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IV.2025.44

IVG

BS Sozialversicherungsgericht ·IV · 2026-02-11 · Deutsch BS
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Erwägungen (27 Absätze)

E. 1 Es sei die Nichtigkeit der Verfügung vom 3. März 2025 festzustellen.

E. 1.1 Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

E. 1.2 Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

E. 2 Es sei die angefochtene Verfügung vom 3. März 2025 aufzuheben und es seien der Versicherten die gesetzlich geschuldeten Leistungen der Invalidensicherung über den 30. September 2021 hinaus zuzusprechen.

E. 2.1 In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör. Diese Verletzungen würden gemäss der Beschwerdeführerin dadurch resultieren, dass die Beschwerdegegnerin das polydisziplinäre Gutachten dem Regional Ärztlichen Dienst (RAD) nicht vorgelegt, keinen weiteren Vorbescheid erlassen und sich mit keinem Wort mit den Vorbringen des Einwands befasst habe. Ausserdem habe es die Beschwerdegegnerin unterlassen, eigene medizinische Abklärungen zu tätigen und entgegen der Ankündigung im Vorbescheid, sei der Abschluss des Unfallversicherungsverfahrens nicht abgewartet worden (Beschwerde vom 7. April 2025, Rz. 18 ff.).

E. 2.2 Demgegenüber führt die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort

vom 7. Mai 2025 aus, es würde zwar zutreffen, dass das im Vorbescheidverfahren

zu gewährende rechtliche Gehör inhaltlich über den verfassungsmässigen

Minimalstandard hinausgehe, dies ändere jedoch nichts an der formellen Natur

des Anspruchs. Selbst schwere Verstösse würden nicht zur Nichtigkeit der

Verfügung führen (a.a.O., Rz. 8). Es würde um ein Gutachten gehen, dass im

Verfahren der Unfallversicherung eingeholt wurde. Die Unfallversicherung habe

die Begutachtung vorher angekündigt und der Beschwerdeführerin auch die

Gelegenheit eingeräumt, Ergänzungsfragen zum Gutachten zu stellen. Nachdem das

Gutachten erstellt worden sei, habe die Unfallversicherung der Beschwerdeführerin

eine Frist eingeräumt, sich zu äussern. Zwar habe die IV-Stelle die

entsprechende Stellungnahme seitens der Beschwerdeführerin nicht bei der

Unfallversicherung angefordert. Die IV-Stelle habe ihre Verfügung erst am 3.

März 2025 erlassen. Insoweit wäre der Beschwerdeführerin eine ausreichend lange

Zeit zur Verfügung gestanden, ihre Stellungnahme im

Unfallversicherungsverfahren auch an die IV-Stelle weiterzuleiten (a.a.O., Rz.

9). Weil in diesem Fall ausschliesslich Unfallfolgen in

Frage stehen würden, wäre es für den rechtskundigen Rechtsvertreter der

Beschwerdeführerin erkennbar gewesen, dass die IV-Stelle dieses für die

Unfallversicherung erstellte Gutachten für ihren Entscheid beiziehen würde.

Insoweit habe auch im IV-Verfahren, auch wenn sie nicht explizit eingeräumt

wurde, Gelegenheit zur Äusserung zu dem im UV-Verfahren eingeholten Gutachten

bestanden (a.a.O., Rz. 10). Zwar sei es in der Regel wünschenswert, dass

Gutachten dem RAD zur Beurteilung vorgelegt werden, ein Anspruch darauf bestehe

aber nicht. Insoweit sei der Untersuchungsgrundsatz oder Anspruch auf das

rechtliche Gehör nicht dadurch verletzt, dass die IV-Stelle das Gutachten nicht

dem RAD unterbreitete (a.a.O., Rz. 15). In ihrer Duplik vom 3. September 2025

äussert sich die Beschwerdegegnerin dahingehend, dass sie wegen dem Anspruch

auf das rechtliche Gehör die Beschwerdeführerin auf ihre Absicht, auf das Unfallversicherungsgutachten

abzustellen, habe hinweisen sollen. Eine allenfalls darin bestehende Verletzung

des Anspruchs auf das rechtliche Gehör würde sie im Beschwerdeverfahren

weiterhin als heilbar erachten. Immerhin würden ausschliesslich Unfallfolgen in

Frage stehen (a.a.O., S. 1).

E. 2.3 Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf das rechtliche Gehör (Art. 57a Abs. 1 IVG i. V. m. Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) verletzte und deshalb die Verfügung vom 3. März 2025 nichtig ist.

E. 2.4 2.4.1. Fehlerhafte Verwaltungsakte sind in der Regel nicht nichtig, sondern nur anfechtbar. Die Anforderungen an die Nichtigkeit einer Verfügung sind sehr hoch und diese wird nur in Ausnahmefällen angenommen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind fehlerhafte Entscheide im Sinne der Evidenztheorie nichtig, wenn der anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (BGE 151 II 120, 125 E. 4.1; 151 II 101, 109 f. E. 3.4.2). Inhaltliche Mängel haben nur in seltenen Ausnahmefällen die Nichtigkeit einer Verfügung zur Folge. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht (BGE 151 II 101, 110 E. 3.4.2; 141 IV 445, 452 E. 1.4.2).

E. 2.4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 149 I 91, 100 E. 3.1; 144 I 11, 17 E. 5.3 mit Hinweis auf 137 I 195, 197 E. 2.2). Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Instanz zu äussern, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195, 197 f. E. 2.3.2; 136 V 117, 126 f. E. 4.2.2.2; 133 I 201, 204 f. E. 2.2).

E. 2.5 Es ist mit der Beschwerdeführerin einherzugehen, dass im direkten Erlass einer Verfügung ohne die Durchführung eines Vorbescheidverfahrens grundsätzlich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gesehen wird (vgl. BGE 116 V 182, 184 E. 1a). Vorliegend wurde am 3. März 2025 eine dem Vorbescheid vom 15. Juli 2022 (IV-Akte 153) entsprechende Verfügung (IV-Akte 212) von der Beschwerdegegnerin erlassen. Es kann daher nicht gesagt werden, dass überhaupt kein Vorbescheidverfahren stattgefunden hat. Dennoch erweist sich das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, wie sie in ihrer Duplik vom 3. September 2025 selbst darlegt, als fehlerhaft. Seit dem Vorbescheid vom 15. Juli 2022 wurden nämlich zusätzliche Abklärungen getroffen (bspw. Abklärungsbericht vom 11. Januar 2023, IV-Akte 176) sowie das Gutachten der Unfallversicherung abgewartet (UV-Akte

352) und es sind weitere Arztberichte eingegangen (bspw. Arztbericht vom 26. Juli 2022 von PD Dr. med. O____, FMH Neurologie, des H____; Arztbericht von Dr. med. P____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, IV-Akte 166). Der Beschwerdegegnerin kann nicht zugestimmt werden, dass es für die Beschwerdeführerin beziehungsweise deren Rechtsvertreter erkennbar gewesen sein muss, dass auf das Gutachten der Unfallversicherung abstellen werde (vgl. Beschwerdeantwort, S. 9). Es kann weder von der versicherten Person noch vom rechtskundigen Rechtsvertreter verlangt werden, dass eine unaufgeforderte Stellungnahme zu einem Gutachten eines anderen Versicherungszweiges eingereicht wird. Dennoch scheint die vorliegende Verletzung, im Gegensatz zu den in E. 2.4.1. beispielhaft genannten Nichtigkeitsgründen, nicht derart schwer. Zudem hatte die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, sich vor dem Sozialversicherungsgericht, welches über volle Kognition verfügt, vollumfänglich zu äussern. Eine Nichtigkeit liegt nicht vor. Ausserdem würde eine Rückweisung aufgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu einem formalistischen Leerlauf führen. Ob die Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren geheilt werden kann, kann aufgrund des Nachstehenden offenbleiben.

3.

E. 3 Eventualiter sei die angefochtene Verfügung vom 3. März 2025 aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Sachverhaltsabklärung und Entscheidung an die IV zurückzuweisen mit der Verpflichtung der IV, die Beschwerdeführerin polydisziplinär (neurologisch, neuropsychologisch, schlafmedizinisch und psychiatrisch) begutachten zu lassen.

E. 3.1 In materieller Hinsicht ist umstritten, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht ab Oktober 2021 einen Rentenanspruch verneint (vgl. IV-Akte 212, S. 6 f.). Sie stützt sich dabei im Wesentlichen auf die neurologische Beurteilung vom 24. September 2021 des Unfallversicherungsarztes Dr. med. Q____, FMH Neurologie, (UV-Akte 199) und die spezialärztliche Abklärung vom 12. November 2024 (UV-Akte 352).

E. 3.2 Gemäss der Beschwerdeführerin würde sich das von der Unfallversicherung

in Auftrag gegebene Gutachten in verschiedener Hinsicht als widersprüchlich,

nicht umfassend und nicht nachvollziehbar erweisen (Beschwerde, Rz. 23). Das

fragliche polydisziplinäre Gutachten sei methodisch offensichtlich nicht

korrekt erstellt worden. Dadurch sei es nicht nachvollziehbar und im Ergebnis

nicht beweistauglich. Anstatt, dass in jeder Disziplin ein separates

Teilgutachten verfasst worden wäre, sei quasi ein Gesamtgutachten verfasst worden.

Zwar sei noch zwischen der Anamnese in den einzelnen Disziplinen differenziert

worden, die Zusammenfassung und Beurteilung würde dann aber wie ein wildes

Potpourri daherkommen, bei dem unklar sei, welcher Mediziner nun zu welchem

Schluss und weshalb gelange. Insofern könne nicht von einer rechtsgenüglichen

Konsensbeurteilung gesprochen werden. Es seien keine aktuellen Berichte der

Behandler eingeholt worden. Der Haushaltsbericht sei von den Gutachtern nicht

berücksichtigt und gewürdigt worden (falls er ihnen überhaupt vorlag). Die

Argumentation des psychiatrischen Gutachters hätte sich im Wesentlichen darauf

beschränkt, dass allfällige psychische Probleme nicht mit dem Unfall im

Zusammenhang stünden, sondern auf eine Anpassungsstörung im Zusammenhang mit

der neuen Mutterrolle zurückzuführen seien. Die Herleitung, wo keine

Psychotherapie, da keine psychische Erkrankung, sei medizinisch unfundiert und

offensichtlich nicht überzeugend. Der stattgefundene soziale Rückzug sei

insbesondere vom psychiatrischen Gutachter nicht gewürdigt worden. Dasselbe

würde für die ausgeprägten Ängste, das Grübeln und den Libidoverlust gelten.

Die Einschätzung, es lägen nur minimale kognitive Einschränkung vor, sei anhand

der erhobenen Befunde nicht nachvollziehbar. So hätte die Versicherte bei den

Aufmerksamkeitsleistungstests nur in einem Punkt genügende Leistungen erreicht.

In allen übrigen Punkten sei sie im unteren Durchschnittsbereich oder gar

unterdurchschnittlich. Im Bereich Arbeitsgedächtnis sei die von ihr erbrachten

Leistungen ebenfalls unterdurchschnittlich (a.a.O., Rz. 23). Des Weiteren

äussere sich das polydisziplinäre Gutachten – versicherungszweigbedingt – nicht

hinreichend zu den Einschränkungen in der Haushaltsführung. Es sei deshalb in

dem vorliegenden Verfahren nicht beweistauglich (a.a.O., Rz. 24). Der Bericht

des Unfallversicherungsarztes Dr. med. Q____ sei für die hier strittigen

Fragen untauglich. Der Rentenanspruch der IV bemesse sich nicht nach der

Unfallkausalität der Beschwerden (a.a.O., Rz. 26). Für den Fall, dass nicht auf

die Feststellung der Behandler abgestützt werden sollte, wäre die Verfügung

aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen mit der

Weisung, ein unabhängiges neurologisches, neuropsychologisches,

schlafmedizinisches und psychiatrisches Gutachten einzuholen (a.a.O., Rz. 28).

E. 3.3 Die Beschwerdegegnerin bringt demgegenüber in der Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2025 im Wesentlichen vor, es würden ausschliesslich unfallbedingte Beschwerden im Raum stehen. Ihrer Ansicht nach sei das Gutachten der K____ GmbH als beweiswertig zu beurteilen (a.a.O., S. 10). Eine Konsensbeurteilung sei für den Beweiswert eines polydisziplinären Gutachtens nicht zwingend (vgl. BGE 143 V 124, 128 E. 2.2.4). Zudem sei ein Konsens auch dann erstellt, wenn zwar keine Konsenskonferenz stattgefunden hätte, das Gutachten aber von allen beteiligten Sachverständigen unterzeichnet wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 23. August 2013 9C_1019/2012 E. 2.2). Das Gutachten der K____ GmbH sei von allen beteiligten Sachverständigen unterschrieben worden. Wenn eine Konsensbeurteilung im engeren Sinn keine Voraussetzung für den Beweiswert eines polydisziplinären Gutachtens sei, würde der Beweiswert des Gutachtens auch keine bestimmte Darstellung der Konsensbeurteilung erfordern. Insoweit würde es den Beweiswert nicht in Frage stellen, wenn das Gutachten keine (tabellarische) Zusammenstellung enthalte, welche Arbeitsunfähigkeiten aus der Sicht der jeweiligen Disziplin resultiere (a.a.O., Rz. 16). Weiter hätte der psychiatrische Sachverständige sich nicht nur mit unfallbezogenen Fragen auseinandergesetzt. So hätte er sich unter anderem auch damit befasst, ob eine Persönlichkeitspathologie oder eine affektive Störung vorliege. Weiter hätte er festgehalten, dass die aktuell erhobenen subjektiven Symptome keiner psychischen Störung zugeordnet werden könnten. Insoweit hätte sich seine Beurteilung nicht nur auf die Unfallfolgen bezogen, so dass die Folgerungen des psychiatrischen Sachverständigen für das IV-Verfahren herangezogen werden können (a.a.O., S. 6). Das Gutachten würde rückwirkend auch die Stellungnahme des neurologischen Facharztes der Versicherungsmedizin der Unfallversicherung vom 24. September 2021 bestätigen, weshalb darauf abgestellt werden könne (a.a.O., S. 10).

E. 3.4 3.4.1. Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die unter anderem während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch, durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG). Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.

E. 3.4.2 Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193, 195 f. E 3.2; 132 V 93, 99

f. E. 4).

E. 3.4.3 Art. 43 Abs. 1 ATSG statuiert die Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen, wobei es grundsätzlich im Ermessen des Versicherungsträgers – und im Beschwerdefall des Gerichts – liegt, darüber zu befinden, mit welchen Mitteln diese zu erfolgen hat. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der jeweiligen Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_57/2019 vom 7. März 2019 E. 3.2).

E. 3.4.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf 125 V 351, 352 E. 3a).

E. 3.5 3.5.1. Aus den Akten ergeben sich Hinweise auf ein mögliches psychisches Leiden der Beschwerdeführerin: Im Arztbericht vom 3. Juli 2023 führte Dr. med. P____ ein «depressives Syndrom» auf (IV-Akte 186, S. 3). Auch dem Bericht vom 16. Februar 2023 von Dr. med. P____ (UV-Akte 291) kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin depressive Symptome in Form von Antriebslosigkeit, wenige Interessen und schwankender Stimmung angab. Sie sei immer wieder apathisch und würde um Gedankenkreisen um ihre Operation nach ihrem schweren Sturz auf den Kopf berichten und müsste dabei immer wieder auch an die Prothesen im Kopf denken. Dieses würde nach wie vor viele Ängste bei ihr auslösen, auch leide sie unter Schlafstörungen und vermindertem Appetit. Ein grosses Problem sei ihre Selbstwahrnehmung, sie setze sich sehr unter Druck und habe dabei viele Zukunftsängste. Zum aktuellen Zeitpunkt sei sie kaum belastbar. Dies zeige sich darin, dass sie zu Hause keine administrativen Tätigkeiten übernehme. Im Arztbericht vom 4. Oktober 2022 (UV-Akte 270) führte Dr. med. P____ ausserdem aus, dass die Beschwerdeführerin von Überforderung im Alltag und einer emotionalen Achterbahnfahrt ihrer Gefühle im Alltag berichte. Dazu würde ein Gefühl der Vernachlässigung ihrer Person kommen und Stress sowie Müdigkeit und Schlafstörungen. Im Schreiben vom 14. August 2025 (Replikbeilage 1) führte med. pract. N____ die folgenden Beschwerden an: Kopfschmerzen rechts, z.T. in Nacken-/Schulterbereich rechts ausstrahlend; intermittierenden Schwindel mit Übelkeit; ausgeprägte Müdigkeit und Energielosigkeit; Überforderung in Gruppen, sozialen Rückzug; erhöhte Reizbarkeit, gleichzeitig Schuldgefühle v.a. gegenüber der Tochter, das Gefühl ihr nicht gerecht zu werden; Selbstzweifel, Zukunftsangst; Traurigkeit, Enttäuschung, die vor dem Unfall bestehenden beruflichen Pläne nicht umsetzen zu können, verbunden mit einem hohen Leidensdruck; Konzentrationsstörungen, verringerte Aufmerksamkeitsspanne (a.a.O., S. 1). Dies zeigt, dass - entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin – womöglich auch unfallfremde Faktoren im Raum stehen.

E. 3.5.2 Die Ausführungen von Dr. med. R____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, im Gutachten der K____ GmbH reichen sodann nicht für eine abschliessende unfallfremde Beurteilung aus. Dr. med. R____ nahm im Abschnitt «Aus fachpsychologischer Sicht» des Kapitels «5. Zusammenfassung und Beurteilung» bei diversen Einschätzungen lediglich darauf Bezug, dass keine Hinweise für das Vorliegen einer unfallkausalen psychischen Störung vorliegen würden (vgl. UV-Akte 352, S. 37 ff.). Beispielsweise führte er aus, aufgrund des Unfalles würde sich primär die Frage nach dem Vorliegen einer organischen psychischen Störung aus dem Kapitel F0 der ICD-10-Klassifikation stellen. Mangels klarer Hinweise, dass der initiale Sturz zu einer relevanten strukturellen Hirnveränderung geführt habe, erscheine dieses notwendige Eingangskriterium für eine Störung aus dem F0-Kapitel nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfüllt. Hinweise für das Vorliegen einer anderen unfallkausalen psychischen Störung aus dem Kapitel F der ICD-10-Klassifikation würden sich ebenfalls nicht feststellen lassen, insbesondere keine Diagnose aus dem Kapitel F3 (affektive Störungen), F4 (neurotische-, Belastungs- und somatoforme Störungen), dem Kapitel F6 (Persönlichkeitsstörungen) und auch keine Hinweise für das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1; a.a.O., S. 39). Es könne aus fachpsychiatrischer Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine von einer psychischen Mitreaktion losgelöste bestehende natürliche (teil-)kausale psychische Störung im Unfallzusammenhang festgestellt werden (a.a.O., S. 40). Auch bei den zu beantwortenden Fragen zur «Diagnose» (a.a.O., S. 48) und zur «funktionellen Leistungsfähigkeit» (a.a.O., S. 51) äusserte sich Dr. med. R____ lediglich zu den unfallbedingten psychischen Folgen. Weiter lagen die Berichte von Dr. med. P____ den Gutachtern nicht vor (vgl. «Aktenlage», UV-Akte-352, S. 3 ff.), weshalb das Gutachten nicht in Kenntnis aller relevanten Vorakten abgegeben wurde.

E. 3.5.3 Weil die Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG nicht nur Folge eines Unfalls sein kann, muss die Invalidenversicherung abklären, ob unfallfremde Faktoren existieren. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Unfallversicherung solche Faktoren nicht zu beachten hat. Auch ein Abstellen auf die neurologische Beurteilung des Unfallversicherungsarztes Dr. med. Q____ (UV-Akte 199) ist aufgrund der monodisziplinären Sichtweise für den vorliegenden Fall ungenügend. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen durfte die Beschwerdegegnerin ihre Entscheidung nicht ausschliesslich aufgrund der Beurteilung des Unfallversicherungsarztes und des Gutachtens der K____ GmbH fällen.

E. 3.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass der rechtserhebliche Sachverhalt von der Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht ungenügend beziehungsweise gar nicht abgeklärt wurde. Eine Beurteilung durch das Gericht ist deshalb nicht möglich. Damit hat die Beschwerdegegnerin – in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes – mit Verfügung vom 3. März 2025 (IV-Akte 212) zu Unrecht gestützt auf die Beurteilung des Unfallversicherungsarztes und das Gutachten der K____ GmbH einen Rentenanspruch ab Oktober 2021 abgelehnt. Die Beschwerdegegnerin ist daher gehalten, ein polydisziplinäres Gutachten

- insbesondere in den Disziplinen Psychiatrie, Schlafmedizin, Neuropsychologie und Neurologie - in Auftrag zu geben. Dabei ist es der Beschwerdegegnerin freigestellt, die Begutachtung durch andere geeignete Disziplinen zu erweitern. Die beauftragten Gutachter haben sich sodann auch zur Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit, zur Haushaltsfähigkeit und zum zeitlichen Verlauf ab Oktober 2021 zu äussern. Anschliessend hat die Beschwerdegegnerin erneut über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu entscheiden.

4.

E. 4 Alles unter o/e Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerin (zzgl. MWST).

E. 4.1 Aufgrund der obigen Ausführungen ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung vom 3. März 2025 wird aufgehoben und die Sache zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

E. 4.2 Nach Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- und Fr. 1'000.-- festzulegen. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Sozialversicherungsgericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 800.-- fest. Nach § 2 Abs. 1 SVGG in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Vorliegend ist die Beschwerdegegnerin die unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihr aufzuerlegen sind.

E. 4.3 Nach § 2 Abs. 1 SVGG in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 VwVG hat die obsiegende Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin nach Massgabe ihres Obsiegens einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 8.1 % aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Da der vorliegende Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht durchschnittlich kompliziert ist, rechtfertigt sich eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 303.75 (8.1 %).

E. 5 Eventualiter sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichnenden als unentgeltlichem Rechtsbeistand zu gewähren (zzgl. MWST).

b) Mit Verfügung vom 23. April 2025 bewilligt der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege mit Advokat Joël Naef.

c) Die IV-Stelle Basel-Stadt (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2025 auf Abweisung der Beschwerde.

d) Mit Replik vom 18. August 2025 hält die Beschwerdeführerin an der Beschwerde fest und reicht den Bericht zur ambulanten Konsultation vom 27. Januar 2025 von Dr. med. L____, FMH Neurologie, und Dr. med. M____, FMH Neurologie, des H____ sowie das Schreiben vom 14. August 2025 von med. pract. N____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, ein.

e) Mit Schreiben vom 27. August 2025 reicht die Unfallversicherung die Akten ein.

f) Mit Duplik vom 3. September 2025 hält die Beschwerdegegnerin an der Abweisung fest.

III.

Am 11. Februar 2026 findet die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.

Dispositiv
  1. das Sozialversicherungsgericht : ://:      In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 3. März 2025 aufgehoben und die Sache zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zum anschliessenden Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 303.75. Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT Der Präsident                                                    Die a. o. Gerichtsschreiberin Dr. G. Thomi MLaw L. Wepfer Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt. Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere: a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid. Geht an: – Beschwerdeführer in – Beschwerdegegnerin –        Bundesamt für Sozialversicherungen Versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 11. Februar 2026

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, Dr. med. R. von Aarburg und a. o. Gerichtsschreiberin MLaw L. Wepfer

Parteien

A ____

[...]

vertreten durch Joël Naef, Anwalt, Anton von Blarerweg 2, Postfach 289, 4147 Aesch BL

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2025.44

Verfügung vom 3. März 2025

Rente

Tatsachen

I.

A____ (Beschwerdeführerin), geboren am 25. Februar 1991, arbeitete als Pflegeassistentin im Stundenlohn bei der B____ AG, in [...], (IV-Anmeldung vom 10. Mai 2019, IV-Akte 2, S. 6). Am 11. März 2019 fiel sie beim Judo auf den Kopf, wovon sie ein Schädel-Hirn-Trauma mit Subduralhämatom und Krampfanfall erlitt (Operationsbericht vom 12. März 2019 von Dr. med. C____, FMH Neurochirurgie [seit 2021], des D____spitals [...], Unfallversicherungsakte der E____ [nachfolgend UV-Akten] 36, S. 1).

Bei der notfallmässigen Operation am selben Tag des Unfalles wurde ein Teil der Schädelkalotte für eine Hämatomevakuation entfernt (Operationsbericht vom 12. März 2019 von Dr. med. C____, des D____spitals [...], UV-Akte 36, S. 1) und am 7. Juni 2019 reimplantiert (Operationsbericht vom 7. Juni 2019 von Dr. med. F____, FMH Neurochirurgie [seit 2020], und Dr. med. G____, FMH Neurochirurgie, des D____spitals [...], UV-Akte 58, S. 1). Nach beiden operativen Eingriffen war die Beschwerdeführerin jeweils mehrwöchig in der Rehabilitation (Austrittsbericht vom 5. Juni 2019 des H____, UV-Akte 41, S. 1; Austrittsbericht vom 31. Juli 2019 des H____, UV-Akte 60, S. 1).

Am 10. Mai 2019 meldete sich die Beschwerdeführerin zum Leistungsbezug bei der IV (IV-Akte 2). Die IV-Stelle Basel-Stadt bezog in der Folge mehrfach die Akten der E____ (nachfolgend Unfallversicherung; IV-Akte 3, 126, 138, 140, 142, 171, 178, 180, 199, 201).

Am 14. April 2021 erfolgte eine erste Haushaltsabklärung (IV-Akte 136), mit dem Ergebnis, dass die Versicherte im Gesundheitsfall zu 100% erwerbstätig gewesen wäre.

Aufgrund einer progredienten Knochenresorption im Bereich der reimplantierten Schädelkalotte musste am 30. April 2021 eine Prothese eingesetzt werden (Operationsbericht vom 3. Mai 2021 von Dr. med. I____, FMH Neurochirurgie, und PD Dr. med. J____, FMH Neurochirurgie, des D____spitals [...], UV-Akte 185).

Mit Vorbescheid vom 15. Juli 2022 (IV-Akte 153) teilte die IV-Stelle Basel-Stadt der Beschwerdeführerin mit, sie habe vom 1. August 2020 bis 30. September 2021 einen Anspruch auf eine ganze Rente (a.a.O., S. 2). Ab dem 1. Oktober 2021 bestehe bei einem Invaliditätsgrad von 0% kein Rentenanspruch mehr (a.a.O., S. 3). Die Beschwerdeführerin erhob am 11. September 2022, vertreten durch Joël Naef, Advokat, Einwand und reichte weitere Arztzeugnisse ein (IV-Akte 160).

Aufgrund dessen tätigte die IV-Stelle Basel-Stadt weitere Abklärungen. Sie führte in der Folge eine erneute Haushaltsabklärung durch (Abklärungsbericht vom 11. Januar 2023, IV-Akte 176), wonach die Beschwerdeführerin von der zuständigen Mitarbeiterin der IV-Stelle Basel-Stadt als 60% erwerbs- und 40% im Haushalt tätig eingestuft wurde. Bezüglich der Haushaltstätigkeit wurde die Beschwerdeführerin als zu 13% eingeschränkt beurteilt (a.a.O., S. 7). Ausserdem wurde das durch die Unfallversicherung bei der K____ GmbH, in [...], (nachfolgend K____ GmbH) in Auftrag gegeben Gutachten (UV-Akte 352) abgewartet (IV-Akte 212, S. 7).

Am 3. März 2025 erliess die IV-Stelle Basel-Stadt eine dem Vorbescheid vom 15. Juli 2022 (IV-Akte 153) entsprechende Verfügung (IV-Akte 212). Die Beschwerdeführerin habe einen Anspruch auf eine ganze Rente vom 1. August 2020 bis 30. September 2021 und ab dem 1. Oktober 2021 bestehe ein Invaliditätsgrad von 11% und demnach kein Rentenanspruch mehr (a.a.O., S. 6 und 7).

II.

a) Hiergegen hat die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin am 7. April 2025 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Darin werden folgende Rechtsbegehren gestellt:

1. Es sei die Nichtigkeit der Verfügung vom 3. März 2025 festzustellen.

2. Es sei die angefochtene Verfügung vom 3. März 2025 aufzuheben und es seien der Versicherten die gesetzlich geschuldeten Leistungen der Invalidensicherung über den 30. September 2021 hinaus zuzusprechen.

3. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung vom 3. März 2025 aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Sachverhaltsabklärung und Entscheidung an die IV zurückzuweisen mit der Verpflichtung der IV, die Beschwerdeführerin polydisziplinär (neurologisch, neuropsychologisch, schlafmedizinisch und psychiatrisch) begutachten zu lassen.

4. Alles unter o/e Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerin (zzgl. MWST).

5. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichnenden als unentgeltlichem Rechtsbeistand zu gewähren (zzgl. MWST).

b) Mit Verfügung vom 23. April 2025 bewilligt der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege mit Advokat Joël Naef.

c) Die IV-Stelle Basel-Stadt (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2025 auf Abweisung der Beschwerde.

d) Mit Replik vom 18. August 2025 hält die Beschwerdeführerin an der Beschwerde fest und reicht den Bericht zur ambulanten Konsultation vom 27. Januar 2025 von Dr. med. L____, FMH Neurologie, und Dr. med. M____, FMH Neurologie, des H____ sowie das Schreiben vom 14. August 2025 von med. pract. N____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, ein.

e) Mit Schreiben vom 27. August 2025 reicht die Unfallversicherung die Akten ein.

f) Mit Duplik vom 3. September 2025 hält die Beschwerdegegnerin an der Abweisung fest.

III.

Am 11. Februar 2026 findet die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2. Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1. In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör. Diese Verletzungen würden gemäss der Beschwerdeführerin dadurch resultieren, dass die Beschwerdegegnerin das polydisziplinäre Gutachten dem Regional Ärztlichen Dienst (RAD) nicht vorgelegt, keinen weiteren Vorbescheid erlassen und sich mit keinem Wort mit den Vorbringen des Einwands befasst habe. Ausserdem habe es die Beschwerdegegnerin unterlassen, eigene medizinische Abklärungen zu tätigen und entgegen der Ankündigung im Vorbescheid, sei der Abschluss des Unfallversicherungsverfahrens nicht abgewartet worden (Beschwerde vom 7. April 2025, Rz. 18 ff.).

2.2. Demgegenüber führt die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2025 aus, es würde zwar zutreffen, dass das im Vorbescheidverfahren zu gewährende rechtliche Gehör inhaltlich über den verfassungsmässigen Minimalstandard hinausgehe, dies ändere jedoch nichts an der formellen Natur des Anspruchs. Selbst schwere Verstösse würden nicht zur Nichtigkeit der Verfügung führen (a.a.O., Rz. 8). Es würde um ein Gutachten gehen, dass im Verfahren der Unfallversicherung eingeholt wurde. Die Unfallversicherung habe die Begutachtung vorher angekündigt und der Beschwerdeführerin auch die Gelegenheit eingeräumt, Ergänzungsfragen zum Gutachten zu stellen. Nachdem das Gutachten erstellt worden sei, habe die Unfallversicherung der Beschwerdeführerin eine Frist eingeräumt, sich zu äussern. Zwar habe die IV-Stelle die entsprechende Stellungnahme seitens der Beschwerdeführerin nicht bei der Unfallversicherung angefordert. Die IV-Stelle habe ihre Verfügung erst am 3. März 2025 erlassen. Insoweit wäre der Beschwerdeführerin eine ausreichend lange Zeit zur Verfügung gestanden, ihre Stellungnahme im Unfallversicherungsverfahren auch an die IV-Stelle weiterzuleiten (a.a.O., Rz. 9). Weil in diesem Fall ausschliesslich Unfallfolgen in Frage stehen würden, wäre es für den rechtskundigen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin erkennbar gewesen, dass die IV-Stelle dieses für die Unfallversicherung erstellte Gutachten für ihren Entscheid beiziehen würde. Insoweit habe auch im IV-Verfahren, auch wenn sie nicht explizit eingeräumt wurde, Gelegenheit zur Äusserung zu dem im UV-Verfahren eingeholten Gutachten bestanden (a.a.O., Rz. 10). Zwar sei es in der Regel wünschenswert, dass Gutachten dem RAD zur Beurteilung vorgelegt werden, ein Anspruch darauf bestehe aber nicht. Insoweit sei der Untersuchungsgrundsatz oder Anspruch auf das rechtliche Gehör nicht dadurch verletzt, dass die IV-Stelle das Gutachten nicht dem RAD unterbreitete (a.a.O., Rz. 15). In ihrer Duplik vom 3. September 2025 äussert sich die Beschwerdegegnerin dahingehend, dass sie wegen dem Anspruch auf das rechtliche Gehör die Beschwerdeführerin auf ihre Absicht, auf das Unfallversicherungsgutachten abzustellen, habe hinweisen sollen. Eine allenfalls darin bestehende Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör würde sie im Beschwerdeverfahren weiterhin als heilbar erachten. Immerhin würden ausschliesslich Unfallfolgen in Frage stehen (a.a.O., S. 1).

2.3. Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf das rechtliche Gehör (Art. 57a Abs. 1 IVG i. V. m. Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) verletzte und deshalb die Verfügung vom 3. März 2025 nichtig ist.

2.4. 2.4.1. Fehlerhafte Verwaltungsakte sind in der Regel nicht nichtig, sondern nur anfechtbar. Die Anforderungen an die Nichtigkeit einer Verfügung sind sehr hoch und diese wird nur in Ausnahmefällen angenommen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind fehlerhafte Entscheide im Sinne der Evidenztheorie nichtig, wenn der anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (BGE 151 II 120, 125 E. 4.1; 151 II 101, 109 f. E. 3.4.2). Inhaltliche Mängel haben nur in seltenen Ausnahmefällen die Nichtigkeit einer Verfügung zur Folge. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht (BGE 151 II 101, 110 E. 3.4.2; 141 IV 445, 452 E. 1.4.2).

2.4.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 149 I 91, 100 E. 3.1; 144 I 11, 17 E. 5.3 mit Hinweis auf 137 I 195, 197 E. 2.2). Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Instanz zu äussern, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195, 197 f. E. 2.3.2; 136 V 117, 126 f. E. 4.2.2.2; 133 I 201, 204 f. E. 2.2).

2.5. Es ist mit der Beschwerdeführerin einherzugehen, dass im direkten Erlass einer Verfügung ohne die Durchführung eines Vorbescheidverfahrens grundsätzlich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gesehen wird (vgl. BGE 116 V 182, 184 E. 1a). Vorliegend wurde am 3. März 2025 eine dem Vorbescheid vom 15. Juli 2022 (IV-Akte 153) entsprechende Verfügung (IV-Akte 212) von der Beschwerdegegnerin erlassen. Es kann daher nicht gesagt werden, dass überhaupt kein Vorbescheidverfahren stattgefunden hat. Dennoch erweist sich das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, wie sie in ihrer Duplik vom 3. September 2025 selbst darlegt, als fehlerhaft. Seit dem Vorbescheid vom 15. Juli 2022 wurden nämlich zusätzliche Abklärungen getroffen (bspw. Abklärungsbericht vom 11. Januar 2023, IV-Akte 176) sowie das Gutachten der Unfallversicherung abgewartet (UV-Akte

352) und es sind weitere Arztberichte eingegangen (bspw. Arztbericht vom 26. Juli 2022 von PD Dr. med. O____, FMH Neurologie, des H____; Arztbericht von Dr. med. P____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, IV-Akte 166). Der Beschwerdegegnerin kann nicht zugestimmt werden, dass es für die Beschwerdeführerin beziehungsweise deren Rechtsvertreter erkennbar gewesen sein muss, dass auf das Gutachten der Unfallversicherung abstellen werde (vgl. Beschwerdeantwort, S. 9). Es kann weder von der versicherten Person noch vom rechtskundigen Rechtsvertreter verlangt werden, dass eine unaufgeforderte Stellungnahme zu einem Gutachten eines anderen Versicherungszweiges eingereicht wird. Dennoch scheint die vorliegende Verletzung, im Gegensatz zu den in E. 2.4.1. beispielhaft genannten Nichtigkeitsgründen, nicht derart schwer. Zudem hatte die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, sich vor dem Sozialversicherungsgericht, welches über volle Kognition verfügt, vollumfänglich zu äussern. Eine Nichtigkeit liegt nicht vor. Ausserdem würde eine Rückweisung aufgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu einem formalistischen Leerlauf führen. Ob die Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren geheilt werden kann, kann aufgrund des Nachstehenden offenbleiben.

3.

3.1. In materieller Hinsicht ist umstritten, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht ab Oktober 2021 einen Rentenanspruch verneint (vgl. IV-Akte 212, S. 6 f.). Sie stützt sich dabei im Wesentlichen auf die neurologische Beurteilung vom 24. September 2021 des Unfallversicherungsarztes Dr. med. Q____, FMH Neurologie, (UV-Akte 199) und die spezialärztliche Abklärung vom 12. November 2024 (UV-Akte 352).

3.2. Gemäss der Beschwerdeführerin würde sich das von der Unfallversicherung in Auftrag gegebene Gutachten in verschiedener Hinsicht als widersprüchlich, nicht umfassend und nicht nachvollziehbar erweisen (Beschwerde, Rz. 23). Das fragliche polydisziplinäre Gutachten sei methodisch offensichtlich nicht korrekt erstellt worden. Dadurch sei es nicht nachvollziehbar und im Ergebnis nicht beweistauglich. Anstatt, dass in jeder Disziplin ein separates Teilgutachten verfasst worden wäre, sei quasi ein Gesamtgutachten verfasst worden. Zwar sei noch zwischen der Anamnese in den einzelnen Disziplinen differenziert worden, die Zusammenfassung und Beurteilung würde dann aber wie ein wildes Potpourri daherkommen, bei dem unklar sei, welcher Mediziner nun zu welchem Schluss und weshalb gelange. Insofern könne nicht von einer rechtsgenüglichen Konsensbeurteilung gesprochen werden. Es seien keine aktuellen Berichte der Behandler eingeholt worden. Der Haushaltsbericht sei von den Gutachtern nicht berücksichtigt und gewürdigt worden (falls er ihnen überhaupt vorlag). Die Argumentation des psychiatrischen Gutachters hätte sich im Wesentlichen darauf beschränkt, dass allfällige psychische Probleme nicht mit dem Unfall im Zusammenhang stünden, sondern auf eine Anpassungsstörung im Zusammenhang mit der neuen Mutterrolle zurückzuführen seien. Die Herleitung, wo keine Psychotherapie, da keine psychische Erkrankung, sei medizinisch unfundiert und offensichtlich nicht überzeugend. Der stattgefundene soziale Rückzug sei insbesondere vom psychiatrischen Gutachter nicht gewürdigt worden. Dasselbe würde für die ausgeprägten Ängste, das Grübeln und den Libidoverlust gelten. Die Einschätzung, es lägen nur minimale kognitive Einschränkung vor, sei anhand der erhobenen Befunde nicht nachvollziehbar. So hätte die Versicherte bei den Aufmerksamkeitsleistungstests nur in einem Punkt genügende Leistungen erreicht. In allen übrigen Punkten sei sie im unteren Durchschnittsbereich oder gar unterdurchschnittlich. Im Bereich Arbeitsgedächtnis sei die von ihr erbrachten Leistungen ebenfalls unterdurchschnittlich (a.a.O., Rz. 23). Des Weiteren äussere sich das polydisziplinäre Gutachten – versicherungszweigbedingt – nicht hinreichend zu den Einschränkungen in der Haushaltsführung. Es sei deshalb in dem vorliegenden Verfahren nicht beweistauglich (a.a.O., Rz. 24). Der Bericht des Unfallversicherungsarztes Dr. med. Q____ sei für die hier strittigen Fragen untauglich. Der Rentenanspruch der IV bemesse sich nicht nach der Unfallkausalität der Beschwerden (a.a.O., Rz. 26). Für den Fall, dass nicht auf die Feststellung der Behandler abgestützt werden sollte, wäre die Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen mit der Weisung, ein unabhängiges neurologisches, neuropsychologisches, schlafmedizinisches und psychiatrisches Gutachten einzuholen (a.a.O., Rz. 28).

3.3. Die Beschwerdegegnerin bringt demgegenüber in der Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2025 im Wesentlichen vor, es würden ausschliesslich unfallbedingte Beschwerden im Raum stehen. Ihrer Ansicht nach sei das Gutachten der K____ GmbH als beweiswertig zu beurteilen (a.a.O., S. 10). Eine Konsensbeurteilung sei für den Beweiswert eines polydisziplinären Gutachtens nicht zwingend (vgl. BGE 143 V 124, 128 E. 2.2.4). Zudem sei ein Konsens auch dann erstellt, wenn zwar keine Konsenskonferenz stattgefunden hätte, das Gutachten aber von allen beteiligten Sachverständigen unterzeichnet wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 23. August 2013 9C_1019/2012 E. 2.2). Das Gutachten der K____ GmbH sei von allen beteiligten Sachverständigen unterschrieben worden. Wenn eine Konsensbeurteilung im engeren Sinn keine Voraussetzung für den Beweiswert eines polydisziplinären Gutachtens sei, würde der Beweiswert des Gutachtens auch keine bestimmte Darstellung der Konsensbeurteilung erfordern. Insoweit würde es den Beweiswert nicht in Frage stellen, wenn das Gutachten keine (tabellarische) Zusammenstellung enthalte, welche Arbeitsunfähigkeiten aus der Sicht der jeweiligen Disziplin resultiere (a.a.O., Rz. 16). Weiter hätte der psychiatrische Sachverständige sich nicht nur mit unfallbezogenen Fragen auseinandergesetzt. So hätte er sich unter anderem auch damit befasst, ob eine Persönlichkeitspathologie oder eine affektive Störung vorliege. Weiter hätte er festgehalten, dass die aktuell erhobenen subjektiven Symptome keiner psychischen Störung zugeordnet werden könnten. Insoweit hätte sich seine Beurteilung nicht nur auf die Unfallfolgen bezogen, so dass die Folgerungen des psychiatrischen Sachverständigen für das IV-Verfahren herangezogen werden können (a.a.O., S. 6). Das Gutachten würde rückwirkend auch die Stellungnahme des neurologischen Facharztes der Versicherungsmedizin der Unfallversicherung vom 24. September 2021 bestätigen, weshalb darauf abgestellt werden könne (a.a.O., S. 10).

3.4. 3.4.1. Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die unter anderem während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch, durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG). Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.

3.4.2. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193, 195 f. E 3.2; 132 V 93, 99

f. E. 4).

3.4.3. Art. 43 Abs. 1 ATSG statuiert die Sachverhaltsabklärung von Amtes wegen, wobei es grundsätzlich im Ermessen des Versicherungsträgers – und im Beschwerdefall des Gerichts – liegt, darüber zu befinden, mit welchen Mitteln diese zu erfolgen hat. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der jeweiligen Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_57/2019 vom 7. März 2019 E. 3.2).

3.4.4. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf 125 V 351, 352 E. 3a).

3.5. 3.5.1. Aus den Akten ergeben sich Hinweise auf ein mögliches psychisches Leiden der Beschwerdeführerin: Im Arztbericht vom 3. Juli 2023 führte Dr. med. P____ ein «depressives Syndrom» auf (IV-Akte 186, S. 3). Auch dem Bericht vom 16. Februar 2023 von Dr. med. P____ (UV-Akte 291) kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin depressive Symptome in Form von Antriebslosigkeit, wenige Interessen und schwankender Stimmung angab. Sie sei immer wieder apathisch und würde um Gedankenkreisen um ihre Operation nach ihrem schweren Sturz auf den Kopf berichten und müsste dabei immer wieder auch an die Prothesen im Kopf denken. Dieses würde nach wie vor viele Ängste bei ihr auslösen, auch leide sie unter Schlafstörungen und vermindertem Appetit. Ein grosses Problem sei ihre Selbstwahrnehmung, sie setze sich sehr unter Druck und habe dabei viele Zukunftsängste. Zum aktuellen Zeitpunkt sei sie kaum belastbar. Dies zeige sich darin, dass sie zu Hause keine administrativen Tätigkeiten übernehme. Im Arztbericht vom 4. Oktober 2022 (UV-Akte 270) führte Dr. med. P____ ausserdem aus, dass die Beschwerdeführerin von Überforderung im Alltag und einer emotionalen Achterbahnfahrt ihrer Gefühle im Alltag berichte. Dazu würde ein Gefühl der Vernachlässigung ihrer Person kommen und Stress sowie Müdigkeit und Schlafstörungen. Im Schreiben vom 14. August 2025 (Replikbeilage 1) führte med. pract. N____ die folgenden Beschwerden an: Kopfschmerzen rechts, z.T. in Nacken-/Schulterbereich rechts ausstrahlend; intermittierenden Schwindel mit Übelkeit; ausgeprägte Müdigkeit und Energielosigkeit; Überforderung in Gruppen, sozialen Rückzug; erhöhte Reizbarkeit, gleichzeitig Schuldgefühle v.a. gegenüber der Tochter, das Gefühl ihr nicht gerecht zu werden; Selbstzweifel, Zukunftsangst; Traurigkeit, Enttäuschung, die vor dem Unfall bestehenden beruflichen Pläne nicht umsetzen zu können, verbunden mit einem hohen Leidensdruck; Konzentrationsstörungen, verringerte Aufmerksamkeitsspanne (a.a.O., S. 1). Dies zeigt, dass - entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin – womöglich auch unfallfremde Faktoren im Raum stehen.

3.5.2. Die Ausführungen von Dr. med. R____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, im Gutachten der K____ GmbH reichen sodann nicht für eine abschliessende unfallfremde Beurteilung aus. Dr. med. R____ nahm im Abschnitt «Aus fachpsychologischer Sicht» des Kapitels «5. Zusammenfassung und Beurteilung» bei diversen Einschätzungen lediglich darauf Bezug, dass keine Hinweise für das Vorliegen einer unfallkausalen psychischen Störung vorliegen würden (vgl. UV-Akte 352, S. 37 ff.). Beispielsweise führte er aus, aufgrund des Unfalles würde sich primär die Frage nach dem Vorliegen einer organischen psychischen Störung aus dem Kapitel F0 der ICD-10-Klassifikation stellen. Mangels klarer Hinweise, dass der initiale Sturz zu einer relevanten strukturellen Hirnveränderung geführt habe, erscheine dieses notwendige Eingangskriterium für eine Störung aus dem F0-Kapitel nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfüllt. Hinweise für das Vorliegen einer anderen unfallkausalen psychischen Störung aus dem Kapitel F der ICD-10-Klassifikation würden sich ebenfalls nicht feststellen lassen, insbesondere keine Diagnose aus dem Kapitel F3 (affektive Störungen), F4 (neurotische-, Belastungs- und somatoforme Störungen), dem Kapitel F6 (Persönlichkeitsstörungen) und auch keine Hinweise für das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1; a.a.O., S. 39). Es könne aus fachpsychiatrischer Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine von einer psychischen Mitreaktion losgelöste bestehende natürliche (teil-)kausale psychische Störung im Unfallzusammenhang festgestellt werden (a.a.O., S. 40). Auch bei den zu beantwortenden Fragen zur «Diagnose» (a.a.O., S. 48) und zur «funktionellen Leistungsfähigkeit» (a.a.O., S. 51) äusserte sich Dr. med. R____ lediglich zu den unfallbedingten psychischen Folgen. Weiter lagen die Berichte von Dr. med. P____ den Gutachtern nicht vor (vgl. «Aktenlage», UV-Akte-352, S. 3 ff.), weshalb das Gutachten nicht in Kenntnis aller relevanten Vorakten abgegeben wurde.

3.5.3. Weil die Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG nicht nur Folge eines Unfalls sein kann, muss die Invalidenversicherung abklären, ob unfallfremde Faktoren existieren. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Unfallversicherung solche Faktoren nicht zu beachten hat. Auch ein Abstellen auf die neurologische Beurteilung des Unfallversicherungsarztes Dr. med. Q____ (UV-Akte 199) ist aufgrund der monodisziplinären Sichtweise für den vorliegenden Fall ungenügend. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen durfte die Beschwerdegegnerin ihre Entscheidung nicht ausschliesslich aufgrund der Beurteilung des Unfallversicherungsarztes und des Gutachtens der K____ GmbH fällen.

3.6. Zusammenfassend ergibt sich, dass der rechtserhebliche Sachverhalt von der Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht ungenügend beziehungsweise gar nicht abgeklärt wurde. Eine Beurteilung durch das Gericht ist deshalb nicht möglich. Damit hat die Beschwerdegegnerin – in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes – mit Verfügung vom 3. März 2025 (IV-Akte 212) zu Unrecht gestützt auf die Beurteilung des Unfallversicherungsarztes und das Gutachten der K____ GmbH einen Rentenanspruch ab Oktober 2021 abgelehnt. Die Beschwerdegegnerin ist daher gehalten, ein polydisziplinäres Gutachten

- insbesondere in den Disziplinen Psychiatrie, Schlafmedizin, Neuropsychologie und Neurologie - in Auftrag zu geben. Dabei ist es der Beschwerdegegnerin freigestellt, die Begutachtung durch andere geeignete Disziplinen zu erweitern. Die beauftragten Gutachter haben sich sodann auch zur Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit, zur Haushaltsfähigkeit und zum zeitlichen Verlauf ab Oktober 2021 zu äussern. Anschliessend hat die Beschwerdegegnerin erneut über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu entscheiden.

4.

4.1. Aufgrund der obigen Ausführungen ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung vom 3. März 2025 wird aufgehoben und die Sache zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

4.2. Nach Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- und Fr. 1'000.-- festzulegen. Bei Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein durchschnittlicher Verfahrensaufwand entstanden ist, setzt das Sozialversicherungsgericht die Verfahrenskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens einheitlich auf Fr. 800.-- fest. Nach § 2 Abs. 1 SVGG in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) werden die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Vorliegend ist die Beschwerdegegnerin die unterliegende Partei, weshalb die Verfahrenskosten ihr aufzuerlegen sind.

4.3. Nach § 2 Abs. 1 SVGG in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 VwVG hat die obsiegende Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin nach Massgabe ihres Obsiegens einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 8.1 % aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Da der vorliegende Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht durchschnittlich kompliziert ist, rechtfertigt sich eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 303.75 (8.1 %).

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht :

://:      In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 3. März 2025 aufgehoben und die Sache zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zum anschliessenden Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 303.75.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Der Präsident                                                    Die

a. o. Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomi MLaw L. Wepfer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer in – Beschwerdegegnerin

–        Bundesamt für Sozialversicherungen

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