Sachverhalt
auszugehen:
Mit Schreiben vom 24. Mai 2025 kündigte die Beschwerdeführerin ihr bestehendes Arbeitsverhältnis (vgl. AB 9). Mit dem Schreiben vom 2. Juli 2025 bestätigte das F____ die Kündigung der Beschwerdeführerin (vgl. AB 10). Aus der internen E-Mail der ehemaligen Arbeitgeberin vom 23. Juni 2025 (vgl. AB 16) ergibt sich, dass die Personalabteilung über die erwartete Kündigung der Beschwerdeführerin informiert worden war. Darin wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin eine andere Stelle antreten wolle und ihre Kündigung noch erwartet werde. Zudem bestätigte der ehemalige Arbeitgeber auf Anfrage der Beschwerdegegnerin während des Beschwerdeverfahrens per E-Mail, dass die Kündigung im Juni per E-Mail erfolgt sei (vgl. AB 16).
4.3. 4.3.1. Zunächst stellt sich die Frage, wann die Kündigung erfolgt ist. Mit der internen E-Mail vom 23. Juni 2025 kann eine Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt ausgeschlossen werden, da darin festgehalten wird, dass die Kündigung noch erwartet wird. Das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Kündigungsdatum vom 24. Juni 2025 (Ziff. 1 der Beschwerde vom 9. Januar 2026) ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus den Akten, erscheint aufgrund der E-Mail der ehemaligen Arbeitgeberin vom 23. Juni 2025 jedoch plausibel.
4.3.2. Die Erkenntnis, dass die Kündigung nicht am 24. Mai 2025, sondern den Angaben der Beschwerdeführerin zufolge am 24. Juni 2025 erfolgt ist (vgl. Erwägung 4.3.1), vermag nichts daran zu ändern, dass gestützt auf die zeitliche Abfolge (Ziff. 4.1) nicht davon ausgegangen werden kann, die Kündigung sei erst nach Zusicherung einer neuen Stelle erfolgt. Entscheidend ist, welche Zusicherung der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Kündigung vom 24. Juni 2025 vorlag. Aus dem E-Mail-Verkehr ergibt sich, dass das B____ der Beschwerdeführerin am 12. Juni 2025 mitteilte, dass sie sie einstellen möchten. Gleichzeitig stellte das B____ in Aussicht, den Arbeitsvertrag parat zu machen für die Unterzeichnung in der folgenden Woche. Eine Vertragsunterzeichnung erfolgte indessen nicht. Vielmehr fragte die Beschwerdeführerin am 24. Juni 2025 dem behaupteten Kündigungsdatum erneut nach den Anstellungsbedingungen (jährlicher Ferienanspruch), was zeigt, dass zu diesem Zeitpunkt noch offene Punkte bestanden (so auch die E-Mail der Beschwerdeführerin vom 29. Juni 2025, AB 15). Vor diesem Hintergrund durfte sie nicht davon ausgehen, dass bereits ein verbindlicher Arbeitsvertrag zustande gekommen war, zumal im Bewerbungsverfahren bis zum Vertragsabschluss jederzeit beide Parteien von einer Anstellung Abstand nehmen konnten. Der weitere Verlauf bestätigt diese Unsicherheit: Bereits am 27. Juni 2025 teilte das B____ mit, die Stelle werde aufgrund der schwierigen Planbarkeit der Flüchtlingszahlen nur noch befristet angeboten. Erst am 1. Juli 2025 wurden der Beschwerdeführerin die Dauer der Befristung sowie die Möglichkeit einer späteren Umwandlung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mitgeteilt.
4.3.3. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführerin mit E-Mail vom
12. Juni 2025 mitgeteilt wurde, der Vertrag werde in der nächsten Woche schriftlich zur Unterzeichnung vorbereitet. Der darin zum Ausdruck kommende Vorbehalt der noch ausstehenden Vertragsunterzeichnung spricht ebenfalls dagegen, dass im Zeitpunkt der Kündigung von einer zugesicherten Stelle ausgegangen werden konnte (vgl. Emmel Frank, CHK Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Art. 320 Obligationenrecht, N 4). Wie die Beschwerdeführerin in ihrer E-Mail vom 4. Juli 2025 an die B____ erwähnt hat, war die Kommunikation von Anfang an von Schwierigkeiten geprägt. Selbst wenn eine Zusage seitens des B____ betreffend die Anstellung in allgemeiner Weise gegeben wurde, befanden sich die beiden Parteien noch in laufenden Verhandlungen und es stand zum Zeitpunkt der Kündigung vom 24. Juni 2025 nach Aktenlage nicht fest, zu welchen Bedingungen die neue Stelle angetreten werden würde, auch harrte die Mitte Juni in Aussicht gestellte Vertragsunterzeichnung der Dinge. Somit kann nicht darauf abgestellt werden, dass während des Bewerbungsprozesses ein Arbeitsvertrag bzw. eine zugesicherte Arbeitsstelle im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG vorlag. Darüber hinaus zog die Beschwerdeführerin ihre Zusage nachträglich zurück. Die Beschwerdeführerin hat demzufolge das bisherige Arbeitsverhältnis gekündigt, ohne dass ihr eine neue Stelle zugesichert worden war. Daran ändert auch ihre E-Mail vom 22. August 2025 (AB
15) nichts, womit sie unter Berufung auf das RAV gegenüber dem ZSP erfolglos am Zustandekommen des Vertrages festhielt.
4.3.3. Folglich liegt eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit vor, was eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zur Folge hat.
4.4. Ob und inwieweit von einer (Un-)Zumutbarkeit für die Arbeitsstelle beim B____ auszugehen wäre, kann bei diesem Ergebnis offengelassen werden. Indessen ist nach Aktenlage (E. 4.1.) festzustellen, dass die Beschwerdeführerin mehrfach mit dem B____ Kontakt aufnahm und sich bemühte. Das B____ liess sich Zeit, blieb bei der Mitteilung der Befristung äusserst knapp und warf im Nachhinein der Beschwerdeführerin fehlendes Bemühen vor. Insoweit ist fraglich, ob bei dieser Ausgangslage auch nur für eine befristete Anstellung die notwendige Vertrauensbasis angenommen werden kann, welche für die Frage der Zumutbarkeit einer Arbeitsstelle unabdingbar ist.
4.5. 4.5.1. Die Dauer der Einstellung richtet sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG). Gemäss Art. 45 Abs. 3 AVIV dauert die Einstellung 1 bis 15 Tage bei leichtem Verschulden (lit. a), 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem Verschulden (lit. b) und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (lit. c).
4.5.2. Ein schweres Verschulden liegt gemäss Art. 45 Abs. 4 lit. a AVIV vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben hat. Im vorliegenden Zusammenhang ist unbestritten, dass die Arbeitsstelle beim bisherigen Arbeitgeber zumutbar war. Die festgesetzte Einstellungsdauer von 31 Tagen bewegt sich am unteren Rand des für schweres Verschulden vorgesehenen Sanktionsrahmens. Es besteht daher kein Anlass, in das Ermessen der Beschwerdegegnerin einzugreifen.
5.
5.1. Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 28. November 2025 zu bestätigen.
5.2. Das Verfahren ist kostenlos.
Erwägungen (8 Absätze)
E. 4.3 4.3.1. Zunächst stellt sich die Frage, wann die Kündigung erfolgt ist. Mit der internen E-Mail vom 23. Juni 2025 kann eine Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt ausgeschlossen werden, da darin festgehalten wird, dass die Kündigung noch erwartet wird. Das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Kündigungsdatum vom 24. Juni 2025 (Ziff. 1 der Beschwerde vom 9. Januar 2026) ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus den Akten, erscheint aufgrund der E-Mail der ehemaligen Arbeitgeberin vom 23. Juni 2025 jedoch plausibel.
E. 4.3.2 Die Erkenntnis, dass die Kündigung nicht am 24. Mai 2025, sondern den Angaben der Beschwerdeführerin zufolge am 24. Juni 2025 erfolgt ist (vgl. Erwägung 4.3.1), vermag nichts daran zu ändern, dass gestützt auf die zeitliche Abfolge (Ziff. 4.1) nicht davon ausgegangen werden kann, die Kündigung sei erst nach Zusicherung einer neuen Stelle erfolgt. Entscheidend ist, welche Zusicherung der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Kündigung vom 24. Juni 2025 vorlag. Aus dem E-Mail-Verkehr ergibt sich, dass das B____ der Beschwerdeführerin am 12. Juni 2025 mitteilte, dass sie sie einstellen möchten. Gleichzeitig stellte das B____ in Aussicht, den Arbeitsvertrag parat zu machen für die Unterzeichnung in der folgenden Woche. Eine Vertragsunterzeichnung erfolgte indessen nicht. Vielmehr fragte die Beschwerdeführerin am 24. Juni 2025 dem behaupteten Kündigungsdatum erneut nach den Anstellungsbedingungen (jährlicher Ferienanspruch), was zeigt, dass zu diesem Zeitpunkt noch offene Punkte bestanden (so auch die E-Mail der Beschwerdeführerin vom 29. Juni 2025, AB 15). Vor diesem Hintergrund durfte sie nicht davon ausgehen, dass bereits ein verbindlicher Arbeitsvertrag zustande gekommen war, zumal im Bewerbungsverfahren bis zum Vertragsabschluss jederzeit beide Parteien von einer Anstellung Abstand nehmen konnten. Der weitere Verlauf bestätigt diese Unsicherheit: Bereits am 27. Juni 2025 teilte das B____ mit, die Stelle werde aufgrund der schwierigen Planbarkeit der Flüchtlingszahlen nur noch befristet angeboten. Erst am 1. Juli 2025 wurden der Beschwerdeführerin die Dauer der Befristung sowie die Möglichkeit einer späteren Umwandlung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mitgeteilt.
E. 4.3.3 Folglich liegt eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit vor, was eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zur Folge hat.
E. 4.4 Ob und inwieweit von einer (Un-)Zumutbarkeit für die Arbeitsstelle beim B____ auszugehen wäre, kann bei diesem Ergebnis offengelassen werden. Indessen ist nach Aktenlage (E. 4.1.) festzustellen, dass die Beschwerdeführerin mehrfach mit dem B____ Kontakt aufnahm und sich bemühte. Das B____ liess sich Zeit, blieb bei der Mitteilung der Befristung äusserst knapp und warf im Nachhinein der Beschwerdeführerin fehlendes Bemühen vor. Insoweit ist fraglich, ob bei dieser Ausgangslage auch nur für eine befristete Anstellung die notwendige Vertrauensbasis angenommen werden kann, welche für die Frage der Zumutbarkeit einer Arbeitsstelle unabdingbar ist.
E. 4.5 4.5.1. Die Dauer der Einstellung richtet sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG). Gemäss Art. 45 Abs. 3 AVIV dauert die Einstellung 1 bis 15 Tage bei leichtem Verschulden (lit. a), 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem Verschulden (lit. b) und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (lit. c).
E. 4.5.2 Ein schweres Verschulden liegt gemäss Art. 45 Abs. 4 lit. a AVIV vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben hat. Im vorliegenden Zusammenhang ist unbestritten, dass die Arbeitsstelle beim bisherigen Arbeitgeber zumutbar war. Die festgesetzte Einstellungsdauer von 31 Tagen bewegt sich am unteren Rand des für schweres Verschulden vorgesehenen Sanktionsrahmens. Es besteht daher kein Anlass, in das Ermessen der Beschwerdegegnerin einzugreifen.
E. 5.1 Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 28. November 2025 zu bestätigen.
E. 5.2 Das Verfahren ist kostenlos.
Dispositiv
- das Sozialversicherungsgericht : ://: Die Beschwerde wird abgewiesen. Das Verfahren ist kostenlos. Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT Die Präsidentin Der a.o. Gerichtsschreiber lic. iur. R. Schnyder MLaw N. Karatas Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt. Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere: a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid. Geht an: Beschwerdeführer in Beschwerdegegnerin seco Versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 4. Juni 2026
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), MLaw A. Zalad, S. Schenker
und a.o. Gerichtsschreiber MLaw N. Karatas
Parteien
A____
[...] Beschwerdeführerin
Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt
Utengasse 36, Postfach, 4005 Basel
vertreten durch Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kantonale Amtsstelle für ALV, Utengasse 36, Postfach, 4005 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AL.2026.1
Einspracheentscheid vom 28. November 2025
Selbstverschuldete Arbeitslosigkeit bejaht
Tatsachen
I.
a) Die Beschwerdeführerin war vom 1. Dezember 2023 bis zum 31. August 2025 in [...], tätig und arbeitete mit einem Pensum von 80% als sozialpädagogische Fachkraft (vgl. Arbeitsvertrag vom 27. November 2023, Antwortbeilagen [AB] 11 und 10). Mit einem auf den 24. Mai 2025 datierten Schreiben kündigte sie ihr Arbeitsverhältnis per 31. August 2025 (vgl. AB 9). Aufgrund einer Bewerbung im Mai 2025 beim B____, stand die Beschwerdeführerin mit verschiedenen Personen vom B____ betreffend eine Anstellung in einem Mailverkehr (vgl. AB 14 und 15), wobei sie ihre Zusage vom 23. Mai 2026 mit E-Mail vom 4. Juli 2025 wegen des unklaren Verlaufs des Bewerbungsprozesses und mangelnder Transparenz zurückzog.
b) Am 11. August 2025 meldete sich die Beschwerdeführerin beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum an (vgl. AB 5) und stellte den Antrag vom
20. August 2025 bei der Beschwerdegegnerin auf Arbeitslosenentschädigung ab dem
1. September 2025 (vgl. AB 4).
c) Mit Verfügung vom 17. September 2025 stellte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab dem 1. September 2025 für 31 Tage in der Anspruchsberechtigung ein (vgl. AB 1). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am
10. Oktober 2025 Einsprache (vgl. AB 2). Mit Einspracheentscheid vom 28. November 2025 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab (vgl. AB 3).
II.
a) Hiergegen erhebt die Beschwerdeführerin am 6. Januar 2026 (Postaufgabe am 8. Januar 2026) Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt. Sinngemäss beantragt sie unter Einreichung verschiedener Unterlagen die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 28. November 2025, die Feststellung, dass das Kündigungsschreiben korrekt auf den 24. Juni 2025 zu datieren sei, die Aufhebung der verfügten 31 Einstelltage sowie die Auszahlung der 31 Taggelder.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 11. Februar 2026 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdegegnerin stellte am 16. Januar 2026 beim ehemaligen Arbeitgeber ein Auskunftsgesuch, welche diese am 22. Januar 2026 unter Einreichung diverser Unterlagen beantwortete (AB 16).
c) Die Beschwerdeführerin liess die ihr angesetzte Frist für eine Replik ungenutzt verstreichen.
III.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangte, findet am 4. Juni 2026 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig (Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1] in Verbindung mit § 82 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG, SG 154.100] und § 1 Abs. des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen [Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG, SG 154.200]). Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG, SR 837.0]) in Verbindung mit Art. 128 Abs. 1 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom
31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung [AVIV, SR 837.02]).
1.2. Da die Beschwerde rechtzeitig innert der 30-tägigen Frist nach Eröffnung des Einspracheentscheids erhoben worden ist (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1. Umstritten, ob die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 17. September 2025, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 28. November 2025, zu Recht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab dem 1. September 2025 für 31 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat (vgl. AB 3).
2.2. Die Beschwerdeführerin ist damit nicht einverstanden und erhebt verschiedene Einwände. Insbesondere macht sie geltend, der Sachverhalt sei unter Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes unrichtig festgestellt worden. Zur Begründung bringt sie vor, sie habe die Kündigung versehentlich auf den 24. Mai 2025 statt auf den 24. Juni 2025 datiert. Ferner bringt sie vor, sie habe auf das Zustandekommen eines neuen Arbeitsvertrags vertrauen dürfen und die neue befristete Stelle sei ihr schliesslich nicht zumutbar gewesen (vgl. die Beschwerdebegründung).
2.3. Die Beschwerdegegnerin geht in ihrer Beschwerdeantwort vom 11. Februar 2026 davon aus, dass die Kündigung beim ehemaligen Arbeitgeber am 24. Mai 2025 erfolgt sei und der Beschwerdeführerin eine zumutbare Stelle beim B____ zur Verfügung gestanden habe. Sie erachtet daher den Tatbestand der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit als erfüllt.
2.4. Zu prüfen ist somit, ob die Voraussetzungen für eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit erfüllt sind. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist zu erwähnen, dass mit der Einholung der Stellungnahme vom 22. Januar 2026 (vgl. AB 16) durch die Beschwerdegegnerin beim ehemaligen Arbeitgeber sich die entsprechenden Beweisanträge der Beschwerdeführerin erübrigen (vgl. Ziff. 5 der Beschwerde vom 9. Januar 2026).
3.
3.1. Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Kommt sie dieser Verpflichtung nicht nach, kann die zuständige Arbeitslosenkasse die Einstellung in der Anspruchsberechtigung verfügen.
3.2. Nach Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos geworden ist. Dieser Grundsatz ist Ausfluss des im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Prinzips der Schadenminderungspflicht. Eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit liegt unter anderem vor, wenn der Versicherte das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihm eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihm das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV). Das Bundesgericht hat in konstanter Praxis entschieden, dass bei der Frage der Zumutbarkeit bzw. Unzumutbarkeit des Verbleibens am Arbeitsplatz ein strenger Massstab anzulegen ist (BGE 124 V 238 E. 4; bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 8C_66/2017 vom 9. Juni 2017 E. 2). Wenn nicht besondere Umstände vorliegen, darf einer versicherten Person zugemutet werden, wenigstens so lange am Arbeitsplatz zu verbleiben, bis sie eine neue Stelle gefunden hat (ARV 1976 Nr. 18).
3.3. Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (BGE 144 V 427, 429 E. 3.2).
3.4. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen. Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialversicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 mit weiteren Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts vom 13. Februar 2020, 8C_831/2019, E. 3.2.2. und 8C_794/2016 vom
28. April 2017 E. 4.3.1 mit Hinweis).
4.
4.1. 4.1.1. Aus den Akten ergibt sich im Rahmen der Vertragsanbahnung mit dem ZSP in chronologischer Reihenfolge folgender, entscheidwesentlicher Mailverkehr:
4.1.2. Per E-Mail vom 12. Mai 2025 erkundigte sich die Beschwerdeführerin bei Frau C____ vom B____, ob weiterhin ein Interesse bestehe (vgl. AB 14). Mit E-Mail vom 23. Mai 2025 teilte die Beschwerdeführerin D____ vom B____ mit, dass sie die Stelle nach der Probearbeit annehmen möchte (vgl. AB 14).
4.1.3. Per E-Mail vom 2. Juni 2025 informierte die Beschwerdeführerin D____ vom B____ darüber, dass sie aus den Ferien zurückgekehrt sei und erkundigte sich, ob bereist ein Entscheid getroffen worden sei (vgl. AB 14). Mit E-Mail vom 9. Juni 2025 teilte die Beschwerdeführerin D____ mit, dass sie seit ihrer Zusage keine Rückmeldung erhalten habe und daher davon ausgehe, dass die Stelle anderweitig besetzt worden sei (vgl. AB 14).
4.1.4. Per E-Mail vom 12. Juni 2025 teilte E____ vom B____ der Beschwerdeführerin mit, dass es aufgrund eines Personalwechsel zur unerwünschten Wartezeit gekommen sei und D____ sie gerne als neues Teammitglied einstellen würde. Sie würden den Vertrag parat machen, damit sie diesen nächste Woche unterschreiben könne (vgl. AB 14).
4.1.5. Mit E-Mail vom 27. Juni 2025 informierte E____ die Beschwerdeführerin darüber, dass die Stelle aufgrund der schwierigen Planbarkeit der Flüchtlingszahlen befristet sei und dass ihr 25 Tage Ferien pro Jahr zustünden (vgl. AB 14).
4.1.6. Per E-Mail vom 29. Juni 2025 teilte die Beschwerdeführerin E____ mit, dass sie die Befristung des Arbeitsvertrags überrasche. Sie führte aus, dass seitens des B____ ein möglichst früher Stellenantritt gewünscht sei, sie ihre Kündigungsfrist als Entgegenkommen verkürzt habe und mehrere Kontaktversuche erfolgslos gewesen seien. Zudem erkundigte sie sich nach der Dauer der Befristung. Weiter bat sie um eine erneute Prüfung einer unbefristeten Anstellung, da die Befristung einen wichtigen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsverhältnisses darstelle und transparent hätte kommuniziert werden müssen. Sie habe ihre bisherige unbefristete Stelle im Vertrauen auf eine unbefristete Anstellung beim B____ gekündigt (vgl. AB 14).
4.1.7. Per E-Mail vom 1. Juli 2025 entgegnete E____, dass sich der Bewerbungsprozess bereits über längere Zeit hingezogen habe und auch seitens der Beschwerdeführerin zeitweise keine Rückmeldung erfolgt seien. Angeboten werde ein auf sechs Monate befristeten Arbeitsvertrags; abhängig von den Zuweisungszahlen sei eine spätere Umwandlung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis möglich (vgl. AB 14).
4.1.8. Per E-Mail vom 4. Juli 2025 zog die Beschwerdeführerin ihre Zusage zurück und teilte E____ vom B____ mit, der Bewerbungsprozess sei von Beginn an von erheblichen Kommunikationsschwierigkeiten geprägt gewesen. Gleichzeitig brachte sie ihre Enttäuschung über den Verlauf des Bewerbungsprozesses zum Ausdruck (vgl. AB 14).
4.2. Gestützt auf die Akten ist hinsichtlich der Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem ehemaligen Arbeitgeber von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Mit Schreiben vom 24. Mai 2025 kündigte die Beschwerdeführerin ihr bestehendes Arbeitsverhältnis (vgl. AB 9). Mit dem Schreiben vom 2. Juli 2025 bestätigte das F____ die Kündigung der Beschwerdeführerin (vgl. AB 10). Aus der internen E-Mail der ehemaligen Arbeitgeberin vom 23. Juni 2025 (vgl. AB 16) ergibt sich, dass die Personalabteilung über die erwartete Kündigung der Beschwerdeführerin informiert worden war. Darin wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin eine andere Stelle antreten wolle und ihre Kündigung noch erwartet werde. Zudem bestätigte der ehemalige Arbeitgeber auf Anfrage der Beschwerdegegnerin während des Beschwerdeverfahrens per E-Mail, dass die Kündigung im Juni per E-Mail erfolgt sei (vgl. AB 16).
4.3. 4.3.1. Zunächst stellt sich die Frage, wann die Kündigung erfolgt ist. Mit der internen E-Mail vom 23. Juni 2025 kann eine Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt ausgeschlossen werden, da darin festgehalten wird, dass die Kündigung noch erwartet wird. Das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Kündigungsdatum vom 24. Juni 2025 (Ziff. 1 der Beschwerde vom 9. Januar 2026) ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus den Akten, erscheint aufgrund der E-Mail der ehemaligen Arbeitgeberin vom 23. Juni 2025 jedoch plausibel.
4.3.2. Die Erkenntnis, dass die Kündigung nicht am 24. Mai 2025, sondern den Angaben der Beschwerdeführerin zufolge am 24. Juni 2025 erfolgt ist (vgl. Erwägung 4.3.1), vermag nichts daran zu ändern, dass gestützt auf die zeitliche Abfolge (Ziff. 4.1) nicht davon ausgegangen werden kann, die Kündigung sei erst nach Zusicherung einer neuen Stelle erfolgt. Entscheidend ist, welche Zusicherung der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Kündigung vom 24. Juni 2025 vorlag. Aus dem E-Mail-Verkehr ergibt sich, dass das B____ der Beschwerdeführerin am 12. Juni 2025 mitteilte, dass sie sie einstellen möchten. Gleichzeitig stellte das B____ in Aussicht, den Arbeitsvertrag parat zu machen für die Unterzeichnung in der folgenden Woche. Eine Vertragsunterzeichnung erfolgte indessen nicht. Vielmehr fragte die Beschwerdeführerin am 24. Juni 2025 dem behaupteten Kündigungsdatum erneut nach den Anstellungsbedingungen (jährlicher Ferienanspruch), was zeigt, dass zu diesem Zeitpunkt noch offene Punkte bestanden (so auch die E-Mail der Beschwerdeführerin vom 29. Juni 2025, AB 15). Vor diesem Hintergrund durfte sie nicht davon ausgehen, dass bereits ein verbindlicher Arbeitsvertrag zustande gekommen war, zumal im Bewerbungsverfahren bis zum Vertragsabschluss jederzeit beide Parteien von einer Anstellung Abstand nehmen konnten. Der weitere Verlauf bestätigt diese Unsicherheit: Bereits am 27. Juni 2025 teilte das B____ mit, die Stelle werde aufgrund der schwierigen Planbarkeit der Flüchtlingszahlen nur noch befristet angeboten. Erst am 1. Juli 2025 wurden der Beschwerdeführerin die Dauer der Befristung sowie die Möglichkeit einer späteren Umwandlung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mitgeteilt.
4.3.3. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführerin mit E-Mail vom
12. Juni 2025 mitgeteilt wurde, der Vertrag werde in der nächsten Woche schriftlich zur Unterzeichnung vorbereitet. Der darin zum Ausdruck kommende Vorbehalt der noch ausstehenden Vertragsunterzeichnung spricht ebenfalls dagegen, dass im Zeitpunkt der Kündigung von einer zugesicherten Stelle ausgegangen werden konnte (vgl. Emmel Frank, CHK Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Art. 320 Obligationenrecht, N 4). Wie die Beschwerdeführerin in ihrer E-Mail vom 4. Juli 2025 an die B____ erwähnt hat, war die Kommunikation von Anfang an von Schwierigkeiten geprägt. Selbst wenn eine Zusage seitens des B____ betreffend die Anstellung in allgemeiner Weise gegeben wurde, befanden sich die beiden Parteien noch in laufenden Verhandlungen und es stand zum Zeitpunkt der Kündigung vom 24. Juni 2025 nach Aktenlage nicht fest, zu welchen Bedingungen die neue Stelle angetreten werden würde, auch harrte die Mitte Juni in Aussicht gestellte Vertragsunterzeichnung der Dinge. Somit kann nicht darauf abgestellt werden, dass während des Bewerbungsprozesses ein Arbeitsvertrag bzw. eine zugesicherte Arbeitsstelle im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG vorlag. Darüber hinaus zog die Beschwerdeführerin ihre Zusage nachträglich zurück. Die Beschwerdeführerin hat demzufolge das bisherige Arbeitsverhältnis gekündigt, ohne dass ihr eine neue Stelle zugesichert worden war. Daran ändert auch ihre E-Mail vom 22. August 2025 (AB
15) nichts, womit sie unter Berufung auf das RAV gegenüber dem ZSP erfolglos am Zustandekommen des Vertrages festhielt.
4.3.3. Folglich liegt eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit vor, was eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zur Folge hat.
4.4. Ob und inwieweit von einer (Un-)Zumutbarkeit für die Arbeitsstelle beim B____ auszugehen wäre, kann bei diesem Ergebnis offengelassen werden. Indessen ist nach Aktenlage (E. 4.1.) festzustellen, dass die Beschwerdeführerin mehrfach mit dem B____ Kontakt aufnahm und sich bemühte. Das B____ liess sich Zeit, blieb bei der Mitteilung der Befristung äusserst knapp und warf im Nachhinein der Beschwerdeführerin fehlendes Bemühen vor. Insoweit ist fraglich, ob bei dieser Ausgangslage auch nur für eine befristete Anstellung die notwendige Vertrauensbasis angenommen werden kann, welche für die Frage der Zumutbarkeit einer Arbeitsstelle unabdingbar ist.
4.5. 4.5.1. Die Dauer der Einstellung richtet sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG). Gemäss Art. 45 Abs. 3 AVIV dauert die Einstellung 1 bis 15 Tage bei leichtem Verschulden (lit. a), 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem Verschulden (lit. b) und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (lit. c).
4.5.2. Ein schweres Verschulden liegt gemäss Art. 45 Abs. 4 lit. a AVIV vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben hat. Im vorliegenden Zusammenhang ist unbestritten, dass die Arbeitsstelle beim bisherigen Arbeitgeber zumutbar war. Die festgesetzte Einstellungsdauer von 31 Tagen bewegt sich am unteren Rand des für schweres Verschulden vorgesehenen Sanktionsrahmens. Es besteht daher kein Anlass, in das Ermessen der Beschwerdegegnerin einzugreifen.
5.
5.1. Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen und der Einspracheentscheid vom 28. November 2025 zu bestätigen.
5.2. Das Verfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht :
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Der a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. R. Schnyder MLaw N. Karatas
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
Beschwerdeführer in Beschwerdegegnerin
seco
Versandt am: