Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom29. November 2022
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, lic. phil. D. Borer
und Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2022.41
Zwischenverfügung vom 3. März 2022
Anordnung eines polydisziplinären Gutachtens. Eintreten, soweit dessen Notwendigkeit bestritten wird. Nichteintreten, soweit die Festlegung der der involvierten Fachdisziplinen beanstandet wird.
a)Die 1980 geborene Beschwerdeführerin war vom 1. Juli 2013 bis
30. Juni 2014 im Rahmen einer befristeten Anstellung bei den C____ in einem Pensum von 100% als Psychologin tätig (vgl. Arbeitsvertrag vom
5. Mai 2013, Beschwerdebeilage [BB] 2). Seit dem 1. Oktober 2014 arbeitete sie als Beraterin respektive wissenschaftliche Mitarbeiterin bei der D____ mit einem Pensum von 80% (vgl. Arbeitsvertrag vom 29. September 2014, BB 3). Mit Änderungsverfügung vom 21. November 2021 erfolgte per 1. November 2021 eine Funktionsanpassung im Sinne einer Reduktion des Arbeitspensums auf 20% (vgl. BB 4).
b)Im Anschluss an die Anmeldung vom 10. Januar 2020 zur Früherfassung (vgl. Meldeformular für Erwachsene: Früherfassung, IV-Akte 1) meldete sich die Beschwerdeführerin am 3. März 2020 zum Leistungsbezug an (vgl. Anmeldung für Erwachsene: Berufliche Integration/Rente, IV-Akte 5). Zur gesundheitlichen Beeinträchtigung gab sie häufige und andauernde Infektionen, starke Müdigkeit, die Diagnose eines Antikörpermangelsyndroms und die "nach vermeintlich geringer Anstrengung" jeweils rasche sowie anhaltende Erschöpfung an.
c)Nach Abschluss der Frühinterventionsmassnahme (FI) in der Form eines individuellen Coachings (vgl. Abschlussbericht FI vom 23. Oktober 2020, IV-Akte 43, sowie Abschlussbericht der E____ vom 1. Dezember 2020, IV-Akte 53) erfolgte im Oktober 2020 die Einleitung der Prüfung eines allfälligen Rentenanspruchs (vgl. Mitteilung vom 26. Oktober 2020, IV-Akte 45). Die Beschwerdegegnerin holte Unterlagen zur Erwerbssituation (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto vom 17. März 2020, IV-Akte 9, und Fragebogen für Arbeitgebende vom 6. November 2020, IV-Akte 50) sowie zum Gesundheitszustand (vgl. unter anderem Berichte von F____, FMH Allgemeine Innere Medizin, vom 13. Juni 2020, IV-Akte 26, S. 2 ff., von G____, FMH Allergologie/Immunologie und Allgemeine Innere Medizin, vom
17. November 2020, IV-Akte 51, S. 2 ff., von H____, FMH HNO und Allergologie/Immunologie, vom 26. März 2021, IV-Akte 72, S. 2 ff., von I____ vom 7. Juni 2021, IV-Akte 76, sowie des J____spitals [...], Rheumatologie, vom 15. September 2021 [sig. K____], IV-Akte 86, S. 2 ff.) ein. Am 18. Dezember 2020 erfolgte zudem eine Abklärung zur Invalidität im Haushalt. Die Abklärungsperson hielt fest, aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin müsse angenommen werden, dass sie in ihrem Aufgabengebiet nicht eingeschränkt sei. Im Weiteren kam die Abklärungsperson zum Schluss, bei der Beschwerdeführerin müsse von einem Erwerbsanteil von 80% und einem Aufgabengebiet von 20% ausgegangen werden (vgl. Abklärungsbericht vom
18. Dezember 2020, IV-Akte 57).
d)In seiner Stellungnahme vom 23. November 2021 empfahl der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) eine polydisziplinäre Begutachtung mit den Fachdisziplinen Innere Medizin, Rheumatologie, Psychiatrie und Neuropsychologie. Als Begründung führte er aus, dass die Höhe der Arbeitsfähigkeit unter Evaluation der Standardindikatoren beurteilt werden solle (vgl. IV-Akte 91).
In der Folge teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 8. Dezember 2021 mit, dass sie zur Klärung der Leistungsansprüche eine umfassende medizinische Untersuchung als notwendig erachte und daher beabsichtige, nach dem Zufallsprinzip eine Begutachtung mit den obenstehend erwähnten Disziplinen einzuholen. Für Einwände oder die Einreichung von Zusatzfragen setzte sie Frist bis zum 20. Dezember 2021 (vgl. IV-Akte 93). Innert Frist wurde seitens der Beschwerdeführerin kein Einwand eingereicht, jedoch erkundigte sich der behandelnde Arzt G____, weshalb bei immunologischer Grundkrankheit kein immunologisches Gutachten geplant sei (vgl. E-Mail vom 13. Dezember 2021, IV-Akte 94). In Reaktion auf dieses Schreiben führte der RAD mit Stellungnahme vom 20. Dezember 2021 aus, die Fachdisziplin Immunologie werde über die Plattform SuisseMed@p nicht angeboten. Zudem hielt er fest, dass die Begutachtung durch die verwandte Disziplin Infektiologie erweitert werden könne, da es beim Antikörpermangelsyndrom zu rezidivierenden Infekten komme (vgl. IV-Akte 99).
e) Mit Schreiben vom 21. Dezember 2021 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass das Gutachten um die Fachrichtung Infektiologie erweitert werde (vgl. IV-Akte 103). Hiergegen wandte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein, dass kein Abklärungsbedarf bestehe. Sofern überhaupt eine Begutachtung notwendig sein sollte, müssten dabei die Fächer klinische Immunologie, allenfalls Neurologie, Neuropsychologie, Allgemeine Innere Medizin und Psychiatrie vertreten sein (vgl. Schreiben vom
31. Januar 2022, IV-Akte 112).
f) Mit Schreiben vom 23. Februar 2022 kündigte die Beschwerdegegnerin an, sie gedenke (sc.: im Rahmen des polydisziplinären Gutachtens) eine infektiologische und nicht eine immunologische Teilbegutachtung in Auftrag zu geben. Sie werde es der Gutachtensstelle aber freistellen, konsiliarisch eine Immunologin beziehungsweise einen Immunologen beizuziehen. Des Weiteren werde der Beizug einer beziehungsweise eines HNO-Sachverständigen als sinnvoll erachtet (vgl. IV-Akte 115). Die Beschwerdeführerin erhob hiergegen am 28. Februar 2022 Einwendungen (IV-Akte 117). Am 3. März 2022 erliess die Beschwerdegegnerin die der Mitteilung vom 23. Februar 2022 entsprechende Zwischenverfügung (IV-Akte 118).
a)Mit Beschwerde vom 4. November 2021 (Postaufgabe 4. April
2022) stellt die Beschwerdeführerin folgende Rechtsbegehren:
1.Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 3. März 2022 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass zur Bemessung der Invalidität der Beschwerdeführerin keine Begutachtung notwendig ist.
2.Eventuell sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 3. März 2022 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, eine polydisziplinäre Begutachtung in Auftrag zu geben, bei welcher die Fachärzte der nachfolgenden Disziplinen beteiligt sind:
-Facharzt für klinische Immunologie mit primärem Immundefekt als Hauptleiden (als Hauptgutachter)
-Facharzt für Rheumatologie
-Facharzt für Neurologie
-Facharzt für Psychiatrie mit ausgewiesener Autismus-Expertise
-Fachperson für Neuropsychologie
-Facharzt für Allgemeinmedizin
3.Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
b)Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom
26. April 2022 die Abweisung der Beschwerde.
c)Mit Replik vom 29. Juni 2022, Duplik vom 29. Juli 2022 sowie Stellungnahme zur Duplik vom 5. Oktober 2022 halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten Rechtsbegehren fest. Die Beschwerdeführerin nimmt am 14. Oktober 2022 sodann eine Berichtigung zu ihrer Stellungnahme zur Duplik vom 5. Oktober 2022 vor.
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Dr. G. Thomilic. iur.H. Dikenmann
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
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