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AL.2020.25

Nichteintretensentscheid. Die Verwirkung der Einstelltage nach Art. 30 Abs. 3 AVIG ist zwar vorliegend eingetreten aber nicht Gegenstand des Einspracheentscheids.

Bs Sozialversicherungsgericht · 2020-07-15 · Deutsch BS
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Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom6. Januar 2021

Mitwirkende

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic. phil. D. Borer, lic. iur. R. Schnyder

und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

A____

[...]

vertreten durch B____ 4051 Basel

Beschwerdeführer

Regionales Arbeitsvermittlungszentrum

Utengasse 36, Postfach, 4005 Basel

vertreten durch Amt für Wirtschaft und Arbeit, C____, Hochstrasse 37, Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AL.2020.25

Einspracheentscheid vom 15. Juli 2020

Nichteintretensentscheid. Die Verwirkung der Einstelltage nach Art. 30 Abs. 3 AVIG ist zwar vorliegend eingetreten aber nicht Gegenstand des Einspracheentscheids. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung an sich und die Höhe der Einstelltage wurden seitens des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren nicht mehr gerügt.

://:        Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Das Verfahren ist kostenlos.

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. K. ZehnderMLaw N. Marbot

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

Versandt am: