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KV.2023.5

Auf Beschwerde wird nicht eingetreten. Kein Anfechtungsobjekt. (Bundesgerichtsurteil 9C_477/2023 vom 10.10.2023)

Bs Sozialversicherungsgericht · 2023-06-29 · Deutsch BS
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Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Urteilder Präsidentin

vom 29. Juni 2023

Parteien

A____

[...]

Beschwerdeführer

B____

[...]

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

KV.2023.5

Auf Beschwerde wird nicht eingetreten. Kein Anfechtungsobjekt.

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleiderer                                                        MLaw N. Marbot

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

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