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IV.2025.67

IVG

BS Sozialversicherungsgericht ·IV · 2026-02-05 · Deutsch BS
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Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100).

E. 1.2 Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

E. 1.3 Als Adressat der Verfügung ist der Beschwerdeführer von der angefochtenen Verfügung unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Er ist damit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]).

E. 1.4 Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

E. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, dass die in der Hauspflege vorgenommenen Vorkehren, deren Durchführung nicht zwingend medizinische Berufsqualifikation erfordert, keine medizinische Massahmen im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a IVG darstellen würde und von der Invalidenversicherung nicht übernommen werden könnten. Sie ist in der angefochtenen Verfügung davon ausgegangen, dass es aus fachärztlicher Erfahrung nicht ausdrücklich erforderlich sei, dass die Dialyse im Rahmen einer Langzeitüberwachung durch eine Pflegefachperson vorgenommen werden müsse.

E. 2.2 Der Beschwerdeführer ist im Wesentlichen der Auffassung, dass eine nächtliche fachpflegerische Überwachung medizinisch zwingend notwendig sei (vgl. Beschwerde, S. 3 ff.). Die Beschwerdegegnerin verkenne, dass der Unterstützungsbedarf weiterhin in vollem Umfang bestehen würde und verweist auf die Stellungnahmen in den IV-Aken (vgl. Beschwerde, S. 4 f.; vgl. auch Replik, S. 2 f.). Es bestehe schliesslich keine Verpflichtung, dauerhaft sieben Nächte pro Woche im Einsatz zu stehen (vgl. Beschwerde, S. 6; vgl. Replik, S. 4).

E. 2.3 Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 25. April 2025 gestützt auf die vorliegenden Akten zu Recht die Kostengutsprache für die Nachtwachen der Kinderspitex vom 26. Oktober 2023 bis 8. Juli 2024 unter dem Titel medizinischer Massnahmen ablehnte.

E. 3.1 Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Massnahmen zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 13 Abs. 1 IVG). Medizinische Massnahmen nach Art. 13 Abs. 1 IVG werden gewährt für die Behandlung angeborener Missbildungen, genetischer Krankheiten sowie prä- und perinatal aufgetretener Leiden (zur Präzisierung dieser Begriffe vgl. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]), die fachärztlich diagnostiziert sind (lit. a); die Gesundheit beeinträchtigen (lit. b); einen bestimmten Schweregrad aufweisen (lit. c); eine langdauernde oder komplexe Behandlung erfordern (lit. d); und mit medizinischen Massnahmen nach Art. 14 IVG behandelbar sind (lit. e; vgl. Art. 13 Abs. 2 IVG). Dabei bezeichnet der Bundesrat die Geburtsgebrechen, für welche medizinische Massnahmen nach Art. 13 IVG gewährt werden (vgl. Art. 14 ter Abs. 1 lit. b IVG); die IV kann nur Leistungen gemäss Art. 13 IVG erbringen, wenn es sich um Geburtsgebrechen handelt, die im Anhang zur GgV-EDI (SR 831.232.211) enthalten sind.

E. 3.2 Der Umfang der medizinischen Massnahmen und die Voraussetzungen für

die Leistungsübernahme richten sich nach Art. 14 IVG. Nach dessen Abs. 1 lit. a

umfassen die medizinischen Massnahmen die Behandlungen und die dazugehörenden

Untersuchungen, die ambulant oder stationär sowie die Pflegeleistungen, die in

einem Spital durchgeführt werden von Ärztinnen oder Ärzten (Ziff. 1), Chiropraktorinnen

oder Chiropraktoren (Ziff. 2) oder Personen, die auf Anordnung oder im Auftrag

einer Ärztin oder eines Arztes beziehungsweise einer Chiropraktorin oder eines

Chiropraktors Leistungen erbringen (Ziff. 3). Daraus folgt, dass die Durchführung

medizinischer Massnahmen im Sinne von Art. 13 f. IVG eine medizinische

Berufsqualifikation erfordert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_140/2021 vom

25. Mai 2021 E. 4.5 mit Hinweis auf BGE 136 V 209); nicht darunter fallen

Vorkehren, welche durch Personen ohne medizinische Spezialausbildung

durchgeführt werden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_773/2020 vom 15.

März 2021 E. 3.2). Nach dessen Abs. 1 lit. b umfassen medizinische Massnahmen

auch medizinische Pflegeleistungen, die ambulant erbracht werden. Als ambulant

erbrachte medizinische Pflegeleistungen gelten Massnahmen, die von

Pflegefachpersonen erbracht werden und die der Abklärung, Beratung und

Koordination sowie der Untersuchung und Behandlung der versicherten Person

dienen (vgl. Art. 3 quinquies Abs. 1 IVV). Die ambulant erbrachten

medizinischen Pflegeleistungen nach Artikel 3 quinquies Abs. 1

IVV umfassen medizinische Pflegemassnahmen im Zusammenhang mit der Behandlung

von Geburtsgebrechen, die zur Erhaltung der somatischen Körperfunktionen dienen

(Art. 1 Abs. 1 lit. e Ziff. 1 Verordnung des EDI über ambulant erbrachte

medizinische Pflegeleistungen, SR 831.201.21) und medizinische Überwachung bei

der Behandlung (Art. 1 Abs. 1 lit. e Ziff. 2 Verordnung des EDI). Dabei muss es

sich um Behandlungspflege und nicht um Grundpflege handeln (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 9C_140/2021 vom 25. Mai 2021 a.a.O.). Vor diesem Hintergrund ist

die Kostenübernahme von Massnahmen, die vor allem der sozialen Entlastung oder

Organisation des familiären Umfelds dienen, unter dem Titel der medizinischen

Massnahmen ausgeschlossen, jedoch kann diesem Anspruch im Rahmen der

Hilflosenentschädigung und dem Intensivpflegezuschlage Rechnung getragen werden

(vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_95/2020 vom 16. April 2020 E. 4.1 f.).

E. 4.1 Gemäss Aktenlage ist vorliegend unbestritten, dass beim im Jahr 2021 geborenen Beschwerdeführer das Geburtsgebrechen 493 «Folgen von Embryo- und Fetopathien durch Noxen wie Alkohol oder Medikamente» vorliegt (vgl. IV-Akte 14, 7 ff). Die Beschwerdegegnerin anerkennt denn auch, dass sie im Rahmen des Geburtsgebrechens 493 für die Finanzierung der medizinischen Massnahmen des Beschwerdeführers zuständig ist (vgl. Verfügung vom 25. April 2025, IV-Akte 472, 10).

E. 4.2 4.2.1.Dr. med. E____, Oberärztin, Pädiatrische Nephrologie des C____, hält in ihrer Stellungnahme vom 16. Mai 2024 fest, dass es aus medizinischer Sicht nicht zwingend notwendig sei, dass eine Pflegefachperson nachts während der Dialyse zur Wache steht. Während der Bauchfelldialyse müsse eine entsprechend geschulte Person anwesend sein, diese Person müsse aber explizit keine Pflegefachperson sein. In der Regel sei dies ein Familienmitglied. Eine erfolgreich geschulte Person mit ausreichend Übung könne die Dialyse zuhause ohne die nächtliche Anwesenheit einer Pflegefachperson durchführen (vgl. IV-Akte 214).

E. 4.2.2 Es ist unbestritten, dass der Vater des Beschwerdeführers die Peritonealdialyse-Schulung erfolgreich abgeschlossen hat und er demnach in diesem Bereich geschult ist (vgl. IV-Akte 385, 166 f.). Der Schulungszeitraum erstreckte sich dabei vom 18. April 2023 bis am 15. Mai 2023. Im Bericht des D____ vom 15. Mai 2023 wird zusammenfassend festgehalten, dass neben dem Vater auch weitere Personen des familiären Netzwerks geschult werden konnten (vgl. IV-Akte 385, 167). Aus den Akten ergibt sich weiter nachvollziehbar, dass der Vater des Beschwerdeführers die erforderliche Routine rasch erwarb und die notwendigen Verrichtungen bereits nach kurzer Zeit selbstständig ausführen konnte (vgl. IV-Akte 379, 163). Dass der Vater des Beschwerdeführers als geschulter Anwender der Peritonealdialyse zu gelten hat, steht der Annahme indes entgegen, dass die fraglichen Verrichtungen im Rahmen der nächtlichen Begleitung des Kindes zwingend eine professionelle medizinische Berufsqualifikation voraussetzen, ist doch die Peritonealdialyse gemäss Aktenlage ohne weitere Probleme verlaufen und insbesondere mit der Quittierung der Alarme, mit dem Entwirren des Katheders (vgl. IV-Akte 385, 25, jeweils mit Eintrag vom 1. November 2023 und 6. November 2023; vgl. IV-Akte 359, 67, 72 und 75 jeweils mit Eintrag vom 6. Juni 2024, 13. Juni 2024 und 21. Juni 2024) und mit dem Wechseln der Windeln verbunden (vgl. IV-Akte 379, 803).

E. 4.2.3 Daran vermögen auch die Ausführungen des Beschwerdeführers auf wiederkehrende Alarmsituationen nichts zu ändern (vgl. Beschwerde, S. 5; vgl. IV-Akte 334; vgl. ferner IV-Akte 359, 20 ff. und 106 ff.). Dass eine nächtliche Peritonealdialyse eine geschulte Überwachung und Aufmerksamkeit verlangt, ist unbestritten. Entscheidend ist jedoch, ob diese geschulte Überwachung ihrer Natur nach zwingend einer medizinischen Fachperson vorbehalten ist (vgl. Erwägung 3.2. vorstehend). Die Akten zeigen vielmehr, dass neben dem Vater auch weitere Bezugspersonen erfolgreich instruiert wurden und die notwendigen Handlungen übernehmen konnten. Gerade dieser Umstand spricht gegen die Annahme einer ausschliesslich fachpflegerisch erbringbaren medizinischen Massnahme. Daran vermögen namentlich auch die Aussagen von Dr. med. F____ nichts zu ändern, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird.

E. 4.3 4.3.1. Dr. med. F____, Fachärztin Kinder- und Jugendmedizin, hält unter anderem in ihrem Bericht vom 17. September 2024 fest, dass die ungewöhnliche familiäre Situation mit einem quasi alleinerziehenden Vater, der in Vollzeit arbeite, ein Grund mehr sei, die Unterstützung durch die Spitex beizubehalten. Die Ressource «Vater» solle sowohl aus moralischen, medizinischen, psychologischen als auch zuletzt finanziellen Gründen bestmöglich unterstützt und geschont werden, um das jetzige funktionierende System am Laufen halten zu können (vgl. IV-Akte 359, 103 bzw. IV-Akte 385, 131 f.).

E. 4.3.2 Zudem geht aus der Stellungnahme der Spitex [...] vom

14. Juni 2024 hervor, dass eine Überlastung der pflegenden Bezugspersonen bestehen würde (vgl. IV-Akte 226, 2; vgl. Spitex-Bedarfserhebung vom 27. Juli 2024, IV-Akte 290, 11; vgl. bereits Einwand-Ergänzung vom 23. Dezember 2024, IV-Akte 365). Daraus folgt jedoch gerade nicht, dass die Nachtwachen medizinisch notwendig waren.

E. 4.3.3 Soweit der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf die Ausführungen der Spitex sinngemäss rügt, dass diese zwecks medizinischer Pflegemassnahmen erforderlich sei (vgl. Beschwerde, Rz. 9), kann dem vor diesem Hintergrund nicht gefolgt werden. Es lässt sich gemäss Aktenlage nicht von der Hand weisen, dass die Einsätze der Spitex im Rahmen der Nachtwache primär und vorrangig der – wenn auch menschlich nachvollziehbaren – nachhaltigen Erholung des Vaters sowie der Entlastung des fragilen Familiensystems dienen sollten (vgl. IV-Akte 379, 804; vgl. Stellungnahme der Spitex vom 4. Juli 2024, IV-Akte 379, 828; vgl. ferner IV-Akte 379, 218).

E. 4.3.4 Dr. med. F____ äussert sich zwar ausdrücklich zu konkreten Massnahmen beziehungsweise notwendigen Pflegeleistungen, nimmt – im Gegensatz zu Dr. med. E____ (vgl. Erwägung 4.2.1. vorstehend) – jedoch gerade nicht dazu Stellung, ob die nächtliche Spitex-Pflege beziehungsweise die Nachtwache als solche medizinisch indiziert ist. Eine medizinische Notwendigkeit der nächtlichen Begleitung durch die Spitex erscheint vielmehr mit dem Entlastungsbedarf des vollzeitlich erwerbstätigen Vaters begründet (vgl. Erwägung 4.3.1. vorstehend). Stütze findet dies auch in der weiteren Aktenlage, namentlich im Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung und Intensivzuschlag vom

9. Juli 2024 sowie in der Einschätzung der Spitex (vgl. IV-Akte 246, 3; vgl. IV-Akte 245, 2). Dass Dr. med. G____ vom RAD am 21. Juni 2024 in ihrer Stellungnahme festhält, dass die beantragten Stunden für die Nachtüberwachung nicht übernommen werden können, ist daher nicht zu beanstanden (vgl. IV-Akten 140, 228, 4). Demnach ist es überwiegend wahrscheinlich, dass die von der Spitex erbrachten Nachtwachen in keinem direkten, fachpflegerisch begründbaren Kausalzusammenhang mit der Behandlung des Geburtsgebrechens stehen, sondern darauf abzielen, die herausfordernde familiäre Konstellation aufzufangen. Vor diesem Hintergrund dient die Nachtwache primär und vorrangig der sozialen Entlastung und der Organisation des herausfordernden familiären Umfelds (vgl. Erwägung 3.2. vorstehend). Wie das Bundesgericht im Sinne von Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 IVG ausgeführt hat, gelten als medizinische Massnahmen nur Behandlungen, die notwendigerweise durch eine ärztliche Fachperson oder – auf ihre Anordnung hin – durch medizinische Hilfspersonen vorzunehmen sind. Die vorliegenden Vorkehren erfordern keine medizinische Berufsqualifikation, sondern begründen gegebenenfalls einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung und einen Intensivpflegezuschlag (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_95/2020 vom 16. April 2020 E. 4.2.).

E. 4.4 Nicht durchzudringen vermag der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen zu Rz. 23.4 des Kreisschreibens über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (vgl. Beschwerde, Rz. 12). Vorliegend wurde nicht verlangt, dass der Vater sämtliche Leistungen ohne Unterstützung zu übernehmen habe. Vielmehr geht aus der Aktenlage hervor, dass ergänzende Unterstützungsstrukturen aufgegleist wurden (vgl. IV-Akte 379, 1207 ff., Entscheid KESB vom 27. Juli 2023; vgl. IV-Akte 385, 24). Die Frage der Zumutbarkeit elterlicher Belastung einerseits und die Erwägungen zur Berufsqualifikation und Entlastung des Vaters andererseits vermögen nicht die fehlende Qualifikation der streitgegenständlichen Nachtwachen als medizinische Massnahme zu ersetzen.

E. 4.5 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, die Beschwerdegegnerin wolle ihre Leistungspflicht unzulässigerweise auf die KESB oder den KJD überwälzen (vgl. Beschwerde, Rz. 13), verfängt dies nicht. Die Verfügung vom 25. April 2025 stützt die Leistungsablehnung nicht auf eine anderweitige Finanzierung, sondern auf das Fehlen der gesetzlichen Voraussetzungen einer medizinischen Massnahme.

E. 5.1 Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen und die Verfügung vom 25. April 2025 rechtmässig.

E. 5.2 Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen (vgl. Art. 61 lit. f bis ATSG i.V.m. Art. 69 Abs. 1 bis IVG).

E. 5.3 Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Dispositiv
  1. das Sozialversicherungsgericht : ://:      Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT Die Präsidentin                                                          Der Gerichtsschreiber lic. iur. R. Schnyder                                                   Dr. M. Kreis Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt. Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere: a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid. Geht an: – Beschwerdeführer – Beschwerdegegnerin –        Bundesamt für Sozialversicherungen Versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 5. Februar 2026

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), Dr. med. R. von Aarburg, S. Schenker

und Gerichtsschreiber Dr. M. Kreis

Parteien

A____

[...]

vertreten durch B____, [...]

vertreten durch lic. iur. Daniel Altermatt, Rechtsanwalt, Neuarlesheimerstrasse 15, Postfach 435, 4143 Dornach

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2025.67

Verfügung vom 25. April 2025 (Kosten Nachtwache)

Kosten der Nachtwache; Fehlen der gesetzlichen Voraussetzungen einer medizinischen Massnahme

Tatsachen

I.

a) Der Versicherte und Beschwerdeführer, A____, geboren am 4. Oktober 2021, leidet aufgrund einer Candesartan-Fetopathie an einer terminalen Niereninsuffizienz (IV-Akte 14, 7 ff; vgl. IV-Akte 113, 2 ff.) mit Gedeihstörung (vgl. IV-Akte 355) und ist dialysepflichtig (vgl. IV-Akte 431, 2). Nach einem stationären Spitalaufenthalt am C____ (IV-Akte 107; Aufenthaltsdauer von Januar 2022 bis April 2023; vgl. Verlegungsbericht vom 19. April 2023, 34 ff.) wurde der Versicherte an das D____ (Deutschland) verlegt (IV-Akte 123, 2). Die Verlegung diente primär dazu, dem Vater des Versicherten die Absolvierung einer von der Beschwerdegegnerin finanzierten Dialyseschulung zu ermöglichen, damit er den Versicherten anschliessend zu Hause pflegen kann (vgl. IV-Akte 89).

b) Nach erfolgreich durchgeführter Dialyseschulung am D____ (vgl. Bericht über die Peritonealdialyse-Schulung vom 15. Mai 2023, IV-Akte

316) und einer kurzen Rückverlegung an das C____ (IV-Akte 139, 1 ff.), kehrte der Versicherte am 12. September 2023 nach Hause zurück. In der Folge wurde er, soweit keine weiteren stationären Aufenthalte im C____ erfolgten (vgl. IV-Akte 187, 5), tagsüber durch die Kinderspitex [...] betreut (vgl. Kostengutsprache für medizinische Massnahmen, Kinderspitex, IV-Akte 303; Mitteilung vom 19. Juli 2024, IV-Akte 262, 1; Verlängerung mit Mitteilung vom 18. September 2024, IV-Akte 265). Zudem wurde der Versicherte für den hier interessierenden Zeitraum vom 26. Oktober 2023 bis am 8. Juli 2024 von der Spitex im Durchschnitt an zwei Nächten pro Woche im Rahmen einer Nachtwache betreut (vgl. IV-Akten 379, 600).

c) In dieser Zeit führte die Spitex [...] die Bedarfserhebung durch und beantragte die Kostengutsprache für die Nachtwache (vgl. Gesuch vom 21. Dezember 2023, IV-Akten 136 und 137; vgl. IV-Akte 379, 599 ff.; vgl. auch IV-Akten 251 und 253). Nachdem die Spitex [...] eine weitere Stellungnahme zur Bedarfserhebung eingereicht hatte (vgl. IV-Akte 226), kam der RAD zum Schluss, die beantragten Stunden für die Nachtüberwachung nicht zu übernehmen (vgl. IV-Akte 228, 4). Die Beschwerdegegnerin stellte mit Vorbescheid vom 22. Juli 2024 (IV-Akte 267, 2 ff.) in Aussicht, das Gesuch für die Zeit vom 26. Oktober 2023 bis 8. Juli 2024 abzuweisen. Der Beschwerdeführer erhob am 13. September 2024 vorsorglich Einwand (vgl. IV-Akte 298) und nahm, vertreten durch Procap, zum Vorbescheid Stellung (vgl. Einwand vom 17. Oktober 2024, IV-Akte 315 und Einwand-Ergänzung vom 23. Dezember 2024, IV-Akte 365). Mit Verfügung vom 25. April 2025 erliess die Beschwerdegegnerin eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 438).

II.

a) Der Beschwerdeführer, vertreten durch seine Eltern und diese wiederum vertreten durch Advokat Daniel Altermatt, erhebt am 2. Juni 2025 Beschwerde gegen die Verfügung vom 25. April 2025. Darin ersucht er um deren Aufhebung und um Verpflichtung der Beschwerdegegnerin für die Kosten sämtlicher Nachtwachen seit dem 26. Oktober 2023 bis 25. April 2025 (Datum des Verfügungserlasses) aufzukommen; unter o/e-Kostenfolge.

b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom

28. Juli 2025 auf Abweisung der Beschwerde und verweist auf die angefochtene Verfügung vom 25. April 2025 und die dortige Begründung.

c) Mit Replik vom 29. September 2025 hält der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde und den darin gestellten Anträgen vollumfänglich fest.

III.

Am 5. Februar 2026 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100).

1.2. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.3. Als Adressat der Verfügung ist der Beschwerdeführer von der angefochtenen Verfügung unmittelbar betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Er ist damit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]).

1.4. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.

2.1. Die Beschwerdegegnerin ist der Ansicht, dass die in der Hauspflege vorgenommenen Vorkehren, deren Durchführung nicht zwingend medizinische Berufsqualifikation erfordert, keine medizinische Massahmen im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a IVG darstellen würde und von der Invalidenversicherung nicht übernommen werden könnten. Sie ist in der angefochtenen Verfügung davon ausgegangen, dass es aus fachärztlicher Erfahrung nicht ausdrücklich erforderlich sei, dass die Dialyse im Rahmen einer Langzeitüberwachung durch eine Pflegefachperson vorgenommen werden müsse.

2.2. Der Beschwerdeführer ist im Wesentlichen der Auffassung, dass eine nächtliche fachpflegerische Überwachung medizinisch zwingend notwendig sei (vgl. Beschwerde, S. 3 ff.). Die Beschwerdegegnerin verkenne, dass der Unterstützungsbedarf weiterhin in vollem Umfang bestehen würde und verweist auf die Stellungnahmen in den IV-Aken (vgl. Beschwerde, S. 4 f.; vgl. auch Replik, S. 2 f.). Es bestehe schliesslich keine Verpflichtung, dauerhaft sieben Nächte pro Woche im Einsatz zu stehen (vgl. Beschwerde, S. 6; vgl. Replik, S. 4).

2.3. Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 25. April 2025 gestützt auf die vorliegenden Akten zu Recht die Kostengutsprache für die Nachtwachen der Kinderspitex vom 26. Oktober 2023 bis 8. Juli 2024 unter dem Titel medizinischer Massnahmen ablehnte.

3.

3.1. Versicherte haben bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Massnahmen zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 13 Abs. 1 IVG). Medizinische Massnahmen nach Art. 13 Abs. 1 IVG werden gewährt für die Behandlung angeborener Missbildungen, genetischer Krankheiten sowie prä- und perinatal aufgetretener Leiden (zur Präzisierung dieser Begriffe vgl. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]), die fachärztlich diagnostiziert sind (lit. a); die Gesundheit beeinträchtigen (lit. b); einen bestimmten Schweregrad aufweisen (lit. c); eine langdauernde oder komplexe Behandlung erfordern (lit. d); und mit medizinischen Massnahmen nach Art. 14 IVG behandelbar sind (lit. e; vgl. Art. 13 Abs. 2 IVG). Dabei bezeichnet der Bundesrat die Geburtsgebrechen, für welche medizinische Massnahmen nach Art. 13 IVG gewährt werden (vgl. Art. 14 ter Abs. 1 lit. b IVG); die IV kann nur Leistungen gemäss Art. 13 IVG erbringen, wenn es sich um Geburtsgebrechen handelt, die im Anhang zur GgV-EDI (SR 831.232.211) enthalten sind.

3.2. Der Umfang der medizinischen Massnahmen und die Voraussetzungen für die Leistungsübernahme richten sich nach Art. 14 IVG. Nach dessen Abs. 1 lit. a umfassen die medizinischen Massnahmen die Behandlungen und die dazugehörenden Untersuchungen, die ambulant oder stationär sowie die Pflegeleistungen, die in einem Spital durchgeführt werden von Ärztinnen oder Ärzten (Ziff. 1), Chiropraktorinnen oder Chiropraktoren (Ziff. 2) oder Personen, die auf Anordnung oder im Auftrag einer Ärztin oder eines Arztes beziehungsweise einer Chiropraktorin oder eines Chiropraktors Leistungen erbringen (Ziff. 3). Daraus folgt, dass die Durchführung medizinischer Massnahmen im Sinne von Art. 13 f. IVG eine medizinische Berufsqualifikation erfordert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_140/2021 vom

25. Mai 2021 E. 4.5 mit Hinweis auf BGE 136 V 209); nicht darunter fallen Vorkehren, welche durch Personen ohne medizinische Spezialausbildung durchgeführt werden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_773/2020 vom 15. März 2021 E. 3.2). Nach dessen Abs. 1 lit. b umfassen medizinische Massnahmen auch medizinische Pflegeleistungen, die ambulant erbracht werden. Als ambulant erbrachte medizinische Pflegeleistungen gelten Massnahmen, die von Pflegefachpersonen erbracht werden und die der Abklärung, Beratung und Koordination sowie der Untersuchung und Behandlung der versicherten Person dienen (vgl. Art. 3 quinquies Abs. 1 IVV). Die ambulant erbrachten medizinischen Pflegeleistungen nach Artikel 3 quinquies Abs. 1 IVV umfassen medizinische Pflegemassnahmen im Zusammenhang mit der Behandlung von Geburtsgebrechen, die zur Erhaltung der somatischen Körperfunktionen dienen (Art. 1 Abs. 1 lit. e Ziff. 1 Verordnung des EDI über ambulant erbrachte medizinische Pflegeleistungen, SR 831.201.21) und medizinische Überwachung bei der Behandlung (Art. 1 Abs. 1 lit. e Ziff. 2 Verordnung des EDI). Dabei muss es sich um Behandlungspflege und nicht um Grundpflege handeln (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_140/2021 vom 25. Mai 2021 a.a.O.). Vor diesem Hintergrund ist die Kostenübernahme von Massnahmen, die vor allem der sozialen Entlastung oder Organisation des familiären Umfelds dienen, unter dem Titel der medizinischen Massnahmen ausgeschlossen, jedoch kann diesem Anspruch im Rahmen der Hilflosenentschädigung und dem Intensivpflegezuschlage Rechnung getragen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_95/2020 vom 16. April 2020 E. 4.1 f.).

4.

4.1. Gemäss Aktenlage ist vorliegend unbestritten, dass beim im Jahr 2021 geborenen Beschwerdeführer das Geburtsgebrechen 493 «Folgen von Embryo- und Fetopathien durch Noxen wie Alkohol oder Medikamente» vorliegt (vgl. IV-Akte 14, 7 ff). Die Beschwerdegegnerin anerkennt denn auch, dass sie im Rahmen des Geburtsgebrechens 493 für die Finanzierung der medizinischen Massnahmen des Beschwerdeführers zuständig ist (vgl. Verfügung vom 25. April 2025, IV-Akte 472, 10).

4.2. 4.2.1.Dr. med. E____, Oberärztin, Pädiatrische Nephrologie des C____, hält in ihrer Stellungnahme vom 16. Mai 2024 fest, dass es aus medizinischer Sicht nicht zwingend notwendig sei, dass eine Pflegefachperson nachts während der Dialyse zur Wache steht. Während der Bauchfelldialyse müsse eine entsprechend geschulte Person anwesend sein, diese Person müsse aber explizit keine Pflegefachperson sein. In der Regel sei dies ein Familienmitglied. Eine erfolgreich geschulte Person mit ausreichend Übung könne die Dialyse zuhause ohne die nächtliche Anwesenheit einer Pflegefachperson durchführen (vgl. IV-Akte 214).

4.2.2. Es ist unbestritten, dass der Vater des Beschwerdeführers die Peritonealdialyse-Schulung erfolgreich abgeschlossen hat und er demnach in diesem Bereich geschult ist (vgl. IV-Akte 385, 166 f.). Der Schulungszeitraum erstreckte sich dabei vom 18. April 2023 bis am 15. Mai 2023. Im Bericht des D____ vom 15. Mai 2023 wird zusammenfassend festgehalten, dass neben dem Vater auch weitere Personen des familiären Netzwerks geschult werden konnten (vgl. IV-Akte 385, 167). Aus den Akten ergibt sich weiter nachvollziehbar, dass der Vater des Beschwerdeführers die erforderliche Routine rasch erwarb und die notwendigen Verrichtungen bereits nach kurzer Zeit selbstständig ausführen konnte (vgl. IV-Akte 379, 163). Dass der Vater des Beschwerdeführers als geschulter Anwender der Peritonealdialyse zu gelten hat, steht der Annahme indes entgegen, dass die fraglichen Verrichtungen im Rahmen der nächtlichen Begleitung des Kindes zwingend eine professionelle medizinische Berufsqualifikation voraussetzen, ist doch die Peritonealdialyse gemäss Aktenlage ohne weitere Probleme verlaufen und insbesondere mit der Quittierung der Alarme, mit dem Entwirren des Katheders (vgl. IV-Akte 385, 25, jeweils mit Eintrag vom 1. November 2023 und 6. November 2023; vgl. IV-Akte 359, 67, 72 und 75 jeweils mit Eintrag vom 6. Juni 2024, 13. Juni 2024 und 21. Juni 2024) und mit dem Wechseln der Windeln verbunden (vgl. IV-Akte 379, 803).

4.2.3. Daran vermögen auch die Ausführungen des Beschwerdeführers auf wiederkehrende Alarmsituationen nichts zu ändern (vgl. Beschwerde, S. 5; vgl. IV-Akte 334; vgl. ferner IV-Akte 359, 20 ff. und 106 ff.). Dass eine nächtliche Peritonealdialyse eine geschulte Überwachung und Aufmerksamkeit verlangt, ist unbestritten. Entscheidend ist jedoch, ob diese geschulte Überwachung ihrer Natur nach zwingend einer medizinischen Fachperson vorbehalten ist (vgl. Erwägung 3.2. vorstehend). Die Akten zeigen vielmehr, dass neben dem Vater auch weitere Bezugspersonen erfolgreich instruiert wurden und die notwendigen Handlungen übernehmen konnten. Gerade dieser Umstand spricht gegen die Annahme einer ausschliesslich fachpflegerisch erbringbaren medizinischen Massnahme. Daran vermögen namentlich auch die Aussagen von Dr. med. F____ nichts zu ändern, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird.

4.3. 4.3.1. Dr. med. F____, Fachärztin Kinder- und Jugendmedizin, hält unter anderem in ihrem Bericht vom 17. September 2024 fest, dass die ungewöhnliche familiäre Situation mit einem quasi alleinerziehenden Vater, der in Vollzeit arbeite, ein Grund mehr sei, die Unterstützung durch die Spitex beizubehalten. Die Ressource «Vater» solle sowohl aus moralischen, medizinischen, psychologischen als auch zuletzt finanziellen Gründen bestmöglich unterstützt und geschont werden, um das jetzige funktionierende System am Laufen halten zu können (vgl. IV-Akte 359, 103 bzw. IV-Akte 385, 131 f.).

4.3.2. Zudem geht aus der Stellungnahme der Spitex [...] vom

14. Juni 2024 hervor, dass eine Überlastung der pflegenden Bezugspersonen bestehen würde (vgl. IV-Akte 226, 2; vgl. Spitex-Bedarfserhebung vom 27. Juli 2024, IV-Akte 290, 11; vgl. bereits Einwand-Ergänzung vom 23. Dezember 2024, IV-Akte 365). Daraus folgt jedoch gerade nicht, dass die Nachtwachen medizinisch notwendig waren.

4.3.3. Soweit der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf die Ausführungen der Spitex sinngemäss rügt, dass diese zwecks medizinischer Pflegemassnahmen erforderlich sei (vgl. Beschwerde, Rz. 9), kann dem vor diesem Hintergrund nicht gefolgt werden. Es lässt sich gemäss Aktenlage nicht von der Hand weisen, dass die Einsätze der Spitex im Rahmen der Nachtwache primär und vorrangig der – wenn auch menschlich nachvollziehbaren – nachhaltigen Erholung des Vaters sowie der Entlastung des fragilen Familiensystems dienen sollten (vgl. IV-Akte 379, 804; vgl. Stellungnahme der Spitex vom 4. Juli 2024, IV-Akte 379, 828; vgl. ferner IV-Akte 379, 218).

4.3.4. Dr. med. F____ äussert sich zwar ausdrücklich zu konkreten Massnahmen beziehungsweise notwendigen Pflegeleistungen, nimmt – im Gegensatz zu Dr. med. E____ (vgl. Erwägung 4.2.1. vorstehend) – jedoch gerade nicht dazu Stellung, ob die nächtliche Spitex-Pflege beziehungsweise die Nachtwache als solche medizinisch indiziert ist. Eine medizinische Notwendigkeit der nächtlichen Begleitung durch die Spitex erscheint vielmehr mit dem Entlastungsbedarf des vollzeitlich erwerbstätigen Vaters begründet (vgl. Erwägung 4.3.1. vorstehend). Stütze findet dies auch in der weiteren Aktenlage, namentlich im Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung und Intensivzuschlag vom

9. Juli 2024 sowie in der Einschätzung der Spitex (vgl. IV-Akte 246, 3; vgl. IV-Akte 245, 2). Dass Dr. med. G____ vom RAD am 21. Juni 2024 in ihrer Stellungnahme festhält, dass die beantragten Stunden für die Nachtüberwachung nicht übernommen werden können, ist daher nicht zu beanstanden (vgl. IV-Akten 140, 228, 4). Demnach ist es überwiegend wahrscheinlich, dass die von der Spitex erbrachten Nachtwachen in keinem direkten, fachpflegerisch begründbaren Kausalzusammenhang mit der Behandlung des Geburtsgebrechens stehen, sondern darauf abzielen, die herausfordernde familiäre Konstellation aufzufangen. Vor diesem Hintergrund dient die Nachtwache primär und vorrangig der sozialen Entlastung und der Organisation des herausfordernden familiären Umfelds (vgl. Erwägung 3.2. vorstehend). Wie das Bundesgericht im Sinne von Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 IVG ausgeführt hat, gelten als medizinische Massnahmen nur Behandlungen, die notwendigerweise durch eine ärztliche Fachperson oder – auf ihre Anordnung hin – durch medizinische Hilfspersonen vorzunehmen sind. Die vorliegenden Vorkehren erfordern keine medizinische Berufsqualifikation, sondern begründen gegebenenfalls einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung und einen Intensivpflegezuschlag (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_95/2020 vom 16. April 2020 E. 4.2.).

4.4. Nicht durchzudringen vermag der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen zu Rz. 23.4 des Kreisschreibens über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (vgl. Beschwerde, Rz. 12). Vorliegend wurde nicht verlangt, dass der Vater sämtliche Leistungen ohne Unterstützung zu übernehmen habe. Vielmehr geht aus der Aktenlage hervor, dass ergänzende Unterstützungsstrukturen aufgegleist wurden (vgl. IV-Akte 379, 1207 ff., Entscheid KESB vom 27. Juli 2023; vgl. IV-Akte 385, 24). Die Frage der Zumutbarkeit elterlicher Belastung einerseits und die Erwägungen zur Berufsqualifikation und Entlastung des Vaters andererseits vermögen nicht die fehlende Qualifikation der streitgegenständlichen Nachtwachen als medizinische Massnahme zu ersetzen.

4.5. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, die Beschwerdegegnerin wolle ihre Leistungspflicht unzulässigerweise auf die KESB oder den KJD überwälzen (vgl. Beschwerde, Rz. 13), verfängt dies nicht. Die Verfügung vom 25. April 2025 stützt die Leistungsablehnung nicht auf eine anderweitige Finanzierung, sondern auf das Fehlen der gesetzlichen Voraussetzungen einer medizinischen Massnahme.

5.

5.1. Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen und die Verfügung vom 25. April 2025 rechtmässig.

5.2. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen (vgl. Art. 61 lit. f bis ATSG i.V.m. Art. 69 Abs. 1 bis IVG).

5.3. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht :

://:      Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.

Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                          Der Gerichtsschreiber

lic. iur. R. Schnyder                                                   Dr. M. Kreis

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer – Beschwerdegegnerin

–        Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: