Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Schiedsgericht
des Kantons Basel-Stadt
ZWISCHENENTSCHEID
vom30. Juli 2018
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder
Parteien
A____
[...]vertreten durch B____, Advokat, [...]
Klägerin
Bundesamt für Sozialversicherungen
Invalidenversicherung, Effingerstrasse 20, 3003 Bern
Beklagte
C____
[...]
Beigeladener
Gegenstand
SG.2017.2
Vorsorgliche Massnahme
Neue Tatsache
Die angeordnete vorsorgliche Massnahme wurde daraufhin mit Zwischenentscheid vom
26. Februar 2018 aufgehoben.
der Klägerin ab sofort und vorläufig für die Dauer dieses Schiedsverfahrens zu ermöglichen, die über die webbasierte Plattform SuisseMED@P (www.suissemedap.ch) vergebenen polydisziplinären Gutachten in der Neupsychologie unter Mitwirkung des Neuropsychologen Herrn lic. phil. C____ zu erstellen, wenn dieser dabei durch eine Neuropsychologin/einen Neuropsychologen supervidiert wird, welche/r die von der Beklagten mit Schreiben vom 22. Februar 2017 an die Leiterinnen und Leiter der polydisziplinären Gutachterstellen neu definierten und ab 1. Juli 2017 geltenden fachlichen Mindestanforderungen erfüllt
sowie
der Klägerin ab sofort und vorläufig für die Dauer dieses Schiedsverfahren zu ermöglichen, die im Bereich der Invalidenversicherung der Klägerin erteilten nicht polydisziplinären Gutachteraufträge, namentlich die bidisziplinären Gutachterauftrage, in der Neuropsychologie weiter durch den Neuropsychologen Herrn lic. phil. C____ erstellen zu lassen, eventualiter unter Mitwirkung des Neuropsychologen Herrn lic. phil. C____ zu erstellen, wenn dieser dabei durch eine Neuropsychologin/einen Neuropsychologen supervidiert wird, welche/r die von der Beklagten mit Schreiben vom 22. Februar 2017 an die Leiterinnen und Leiter der polydisziplinären Gutachterstellen neu definierten und ab 1. Juli 2017 geltenden fachlichen Mindestanforderungen erfüllt.
Der Beklagten sei zu erläutern, dass das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen Basel-Stadt mit Zwischenentscheid der Präsidentin vom 26. Februar 2018 nicht entschieden hat, dass Herr lic. phil. C____ für alle über die webbasierte Plattform SuisseMED@P (www.suissemedap.ch) vergebenen polydisziplinären Gutachten, welche nach dem 28. Februar 2018 zugeteilt wurden oder werden, nicht mehr eingesetzt werden darf.
Sofern die volle Verantwortung für das Gutachten von einer anerkannten Neuropsychologin oder einem anerkannten Neuropsychologen übernommen und das Gutachten von dieser Person als Hauptgutachter unterzeichnet wird, bleibt es der Klägerin unbenommen, den Beigeladenen als Hilfsperson beizuziehen und das Gutachten mitunterzeichnen zu lassen. Dazu braucht es aber keine vorsorgliche Massnahme.
Nebenbei sei bemerkt, dass die Beklagte mit niemandem gezwungen ist, Gutachtenverträge zu schliessen und dass sie ihre Gutachter relativ frei wählen kann. Zentral ist, dass sie die für das Verwaltungshandeln geltenden Verfassungsgrundsätze wahrt.
Der Klägerin ist insofern zuzustimmen, als die Rechtslage gerade nicht geklärt wird, indem eine vorsorgliche Massnahme angeordnet oder abgelehnt wird. Ob die Klägerin mit dem Einsatz des Beigeladenen den mit der Beklagten geschlossenen Vertrag verletzt, hängt davon ab, ob die Beklagte im Rahmen dieses Vertrages überhaupt berechtigt war, neue fachliche Voraussetzungen für Neuropsychologinnen und Neuropsychologen zu verlangen. Dies aber ist Inhalt des Hauptprozesses.
Katrin Zehnder, Präsidentin
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
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