Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
Vom
15. November 2020
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli, lic. phil. D. Borer
und Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer
Parteien
A____
vertreten durch lic. iur. B____
Beschwerdeführerin
Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt
Rechtsdienst, Grenzacherstrasse 62, Postfach, 4005 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
EL.2019.13
Einspracheentscheid vom 23. Oktober 2019
Keine Anrechnung eines Verzichtsvermögens
4.5.6. Wie die Beschwerdeführerin einlässlich ausführt, hat sie während der Jahre 2004 bis 2007 einen aufwändigen Lebensstil gepflegt, welcher zweifellos über die durchschnittlichen Verhältnisse und auch über das hinausging, was sie sich in den vorangegangenen Jahren finanziell leisten konnte. Die belegten Ausgaben bestätigen dies. Zahlreiche Einkäufe erfolgten in namhaften Kleiderboutiquen, in Blumengeschäften, Einrichtungsgeschäften und bei Friseuren. Dass die Beschwerdeführerin weitere Luxusgüter gegen Barzahlung konsumierte, ist aufgrund ihrer Schilderungen und der nachweislich getätigten Einkäufe durchaus überzeugend. Unter Würdigung der gesamten Umstände, insbesondere der bereits belegten Ausgaben und der Schilderungen der Beschwerdeführerin, erscheint es überwiegend wahrscheinlich, dass sie die Bargeldzahlungen zur Finanzierung ihres exklusiven Lebensstils nutzte. Dafür spricht auch die Tatsache, dass das Geld nach und nach bezogen wurde. Die Beschwerdeführerin legt überzeugend dar, dass sie das Geld, mit Ausnahme der Schenkung an ihre Töchter, für sich selbst und nicht für Zuwendungen verwendet hat. Indizien dafür, dass sie darüberhinausgehende Beträge verschenkt hätte, liegen keine vor. Demnach kann aufgrund einer Würdigung der Gesamtumstände vorliegend anerkannt werden, dass die Beschwerdeführerin über die rechtsprechungsgemäss durchschnittlich für den üblichen Lebensbedarf ohne weitere Rechenschaftslegung anerkannten Fr. 60'000.-- hinaus, für einen überdurchschnittlich kostspieligen Lebensstil monatlich Ausgaben von rund Fr. 4'000.-- getätigt hat. Dies ist - in Würdigung aller relevanten Sachumstände - der wahrscheinlichste aller in Betracht kommenden Geschehensabläufe. Dass die fragliche Summe nach und nach verschenkt wurde, ist hingegen als weit weniger wahrscheinlich zu würdigen. Es darf angenommen werden, dass weitere Beweismassnahmen, zumal fraglich ist, welcher Art diese sein könnten, an diesem Ergebnis nichts ändern würden.
4.5.7. Als Ausgaben ohne äquivalenten Gegenwert zu werten sind damit einzig die beiden Schenkungen an ihre zwei Töchter von insgesamt Fr. 50'000.-- (je Fr. 25'000.--), welche auch die Beschwerdeführerin als Schenkungen anerkennt (Replik vom 4. Mai 2020 Rz. 4). Somit liegt ein Vermögensverzicht in der Höhe von Fr. 50'000.-- vor.
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomilic. iur. H. Hofer
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
Versandt am: