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AH.2021.9

AHVG Gutheissung der Beschwerde. Beitragspflichtiges Einkommen lässt sich gestützt auf vorhandene Unterlagen nicht eruieren. Rückweisung zur erneuten Abklärung.

Bs Sozialversicherungsgericht · 2021-09-22 · Deutsch BS
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Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

URTEIL

vom22. Februar 2022

Mitwirkende

Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller, lic. phil. D. Borer

und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

Parteien

A____

[...]

Beschwerdeführer

Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel-Stadt

Viaduktstrasse 42, Postfach, 4002 Basel

Beschwerdegegnerin

Gegenstand

AH.2021.9

Einspracheentscheid vom 22. September 2021

Gutheissung der Beschwerde. Beitragspflichtiges Einkommen lässt sich gestützt auf vorhandene Unterlagen nicht eruieren. Rückweisung zur erneuten Abklärung.

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

Dr. G. ThomiMLaw N. Marbot

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

Geht an:

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