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IV.2025.114

IVG

BS Sozialversicherungsgericht ·IV · 2026-04-14 · Deutsch BS
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Erwägungen (33 Absätze)

E. 1.1 Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

E. 1.2 Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde grundsätzlich einzutreten.

E. 2.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, das psychiatrische Teilgutachten von Dr. E____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie vom 17. Juli 2024 (IV-Akte 326, Seite 67 ff.) sei nicht beweiswertig, weshalb darauf nicht abgestellt werden könne. Zudem fehle im bidisziplinären Gutachten vom 20. August 2024 (IV-Akte 326) eine interdisziplinäre Beurteilung, weshalb erhebliche Zweifel an der Gesamtbeurteilung bestünden und somit auch das bidisziplinäre Gutachten insgesamt nicht beweiswertig sei. Er beanstandet schliesslich den von der Beschwerdegegnerin festgelegten Rentenbeginn, welcher auf falschen Annahmen basiere. Vorliegend sei eine neue medizinische Abklärung notwendig, wobei keine Rückweisung an die Beschwerdegegnerin angezeigt sei. Vielmehr müsse gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zwingend ein Gerichtsgutachten eingeholt werden.

E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin wendet in ihrer Beschwerdeantwort ein, das psychiatrische Teilgutachten vom 17. Juli 2024 (IV-Akte 326, Seite 67 ff.) weise vollen Beweiswert auf. Die Ausführungen des psychiatrischen Teilgutachters seien schlüssig, nachvollziehbar und plausibel. Er habe sich mit den Berichten der behandelnden Ärzte und Therapeuten vertieft auseinandergesetzt und seine Diagnosen sehr ausführlich begründet. Nicht nachvollziehbar sei sodann der Vorwurf der fehlenden interdisziplinären Beurteilung. Insbesondere sei die Schmerzsituation sowohl von somatischer als auch von psychiatrischer Seite beleuchtet worden, was in die Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit eingeflossen sei. Dem bidisziplinären Gutachten vom 20. August 2024 (IV-Akte

326) komme daher ebenfallls voller Beweiswert zu. Die Beschwerdegegnerin führt schliesslich aus, der Rentenbeginn sei korrekt berechnet worden.

E. 2.3 Der Beschwerdeführer bestreitet in seiner Replik die Ausführungen der Beschwerdegegnerin und bringt zusätzlich vor, seine Ehe sei mittlerweile geschieden worden, wobei seine psychische Verfassung eine wesentliche Rolle gespielt habe. Er moniert sodann insbesondere den Zeitpunkt des Abschlusses der Umschulung zum Arztsekretär. Zudem setzt er sich nochmals vertieft mit den Ausführungen im psychiatrischen Teilgutachten vom 17. Juli 2024 (IV-Akte 326, Seiten 67 ff.) auseinander. Auf die umfangreiche Argumentation ist in den Erwägungen einzugehen.

E. 2.4 Die Beschwerdegegnerin nimmt in ihrer Duplik zum Abschlusszeitpunkt der Ausbildung des Beschwerdeführers als Arztsekretär und zum frühestmöglichen Rentenbeginn Stellung. Im Übrigen verweist sie auf die Ausführungen in der Beschwerdeantwort.

E. 2.5 Zu prüfen ist im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 8. September 2025 (IV-Akte 348) lediglich eine befristete Rente für die Dauer vom 1. November 2021 bis zum 31. Juli 2022 ausgesprochen und das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers im restlichen Umfang abgewiesen hat.

E. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde den Zeitpunkt des von der Beschwerdegegnerin angenommenen Rentenbeginns, indem sie davon ausgehe, es habe eine rentenausschliessende Eingliederung stattgefunden und er habe sich im Januar 2021 neu zum Leistungsbezug angemeldet. Dies entspreche nicht den Tatsachen. Die Eingliederung sei abgeschlossen worden, obwohl es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, die Umschulung vollständig abzuschliessen. Dagegen habe er sich mit Mail vom 7. Mai 2019 gewehrt, worauf die Beschwerdegegnerin aber nie reagiert habe. Der Rentenanspruch für die Zeit bis zum Beginn der Eingliederungsmassnahmen sei nie geprüft oder entschieden worden und die gesundheitlichen Einschränkungen seien fortbestanden. Die im Januar 2021 aufgrund des erlittenen Unfalls gemeldete gesundheitliche Verschlechterung ab November 2020 habe somit keine neue Wartefrist ausgelöst, da der Beschwerdeführer weder eingegliedert noch arbeitsfähig gewesen sei, so dass ihm mindestens für die Zeit nach Ablauf der Wartefrist im Dezember 2014 bis zum Beginn der Eingliederungsmassnahmen im September 2015 sowie ab der Beendigung der Eingliederungsmassnahmen, welche nicht rechtmässig erfolgt sei, spätestens jedoch ab dem Unfall im November 2020 ebenfalls eine ganze Invalidenrente zuzusprechen sei.

E. 3.2 Die Beschwerdegegnerin hält in ihrer Beschwerdeantwort entgegen, der Beschwerdeführer sei bis zum Beginn der Eingliederungsmassnahmen immer voll arbeitsfähig gewesen, abgesehen von einer postoperativen Phase. Mit der Mitteilung vom 11. April 2019 sei die Umschulung regelrecht beendet worden. Die Ausbildung zum Arztsekretär habe er bereits im Juni 2017 bei der F____ erfolgreich abgeschlossen. Zusätzlich könne er als Pain Nurse oder als Sprechstundenassistenz tätig sein, wo er ebenfalls eine abgeschlossene Zusatzausbildung vorweisen könne. Nach der Neuanmeldung im Januar 2021 sei der Beschwerdeführer gemäss bidisziplinärem Gutachten vom 20. August 2024 in einem der umgeschulten Bereiche zu 80% arbeitsfähig gewesen. Ein befristeter Rentenanspruch sei somit erst mit der Operation der Achillessehne im November 2021 entstanden.

E. 4.1 In einem ersten Schritt ist vorab zu prüfen, was vorliegend Gegenstand des Anfechtungsobjekts ist, gegen das Beschwerde geführt wird. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren ist die Verfügung vom 8. September 2025 (IV-Akte 348). Diese äussert sich verbindlich ausschliesslich zur Frage der Rentengewährung während der Zeit ab dem 1. April 2019, somit ab – gemäss Beschwerdegegnerin – Abschluss der beruflichen Massnahmen am 11. April 2019. Zur Frage eines allfälligen Rentenanspruchs des Beschwerdeführers für die Zeit ab Dezember 2014 bis zum Beginn der Eingliederungsmassnahmen im September 2015 äussert sich die Verfügung nicht. Ebenso wenig äussert sie sich zum Abschluss des Verfahrens betreffend erstes Gesuch des Beschwerdeführers zum Leistungsbezug vom 20. Dezember 2013 (IV-Akte 4). Die Beschränkung auf die Überprüfung der angefochtenen Verfügung im Sinne eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes bedeutet im Verwaltungsrecht, dass eine Rechtsmittelinstanz nur den Inhalt des spezifischen Entscheides prüft, gegen den Beschwerde geführt wird (siehe BGE 136 II 457, E. 4.2. mit weiteren Hinweisen; BGE 144 I 126, E. 2.2.; BGE 133 II 35, E. 2.). Daraus ist zu schliessen, dass vorliegend auf Rügen zu Themen, welche nicht Inhalt der angefochtenen Verfügung vom 8. September 2025 (IV-Akte 348) bilden, nicht eingetreten werden kann. Wie es sich mit dem Anspruch einer Rente in Bezug auf das erste Gesuch vom 20. Dezember 2013 (IV-Akte 4) zum Leistungsbezug verhält, kann vorliegend somit grundsätzlich offenbleiben.

E. 4.2 Gemäss dem in Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) verankerten Untersuchungsgrundsatz ist die Verwaltungsbehörde gehalten, von sich aus und ohne Bindung an die Parteibegehren für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Urteil des Bundesgerichts 8C_439/2020 vom 20. Oktober 2020, E. 4.2. mit Hinweisen). Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit herrscht (BGE 151 V 258, E. 4.4.). Grundsätzlich liegt es jedoch im Ermessen des Versicherungsträgers, darüber zu befinden, mit welchen Mitteln die Sachverhaltsabklärung zu erfolgen hat. Im Rahmen der Verfahrensleitung kommt ihm ein grosser Ermessensspielraum bezüglich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zu. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der jeweiligen Sach- und Rechtslage.

E. 4.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe der Ärztin oder des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (vgl. BGE 140 V 193, E. 3.2. und BGE 132 V 93, E. 4.). Was den für die Invaliditätsbemessung erforderlichen medizinischen Sachverstand angeht, kann die IV-Stelle sich hierfür auf den RAD, die Berichte der behandelnden Ärzte und Ärztinnen oder auf externe medizinische Sachverständige stützen (BGE 137 V 210, E. 1.2.1.).

E. 4.4 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, E. 5.1. und 125 V 351, E. 3.a) und ob der Arzt oder die Ärztin über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010, E. 2.1.).

E. 5.1 Im Lichte der aufgeführten rechtlichen Grundlagen sind die bei den Akten liegenden zentralen Unterlagen nachfolgend zu beleuchten und zu würdigen.

E. 5.2 5.2.1.  Gemäss Ausführungen des Beschwerdeführers mit Hinweis auf die Stellungnahme seiner behandelnden Psychologin und Psychotherapeutin D____ vom 27. November 2024 (IV-Akte 335) fusst das psychiatrische Teilgutachten nicht auf allseitigen Untersuchungen, da keine testpsychologischen Untersuchungen vorgenommen worden seien (Beschwerde, Seite 8, Ziffer 13). Dies sei im Auftrag der Beschwerdegegnerin bei Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung jedoch explizit verlangt worden (siehe hierzu Auftrag GA vom 13. Mai 2024, IV-Akte 311, Seite 2). Die geklagten Beschwerden seien darin zudem nicht hinreichend berücksichtigt worden und das Teilgutachten sei in der Darstellung der medizinischen Zusammenhänge nicht einleuchtend sowie in der Beurteilung der medizinischen Situation nicht nachvollziehbar. Schliesslich wiesen die Schlussfolgerungen keine hinreichenden bzw. nachvollziehbaren versicherungsmedizinisch begründete Stellungnahmen des psychiatrischen Teilgutachters auf (vgl. Beschwerde, Seiten 8 und 9, Ziffer 13.). Der Beschwerdeführer lässt weiter ausführen, die Anamnese sei oberflächlich und unvollständig erfolgt (Beschwerde, Seite 9, Ziffer 14).

E. 5.2.2 Gemäss der behandelnden Psychologin und Psychotherapeutin D____ in ihrer Stellungnahme vom 27. November 2024 hätte der psychiatrische Teilgutachter eine schwere Depression und eine Persönlichkeitsstörung diagnostizieren müssen (IV-Akte 335, Seite 4). Beim Beschwerdeführer seien die Kriterien einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit paranoiden und selbstunsicheren Zügen erfüllt. Diese Konstellation führe zu wiederkehrenden depressiven Dekompensationen, einer rezidivierenden depressiven Störung, derzeit schwere Ausprägung, sowie einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (siehe IV-Akte 335, Seite 5).

E. 5.3 5.3.1.  Vorliegend werden dem Beschwerdeführer im bidisziplinären Gutachten vom 20. August 2024 (IV-Akte 326) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestätigt: eine depressive Neurose (ICD-10, F34.1), eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode (ICD-10, F33.0/F33.1), eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10, F45.41), ein/e Widespread Pain Syndrom/Fibromyalgie (ICD-10, M79.7), chronische lumbosakrale und Beckenringschmerzen (ICD-10, M54.4) sowie eine residuelle Achillodynie rechts (ICD-10, S86.0) ohne neuropathische Komponente (IV-Akte 326, Seite 8).

E. 5.3.2 Zur Diagnose Persönlichkeitsstörung hält der psychiatrische

Teilgutachter in seinem Teilgutachten vom 17. Juli 2024 fest (IV 326, Seiten 67

ff.; die Untersuchung dauerte rund anderthalb Stunden), dass mit der

depressiven Neurose eine milde Störung der innerpsychischen Struktur vorliege (IV-Akte

326, Seiten 85 ff.). Auf dem Boden dieser depressiven Neurose entwickelten sich

depressive Episoden sowie die chronische Schmerzstörung. Eine eigentliche

Persönlichkeitspathologie liege indessen nicht vor, wohl aber eine neurotische

innerpsychische Struktur. Der psychiatrische Fachgutachter bezieht in seinem

Gutachten sämtliche umfangreichen Vorakten ein und setzt sich aufgrund seiner

eigenen, umfassenden Anamnese ausführlich damit auseinander. Er diskutiert die

innerpsychische Struktur sowie die Affektpathologie des Beschwerdeführers

einlässlich und kommt zum Schluss, dass er nicht eine gänzlich stabile

narzisstische Entwicklung durchlaufen konnte, sondern dass er immer wieder auch

mit emotionaler Deprivation konfrontiert war (IV-Akte 326, Seite 86). Aus

dieser Ausgangssituation habe sich jedoch keine Persönlichkeitsakzentuierung

oder gar eine Persönlichkeitsstörung entwickelt, da der Beschwerdeführer in

sämtlichen nachfolgenden relevanten Lebensbereichen keine eigentlichen und

wesentlichen Auffälligkeiten in seinem Verhalten zeigte (IV-Akte 326, Seite

86). Es seien keine Hinweise dafür aus den anamnestischen Lebensbereichen

erkennbar. Auch habe er nicht permanent auf besonders unsublimierte

Abwehrmechanismen zurückgreifen müssen. So war er in seiner Schulzeit in der

Schweiz zunächst Ausgrenzungen durch seine Mitschüler ausgesetzt, weil er

ausländischer Herkunft war und die deutsche Sprache noch nicht gut beherrschte,

konnte sich aber mit der Zeit ordentlich gut in die Schulklasse integrieren. Der

psychiatrische Teilgutachter hält weiter fest, der Beschwerdeführer habe zwei

Berufsbildungen durchlaufen und viele Jahre als Spitalassistent und später als

Pflegefachmann gearbeitet, wo (positiv) auffalle, dass er nicht etwa häufige

Stellenwechsel hatte, und wozu er äusserte, dass es nie zu relevanten

interaktionellen Konflikten gekommen sei, sondern dass er bei den

Mitarbeitenden und bei den Patienten ein beliebter Pflegeangestellter gewesen

sei. Der Beschwerdeführer habe ihm sodann mitgeteilt, dass er stets eine

leichte Selbstunsicherheit und leichte Selbstzweifel gehabt habe, eine

ausgeprägte Selbstunsicherheit und ausgeprägte Selbstzweifel hätten indessen

nicht bestanden. Betreffend Umgang mit Kritik hielt der psychiatrische Teilgutachter

eine gewisse narzisstische Kränkbarkeit fest. Weiter führt er aus, der

Beschwerdeführer habe geheiratet und sei Vater von zwei Söhnen. Mit seinem

geliebten Fussballsport habe er erst bei der Eheschliessung aufgehört. Bis zum

Beginn seiner Hüftschmerzen mit weitreichenden Konsequenzen sei er stets gut integriert

gewesen. Zusammenfassend gelangt der psychiatrische Teilgutachter zum Schluss,

die Kardinaldefinition für eine Persönlichkeitsstörung sei mit Sicherheit nicht

erfüllt, wonach ab verhältnismässig frühem Lebensalter zentrale Bereiche der

privaten, sozialen und beruflichen Anamnese nachhaltig und relevant tangiert

sein müssten. Der Beschwerdeführer könne auf ausreichende Abwehrmechanismen in

Belastungs- und Konfliktsituationen zurückgreifen, so dass er nicht dazu

prädestiniert sei, schwergradige und chronifizierende psychische

Symptomformationen zu entwickeln (IV-Akte 326, Seite 87). Der psychiatrische

Teilgutachter legt in seinem Teilgutachten sorgfältig die Unterschiede zwischen

einer Persönlichkeitsakzentuierung, einer Persönlichkeitsstörung und der von

ihm diagnostizierten depressiven Neurose dar und begründet nachvollziehbar und

umfassend, weshalb keine Persönlichkeitsstörung vorliegt (IV-Akte 326, Seiten 86

ff.). Zudem hält er fest, dass paranoide Persönlichkeitszüge, wie dies in den

Vorakten postuliert werde, nicht nachgewiesen werden können (IV-Akte 326, Seiten

87 und 88).

E. 5.3.3 Zur (fehlenden) Anordnung von testpsychologischen Untersuchungen ist auszuführen, was folgt: Die involvierten Gutachter, insbesondere der psychiatrische Teilgutachter, sahen sich nach ihrer ausführlichen Begutachtung nicht veranlasst (siehe hierzu IV-Akte 326, Seiten 20 ff. sowie obige Ziffer 5.3.2.), betreffend Persönlichkeitsstörung testpsychologische Untersuchungen anzuordnen. Dazu waren sie gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch nicht verpflichtet, stellen testpsychologische Abklärungen doch lediglich eine Zusatzuntersuchung dar, die nur bei begründeter Indikation in Erwägung zu ziehen ist. Der Entscheid darüber unterliegt dem Ermessen des externen Gutachters (siehe dazu sinngemäss Urteil des Bundesgerichts 9C_752/2018, E. 5.3.).

E. 5.3.4 Auch die behandelnde Psychologin (der Ersttermin bei ihr fand am 20. Januar 2022 statt) hat im Übrigen trotz zweieinhalbjähriger Behandlung des Beschwerdeführers vor der Erstellung des Gutachtens am 20. August 2024 (IV-Akte 326) keine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert. In ihrem Bericht vom 9. April 2022 (IV-Akte 269) stellte sie nebst einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren bei beidseits operierter Coxarthrose und auch degenerativen LKS-Veränderung eine Z-Diagnose im Sinne einer paranoiden, selbstunsicheren Persönlichkeitsakzentuierung, eine Angst und depressive Störung gemischt und als Differentialdiagnose eine mittelgradige depressive Störung fest. Die gleichen Diagnosen bestätigte sie in ihrem Bericht vom 11. Mai 2023 (‘keine neuen diagnostischen Überlegungen’; IV-Akte 292). Erst in ihrer Stellungnahme vom 27. November 2024 (IV-Akte 335) im Rahmen des Einwandverfahrens monierte sie den Umstand, dass im Gutachten keine Persönlichkeitsstörung und keine schwere depressive Episode (siehe nachfolgend unter Ziffer 5.4) festgestellt worden seien. Will die behandelnde Psychologin aber, wie der Beschwerdeführer ausführen lässt (siehe Replik, Seite 3, Ziffer 3), das komplexe Gesamtbild mit pathologischen Persönlichkeitsmerkmalen, der Schmerzstörung und der affektiven Störung erst im Verlauf der Therapie klar erfasst haben, hätte sie diese Entwicklung spätestens in ihrem Bericht vom 11. Mai 2023 (IV-Akte 292; nach weit über einem Jahr der regelmässigen Therapie) diagnostizieren müssen. Dies hat indessen weder sie noch der behandelnde Psychiater getan.

E. 5.4 5.4.1.  Der Beschwerdeführer moniert mit Hinweis auf die Stellungnahme seiner behandelnden Psychologin und Psychotherapeutin D____ vom

27. November 2024 (IV-Akte 335) zudem, dass ihm keine schwere depressive Episode diagnostiziert worden sei.

E. 5.4.2 Sie selbst hat ihm ursprünglich indessen ebenfalls keine schwere depressive Episode bestätigt, sondern als Differentialdiagnose (DD) eine mittelschwere depressive Episode (siehe Berichte vom 9. April 2022 sowie 11. Mai 2023; IV-Akten 269 und 292). Erst in ihrer Stellungnahme vom 27. November 2024 (IV-Akte 335) führt sie zahlreiche Hinweise auf für eine schwere depressive Störung (Interessenverlust, Niedergeschlagenheit an den meisten Tagen, fehlende Tagesstrukturierung, vernachlässigte Körperpflege, Schlafstörungen, Konzentrationsprobleme, sozialer Rückzug, geringes Selbstwertgefühl und Abhängigkeit von fremder Hilfe), welche detaillierter exploriert und analysiert hätten werden müssen, um den Schweregrad der depressiven Erkrankung erfassen zu können. Hinweise auf die Dauer der Symptome und deren konkrete Beurteilung in Abweichung zu ihren früheren Berichten macht sie nicht.

E. 5.4.3 Zu der Thematik Depression hält der psychiatrische Teilgutachter fest, mit den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers seien die diagnostischen Kriterien für eine depressive Episode zumindest teilweise erfüllt. Im objektiven Psychostatus habe der Beschwerdeführer eine leichte bis maximal mittelgradige depressive Grundstimmung gezeigt sowie eine leichte Affektverarmung, nicht aber eine Affektverflachung oder gar Affektstarre (IV-Akte 326, Seite 78). Weitere affektive Parameter, welche die innerpsychische Vitalität objektiv abzubilden vermögen, seien diskret pathologisch ausgelenkt gewesen, so dass der psychiatrische Teilgutachter eine leichte depressive Episode mit einer gewissen dimensionalen Auslenkung in Richtung auch einer mittelgradigen depressiven Ausprägung als ausgewiesen erachtete.

Die in den Einwänden geltend gemachte vollständige Arbeitsunfähigkeit für jegliche, auch angepasste Tätigkeiten, ist nicht vereinbar.

E. 5.4.4 Insgesamt ist nicht ersichtlich, inwiefern die Befunde der behandelnden Psychologin zu einer abweichenden Einschätzung führen sollten. Eine gesundheitliche Verschlechterung des Beschwerdeführers seit der Begutachtung vom 17. Juli 2024 ist vorliegend nicht nachvollziehbar und auch nicht ausgewiesen. Vielmehr wird der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers im Bericht der behandelnden Psychologin vom 11. Mai 2023 (IV-Akte

292) bereits als hartnäckig, chronifiziert und therapieresistent beschrieben; dennoch gelangte sie damals zur Einschätzung, dass keine neuen diagnostischen Überlegungen angebracht seien, das heisst, sie stellte keine von ihrem Bericht vom 9. April 2022 (IV-Akte 269) abweichende Diagnose. Schon nach ihrer damaligen Einschätzung zeigte sich der Beschwerdeführer schwer angeschlagen, belastet und hilflos. Im Alltag sei er kaum belastbar; diese geringe Belastbarkeit löse bei ihm Scham- und Schuldgefühle sowie Gefühle der Wertlosigkeit aus. Einen weiteren Integrationsversuch lehnte sie strikt ab, da ein weiterer Misserfolg gemäss ihrer Einschätzung zu einer weiteren psychophysischen Dekompensation führen könnte.  Ebenfalls dem Bericht vom 9. April 2022 ist sodann zu entnehmen, dass die Konsultationen des Beschwerdeführers in einem 14-tägigen Rhythmus erfolgen (IV-Akte 269).

E. 5.4.5 Seither ist weder eine Intensivierung der psychologischen bzw. psychiatrischen Behandlung erfolgt (je eine monatliche Konsultation bei der Psychologin bzw. beim Psychiater, d.h. ein durchschnittlich 14-tägiger Rhythmus der Konsultationen), noch fand eine stationäre psychiatrische und/oder eine hoch dosierte medikamentöse (antidepressive) Behandlung statt. Der Beschwerdeführer erhält vielmehr immer noch die bisherige, vergleichsweise sehr tiefe Dosierung von Trittico (Wirkstoff Trazodon, 100 mg pro Tag). Ein ausgeprägter sozialer Rückzug des Beschwerdeführers und eine fehlende soziale Integration in sämtlichen Lebensbereichen liegen auch weiterhin, trotz gemäss Beschwerdeführer unerwarteter Scheidung von seiner Ehefrau, nicht vor. Im sozialen Umfeld seiner Kernfamilie (zwei Söhne, eigene Mutter) und eines engen Freundes ist der Beschwerdeführer nach wie vor integriert (siehe Stellungnahme des RAD vom 17. Juli 2025 mit weiteren Hinweisen, IV-Akte 344; IV-Akte 326, Seite 76). Dies lässt sich implizit auch aus den Ausführungen in der Replik entnehmen (siehe Replik, Seite 4), wonach der Beschwerdeführer weiterhin Unterstützung durch seine erwachsenen Söhne erhält.

E. 5.4.6 Schliesslich ist festzustellen, dass die Schmerzsituation sowohl von somatischer als auch von psychiatrischer Seite her beleuchtet, unterschiedlich beurteilt, in der Folge diskutiert und schliesslich in die Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit eingeflossen ist. Die Gesamtbeurteilung des bidisziplinären Gutachtens (bzw. der Konsens) erfolgte am 16. August 2024 mittels elektronischer und telefonischer Besprechung (IV-Akte 326, Seite 14). Dem Gutachten ist zu entnehmen, dass sich die beiden Teilgutachter mit der Frage, ob sich die jeweils festgestellten Teilarbeitsunfähigkeiten addieren oder nicht, auseinandergesetzt haben. Sie gelangen zu der Einschätzung, dass gesamtmedizinisch eine Reduktion der Belastbarkeit und der Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit oder in einer Verweistätigkeit zu 20% besteht (IV-Akte 326, Seite 10). Insofern kann der entsprechende Vorwurf des Beschwerdeführers nicht gehört werden.

E. 5.5 Es ist somit festzuhalten, dass das psychiatrische Teilgutachten umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht und die geklagten Beschwerden angemessen berücksichtigt. Es ist sodann in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Weshalb die Anamneseerhebung unvollständig sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Auch der Vorwurf, es seien hauptsächlich subjektive Befunde im psychiatrischen Teilgutachten aufgenommen worden, wird durch die Ausführungen im Gutachten widerlegt. Das psychiatrische Teilgutachten setzt sich diesbezüglich hinreichend mit den entsprechenden relevanten Parametern und Verhältnissen beim Beschwerdeführer auseinander. Die beiden Berichte vom 9. April 2022 (IV-Akte

269) und 11. Mai 2023 (IV-Akte 292) und die Stellungnahme vom 27. November 2024 (IV-Akte 335) der behandelnden Psychologin (sowie der Arztbericht von Dr. B____ vom 6. März 2021; IV-Akte 214) sind jedenfalls nicht geeignet, begründete Zweifel am schlüssigen und überzeugenden Gutachten zu begründen. Zusammenfassend geht somit aus dem psychiatrischen Teilgutachten schlüssig hervor, dass aufgrund der innerneurotischen Struktur ohne Persönlichkeitspathologie dem Beschwerdeführer eine 80%-ige Arbeitsfähigkeit als Pain Nurse, Arztsekretär oder Sprechstundenassistenz zumutbar ist.

E. 5.6 5.6.1.  Der Beschwerdeführer lässt schliesslich ausführen, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Gutachter bei festgestellter 80%-iger Arbeitsfähigkeit mit dem Wissen, dass seit dem Abschluss der Integrationsmassnahmen wiederum etliche Jahre vergangen seien, zum Schluss gelange, dass Eingliederungsmassnahmen nicht mehr notwendig seien.

E. 5.6.2 Die berufliche Integration des Beschwerdeführers wurde über Jahre hinweg umfassend begleitet und mit zahlreichen Weiterbildungen, Coachings, Arbeitseinsätzen und Umschulungen unterstützt. Der Beschwerdeführer wurde erfolgreich beruflich umgeschult. Davon ist auch er selbst ausgegangen. Per 1. April 2019 soll er gemäss seinen aktenkundigen Aussagen die Möglichkeit gehabt haben, die Geschäftsführung einer Privatspitex zu übernehmen (IV-Akte 183, Seite 1). In dieser Funktion hätte er die Bedarfsabklärungen gemacht und das nötige Personal rekrutiert. Weshalb er diese Stelle dennoch nicht erhalten bzw. angetreten hat, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Die Gründe sind indessen nicht versicherungsmedizinisch relevanter Natur. Der Beschwerdeführer kann als Arztsekretär, Pain Nurse und als Sprechstundenassistenz tätig sein. Aus dem Umstand, dass es dem Beschwerdeführer (aus invaliditätsfremden Gründen) nicht gelungen ist, sich im ersten Arbeitsmarkt zu integrieren, kann im Umkehrschluss nicht geschlossen werden, dass weitere Eingliederungsmassnahmen notwendig sind. Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte haben vielmehr nur so lange Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (Art. 8 Abs. 1 Buchstabe a IVG). Nach dem Grundsatz ‘Eingliederung vor/statt Rente’ sollen rentenanspruchsrelevante Sachverhalte günstig beeinflusst werden. Dies meist, indem der versicherten Person Zugang zu einer leidensangepassten Tätigkeit ermöglicht wird, deren Anforderungsprofil bestmöglich mit dem Belastbarkeitsprofil der versicherten Person übereinstimmt. In diesem Sinne stellt Art. 28 Abs. 1 Buchstabe a IVG sicher, dass der Anspruch auf eine Invalidenrente erst entstehen kann, wenn keine geeigneten Integrations- und berufliche Massnahmen mehr infrage kommen. Ist die versicherte Person grundsätzlich eingliederungsfähig, kann der allfällige Rentenanspruch unabhängig vom Eingliederungserfolg erst nach Beendigung dieser Massnahmen entstehen (siehe Urteil des Bundesgerichts 9C_539/2024 vom 12. Juni 2025, E. 4.5.1. mit weiteren Hinweisen).

E. 5.6.3 Im vorliegenden Fall ist die Beschwerdegegnerin ihren diesbezüglichen Aufgaben und Pflichten vollumfänglich und vorbildlich nachgekommen. Die beruflichen Eingliederungsmassnahmen wurden im April 2019 erfolgreich abgeschlossen.

E. 6.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass gestützt auf die Aktenlage die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist.

E. 6.2 Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.-- (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), sind bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

E. 6.3 Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Dispositiv
  1. das Sozialversicherungsgericht : ://:       Die Beschwerde wird abgewiesen. Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT Die Präsidentin                                                                   Die a.o. Gerichtsschreiberin Dr. A. Pfleiderer lic. iur. B. Pongracz Leimer Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt. Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere: a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid. Geht an: – Beschwerdeführer – Beschwerdegegnerin –        Bundesamt für Sozialversicherungen Versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 14. April 2026

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), C. Müller, lic. iur. S. Bammatter-Glättli

und a.o. Gerichtsschreiberin lic. iur. B. Pongracz Leimer

Parteien

A____

[...]

vertreten durch Anouck Zehntner, indemnis, Spalenberg 20, Postfach 1460, 4001 Basel

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2025.114

Verfügung vom 8. September 2025

Anfechtungsobjekt. Beweiswertigkeit eines medizinischen Gutachtens.

Tatsachen

I.

a)       Mit Gesuch vom 20. Dezember 2013 (Eingang 6. Januar

2014) meldete sich der Beschwerdeführer, geboren am [...] 1971, gelernter Pflegefachmann, aufgrund einer Coxarthrose sowie Beschwerden im Rücken und in den Beinen zum Leistungsbezug an (IV-Akte 4). In der Folge stellte sich heraus, dass die angestammte Tätigkeit als Pflegefachmann nicht mehr möglich sein würde, da ein Hüftgelenkersatz notwendig war (siehe hierzu Bericht des Regionalen Ärztlichen Dienstes = RAD vom 7. April 2014, IV-Akte 22). Die Krankenversicherung stellte das Krankentaggeld per 30. Juni 2014 ein (Protokoll Erstgespräch Integration vom 4. April 2014, IV-Akte 20; siehe auch Kündigung vom 17. April 2014, IV-Akte 23). Am 21. November 2014 erfolgte die Hüftoperation links (siehe Operationsbericht, IV-Akte 38). Seit Ende März 2015 war der Beschwerdeführer in ambulanter psychiatrischer Behandlung unter Einbezug antidepressiver Medikamente (IV-Akte 45). Der Beschwerdeführer absolvierte in der Folge von September 2015 bis März 2019 verschiedene von der Beschwerdegegnerin unterstützte Weiterbildungen sowie eine Umschulung zum Arztsekretär. Mit Mitteilung vom 11. April 2019 hielt die Beschwerdegegnerin den erfolgreichen Abschluss der beruflichen Massnahmen fest (IV-Akte 196). Während der Rahmenfrist vom 1. April 2019 bis zum 30. September 2021 bezog der Beschwerdeführer bei 100%iger Vermittlungsfähigkeit Taggeldleistungen der öffentlichen Arbeitslosenkasse Basel-Stadt (IV-Akte 228).

b)       Am 8. November 2020 erlitt der Beschwerdeführer wegen eines Sturzes auf die rechte Körperseite aufgrund Bodenunebenheit eine Peronealsehnenfissur rechts und Läsion der Achillessehne rechts und war in der Folge unfallbedingt arbeitsunfähig (IV-Akte 289.4). Ab 11. November 2020 erhielt er von der Suva Taggeldleistungen (IV-Akte 228).

c)       Mit Gesuch vom 25. Januar 2021 (Eingang 1. Februar 2021; IV-Akte 206) meldete sich der Beschwerdeführer wegen psychischer Beschwerden sowie den Folgen einer OSG-Distorsion und Tendinopathie der Achillessehne rechts erneut zum Leistungsbezug an und bat um Neubeurteilung der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit.

d)       Der Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie des RAD hielt mit Bericht vom 19. März 2021 (IV-Akte 220) fest, es liege aus psychiatrischer Sicht kein dauerhafter stabiler Gesundheitsschaden vor und eine Tätigkeit an einem Schonarbeitsplatz – wie vom behandelnden Arzt Dr. B____ in der ärztlichen Bestätigung vom 6. März 2021 (IV-Akte 214, Seite 4) empfohlen – könne nicht nachvollzogen werden. Der Facharzt für Orthopädie des RAD stellte mit Bericht vom 6. Mai 2021 (IV-Akte 229) fest, nach Konsolidierung der Befunde im Bereich des Bewegungsapparates sei aufgrund der vorliegenden Aktenlage wieder mit einem positiven Leistungsbild für leichte wechselrhythmische Tätigkeiten vollschichtig und damit auch mit einer Integration in die umgeschulte Tätigkeit als Arztsekretär zu rechnen. Der Beschwerdeführer erachtete sich jedoch nicht in der Lage, ein niederschwelliges Belastbarkeitstraining zu absolvieren (IV-Akte 230, Seite 2) und liess sich von Dr. C____, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, vollständig arbeitsunfähig schreiben (siehe hierzu Arztbericht vom 9. April 2022, unterzeichnet von Psychologin und Psychotherapeutin D____, IV-Akte 269; Arztbericht von Psychologin und Psychotherapeutin D____ vom 11. Mai 2023, IV-Akte 292). Als Diagnosen wurden eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, Angst und depressive Störung gemischt, eine mittelgradig depressive Störung, eine paranoide sowie selbstunsichere Persönlichkeitsakzentuierung festgehalten (IV-Akte 269; bestätigt im Bericht vom 11. Mai 2023, IV-Akte 292, Seite 2).

e)       Per 1. April 2023 kürzte die Suva die Taggeldleistungen und stellte die Heilkosten und Taggeldleistungen für die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit per 30. Juni 2023 ein (IV-Akte 290; siehe auch IV-Akte 289.4).

f)        Da eine reine aktenanamnestische Einschätzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit gemäss Bericht des RAD vom 7. März 2024 (IV-Akte

310) nicht möglich war, gab die Beschwerdegegnerin eine bidisziplinäre Begutachtung in den Fachrichtungen Rheumatologie und Psychiatrie in Auftrag. Gemäss Gesamtbeurteilung im bidisziplinären Gutachten vom 20. August 2024 (IV-Akte

326) war der Beschwerdeführer aus psychiatrischer und rheumatologischer Sicht mindestens 80% sowohl in der bisherigen Tätigkeit (für die Tätigkeit als Arztsekretär, Sprechstundenassistenz oder Pain Nurse) als auch in einer adaptierten oder Verweistätigkeit arbeitsfähig (siehe hierzu IV-Akte 326, Seiten 10 und 11).

g)       Mit Vorbescheid vom 30. Oktober 2024 (IV-Akte 331) teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, sie beabsichtige ihm ab dem 1. November 2021 bis 31. Juli 2022 eine volle Rente zuzusprechen. Vom 1. April 2019 bis zum 31. Oktober 2021 sowie ab dem 1. August 2022 stehe ihm hingegen keine Rente zu.

h)       Der Beschwerdeführer, vertreten durch Anouck Zehntner, Advokatin, erhob mit Eingabe vom 4. Dezember 2024 Einwand (Eingang 5. Dezember 2024; IV-Akte 335). Er reichte eine Stellungnahme der behandelnden Psychologin und Psychotherapeutin D____ vom 27. November 2024 zum psychiatrischen Teilgutachten (IV-Akte 326, Seiten 67 ff.) ein (IV-Akte 335, Seiten 4 ff.).

i)        Mit Verfügung vom 8. September 2025 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Entscheid fest (IV-Akte 348).

II.

a)       Gegen die Verfügung vom 8. September 2025 erhebt der Beschwerdeführer, vertreten durch Anouk Zehntner, Advokatin, am 25. September 2025 (Eingang 29. September 2025) Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsgericht, welches die Beschwerde mit Beschluss des Präsidenten vom 2. Oktober 2025 zuständigkeitshalber an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt zur weiteren Behandlung überweist. Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 8. September 2025 und explizit die Zusprechung der gesetzlichen Leistungen aus IVG. Zudem beantragt er die vorgängige Einholung eines Gerichtsgutachtens.

b)       Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 27. November 2025 (Eingang 28. November 2025) auf Abweisung der Beschwerde.

c)       Mit Replik vom 12. Januar 2026 (Eingang 13. Januar 2026) hält der Beschwerdeführer, vertreten durch Anouk Zehntner, Advokatin, an seinen Anträgen fest. Mit Schreiben vom 13. Januar 2026 lässt er in Ergänzung zur Replik das Scheidungsurteil vom 15. Oktober 2025 zur Kenntnisnahme nachreichen.

d)       Mit Duplik vom 30. Januar 2026 hält die Beschwerdegegnerin an ihren Rechtsbegehren fest.

III.

Am 14. April 2026 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde grundsätzlich einzutreten.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, das psychiatrische Teilgutachten von Dr. E____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie vom 17. Juli 2024 (IV-Akte 326, Seite 67 ff.) sei nicht beweiswertig, weshalb darauf nicht abgestellt werden könne. Zudem fehle im bidisziplinären Gutachten vom 20. August 2024 (IV-Akte 326) eine interdisziplinäre Beurteilung, weshalb erhebliche Zweifel an der Gesamtbeurteilung bestünden und somit auch das bidisziplinäre Gutachten insgesamt nicht beweiswertig sei. Er beanstandet schliesslich den von der Beschwerdegegnerin festgelegten Rentenbeginn, welcher auf falschen Annahmen basiere. Vorliegend sei eine neue medizinische Abklärung notwendig, wobei keine Rückweisung an die Beschwerdegegnerin angezeigt sei. Vielmehr müsse gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zwingend ein Gerichtsgutachten eingeholt werden.

2.2. Die Beschwerdegegnerin wendet in ihrer Beschwerdeantwort ein, das psychiatrische Teilgutachten vom 17. Juli 2024 (IV-Akte 326, Seite 67 ff.) weise vollen Beweiswert auf. Die Ausführungen des psychiatrischen Teilgutachters seien schlüssig, nachvollziehbar und plausibel. Er habe sich mit den Berichten der behandelnden Ärzte und Therapeuten vertieft auseinandergesetzt und seine Diagnosen sehr ausführlich begründet. Nicht nachvollziehbar sei sodann der Vorwurf der fehlenden interdisziplinären Beurteilung. Insbesondere sei die Schmerzsituation sowohl von somatischer als auch von psychiatrischer Seite beleuchtet worden, was in die Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit eingeflossen sei. Dem bidisziplinären Gutachten vom 20. August 2024 (IV-Akte

326) komme daher ebenfallls voller Beweiswert zu. Die Beschwerdegegnerin führt schliesslich aus, der Rentenbeginn sei korrekt berechnet worden.

2.3. Der Beschwerdeführer bestreitet in seiner Replik die Ausführungen der Beschwerdegegnerin und bringt zusätzlich vor, seine Ehe sei mittlerweile geschieden worden, wobei seine psychische Verfassung eine wesentliche Rolle gespielt habe. Er moniert sodann insbesondere den Zeitpunkt des Abschlusses der Umschulung zum Arztsekretär. Zudem setzt er sich nochmals vertieft mit den Ausführungen im psychiatrischen Teilgutachten vom 17. Juli 2024 (IV-Akte 326, Seiten 67 ff.) auseinander. Auf die umfangreiche Argumentation ist in den Erwägungen einzugehen.

2.4. Die Beschwerdegegnerin nimmt in ihrer Duplik zum Abschlusszeitpunkt der Ausbildung des Beschwerdeführers als Arztsekretär und zum frühestmöglichen Rentenbeginn Stellung. Im Übrigen verweist sie auf die Ausführungen in der Beschwerdeantwort.

2.5. Zu prüfen ist im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 8. September 2025 (IV-Akte 348) lediglich eine befristete Rente für die Dauer vom 1. November 2021 bis zum 31. Juli 2022 ausgesprochen und das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers im restlichen Umfang abgewiesen hat.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde den Zeitpunkt des von der Beschwerdegegnerin angenommenen Rentenbeginns, indem sie davon ausgehe, es habe eine rentenausschliessende Eingliederung stattgefunden und er habe sich im Januar 2021 neu zum Leistungsbezug angemeldet. Dies entspreche nicht den Tatsachen. Die Eingliederung sei abgeschlossen worden, obwohl es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, die Umschulung vollständig abzuschliessen. Dagegen habe er sich mit Mail vom 7. Mai 2019 gewehrt, worauf die Beschwerdegegnerin aber nie reagiert habe. Der Rentenanspruch für die Zeit bis zum Beginn der Eingliederungsmassnahmen sei nie geprüft oder entschieden worden und die gesundheitlichen Einschränkungen seien fortbestanden. Die im Januar 2021 aufgrund des erlittenen Unfalls gemeldete gesundheitliche Verschlechterung ab November 2020 habe somit keine neue Wartefrist ausgelöst, da der Beschwerdeführer weder eingegliedert noch arbeitsfähig gewesen sei, so dass ihm mindestens für die Zeit nach Ablauf der Wartefrist im Dezember 2014 bis zum Beginn der Eingliederungsmassnahmen im September 2015 sowie ab der Beendigung der Eingliederungsmassnahmen, welche nicht rechtmässig erfolgt sei, spätestens jedoch ab dem Unfall im November 2020 ebenfalls eine ganze Invalidenrente zuzusprechen sei.

3.2. Die Beschwerdegegnerin hält in ihrer Beschwerdeantwort entgegen, der Beschwerdeführer sei bis zum Beginn der Eingliederungsmassnahmen immer voll arbeitsfähig gewesen, abgesehen von einer postoperativen Phase. Mit der Mitteilung vom 11. April 2019 sei die Umschulung regelrecht beendet worden. Die Ausbildung zum Arztsekretär habe er bereits im Juni 2017 bei der F____ erfolgreich abgeschlossen. Zusätzlich könne er als Pain Nurse oder als Sprechstundenassistenz tätig sein, wo er ebenfalls eine abgeschlossene Zusatzausbildung vorweisen könne. Nach der Neuanmeldung im Januar 2021 sei der Beschwerdeführer gemäss bidisziplinärem Gutachten vom 20. August 2024 in einem der umgeschulten Bereiche zu 80% arbeitsfähig gewesen. Ein befristeter Rentenanspruch sei somit erst mit der Operation der Achillessehne im November 2021 entstanden.

4.

4.1. In einem ersten Schritt ist vorab zu prüfen, was vorliegend Gegenstand des Anfechtungsobjekts ist, gegen das Beschwerde geführt wird. Anfechtungsobjekt im vorliegenden Verfahren ist die Verfügung vom 8. September 2025 (IV-Akte 348). Diese äussert sich verbindlich ausschliesslich zur Frage der Rentengewährung während der Zeit ab dem 1. April 2019, somit ab – gemäss Beschwerdegegnerin – Abschluss der beruflichen Massnahmen am 11. April 2019. Zur Frage eines allfälligen Rentenanspruchs des Beschwerdeführers für die Zeit ab Dezember 2014 bis zum Beginn der Eingliederungsmassnahmen im September 2015 äussert sich die Verfügung nicht. Ebenso wenig äussert sie sich zum Abschluss des Verfahrens betreffend erstes Gesuch des Beschwerdeführers zum Leistungsbezug vom 20. Dezember 2013 (IV-Akte 4). Die Beschränkung auf die Überprüfung der angefochtenen Verfügung im Sinne eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes bedeutet im Verwaltungsrecht, dass eine Rechtsmittelinstanz nur den Inhalt des spezifischen Entscheides prüft, gegen den Beschwerde geführt wird (siehe BGE 136 II 457, E. 4.2. mit weiteren Hinweisen; BGE 144 I 126, E. 2.2.; BGE 133 II 35, E. 2.). Daraus ist zu schliessen, dass vorliegend auf Rügen zu Themen, welche nicht Inhalt der angefochtenen Verfügung vom 8. September 2025 (IV-Akte 348) bilden, nicht eingetreten werden kann. Wie es sich mit dem Anspruch einer Rente in Bezug auf das erste Gesuch vom 20. Dezember 2013 (IV-Akte 4) zum Leistungsbezug verhält, kann vorliegend somit grundsätzlich offenbleiben.

4.2. Gemäss dem in Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) verankerten Untersuchungsgrundsatz ist die Verwaltungsbehörde gehalten, von sich aus und ohne Bindung an die Parteibegehren für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Urteil des Bundesgerichts 8C_439/2020 vom 20. Oktober 2020, E. 4.2. mit Hinweisen). Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit herrscht (BGE 151 V 258, E. 4.4.). Grundsätzlich liegt es jedoch im Ermessen des Versicherungsträgers, darüber zu befinden, mit welchen Mitteln die Sachverhaltsabklärung zu erfolgen hat. Im Rahmen der Verfahrensleitung kommt ihm ein grosser Ermessensspielraum bezüglich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zu. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der jeweiligen Sach- und Rechtslage.

4.3. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe der Ärztin oder des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (vgl. BGE 140 V 193, E. 3.2. und BGE 132 V 93, E. 4.). Was den für die Invaliditätsbemessung erforderlichen medizinischen Sachverstand angeht, kann die IV-Stelle sich hierfür auf den RAD, die Berichte der behandelnden Ärzte und Ärztinnen oder auf externe medizinische Sachverständige stützen (BGE 137 V 210, E. 1.2.1.).

4.4. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, E. 5.1. und 125 V 351, E. 3.a) und ob der Arzt oder die Ärztin über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010, E. 2.1.).

5.

5.1. Im Lichte der aufgeführten rechtlichen Grundlagen sind die bei den Akten liegenden zentralen Unterlagen nachfolgend zu beleuchten und zu würdigen.

5.2. 5.2.1.  Gemäss Ausführungen des Beschwerdeführers mit Hinweis auf die Stellungnahme seiner behandelnden Psychologin und Psychotherapeutin D____ vom 27. November 2024 (IV-Akte 335) fusst das psychiatrische Teilgutachten nicht auf allseitigen Untersuchungen, da keine testpsychologischen Untersuchungen vorgenommen worden seien (Beschwerde, Seite 8, Ziffer 13). Dies sei im Auftrag der Beschwerdegegnerin bei Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung jedoch explizit verlangt worden (siehe hierzu Auftrag GA vom 13. Mai 2024, IV-Akte 311, Seite 2). Die geklagten Beschwerden seien darin zudem nicht hinreichend berücksichtigt worden und das Teilgutachten sei in der Darstellung der medizinischen Zusammenhänge nicht einleuchtend sowie in der Beurteilung der medizinischen Situation nicht nachvollziehbar. Schliesslich wiesen die Schlussfolgerungen keine hinreichenden bzw. nachvollziehbaren versicherungsmedizinisch begründete Stellungnahmen des psychiatrischen Teilgutachters auf (vgl. Beschwerde, Seiten 8 und 9, Ziffer 13.). Der Beschwerdeführer lässt weiter ausführen, die Anamnese sei oberflächlich und unvollständig erfolgt (Beschwerde, Seite 9, Ziffer 14).

5.2.2. Gemäss der behandelnden Psychologin und Psychotherapeutin D____ in ihrer Stellungnahme vom 27. November 2024 hätte der psychiatrische Teilgutachter eine schwere Depression und eine Persönlichkeitsstörung diagnostizieren müssen (IV-Akte 335, Seite 4). Beim Beschwerdeführer seien die Kriterien einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit paranoiden und selbstunsicheren Zügen erfüllt. Diese Konstellation führe zu wiederkehrenden depressiven Dekompensationen, einer rezidivierenden depressiven Störung, derzeit schwere Ausprägung, sowie einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (siehe IV-Akte 335, Seite 5).

5.3. 5.3.1.  Vorliegend werden dem Beschwerdeführer im bidisziplinären Gutachten vom 20. August 2024 (IV-Akte 326) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestätigt: eine depressive Neurose (ICD-10, F34.1), eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode (ICD-10, F33.0/F33.1), eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10, F45.41), ein/e Widespread Pain Syndrom/Fibromyalgie (ICD-10, M79.7), chronische lumbosakrale und Beckenringschmerzen (ICD-10, M54.4) sowie eine residuelle Achillodynie rechts (ICD-10, S86.0) ohne neuropathische Komponente (IV-Akte 326, Seite 8).

5.3.2. Zur Diagnose Persönlichkeitsstörung hält der psychiatrische Teilgutachter in seinem Teilgutachten vom 17. Juli 2024 fest (IV 326, Seiten 67 ff.; die Untersuchung dauerte rund anderthalb Stunden), dass mit der depressiven Neurose eine milde Störung der innerpsychischen Struktur vorliege (IV-Akte 326, Seiten 85 ff.). Auf dem Boden dieser depressiven Neurose entwickelten sich depressive Episoden sowie die chronische Schmerzstörung. Eine eigentliche Persönlichkeitspathologie liege indessen nicht vor, wohl aber eine neurotische innerpsychische Struktur. Der psychiatrische Fachgutachter bezieht in seinem Gutachten sämtliche umfangreichen Vorakten ein und setzt sich aufgrund seiner eigenen, umfassenden Anamnese ausführlich damit auseinander. Er diskutiert die innerpsychische Struktur sowie die Affektpathologie des Beschwerdeführers einlässlich und kommt zum Schluss, dass er nicht eine gänzlich stabile narzisstische Entwicklung durchlaufen konnte, sondern dass er immer wieder auch mit emotionaler Deprivation konfrontiert war (IV-Akte 326, Seite 86). Aus dieser Ausgangssituation habe sich jedoch keine Persönlichkeitsakzentuierung oder gar eine Persönlichkeitsstörung entwickelt, da der Beschwerdeführer in sämtlichen nachfolgenden relevanten Lebensbereichen keine eigentlichen und wesentlichen Auffälligkeiten in seinem Verhalten zeigte (IV-Akte 326, Seite 86). Es seien keine Hinweise dafür aus den anamnestischen Lebensbereichen erkennbar. Auch habe er nicht permanent auf besonders unsublimierte Abwehrmechanismen zurückgreifen müssen. So war er in seiner Schulzeit in der Schweiz zunächst Ausgrenzungen durch seine Mitschüler ausgesetzt, weil er ausländischer Herkunft war und die deutsche Sprache noch nicht gut beherrschte, konnte sich aber mit der Zeit ordentlich gut in die Schulklasse integrieren. Der psychiatrische Teilgutachter hält weiter fest, der Beschwerdeführer habe zwei Berufsbildungen durchlaufen und viele Jahre als Spitalassistent und später als Pflegefachmann gearbeitet, wo (positiv) auffalle, dass er nicht etwa häufige Stellenwechsel hatte, und wozu er äusserte, dass es nie zu relevanten interaktionellen Konflikten gekommen sei, sondern dass er bei den Mitarbeitenden und bei den Patienten ein beliebter Pflegeangestellter gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe ihm sodann mitgeteilt, dass er stets eine leichte Selbstunsicherheit und leichte Selbstzweifel gehabt habe, eine ausgeprägte Selbstunsicherheit und ausgeprägte Selbstzweifel hätten indessen nicht bestanden. Betreffend Umgang mit Kritik hielt der psychiatrische Teilgutachter eine gewisse narzisstische Kränkbarkeit fest. Weiter führt er aus, der Beschwerdeführer habe geheiratet und sei Vater von zwei Söhnen. Mit seinem geliebten Fussballsport habe er erst bei der Eheschliessung aufgehört. Bis zum Beginn seiner Hüftschmerzen mit weitreichenden Konsequenzen sei er stets gut integriert gewesen. Zusammenfassend gelangt der psychiatrische Teilgutachter zum Schluss, die Kardinaldefinition für eine Persönlichkeitsstörung sei mit Sicherheit nicht erfüllt, wonach ab verhältnismässig frühem Lebensalter zentrale Bereiche der privaten, sozialen und beruflichen Anamnese nachhaltig und relevant tangiert sein müssten. Der Beschwerdeführer könne auf ausreichende Abwehrmechanismen in Belastungs- und Konfliktsituationen zurückgreifen, so dass er nicht dazu prädestiniert sei, schwergradige und chronifizierende psychische Symptomformationen zu entwickeln (IV-Akte 326, Seite 87). Der psychiatrische Teilgutachter legt in seinem Teilgutachten sorgfältig die Unterschiede zwischen einer Persönlichkeitsakzentuierung, einer Persönlichkeitsstörung und der von ihm diagnostizierten depressiven Neurose dar und begründet nachvollziehbar und umfassend, weshalb keine Persönlichkeitsstörung vorliegt (IV-Akte 326, Seiten 86 ff.). Zudem hält er fest, dass paranoide Persönlichkeitszüge, wie dies in den Vorakten postuliert werde, nicht nachgewiesen werden können (IV-Akte 326, Seiten 87 und 88).

5.3.3. Zur (fehlenden) Anordnung von testpsychologischen Untersuchungen ist auszuführen, was folgt: Die involvierten Gutachter, insbesondere der psychiatrische Teilgutachter, sahen sich nach ihrer ausführlichen Begutachtung nicht veranlasst (siehe hierzu IV-Akte 326, Seiten 20 ff. sowie obige Ziffer 5.3.2.), betreffend Persönlichkeitsstörung testpsychologische Untersuchungen anzuordnen. Dazu waren sie gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch nicht verpflichtet, stellen testpsychologische Abklärungen doch lediglich eine Zusatzuntersuchung dar, die nur bei begründeter Indikation in Erwägung zu ziehen ist. Der Entscheid darüber unterliegt dem Ermessen des externen Gutachters (siehe dazu sinngemäss Urteil des Bundesgerichts 9C_752/2018, E. 5.3.).

5.3.4. Auch die behandelnde Psychologin (der Ersttermin bei ihr fand am 20. Januar 2022 statt) hat im Übrigen trotz zweieinhalbjähriger Behandlung des Beschwerdeführers vor der Erstellung des Gutachtens am 20. August 2024 (IV-Akte 326) keine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert. In ihrem Bericht vom 9. April 2022 (IV-Akte 269) stellte sie nebst einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren bei beidseits operierter Coxarthrose und auch degenerativen LKS-Veränderung eine Z-Diagnose im Sinne einer paranoiden, selbstunsicheren Persönlichkeitsakzentuierung, eine Angst und depressive Störung gemischt und als Differentialdiagnose eine mittelgradige depressive Störung fest. Die gleichen Diagnosen bestätigte sie in ihrem Bericht vom 11. Mai 2023 (‘keine neuen diagnostischen Überlegungen’; IV-Akte 292). Erst in ihrer Stellungnahme vom 27. November 2024 (IV-Akte 335) im Rahmen des Einwandverfahrens monierte sie den Umstand, dass im Gutachten keine Persönlichkeitsstörung und keine schwere depressive Episode (siehe nachfolgend unter Ziffer 5.4) festgestellt worden seien. Will die behandelnde Psychologin aber, wie der Beschwerdeführer ausführen lässt (siehe Replik, Seite 3, Ziffer 3), das komplexe Gesamtbild mit pathologischen Persönlichkeitsmerkmalen, der Schmerzstörung und der affektiven Störung erst im Verlauf der Therapie klar erfasst haben, hätte sie diese Entwicklung spätestens in ihrem Bericht vom 11. Mai 2023 (IV-Akte 292; nach weit über einem Jahr der regelmässigen Therapie) diagnostizieren müssen. Dies hat indessen weder sie noch der behandelnde Psychiater getan.

5.4. 5.4.1.  Der Beschwerdeführer moniert mit Hinweis auf die Stellungnahme seiner behandelnden Psychologin und Psychotherapeutin D____ vom

27. November 2024 (IV-Akte 335) zudem, dass ihm keine schwere depressive Episode diagnostiziert worden sei.

5.4.2. Sie selbst hat ihm ursprünglich indessen ebenfalls keine schwere depressive Episode bestätigt, sondern als Differentialdiagnose (DD) eine mittelschwere depressive Episode (siehe Berichte vom 9. April 2022 sowie 11. Mai 2023; IV-Akten 269 und 292). Erst in ihrer Stellungnahme vom 27. November 2024 (IV-Akte 335) führt sie zahlreiche Hinweise auf für eine schwere depressive Störung (Interessenverlust, Niedergeschlagenheit an den meisten Tagen, fehlende Tagesstrukturierung, vernachlässigte Körperpflege, Schlafstörungen, Konzentrationsprobleme, sozialer Rückzug, geringes Selbstwertgefühl und Abhängigkeit von fremder Hilfe), welche detaillierter exploriert und analysiert hätten werden müssen, um den Schweregrad der depressiven Erkrankung erfassen zu können. Hinweise auf die Dauer der Symptome und deren konkrete Beurteilung in Abweichung zu ihren früheren Berichten macht sie nicht.

5.4.3. Zu der Thematik Depression hält der psychiatrische Teilgutachter fest, mit den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers seien die diagnostischen Kriterien für eine depressive Episode zumindest teilweise erfüllt. Im objektiven Psychostatus habe der Beschwerdeführer eine leichte bis maximal mittelgradige depressive Grundstimmung gezeigt sowie eine leichte Affektverarmung, nicht aber eine Affektverflachung oder gar Affektstarre (IV-Akte 326, Seite 78). Weitere affektive Parameter, welche die innerpsychische Vitalität objektiv abzubilden vermögen, seien diskret pathologisch ausgelenkt gewesen, so dass der psychiatrische Teilgutachter eine leichte depressive Episode mit einer gewissen dimensionalen Auslenkung in Richtung auch einer mittelgradigen depressiven Ausprägung als ausgewiesen erachtete.

Die in den Einwänden geltend gemachte vollständige Arbeitsunfähigkeit für jegliche, auch angepasste Tätigkeiten, ist nicht vereinbar.

5.4.4. Insgesamt ist nicht ersichtlich, inwiefern die Befunde der behandelnden Psychologin zu einer abweichenden Einschätzung führen sollten. Eine gesundheitliche Verschlechterung des Beschwerdeführers seit der Begutachtung vom 17. Juli 2024 ist vorliegend nicht nachvollziehbar und auch nicht ausgewiesen. Vielmehr wird der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers im Bericht der behandelnden Psychologin vom 11. Mai 2023 (IV-Akte

292) bereits als hartnäckig, chronifiziert und therapieresistent beschrieben; dennoch gelangte sie damals zur Einschätzung, dass keine neuen diagnostischen Überlegungen angebracht seien, das heisst, sie stellte keine von ihrem Bericht vom 9. April 2022 (IV-Akte 269) abweichende Diagnose. Schon nach ihrer damaligen Einschätzung zeigte sich der Beschwerdeführer schwer angeschlagen, belastet und hilflos. Im Alltag sei er kaum belastbar; diese geringe Belastbarkeit löse bei ihm Scham- und Schuldgefühle sowie Gefühle der Wertlosigkeit aus. Einen weiteren Integrationsversuch lehnte sie strikt ab, da ein weiterer Misserfolg gemäss ihrer Einschätzung zu einer weiteren psychophysischen Dekompensation führen könnte.  Ebenfalls dem Bericht vom 9. April 2022 ist sodann zu entnehmen, dass die Konsultationen des Beschwerdeführers in einem 14-tägigen Rhythmus erfolgen (IV-Akte 269).

5.4.5. Seither ist weder eine Intensivierung der psychologischen bzw. psychiatrischen Behandlung erfolgt (je eine monatliche Konsultation bei der Psychologin bzw. beim Psychiater, d.h. ein durchschnittlich 14-tägiger Rhythmus der Konsultationen), noch fand eine stationäre psychiatrische und/oder eine hoch dosierte medikamentöse (antidepressive) Behandlung statt. Der Beschwerdeführer erhält vielmehr immer noch die bisherige, vergleichsweise sehr tiefe Dosierung von Trittico (Wirkstoff Trazodon, 100 mg pro Tag). Ein ausgeprägter sozialer Rückzug des Beschwerdeführers und eine fehlende soziale Integration in sämtlichen Lebensbereichen liegen auch weiterhin, trotz gemäss Beschwerdeführer unerwarteter Scheidung von seiner Ehefrau, nicht vor. Im sozialen Umfeld seiner Kernfamilie (zwei Söhne, eigene Mutter) und eines engen Freundes ist der Beschwerdeführer nach wie vor integriert (siehe Stellungnahme des RAD vom 17. Juli 2025 mit weiteren Hinweisen, IV-Akte 344; IV-Akte 326, Seite 76). Dies lässt sich implizit auch aus den Ausführungen in der Replik entnehmen (siehe Replik, Seite 4), wonach der Beschwerdeführer weiterhin Unterstützung durch seine erwachsenen Söhne erhält.

5.4.6. Schliesslich ist festzustellen, dass die Schmerzsituation sowohl von somatischer als auch von psychiatrischer Seite her beleuchtet, unterschiedlich beurteilt, in der Folge diskutiert und schliesslich in die Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit eingeflossen ist. Die Gesamtbeurteilung des bidisziplinären Gutachtens (bzw. der Konsens) erfolgte am 16. August 2024 mittels elektronischer und telefonischer Besprechung (IV-Akte 326, Seite 14). Dem Gutachten ist zu entnehmen, dass sich die beiden Teilgutachter mit der Frage, ob sich die jeweils festgestellten Teilarbeitsunfähigkeiten addieren oder nicht, auseinandergesetzt haben. Sie gelangen zu der Einschätzung, dass gesamtmedizinisch eine Reduktion der Belastbarkeit und der Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit oder in einer Verweistätigkeit zu 20% besteht (IV-Akte 326, Seite 10). Insofern kann der entsprechende Vorwurf des Beschwerdeführers nicht gehört werden.

5.5. Es ist somit festzuhalten, dass das psychiatrische Teilgutachten umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht und die geklagten Beschwerden angemessen berücksichtigt. Es ist sodann in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden und leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein. Weshalb die Anamneseerhebung unvollständig sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Auch der Vorwurf, es seien hauptsächlich subjektive Befunde im psychiatrischen Teilgutachten aufgenommen worden, wird durch die Ausführungen im Gutachten widerlegt. Das psychiatrische Teilgutachten setzt sich diesbezüglich hinreichend mit den entsprechenden relevanten Parametern und Verhältnissen beim Beschwerdeführer auseinander. Die beiden Berichte vom 9. April 2022 (IV-Akte

269) und 11. Mai 2023 (IV-Akte 292) und die Stellungnahme vom 27. November 2024 (IV-Akte 335) der behandelnden Psychologin (sowie der Arztbericht von Dr. B____ vom 6. März 2021; IV-Akte 214) sind jedenfalls nicht geeignet, begründete Zweifel am schlüssigen und überzeugenden Gutachten zu begründen. Zusammenfassend geht somit aus dem psychiatrischen Teilgutachten schlüssig hervor, dass aufgrund der innerneurotischen Struktur ohne Persönlichkeitspathologie dem Beschwerdeführer eine 80%-ige Arbeitsfähigkeit als Pain Nurse, Arztsekretär oder Sprechstundenassistenz zumutbar ist.

5.6. 5.6.1.  Der Beschwerdeführer lässt schliesslich ausführen, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Gutachter bei festgestellter 80%-iger Arbeitsfähigkeit mit dem Wissen, dass seit dem Abschluss der Integrationsmassnahmen wiederum etliche Jahre vergangen seien, zum Schluss gelange, dass Eingliederungsmassnahmen nicht mehr notwendig seien.

5.6.2. Die berufliche Integration des Beschwerdeführers wurde über Jahre hinweg umfassend begleitet und mit zahlreichen Weiterbildungen, Coachings, Arbeitseinsätzen und Umschulungen unterstützt. Der Beschwerdeführer wurde erfolgreich beruflich umgeschult. Davon ist auch er selbst ausgegangen. Per 1. April 2019 soll er gemäss seinen aktenkundigen Aussagen die Möglichkeit gehabt haben, die Geschäftsführung einer Privatspitex zu übernehmen (IV-Akte 183, Seite 1). In dieser Funktion hätte er die Bedarfsabklärungen gemacht und das nötige Personal rekrutiert. Weshalb er diese Stelle dennoch nicht erhalten bzw. angetreten hat, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Die Gründe sind indessen nicht versicherungsmedizinisch relevanter Natur. Der Beschwerdeführer kann als Arztsekretär, Pain Nurse und als Sprechstundenassistenz tätig sein. Aus dem Umstand, dass es dem Beschwerdeführer (aus invaliditätsfremden Gründen) nicht gelungen ist, sich im ersten Arbeitsmarkt zu integrieren, kann im Umkehrschluss nicht geschlossen werden, dass weitere Eingliederungsmassnahmen notwendig sind. Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte haben vielmehr nur so lange Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (Art. 8 Abs. 1 Buchstabe a IVG). Nach dem Grundsatz ‘Eingliederung vor/statt Rente’ sollen rentenanspruchsrelevante Sachverhalte günstig beeinflusst werden. Dies meist, indem der versicherten Person Zugang zu einer leidensangepassten Tätigkeit ermöglicht wird, deren Anforderungsprofil bestmöglich mit dem Belastbarkeitsprofil der versicherten Person übereinstimmt. In diesem Sinne stellt Art. 28 Abs. 1 Buchstabe a IVG sicher, dass der Anspruch auf eine Invalidenrente erst entstehen kann, wenn keine geeigneten Integrations- und berufliche Massnahmen mehr infrage kommen. Ist die versicherte Person grundsätzlich eingliederungsfähig, kann der allfällige Rentenanspruch unabhängig vom Eingliederungserfolg erst nach Beendigung dieser Massnahmen entstehen (siehe Urteil des Bundesgerichts 9C_539/2024 vom 12. Juni 2025, E. 4.5.1. mit weiteren Hinweisen).

5.6.3. Im vorliegenden Fall ist die Beschwerdegegnerin ihren diesbezüglichen Aufgaben und Pflichten vollumfänglich und vorbildlich nachgekommen. Die beruflichen Eingliederungsmassnahmen wurden im April 2019 erfolgreich abgeschlossen.

6.

6.1. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass gestützt auf die Aktenlage die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist.

6.2. Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.-- (Art. 69 Abs. 1 bis IVG), sind bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

6.3. Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht :

://:       Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.

Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                                   Die a.o. Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer lic. iur. B. Pongracz Leimer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer – Beschwerdegegnerin –        Bundesamt für Sozialversicherungen

Versandt am: