Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 6. Dezember 2022
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med. F. W. Eymann, Dr. Tobias Fasnachtund Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2021.14
Verfügungen vom 14. und 23. Dezember 2020
Rückwirkende Rentenaufhebung. Zulässige Verwendung von Observationsmaterial eines Drittversicherers. Verlängerung der absoluten Verwirkungsfrist für die Rückerstattung zu Unrecht erlangter Leistungen auf 7 Jahre.
Die Observationsunterlagen dokumentieren durchwegs (sehr) alltägliche Verrichtungen und Handlungen des Versicherten. Es kann darum insgesamt von einer nicht schwerwiegenden Tangierung der Privatsphäre, jedenfalls nicht von einer schweren Verletzung der Persönlichkeit ausgegangen werden (vgl. BGE 137 I 327, 334 E. 5.6). Insgesamt war daher die Verwendung der Observationsergebnisse zulässig (Urteile des Bundesgerichts vom 21. August 2017, 8C_802/2016, E. 5.2.2.2., vom 14. Juli 2017, 9C_806/2016, E. 5.1.2; vom 27. Juli 2017, 8C_735/2016, E. 5.3.5 und E. 5.3.6.3).
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Dr. A. Pfleidererlic. iur. H. Dikenmann
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
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