opencaselaw.ch

IV.2021.182

Gutheissung; Keine Verbesserung nachgewiesen, Befristung der Rente aufgehoben

Bs Sozialversicherungsgericht · 2021-10-08 · Deutsch BS
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom7. Dezember 2022

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli, Dr. med.W. Rühl

und Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer

Parteien

A____

vertreten durch lic. iur. B____

Beschwerdeführer

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2021.182

Verfügung vom 8. Oktober 2021

Gutheissung; Keine Verbesserung nachgewiesen, Befristung der Rente aufgehoben

4.5.4. Was das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit angeht, so schliesst sich der Gutachter in der retrospektiven Beurteilung der Einschätzung des behandelnden Psychiaters an. Er erkennt initial im Jahr 2018 die vollständige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten an und bestätigt von April 2019 bis zum 12. Juni 2020 bei einer mittelgradig ausgeprägten depressiven Episode eine Arbeitsfähigkeit von 50% in angepasster Arbeit. Diese Beurteilung ist zwischen den Parteien nicht umstritten und es besteht keine Veranlassung, von dieser medizinischen Ausgangslage abzuweichen.

4.5.6. In Bezug auf den weiteren Verlauf der Arbeitsfähigkeit divergieren die Meinungen zwischen Gutachter und Behandlern. Nach Ansicht des Gutachters ist es nach dem 12. Juni 2020 zu einer Verbesserung des Gesundheitszustandes gekommen, sodass zum Zeitpunkt der Begutachtung höchstens noch ein leichtgradig depressives Syndrom und eine uneingeschränkte Leistungsfähigkeit in adaptierter Arbeit vorhanden waren. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, der Beschwerdeführer habe die psychiatrische Behandlung pausiert, im Blutspiegel sei Sertralin nicht messbar gewesen und das alltägliche Aktivitätsniveau des Beschwerdeführers habe sich gesteigert. Diese Ansicht vermag nicht zu überzeugen. Weder den Akten, noch der Befragung des Beschwerdeführers anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung lässt sich im Vergleich zu vorher zwischen Juni und Dezember 2020 eine Steigerung des Aktivitätsniveaus entnehmen. Der Beschwerdeführer steht seit Mai 2018 in mehr oder weniger regelmässiger psychiatrischer Behandlung bei Dr. med. E____ und wird von seinem Hausarzt engmaschig betreut (drei bis vier Konsultationen monatlich, vgl. Schreiben Dr. med. D____ vom 31. Oktober 2022, BB 14), was für eine nach wie vor komplexere medizinische Situation und gegen eine massgebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes spricht. Es macht vielmehr den Anschein, als ob der Gutachter einen unveränderten Sachverhalt einzig aufgrund der Ergebnisse der von ihm durchgeführten Symptomvalidierungsverfahren anders beurteilt, indem er schlussfolgert, es liege unter Berücksichtigung der vorgetäuschten Beschwerden effektiv lediglich eine leichtgradig, ausgeprägte, depressive Symptomatik und eine uneingeschränkte Leistungsfähigkeit in angepasster Arbeit vor. Wohl können Symptomvalidierungstest Mosaiksteine im Rahmen des gesamten medizinischen Abklärungskontexts sein (vgl. dazu Urteil des BGer 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015, E. 4.2.3.). Stets gilt es jedoch eine Würdigung der gesamten Sachverhaltselemente vorzunehmen. Der Gutachter selbst führt aus, formal seien die Kriterien für ein mittelgradiges depressives Syndrom erfüllt und gibt an, es hätten sich im Gespräch keine Hinweise auf eine überzogene Beschwerdepräsentation gezeigt. Mit seinen aus der Symptomvalidierung gezogenen Schlussfolgerungen setzt sich der Gutachter nicht nur zu seiner eigenen Wahrnehmung in Widerspruch, sondern auch zu den bis dahin involviert gewesenen medizinischen Fachpersonen, von denen keine je übertreiberische Tendenzen erwähnt hatte. Zudem gilt es zu berücksichtigen, dass sich Krankheit und Aggravation oder Simulation nicht ausschliessen.Eine auf Aggravation oder vergleichbaren Konstellationen beruhende Leistungseinschränkung vermag einen versicherten Gesundheitsschaden nicht leichthin auszuschliessen, sondern nur, wenn im Einzelfall Klarheit darüber besteht, dass nach plausibler ärztlicher Beurteilung die Anhaltspunkte für eine klar als solche ausgewiesene Aggravation eindeutig überwiegen und die Grenzen eines bloss verdeutlichenden Verhaltens zweifellos überschritten sind, ohne dass das aggravatorische Verhalten auf eine verselbständigte, krankheitswertige psychische Störung zurückzuführen wäre (vgl. BGE 143 V 418 E. 8.2; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 6.1 und 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.2). Eine solche Klarheit ist vorliegend nicht gegeben. Das Verhalten des Beschwerdeführers allein aufgrund der isoliert betrachteten Ergebnisse der Beschwerdevalidierung alsleistungsmindernde Aggravation zu interpretieren und ihm gestützt darauf die Ausübung einer leidensangepassten Arbeit vollschichtig zuzumuten, widerspricht der darlegten Rechtsprechung und kommt einer unterschiedlichen Würdigung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts gleich. Eine Verbesserung des Gesundheitszustandes und Steigerung der Leistungsfähigkeit ist darin nicht zu erkennen.

Der Präsident                                                    Die Gerichtsschreiberin

Dr. G. Thomilic. iur.H. Hofer

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

Versandt am: