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BV.2020.12

Keine Erhöhung einer ausbezahlten Austrittsleistung nach mehr als zehn Jahren

Bs Sozialversicherungsgericht · 2021-04-21 · Deutsch BS
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Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom21. April 2021

Mitwirkende

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), P. Waegeli, lic. iur. R. Schnyder

und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

Parteien

A____

Kläger

B____

vertreten durch C____

Beklagte 1

D____

vertreten durch E____

Beklagte 2

Gegenstand

BV.2020.12

Klage vom 10. Juni 2020

Keine Erhöhung einer ausbezahlten Austrittsleistung nach mehr als zehn Jahren

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. K. ZehnderMLaw L. Marti

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)            die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

Versandt am: