Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom5. November 2018
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, P. Kaderli
und Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann
Parteien
A____sel., gest. am [...], [...] [...] resp. ihre Erbengemeinschaft bestehend aus B____ und C____, [...], vertreten durch lic. iur. [...], [...]
Beschwerdeführerin
D____
[...]
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
KV.2017.12
Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2017
Kein Anspruch auf gesichtsfeminisierende Operationen zu Lasten der OKP
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Dr. G. ThomiMLaw K. Zimmermann
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
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