Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3 Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom
9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
E. 1.2 Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 2 ATSG. Der Wohnsitz der Beschwerdeführerin befindet sich in Basel. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist gegeben.
E. 1.3 Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin verneint eine Leistungspflicht gegenüber der Beschwerdeführerin im Wesentlichen mit der Begründung, dass zum einen aus versicherungsmedizinisch-neurologischer Sicht eine uneingeschränkte, ganztägige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Sekretärin zumutbar sei, keine strukturell objektivierbaren Unfallfolgen mehr vorliegen würden und die Unfallfolgen abgeheilt seien; zum anderen handle es sich bei den anhaltenden Beschwerden und psychischen Gesundheitsstörungen um organisch nicht (hinreichend) nachweisbare Beschwerden (vgl. Einspracheentscheid, Rz. 3.1. f.). Sie ist der Auffassung, dass der Unfall nach der Rechtsprechung höchstens als mittelschwer zu qualifizieren sei (vgl. Einspracheentscheid, Rz. 4.2.1.). Die für diesen Bereich von der Rechtsprechung für die Annahme eines adäquaten Kausalzusammenhangs verlangten Kriterien seien nicht erfüllt (vgl. Einspracheentscheid, Rz. 4.2.2.). Sie habe demzufolge ihre Leistungen zu Recht per 6. Februar 2025 eingestellt (vgl. Einspracheentscheid, Rz. 5).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass die Beschwerdegegnerin ihre Abklärungspflicht nicht erfüllt habe und die Unfallkausalität der Behandlung und der Beschwerden «möglicherweise» in einem polydisziplinären Gutachten geklärt werden müssten (vgl. Beschwerde, Rz. 3.1.3. f.; vgl. Replik). Zudem würden objektivierbare Beschwerden vorliegen, weshalb die Adäquanzkriterien gar nicht hätten beigezogen werden müssen. Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, dass der Unfall mittelschwer sei und im Grenzbereich zu einem schweren Unfall zu verorten sei; selbst wenn die Kriterien beigezogen werden müssten, wäre daher die Adäquanz zu bejahen (vgl. Beschwerde, Rz. 3.2).
E. 2.3 Die Beschwerdegegnerin verweist grundsätzlich auf die Ausführungen im Einspracheentscheid, insbesondere zur Adäquanz, und hält im Wesentlichen entgegen, dass sie ihrer Abklärungspflicht rechtsgenüglich nachgekommen sei (vgl. Beschwerdeantwort, S. 3).
E. 2.4 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen im Zusammenhang mit den Unfallereignissen vom 19. Dezember 2022 zu Recht mit Verfügung vom 6. Februar 2025, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 20. August 2025, per 6. Februar 2025 eingestellt hat.
E. 3.1 Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) erbringt die Versicherung soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt Leistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten.
E. 3.2.1 Eine versicherte Person hat Anspruch auf die Kostenübernahme für zweckmässige Heilbehandlungen aufgrund der Unfallfolgen im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG. Wenn sie in Folge eines Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig (vgl. Art. 6 ATSG) ist, hat sie zudem einen Anspruch auf Taggeldleistungen (Art. 16 Abs. 1 UVG). Diese Ansprüche bestehen solange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario; siehe dazu André Nabold, in: Hans-Ulrich Stauffer/Basile Cardinaux, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 5. Auflage, Zürich 2024, Art. 10, S. 103; BGE 134 V 109, 114 E. 4.1 und BGE 133 V 57, 64 E. 6.6.2). Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung abzuschliessen (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG sowie BGE 140 V 130, 132 E. 2.2, BGE 137 V 199, 201 f. E. 2.1 und BGE 134 V 109, 114 E. 4.1 mit Hinweisen).
E. 3.2.2 Ob eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustands erwartet werden kann, bestimmt sich in erster Linie nach der Verbesserung bzw. der Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit. Die durch eine weitere Behandlung zu erwartende Verbesserung muss dabei ins Gewicht fallen. Eine unbedeutende Verbesserung genügt nicht (BGE 134 V 109, 115 E. 4.3, vgl. auch André Nabold, Art. 10, S. 103). So verleihen eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung oder ein von weiteren Massnahmen zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt keinen Anspruch auf deren Durchführung (Urteile des Bundesgerichts 8C_64/2021 vom 14. April 2021 E. 3.2. und 8C_888/2013 vom 2. Mai 2015 E. 4.1 mit Hinweisen). Ist eine versicherte Person nach einem Unfall wieder in der Lage, in ihrer angestammten Tätigkeit vollzeitlich erwerbstätig zu sein, wird der Fall in der Regel selbst dann abzuschliessen sein, wenn die Fortsetzung einer medizinischen Behandlung die Befindlichkeit noch weiter verbessern könnte (Urteile des Bundesgerichts 8C_970/2012 vom 31. Juli 2013 E. 3.4 und 8C_432/2009 vom
2. November 2009 E. 5.1). Die Möglichkeit einer namhaften Besserung bestimmt sich dabei prognostisch und nicht aufgrund einer retrospektiven Beurteilung (Urteile des Bundesgerichts 8C_64/2021 vom 14. April 2021 E. 3.2., 8C_739/2020 vom 17. Februar 2021 E. 3., 8C_183/2020 vom
22. April 2020, 8C_888/2013 vom 2. Mai 2015 E. 4.1 mit Hinweisen und 8C_432/2009 vom 2. November 2009 E. 3.2).
E. 3.3.1 Gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln, und zwar richtig und vollständig (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 136 V 376 E. 4.1.1; 133 V 196 E. 1.4).
E. 3.3.2 Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs bzw. dessen Wegfallens ist in erster Linie mit den Angaben medizinischer Fachpersonen zu führen (vgl. u. a. Urteil des Bundesgerichts 8C_480/2021 vom 6. Dezember 2021 E. 4.2.1). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 3a mit Hinweis auf BGE 125 V 352).
E. 3.3.3 Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte wie namentlich zur Beantwortung der Frage, ob noch eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann ist die rechtsanwendende Behörde auf Unterlagen angewiesen, die ihr vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 157 E. 1b). Das Gericht hat diese medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess geltenden Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) wie alle anderen Beweismittel frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten.
E. 3.3.4 Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt zwar nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 145 V 97 E. 8.5; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.2-4.7). Nicht auf eigenen Untersuchungen der versicherten Person beruhende kreisärztliche Stellungnahmen können nur beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte fachärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 8C_373/2023 vom 9. Januar 2024 E. 3 und 8C_448/2022 vom 23. November 2022 E. 4.3.3).
E. 3.4 Der gerichtliche Überprüfungszeitraum beschränkt sich schliesslich grundsätzlich auf den Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung bzw. des Einspracheentscheids verwirklicht hat (BGE 143 V 409 E. 2.1; 134 V 392 E. 6). Unterlagen, die nach dem Verfügungszeitpunkt datieren, sind jedoch zu berücksichtigen, wenn und soweit sie sich auf den Zeitraum bis zur Verfügung beziehen respektive Rückschlüsse darauf zulassen (Urteil des Bundesgerichts 8C_5/2023 vom 4. August 2023 E. 6.1).
E. 4.1 Aus der Aktenlage ergibt sich, dass neurologisch-fachärztlich am 16. Mai 2023 durch Dr. med. F____ ein Schädel-Hirntrauma ohne Bewusstseinsstörung (Grad I) bei tätlichem Angriff festgestellt worden ist bei einem unauffälligen MRT des Neurokraniums (vgl. Suva-Akte 47).
E. 4.2 Im neuropsychologischen Bericht vom 12. Juni 2023 hat M.Sc. I____ eine leichte bis mittelgradige neuropsychologische Störung festgestellt und festgehalten, dass aus rein neuropsychologischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 50% im angestammten Beruf sowie eine Arbeitsunfähigkeit von 30% im Arbeitstraining im Garten besteht.
E. 4.3 Dr. med. D____ diagnostizierte am 26. Oktober 2023 fachärztlich eine posttraumatische Belastungsstörung (vgl. Suva-Akte 68, 77, 88 und 125).
E. 4.4 Dr. med. G____ hat in der kreisärztlichen Beurteilung vom 15. November 2023 festgehalten, dass aus rein neuro-versicherungsmedizinischer Sicht die Unfallfolgen abgeheilt seien; die Beschwerden würden sich nicht mehr durch das Unfallgeschehen erklären lassen. Rein aus neurologischer Sicht würde eine uneingeschränkte, ganztägige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Sekretärin bestehen (vgl. Suva-Akte 90). Es wurde eine versicherungsmedizinisch-psychiatrische Vorlage empfohlen zur Prüfung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht.
E. 4.5 In der kreisärztlichen Beurteilung vom 23. November 2023 hat Dr. med. H____ festgestellt, dass die psychischen Mitreaktionen überwiegend wahrscheinlich auf das Unfallereignis zurückzuführen sei, aber die Kriterien einer Posttraumatischen Belastungsstörung im Vollbild (ICD-10 F43.1) nicht erfüllt sind. Er hat der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit von 40% attestiert; kurz- bis mittelfristig (3 Monate bis 4 Monate) ist eine stabile Arbeitsfähigkeit von 100% (100% Präsenz, 100% Leistung) in der angestammten Tätigkeit als Sekretärin zu erwarten (vgl. Suva-Akte 96).
E. 4.6 Dr. med. E____ hat am 18. Januar 2024 zudem eine rezidivierende depressive Störung diagnostiziert bei einer Arbeitsunfähigkeit von 100% (vgl. Suva-Akte 107, 3 und132, 135) und berichtet in der Verlaufskontrolle vom 10. April 2024, dass die Beschwerdeführerin wiederholtes Erleben des Überfalls mit sich aufdrängenden Erinnerungen (Flashbacks) melde bei einer Arbeitsunfähigkeit von 100% (vgl. Suva-Akte 136; vgl. zur Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung 149, 151 und 153).
E. 4.7 In den neuropsychologischen Berichten von M.Sc. I____ vom 26. Juli 2024 (Suva-Akte 148) und vom 16. Juni 2025 (vgl. BB 5) wird aufgrund einer leichten kognitiven Störung eine Arbeitsunfähigkeit von 30% festgehalten. Im neuropsychologischen Bericht von M.Sc. I____ vom 26. Juli 2024 wurden nach umfassender Testung weiterhin Defizite in der Aufmerksamkeitsaktivierung, der Informationsverarbeitungsgeschwindigkeit sowie in mehreren exekutiven Funktionen festgehalten (vgl. Suva-Akte 148).
E. 4.8 Dr. med. H____ kommt in seiner Beurteilung vom 28. Januar 2025 hinsichtlich des Verlaufsberichts von Dr. med. E____ zum Schluss, dass die diagnostische Grundlage einer Posttraumatischen Belastungsstörung nicht ausreichend differenziert und nachvollziehbar dargelegt sei (vgl. Suva-Akte 173). Zudem würde die Schilderung einer reflektierten und therapieerfahrenen Patientin mit guten Ressourcen und stabiler Therapietreue den behaupteten schwerwiegenden Defiziten widersprechen und die diagnostischen Annahmen noch weniger plausibel machen. Die versicherungsmedizinische Fragestellung, ob und durch welche Massnahmen eine Besserung der psychischen Unfallfolgen erreicht werden könne, könne anhand dieser Berichtsgabe nicht ausreichend beantwortet werden, da bei zahlreichen Inkonsistenzen keine klare diagnostische Basis in Unfallzusammenhang vorliegen würde.
E. 4.9.1 Vorliegend erweist sich der medizinische Sachverhalt in neurologischer Hinsicht als hinreichend abgeklärt. Dr. med. G____ hat in seiner neurologischen Begutachtung in Kenntnis der Aktenlage seine Beurteilung abgegeben, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und nachvollziehbar dargelegt, weshalb aus neurologischer Sicht eine uneingeschränkte, ganztägige Arbeitsfähigkeit besteht. Zudem liegen mit Verweis auf die Bilddiagnostik keine strukturell objektivierbaren Unfallfolgen vor (vgl. Erwägung 4.4. vorstehend). Weitere medizinische Abklärungen sind nicht angezeigt. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, gibt zu keiner anderen Beurteilung Anlass.
E. 4.9.2 Der medizinische Sachverhalt ist in psychiatrischer
Hinsicht indes ungenügend abgeklärt. Die Beschwerdegegnerin stützt sich im
Wesentlichen auf die versicherungsinterne Kurzbeurteilung von Dr. med. H____
vom 28. Januar 2025. Zunächst fällt auf, dass Dr. med. H____ in seiner früheren
versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 23. November 2023 ausdrücklich
festhielt, die psychischen Unfallfolgen seien überwiegend wahrscheinlich auf
das Ereignis vom 19. Dezember 2022 zurückzuführen (vgl. Erwägung 4.5.
vorstehend). Zwar verneinte er damals das Vorliegen einer PTBS im Vollbild und
diagnostizierte stattdessen eine sonstige Reaktion auf schwere Belastung
(ICD-10 F43.8), dennoch anerkannte er einen unfallbedingten psychischen
Gesundheitsschaden und attestierte gestützt darauf eine Arbeitsfähigkeit von
40%. Zudem ging er davon aus, dass innerhalb von drei bis vier Monaten wieder
eine vollständige Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne. Diese Prognose hat
sich offensichtlich nicht verwirklicht, halten doch sowohl Dr. med. E____ als
auch M.Sc. I____ unterschiedliche Grade der Arbeitsunfähigkeit fest (vgl.
Erwägung 4.6 und 4.7. vorstehend). Noch im Jahr 2025 wird von den behandelnden
Fachpersonen eine erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit beschrieben.
Dr. med. H____ setzt sich in seiner späteren Beurteilung vom 28. Januar 2025
jedoch nicht nachvollziehbar mit dem Umstand auseinander, weshalb seine frühere
Prognose nicht eingetreten ist und welche Bedeutung diesem Umstand für die
Beurteilung des weiteren (Arbeitsfähigkeits-)Verlaufs zukommt. Seine spätere
Einschätzung lässt damit eine Auseinandersetzung mit den eigenen Vorbefunden
vermissen. Wenn Dr. med. H____ geltend macht, objektive neurologische und
neuropsychologische Befunde würden fehlen beziehungsweise die von der
Behandlerseite herangezogenen neuropsychologischen Ergebnisse seien nicht
stichhaltig, setzt er sich mit den späteren, ausführlichen und validierten
Untersuchungsergebnissen von M.Sc. I____ nicht (hinreichend) auseinander (vgl.
Erwägung 4.7. vorstehend). Insbesondere erläutert er nicht, weshalb die dort
erhobenen Befunde trotz unauffälliger Validitätsprüfung und detaillierter
Testung unbeachtlich sein sollen. Seine Kritik bleibt insoweit (zu) pauschal
und vermag die fachlich begründeten neuropsychologischen Feststellungen nicht
zu entkräften. Schliesslich bestehen auch mit der psychiatrischen Beurteilung
ungelöste Widersprüche. Dr. med. E____ beschreibt unter anderem eine anhaltende
Symptomatik mit Flashbacks (vgl. Erwägung 4.6 vorstehend). Sie gelangt zum
Schluss, dass weiterhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit besteht. Dass eine
versicherte Person trotz vorhandener Ressourcen und einzelner Fortschritte
weiterhin (erheblich) arbeitsunfähig sein kann, schliesst sich nicht von
vornherein aus und bedarf einer hinreichenden Auseinandersetzung.
E. 4.9.3 Unter diesen Umständen kann auf die versicherungsinterne Beurteilung von Dr. med. H____ vom 28. Januar 2025 nicht abgestellt werden. Die medizinische Aktenlage weist insbesondere auf den Verlauf der Arbeitsfähigkeit wesentliche Unklarheiten auf respektive liegen zumindest geringe Zweifel an der Richtigkeit seiner Schlussfolgerungen vor (vgl. Erwägung 3.3.4. vorstehend), welche nicht ausgeräumt worden sind. Die Angelegenheit ist daher zur Durchführung ergänzender medizinischer Abklärungen und zu neuer Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
E. 5.1 In Gutheissung der Beschwerde ist der Einspracheentscheid vom 20. August 2025 aufzuheben und an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Im Sinne der obigen Erwägungen ist ein verwaltungsexternes Gutachten zu erstellen und über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu zu verfügen.
E. 5.2 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).
E. 5.3 Die obsiegende Beschwerdeführerin hat gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar und somit eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3750.-- zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 303.75 als angemessen erscheint.
Dispositiv
- das Sozialversicherungsgericht : ://: In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 20. August 2025 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Das Verfahren ist kostenlos. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3750.00 zzgl. Fr. 303.75 Mehrwertsteuer zu bezahlen. Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT Der Präsident Der Gerichtsschreiber Dr. G. Thomi Dr. M. Kreis Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt. Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere: a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid. Geht an: Beschwerdeführer in Beschwerdegegnerin Bundesamt für Gesundheit Versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 25. März 2026
Mitwirkende
Dr. iur. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. R. von Aarburg, MLaw B. Fürbringer und Gerichtsschreiber Dr. iur. M. Kreis
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. Christoph Rudin, Falknerstrasse 36, Postfach 191, 4001 Basel
Beschwerdeführerin
SUVA
Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
UV.2025.44
Einspracheentscheid vom 20. August 2025
Medizinische Aktenlage unklar; es liegen zumindest geringe Zweifel vor
Tatsachen
I.
a) Die 1987 geborene Beschwerdeführerin war für das B____ tätig und in dieser Eigenschaft bei der Suva obligatorisch gegen Unfallfolgen versichert, als sie am 19. Dezember 2022 auf ihrem Fahrrad von einem anderen Fahrradfahrer überholt und von diesem mit einem harten bzw. metallähnlichen Gegenstand ins Gesicht geschlagen wurde (vgl. Suva-Akte 1, 14 und 34). Dabei zog sie sich im Wesentlichen Zahnfrakturen und eine Rissquetschwunde der Unterlippe zu (vgl. Operationsbericht vom 20. Dezember 2022, Suva-Akte 32 und 33, 2 f.). In bildgebenden Untersuchungen wurden keine Traumafolgen des Gesichtsschädels oder zervikal festgestellt (vgl. Suva-Akte 31, 2 und Suva-Akte 20). Die weitere ärztliche Behandlung erfolgte durch Dr. med. C____ (vgl. Suva-Akte 15, 2, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und Suva-Akte 19 f.) und sowie psychotherapeutisch durch Dr. med. D____, die eine posttraumatische Belastungsstörung mit Angststörung diagnostizierte (vgl. Suva-Akte 68, 77, 88 und 125) und zuletzt bei Dr. med. E____, die zudem eine rezidivierende depressive Störung diagnostizierte (vgl. Suva-Akte 107, 3 und 136). Im Rahmen der neurologischen Behandlung diagnostizierte Dr. med. F____ am 16. Mai 2023 ein Schädel-Hirn-Trauma (vgl. Suva-Akte 47; vgl. neuropsychologische Testung vom 12. Juni 2023, 86). Zudem wurde die Beschwerdeführerin physiotherapeutisch behandelt (vgl. Suva-Akte 53, 93 und 101). Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht für die Unfallfolgen und erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen (vgl. Suva-Akte 11, 17 und 75).
b) In der kreisärztlichen Beurteilung vom 15. November 2023 stellte Dr. med. G____ fest, dass aus rein neuro-versicherungsmedizinischer Sicht die Unfallfolgen abgeheilt seien und keine Besserung des GZ erwartet werden könne. Zudem würde eine vollzeitige und uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestehen (vgl. Suva-Akte 90). In der kreisärztlichen Beurteilung vom 23. November 2023 stellte Dr. med. H____ fest, dass die psychischen Mitreaktionen überwiegend wahrscheinlich auf das Unfallereignis zurückzuführen seien, aber die Kriterien einer Posttraumatischen Belastungsstörung im Vollbild (ICD-10 F43.1) nicht erfüllen würden. Er attestierte der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit von 40%. Kurz- bis mittelfristig (3 Monate bis 4 Monate) sei eine stabile Arbeitsfähigkeit von 100% (100% Präsenz, 100% Leistung) in der angestammten Tätigkeit als Sekretärin zu erwarten (vgl. Suva-Akte 96). Nach weiterer psychologischer Behandlung durch Dr. med. E____ (vgl. Suva-Akte 136), kommt M.Sc. I____ in seinem Bericht vom 26. Juli 2024 zum Schluss, dass aus neuropsychologischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 30% bestehen würde (vgl. Suva-Akte 148). Nachdem Verlaufsbericht vom 7. Januar 2025 durch Dr. med. E____ (Suva-Akte 171), stellte Dr. med. H____ am 28. Januar 2025 fest, dass der Bericht in sich inkonsistent und unplausibel sei. Die geltend gemachte Schwere der Symptomatik würde durch die geringe Intensität der durchgeführten Behandlungsmassnahmen nicht gestützt werden. Zudem stünden die berichteten Therapieerfolge und Ressourcen im Widerspruch zur weiterhin geltend gemachten Arbeitsunfähigkeit (vgl. Suva-Akte 173, 2).
c) Mit Verfügung vom 6. Februar 2025 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass sich die von ihr noch beklagten Beschwerden organisch nicht ausreichend erklären liessen, da eine psychische Störung im Vordergrund stehen würde. Die massgebenden Kriterien für die Adäquanz seien nicht gegeben, weshalb sie ihre Leistungen per 6. Februar August 2025 einstellen würde. Mangels adäquater Unfallfolgen bestehe auch kein Anspruch auf weitere Geldleistungen wie eine Invalidenrente oder eine Integritätsentschädigung (SUVA-Akte 177). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am
28. Februar 2025, vertreten durch ihren Rechtsvertreter, Einsprache (SUVA-Akte 187). Die Beschwerdegegnerin wies diese mit Einspracheentscheid vom 20. August 2025 (SUVA-Akte 256) ab.
II.
a) Mit Beschwerde vom 22. September 2025 beantragt die Beschwerdeführerin beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, der Einspracheentscheid vom 20. August 2024 sei aufzuheben, und es seien weiterhin, auch ab 7. Februar 2025, Leistungen nach UVG zu erbringen. Eventuell sei die Sache zur medizinischen Neubeurteilung der Unfallfolgen an die Suva zurückzuweisen und anschliessend die Leistungen nach UVG neu zu beurteilen. Unter o/e-Kostenfolge.
b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 23. Oktober 2025 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 17. Dezember 2025 hält die Beschwerdeführerin an ihren in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 25. März 2026 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3 Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom
9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 58 Abs. 2 ATSG. Der Wohnsitz der Beschwerdeführerin befindet sich in Basel. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist gegeben.
1.3. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1. Die Beschwerdegegnerin verneint eine Leistungspflicht gegenüber der Beschwerdeführerin im Wesentlichen mit der Begründung, dass zum einen aus versicherungsmedizinisch-neurologischer Sicht eine uneingeschränkte, ganztägige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Sekretärin zumutbar sei, keine strukturell objektivierbaren Unfallfolgen mehr vorliegen würden und die Unfallfolgen abgeheilt seien; zum anderen handle es sich bei den anhaltenden Beschwerden und psychischen Gesundheitsstörungen um organisch nicht (hinreichend) nachweisbare Beschwerden (vgl. Einspracheentscheid, Rz. 3.1. f.). Sie ist der Auffassung, dass der Unfall nach der Rechtsprechung höchstens als mittelschwer zu qualifizieren sei (vgl. Einspracheentscheid, Rz. 4.2.1.). Die für diesen Bereich von der Rechtsprechung für die Annahme eines adäquaten Kausalzusammenhangs verlangten Kriterien seien nicht erfüllt (vgl. Einspracheentscheid, Rz. 4.2.2.). Sie habe demzufolge ihre Leistungen zu Recht per 6. Februar 2025 eingestellt (vgl. Einspracheentscheid, Rz. 5).
2.2. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass die Beschwerdegegnerin ihre Abklärungspflicht nicht erfüllt habe und die Unfallkausalität der Behandlung und der Beschwerden «möglicherweise» in einem polydisziplinären Gutachten geklärt werden müssten (vgl. Beschwerde, Rz. 3.1.3. f.; vgl. Replik). Zudem würden objektivierbare Beschwerden vorliegen, weshalb die Adäquanzkriterien gar nicht hätten beigezogen werden müssen. Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, dass der Unfall mittelschwer sei und im Grenzbereich zu einem schweren Unfall zu verorten sei; selbst wenn die Kriterien beigezogen werden müssten, wäre daher die Adäquanz zu bejahen (vgl. Beschwerde, Rz. 3.2).
2.3. Die Beschwerdegegnerin verweist grundsätzlich auf die Ausführungen im Einspracheentscheid, insbesondere zur Adäquanz, und hält im Wesentlichen entgegen, dass sie ihrer Abklärungspflicht rechtsgenüglich nachgekommen sei (vgl. Beschwerdeantwort, S. 3).
2.4. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen im Zusammenhang mit den Unfallereignissen vom 19. Dezember 2022 zu Recht mit Verfügung vom 6. Februar 2025, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 20. August 2025, per 6. Februar 2025 eingestellt hat.
3.
3.1. Gemäss Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) erbringt die Versicherung soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt Leistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten.
3.2.
3.2.1. Eine versicherte Person hat Anspruch auf die Kostenübernahme für zweckmässige Heilbehandlungen aufgrund der Unfallfolgen im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG. Wenn sie in Folge eines Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig (vgl. Art. 6 ATSG) ist, hat sie zudem einen Anspruch auf Taggeldleistungen (Art. 16 Abs. 1 UVG). Diese Ansprüche bestehen solange, als von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann (Art. 19 Abs. 1 UVG e contrario; siehe dazu André Nabold, in: Hans-Ulrich Stauffer/Basile Cardinaux, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 5. Auflage, Zürich 2024, Art. 10, S. 103; BGE 134 V 109, 114 E. 4.1 und BGE 133 V 57, 64 E. 6.6.2). Trifft dies nicht mehr zu, ist der Fall gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung abzuschliessen (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG sowie BGE 140 V 130, 132 E. 2.2, BGE 137 V 199, 201 f. E. 2.1 und BGE 134 V 109, 114 E. 4.1 mit Hinweisen).
3.2.2. Ob eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustands erwartet werden kann, bestimmt sich in erster Linie nach der Verbesserung bzw. der Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit. Die durch eine weitere Behandlung zu erwartende Verbesserung muss dabei ins Gewicht fallen. Eine unbedeutende Verbesserung genügt nicht (BGE 134 V 109, 115 E. 4.3, vgl. auch André Nabold, Art. 10, S. 103). So verleihen eine weit entfernte Möglichkeit eines positiven Resultats einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung oder ein von weiteren Massnahmen zu erwartender geringfügiger therapeutischer Fortschritt keinen Anspruch auf deren Durchführung (Urteile des Bundesgerichts 8C_64/2021 vom 14. April 2021 E. 3.2. und 8C_888/2013 vom 2. Mai 2015 E. 4.1 mit Hinweisen). Ist eine versicherte Person nach einem Unfall wieder in der Lage, in ihrer angestammten Tätigkeit vollzeitlich erwerbstätig zu sein, wird der Fall in der Regel selbst dann abzuschliessen sein, wenn die Fortsetzung einer medizinischen Behandlung die Befindlichkeit noch weiter verbessern könnte (Urteile des Bundesgerichts 8C_970/2012 vom 31. Juli 2013 E. 3.4 und 8C_432/2009 vom
2. November 2009 E. 5.1). Die Möglichkeit einer namhaften Besserung bestimmt sich dabei prognostisch und nicht aufgrund einer retrospektiven Beurteilung (Urteile des Bundesgerichts 8C_64/2021 vom 14. April 2021 E. 3.2., 8C_739/2020 vom 17. Februar 2021 E. 3., 8C_183/2020 vom
22. April 2020, 8C_888/2013 vom 2. Mai 2015 E. 4.1 mit Hinweisen und 8C_432/2009 vom 2. November 2009 E. 3.2).
3.3.
3.3.1. Gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln, und zwar richtig und vollständig (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 136 V 376 E. 4.1.1; 133 V 196 E. 1.4).
3.3.2. Der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs bzw. dessen Wegfallens ist in erster Linie mit den Angaben medizinischer Fachpersonen zu führen (vgl. u. a. Urteil des Bundesgerichts 8C_480/2021 vom 6. Dezember 2021 E. 4.2.1). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 3a mit Hinweis auf BGE 125 V 352).
3.3.3. Zur Abklärung medizinischer Sachverhalte wie namentlich zur Beantwortung der Frage, ob noch eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann ist die rechtsanwendende Behörde auf Unterlagen angewiesen, die ihr vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 157 E. 1b). Das Gericht hat diese medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess geltenden Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) wie alle anderen Beweismittel frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten.
3.3.4. Den Berichten versicherungsinterner Ärzte kommt zwar nicht derselbe Beweiswert wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten zu, sie sind aber soweit zu berücksichtigen, als auch nicht geringe Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 145 V 97 E. 8.5; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.2-4.7). Nicht auf eigenen Untersuchungen der versicherten Person beruhende kreisärztliche Stellungnahmen können nur beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte fachärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 8C_373/2023 vom 9. Januar 2024 E. 3 und 8C_448/2022 vom 23. November 2022 E. 4.3.3).
3.4. Der gerichtliche Überprüfungszeitraum beschränkt sich schliesslich grundsätzlich auf den Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung bzw. des Einspracheentscheids verwirklicht hat (BGE 143 V 409 E. 2.1; 134 V 392 E. 6). Unterlagen, die nach dem Verfügungszeitpunkt datieren, sind jedoch zu berücksichtigen, wenn und soweit sie sich auf den Zeitraum bis zur Verfügung beziehen respektive Rückschlüsse darauf zulassen (Urteil des Bundesgerichts 8C_5/2023 vom 4. August 2023 E. 6.1).
4.
4.1. Aus der Aktenlage ergibt sich, dass neurologisch-fachärztlich am 16. Mai 2023 durch Dr. med. F____ ein Schädel-Hirntrauma ohne Bewusstseinsstörung (Grad I) bei tätlichem Angriff festgestellt worden ist bei einem unauffälligen MRT des Neurokraniums (vgl. Suva-Akte 47).
4.2. Im neuropsychologischen Bericht vom 12. Juni 2023 hat M.Sc. I____ eine leichte bis mittelgradige neuropsychologische Störung festgestellt und festgehalten, dass aus rein neuropsychologischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 50% im angestammten Beruf sowie eine Arbeitsunfähigkeit von 30% im Arbeitstraining im Garten besteht.
4.3. Dr. med. D____ diagnostizierte am 26. Oktober 2023 fachärztlich eine posttraumatische Belastungsstörung (vgl. Suva-Akte 68, 77, 88 und 125).
4.4. Dr. med. G____ hat in der kreisärztlichen Beurteilung vom 15. November 2023 festgehalten, dass aus rein neuro-versicherungsmedizinischer Sicht die Unfallfolgen abgeheilt seien; die Beschwerden würden sich nicht mehr durch das Unfallgeschehen erklären lassen. Rein aus neurologischer Sicht würde eine uneingeschränkte, ganztägige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Sekretärin bestehen (vgl. Suva-Akte 90). Es wurde eine versicherungsmedizinisch-psychiatrische Vorlage empfohlen zur Prüfung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht.
4.5. In der kreisärztlichen Beurteilung vom 23. November 2023 hat Dr. med. H____ festgestellt, dass die psychischen Mitreaktionen überwiegend wahrscheinlich auf das Unfallereignis zurückzuführen sei, aber die Kriterien einer Posttraumatischen Belastungsstörung im Vollbild (ICD-10 F43.1) nicht erfüllt sind. Er hat der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit von 40% attestiert; kurz- bis mittelfristig (3 Monate bis 4 Monate) ist eine stabile Arbeitsfähigkeit von 100% (100% Präsenz, 100% Leistung) in der angestammten Tätigkeit als Sekretärin zu erwarten (vgl. Suva-Akte 96).
4.6. Dr. med. E____ hat am 18. Januar 2024 zudem eine rezidivierende depressive Störung diagnostiziert bei einer Arbeitsunfähigkeit von 100% (vgl. Suva-Akte 107, 3 und132, 135) und berichtet in der Verlaufskontrolle vom 10. April 2024, dass die Beschwerdeführerin wiederholtes Erleben des Überfalls mit sich aufdrängenden Erinnerungen (Flashbacks) melde bei einer Arbeitsunfähigkeit von 100% (vgl. Suva-Akte 136; vgl. zur Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung 149, 151 und 153).
4.7. In den neuropsychologischen Berichten von M.Sc. I____ vom 26. Juli 2024 (Suva-Akte 148) und vom 16. Juni 2025 (vgl. BB 5) wird aufgrund einer leichten kognitiven Störung eine Arbeitsunfähigkeit von 30% festgehalten. Im neuropsychologischen Bericht von M.Sc. I____ vom 26. Juli 2024 wurden nach umfassender Testung weiterhin Defizite in der Aufmerksamkeitsaktivierung, der Informationsverarbeitungsgeschwindigkeit sowie in mehreren exekutiven Funktionen festgehalten (vgl. Suva-Akte 148).
4.8. Dr. med. H____ kommt in seiner Beurteilung vom 28. Januar 2025 hinsichtlich des Verlaufsberichts von Dr. med. E____ zum Schluss, dass die diagnostische Grundlage einer Posttraumatischen Belastungsstörung nicht ausreichend differenziert und nachvollziehbar dargelegt sei (vgl. Suva-Akte 173). Zudem würde die Schilderung einer reflektierten und therapieerfahrenen Patientin mit guten Ressourcen und stabiler Therapietreue den behaupteten schwerwiegenden Defiziten widersprechen und die diagnostischen Annahmen noch weniger plausibel machen. Die versicherungsmedizinische Fragestellung, ob und durch welche Massnahmen eine Besserung der psychischen Unfallfolgen erreicht werden könne, könne anhand dieser Berichtsgabe nicht ausreichend beantwortet werden, da bei zahlreichen Inkonsistenzen keine klare diagnostische Basis in Unfallzusammenhang vorliegen würde.
4.9.
4.9.1. Vorliegend erweist sich der medizinische Sachverhalt in neurologischer Hinsicht als hinreichend abgeklärt. Dr. med. G____ hat in seiner neurologischen Begutachtung in Kenntnis der Aktenlage seine Beurteilung abgegeben, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und nachvollziehbar dargelegt, weshalb aus neurologischer Sicht eine uneingeschränkte, ganztägige Arbeitsfähigkeit besteht. Zudem liegen mit Verweis auf die Bilddiagnostik keine strukturell objektivierbaren Unfallfolgen vor (vgl. Erwägung 4.4. vorstehend). Weitere medizinische Abklärungen sind nicht angezeigt. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, gibt zu keiner anderen Beurteilung Anlass.
4.9.2. Der medizinische Sachverhalt ist in psychiatrischer Hinsicht indes ungenügend abgeklärt. Die Beschwerdegegnerin stützt sich im Wesentlichen auf die versicherungsinterne Kurzbeurteilung von Dr. med. H____ vom 28. Januar 2025. Zunächst fällt auf, dass Dr. med. H____ in seiner früheren versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 23. November 2023 ausdrücklich festhielt, die psychischen Unfallfolgen seien überwiegend wahrscheinlich auf das Ereignis vom 19. Dezember 2022 zurückzuführen (vgl. Erwägung 4.5. vorstehend). Zwar verneinte er damals das Vorliegen einer PTBS im Vollbild und diagnostizierte stattdessen eine sonstige Reaktion auf schwere Belastung (ICD-10 F43.8), dennoch anerkannte er einen unfallbedingten psychischen Gesundheitsschaden und attestierte gestützt darauf eine Arbeitsfähigkeit von 40%. Zudem ging er davon aus, dass innerhalb von drei bis vier Monaten wieder eine vollständige Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne. Diese Prognose hat sich offensichtlich nicht verwirklicht, halten doch sowohl Dr. med. E____ als auch M.Sc. I____ unterschiedliche Grade der Arbeitsunfähigkeit fest (vgl. Erwägung 4.6 und 4.7. vorstehend). Noch im Jahr 2025 wird von den behandelnden Fachpersonen eine erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit beschrieben. Dr. med. H____ setzt sich in seiner späteren Beurteilung vom 28. Januar 2025 jedoch nicht nachvollziehbar mit dem Umstand auseinander, weshalb seine frühere Prognose nicht eingetreten ist und welche Bedeutung diesem Umstand für die Beurteilung des weiteren (Arbeitsfähigkeits-)Verlaufs zukommt. Seine spätere Einschätzung lässt damit eine Auseinandersetzung mit den eigenen Vorbefunden vermissen. Wenn Dr. med. H____ geltend macht, objektive neurologische und neuropsychologische Befunde würden fehlen beziehungsweise die von der Behandlerseite herangezogenen neuropsychologischen Ergebnisse seien nicht stichhaltig, setzt er sich mit den späteren, ausführlichen und validierten Untersuchungsergebnissen von M.Sc. I____ nicht (hinreichend) auseinander (vgl. Erwägung 4.7. vorstehend). Insbesondere erläutert er nicht, weshalb die dort erhobenen Befunde trotz unauffälliger Validitätsprüfung und detaillierter Testung unbeachtlich sein sollen. Seine Kritik bleibt insoweit (zu) pauschal und vermag die fachlich begründeten neuropsychologischen Feststellungen nicht zu entkräften. Schliesslich bestehen auch mit der psychiatrischen Beurteilung ungelöste Widersprüche. Dr. med. E____ beschreibt unter anderem eine anhaltende Symptomatik mit Flashbacks (vgl. Erwägung 4.6 vorstehend). Sie gelangt zum Schluss, dass weiterhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit besteht. Dass eine versicherte Person trotz vorhandener Ressourcen und einzelner Fortschritte weiterhin (erheblich) arbeitsunfähig sein kann, schliesst sich nicht von vornherein aus und bedarf einer hinreichenden Auseinandersetzung.
4.9.3. Unter diesen Umständen kann auf die versicherungsinterne Beurteilung von Dr. med. H____ vom 28. Januar 2025 nicht abgestellt werden. Die medizinische Aktenlage weist insbesondere auf den Verlauf der Arbeitsfähigkeit wesentliche Unklarheiten auf respektive liegen zumindest geringe Zweifel an der Richtigkeit seiner Schlussfolgerungen vor (vgl. Erwägung 3.3.4. vorstehend), welche nicht ausgeräumt worden sind. Die Angelegenheit ist daher zur Durchführung ergänzender medizinischer Abklärungen und zu neuer Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
5.
5.1. In Gutheissung der Beschwerde ist der Einspracheentscheid vom 20. August 2025 aufzuheben und an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Im Sinne der obigen Erwägungen ist ein verwaltungsexternes Gutachten zu erstellen und über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu zu verfügen.
5.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).
5.3. Die obsiegende Beschwerdeführerin hat gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar und somit eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3750.-- zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 303.75 als angemessen erscheint.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht :
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 20. August 2025 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3750.00 zzgl. Fr. 303.75 Mehrwertsteuer zu bezahlen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Dr. G. Thomi Dr. M. Kreis
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
Beschwerdeführer in Beschwerdegegnerin
Bundesamt für Gesundheit
Versandt am: