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IV.2025.111

Rückweisung, somatische Beschwerden wurden nicht abgeklärt.

BS Sozialversicherungsgericht ·IV · 2026-06-09 · Deutsch BS
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Sachverhalt

erweist sich damit im Lichte der Untersuchungsmaxime (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 133 V 196 E. 1.4 S. 200; 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105; 125 V 193 E. 2 S. 195; vgl. auch René Wiederkehr, in: Kieser/Kradolfer/Lendfers [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 5. Aufl. 2024, N. 14 ff. zu Art. 43 ATSG) als nicht rechtsgenüglich erstellt. Es rechtfertigt sich deshalb, die Sache – wie vom Beschwerdeführer eventualiter beantragt – zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (vgl. BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100; BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.). Diese hat ein interdisziplinäres Gutachten zumindest in den Disziplinen Kardiologie und Psychiatrie einzuholen. Ob der Einbezug weiterer Fachdisziplinen erforderlich ist, wird im Rahmen der Begutachtung zu bestimmen sein. Unter diesen Umständen erübrigen sich weitere Ausführungen zu den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen.

5.

5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 29. August 2025 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.

5.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00 und sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.3. Des Weiteren hat die Beschwerdegegnerin dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen IV-Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen insgesamt von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Daher ist ein Honorar von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (8.1 %) zuzusprechen.

Erwägungen (3 Absätze)

E. 5.1 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 29. August 2025 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.

E. 5.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00 und sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

E. 5.3 Des Weiteren hat die Beschwerdegegnerin dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen IV-Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen insgesamt von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Daher ist ein Honorar von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (8.1 %) zuzusprechen.

Dispositiv
  1. das Sozialversicherungsgericht : ://:      In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 29. August 2025 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 3'750.00 zu bezahlen, zuzüglich Fr. 303.75 Mehrwertsteuer. Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT Die Präsidentin                                                  Der Gerichtsschreiber Dr. A. Pfleiderer MLaw M. Güntert Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt. Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere: a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid. Geht an: – Beschwerdeführer – Beschwerdegegnerin –        Bundesamt für Sozialversicherungen Versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 9. Juni 2026

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, lic. phil. D. Borer

und Gerichtsschreiber MLaw M. Güntert

Parteien

A____

[...]

vertreten durch lic. iur. Nicolai Fullin, Advokatur indemnis, Spalenberg 20, Postfach 1460, 4001 Basel

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2025.111

Verfügung vom 29. August 2025

Rückweisung, somatische Beschwerden wurden nicht abgeklärt.

Tatsachen

I.

a)       Der 1969 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 11. August 2022 aufgrund eines Herzanfalls und Diabetes erstmals bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration, Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (IV-Akte 1). Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin berufliche (IV-Akte 11) sowie medizinische Abklärungen (IV-Akten 13; 15) und nahm Rücksprache mit ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) (IV-Akte 17). Gestützt auf dessen Stellungnahme wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 27. Januar 2023 ab (IV-Akte 27).

b)       Am 9. November 2023 meldete sich der Beschwerdeführer aufgrund einer Depression erneut zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 39). Die Beschwerdegegnerin trat auf die Wiederanmeldung ein und tätigte berufliche (IV-Akte 47) sowie medizinische Abklärungen (IV-Akte 49) und nahm in diesem Rahmen Rücksprache mit ihrem RAD (IV-Akte 60). Auf Empfehlung des RAD holte die Beschwerdegegnerin weitere medizinische Berichte ein (IV-Akte 61; 62) und nahm erneut Rücksprache mit dem RAD (IV-Akte 67). Mit Mitteilung vom 28. März 2024 lehnte die IV-Stelle die Gewährung beruflicher Massnahmen mit der Begründung ab, aufgrund des Gesundheitszustandes seien derzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich und stellte die Prüfung des Rentenanspruchs in Aussicht (IV-Akte 68). Auf Empfehlung des RAD (IV-Akte

73) liess sie den Beschwerdeführer psychiatrisch begutachten (Gutachten Dr. med. B____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 14. April 2025 [IV-Akte 79]). Mit Vorbescheid vom 8. Mai 2025 stellte sie dem Beschwerdeführer die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (IV-Akte 81) und wies das Rentenbegehren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 29. August 2025 ab (IV-Akte 92).

II.

a)       Gegen die Verfügung vom 29. August 2025 erhebt der Beschwerdeführer, vertreten durch lic. iur. Nicolai Fullin, Advokat, mit Eingabe vom 25. September 2025 fristgerecht Beschwerde und stellt folgende Rechtsbegehren:

1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 29. August 2025 aufzuheben und es sei diese zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Invalidenrente nach den gesetzlichen Bestimmungen zu leisten.

2. Eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen zum Gesundheitszustand und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durchzuführen und es sei anschliessend erneut über dessen Rentenanspruch gegenüber der Beschwerdegegnerin zu entscheiden.

3. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung mit dem unterzeichneten Advokaten als Rechtsvertreter zu bewilligen.

4. Unter o/e Kostenfolge zzgl. MWST.

b)       Mit Eingabe vom 1. Oktober 2025 reicht der Beschwerdeführer einen medizinischen Bericht zu den Akten.

c)       Mit Beschwerdeantwort vom 11. November 2025 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

d)       Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 12. November 2025 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung mit Nicolai Fullin, Advokat, bewilligt.

e)       Mit Replik vom 17. November 2025 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.

f)        Mit Duplik vom 29. Dezember 2025 hält die Beschwerdegegnerin an ihren Anträgen fest.

III.

Am 9. Juni 2026 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1. Das Sozialversicherungsgericht ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1. Die Beschwerdegegnerin bringt im Wesentlichen vor, das psychiatrische Gutachten von Dr. med. B____ vom 14. April 2025 sei beweiswertig. Es seien demnach zu Recht die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch verneint worden (Beschwerdeantwort Rz. 10 ff.). Ebenso ergäben sich nach Einschätzung der Beschwerdegegnerin aus den Akten keine Hinweise auf abklärungsbedürftige somatische Beschwerden, von denen eine zusätzliche erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten wäre (Beschwerdeantwort Rz. 19 f.).

2.2. Der Beschwerdeführer wendet zur Hauptsache ein, die Beschwerdegegnerin habe den medizinischen Sachverhalt ungenügend abgeklärt. So habe sich der Gutachter nicht mit den abweichenden Beurteilungen des RAD und der behandelnden Ärztin Dr. med. C____ auseinandergesetzt und das Gutachten sei nicht mehr dem RAD vorgelegt worden (Beschwerde Rz. 9). Zudem habe die Untersuchung lediglich 1.5 Stunden gedauert, was nicht für eine eingehende und sorgfältige Abklärung spräche (Beschwerde Rz. 10). Der Gutachter habe auch keine Stellung zur gesundheitlichen Entwicklung in der Vergangenheit genommen (Beschwerde Rz. 11). Zudem sei die Herleitung der Arbeitsfähigkeit nicht nachvollziehbar, denn der Gutachter sei von einem Arbeitspensum von 8 Stunden pro Tag und nicht 8.5 Stunden ausgegangen, weshalb bei einer Leistungseinbusse die Arbeitsfähigkeit 66 % betrage (Beschwerde Rz. 13). Auch sei die Aktenlage hinsichtlich der somatischen Einschränkungen unvollständig. Insbesondere liege ein unvollständiger Bericht von Dr. med. D____ vor, welcher Auskunft über die somatische Situation hätte geben sollen (Beschwerde Rz. 15).

2.3. Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist daher, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 29. August 2025 zu Recht einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneinte.

3.

3.1. Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 IVG).

3.2. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen).

3.3. Der Versicherungsträger und das Gericht (vgl. Art. 61 lit. c in fine ATSG) haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Gericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352; vgl. auch BGE 132 V 393 E. 2.1 S. 396). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232 und 125 V 351 E. 3a S. 352). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 und 122 V 157 E. 1c S. 160 f.). Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (BGE 125 V 351 E. 3b S. 352).

3.4. Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Spezialärzte darf Beweiswert zuerkannt werden, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (Urteil des Bundesgerichts 8C_737/2019 vom 19. Juli 2020 E. 5.1.4 mit Verweis auf BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Den Gutachten kommt somit bei Abklärungen im Leistungsbereich der Sozialversicherung überragende Bedeutung zu (René Wiederkehr, in: Kieser/Kradolfer/Lendfers [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 5. Aufl. 2024, N. 17 zu Art. 44 ATSG; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105).

3.5. 3.5.1.          Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts existieren keine festen Kriterien zur allgemeingültigen Abgrenzung der Anwendungsfelder der verschiedenen Kategorien von Expertisen. Die grosse Vielfalt von Begutachtungssituationen erfordert Flexibilität. In groben Zügen jedoch lassen sich die jeweiligen Einsatzbereiche wie folgt umreissen: Die umfassende administrative Erstbegutachtung wird regelmässig polydisziplinär und damit zufallsbasiert anzulegen sein; eine direkte Auftragserteilung soll die Ausnahme bleiben. Eine polydisziplinäre Expertise ist auch dann einzuholen, wenn der Gesundheitsschaden zwar bloss als auf eine oder zwei medizinische Disziplinen fokussiert erscheint, die Beschaffenheit der Gesundheitsproblematik aber noch nicht vollends gesichert ist. In begründeten Fällen kann von einer polydisziplinären Begutachtung abgesehen und eine mono oder bidisziplinäre durchgeführt werden, sofern die medizinische Situation offenkundig ausschliesslich ein oder zwei Fachgebiete beschlägt; weder dürfen weitere interdisziplinäre Bezüge (z. B. internistischer Art) notwendig sein, noch darf ein besonderer arbeitsmedizinischer bzw. eingliederungsbezogener Klärungsbedarf bestehen. Diese Voraussetzungen werden vor allem bei Verlaufsbegutachtungen erfüllt sein (BGE 139 V 349 E. 3.2 S. 352).

3.5.2.  Bei komplexen gesundheitlichen Beeinträchtigungen muss die Einschätzung der Leistungsfähigkeit auf umfassender, die Teilergebnisse verschiedener medizinischer Disziplinen integrierender Grundlage erfolgen (BGE 137 V 210 E. 1.2.4 S. 224). Ob sich dabei die einzelnen, aus mehreren Behinderungen resultierenden Einschränkungsgrade summieren und in welchem Masse, betrifft eine spezifisch medizinische Problematik und Einschätzung, von der das Gericht grundsätzlich nicht abrückt (Urteile des Bundesgerichts 8C 460/2024 vom 27. November 2024 E. 5.2.2; 9C_517/2023 vom 13. Juni 2024 E. 5.2; 9C_519/2022 vom 26. Januar 2023 E. 3.3; 9C_461/2019 vom 22. November 2019 E. 4.1; Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Aufl. 2022, N. 259 zu Art. 28a IVG).

4.

4.1. Die Beschwerdegegnerin stützt sich in ihrer Verfügung vom 29. August 2025 in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. B____ vom 14. April 2025 (IV-Akte 79).

Dr. med. B____ stellte in seinem psychiatrischen Gutachten vom

14. April 2025 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 79 S. 19) eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10: F43.21). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit führte der Gutachter aus, der Beschwerdeführer habe keinen Beruf erlernt, er habe zuletzt als selbständiger Gastronom gearbeitet, wobei jedoch indonesische Restaurants betrieben wurden und seine Ex-Frau als Köchin gearbeitet habe. Der Beschwerdeführer könne seinen Angaben nach entsprechende Gerichte nicht zubereiten. Aus diesem Grunde sei die Arbeitsfähigkeit für Anlerntätigkeiten ohne eine allzu hohe Komplexität einzuschätzen. In einer entsprechenden Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zu einer Anwesenheit von sieben Stunden am Tag an fünf Tagen in der Woche in der Lage. Es bestehe während dieser Anwesenheitszeit eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit um 20 %. Diese Einschätzung sei in dem Umstand einer verminderten psychischen Gesamtbelastbarkeit aufgrund der diagnostizierten Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion begründet. Inkludiert in dieses Störungsbild seien sich in einem zunehmenden Masse chronifizierende selbstlimitierende Anteile mit Vermeidungstendenzen. Hinzukomme ein wiederholtes Gedankenkreisen um belastende psychosoziale Belastungsfaktoren, welche zu einer Einschränkung der Konzentrationsfähigkeit führten, wenngleich auch nicht in einem erheblichen Ausmass. Es sei somit von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % beziehungsweise einer Arbeitsunfähigkeit von 30 % auszugehen. Diese Einschätzung sei seit mindestens der Erstellung dieses Gutachtens anzunehmen, auch da keine Vorberichte vorlägen, aus welchen heraus nachvollziehbar sowohl eine die Arbeitsfähigkeit erheblich beeinträchtigende psychiatrische Diagnose als auch eine nachvollziehbare Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abzuleiten wären (IV-Akte 79 S. 20). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in einer den Beschwerden angepassten Tätigkeit sei von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % in von wenig Komplexität geprägten Anlerntätigkeiten auszugehen, es sei keine gesonderte Tätigkeit zu benennen, in welcher eine höhere Arbeitsfähigkeit zu verzeichnen wäre. Es gelte die Arbeitsfähigkeit von 70 % für sämtliche Tätigkeiten, welche vom Exploranden ausgeübt werden könnten (IV-Akte 79 S. 21).

4.2. 4.2.1.          Aus den medizinischen Akten ergeben sich auch Hinweise auf somatische Beschwerden: Der Beschwerdeführer erlitt im Mai 2021 in Bangladesch einen inferolateralen Myokardinfarkt bei koronarer Dreiasterkrankung (IV-Akte 15 S. 33). Der Beschwerdeführer begab sich zur Behandlung in die Schweiz, wo am 29. April 2022 eine elektive Koronarangiographie mit Stentimplantation durchgeführt wurde (Bericht des Kantonsspitals E____ vom 2. Mai 2022, IV-Akte 15 S. 24 f.). RAD-Ärztin Dr. med. F____, Fachärztin für Allgemeinmedizin (D), hielt in ihrer Aktenbeurteilung vom

22. September 2022 fest, aufgrund der Herzbeschwerden sei von einem relevanten Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auszugehen. Unter Berücksichtigung der letzten kardiologischen Beurteilung vom 10. Juni 2022 erscheine zwar eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit in einem Vollzeitpensum zumutbar, für eine genauere Beurteilung seien jedoch weitere Informationen beim behandelnden Kardiologen einzuholen (IV-Akte 17 S. 2). Diese medizinischen Unterlagen lagen bereits der ersten, mit Verfügung vom 27. Januar 2023 abgeschlossenen Leistungsprüfung zugrunde (IV-Akte 27). RAD-Arzt G____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte in seinem Bericht vom 1. Februar 2024 den Status nach Myokardinfarkt im Jahr 2021 bei Dreigefässerkrankung als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 60 S. 3). Die behandelnde Ärztin Dr. med. D____, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, beschrieb in ihrem Bericht vom 6. Februar 2024 physische und psychische Einschränkungen bei Polymorbidität und nannte unter anderem die koronare Dreigefässerkrankung, den Diabetes mellitus Typ II, die arterielle Hypertonie und die Dyslipidämie als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Sie attestierte dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 15. Juni 2023 bis 31. Juli 2024 für Tätigkeiten mit körperlichem Einsatz sowie für unter Zeitdruck und mit Stress verbundene Tätigkeiten (IV-Akte 62 S. 2). Dr. med. C____, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, hielt in ihrem Bericht vom 23. Mai 2024 fest, es bestehe eine reduzierte Konzentrationsfähigkeit, Merkfähigkeit, physische und psychische Belastbarkeit. Eine leidensangepasste Tätigkeit sei sitzend (PC) oder wechselbelastend, nachmittags bis ca. drei Stunden zumutbar. Beim Tragen selbst leichter Gewichte ab ungefähr vier Kilogramm träten Schwindel und Herzklopfen auf. Zumutbar sei eine sitzende oder wechselbelastende Tätigkeit während ungefähr drei Stunden am Nachmittag (IV-Akte 71 S. 7).

4.2.2.  Hinweise darauf, dass die somatischen Beschwerden Bestandteil des für die Arbeitsfähigkeit relevanten Beschwerdebildes sein könnten, ergeben sich auch aus dem psychiatrischen Gutachten selbst. Der Beschwerdeführer berichtete gegenüber Dr. med. B____, er könne nur ein Restaurant aufmachen, würde jedoch nach einigen Tagen Stress bekommen, es würden die Probleme in seinen Kopf kommen und er könne sich nicht mehr konzentrieren. Er bekomme dann Herzklopfen und einen hohen Blutdruck (IV-Akte 79 S. 9). Dr. med. B____ hielt fest, dass der Beschwerdeführer neben psychosozialen Belastungsfaktoren an mehreren körperlichen Erkrankungen leide, so an einem Zustand nach Herzinfarkt mit Stentimplantation, an einem Diabetes mellitus Typ 2, an einer Fettleber sowie an beklagten Problemen mit seinen Nieren (IV-Akte 79 S. 16). Eine fachärztliche Beurteilung der funktionellen Auswirkungen dieser somatischen Beschwerden erfolgte im Rahmen des psychiatrischen Gutachtens jedoch nicht.

4.2.3.  Zusammenfassend wird damit in den medizinischen Akten eine gesundheitliche Situation mit sowohl psychischen als auch somatischen, insbesondere kardiologischen Beschwerden beschrieben, wobei sowohl die behandelnden Ärzte wie auch der RAD-Arzt G____ von einem Einfluss der kardiologischen Beschwerden auf die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers ausgingen. Die medizinische Situation betraf somit nicht offenkundig ausschliesslich das psychiatrische Fachgebiet, weshalb das rein monodisziplinäre psychiatrische Gutachten keine hinreichende Grundlage für eine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bilden konnte (E. 3.5.1. hiervor). Vielmehr bestanden Hinweise darauf, dass auch die koronare Dreigefässerkrankung und die damit verbundenen Beschwerden die Belastbarkeit und die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beeinflussen könnten. Soweit die Beschwerdegegnerin die Auffassung vertritt, mangels wesentlicher Veränderung des Herzleidens hätten sich weitere kardiologische Abklärungen erübrigt (Beschwerdeantwort Rz. 20), kann ihr nicht gefolgt werden. Da aufgrund der psychischen Gesundheitsentwicklung eine anspruchserhebliche Veränderung unstreitig vorliegt, war der Rentenanspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend neu zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f. mit Hinweisen). Dies schliesst auch die Abklärung der kardiologischen Beschwerden und ihrer Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein. Eine Beurteilung der funktionellen Auswirkungen dieser Beschwerden und der daraus resultierenden Arbeitsfähigkeit liegt jedoch nicht vor. Insbesondere blieb ungeklärt, welche körperlichen Belastungen dem Beschwerdeführer noch zumutbar sind und ob beziehungsweise in welchem Umfang sich die einzelnen, aus mehreren Behinderungen resultierenden Einschränkungsgrade summieren (E. 3.5.2. hiervor).

4.3. Nach dem Gesagten bildet das Gutachten von Dr. med. B____ vom 14. April 2025 keine hinreichende Grundlage für die Beurteilung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Der für die Beurteilung des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers massgebende medizinische Sachverhalt erweist sich damit im Lichte der Untersuchungsmaxime (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 133 V 196 E. 1.4 S. 200; 132 V 93 E. 5.2.8 S. 105; 125 V 193 E. 2 S. 195; vgl. auch René Wiederkehr, in: Kieser/Kradolfer/Lendfers [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 5. Aufl. 2024, N. 14 ff. zu Art. 43 ATSG) als nicht rechtsgenüglich erstellt. Es rechtfertigt sich deshalb, die Sache – wie vom Beschwerdeführer eventualiter beantragt – zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (vgl. BGE 139 V 99 E. 1.1 S. 100; BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264 f.). Diese hat ein interdisziplinäres Gutachten zumindest in den Disziplinen Kardiologie und Psychiatrie einzuholen. Ob der Einbezug weiterer Fachdisziplinen erforderlich ist, wird im Rahmen der Begutachtung zu bestimmen sein. Unter diesen Umständen erübrigen sich weitere Ausführungen zu den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen.

5.

5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 29. August 2025 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.

5.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00 und sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.3. Des Weiteren hat die Beschwerdegegnerin dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen IV-Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen insgesamt von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Daher ist ein Honorar von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (8.1 %) zuzusprechen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht :

://:      In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 29. August 2025 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 3'750.00 zu bezahlen, zuzüglich Fr. 303.75 Mehrwertsteuer.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                  Der Gerichtsschreiber

Dr. A. Pfleiderer MLaw M. Güntert

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer – Beschwerdegegnerin –        Bundesamt für Sozialversicherungen

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