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UV.2025.53

UVG

BS Sozialversicherungsgericht ·UV · 2026-05-21 · Deutsch BS
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Sachverhalt

ausgegangen werden, den der Orthopäde Dr. med. G____, Versicherungsmedizin Mitte, auch versicherungsmedizinisch adäquat würdigte.

5.7. Bezüglich des Vorzustands macht der Beschwerdeführer geltend, die Beweismaxime «post hoc ergo propter hoc», werde falsch angewendet. Demnach gilt eine gesundheitliche Schädigung beweisrechtlich nicht schon dann als durch den Unfall verursacht, weil sie nach diesem aufgetreten ist (BGE 119 V 335, 341 f. E. 2b/bb; Urteil des Bundesgerichts 8C_772/2019 vom 4. August 2020 E. 4.2.2). Dass eine Gesundheitsschädigung in keinen dem strittigen Ereignis vorangehenden Berichten erwähnt wird, belegt nicht, dass diese nicht dennoch schon vorbestehend war. Alleine aus einer zeitlichen Koinzidenz der Beschwerden und einem bestimmten Ereignis kann keine Kausalität abgeleitet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_698/2025 vom 30. Januar 2026 E. 5.2). Dies gilt auch für vorgängige Beschwerdefreiheit bei einer Arthrose am Schultergelenk (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_369/2010 vom 17. Dezember 2010 E. 3). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers entspricht die vorliegende Konstellation genau dieser Figur der Rechtsprechung. Den Akten sind diverse Hinweise auf die aktivierte AC-Gelenksarthrose zu entnehmen (vgl. 5.2 hiervor). Insbesondere bezog sich die Operation vom 19. November 2025 auf eine weitergehende Diagnostik und auf die Gelenksarthrose, während keine Zeichen eines Traumas genannt werden (vgl. E. 5.2 hiervor). Der vorliegende degenerative Vorzustand ist nicht fiktiv, sondern basiert er auf dem medizinischen Forschungsstand hinsichtlich der Genese von Schädigungen der Rotatorenmanschette (vgl. Alexandre Lädermann et al., Degenerative oder traumatische Läsionen der Rotatorenmanschette, in: Swiss Medical Forum, 2019 [15-16], S. 260, 262 f.). Die Beschwerdefreiheit vor dem Unfallereignis vermag vorliegend keine weitergehende Kausalität allfälliger fortbestehenden Beschwerden zu begründen.

5.8. Aus den vorstehenden Gründen durfte die Beschwerdegegnerin die Leistungen gestützt auf die versicherungsmedizinische Beurteilung von Dr. med. G____, Versicherungsmedizin Mitte, per 2. Juni 2025 einstellen.

6.

6.1. Den vorstehenden Ausführungen entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2. Mangels anderweitiger gesetzlicher Grundlage im UVG ist das vorliegende Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht kostenlos (vgl. Art. 61 lit. f bis ATSG). Es sind keine ausserordentlichen Kosten angefallen.

Erwägungen (4 Absätze)

E. 5.7 Bezüglich des Vorzustands macht der Beschwerdeführer geltend, die Beweismaxime «post hoc ergo propter hoc», werde falsch angewendet. Demnach gilt eine gesundheitliche Schädigung beweisrechtlich nicht schon dann als durch den Unfall verursacht, weil sie nach diesem aufgetreten ist (BGE 119 V 335, 341 f. E. 2b/bb; Urteil des Bundesgerichts 8C_772/2019 vom 4. August 2020 E. 4.2.2). Dass eine Gesundheitsschädigung in keinen dem strittigen Ereignis vorangehenden Berichten erwähnt wird, belegt nicht, dass diese nicht dennoch schon vorbestehend war. Alleine aus einer zeitlichen Koinzidenz der Beschwerden und einem bestimmten Ereignis kann keine Kausalität abgeleitet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_698/2025 vom 30. Januar 2026 E. 5.2). Dies gilt auch für vorgängige Beschwerdefreiheit bei einer Arthrose am Schultergelenk (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_369/2010 vom 17. Dezember 2010 E. 3). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers entspricht die vorliegende Konstellation genau dieser Figur der Rechtsprechung. Den Akten sind diverse Hinweise auf die aktivierte AC-Gelenksarthrose zu entnehmen (vgl. 5.2 hiervor). Insbesondere bezog sich die Operation vom 19. November 2025 auf eine weitergehende Diagnostik und auf die Gelenksarthrose, während keine Zeichen eines Traumas genannt werden (vgl. E. 5.2 hiervor). Der vorliegende degenerative Vorzustand ist nicht fiktiv, sondern basiert er auf dem medizinischen Forschungsstand hinsichtlich der Genese von Schädigungen der Rotatorenmanschette (vgl. Alexandre Lädermann et al., Degenerative oder traumatische Läsionen der Rotatorenmanschette, in: Swiss Medical Forum, 2019 [15-16], S. 260, 262 f.). Die Beschwerdefreiheit vor dem Unfallereignis vermag vorliegend keine weitergehende Kausalität allfälliger fortbestehenden Beschwerden zu begründen.

E. 5.8 Aus den vorstehenden Gründen durfte die Beschwerdegegnerin die Leistungen gestützt auf die versicherungsmedizinische Beurteilung von Dr. med. G____, Versicherungsmedizin Mitte, per 2. Juni 2025 einstellen.

E. 6.1 Den vorstehenden Ausführungen entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 6.2 Mangels anderweitiger gesetzlicher Grundlage im UVG ist das vorliegende Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht kostenlos (vgl. Art. 61 lit. f bis ATSG). Es sind keine ausserordentlichen Kosten angefallen.

Dispositiv
  1. das Sozialversicherungsgericht : ://:        Die Beschwerde wird abgewiesen. Das Verfahren ist kostenlos. Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT Die Präsidentin                                                         Die a.o. Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Schnyder                                                  MLaw F. Loretz Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt. Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere: a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid. Geht an: – Beschwerdeführer – Beschwerdegegnerin –          Bundesamt für Gesundheit Versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 21. Mai 2026

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), P. Kaderli, Dr. med. F. W. Eymann

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw F. Loretz

Parteien

A____

[…]

Beschwerdeführer

SUVA

Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

UV.2025.53

Einspracheentscheid vom 14. November 2025

Leistungseinstellung; Unfallkausalität einer Rotatorenmanschettenläsion

Tatsachen

I.

Der 1977 geborene Beschwerdeführer ist über die B____ als Trockenbauer bei der C____ tätig (vgl. SUVA-Akte 4) und in dieser Eigenschaft bei der SUVA unfallversichert. Am 9. Januar 2025 trug er Platten, wobei er nach einer falschen Bewegung Schmerzen an der [rechten] Schulter verspürte (vgl. Schadenmeldung vom 20. März 2025 [SUVA-Akte 1]). Diesbezüglich wurde er erstmals am 28. Januar 2025 beim Arzt vorstellig (vgl. Replikbeilage [RB] 2; SUVA-Akte 35), wobei er ab dem 25. Januar 2025 zu 100% arbeitsunfähig geschrieben wurde (vgl. SUVA-Akte 6). Die Beschwerdegegnerin tätigte Abklärungen in medizinischer Hinsicht (vgl. u.a. radiologischer Bericht der D____ vom 12. März 2025 [SUVA-Akte 21]; Arztzeugnis UVG von dipl. Ärztin E____ vom 31. März 2025 [SUVA-Akte 25]; Bericht des Orthopäden Dr. med. F____ vom 23. April 2025 [SUVA-Akte 27]). Am 19. Mai 2025 nahm der Beschwerdeführer zum Unfallsachverhalt Stellung (vgl. SUVA-Akte 38). Mit Schreiben vom 23. Mai 2025 (SUVA-Akte 48) anerkannte die Beschwerdegegnerin den Unfall und sprach dem Beschwerdeführer ein Taggeld zu. Am 28. Mai 2025 nahm der Orthopäde Dr. med. G____, Versicherungsmedizin Mitte, zum Fall Stellung (SUVA-Akte 54).

Mit Schreiben vom 2. Juni 2025 (SUVA-Akte 63) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Einstellung Versicherungsleistungen per 2. Juni 2025 in Aussicht, was sie mit Verfügung vom 24. Juni 2025 (SUVA-Akte 76) bestätigte. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 15. Juli 2025 Einsprache (SUVA-Akte 86). Mit Schreiben vom 18. September 2025 (SUVA-Akte

96) und vom 22. September 2025 (SUVA-Akte 102) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt (Sozialversicherungsgericht). Die H____ ersuchte am 21. Oktober 2025 bei der Beschwerdegegnerin um Kostengutsprache für einen Klinikaufenthalt des Beschwerdeführers vom 19. November 2025 bis 21. November 2025 (SUVA-Akte 119), welche die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 23. Oktober 2025 (SUVA-Akte 120) ablehnte. Mit Urteil der Präsidentin vom 5. November 2025 (SUVA-Akte 124) trat das Sozialversicherungsgericht auf die erste Beschwerde nicht ein. Die Einsprache vom 15. Juli 2025 wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 14. November 2025 (SUVA-Akte 123) ab.

II.

Mit Beschwerde vom 25. November 2025 beantragt der Beschwerdeführer beim Sozialversicherungsgericht die Gutheissung der Beschwerde, die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 14. November 2025, die Feststellung der vollständigen Unfallkausalität, die Anordnung eines neutralen Gutachtens, die Leistungsausrichtung ab dem 25. Januar 2025 bis zur Genesung, die Ergänzung der SUVA-Akten um alle fehlenden Dokumente sowie die Berücksichtigung der Aussage der operierenden Ärztin, demgemäss ein reines Unfallgeschehen vorliege. Ferner stellt er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Er reicht den Operationsbericht der H____ vom 19. November 2025 (Beschwerdebeilage [BB] 2), den Behandlungsbericht des Orthopäden I____ der D____ vom 6. März 2025 (BB 3), den radiologischen Bericht der D____ vom 12. März 2025 (BB 4; SUVA-Akte 21), den Bericht des Orthopäden Dr. med. F____ vom 23. April 2025 (BB 5; SUVA-Akte 27) und der Orthopädin Dr. med. J____ vom 22. Mai 2025 (BB 6.3; SUVA-Akte 42) und vom 19. Juni 2025 (BB 6), die E-Mailkorrespondenz mit Dr. med. J____ vom 15. Juli 2025 und vom

3. November 2025 (BB 6.5 f.), sein Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 18. November 2025 (BB 8) sowie eine Übersetzung des rumänischen Berichts zum Ergebnis der Magnetresonanzuntersuchung vom 20. August 2025 (BB 9; SUVA-Akte 115) ein.

Gemäss instruktionsrichterlicher Verfügung vom 27. November 2025 ist es dem Beschwerdeführer freigestellt, sich im zweiten Schriftenwechsel anwaltlich vertreten zu lassen, wobei klargestellt wird, dass das Gerichtsverfahren selber kostenlos ist und im Falle der Mandatierung die Rechtsvertretung um unentgeltliche Rechtspflege nachersuchen kann.

Mit Beschwerdeantwort vom 12. Januar 2026 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 14. November 2025 zu bestätigen. Sie bringt neben den Akten die versicherungsmedizinische Kurzbeurteilung vom 5. Januar 2026 des Orthopäden Dr. med. G____ bei.

Mit Replik vom 26. Januar 2026 beantragt der Beschwerdeführer, die Argumentation der Beschwerdegegnerin sei zurückzuweisen, das Vorliegen eines Arbeitsunfalles im Sinne des Unfallversicherungsgesetzes am 9. Januar 2025 sei festzustellen, die natürliche Kausalität zwischen Unfall und Schulterpathologie sei anzuerkennen, die Weiterführung der Versicherungsleistungen sei anzuordnen, eventualiter sei eine unabhängige medizinische Expertise ausserhalb der Beschwerdegegnerin einzuholen. Er verzichtet derzeit auf eine mündliche Verhandlung. Er reicht seine Lohnabrechnung der B____ von Januar 2025 (RB 1; SUVA-Akte 10), Unterlagen von Dr. med. K____ (RB 2), den Bericht von dipl. Ärztin E____ vom 7. Februar 2025 (RB 3a) und den Bericht gleichen Datums der Internistin Dr. med. L____ (RB 3b) ein.

Mit Schreiben vom 3. Februar 2026 verzichtet die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer umfassenden Duplik.

Mit Schreiben vom 16. Februar 2026 informiert der Beschwerdeführer darüber, seine berufliche Tätigkeit ab dem 1. März 2026 wieder aufgenommen zu haben und bringt das entsprechende Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 12. Februar 2026 bei.

III.

Am 21. Mai 2026 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1. Das Sozialversicherungsgericht ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz; GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 58 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) aufgrund des Sitzes der Arbeitgeberin in Basel (vgl. SUVA-Akte 4; Handelsregisterauszug der B____ [letztmals auf www.zefix.ch abgerufen am 25. Juni 2026]).

1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, der angefochtene Entscheid beruhe auf einer unrichtigen Sachverhaltsfeststellung, unvollständigen medizinischen Abklärungen und falscher Beweiswürdigung. Er habe beim Tragen einer 44 Kilogramm schweren Platte einen Traumaunfall erlitten. Während dem Tragen sei er gestolpert, aber nicht gestürzt, und habe das schwere Element ruckartig stabilisieren müssen, um ein Herunterfallen zu verhindern. Dabei habe er sofort einen ruckartigen Schmerz in der rechten Schulter verspürt. Dies entspreche dem Unfallbegriff und sei geeignet die vorliegenden Verletzungen zu bewirken. Am 10. Januar 2025 sei er arbeitsunfähig gewesen. Er habe trotz starker Schmerzen die darauffolgenden Wochen eingeschränkt weitergearbeitet. Die Lohnabrechnung des Januars 2025 würde diesen Leistungsabfall dokumentieren. Die verspätete Unfallmeldung habe ausschliesslich auf einem administrativen Versäumnis beruht, welches ihm nicht anzulasten sei. Alle behandelnden Orthopäden hätten den traumatischen Charakter der partiellen Rupturen, der Bursitis, des Impingements, des Knochenmarködems ohne degenerative Vorschäden bestätigt. Die Beschwerdeführerin habe die entsprechenden medizinischen Berichte ignoriert. Es bestünden folgende Rechtsfehler: Die Gesetzesartikel zur Gewährung und Verweigerung von Leistungen der Unfallversicherung seien falsch angewendet worden, es werde ein fiktiver degenerativer Vorzustand ohne Beweis angenommen und der Grundsatz post hoc ergo propter hoc werde missbräuchlich angewendet. Ferner sei keine neutrale Begutachtung durchgeführt worden. Der SUVA-Arzt habe ihn nie persönlich untersucht, womit die Abklärungspflichten verletzt worden seien.

2.2. Die Beschwerdegegnerin macht demgegenüber zusammengefasst geltend, es sei grundsätzlich in Frage zu stellen, ob das Ereignis vom 9. Januar 2025 überhaupt den Unfallbegriff erfülle. Schmerzen aufgrund einer falschen Bewegung würden das Kriterium des ungewöhnlichen äusseren Faktors nicht erfüllen. Die Schilderung in der verspäteten Unfallmeldung widerspräche den ursprünglichen Angaben gegenüber den behandelnden Ärzten. Zudem würden Anzeichen unfalltypischer äusserer Verletzungen fehlen. Selbst wenn das Unfallereignis als erstellt zu gelten hätte, wäre der natürliche Kausalzusammenhang über den Terminierungszeitpunkt hinaus zu verneinen. Es sei mit der beweiskräftigen versicherungsmedizinischen Beurteilung von Dr. med. G____ erstellt, dass das Ereignis vom 9. Januar 2025 zu keinen strukturellen Läsionen, sondern nur zu einer vorübergehenden Verschlimmerung des degenerativen Vorzustands geführt habe. Dies ergebe sich aus den bildgebend erhobenen Befunden, dem Unfallmechanismus und dem Beschwerdeverlauf. Daran würden die beschwerdeweise eingereichten Unterlagen nichts ändern. Zusammenfassend sei der Nachweis eines Unfalls nicht rechtsgenüglich erbracht worden und würde es auch am erforderlichen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem geltend gemachten Ereignis und den über den 2. Juni 2025 hinaus geklagten Schulterbeschwerden fehlen.

2.3. Strittig und im Nachfolgenden zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Versicherungsleistungen per 2. Juni 2025 eingestellt hat.

3.

3.1. Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) erbringt die Versicherung – soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt – Leistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten. Nach Art. 10 Abs. 1 UVG hat eine versicherte Person Anspruch auf zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen (Heilbehandlung). Ist die versicherte Person infolge des Unfalles voll oder teilweise arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG), so hat sie gemäss Art. 16 Abs. 1 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Der Anspruch auf Taggeld entsteht am dritten Tag nach dem Unfalltag. Er erlischt mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit, mit dem Beginn einer Rente oder mit dem Tod der versicherten Person (Art. 16 Abs. 2 UVG). Gemäss Art. 36 Abs. 1 UVG werden die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen sowie die Taggelder und Hilflosenentschädigungen nicht gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines Unfalles ist.

3.2. Der Unfallversicherer hat die Möglichkeit, die durch Ausrichtung von Heilbehandlung (und allenfalls Taggeld) anerkannte Leistungspflicht mit Wirkung ex nunc et pro futuro ohne Berufung auf den Rückkommenstitel der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision einzustellen, etwa mit dem Argument, bei richtiger Betrachtung liege kein versichertes Ereignis vor (BGE 130 V 380, 384 E. 2.3.1), oder der Kausalzusammenhang zwischen Unfall und leistungsbegründendem Gesundheitsschaden habe gar nie bestanden oder sei dahingefallen. Eine solche Einstellung kann auch rückwirkend erfolgen, sofern der Unfallversicherer keine Leistungen zurückfordern will (BGE 150 V 188, 193 E. 7.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_17/2024 vom 9. Juli 2024 E. 2.3 mit Hinweisen).

3.3. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 147 V 161, 162 E. 3.1). Die Adäquanz spielt im Sozialversicherungsrecht als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 140 V 356, 358 E. 3.2).

3.4. Für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt es, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele, es muss nicht alleinige oder unmittelbare Ursache der Beeinträchtigung sein (BGE 148 V 356, 358 f. E. 3; BGE 142 V 435, 438 E. 1 = Pra 106 [2017] Nr. 60 und BGE 129 V 177, 181 E. 3.1 mit Hinweisen). Ein adäquater Kausalzusammenhang liegt vor, wenn das betreffende Ereignis nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Erfolg also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 148 V 356, 358 E. 3; BGE 129 V 177, 181 E. 3.2 und BGE 125 V 456, 461 f. E. 5a). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht zu befinden hat (BGE 129 V 177, 181 E. 3.1 sowie Urteile des Bundesgerichts 8C_640/2022 vom 9. August 2022 E. 3.3 und 8C_589/2017 vom 21. Februar 2018 E. 3.2.1).

3.5. Ist die Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen, entfällt die Leistungspflicht des Unfallversicherers erst, wenn der Unfall nicht (mehr) die natürliche und adäquate Ursache des Gesundheitsschadens darstellt, wenn also letzterer nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (status quo ante), oder derjenige Zustand, wie er sich nach dem schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist (BGE 146 V 51, 55 f. E. 5.1 sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_600/2021 vom 3. März 2022 E. 3.2). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang liegt die Beweislast für den Wegfall des Kausalzusammenhangs beim Unfallversicherer (vgl. z.B. Urteile des Bundesgerichts 8C_634/2022 vom

23. Dezember 2022 E. 3.1, 8C_640/2022 vom 9. August 2022 E. 3.3 und 8C_669/2019 vom 20. März 2020 E. 2.2). Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_819/2016 vom 4. August 2017 E. 3.2.1).

4.

4.1. Es ist Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4). Auch der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs bzw. dessen Wegfallens ist in erster Linie mittels Auskünften ärztlicher Fachpersonen zu führen (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 8C_80/2021 vom 7. Juli 2021 E. 2.2).

4.2. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis).

4.3. Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt zwar nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 135 V 465, 467 ff. E. 4.2-4.7). Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).

5.

5.1. Der Orthopäde Dr. med. G____, Versicherungsmedizin Mitte, gab am 28. Mai 2025 folgende Kurzbeurteilung ab (SUVA-Akte 54): Der Bildgebung (MRI) vom

11. März 2025 seien klassisch chronisch degenerative Veränderungen bei einem inneren/äusseren Schulterimpingement zu entnehmen. Es könne nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer frisch erlittenen strukturellen Läsion ausgegangen werden. Bei einer frischen strukturellen Läsion komme es unmittelbar nach dem Zuzug zu enorm grossen Beschwerden, wie der Unfähigkeit den Arm einzusetzen. Da der Beschwerdeführer lediglich leichten Schmerz im Nachgang an das Ereignis geschildert habe, passe der klinische Verlauf nicht zum zu erwartenden Verlauf bei (teilweise) frischer Rotatorenmanschettenruptur. Im MRI würden Hinweise für eine frisch erlittene Ruptur fehlen. Die ausgewiesenen Befunde/Reizzustände der Sehne und des Footprints acht Wochen und fünf Tage nach dem Ereignis würden hingegen zu den zu erwartenden Veränderungen bei einem Impingement-Syndrom passen. Das geltend gemachte Ereignis vermöge eine vorübergehende Verschlimmerung eines Vorzustandes begründen. Unter Berücksichtigung des erwähnten Vorzustandes würden spätestens nach sechs Wochen keine Unfallfolgen mehr vorliegen. Gemäss der im Beschwerdeverfahren beigebrachten Kurzbeurteilung vom 5. Januar 2026 von Dr. med. G____, Versicherungsmedizin Mitte, habe diese versicherungsmedizinische Beurteilung auch nach Eingang der weiteren medizinischen Berichte Bestand. Das Heben einer schweren Last könne zu Verletzungen der Rotatorenmanschette führen, dies jedoch nur in seltenen Fällen. Das Heben schwerer Lasten verursache aber keine akuten, schweren Traumatisierungen wie Bandrupturen oder Luxationen des AC-Gelenks. Die klinischen Angaben in den medizinischen Berichten seien sehr heterogen. Bei einer frischen oder teilweise frischen ereignisbedingten Rotatorenmanschettenverletzung wären indes sofort Beschwerden als auch eine relevante Funktionseinschränkung der Schulter zu erwarten gewesen. Die vorliegende klinische Dokumentation mache eine frisch erlittene strukturelle Läsion an der rechten Schulter unwahrscheinlich. Das Ereignis sei geeignet, eine vorübergehende Beschwerdeauslösung bei einem Vorzustand herbeizuführen. Überwiegend wahrscheinlich ereignisbedingte strukturelle Läsionen seien nach wie vor nicht ausgewiesen.

5.2. Den Versicherungsakten und den vom Beschwerdeführer vor dem Sozialversicherungsgericht beigebrachten Beilagen sind folgende Berichte von Seiten der Behandler zu entnehmen: In den Notizen zur Konsultation vom 28. Januar 2025 (RB 2) hielt der Internist Dr. med. K____ fest, Anfang Januar hätten Schmerzen in der Schulter rechts bestanden. Klinisch sei die Schulter in Ordnung gewesen. Gemäss dem Bericht vom 7. Februar 2025 zur Konsultation vom 1. Februar 2025 der Internistin Dr. med. L____ (RB 3b) sei die rechte Schulter frei beweglich gewesen (ferner: levator scapulae und M. deltoides, kein Painful arc, kein Impingement, Lift-of und Bodycross blande, Jobe leicht positiv). Gemäss dem Bericht von dipl. Ärztin E____ vom 7. Februar 2025 (RB 3a) zur Konsultation vom 3. Februar 2025 sei die Beweglichkeit des rechten Armes schmerzhaft eingeschränkt gewesen und wurde sonographisch eine diskrete Bursitis subacromialis befundet. Gemäss dem Behandlungsbericht vom 6. März 2025 (BB 3) diagnostizierte der Orthopäde I____ der D____ eine Binnenläsion rechte Schulter; Röntgen rechte Schulter in a p /neer ohne Hinweis auf eine frische knöcherne Verletzung; Sonographie rechte Schulter: Flüssigkeit im Bereich der Bicepssehne; Supraspinatur-Sehne ggf. Teilruptur, kein Gelenkserguss. Mit dem radiologischen Bericht vom 12. März 2025 (SUVA-Akte 21; BB 4) befundete Dr. med. M____ bezüglich der Rotatorenmanschette, die Supraspinatussehne zeige eine bursaseitige Partialruptur am posterioren Sehnenansatz ohne transmurale Perforation. Die Infraspinatussehne zeige am anterioren Sehnenansatz eine bursaseitige Partialruptur ohne Sehnenretraktion. Als Beurteilung hielt er fest: «Bursaseitige Partialruptur der Supraspinatussehne am dorsalen Sehnenansatz ohne transmurale Perforation; Bursaseitige Partialruptur der Infraspinatussehne am anterioren Sehnenansatz ohne transmurale Perforation; Intakte LBS; Bursitis subacromialis-subdeltoidea; Aktivierte AC-Arthrose mit Knochenmarködem und Kapselschwellung sowie Akromionsporn als Prädisposition für subakromiales Impingement; Keine Labrum- oder Knorpelläsion.» Mit Konsultationsbericht vom 20. März 2025 (SUVA-Akte 25, S. 8 f.) diagnostizierte der Orthopäde Dr. med. N____ den Status nach Schulterdirstorsion mit aktivierter AC-Gelenksarthrose, worauf die Beschwerden zumindest zum Teil zurückzuführen seien, sowie der muskulären Dysbalance, skapulathorakalen Dyskinesie und V.a. kostovertebraler Blockaden. Anamnestisch hielt er fest, dass der Beschwerdeführer während zwei Wochen nach dem Ereignis weitergearbeitet habe. Am 23. April 2025 (SUVA-Akte 27; BB 5) beurteilte der Orthopäde Dr. med. F____ den Zustand des Beschwerdeführers als verschleppte Pathologie an der rechten Schulter nach dem Verhebe-Trauma am 9. Januar 2025. Als weitere Diagnosen nannte er Schulter rechts: Bursitis, Partialrupturen Supra- und Infraspinatus; ACG. Am 22. Mai 2025 (SUVA-Akte 42; BB 6.3) gab die Orthopädin Dr. med. J____ die Beurteilung eines ordentlichen Verlaufs zu den Diagnosen Schulter rechts: Bursitis, Partialrupturen Supra- und Infraspinatus; AC Gelenkarthrose ab, wobei mit konservativen Therapiemassnahmen weitergearbeitet werde. Dies bestätigte sie mit Bericht vom 19. Juni 2025 (BB 6) wieder. Mit Stellungnahme vom 19. Juni 2025 (SUVA-Akte 72) hielt dipl. Ärztin E____ ferner fest, eine Beziehung der bestehenden Schulterbeschwerden zum Ereignis vom 9. Januar 2025 könne nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Da keine Untersuchungen vor dem Unfall vorlägen, könne eine medizinische Einschätzung bezüglich einer wesentlichen Verschlimmerung eines allfälligen asymptomatischen Vorzustands nicht vorgenommen werden und seien die Beschwerden erst nach dem Unfall vom 9. Januar 2025 aufgetreten. Gemäss dem Operationsbericht vom 19. November 2025 (BB 2) von Dr. med. O____ der H____ erfolgten eine diagnostische Arthroskopie, arthroskopische AC-Gelenksresektion und sanfte Akromioplastik rechts, da nach dem Verhebe-Trauma vom 9. Januar 2025 die ausgeprägte Schmerzhaftigkeit trotz konservativer Vorgehen nach wie vor bestanden. Ferner wurde die Rotatorenmanschette in diesem Bericht auch bursaseitig als völlig intakt beschrieben.

5.3. Auf die versicherungsmedizinische Beurteilung von Dr. med. G____, Versicherungsmedizin Mitte, kann vorliegend abgestellt werden. So hat sich der Versicherungsmediziner im Rahmen seiner beiden Stellungnahmen ausführlich mit den aktenkundigen Berichten auseinandergesetzt und seine versicherungsmedizinische Einschätzung schlüssig begründet. Abgesehen von der vereinzelten Bezeichnung des Ereignisses vom 9. Januar 2025 als «Verhebetrauma» in den Akten sowie Hypothesen einer Teilkausalität im Frühjahr 2025, die aber auch nicht weiter begründet wird, sind den beigebrachten Unterlagen keine Angaben der behandelnden Ärzte zu entnehmen, welche Dr. med. G____ widersprechen würden. Es können gestützt hierauf keine geringen Zweifel an der Richtigkeit seiner Schlussfolgerungen angenommen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_679/2016 vom 7. Dezember 2016 E. 3.3.1 zu den Anforderungen an Behandlerberichte für die Begründung von Zweifeln an der versicherungsmedizinischen Beurteilung).

5.4. Die Beschwerdegegnerin bringt ergänzend zur ursprünglichen Argumentation des Einspracheentscheids vor, dass aufgrund widersprüchlicher Angaben vorliegend sogar der Unfallbegriff an sich, nicht nur die Eignung des Unfallmechanismus für eine frische Ruptur in Frage gestellt werden könne. Da deren Leistungspflicht aufgrund Wegfalls der Kausalität per 2. Juni 2025 zu enden hat (vgl. auch die nachstehenden Erwägungen), ist diese Frage nur noch am Rande zu behandeln. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bereits am 19. Mai 2025 (SUVA-Akte 38) – und somit bevor ihm eine Einstellung der Leistungen in Aussicht gestellt wurde (vgl. SUVA-Akten 59;

63) – angegeben hatte, gestolpert zu sein, womit das rechtsprechungsmässige Kriterium eines zusätzlichen ungewöhnlichen Faktors wie eines Fehltritts oder eben dem Stolpern als erfüllt erachtet werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_135/2023 vom 20. Juni 2023 E. 5.1). Selbst wenn der Unfallbegriff verneint würde, wären auch die Leistungen unter Art. 6 Abs. 2 lit. f. UVG (vgl. Alexandre Lädermann et al., Degenerative oder traumatische Läsionen der Rotatorenmanschette, in: Swiss Medical Forum, 2019 [15-16], S. 260, 261; BGE 123 V 43, 45 E. 2b) zu verneinen, da anlässlich der Operation vom 19. November 2025 des arthrotischen AC-Gelenks eine intakte Rotatorenmanschette vorgefunden wurde (vgl. E. 5.2 hiervor). Selbst wenn, vermöchte vor dem Hintergrund der aktenkundigen medizinischen Beurteilungen (vgl. E. 5.1 f. hiervor) die Beschwerdegegnerin ohnehin mit dem Entlastungsbeweis durchzudringen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_477/2024 vom 19. Januar 2026 E. 4.3). Ausser es liegt ein anderes initiales Ereignis vor, erübrigt sich nach der Rechtsprechung die Prüfung von Art. 6 Abs. 2 UVG, wenn es an einem natürlichen Kausalzusammenhang zwischen einem Unfallereignis und einer Listenverletzung fehlt (Urteil des Bundesgerichts 8C_184/2026 vom 5. Juni 2026 E. 5.2). Vorliegend fehlt es bereits an der Unfallkausalität zu einer Rotatorenmanschettenruptur wie nachfolgend aufzuzeigen ist, womit auch unter diesem Blickwinkel eine Leistungspflicht für eine Listenverletzung entfällt.

5.5. Zur Beurteilung der Unfallkausalität einer Rotatorenmanschettenruptur sind die einzelnen für oder gegen eine traumatische Genese sprechenden Aspekte aus medizinischer Sicht zu diskutieren, und es ist ein Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest überwiegend wahrscheinlich ist. Der Unfallmechanismus ist als einzelnes Indiz unter mehreren in die Gesamtwürdigung einzubeziehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_156/2025 vom 7. August 2025 E. 6 mit Hinweisen). Diesbezüglich machte der Beschwerdeführer folgende Angaben (vgl. SUVA-Akte 38): «Am 9. Januar 2024 mussten auf der Baustelle […] Wände mit 15 mm dicken Brettern, ca. 40, 42 kg, verkleidet werden. […] Ich hob das Brett einfach von unten hoch, um es an die Wand zu bringen, und stolperte, liess das Brett jedoch nicht los. In diesem Moment spürte ich Wärme und einen leichten Schmerz in meiner rechten Schulter.» Bezüglich des Unfallmechanismus an sich kann im Übrigen auf den Orthopäden Dr. med. G____, Versicherungsmedizin Mitte, abgestellt werden, wonach das blosse Heben einer schweren Last nicht zur Schädigung der Rotatorenmanschette geeignet ist, sondern lediglich eine vorübergehende Verschlimmerung eines bestehenden Vorzustands der Schulter herbeizuführen vermag (vgl. E. 5.1 hiervor). Gemäss der medizinischen Forschung kann auch ein starker Zug beim Festhalten oder das Heben von schweren Gewichten zu traumatischen Läsionen der Rotatorenmanschette führen (Alexandre Lädermann et al., Degenerative oder traumatische Läsionen der Rotatorenmanschette, in: Swiss Medical Forum, 2019 [15-16], S. 260, 263). Dagegen spricht vorliegend allerdings, dass es zu keinem direkten Funktionsverlust kam, als der Beschwerdeführer während zwei Wochen seine wohl belastende körperliche Arbeit weiter ausführte (SUVA-Akte 8 betreffend die erste attestierte Arbeitsunfähigkeit ab 25. Januar 2025; SUVA-Akten 25, S. 8 und 27 zu den entsprechenden Angaben der behandelnden Ärzte). Wenn der Beschwerdeführer angibt, ein sofortiger Leistungsabfall ergebe sich aus seiner Lohnabrechnung des Januars 2025, kann ihm nicht gefolgt werden. Sein Einsatzvertrag sieht ein Pensum von mindestens 80% vor (vgl. SUVA-Akte 4). Auf der Lohnabrechnung der B____ von Januar 2025 (RB 1; SUVA-Akte 10) ist bis zum

25. Januar 2025 sowohl vor als auch nach dem Ereignis vom 9. Januar 2025 eine dementsprechende Anzahl von Arbeitsstunden pro Woche eingetragen und ersichtlich. Zudem hatte der Erstbehandler blosse Nacken- und Schulterschmerzen festgehalten, jedoch keine Bewegungseinschränkungen (vgl. RB 2).

5.6. Der Beschwerdeführer will die Beurteilung des Versicherungsmediziners unter anderem nicht gelten lassen, weil keine neutrale Begutachtung durchgeführt worden sei. Den Berichten versicherungsinterner Fachpersonen, wie den Kreisärzten der SUVA, wird rechtsprechungsgemäss stets Beweiswert zuerkannt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_699/2018 vom 28. August 2019 E. 3 mit Hinweisen; Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt UV.2024.24 vom 18. Juni 2025 E. 3.5). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_150/2024 vom 10. Oktober 2024 E. 2.3 mit Hinweisen). Dass die versicherungsinternen Ärztinnen keine persönliche Untersuchung, sondern lediglich eine Aktenbeurteilung vornahmen, ist dem Beweiswert ihrer Beurteilung ebenfalls nicht abträglich, wenn es im Wesentlichen um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, womit die direkte ärztliche Befassung mit dem Beschwerdeführer in den Hintergrund rückt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_37/2025 vom 24. Juni 2025 E. 5.4 mit Hinweis). Weitergehende Abklärungen sind bei unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_297/2024 vom 18. Dezember 2024 E. 6.4) oder bei diametral abweichenden Einschätzungen der Versicherungsmediziner und der behandelnden Ärzte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_156/2025 vom 7. August 2025 E. 9.1) angezeigt. Es liegt vorliegend keine unvollständige Erhebung des Sachverhalts vor, da die Beschwerdegegnerin vorab medizinische Berichte sowie Bildgebung mit entsprechender Beurteilung eingeholt hatte (vgl. E. 5.2 hievor). Die bereits geschilderten Angaben der Behandler können auch nicht als diametral abweichend bezeichnet werden, da sie insbesondere keine gegenteilige Beurteilung der versicherungsmedizinischen Frage der Kausalität enthalten. Insbesondere bei der konkreten Befragung zu versicherungsmedizinischen Kriterien machte dipl. Ärztin E____ bloss vage Angaben (vgl. E. 5.2 hiervor), welche mit der Annahme eines stummen Vorzustands vereinbar sind. Auch Dr. med. N____ diagnostizierte eine aktivierte AC-Gelenksarthrose nach Status Schulterdistorsion rechts (E. 5.2 hiervor). So ist ferner darauf hinzuweisen, dass anlässlich der Operation vom 19. November 2025 (BB 2) die Rotatorenmanschette inspiziert und als intakt beschrieben wurde. Der tatsächliche operative Eingriff mit einer AC-Gelenksresektion hatte sich auf Schmerzlinderung bei Knochenbewegungen bezogen (vgl. E. 5.2 hiervor). Vor diesem Hintergrund kann von einem feststehenden medizinischen Sachverhalt ausgegangen werden, den der Orthopäde Dr. med. G____, Versicherungsmedizin Mitte, auch versicherungsmedizinisch adäquat würdigte.

5.7. Bezüglich des Vorzustands macht der Beschwerdeführer geltend, die Beweismaxime «post hoc ergo propter hoc», werde falsch angewendet. Demnach gilt eine gesundheitliche Schädigung beweisrechtlich nicht schon dann als durch den Unfall verursacht, weil sie nach diesem aufgetreten ist (BGE 119 V 335, 341 f. E. 2b/bb; Urteil des Bundesgerichts 8C_772/2019 vom 4. August 2020 E. 4.2.2). Dass eine Gesundheitsschädigung in keinen dem strittigen Ereignis vorangehenden Berichten erwähnt wird, belegt nicht, dass diese nicht dennoch schon vorbestehend war. Alleine aus einer zeitlichen Koinzidenz der Beschwerden und einem bestimmten Ereignis kann keine Kausalität abgeleitet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_698/2025 vom 30. Januar 2026 E. 5.2). Dies gilt auch für vorgängige Beschwerdefreiheit bei einer Arthrose am Schultergelenk (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_369/2010 vom 17. Dezember 2010 E. 3). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers entspricht die vorliegende Konstellation genau dieser Figur der Rechtsprechung. Den Akten sind diverse Hinweise auf die aktivierte AC-Gelenksarthrose zu entnehmen (vgl. 5.2 hiervor). Insbesondere bezog sich die Operation vom 19. November 2025 auf eine weitergehende Diagnostik und auf die Gelenksarthrose, während keine Zeichen eines Traumas genannt werden (vgl. E. 5.2 hiervor). Der vorliegende degenerative Vorzustand ist nicht fiktiv, sondern basiert er auf dem medizinischen Forschungsstand hinsichtlich der Genese von Schädigungen der Rotatorenmanschette (vgl. Alexandre Lädermann et al., Degenerative oder traumatische Läsionen der Rotatorenmanschette, in: Swiss Medical Forum, 2019 [15-16], S. 260, 262 f.). Die Beschwerdefreiheit vor dem Unfallereignis vermag vorliegend keine weitergehende Kausalität allfälliger fortbestehenden Beschwerden zu begründen.

5.8. Aus den vorstehenden Gründen durfte die Beschwerdegegnerin die Leistungen gestützt auf die versicherungsmedizinische Beurteilung von Dr. med. G____, Versicherungsmedizin Mitte, per 2. Juni 2025 einstellen.

6.

6.1. Den vorstehenden Ausführungen entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2. Mangels anderweitiger gesetzlicher Grundlage im UVG ist das vorliegende Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht kostenlos (vgl. Art. 61 lit. f bis ATSG). Es sind keine ausserordentlichen Kosten angefallen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht :

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. Schnyder                                                  MLaw F. Loretz

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer – Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Gesundheit

Versandt am: