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IV.2020.21

Beweiswert des bidisziplinären Gutachtens bejaht. Kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung

Bs Sozialversicherungsgericht · 2020-01-20 · Deutsch BS
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom14. September 2020

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. M. Spöndlin, C. Müller

und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

A____

[...]

vertreten durch B____, [...]

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2020.21

Verfügung vom 20. Januar 2020

Beweiswert des bidisziplinären Gutachtens bejaht. Kein Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung.

6.2.2.    Die Frage, ob das Merkmal "Alter" einen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigt, wie die Beschwerdegegnerin geltend macht, muss verneint werden. Das Alter ist rechtsprechungsgemäss jeweils unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen (Urteile 8C_227/2018 vom 14. Juni 2018 E. 4.2.3.4, 8C_227/2017 vom 17. Mai 2018 E. 5). Der Umstand, dass die Stellensuche altersbedingt erschwert sein mag, fällt ausser Betracht (Urteil 8C_227/2018 vom 14. Juni 2018 E. 4.2.3.4). Ferner ist aufgrund der statistischen Angaben erstellt, dass sich das Alter bei Frauen ohne Kaderfunktion im Alterssegment von 50 bis 64/65 Jahren eher lohnerhöhend auswirkt (vgl. LSE 2008, 2010, 2012 und 2014, je Tabelle TA9, Median; vgl. Urteile 9C_535/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 4.6; 8C_477/2016 vom 23. November 2016 E. 4.2; je mit Hinweisen). Sodann gilt es zu beachten, dass Hilfsarbeiten auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) altersunabhängig nachgefragt werden (vgl. z.B. Urteile 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.4.3; 9C_134/2016 vom 12. April 2016 E. 5.3). Daraus folgt, dass das Alter im vorliegenden Fall keinen einschränkenden Einfluss auf das mögliche Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten hat.

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

Dr. A. PfleidererMLaw N. Marbot

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

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