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RRB-64

Entscheid des Regierungsrates vom 17.02.2009 zum PRK-Fall Nr. 64

Bs Personalrekurskommission · 2009-02-17 · Deutsch BS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

1 Entscheid des Regierungsrates zum PRK Fall Nr. 64

Auszug aus dem Entscheid des Regierungsrates vom 17. Februar 2009 i.S. R. gegen den vom Departement D. verfügten schriftlichen Verweis gemäss § 24 Personalgesetz (PG).

Inhaltsverzeichnis

Rechtsprobleme Welche Themen betrifft dieser Entscheid? S. 1 Sachverhalt Kurze Schilderung der Geschehnisse S. 1 Rechtliche Erwägungen Begründung der Personalrekurskommis- sion S. 3 Entscheid u. Rechtskraft Entscheid des Regierungsrates S. 5 Schlussfolgerungen d. ZPD Lehren, welche aus dem Entscheid gezogen werden können S. 5 Relevante Rechtsnormen Auf welche Rechtsnormen stützt sich dieser Entscheid? S. 6

I. Rechtsprobleme

1. Reicht eine mögliche interne präjudizielle oder ungünstige Aussenwirkung eines Entscheides für die Rekurslegitimation des Amtleiters? (E.1)

II. Sachverhalt

1. R. arbeitete beim Departement D. Vom 27. Juni 2005 bis 8. Juli 2005 bezog er Ferien und hätte am 11. Juli 2005 seine Arbeit wieder aufnehmen müssen. Wegen einer Verletzung an der linken Schulter, welche sich R. am 4. Juli 2005 bei einem Unfall zugezogen hatte, suchte er am 8. Juli 2005 den Arzt X. auf. Dieser attestierte R. ab dem 4. Juli 2005 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für zunächst zwei Wochen. R. informierte gleichentags die Dienststelle des Departement D. darüber.

2. Am 15. Juli 2005 wurde R. von V. beim Fahren mit Inlineskates gesehen, was er seinen Vorgesetzten zur Kenntnis brachte. Auf Anweisung von A., Leitender

2 Angestellter, verfasste er einen Bericht. Das Gerücht, R. erteile während seiner Arbeitsunfähigkeit Kampfsportunterricht, veranlasste A. und die Dienststellenleiterin des Departement D. am 26. Juli 2005 um 18.15 Uhr, die Kampfsportschule K. aufzusuchen. R. wurde in Trainingskleidung bei der Instruktion seiner Stellvertreterin anlässlich eines Juniorenkurses angetroffen. Vor Ort wurde mit R. ein Gespräch geführt.

3. Ab dem 28. Juli 2005 wurde R. von seinem Arzt eine 50%-ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Am 9. August 2005 wurde R. mit den Vorfällen, dem Fahren mit Inlineskates und dem Instruieren in der Kampfsportschule, konfrontiert und ihm Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äussern.

4. Am 6. September 2005 verfügte das Departement D. gegenüber R. einen schriftlichen Verweis gestützt auf § 24 Abs. 2 Personalgesetz vom 17. November 1999 wegen Verletzung von arbeitsvertraglichen und gesetzlichen Pflichten.

5. Gegen diesen Verweis erhob R. Rekurs bei der Personalrekurskommission. Die Personalrekurskommission hiess den Rekurs von R., soweit darauf eingetreten wurde, mit Entscheid vom 22. März 2006 gut. Auf das Feststellungsbegehren wurde mangels Zuständigkeit nicht eingetreten.

6. Per 30. Juni 2006 kündigte R. seine Tätigkeit beim Departement D.

7. Gegen den Entscheid der Personalrekurskommission meldete die Anstellungs- behörde, am 3. Juli 2006 Rekurs beim Regierungsrat an. Mit Schreiben vom 27. Juli 2006 reichte die Anstellungsbehörde die Rekursbegründung ein mit dem Begehren, den Entscheid der Personalrekurskommission vom 22. März 2006 unter e- Kostenfolge aufzuheben.

8. Mit Stellungnahme vom 14. September 2006 zur Rekursbegründung beantragt die Personalrekurskommission die Abweisung des Rekurses. Sie weist darauf hin, dass im vorliegenden Fall keine medizinischen Beurteilungen vorgelegen hätten, welche der Personalrekurskommission Anlass gegeben hätten, an der Richtigkeit des Arztzeugnisses von Dr. med. X. zu zweifeln.

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9. In der Rekursbeantwortung vom 16. November 2006 beantragt der Rechtsvertreter von R., lic. iur. G., Advokat, die Abweisung des Rekurses unter o/e-Kostenfolge.

Auf die Eingaben wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

III. Rechtliche Erwägungen

1. Gemäss § 42 des Personalgesetzes vom 17. November 1999 (SG 162.100) können Entscheide der Personalrekurskommission betreffend Verfügungen gemäss den §§ 24 und 25 beim Regierungsrat angefochten werden. Die Legitimation zum Rekurs richtet sich nach § 44 des Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt (Organisationsgesetz, SG 153.100) vom 22. April 1976 aufgrund des Verweises in § 40 Abs. 5 Personalgesetz auf dieses Gesetz. Dieser sieht vor, dass zum Rekurs legitimiert ist, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat, ferner, wer durch besondere Vorschriften zum Rekurs ermächtig wird. Erforderlich ist in jedem Fall ein praktisches Interesse.

Die Rekurrentin macht geltend, ihr Interesse liege in der internen präjudiziellen Wirkung des angefochtenen Entscheides. Der angefochtene Entscheid der Personalrekurskommission erwecke intern den Eindruck, man könne trotz teilweiser Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Schulterverletzung weiterhin Sport und andere Freizeitaktivitäten betreiben, die mit einem nicht zu unterschätzenden Verletzungsrisiko verbunden seien. Diesem Eindruck müsse die Rekurrentin als Anstellungsbehörde mit aller Vehemenz entgegentreten. Zudem könne der angefochtene Entscheid auch zu einer Irritierung der Öffentlichkeit führen, wenn es bei laufenden Verfahren aufgrund von Krankheit der betroffenen Mitarbeitenden zu Terminverschiebungen kommen würde, dies den Parteien und Anwältinnen bzw. Anwälte mitgeteilt würde und dann die betroffenen Mitarbeitenden in der Öffentlichkeit beim Inlineskating oder Kampfsporttraining angetroffen werden könnten.

Mit diesen Ausführungen misslingt der Rekurrentin der Nachweis eines hinreichenden praktischen Interesses an der Beurteilung des streitigen Entscheides.

4 Es ist festzuhalten, dass der Rekursgegner in der Zwischenzeit sein Arbeitsverhältnis beim Departement D. per 30. Juni 2006 gekündet hat und nicht mehr dort arbeitet. Damit könnte ein nachträglich gutgeheissener Verweis nicht bewirken, dass der Rekursgegner die vorgeworfenen Verhaltensweisen zukünftig unterliesse.

Im vorliegenden Verfahren stellen sich auch keine Grundsatzfragen, deren Beantwortung grössere personalpolitische Bedeutung zukommen könnte. Da die Rekurrentin infolgedessen mangels praktischem, öffentlichem Interesse nicht zum Rekurs legitimiert ist, kann auf diesen nicht eingetreten werden.

2. Auch wenn auf den Rekurs eingetreten worden wäre, würde dies nicht zu einer Aufhebung des angefochtenen Entscheids der Personalrekurskommission führen. Die Ausführungen der Personalrekurskommission sind begründet und nachvollziehbar. Dr. med. X. hat mittels Schreiben bestätigt, dass langsames Fahren auf Inlineskates als Lockerungsübungen eine adäquate Massnahme darstellt. Des Weiteren hat er bestätigt, dass dies für die ganze Zeit der vollständigen sowie der teilweisen Arbeitsunfähigkeit des Rekursgegners gelte. Aus dem Bericht von V. geht hervor, dass sich der Rekursgegner im Schritttempo auf den Skates fortbewegt hat. Der Personalrekurskommission ist zuzustimmen, wenn sie argumentiert, dass im vorliegenden Fall keine medizinischen Beurteilungen vorgelegen hatten, welche der Personalrekurskommission Anlass gegeben hätten, an der Richtigkeit des Arztzeugnisses von Dr. med. X. zu zweifeln. Auch die Tatsache, dass der Rekursgegner im Trainingsanzug in seiner Kampfsportschule angetroffen wurde, begründet keine Pflichtverletzung. Es konnte keine aktive, gesundheitsgefährdende körperliche Betätigung bewiesen werden.

In Bezug auf die vorgeworfene „Kollusionshandlung" bleibt festzuhalten, dass der Hinweis des Rekursgegners gegenüber V., dass der Bericht nicht vollständig sei, nicht zu beanstanden ist. Es wurde in keiner Weise Einfluss darauf genommen, inwiefern der Bericht zu ergänzen sei.

Damit können dem Rekursgegner keine Pflichtverletzungen vorgeworfen werden. Auch bei einem Eintreten auf den Rekurs wäre deshalb der Entscheid der Personalrekurskommission zu schützen gewesen.

3. Das Rekursverfahren ist gestützt auf § 40 Abs. 4 PG kostenlos. Der Anwalt des Rekursgegners macht eine Parteientschädigung von CHF 2'501.90 geltend. Gemäss § 13 Abs. 1 der Verordnung zum Gesetz über die Verwaltungsgebühren vom 20. Juni

5 1972 (SG 153.810) kann dem teilweise oder ganz obsiegenden Beschwerdeführer oder Beigeladenen, dem im Verwaltungsverfahren Anwaltskosten entstanden sind, eine Parteientschädigung im Rahmen von § 11 der Verordnung, das heisst CHF 50 bis CHF 1’750, in besonderen Fällen bis CHF 3'500, zuerkannt werden.

Da der Rekursgegner obsiegt hätte, wenn auf den Rekurs eingetreten worden wäre, ist es gerechtfertigt, diesem eine Parteientschädigung zuzusprechen. In casu handelt es sich nicht um einen besonderen Fall, womit die Parteientschädigung bis CHF 1’750 inkl. Auslagen und MwSt betragen kann. Dieser Betrag erscheint im vorliegenden Fall insbesondere aufgrund der kurzen Stellungnahme zur Rekursbegründung als angemessen. Die Parteientschädigung hat das Departement D. auszurichten.

IV. Entscheid u. Rechtskraft

Aufgrund der oben dargelegten Gründe wurde auf den Rekurs nicht eingetreten.

Der Entscheid ist rechtskräftig.

V. Schlussfolgerungen d. ZPD

• Wenn Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihre arbeitsvertraglichen oder gesetzlichen Pflichten verletzen oder ungenügende Leistungen erbringen, kann die Anstellungsbehörde gestützt auf § 24 PG geeignete Massnahmen ergreifen, um die geordnete Aufgabenerfüllung wieder sicherzustellen.

• Nach § 8 der Ferien- und Urlaubsverordnung ist die Krankheit oder der Unfall während der Ferien umgehend zu melden. Eine verspätete Meldung stellt keine Pflichtverletzung dar, hingegen werden Krankheitstage erst ab Meldung angerechnet.

• Bestehen Zweifel, kann die Anstellungsbehörde das Zeugnis des Hausarztes durch den vertrauensärztlichen Dienst überprüfen lassen.

• Bei Nichteintreten ist es gerechtfertigt eine Parteientschädigung derjenigen Partei zuzusprechen, die obsiegt hätte.

• Eine mögliche interne präjudizielle oder ungünstige Aussenwirkung eines Entscheides reicht nicht für die Rekurslegitimation der Anstellungsbehörde.

6 VI. Relevante Rechtsnormen

§ 44 Organisationsgesetz

§ 24 PG

§ 8 Ferien- und Urlaubsverordnung