Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom 10. April 2025
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med. R. von Aarburg, Dr. phil.N. Bechtel
und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführer
Familienausgleichskasse Basel-Stadt
Wettsteinplatz 1, Postfach, 4001 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
FZ.2025.1
Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2024
Ausbildungszulage
a)Der Beschwerdeführer ist bei der Familienausgleichskasse Basel-Stadt (Beschwerdegegnerin) versichert. Der Sohn des Beschwerdeführers, B____, absolvierte die Lehre zum Kaufmann EFZ bei der Firma C____ AG, mit welcher er einen Lehrvertrag vom 9. August 2021 bis am 8. August 2024 geschlossen hatte (vgl. Lehrvertrag, Beschwerdebeilage [BB] 12). Dem Beschwerdeführer wurden bis im Juli 2024 für die Ausbildung seines Sohnes Ausbildungszulagen ausbezahlt. B____ schloss die Lehrabschlussprüfung zum Kaufmann EFZ im Juni 2024 mit Erfolg ab. Ab dem 1. Juli 2024 stellte die C____ den Sohn des Beschwerdeführers frei, damit dieser die Rekrutenschule besuchen konnte (vgl. Marschbefehl, BB 4; Schreiben Arbeitgeber vom 25. Juli 2024, BB 5). Der Lehrbetrieb bezahlte dem Sohn des Beschwerdeführers die Lehrlingslöhne bis zum Ende des Lehrvertrages aus (vgl. Lohnabrechnungen für Juli und August 2024, BB 14 und 15).
b)Mit Ablehnungsverfügung vom 2. Oktober 2024 wurde die Ausbildungszulage per 30. Juni 2024 eingestellt und die bereits ausgerichtete Ausbildungszulage für den Monat Juli 2024 in Höhe von CHF 763.50 zurückgefordert (BB 2, vgl. auch Schreiben vom 19. September 2024, BB 13). Daran wird mit Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2024 festgehalten (vgl. Einsprache vom 15. Oktober 2024, BB 17; Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2024, BB 16).
a)Mit Beschwerde vom 7. Januar 2025 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und somit den Verzicht auf die Rückforderung betreffend den Monat Juli 2024 und die Auszahlung der Ausbildungszulage für den Monat August 2024.
b)Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 15. Januar 2025 auf Abweisung der Beschwerde.
c)In der Replik vom 17. Februar 2025 und der Duplik vom 24. Februar 2025 halten die Parteien an ihren eingangs gestellten Rechtsbegehren fest.
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. A. PfleidererMLaw N. Marbot
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
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