Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt
URTEIL
vom26. Oktober 2022
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, Dr. phil. N. Bechtel
und Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
A____
Beschwerdeführer
Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt
Hochstrasse 37, Postfach 3759, 4002 Basel
vertreten durch Amt für Wirtschaft und Arbeit, Herrn [...], Sandgrubenstrasse 44, Postfach, 4005 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
AL.2019.9
Einspracheentscheid vom
29. Januar 2019
Anspruchsvoraussetzung einer Mindestbeitragszeit vom 12 Monaten nicht erfüllt.
a)Der im Jahr 1979 geborene Beschwerdeführer hält sich seit Juli 2016 mit Ausweis B im Kanton Basel-Stadt auf (Beschwerdeantwortbeilage [AB] 1 und 2).
Gemäss Arbeitsvertrag vom 22. Juni 2016 (AB 21) war der Beschwerdeführer als Lehrer beim B____ (nachfolgend: B____) mit einem Pensum von 65.2 % angestellt. Als Beginn des Arbeitsverhältnisses hielt der Vertrag den 1. August 2016 fest. Mit Schreiben vom 26. Januar 2017 kündigte der B____ das Arbeitsverhältnis per
28. Februar 2017 (AB 20).
Sodann arbeitete der Beschwerdeführer als Campaigner für den C____ (nachfolgend: C____) mit einem Pensum von 100%. Gemäss dem Arbeitsvertrag wurde als Arbeitsbeginn der 1. April 2018 festgehalten und vermerkt, es handle sich um eine "befristete Tätigkeit bis 15.6.18" (vgl. Arbeitsvertrag vom 5. März 2018, AB 13).
b)Am 28. Juni 2018 meldete sich der Beschwerdeführer beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (nachfolgend: RAV) zur Arbeitsvermittlung (AB 2) und am 3. Juli 2018 zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab Juli 2018 (AB 5) an. Daraufhin eröffnete die Beschwerdegegnerin die Rahmenfrist für den Leistungsbezug per 2. Juli 2018. Entsprechend legte sie die Rahmenfrist für die Erfüllung der Beitragszeit auf das Zeitintervall vom 2. Juli 2016 bis 1. Juli 2018 (vgl. Verfügung vom 26. September 2018, AB 7).
c)Mit Verfügung vom 25. September 2018 (AB 7) lehnte die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 2. Juli 2018 mangels Erfüllung der Beitragszeit von mindestens zwölf Monaten ab. Sie hielt fest, der Versicherte könne in der massgeblichen Rahmenfrist lediglich eine Beitragszeit von zehn Monaten nachweisen. (AB 7). Die gegen die Verfügung vom 25. September 2018 erhobene Einsprache vom 23. Oktober 2018 (AB
8) wurde mit Einspracheentscheid vom 29. Januar 2019 (AB 11) abgewiesen.
a) Mit Beschwerde vom 28. Februar 2019 beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 29. Januar 2019 beziehungsweise der durch diesen geschützten Verfügung vom 25. September 2018 und die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung.
Mit der Beschwerde reicht der Versicherte die Kopien zweier von ihm unterzeichneter und vom 28. Februar 2019 datierter Schlichtungsgesuche ein.
-Das an das Bezirksgericht Baden adressierte Schlichtungsgesuch enthältdas Rechtsbegehren, es sei der C____ zu verpflichten, der Klagparteifür die Monate März und Juli 2018 "für geleistete Arbeit zwei Monatsbeiträgean die AHV-Ausgleichskasse Aargau zu überweisen".
-Das an das Zivilgericht Basel-Stadt adressierte Schlichtungsgesuch nenntals Rechtsbegehren die Verpflichtung des B____ zurLeistung von fehlendem Lohn bis zum Austritt vom 1. März 2017 bis31. März 2017 in Höhe von CHF 2'869.--.
b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 7. März 2019 die Abweisung der Beschwerde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt sie "eventualiter", es sei das Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung der beiden arbeitsrechtlichen Verfahren auszusetzen.
c) Innert gesetzter Frist bis 5. April 2019 reicht der Beschwerdeführer keine Replik ein.
a) Mit Verfügung vom 12. April 2019 sistiert die Instruktionsrichterin das Beschwerdeverfahren bis zur definitiven Erledigung der in Baden und Basel eingereichten Lohnklagen. Die Sistierung wird auf Antrag des Beschwerdeführers gemäss Verfügungen der Instruktionsrichterin vom 2. Januar 2020, 3. Juli 2020, 21. Dezember 2020, 1. Juli 2021 und 30. November 2021 verlängert.
b) Mit Eingabe vom 30. Juni 2022 ersucht der Beschwerdeführer um eine weitere Verlängerung der Sistierung des vorliegenden Verfahrens. Mit Verfügung vom 4. Juli 2022 fordert die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, die Verfahrensakten zu den Verfahren vor Bezirksgericht Baden und Zivilgericht Basel-Stadt bis zum
25. August 2022 einzureichen. Des Weiteren wird der Beschwerdeführer aufgefordert, innert der gleichen Frist den Stand seiner Bemühungen zur Einforderung der erwähnten Nachzahlungen darzulegen und zu belegen.
c) Nachdem innert Frist weder Verfahrensakten noch Angaben zum jeweiligen Verfahrensstand der Schlichtungsverfahren eingereicht wurden, hebt die Instruktionsrichterin die Sistierung mit Verfügung vom 30. August 2022 auf.
Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 26. Oktober 2022 statt.
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. R. Schnyderlic. iur. H. Dikenmann
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
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