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IV.2026.30

IVG

BS Sozialversicherungsgericht ·IV · 2026-04-14 · Deutsch BS
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Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 Der 1971 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 19. Mai 2025 erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (IV-Akte 153). Die Beschwerdegegnerin hatte zuvor unter anderem mit Verfügung vom 20. August 2003 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen verneint (IV-Akte 42), war mit Verfügung vom 25. Juli 2005 auf eine Neuanmeldung nicht eingetreten (IV-Akte 51) und hatte mit Verfügung vom

27. Februar 2007 einen Anspruch auf eine Invalidenrente verneint (IV-Akte 72). Ein weiteres Leistungsbegehren des Beschwerdeführers vom 10. Februar 2011 (IV-Akte 107) wies die Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft mit Verfügung vom 28. Februar 2012 ab (IV-Akte 137). Auf eine weitere Neuanmeldung vom 20. April 2021 (IV-Akte 40) trat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 1. September 2021 nicht ein (IV-Akte 149). Nach Rücksprache mit ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 18. November 2025 das Nichteintreten auf das erneute Leistungsbegehren in Aussicht (IV-Akten 156;157). Mit Verfügung vom 19. Januar 2026 trat sie wie vorbeschieden nicht auf die Neuanmeldung ein (IV-Akte 158).

E. 2.1 Gegen diese Verfügung erhebt der Beschwerdeführer am 9. Februar 2026 bei der Beschwerdegegnerin Beschwerde. Diese leitet die Eingabe mit Schreiben vom 16. Februar 2026 an das Sozialversicherungsgericht weiter. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 19. Februar 2026 wird der Beschwerdeführer aufgefordert, seine Beschwerde zu begründen und einen Antrag zu stellen. Mit Eingabe vom 12. März 2026 (Postaufgabe) reicht der Beschwerdeführer eine verbesserte Beschwerde ein.

E. 2.2 Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 16. März 2026 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.

E. 2.3 Mit Beschwerdeantwort vom 9. April 2026 beantragt die Beschwerdegegnerin die Gutheissung der Beschwerde.

E. 3.1 Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde in sachlicher und örtlicher Hinsicht zuständig (Art. 56 bzw. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100] sowie § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen [Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG; SG 154.200]). Die Beschwerdefrist von 30 Tagen gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG wurde eingehalten. Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 3.2 Einfache Fälle entscheidet der Gerichtspräsident als Einzelrichter gemäss § 83 Abs. 2 GOG. Ein solcher Fall ist vorliegend gegeben.

E. 4.1 Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 19. Januar 2026 (IV-Akte 158) zu Recht nicht auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 19. Mai 2025 (IV-Akte 153) eingetreten ist.

E. 4.2 Die Zusprechung einer Invalidenrente aufgrund einer Neuanmeldung, nachdem eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert wurde (vgl. Art. 87 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 IVV), bedarf, analog zur Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG), einer anspruchsrelevanten Änderung des Invaliditätsgrades (vgl. BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.; 130 V 71; 117 V 198 E. 3 S. 198 f.; 109 V 108 E. 2 S. 114 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_29/2020 vom 19. Februar 2020 E. 3.1 f. mit Hinweisen). Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 mit Hinweisen).

E. 4.3 Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 IVV). Nach Eingang eines Gesuchs um Revision ist die Verwaltung somit zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind (Eintretensvoraussetzung; vgl. BGE 109 V 108 E. 2a und b S. 114 f.).

E. 4.4 Unter Glaubhaftmachen ist nicht der Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein massgebenden Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu verstehen. Die Beweisanforderungen sind vielmehr herabgesetzt, indem nicht im Sinne eines vollen Beweises die Überzeugung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten, rechtskräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_596/2019 vom 15. Januar 2020 E. 3.2 mit Hinweisen). Bei der Prüfung der Eintretensvoraussetzung der glaubhaft gemachten Änderung berücksichtigt die Verwaltung unter anderem, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, N. 118 ff. zu Art. 30 IVG mit Hinweisen).

E. 4.5 Der neuanmeldungsrechtlich massgebende Vergleichszeitraum ist derjenige zwischen der letzten umfassenden materiellen Prüfung einerseits und der Überprüfung der Glaubhaftmachung der mit Neuanmeldung vorgebrachten anspruchserheblichen Tatsachenänderungen andererseits (vgl. Meyer/Reichmuth, a.a.O., N. 125 zu Art. 30 IVG mit Hinweisen auf BGE 130 V 71 E. 3 S. 73 ff.; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.).

E. 5.1 Der vorliegend massgebliche retrospektive Vergleichszeitpunkt (vgl. E. 4.5. hiervor) bildet die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft vom

28. Februar 2012, mit welcher das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers abgewiesen wurde (IV-Akte 137). Nicht massgebend ist demgegenüber die Nichteintretensverfügung der Beschwerdegegnerin vom 1. September 2021 (IV-Akte 149), da dieser keine umfassende materielle Prüfung zugrunde lag.

Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der Verfügung vom 28. Februar 2012 in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Aktenbeurteilung ihres RAD-Arztes Dr. med. B____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 29. Dezember 2011 (IV-Akte 135). Dieser verwies auf das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS [...] vom 22. Dezember 2006, worin dem Beschwerdeführer für die bisherigen Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 80 % attestiert worden war. Der RAD verneinte eine objektivierbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes gegenüber der damaligen Begutachtung. Die gesundheitlichen Störungen seien einerseits das Klinefelter-Syndrom, das aber unverändert seit Geburt bestehe und andererseits das Asthma bronchiale, das bei korrekter Anwendung der Therapie sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Eine Einschränkung bestehe lediglich für Tätigkeiten in staubiger Umgebung (IV-Akte 135).

E. 5.2 Im Rahmen der Neuanmeldung reichte der Beschwerdeführer den Bericht von med. pract. C____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 19. Mai 2025 ein (IV-Akte 154). Darin wird ausgeführt, dass sich die Suchterkrankung des Beschwerdeführers ca. 2017 deutlich verschlechtert habe mit zusätzlichem Konsum von Heroin und Kokain. Zwar habe der Beschwerdeführer den Beikonsum von Heroin unter Substitutionsbehandlung mit Kapanol stoppen können, weiterhin bestehe jedoch eine Abhängigkeit von Kokain und ein eine tägliche Einnahme von Benzodiazepinen. Die Persönlichkeitsstörung sei im Verlauf der Jahre durch die persistierende Abhängigkeitserkrankung verfestigt und negativ beeinflusst worden. Es bestehe ein komplexes Krankheitsbild, welches zu einer Arbeitsunfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt führe (IV-Akte 154 S. 2).

E. 5.3 Angesichts dieser Ausführungen von med. pract. C____ bestehen Hinweise auf eine zumindest mögliche anspruchsrelevante Veränderung des Gesundheitszustands seit der letzten materiellen Prüfung im Jahr 2012. Diese sind vor dem Hintergrund der erwähnten herabgesetzten Beweisanforderungen genügend, weiterführende Abklärungen zu rechtfertigen (E. 4.4. hiervor).

Daran ändert die RAD-Stellungnahme von Dr. med. D____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 4. November 2025 nichts (IV-Akte 156). Dieser prüfte, ob seit der Verfügung vom 1. September 2021 eine relevante Verschlechterung eingetreten sei. Er stellte damit auf einen unzutreffenden Vergleichszeitpunkt ab. Die Parteien gehen somit im Beschwerdeverfahren zu Recht übereinstimmend davon aus, dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht wurde.

E. 6.1 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung vom 19. Januar 2026 ist aufzuheben sowie die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 19. Mai 2025 eintrete, diese materiell prüfe und nach erfolgter Abklärung über den weiteren Leistungsanspruch verfüge.

E. 6.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00 und sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

E. 6.3 Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Dispositiv
  1. der Präsident des Sozialversicherungsgerichts : ://:      In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 19. Januar 2026 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese auf die Neuanmeldung vom 19. Mai 2025 eintrete und materiell über das Leistungsbegehren entscheide. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT Der Präsident                                                    Der Gerichtsschreiber Dr. G. Thomi MLaw M. Güntert Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt. Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere: a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid. Geht an: – Beschwerdeführer – Beschwerdegegnerin –        Bundesamt für Sozialversicherungen Versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Urteil des Präsidenten

vom 14. April 2026

Parteien

A____

[...]                                                 Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2026.30

Verfügung vom 19. Januar 2026

Anspruchsrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht.

Erwägungen

1. Der 1971 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 19. Mai 2025 erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (IV-Akte 153). Die Beschwerdegegnerin hatte zuvor unter anderem mit Verfügung vom 20. August 2003 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen verneint (IV-Akte 42), war mit Verfügung vom 25. Juli 2005 auf eine Neuanmeldung nicht eingetreten (IV-Akte 51) und hatte mit Verfügung vom

27. Februar 2007 einen Anspruch auf eine Invalidenrente verneint (IV-Akte 72). Ein weiteres Leistungsbegehren des Beschwerdeführers vom 10. Februar 2011 (IV-Akte 107) wies die Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft mit Verfügung vom 28. Februar 2012 ab (IV-Akte 137). Auf eine weitere Neuanmeldung vom 20. April 2021 (IV-Akte 40) trat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 1. September 2021 nicht ein (IV-Akte 149). Nach Rücksprache mit ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 18. November 2025 das Nichteintreten auf das erneute Leistungsbegehren in Aussicht (IV-Akten 156;157). Mit Verfügung vom 19. Januar 2026 trat sie wie vorbeschieden nicht auf die Neuanmeldung ein (IV-Akte 158).

2.

2.1. Gegen diese Verfügung erhebt der Beschwerdeführer am 9. Februar 2026 bei der Beschwerdegegnerin Beschwerde. Diese leitet die Eingabe mit Schreiben vom 16. Februar 2026 an das Sozialversicherungsgericht weiter. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 19. Februar 2026 wird der Beschwerdeführer aufgefordert, seine Beschwerde zu begründen und einen Antrag zu stellen. Mit Eingabe vom 12. März 2026 (Postaufgabe) reicht der Beschwerdeführer eine verbesserte Beschwerde ein.

2.2. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 16. März 2026 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.

2.3. Mit Beschwerdeantwort vom 9. April 2026 beantragt die Beschwerdegegnerin die Gutheissung der Beschwerde.

3.

3.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde in sachlicher und örtlicher Hinsicht zuständig (Art. 56 bzw. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100] sowie § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen [Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG; SG 154.200]). Die Beschwerdefrist von 30 Tagen gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG wurde eingehalten. Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

3.2. Einfache Fälle entscheidet der Gerichtspräsident als Einzelrichter gemäss § 83 Abs. 2 GOG. Ein solcher Fall ist vorliegend gegeben.

4.

4.1. Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 19. Januar 2026 (IV-Akte 158) zu Recht nicht auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 19. Mai 2025 (IV-Akte 153) eingetreten ist.

4.2. Die Zusprechung einer Invalidenrente aufgrund einer Neuanmeldung, nachdem eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert wurde (vgl. Art. 87 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 IVV), bedarf, analog zur Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG), einer anspruchsrelevanten Änderung des Invaliditätsgrades (vgl. BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.; 130 V 71; 117 V 198 E. 3 S. 198 f.; 109 V 108 E. 2 S. 114 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_29/2020 vom 19. Februar 2020 E. 3.1 f. mit Hinweisen). Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 mit Hinweisen).

4.3. Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 IVV). Nach Eingang eines Gesuchs um Revision ist die Verwaltung somit zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind (Eintretensvoraussetzung; vgl. BGE 109 V 108 E. 2a und b S. 114 f.).

4.4. Unter Glaubhaftmachen ist nicht der Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein massgebenden Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu verstehen. Die Beweisanforderungen sind vielmehr herabgesetzt, indem nicht im Sinne eines vollen Beweises die Überzeugung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten, rechtskräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_596/2019 vom 15. Januar 2020 E. 3.2 mit Hinweisen). Bei der Prüfung der Eintretensvoraussetzung der glaubhaft gemachten Änderung berücksichtigt die Verwaltung unter anderem, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, N. 118 ff. zu Art. 30 IVG mit Hinweisen).

4.5. Der neuanmeldungsrechtlich massgebende Vergleichszeitraum ist derjenige zwischen der letzten umfassenden materiellen Prüfung einerseits und der Überprüfung der Glaubhaftmachung der mit Neuanmeldung vorgebrachten anspruchserheblichen Tatsachenänderungen andererseits (vgl. Meyer/Reichmuth, a.a.O., N. 125 zu Art. 30 IVG mit Hinweisen auf BGE 130 V 71 E. 3 S. 73 ff.; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.).

5.

5.1. Der vorliegend massgebliche retrospektive Vergleichszeitpunkt (vgl. E. 4.5. hiervor) bildet die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft vom

28. Februar 2012, mit welcher das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers abgewiesen wurde (IV-Akte 137). Nicht massgebend ist demgegenüber die Nichteintretensverfügung der Beschwerdegegnerin vom 1. September 2021 (IV-Akte 149), da dieser keine umfassende materielle Prüfung zugrunde lag.

Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der Verfügung vom 28. Februar 2012 in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Aktenbeurteilung ihres RAD-Arztes Dr. med. B____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 29. Dezember 2011 (IV-Akte 135). Dieser verwies auf das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS [...] vom 22. Dezember 2006, worin dem Beschwerdeführer für die bisherigen Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 80 % attestiert worden war. Der RAD verneinte eine objektivierbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes gegenüber der damaligen Begutachtung. Die gesundheitlichen Störungen seien einerseits das Klinefelter-Syndrom, das aber unverändert seit Geburt bestehe und andererseits das Asthma bronchiale, das bei korrekter Anwendung der Therapie sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Eine Einschränkung bestehe lediglich für Tätigkeiten in staubiger Umgebung (IV-Akte 135).

5.2. Im Rahmen der Neuanmeldung reichte der Beschwerdeführer den Bericht von med. pract. C____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 19. Mai 2025 ein (IV-Akte 154). Darin wird ausgeführt, dass sich die Suchterkrankung des Beschwerdeführers ca. 2017 deutlich verschlechtert habe mit zusätzlichem Konsum von Heroin und Kokain. Zwar habe der Beschwerdeführer den Beikonsum von Heroin unter Substitutionsbehandlung mit Kapanol stoppen können, weiterhin bestehe jedoch eine Abhängigkeit von Kokain und ein eine tägliche Einnahme von Benzodiazepinen. Die Persönlichkeitsstörung sei im Verlauf der Jahre durch die persistierende Abhängigkeitserkrankung verfestigt und negativ beeinflusst worden. Es bestehe ein komplexes Krankheitsbild, welches zu einer Arbeitsunfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt führe (IV-Akte 154 S. 2).

5.3. Angesichts dieser Ausführungen von med. pract. C____ bestehen Hinweise auf eine zumindest mögliche anspruchsrelevante Veränderung des Gesundheitszustands seit der letzten materiellen Prüfung im Jahr 2012. Diese sind vor dem Hintergrund der erwähnten herabgesetzten Beweisanforderungen genügend, weiterführende Abklärungen zu rechtfertigen (E. 4.4. hiervor).

Daran ändert die RAD-Stellungnahme von Dr. med. D____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 4. November 2025 nichts (IV-Akte 156). Dieser prüfte, ob seit der Verfügung vom 1. September 2021 eine relevante Verschlechterung eingetreten sei. Er stellte damit auf einen unzutreffenden Vergleichszeitpunkt ab. Die Parteien gehen somit im Beschwerdeverfahren zu Recht übereinstimmend davon aus, dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht wurde.

6.

6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung vom 19. Januar 2026 ist aufzuheben sowie die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 19. Mai 2025 eintrete, diese materiell prüfe und nach erfolgter Abklärung über den weiteren Leistungsanspruch verfüge.

6.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00 und sind gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.3. Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.

Demgemäss erkennt der Präsident des Sozialversicherungsgerichts :

://:      In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 19. Januar 2026 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese auf die Neuanmeldung vom 19. Mai 2025 eintrete und materiell über das Leistungsbegehren entscheide.

Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Der Präsident                                                    Der Gerichtsschreiber

Dr. G. Thomi MLaw M. Güntert

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer – Beschwerdegegnerin –        Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: