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IV.2018.176

Statusfrage und Wahl der Invaliditätsbemessungsmethode

Bs Sozialversicherungsgericht · 2018-09-14 · Deutsch BS
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom22. Mai 2019

Mitwirkende

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P. Waegeli, Dr. med. W. Rühl

und Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer

Parteien

A____

vertreten durch lic. iur. B____

Beschwerdeführerin

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

IV.2018.176

Verfügung vom 14. September 2018

Statusfrage und Wahl der Invaliditätsbemessungsmethode

3.1.Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.2.3.2.1. Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistungen und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letzteres setzt voraus, dass Revisionsgründe vorliegen (BGE 133 V 263; Urteil BGer 8C_670/2011 vom 10. Februar 2012, E. 5.1).

3.2.2. Gemäss Art. 17 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) wird eine Rente herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad des Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Rente kann deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidiert werden, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343, 349 f.). Eine revisionsrechtlich relevante Tatsachenänderung stellt insbesondere eine ‑ nicht notwendigerweise gesundheitlich bedingte ‑ Reduktion oder Erhöhung des erwerblichen Arbeitspensums dar, was zu einem Wechsel der Invaliditätsbemessung führen kann. Unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel unerheblich ist demgegenüber die abweichende Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts.

3.3.2. Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4). Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).

4.2.2. Die bis heute anhaltende Arbeitsfähigkeit von 60% ab Mai 2017 dient als Basis zur Prüfung des Rentenanspruchs über den 31. Mai 2017 hinaus. Eine geplante weitere Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 70% ab Juni 2017 (vgl. IV-Akte 47) – wie von der Beschwerdegegnerin ihrer Verfügung zugrunde gelegt – konnte nicht verwirklicht werden. Festzuhalten bleibt, dass sich das 60% Pensum auf ein Ganztagespensum bezieht (so auch der RAD in seinem Bericht vom 9. November 2017).

5.2.2. Auf Anfrage der Beschwerdegegnerin nach einer möglichen Stellenaufstockung im Gesundheitsfall (Schreiben vom 5. Dezember 2017, IV-Akte 69) antwortete die Arbeitgeberin, eine Erhöhung auf 100% sei schon aus Budgetgründen nicht möglich gewesen (Email von Frau H____, C____ vom 5. März 2018, IV-Akte 74). Gegenüber dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin gab Frau H____ im Februar 2019 an, im Rahmen des Ausbaus 2017 / 2018 hätte die Beschwerdeführerin ohne Eintritt ihrer gesundheitlichen Probleme im ersten Quartal 2018 auf 100% aufstocken können. Dies sei kein Widerspruch zu ihren früheren Aussagen, da sie sich in ihrer Mail vom 5. März 2018 auf eine allfällige Erhöhung bis zum Zeitpunkt des Krankheitseintritts bezogen habe. Man sei sich der Notwendigkeit des Ausbaus damals bewusst gewesen, realisiert werden habe er jedoch erst gegen Ende 2017 / im ersten Quartal 2018 können (Replikbeilage [RB] 1).

5.2.3. Die Beschwerdegegnerin stimmt mit der Beschwerdeführerin insofern überein, als sie anerkennt, dass diese im Gesundheitsfall ihre bisherige Arbeitgeberin beibehalten hätte. Allerdings erachtet sie es nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall auch tatsächlich auf 100% hätte aufstocken können. Ein Vollzeitpensum habe nur jene Person erhalten, welche die wissenschaftliche Leitung übernommen habe. Nach den bundesgerichtlichen Grundsätzen zur „Validenkarriere“ könne eine solche nur angenommen werden, wenn vor Eintritt der Gesundheitsschädigung bereits konkrete Anhaltspunkte dafür vorhanden gewesen seien. Die Bestätigung vom Februar 2019 sei mit Vorbehalt zu würdigen (vgl. Beschwerdeantwort und Verhandlungsprotokoll).

6.2.2. In Präzisierung dieser Rechtsprechung hat das Bundesgericht in BGE 142 V 290 entschieden, dass bei teilerwerbstätigen Versicherten ohne Aufgabenbereich die anhand der Einkommensvergleichsmethode zu ermittelnde Einschränkung im (allein versicherten) erwerblichen Bereich proportional – im Umfang der hypothetischen Teilerwerbstätigkeit – zu berücksichtigen ist. Ab dem 1. Januar 2018 wird gemäss Art. 27bisAbs. 3 lit. a für das Valideneinkommen sodann nicht mehr auf das Teilzeitpensum abgestellt, sondern es wird das entsprechende Einkommen auf eine hypothetische Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet. Die Festlegung des Invalideneinkommens erfolgt wie bis anhin. Die so berechnete prozentuale Einbusse wird anhand des Beschäftigungsgrades, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet (Art. 27bisAbs. 3 lit. b). Die Invaliditätsbemessung nach diesem neuen Modell kann im Hinblick auf eine einheitliche und rechtsgleiche Behandlung der Versicherten erst ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung (d.h. ab dem

1. Januar 2018) erfolgen (Urteil BGer 8C_820/2018 vom 17. April 2019, E. 3.3.), denn nach einem allgemein gültigen Grundsatz finden die Rechtsgrundlagen Anwendung, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 138 V 475 E. 3.1).

Die Präsidentin                                                 Die Gerichtsschreiberin

Dr. A. Pfleidererlic. iur. H. Hofer

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)            die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

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