Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom3. November 2022
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. iur. T. Fasnacht, S. Schenker
und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
[...]
vertreten durch B____, Advokat, [...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2022.30
Verfügung vom 28. Januar 2022
Beschwerde abgewiesen. Rückweisung zur umfassenden Abklärung.
b)Am 15. Juli 2004 meldete sich der Beschwerdeführer erstmals zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 6). Die Beschwerdegegnerin klärte in der Folge den massgeblichen Sachverhalt in erwerblicher und medizinischer Hinsicht ab und veranlasste namentlich eine monodisziplinäre (internistische) Begutachtung durch die D____spitals [...] (Gutachten vom 22. April 2005, IV-Akte 9). Die Gutachter attestierten dem Beschwerdeführer eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Hauswart und erachteten eine Umschulung oder eine Verweistätigkeit mit geringerer körperlicher Belastung für wenig sinnvoll und erfolgversprechend (a.a.O., S. 4). Im Wesentlichen gestützt auf die gutachterliche Beurteilung sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. Juli 2005 (IV-Akte 17) ab dem 1. Juli 2003 eine halbe Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50% zu.
c)Mit Mitteilungen vom 3. Oktober 2008 (IV-Akte 24) und vom 27. Januar 2015 (IV-Akte 40) bestätigte die Beschwerdegegnerin, dass weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente bestehe. Mit Mitteilung vom 19. Februar 2019 (IV-Akte 88) ermittelte die Beschwerdegegnerin anhand der Einkommensvergleichsmethode neu einen Invaliditätsgrad von 53% und teilte vor diesem Hintergrund mit, unverändert die halbe Invalidenrente auszurichten.
d)Mit Gesuch vom 9. Dezember 2020 (IV-Akte 100) meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum Leistungsbezug an und machte im Wesentlichen unter Hinweis auf Rücken- und Schulterprobleme eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend (vgl. Arztbericht Dr. med. E____, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, FMH, vom 26. Mai 2021, IV-Akte 121, S. 1 ff. und vom 27. Juli 2021, IV-Akte 125, S. 1 ff.). Nach Einholung von Beurteilungen durch den RAD (vgl. Beurteilung vom
10. November 2020, IV-Akte 99 und vom 10. September 2021, IV-Akte 129) und Durchführung des Vorbescheidverfahrens (IV-Akten 130, 134) lehnte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 28. Januar 2022 eine Erhöhung der Invalidenrente basierend auf einem unveränderten Invaliditätsgrad von 53% ab (IV-Akte 145).
b)Mit Beschwerdeantwort vom 30. März 2022 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
c)Mit Replik vom 8. April 2022 und Duplik vom 20. April 2022 halten die Parteien an ihren eingangs gestellten Begehren fest.
Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 16. Juni 2022 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit B____, Advokat, bewilligt.
Da innert Frist keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung beantragte, findet am 3. November 2022 die Beratung der Angelegenheit durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 800.00.
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. A. PfleidererMLaw N. Marbot
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
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