betrachtungsweise angenommen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_362/2014 vom 25. Juni 2014 E. 4.2.7).

7.5. Somit ist davon auszugehen, dass die über den 17. Juni 2025 hinaus bestehenden Beschwerden mangels adäquaten Kausalzusammenhangs nicht auf den Unfall vom 8. September 2023 zurückzuführen sind. Die Leistungseinstellung auf diesen Zeitpunkt ist somit als rechtens zu bestätigen.

8.

8.1. Den obigen Ausführungen entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen.

8.2. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Mangels anderweitiger gesetzlicher Grundlage im UVG ist das vorliegende Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht kostenlos (vgl. Art. 61 lit. f bis ATSG).

8.3. Die ausserordentlichen Kosten sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wettzuschlagen (vgl. Art. 61 lit. g ATSG e contrario).

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht :

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die a.o. Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi MLaw F. Loretz

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer – Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Gesundheit

Versandt am: