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IV.2022.84

Beschwerde abgewiesen. Kein Revisionsgrund nach Art. 17 ATSG ersichtlich.

Bs Sozialversicherungsgericht · 2022-07-29 · Deutsch BS
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Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom26. Januar 2023

Mitwirkende

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), MLaw A. Zalad, Dr. phil.N. Bechtel

und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

A____

[...]

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2022.84

Verfügung vom 29. Juli 2022

Beschwerde abgewiesen. Kein Revisionsgrund nach Art. 17 ATSG ersichtlich.

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. R. SchnyderMLaw N. Marbot

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

Versandt am: