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AL.2025.10

Einstellung in der Anspruchsberechtigung bei unterlassener Bewerbung

BS Sozialversicherungsgericht ·AL · 2025-08-28 · Deutsch BS
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Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Das Sozialversicherungsgericht ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit Art. 128 Abs. 2 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02).

E. 1.2 Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig (Art. 60 Abs. 1 ATSG) erhobene Beschwerde somit einzutreten.

E. 2.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, das betreffende E-Mail sei in seinem Mailprogramm automatisch im Spam-Ordner abgelegt worden. Die Behörden hätten für rechtlich relevante Kommunikation sichere Kommunikationswege mit Empfangsbestätigung zu verwenden, da E-Mails rechtsprechungsgemäss eine unsichere Zustellform darstellen würden und der Absender die Verantwortung für den Nachweis der Zustellung trage. Folglich entbehre die ihm gegenüber verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung einer rechtlichen Grundlage und sei unverhältnismässig.

E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin bringt dagegen vor, dass nichtsdestotrotz eine Weisungsverletzung vorliege. Der Beschwerdeführer habe in seiner Einsprache vorgebracht, eine Stellenzuweisung eines anderen Datums sei bei ihm im Spam-Ordner eingegangen. Bis anhin habe er nicht geltend gemacht, die Bewerbungsaufforderung vom 10. Dezember 2025 nicht erhalten zu haben. Es sei weiterhin darauf abzustellen, dass er sich auf ebendiese Zuweisung nicht beworben habe.

E. 2.3 Strittig ist vorliegend, ob die Einstellung in der Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers zu Recht erfolgt ist.

E. 3.1 Ein Versicherter, der Versicherungsleistungen beanspruchen will, muss mit der Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 AVIG). Dementsprechend muss er auch eine vermittelte nach Art. 16 AVIG zumutbare Arbeit annehmen (Art. 17 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Damit der Versicherte die vorgenannten Pflichten erfüllen kann, muss er zudem sicherstellen, dass er innerhalb eines Arbeitstages von der zuständigen Amtsstelle erreicht werden kann (Art. 21 Abs. 3 AVIV). Die Erreichbarkeit innert Tagesfrist ist wesentlich, um einen möglichst raschen Kontakt zwischen Amtsstelle und versicherter Person zu gewährleisten, insbesondere, um entsprechende Angebote für Stellen oder Aufgebote für Veranstaltungen der Amtsstelle entgegenzunehmen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute: Bundesgericht] C 171/05 vom 19. September 2005 E. 3.3). Von einer versicherten Person wird erwartet, dass sie über alle üblichen Kanäle (schriftlich per Post, telefonisch oder per E-Mail) innert Tagesfrist für die zuständige Amtsstelle erreichbar ist (Dejan Simic, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach Art. 30 AVIG, Zürich/Genf 2023, S. 56).

E. 3.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist der Versicherte in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er die Kontrollvorschriften oder Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nach Art. 16 AVIG nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch sein Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht. Der Einstellungstatbestand der Nichtannahme einer zugewiesenen zumutbaren Arbeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG liegt nicht nur dann vor, wenn die versicherte Person eine Stelle ausdrücklich zurückweist. Vielmehr erfasst dieser Einstellungstatbestand grundsätzlich jedes Verhalten, welches das Zustandekommen eines Arbeitsvertrages scheitern lässt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_709/2022 vom 14. September 2023 E. 3.3). Der Einstellungstatbestand ist auch dann erfüllt, wenn sich die arbeitslose Person trotz Zuweisung einer Arbeit durch die zuständige Stelle oder Dritte nicht bewirbt oder nicht ernsthaft um die Aufnahme von Vertragsverhandlungen bemüht (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit,

3. Aufl., Basel 2016, Rz. 850). In Erfüllung ihrer Schadenminderungspflicht hat sich die arbeitslose versicherte Person bei einem künftigen Arbeitgeber unverzüglich zu melden und bei den Verhandlungen mit diesem klar und eindeutig die Bereitschaft zum Vertragsabschluss zu bekunden, um die Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden (BGE 122 V 34, 38 E. 3b).

E. 3.3.1 Vorliegend forderte das RAV den Beschwerdeführer, das ist unbestritten, mit Schreiben vom

10. Dezember 2024 dazu auf, sich beim Vermittlungsbüro für eine Stelle als Bauarbeiter zu bewerben (vgl. BAB 3). Dieser Aufforderung leistete der Beschwerdeführer keine Folge (vgl. BAB 4) und reagierte auch nicht auf die diesbezügliche Rückfrage des RAV (vgl. BAB 5). Das Nichteinreichen von Bewerbungsunterlagen ist nach der Rechtsprechung als Ausdruck mangelnder Bereitschaft zum Vertragsschluss und damit zur Beendigung der Arbeitslosigkeit zu werten (ARV 1991 N 9 S. 91 E. 3). Der Tatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist nach der Rechtsprechung auch dann erfüllt, wenn der Versicherte die Arbeit zwar nicht ausdrücklich ablehnt, es aber durch sein Verhalten in Kauf nimmt, dass die Stelle anderweitig besetzt wird. Mithin erfasst der Tatbestand jedes Verhalten, welches das Zustandekommen des Arbeitsvertrages scheitern lässt (Urteile des Bundesgerichts 8C_709/2022 vom 14. September 2023 E. 3.3; 8C_750/2019 vom 10. Februar 2020 E. 4.1). Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung setzt damit nicht (zwingend) den Nachweis eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten der versicherten Person und der Verlängerung der Arbeitslosigkeit voraus. Vielmehr werden bestimmte Handlungen und Unterlassungen bereits dann sanktioniert, wenn sie ein Schadensrisiko in sich bergen (Urteil des Bundesgerichts 8C_491/2014 vom 23. Dezember 2014 E. 2).

E. 3.3.2 Vorliegend bestreitet der Beschwerdeführer nicht, sich nicht beworben zu haben. Es kann zudem festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer nicht geltend macht, die Bewerbungsaufforderung vom 10. Dezember 2024 überhaupt nicht erhalten zu haben. Er machte mit begründeter Einsprache vom 21. Februar 2025 (vgl. BAB

10) vielmehr geltend, er habe sich nicht beworben, da die Bewerbungsaufforderung in seinem Mailprogramm automatisch im Spam-Ordner abgelegt worden sei. Zur Begründung verwies er jedoch einzig auf ein E-Mail vom

21. Februar 2025, welches für die vorliegend in Frage stehende Einstellung in der Anspruchsberechtigung nicht von Belang ist. Mit Beschwerde vom

15. April 2025 macht der Beschwerdeführer erneut geltend, man werfe ihm vor, auf ein E-Mail nicht reagiert zu haben, welches in seinem Mailprogramm automatisch im Spam-Ordner abgelegt worden sei. Er unterlässt es indes substantiiert geltend zu machen, welche konkrete Nachricht (Bewerbungsaufforderung, Rückfrage des RAV oder beides) bei ihm im Spam-Ordner gelandet sei. Auch die Beschwerdegegnerin weist in der Beschwerdeantwort vom 12. Mai 2025 darauf hin, der Beschwerdeführer habe sich bis zum Beschwerdeverfahren nicht explizit auf die Bewerbungsaufforderung vom 10. Dezember 2024 bezogen.

E. 3.3.3 Hinsichtlich des behaupteten Eingangs dieses Schreibens im Spam-Ordner des Beschwerdeführers muss auf die Pflichten der Versicherten gemäss Art. 17 AVIG, die ausführenden Verordnungsbestimmungen und Gerichtspraxis verwiesen werden (vgl. E. 3.1 hiervor). Es ist die Pflicht des Beschwerdeführers, seine Erreichbarkeit gegenüber dem RAV sicherzustellen. Dazu gehört eine sorgfältige Bewirtschaftung seines eigenen Mailkontos, nachdem er selber dem RAV die entsprechende Mailadresse angegeben hat (vgl. BAB 2). Im Rahmen der aus Art. 17 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 AVIV herrührenden Pflicht ist von ihm zu erwarten, auch den Spam-Ordner seines Mailprogramms zu konsultieren. Während einer laufenden Stellensuche ist es mithin üblich, die eigenen E-Mails regelmässig zu prüfen und zu lesen. Vergleichbare Fälle wurden auch im Kanton Graubünden in diesem Sinne entschieden (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 19 113 vom 9. April 2020 E. 3.1 und S 24 56 vom 5. November 2024 E. 4.5 f.).

E. 3.3.4 Der Beschwerdeführer vermag aus der Behauptung, das betreffende E-Mail sei durch sein Mailprogramm automatisch im Spam-Ordner abgelegt worden, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Hieran vermöchte auch die von ihm mit Beschwerde offerierte Beibringung von technischen Nachweisen zu seinem Mailprogramm nichts zu ändern. Gleichermassen führen die von ihm zitierten Bundesgerichtsurteile zu keiner davon abweichenden Beurteilung. Sämtliche dieser Urteile betreffen nicht die Kommunikation zwischen RAV und Versicherten, sondern beispielsweise die auftragsrechtliche Verantwortlichkeit gemäss Obligationenrecht, wenn in diesem Rahmen per E-Mail kommuniziert wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_699/2012 vom 22. Oktober 2012), oder die Beweislast hinsichtlich der Rechtzeitigkeit des Rechtsvorschlags im Betreibungsverfahren, wenn dieser per E-Mail erhoben wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_514/2022 vom

28. März 2023). Die pflichtgemässe Bewirtschaftung seines Mailprogramms inklusive Spam-Ordner, in welchem dem Beschwerdeführer die E-Mails des RAV gemäss eigenen Angaben zugegangen sind, liegt vielmehr in seinem eigenen Verantwortungsbereich. Bei einer Bewerbungsaufforderung handelt es sich schliesslich nicht um eine Verfügung (vgl. Susanne Genner, in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2. Aufl., Basel 2025, N 19 zu Art. 51 ATSG e contrario; Kreisschreiben «Weisung AVIG ALE», Stand 1. Juli 2025 [AVIG-Praxis ALE], des Staatssekretariats für Wirtschaft [SECO], Rz. D36), weswegen der Beschwerdeführer aus diesbezüglichen Zustellerfordernissen nichts zugunsten seines Standpunktes ableiten kann.

E. 3.4 Zusammenfassend vermögen die Rügen des Beschwerdeführers die vorin- stanzlichen Ausführungen hinsichtlich des Einstellungstatbestands von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG nicht zu widerlegen. Tatsache bleibt, dass er sich auf die ihm am 10. Dezember 2024 zugewiesene Stelle nicht beworben hat, er seinen Pflichten gemäss Art. 17 AVIG somit nicht nachgekommen ist, weswegen ihm die Nichtbefolgung einer Weisung gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG vorzuwerfen ist.

E. 4.1 Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von 26 Einstelltagen. Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je nach Einstellungsgrund höchstens 60 Tage (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG). Massgebend ist das Gesamtverhalten der versicherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist (BGE 141 V 365, 369 E. 4.1). Nach Art. 45 Abs. 3 AVIV wird die Einstellung in der Anspruchsberechtigung abgestuft; sie dauert 1-15 Tage bei leichtem (lit. a), 16-30 Tage bei mittelschwerem (lit. b) und 31-60 Tage (lit. c) bei schwerem Verschulden. Grundsätzlich liegt ein schweres Verschulden vor, wenn der Arbeitnehmer eine zumutbare Stelle abgelehnt hat (Art. 45 Abs. 4 lit. b AVIV). Da es sich dabei um eine typische Ermessensfrage handelt, bei welcher der Verwaltung ein grosser Ermessensspielraum zusteht, ist dem Verwaltungsgericht bei der Beurteilung der Einstellungsdauer Zurückhaltung geboten. Es darf sein Ermessen nicht ohne triftige Gründe an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen, sondern muss sich bei der Korrektur auf Gegebenheiten abstützen können, welche eine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150, 152 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 8C_651/2022 vom 18. Juli 2023 E. 3.3).

E. 4.2 Für die Festsetzung der konkreten Anzahl von Einstelltagen im Einzelfall ist das Einstellraster gemäss Kreisschreiben des SECO heranzuziehen. Demgemäss sind sämtliche objektiven und subjektiven Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen (AVIG-Praxis ALE, Rz. D72). Wird im konkreten Einzelfall von diesen Einstellrastern abgewichen, ist eine entsprechende Begründung anzuführen (AVIG-Praxis ALE, Rz. D74).

E. 4.3 Gemäss der Verfügung vom 7. Januar 2025 (vgl. BAB 7) geht die Beschwerdegegnerin bei einer Anstellung über ein Stellenvermittlungsbüro von einer durchschnittlichen potentiellen Anstellungsdauer von drei Monaten aus, wonach gemäss Einstellraster im Fall von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG 23 bis 30 Einstelltage angeordnet werden können (vgl. AVIG-Praxis ALE, Rz. D79). Mit der Anordnung von 26 Einstelltagen bewegt sich die Beschwerdegegnerin folglich im Rahmen ihres dem Kreisschreiben des SECO entsprechenden Ermessenspielraums, wobei vorliegend kein Anlass besteht, in die Ermessensausübung der Verwaltung einzugreifen. Folglich ist das verfügte Einstellmass von 26 Tagen nicht zu beanstanden.

E. 5.1 Den obigen Ausführungen entsprechend ist der Einspracheentscheid vom

18. März 2025 zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.

E. 5.2 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Mangels anderweitiger gesetzlicher Grundlage im AVIG ist das vorliegende Verfahren kostenlos (vgl. Art. 61 lit. f bis ATSG). Es liegen keine ausserordentlichen Kosten vor.

Dispositiv
  1. das Sozialversicherungsgericht : ://:        Die Beschwerde wird abgewiesen. Das Verfahren ist kostenlos. Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT Die Präsidentin                                                         Die a.o. Gerichtsschreiberin Dr. A. Pfleiderer MLaw F. Loretz Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt. Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere: a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid. Geht an: – Beschwerdeführer – Beschwerdegegnerin –          seco Versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom 28. August 2025

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med. F. W. Eymann, Dr. phil. N. Bechtel

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw F. Loretz

Parteien

A____

[...]

Beschwerdeführer

Kantonale Amtsstelle für Arbeitslosenversicherung

Utengasse 36, Postfach, 4005 Basel

vertreten durch Amt für Wirtschaft und Arbeit, Kantonale Amtsstelle für ALV, Utengasse 36, Postfach, 4005 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AL.2025.10

Einspracheentscheid vom

18. März 2025

Einstellung in der Anspruchsberechtigung bei unterlassener Bewerbung

Tatsachen

I.

Mit Bewerbungsaufforderung vom 10. Dezember 2024 wies das regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) dem 1981 geborenen Beschwerdeführer eine Stelle als Bauarbeiter über das Stellenvermittlungsbüro B____ (Vermittlungsbüro) zu (vgl. Beschwerdeantwortbeilage [BAB] 3). Mit E-Mail vom 19. Dezember 2024 teilte das Vermittlungsbüro dem RAV mit, dass sich der Beschwerdeführer nicht auf die vorgenannte Stelle beworben habe (vgl. BAB 4). Der Beschwerdeführer reagierte auch nicht auf das E-Mail, mit welchem er zur Stellungnahme zur Nichterfüllung der Bewerbungsaufforderung aufgefordert worden war (vgl. E-Mail vom 23. Dezember 2024 [BAB 5]).

Infolgedessen stellte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. Januar 2025 per 17. Dezember 2025 für 26 Tage im Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ein (vgl. BAB 7). Dagegen meldete der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 7. Februar 2025 Einsprache bei der Beschwerdegegnerin an (vgl. BAB 8), welche er mit Schreiben vom 21. Februar 2025 begründete (vgl. BAB 10). Die Beschwerdegegnerin wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom

18. März 2025 ab (vgl. BAB 12).

II.

Mit Schreiben vom 15. April 2025 erhebt der Beschwerdeführer Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt (Sozialversicherungsgericht). Er beantragt die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 18. März 2025 und die Auszahlung der Taggelder in der Höhe von Fr. 5'415.80. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom

12. Mai 2025 auf die Abweisung der Beschwerde.

Der Beschwerdeführer hat innert Frist keine Replik eingereicht und auch keine Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt.

III.

Am 28. August 2025 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.

1.1. Das Sozialversicherungsgericht ist gemäss Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) in Verbindung mit Art. 128 Abs. 2 sowie Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02).

1.2. Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig (Art. 60 Abs. 1 ATSG) erhobene Beschwerde somit einzutreten.

2.

2.1. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, das betreffende E-Mail sei in seinem Mailprogramm automatisch im Spam-Ordner abgelegt worden. Die Behörden hätten für rechtlich relevante Kommunikation sichere Kommunikationswege mit Empfangsbestätigung zu verwenden, da E-Mails rechtsprechungsgemäss eine unsichere Zustellform darstellen würden und der Absender die Verantwortung für den Nachweis der Zustellung trage. Folglich entbehre die ihm gegenüber verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung einer rechtlichen Grundlage und sei unverhältnismässig.

2.2. Die Beschwerdegegnerin bringt dagegen vor, dass nichtsdestotrotz eine Weisungsverletzung vorliege. Der Beschwerdeführer habe in seiner Einsprache vorgebracht, eine Stellenzuweisung eines anderen Datums sei bei ihm im Spam-Ordner eingegangen. Bis anhin habe er nicht geltend gemacht, die Bewerbungsaufforderung vom 10. Dezember 2025 nicht erhalten zu haben. Es sei weiterhin darauf abzustellen, dass er sich auf ebendiese Zuweisung nicht beworben habe.

2.3. Strittig ist vorliegend, ob die Einstellung in der Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers zu Recht erfolgt ist.

3.

3.1. Ein Versicherter, der Versicherungsleistungen beanspruchen will, muss mit der Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 AVIG). Dementsprechend muss er auch eine vermittelte nach Art. 16 AVIG zumutbare Arbeit annehmen (Art. 17 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Damit der Versicherte die vorgenannten Pflichten erfüllen kann, muss er zudem sicherstellen, dass er innerhalb eines Arbeitstages von der zuständigen Amtsstelle erreicht werden kann (Art. 21 Abs. 3 AVIV). Die Erreichbarkeit innert Tagesfrist ist wesentlich, um einen möglichst raschen Kontakt zwischen Amtsstelle und versicherter Person zu gewährleisten, insbesondere, um entsprechende Angebote für Stellen oder Aufgebote für Veranstaltungen der Amtsstelle entgegenzunehmen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute: Bundesgericht] C 171/05 vom 19. September 2005 E. 3.3). Von einer versicherten Person wird erwartet, dass sie über alle üblichen Kanäle (schriftlich per Post, telefonisch oder per E-Mail) innert Tagesfrist für die zuständige Amtsstelle erreichbar ist (Dejan Simic, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach Art. 30 AVIG, Zürich/Genf 2023, S. 56).

3.2. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist der Versicherte in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er die Kontrollvorschriften oder Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine zumutbare Arbeit nach Art. 16 AVIG nicht annimmt oder eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch sein Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht. Der Einstellungstatbestand der Nichtannahme einer zugewiesenen zumutbaren Arbeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG liegt nicht nur dann vor, wenn die versicherte Person eine Stelle ausdrücklich zurückweist. Vielmehr erfasst dieser Einstellungstatbestand grundsätzlich jedes Verhalten, welches das Zustandekommen eines Arbeitsvertrages scheitern lässt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_709/2022 vom 14. September 2023 E. 3.3). Der Einstellungstatbestand ist auch dann erfüllt, wenn sich die arbeitslose Person trotz Zuweisung einer Arbeit durch die zuständige Stelle oder Dritte nicht bewirbt oder nicht ernsthaft um die Aufnahme von Vertragsverhandlungen bemüht (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit,

3. Aufl., Basel 2016, Rz. 850). In Erfüllung ihrer Schadenminderungspflicht hat sich die arbeitslose versicherte Person bei einem künftigen Arbeitgeber unverzüglich zu melden und bei den Verhandlungen mit diesem klar und eindeutig die Bereitschaft zum Vertragsabschluss zu bekunden, um die Beendigung der Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden (BGE 122 V 34, 38 E. 3b).

3.3.

3.3.1. Vorliegend forderte das RAV den Beschwerdeführer, das ist unbestritten, mit Schreiben vom

10. Dezember 2024 dazu auf, sich beim Vermittlungsbüro für eine Stelle als Bauarbeiter zu bewerben (vgl. BAB 3). Dieser Aufforderung leistete der Beschwerdeführer keine Folge (vgl. BAB 4) und reagierte auch nicht auf die diesbezügliche Rückfrage des RAV (vgl. BAB 5). Das Nichteinreichen von Bewerbungsunterlagen ist nach der Rechtsprechung als Ausdruck mangelnder Bereitschaft zum Vertragsschluss und damit zur Beendigung der Arbeitslosigkeit zu werten (ARV 1991 N 9 S. 91 E. 3). Der Tatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist nach der Rechtsprechung auch dann erfüllt, wenn der Versicherte die Arbeit zwar nicht ausdrücklich ablehnt, es aber durch sein Verhalten in Kauf nimmt, dass die Stelle anderweitig besetzt wird. Mithin erfasst der Tatbestand jedes Verhalten, welches das Zustandekommen des Arbeitsvertrages scheitern lässt (Urteile des Bundesgerichts 8C_709/2022 vom 14. September 2023 E. 3.3; 8C_750/2019 vom 10. Februar 2020 E. 4.1). Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung setzt damit nicht (zwingend) den Nachweis eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten der versicherten Person und der Verlängerung der Arbeitslosigkeit voraus. Vielmehr werden bestimmte Handlungen und Unterlassungen bereits dann sanktioniert, wenn sie ein Schadensrisiko in sich bergen (Urteil des Bundesgerichts 8C_491/2014 vom 23. Dezember 2014 E. 2).

3.3.2. Vorliegend bestreitet der Beschwerdeführer nicht, sich nicht beworben zu haben. Es kann zudem festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer nicht geltend macht, die Bewerbungsaufforderung vom 10. Dezember 2024 überhaupt nicht erhalten zu haben. Er machte mit begründeter Einsprache vom 21. Februar 2025 (vgl. BAB

10) vielmehr geltend, er habe sich nicht beworben, da die Bewerbungsaufforderung in seinem Mailprogramm automatisch im Spam-Ordner abgelegt worden sei. Zur Begründung verwies er jedoch einzig auf ein E-Mail vom

21. Februar 2025, welches für die vorliegend in Frage stehende Einstellung in der Anspruchsberechtigung nicht von Belang ist. Mit Beschwerde vom

15. April 2025 macht der Beschwerdeführer erneut geltend, man werfe ihm vor, auf ein E-Mail nicht reagiert zu haben, welches in seinem Mailprogramm automatisch im Spam-Ordner abgelegt worden sei. Er unterlässt es indes substantiiert geltend zu machen, welche konkrete Nachricht (Bewerbungsaufforderung, Rückfrage des RAV oder beides) bei ihm im Spam-Ordner gelandet sei. Auch die Beschwerdegegnerin weist in der Beschwerdeantwort vom 12. Mai 2025 darauf hin, der Beschwerdeführer habe sich bis zum Beschwerdeverfahren nicht explizit auf die Bewerbungsaufforderung vom 10. Dezember 2024 bezogen.

3.3.3. Hinsichtlich des behaupteten Eingangs dieses Schreibens im Spam-Ordner des Beschwerdeführers muss auf die Pflichten der Versicherten gemäss Art. 17 AVIG, die ausführenden Verordnungsbestimmungen und Gerichtspraxis verwiesen werden (vgl. E. 3.1 hiervor). Es ist die Pflicht des Beschwerdeführers, seine Erreichbarkeit gegenüber dem RAV sicherzustellen. Dazu gehört eine sorgfältige Bewirtschaftung seines eigenen Mailkontos, nachdem er selber dem RAV die entsprechende Mailadresse angegeben hat (vgl. BAB 2). Im Rahmen der aus Art. 17 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 3 AVIV herrührenden Pflicht ist von ihm zu erwarten, auch den Spam-Ordner seines Mailprogramms zu konsultieren. Während einer laufenden Stellensuche ist es mithin üblich, die eigenen E-Mails regelmässig zu prüfen und zu lesen. Vergleichbare Fälle wurden auch im Kanton Graubünden in diesem Sinne entschieden (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 19 113 vom 9. April 2020 E. 3.1 und S 24 56 vom 5. November 2024 E. 4.5 f.).

3.3.4. Der Beschwerdeführer vermag aus der Behauptung, das betreffende E-Mail sei durch sein Mailprogramm automatisch im Spam-Ordner abgelegt worden, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Hieran vermöchte auch die von ihm mit Beschwerde offerierte Beibringung von technischen Nachweisen zu seinem Mailprogramm nichts zu ändern. Gleichermassen führen die von ihm zitierten Bundesgerichtsurteile zu keiner davon abweichenden Beurteilung. Sämtliche dieser Urteile betreffen nicht die Kommunikation zwischen RAV und Versicherten, sondern beispielsweise die auftragsrechtliche Verantwortlichkeit gemäss Obligationenrecht, wenn in diesem Rahmen per E-Mail kommuniziert wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_699/2012 vom 22. Oktober 2012), oder die Beweislast hinsichtlich der Rechtzeitigkeit des Rechtsvorschlags im Betreibungsverfahren, wenn dieser per E-Mail erhoben wurde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_514/2022 vom

28. März 2023). Die pflichtgemässe Bewirtschaftung seines Mailprogramms inklusive Spam-Ordner, in welchem dem Beschwerdeführer die E-Mails des RAV gemäss eigenen Angaben zugegangen sind, liegt vielmehr in seinem eigenen Verantwortungsbereich. Bei einer Bewerbungsaufforderung handelt es sich schliesslich nicht um eine Verfügung (vgl. Susanne Genner, in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2. Aufl., Basel 2025, N 19 zu Art. 51 ATSG e contrario; Kreisschreiben «Weisung AVIG ALE», Stand 1. Juli 2025 [AVIG-Praxis ALE], des Staatssekretariats für Wirtschaft [SECO], Rz. D36), weswegen der Beschwerdeführer aus diesbezüglichen Zustellerfordernissen nichts zugunsten seines Standpunktes ableiten kann.

3.4. Zusammenfassend vermögen die Rügen des Beschwerdeführers die vorin- stanzlichen Ausführungen hinsichtlich des Einstellungstatbestands von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG nicht zu widerlegen. Tatsache bleibt, dass er sich auf die ihm am 10. Dezember 2024 zugewiesene Stelle nicht beworben hat, er seinen Pflichten gemäss Art. 17 AVIG somit nicht nachgekommen ist, weswegen ihm die Nichtbefolgung einer Weisung gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG vorzuwerfen ist.

4.

4.1. Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von 26 Einstelltagen. Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens und beträgt je nach Einstellungsgrund höchstens 60 Tage (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG). Massgebend ist das Gesamtverhalten der versicherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist (BGE 141 V 365, 369 E. 4.1). Nach Art. 45 Abs. 3 AVIV wird die Einstellung in der Anspruchsberechtigung abgestuft; sie dauert 1-15 Tage bei leichtem (lit. a), 16-30 Tage bei mittelschwerem (lit. b) und 31-60 Tage (lit. c) bei schwerem Verschulden. Grundsätzlich liegt ein schweres Verschulden vor, wenn der Arbeitnehmer eine zumutbare Stelle abgelehnt hat (Art. 45 Abs. 4 lit. b AVIV). Da es sich dabei um eine typische Ermessensfrage handelt, bei welcher der Verwaltung ein grosser Ermessensspielraum zusteht, ist dem Verwaltungsgericht bei der Beurteilung der Einstellungsdauer Zurückhaltung geboten. Es darf sein Ermessen nicht ohne triftige Gründe an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen, sondern muss sich bei der Korrektur auf Gegebenheiten abstützen können, welche eine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150, 152 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 8C_651/2022 vom 18. Juli 2023 E. 3.3).

4.2. Für die Festsetzung der konkreten Anzahl von Einstelltagen im Einzelfall ist das Einstellraster gemäss Kreisschreiben des SECO heranzuziehen. Demgemäss sind sämtliche objektiven und subjektiven Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen (AVIG-Praxis ALE, Rz. D72). Wird im konkreten Einzelfall von diesen Einstellrastern abgewichen, ist eine entsprechende Begründung anzuführen (AVIG-Praxis ALE, Rz. D74).

4.3. Gemäss der Verfügung vom 7. Januar 2025 (vgl. BAB 7) geht die Beschwerdegegnerin bei einer Anstellung über ein Stellenvermittlungsbüro von einer durchschnittlichen potentiellen Anstellungsdauer von drei Monaten aus, wonach gemäss Einstellraster im Fall von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG 23 bis 30 Einstelltage angeordnet werden können (vgl. AVIG-Praxis ALE, Rz. D79). Mit der Anordnung von 26 Einstelltagen bewegt sich die Beschwerdegegnerin folglich im Rahmen ihres dem Kreisschreiben des SECO entsprechenden Ermessenspielraums, wobei vorliegend kein Anlass besteht, in die Ermessensausübung der Verwaltung einzugreifen. Folglich ist das verfügte Einstellmass von 26 Tagen nicht zu beanstanden.

5.

5.1. Den obigen Ausführungen entsprechend ist der Einspracheentscheid vom

18. März 2025 zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.

5.2. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Mangels anderweitiger gesetzlicher Grundlage im AVIG ist das vorliegende Verfahren kostenlos (vgl. Art. 61 lit. f bis ATSG). Es liegen keine ausserordentlichen Kosten vor.

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht :

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Verfahren ist kostenlos.

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Die a.o. Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer MLaw F. Loretz

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

– Beschwerdeführer – Beschwerdegegnerin

–          seco

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